Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 148/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 55/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. April 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ... 1958 geborene Kläger hat den Beruf eines Elektromonteurs in den Jahren 1974 bis 1976 erlernt und diesen bis ins Jahr 1983 ausgeübt. Vom 01. Februar 1983 bis zum 15. April 1989 war er Leiter einer Diskothek im Haus der K. E. bei dem Rat der Stadt E. F., Abteilung Kultur. Ab dem 16. April 1989 übernahm er dort eine andere Funktion und war als Mitarbeiter für Volksfeste beim Rat der Stadt E. F. tätig. Ab dem 01. Mai 1990 übte er weiterhin bei dem Rat der Stadt E. F. eine Tätigkeit als Mitarbeiter Abteilung Kultur mit Vergütung ab 1. Juli 1991 nach Vergütungsgruppe VII BAT/Ost aus. Dieser Arbeitsplatzwechsel zum 01. Mai 1990 erfolgte aufgrund Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen.
Am 03. Mai 1997 stürzte der Kläger beim Eigenheimbau in eine Baugrube und erlitt dabei eine Calcaneusfraktur beidseits, wegen der er bis Ende Oktober 1998 arbeitsunfähig erkrankt war. Ab dem 01. November 1998 wurde der Kläger dann von der Stadt E. (als Rechtsnachfolger der Stadt E. F.) als Technischer Mitarbeiter im Haus Sch. mit 28 Stunden pro Woche eingesetzt und weiterhin nach der Vergütungsgruppe VII des BAT-Ost vergütet. Diese zunächst bis zum 31. Dezember 1998 vereinbarte Änderung wurde durch weitere Änderungsverträge bis zum jetzigen Zeitpunkt verlängert. Derzeit arbeitet der Kläger nach eigenen Angaben probeweise 40 Wochenstunden unter den vorgenannten Bedingungen und bei Vergütung nach BAT VII.
Am 19. Mai 1998 beantragte der Kläger wegen seit dem 03. Mai 1997 bestehender Calcaneusfraktur beidseits Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog die Arbeitgeberauskunft der Stadtverwaltung E. vom 03. Juni 1998 bei, nach der der Kläger nach dem BAT-Ost, Vergütungsgruppe VII/9entlohnt worden ist. Weiterhin veranlasste die Beklagte das Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Dr. A. vom 09. Juli 1998, der beidseits verheilte Calcaneustrümmerfrakturen mit noch nicht vollständigem Abschluss des Heilungsprozesses sowie Restbeschwerden, Bewegungseinschränkungen, Abrollstörungen in den unteren Sprunggelenken beidseits diagnostizierte. Im Laufe des nächsten Jahres sei mit einer Besserung zu rechnen. Der Kläger werde jedoch Restbeschwerden zurückbehalten, die kein übermäßig langes Laufen sowie kein gezieltes Punktstehen auf der Leiter über längere Zeit zuließen. Der zuletzt ausgeübte Beruf des Kulturmitarbeiters, wobei überwiegend Verwaltungstätigkeiten zu erledigen seien und nur teilweise die Aufgaben eines Mechanikers zu Installation von Tontechnikanlagen und Lautsprechern erforderlich seien, könne mit gewissen Einschränkungen aus dem Fachgebiet Chirurgie und Orthopädie weiter vollschichtig ausgeübt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ebenfalls eine leichte körperliche Arbeit mit einem größeren Sitzanteil vollschichtig zumutbar. Die Wegefähigkeit sei gerade noch erhalten.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1998 lehnte die Beklagte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab, da der Kläger noch in der Lage sei, in seinem bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein.
Auf den am dagegen am 21. August 1998 eingelegten Widerspruch zog die Beklagte das Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Land Brandenburg e. V. vom 08. April 1998 durch Frau M. bei, die eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Sprunggelenke nach Calcaneusfraktur beidseits, einen Zustand nach Osteosynthese beidseits und Implantatentfernung rechts vom 13. März 1998 diagnostizierte und darauf hinwies, dass der Kläger in seiner Mobilität deutlich eingeschränkt sei. Der Kläger sei sehr motiviert, in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Die Rückkehr in den Arbeitsprozess sollte erneut über die stufenweise Wiedereingliederung vorgenommen werden und erscheine aus ihrer Sicht mit folgendem Leistungsbild möglich: Körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des zwischenzeitlichen Aufstehens, kein Heben/Tragen, keine Kälte-/Nässe-Expositionen.
Weiterhin holte die Beklagte den Befundbericht des Dipl.-Med. K. vom 9. Oktober 1998 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1999, beim Kläger nach seinen Angaben eingegangen am 19. Februar 1999, zurück.
Dagegen hat der Kläger am 16. März 1999 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Befundberichte der behandelnden Ärzte Dipl.-Med. M., Praktischer Arzt, vom 04. Mai 1999 und Dipl.-Med. K. vom 29. April 1999 eingeholt, die Arbeitgeberauskunft der Stadtverwaltung E. vom 17. Mai 1999 veranlasst und Dr. M. B. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt, das dieser unter dem 25. November 1999 erstellt hat.
In der Arbeitgeberauskunft der Stadtverwaltung E. wird die Tätigkeit des Klägers als Technischer Mitarbeiter bezeichnet, für den eine Facharbeiterausbildung als Elektromonteur (2 Jahre) erforderlich sei. Der Kläger sei seit dem 01. Juli 1991 in der Vergütungsgruppe VII des BAT-Ost eingruppiert, die "gründliche Fachkenntnisse" voraussetze. Bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit handele es sich um eine mittelschwere Tätigkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, die in Nässe, Zugluft, Hitze, starken Temperaturschwankungen und Lärm sowie auf Leitern und Gerüsten ausgeübt werden müsste, was dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit nicht möglich sei. Dies gelte ebenfalls für das Tragen von Lasten bis zu 70 kg sowie Arbeiten im Knien und in der Hocke. Der Arbeitgeberauskunft war eine Arbeitsplatzbeschreibung beigefügt, nach der die Tätigkeit zu 5 Prozent aus der Anleitung des Personals, zu 20 Prozent aus der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, zu 25 Prozent aus Zuarbeiten sowie der Erledigung von Aufträgen für den Leiter, zu 20 Prozent aus Tätigkeiten der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung und zu 30 Prozent aus der Wartung und dem Einsatz der Technik besteht.
Dr. B. hat in seinem Gutachten die Auffassung vertreten, dass der Kläger durchaus in der Lage sei, als Mitarbeiter in einer Kulturabteilung tätig zu sein. Er könne leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Ständiges Gehen und Stehen müsse ausgeschlossen sein, in wechselnden Körperhaltungen könne der Kläger aber durchaus arbeiten. Eine wesentliche Minderung der Wegefähigkeit für das Erreichen von Arbeitsstätten liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei durchaus in der Lage, Arbeiten als Technischer Mitarbeiter, wie dies die Arbeitgeberauskunft formuliere, auszufüllen. Hierbei handele es sich um Arbeiten, die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erfolgten. Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Arbeit als mittelschwer zu klassifizieren, andererseits werde behauptet, dass die Arbeit mit Tragen von Lasten bis zu 70 kg üblich sei. Es würde bei Nässe, Zugluft und starken Temperaturschwankungen und auf Leitern und Gerüsten gearbeitet. Sollten diese Arbeitgeberauskünfte tatsächlich zutreffen, so seien derartige Tätigkeiten dem Kläger nicht mehr zumutbar. Es bleibe allerdings unerfindlich, warum das Heben und Tragen von 70 kg vom Arbeitgeber als mittelschwere Tätigkeit bezeichnet werde. Als Elektromonteur könne der Kläger nicht mehr arbeiten, weil es hierbei immer wieder auch zum Besteigen von Leitern und Gerüsten komme. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten, die in wechselnden Körperhaltungen erfolgen sollten. Ausschließlichem Gehen und Stehen sei zu widerraten. Arbeiten im Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Arbeiten im Hocken und im Kriechen könne der Kläger wegen der Veränderung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates nicht ausführen. Gelegentliches Bücken sei jedoch möglich. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg sei möglich. Gelegentliche Überkopfarbeit könne der Kläger ausüben. Arbeiten mit Zwangshaltungen oder einseitiger Körperhaltung seien zu vermeiden. Diese Arbeiten seien im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen möglich. Der Kläger sollte überwiegend in geschlossenen Räumen arbeiten, insbesondere Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft sollten vermieden werden. Solche Tätigkeiten könne der Kläger vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen und ebenso ein eigenes Kraftfahrzeug steuern. Er könne Fußwege von 500 m viermal arbeitstäglich zusammenhängend zurücklegen.
Mit Urteil vom 18. April 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger in der Lage sei, seine letzte Tätigkeit vollschichtig zu verrichten.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Mai 2000 zugestellte Urteilhat der Kläger am 08. Juni 2000 Berufung eingelegt.
Er ist der Ansicht, sein Hauptberuf sei der eines Veranstaltungstechnikers (Elektriker), den er nach seinem Unfall nicht mehr ausüben könne. Er habe aus diesem Grunde mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, wonach es ihm möglich sei, auf der Grundlage einer befristeten Regelung eine Tätigkeit im Bereich der Veranstaltungstechnik auszuüben. Die tatsächlich ausgeübten Arbeiten entsprächen jedoch in keiner Weise dem Tätigkeitsbild eines Veranstaltungstechnikers. Zu seiner Aufgabe gehöre es derzeit lediglich, Verwaltungsarbeiten durchzuführen. Der Umfang dieser Tätigkeiten könne nicht vollschichtig ausgeführt werden, sondern lediglich auf einer Basis von 28 Wochenstunden. Er sei darüber hinaus verletzungsbedingt nicht in der Lage, 500 m zusammenhängend ohne Pause zweimal am Tage zu gehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. April 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 1999 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass der Kläger eine leidensgerechte Tätigkeit ausübe, mit der er die gesetzliche Lohnhälfte erreiche.
Der Senat hat Dr. B. um ergänzende Stellungnahme zur Wegefähigkeit des Klägers gebeten, die dieser unter dem 24. Oktober 2000 und 11. Dezember 2000 abgegeben hat: Die bei dem Kläger vorliegenden Beschwerden und Funktionsminderungen seien lediglich auf einen Zustand nach operativer Versorgung einer Fersenbeinmehrfragmentfraktur beidseits zurückzuführen und damit verbundenen Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit im oberen und unteren Sprunggelenk. Die Fersenbeinbrüche seien beidseits knöchern konsolidiert durchgebaut, es sei also eine Ausheilung der Fraktur erfolgt, allerdings unter Feststellung eines posttraumatischen Senk-Spreiz-Fußes. Diese Veränderungen hätten nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gangbildes geführt. Bei der Untersuchung sei das Gangbild des Klägers raumgreifend, Gehstütze oder andere orthopädische Hilfsmittel, insbesondere orthopädisches Schuhwerk, würden nicht benutzt. Der Einfüßlerstand sei ausführbar, eine gewisse demonstrative Unsicherheit beim Einfüßlerstand sei auffällig gewesen und sei von ihm auch dokumentiert. Dass der Fersengang bei der Untersuchung nicht ausführbar gewesen sei, könne an subjektiven Unsicherheiten, aber auch an nachweisbaren Bewegungseinschränkungen beider Sprunggelenke gelegen haben, bedeute aber nicht, dass die Wegefähigkeit des Klägers hierdurch entscheidend eingeschränkt sei, da auch einem medizinischen Laien klar sei, dass für die Zurücklegung des Weges ein normaler Abrollgang notwendig sei, der bei dem Kläger nicht wesentlich gestört sei trotz der beschriebenen Bewegungseinschränkungen in den Sprunggelenken. Da auch keine Einschränkung der Blutzirkulation an den unteren Extremitäten vorhanden sei, insbesondere keine arterielle Durchblutungsstörung, sei von einer Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers nicht auszugehen. Auch seien die bei dem Kläger vorliegenden Bewegungseinschränkungen an der unteren Extremität nicht so schwerwiegend, als dass er nicht in der Lage wäre, ein Kraftfahrzeug zu steuern; die Bedienung des Gaspedals und der Kupplung sei dem Kläger aufgrund des von ihm erhobenen Untersuchungsbefundes durchaus möglich. Längere Sitzperioden könne der Kläger einnehmen. Insofern bestünden keine Einschränkungen für die Führung eines Kraftfahrzeuges insgesamt.
Der Senat hat weiterhin die vom Kläger eingereichten Arbeitsverträge zu den Akten genommen und die Stadt E. um ergänzende Stellungnahmen zur Arbeitgeberauskunft erbeten, die diese unter dem 09. Mai 2001, 05. September 2001 und 20. Dezember 2001 erteilt hat.Unter dem 20. Dezember 2001 hat die Stadt E. mitgeteilt, dass nach dem Unfall die Stelle des Klägers umstrukturiert worden sei. Die wöchentliche Arbeitszeit sei im November 1998 auf eigenen Wunsch des Klägers (gesundheitliche Gründe) von 40 auf 28 Stunden wöchentliche Arbeitszeit reduziert worden. Der Anteil der verwaltenden, sachbearbeitenden Büroarbeit liege bei 90 Prozent. Es seien täglich Wegstrecken mit vielen Treppen im Innen- und Außenbereich der Einrichtung zu bewerkstelligen. Die Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen seien geschätzt zu jeweils ein Drittel aufgeteilt. Entsprechend seiner 28-Stunden-Arbeitszeit pro Woche und der neuen Stellenbeschreibung genüge er den Anforderungen. Dies seien aber nur 70 Prozent seiner eigentlichen Arbeitszeit. Folgende Einschränkungen der Einsatzfähigkeit des Klägers, die ca. 30 Prozent seiner Stellenbeschreibung ausmachten und als mittelschwere Tätigkeiten (Bewegen von Gegenständen mit einem Gewicht bis zu 70 kg) beschrieben werden könnten, beständen: Auf- und Abbau von Bühnen, Änderung von Bestuhlungen (Tische und Stühle) in den Räumen des Hauses Sch., Auf- und Abbau einschließlich Be- und Entladen von Ton- und Lichttechnik, Arbeiten auf Leitern und im Bühnenhaus bis zu einer Höhe von ca. 6 m. Diese körperlich als mittelschwer einzustufenden Arbeiten würden zur Zeit von einem extra eingestellten geringfügig Beschäftigten erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 31. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht weder Rente wegen Berufsunfähigkeit noch wegen Erwerbsunfähigkeit zu. Dem Kläger steht auch keine Rente nach neuem Recht wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die hier wegen der Vorschrift des § 302 b SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1827 ff.) noch anwendbar ist (a. F.), haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI a. F.).
Der Kläger ist hiernach nicht berufsunfähig. Er kann zwar seinen bisherigen Beruf als Technischer Mitarbeiter Kultur nicht mehr vollschichtig verrichten, er übt jedoch eine ihm zumutbare Tätigkeit aus und erzielt daraus ein Einkommen über der gesetzlichen Lohnhälfte.
Hauptberuf des Klägers ist die Tätigkeit als Technischer Mitarbeiter, die nach der von der Stadt E. erteilten Arbeitgeberauskunft eine mittelschwere Tätigkeit darstellt und u. a. verlangt, dass Gegenstände bis zu 70 kg gehoben werden. Hierzu ist der Kläger nicht mehr in der Lage, da er ist nur noch Gegenstände bis zu 15 kg heben und tragen kann. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B., das dieser unter Berücksichtigung der beigezogenen Arbeitgeberauskünfte erstellt hat. Dass der Kläger nicht in der Lage ist, derartige Gewichte zu tragen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Die Unfähigkeit des Klägers, als Technischer Mitarbeiter vollschichtig zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss er sich auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Technischen Mitarbeiters ohne schwere körperliche Belastungen verweisen lassen. Diese Tätigkeit begründet für den Kläger keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und sie ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Ein sozialer Abstieg ergibt sich für den Kläger schon deshalb nicht, als er in der nun von ihm ausgeübten Tätigkeit weiterhin nach dem BAT VII wie in der vor seinem Unfall ausgeübten Tätigkeit vergütet wird.
Die gesundheitliche Zumutbarkeit dieser Tätigkeit ergibt sich schon daraus, dass sie vom Kläger seit ihrer Aufnahme am 01. November 1998 ununterbrochen, derzeit probeweise sogar für 40 Wochenstunden, verrichtet wird. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die tatsächliche Arbeitsleistung trotz Vorliegens von Krankheiten das wertvollste Mittel für die Prüfung bietet, ob (allein) wegen der Gesundheitsstörungen Berufsunfähigkeit vorliegt. Das gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn die erhobenen medizinischen Befunde, für sich allein betrachtet, ein anderes Ergebnis nahe legen. Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Nach den medizinischen Unterlagen wäre der Kläger sogar in der Lage, eine Tätigkeit als Technischer Mitarbeiter ohne schweres Heben und Tragen vollschichtig zu verrichten. Dies hat der Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 25. November 1999 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 24. Oktober 2000 und 11. Dezember 2000 für den Senat nachvollziehbar begründet, weshalb er sich dieser Einschätzung anschließt.
Eine Berufsunfähigkeit ergibt sich auch nicht etwa aus einer fehlenden Wegefähigkeit. Der Sachverständige hat in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 24. Oktober 2000 und 11. Dezember 2000 nachvollziehbar begründet, warum der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen zwar nicht mehr in der Lage ist, schwere Tätigkeiten auszuüben, er jedoch doch noch in der Lage ist, Fußwege von 500 m und mehr viermal arbeitstäglich zusammenhängend zurückzulegen.
Mit einem Einkommen entsprechend 70 Prozent der tariflichen Arbeitszeit bei Beibehaltung der Vergütungsgruppe verdient der Kläger auch mehr als gesetzliche Lohnhälfte. Damit liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.
Dem Kläger steht auch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGG VI a. F. nicht zu, da er nicht erwerbsunfähig ist. Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie es vom Sachverständigen Dr. B. beschrieben wird, ist der Kläger nicht erwerbsunfähig.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht (§ 43 SGB VI n. F.) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger noch in der Lage ist, vollschichtig eine Tätigkeit auszuüben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ... 1958 geborene Kläger hat den Beruf eines Elektromonteurs in den Jahren 1974 bis 1976 erlernt und diesen bis ins Jahr 1983 ausgeübt. Vom 01. Februar 1983 bis zum 15. April 1989 war er Leiter einer Diskothek im Haus der K. E. bei dem Rat der Stadt E. F., Abteilung Kultur. Ab dem 16. April 1989 übernahm er dort eine andere Funktion und war als Mitarbeiter für Volksfeste beim Rat der Stadt E. F. tätig. Ab dem 01. Mai 1990 übte er weiterhin bei dem Rat der Stadt E. F. eine Tätigkeit als Mitarbeiter Abteilung Kultur mit Vergütung ab 1. Juli 1991 nach Vergütungsgruppe VII BAT/Ost aus. Dieser Arbeitsplatzwechsel zum 01. Mai 1990 erfolgte aufgrund Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen.
Am 03. Mai 1997 stürzte der Kläger beim Eigenheimbau in eine Baugrube und erlitt dabei eine Calcaneusfraktur beidseits, wegen der er bis Ende Oktober 1998 arbeitsunfähig erkrankt war. Ab dem 01. November 1998 wurde der Kläger dann von der Stadt E. (als Rechtsnachfolger der Stadt E. F.) als Technischer Mitarbeiter im Haus Sch. mit 28 Stunden pro Woche eingesetzt und weiterhin nach der Vergütungsgruppe VII des BAT-Ost vergütet. Diese zunächst bis zum 31. Dezember 1998 vereinbarte Änderung wurde durch weitere Änderungsverträge bis zum jetzigen Zeitpunkt verlängert. Derzeit arbeitet der Kläger nach eigenen Angaben probeweise 40 Wochenstunden unter den vorgenannten Bedingungen und bei Vergütung nach BAT VII.
Am 19. Mai 1998 beantragte der Kläger wegen seit dem 03. Mai 1997 bestehender Calcaneusfraktur beidseits Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog die Arbeitgeberauskunft der Stadtverwaltung E. vom 03. Juni 1998 bei, nach der der Kläger nach dem BAT-Ost, Vergütungsgruppe VII/9entlohnt worden ist. Weiterhin veranlasste die Beklagte das Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Dr. A. vom 09. Juli 1998, der beidseits verheilte Calcaneustrümmerfrakturen mit noch nicht vollständigem Abschluss des Heilungsprozesses sowie Restbeschwerden, Bewegungseinschränkungen, Abrollstörungen in den unteren Sprunggelenken beidseits diagnostizierte. Im Laufe des nächsten Jahres sei mit einer Besserung zu rechnen. Der Kläger werde jedoch Restbeschwerden zurückbehalten, die kein übermäßig langes Laufen sowie kein gezieltes Punktstehen auf der Leiter über längere Zeit zuließen. Der zuletzt ausgeübte Beruf des Kulturmitarbeiters, wobei überwiegend Verwaltungstätigkeiten zu erledigen seien und nur teilweise die Aufgaben eines Mechanikers zu Installation von Tontechnikanlagen und Lautsprechern erforderlich seien, könne mit gewissen Einschränkungen aus dem Fachgebiet Chirurgie und Orthopädie weiter vollschichtig ausgeübt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ebenfalls eine leichte körperliche Arbeit mit einem größeren Sitzanteil vollschichtig zumutbar. Die Wegefähigkeit sei gerade noch erhalten.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1998 lehnte die Beklagte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab, da der Kläger noch in der Lage sei, in seinem bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein.
Auf den am dagegen am 21. August 1998 eingelegten Widerspruch zog die Beklagte das Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Land Brandenburg e. V. vom 08. April 1998 durch Frau M. bei, die eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Sprunggelenke nach Calcaneusfraktur beidseits, einen Zustand nach Osteosynthese beidseits und Implantatentfernung rechts vom 13. März 1998 diagnostizierte und darauf hinwies, dass der Kläger in seiner Mobilität deutlich eingeschränkt sei. Der Kläger sei sehr motiviert, in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Die Rückkehr in den Arbeitsprozess sollte erneut über die stufenweise Wiedereingliederung vorgenommen werden und erscheine aus ihrer Sicht mit folgendem Leistungsbild möglich: Körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des zwischenzeitlichen Aufstehens, kein Heben/Tragen, keine Kälte-/Nässe-Expositionen.
Weiterhin holte die Beklagte den Befundbericht des Dipl.-Med. K. vom 9. Oktober 1998 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1999, beim Kläger nach seinen Angaben eingegangen am 19. Februar 1999, zurück.
Dagegen hat der Kläger am 16. März 1999 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Befundberichte der behandelnden Ärzte Dipl.-Med. M., Praktischer Arzt, vom 04. Mai 1999 und Dipl.-Med. K. vom 29. April 1999 eingeholt, die Arbeitgeberauskunft der Stadtverwaltung E. vom 17. Mai 1999 veranlasst und Dr. M. B. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt, das dieser unter dem 25. November 1999 erstellt hat.
In der Arbeitgeberauskunft der Stadtverwaltung E. wird die Tätigkeit des Klägers als Technischer Mitarbeiter bezeichnet, für den eine Facharbeiterausbildung als Elektromonteur (2 Jahre) erforderlich sei. Der Kläger sei seit dem 01. Juli 1991 in der Vergütungsgruppe VII des BAT-Ost eingruppiert, die "gründliche Fachkenntnisse" voraussetze. Bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit handele es sich um eine mittelschwere Tätigkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, die in Nässe, Zugluft, Hitze, starken Temperaturschwankungen und Lärm sowie auf Leitern und Gerüsten ausgeübt werden müsste, was dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit nicht möglich sei. Dies gelte ebenfalls für das Tragen von Lasten bis zu 70 kg sowie Arbeiten im Knien und in der Hocke. Der Arbeitgeberauskunft war eine Arbeitsplatzbeschreibung beigefügt, nach der die Tätigkeit zu 5 Prozent aus der Anleitung des Personals, zu 20 Prozent aus der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, zu 25 Prozent aus Zuarbeiten sowie der Erledigung von Aufträgen für den Leiter, zu 20 Prozent aus Tätigkeiten der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung und zu 30 Prozent aus der Wartung und dem Einsatz der Technik besteht.
Dr. B. hat in seinem Gutachten die Auffassung vertreten, dass der Kläger durchaus in der Lage sei, als Mitarbeiter in einer Kulturabteilung tätig zu sein. Er könne leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Ständiges Gehen und Stehen müsse ausgeschlossen sein, in wechselnden Körperhaltungen könne der Kläger aber durchaus arbeiten. Eine wesentliche Minderung der Wegefähigkeit für das Erreichen von Arbeitsstätten liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei durchaus in der Lage, Arbeiten als Technischer Mitarbeiter, wie dies die Arbeitgeberauskunft formuliere, auszufüllen. Hierbei handele es sich um Arbeiten, die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erfolgten. Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Arbeit als mittelschwer zu klassifizieren, andererseits werde behauptet, dass die Arbeit mit Tragen von Lasten bis zu 70 kg üblich sei. Es würde bei Nässe, Zugluft und starken Temperaturschwankungen und auf Leitern und Gerüsten gearbeitet. Sollten diese Arbeitgeberauskünfte tatsächlich zutreffen, so seien derartige Tätigkeiten dem Kläger nicht mehr zumutbar. Es bleibe allerdings unerfindlich, warum das Heben und Tragen von 70 kg vom Arbeitgeber als mittelschwere Tätigkeit bezeichnet werde. Als Elektromonteur könne der Kläger nicht mehr arbeiten, weil es hierbei immer wieder auch zum Besteigen von Leitern und Gerüsten komme. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten, die in wechselnden Körperhaltungen erfolgen sollten. Ausschließlichem Gehen und Stehen sei zu widerraten. Arbeiten im Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Arbeiten im Hocken und im Kriechen könne der Kläger wegen der Veränderung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates nicht ausführen. Gelegentliches Bücken sei jedoch möglich. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg sei möglich. Gelegentliche Überkopfarbeit könne der Kläger ausüben. Arbeiten mit Zwangshaltungen oder einseitiger Körperhaltung seien zu vermeiden. Diese Arbeiten seien im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen möglich. Der Kläger sollte überwiegend in geschlossenen Räumen arbeiten, insbesondere Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft sollten vermieden werden. Solche Tätigkeiten könne der Kläger vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen und ebenso ein eigenes Kraftfahrzeug steuern. Er könne Fußwege von 500 m viermal arbeitstäglich zusammenhängend zurücklegen.
Mit Urteil vom 18. April 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger in der Lage sei, seine letzte Tätigkeit vollschichtig zu verrichten.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Mai 2000 zugestellte Urteilhat der Kläger am 08. Juni 2000 Berufung eingelegt.
Er ist der Ansicht, sein Hauptberuf sei der eines Veranstaltungstechnikers (Elektriker), den er nach seinem Unfall nicht mehr ausüben könne. Er habe aus diesem Grunde mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, wonach es ihm möglich sei, auf der Grundlage einer befristeten Regelung eine Tätigkeit im Bereich der Veranstaltungstechnik auszuüben. Die tatsächlich ausgeübten Arbeiten entsprächen jedoch in keiner Weise dem Tätigkeitsbild eines Veranstaltungstechnikers. Zu seiner Aufgabe gehöre es derzeit lediglich, Verwaltungsarbeiten durchzuführen. Der Umfang dieser Tätigkeiten könne nicht vollschichtig ausgeführt werden, sondern lediglich auf einer Basis von 28 Wochenstunden. Er sei darüber hinaus verletzungsbedingt nicht in der Lage, 500 m zusammenhängend ohne Pause zweimal am Tage zu gehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. April 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 1999 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass der Kläger eine leidensgerechte Tätigkeit ausübe, mit der er die gesetzliche Lohnhälfte erreiche.
Der Senat hat Dr. B. um ergänzende Stellungnahme zur Wegefähigkeit des Klägers gebeten, die dieser unter dem 24. Oktober 2000 und 11. Dezember 2000 abgegeben hat: Die bei dem Kläger vorliegenden Beschwerden und Funktionsminderungen seien lediglich auf einen Zustand nach operativer Versorgung einer Fersenbeinmehrfragmentfraktur beidseits zurückzuführen und damit verbundenen Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit im oberen und unteren Sprunggelenk. Die Fersenbeinbrüche seien beidseits knöchern konsolidiert durchgebaut, es sei also eine Ausheilung der Fraktur erfolgt, allerdings unter Feststellung eines posttraumatischen Senk-Spreiz-Fußes. Diese Veränderungen hätten nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gangbildes geführt. Bei der Untersuchung sei das Gangbild des Klägers raumgreifend, Gehstütze oder andere orthopädische Hilfsmittel, insbesondere orthopädisches Schuhwerk, würden nicht benutzt. Der Einfüßlerstand sei ausführbar, eine gewisse demonstrative Unsicherheit beim Einfüßlerstand sei auffällig gewesen und sei von ihm auch dokumentiert. Dass der Fersengang bei der Untersuchung nicht ausführbar gewesen sei, könne an subjektiven Unsicherheiten, aber auch an nachweisbaren Bewegungseinschränkungen beider Sprunggelenke gelegen haben, bedeute aber nicht, dass die Wegefähigkeit des Klägers hierdurch entscheidend eingeschränkt sei, da auch einem medizinischen Laien klar sei, dass für die Zurücklegung des Weges ein normaler Abrollgang notwendig sei, der bei dem Kläger nicht wesentlich gestört sei trotz der beschriebenen Bewegungseinschränkungen in den Sprunggelenken. Da auch keine Einschränkung der Blutzirkulation an den unteren Extremitäten vorhanden sei, insbesondere keine arterielle Durchblutungsstörung, sei von einer Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers nicht auszugehen. Auch seien die bei dem Kläger vorliegenden Bewegungseinschränkungen an der unteren Extremität nicht so schwerwiegend, als dass er nicht in der Lage wäre, ein Kraftfahrzeug zu steuern; die Bedienung des Gaspedals und der Kupplung sei dem Kläger aufgrund des von ihm erhobenen Untersuchungsbefundes durchaus möglich. Längere Sitzperioden könne der Kläger einnehmen. Insofern bestünden keine Einschränkungen für die Führung eines Kraftfahrzeuges insgesamt.
Der Senat hat weiterhin die vom Kläger eingereichten Arbeitsverträge zu den Akten genommen und die Stadt E. um ergänzende Stellungnahmen zur Arbeitgeberauskunft erbeten, die diese unter dem 09. Mai 2001, 05. September 2001 und 20. Dezember 2001 erteilt hat.Unter dem 20. Dezember 2001 hat die Stadt E. mitgeteilt, dass nach dem Unfall die Stelle des Klägers umstrukturiert worden sei. Die wöchentliche Arbeitszeit sei im November 1998 auf eigenen Wunsch des Klägers (gesundheitliche Gründe) von 40 auf 28 Stunden wöchentliche Arbeitszeit reduziert worden. Der Anteil der verwaltenden, sachbearbeitenden Büroarbeit liege bei 90 Prozent. Es seien täglich Wegstrecken mit vielen Treppen im Innen- und Außenbereich der Einrichtung zu bewerkstelligen. Die Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen seien geschätzt zu jeweils ein Drittel aufgeteilt. Entsprechend seiner 28-Stunden-Arbeitszeit pro Woche und der neuen Stellenbeschreibung genüge er den Anforderungen. Dies seien aber nur 70 Prozent seiner eigentlichen Arbeitszeit. Folgende Einschränkungen der Einsatzfähigkeit des Klägers, die ca. 30 Prozent seiner Stellenbeschreibung ausmachten und als mittelschwere Tätigkeiten (Bewegen von Gegenständen mit einem Gewicht bis zu 70 kg) beschrieben werden könnten, beständen: Auf- und Abbau von Bühnen, Änderung von Bestuhlungen (Tische und Stühle) in den Räumen des Hauses Sch., Auf- und Abbau einschließlich Be- und Entladen von Ton- und Lichttechnik, Arbeiten auf Leitern und im Bühnenhaus bis zu einer Höhe von ca. 6 m. Diese körperlich als mittelschwer einzustufenden Arbeiten würden zur Zeit von einem extra eingestellten geringfügig Beschäftigten erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 31. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht weder Rente wegen Berufsunfähigkeit noch wegen Erwerbsunfähigkeit zu. Dem Kläger steht auch keine Rente nach neuem Recht wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die hier wegen der Vorschrift des § 302 b SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1827 ff.) noch anwendbar ist (a. F.), haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI a. F.).
Der Kläger ist hiernach nicht berufsunfähig. Er kann zwar seinen bisherigen Beruf als Technischer Mitarbeiter Kultur nicht mehr vollschichtig verrichten, er übt jedoch eine ihm zumutbare Tätigkeit aus und erzielt daraus ein Einkommen über der gesetzlichen Lohnhälfte.
Hauptberuf des Klägers ist die Tätigkeit als Technischer Mitarbeiter, die nach der von der Stadt E. erteilten Arbeitgeberauskunft eine mittelschwere Tätigkeit darstellt und u. a. verlangt, dass Gegenstände bis zu 70 kg gehoben werden. Hierzu ist der Kläger nicht mehr in der Lage, da er ist nur noch Gegenstände bis zu 15 kg heben und tragen kann. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B., das dieser unter Berücksichtigung der beigezogenen Arbeitgeberauskünfte erstellt hat. Dass der Kläger nicht in der Lage ist, derartige Gewichte zu tragen, ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Die Unfähigkeit des Klägers, als Technischer Mitarbeiter vollschichtig zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss er sich auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Technischen Mitarbeiters ohne schwere körperliche Belastungen verweisen lassen. Diese Tätigkeit begründet für den Kläger keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und sie ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Ein sozialer Abstieg ergibt sich für den Kläger schon deshalb nicht, als er in der nun von ihm ausgeübten Tätigkeit weiterhin nach dem BAT VII wie in der vor seinem Unfall ausgeübten Tätigkeit vergütet wird.
Die gesundheitliche Zumutbarkeit dieser Tätigkeit ergibt sich schon daraus, dass sie vom Kläger seit ihrer Aufnahme am 01. November 1998 ununterbrochen, derzeit probeweise sogar für 40 Wochenstunden, verrichtet wird. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die tatsächliche Arbeitsleistung trotz Vorliegens von Krankheiten das wertvollste Mittel für die Prüfung bietet, ob (allein) wegen der Gesundheitsstörungen Berufsunfähigkeit vorliegt. Das gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn die erhobenen medizinischen Befunde, für sich allein betrachtet, ein anderes Ergebnis nahe legen. Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Nach den medizinischen Unterlagen wäre der Kläger sogar in der Lage, eine Tätigkeit als Technischer Mitarbeiter ohne schweres Heben und Tragen vollschichtig zu verrichten. Dies hat der Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 25. November 1999 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 24. Oktober 2000 und 11. Dezember 2000 für den Senat nachvollziehbar begründet, weshalb er sich dieser Einschätzung anschließt.
Eine Berufsunfähigkeit ergibt sich auch nicht etwa aus einer fehlenden Wegefähigkeit. Der Sachverständige hat in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 24. Oktober 2000 und 11. Dezember 2000 nachvollziehbar begründet, warum der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen zwar nicht mehr in der Lage ist, schwere Tätigkeiten auszuüben, er jedoch doch noch in der Lage ist, Fußwege von 500 m und mehr viermal arbeitstäglich zusammenhängend zurückzulegen.
Mit einem Einkommen entsprechend 70 Prozent der tariflichen Arbeitszeit bei Beibehaltung der Vergütungsgruppe verdient der Kläger auch mehr als gesetzliche Lohnhälfte. Damit liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.
Dem Kläger steht auch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGG VI a. F. nicht zu, da er nicht erwerbsunfähig ist. Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie es vom Sachverständigen Dr. B. beschrieben wird, ist der Kläger nicht erwerbsunfähig.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht (§ 43 SGB VI n. F.) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger noch in der Lage ist, vollschichtig eine Tätigkeit auszuüben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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