Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 480/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 94/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. März 2001 wird zurückgewiesen. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Altersrente vornehmlich in entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des Art. 30 Abs. 5 Einigungsvertrag (EV) als Realwertgarantie unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide, insbesondere des Bescheides, mit dem die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Altersrente zum 01. Januar 1992 umgewertet und angepasst wurde.
Der im ... 1926 geborenen Klägerin bewilligte die Verwaltung der Sozialversicherung mit Bescheid vom 30. Oktober 1986 Altersrente ab 01. Dezember 1986 in Höhe von 370,00 Mark monatlich. Sie legte hierbei 29 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Juli 1942 bis Juni 1943, Juni 1944 bis März 1945, Juli 1945 bis Dezember 1945, Mai 1947 bis November 1947, August 1958 bis November 1967, Januar 1968 bis Dezember 1983 und Januar 1986 bis November 1986, insgesamt 29 Jahre und zwei Monate) bei einem beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst von 197,00 Mark sowie 35 Jahre Zurechnungszeiten, davon zwei Jahre für eine 29-jährige versicherungspflichtige Tätigkeit und 33 Jahre für elf Geburten, zugrunde. Sie errechnete hieraus eine Rente von 266,10 Mark, die sich aus einem Festbetrag von 140,00 Mark und einem weiteren Betrag von 126,10 Mark (197,00 Mark x 64 v. H.) zusammensetzte. Da diese Rente die Mindestrente nicht erreichte, gewährte sie diese in Höhe von 370,00 Mark.
Nachdem die Klägerin im August 1991 wegen der Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten Nachberechnung ihrer Altersrente beantragt hatte, berücksichtigte die Beklagte zwar weitere Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Januar 1946 bis April 1947 und Dezember 1947 bis September 1955, insgesamt neun Jahre und zwei Monate), so dass sich nunmehr 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ergaben, sowie zwei weitere Jahre an Zurechnungszeiten für nunmehr 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, so dass sich die Zurechnungszeiten auf 37 Jahre erhöhten; die Zahlung einer höheren Altersrente lehnte sie jedoch ab (Schreiben vom 23. August 1991).
Zum 01. Juli 1990 wurde die Altersrente auf DM umgestellt und auf 605,00 DM monatlich erhöht. Zum 01. Januar 1991 wurde sie auf 696,00 DM (Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung) und zum 01. Juli 1991 auf 801,00 DM (Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung) erhöht.
Mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente stellte die Beklagte fest, dass die bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Regelaltersrente geleistet werde. Sie legte 38 Arbeitsjahre zugrunde. Da die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr aus dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen von 197,00 DM im 20-Jahreszeitraum, der 1985 endet, weniger als 0,75 betrugen, erhöhte sie diese von 0,2811 um das 1,5-Fache auf 0,4217. Sie rechnete außerdem für elf Kinder jeweils 0,7500 Entgeltpunkte an. Dies ergab mit 24,2746 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Dezember 1991 eine Monatsrente von 512,44 DM, weshalb ein Auffüllbetrag in Höhe von 343,35 DM (errechnet aus dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 von 801,00 DM mit 855,79 DM abzüglich der Monatsrente von 512,44 DM) gewährt wurde. Zusammen mit der ab 01. Januar 1992 angepassten Rente von 572,15 DM und dem Auffüllbetrag resultierte daraus eine Rentenhöhe von 915,50 DM.
Eine beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Untätigkeitsklage (Aktenzeichen: S 8 RJ 282/98) auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides, welchen die Klägerin im Oktober 1997 von der Beklagten begehrt hatte, wurde mit Urteil vom 17. November 1998 als unzulässig abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht für das Land Brandenburg mit Urteil vom 31. Januar 2000 (Aktenzeichen: L 7 RJ 27/99) zurückgewiesen. Eine deswegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) wurde zurückgenommen.
Auf den im Oktober 1997 gestellten Antrag erteilte die Beklagte jedoch den Bescheid vom 07. Mai 1998, mit dem sie die Rücknahme des Bescheides vom 17. November (gemeint: 02. Dezember) 1991 ablehnte. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1998 zurück: Die mit Bescheid vom 17. November 1991 erfolgte Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 307 a Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sei rechtmäßig und verletze insbesondere auch nicht Art. 14 Grundgesetz (GG).
Dagegen hat die Klägerin am 09. Juli 1998 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und begehrt, ihr einen neuen Bescheid zu erteilen, in dem die Ansprüche, die in der DDR rechtmäßig erworben worden seien, berücksichtigt und an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Es gehe ihr um die Anerkennung der in der DDR erworbenen Ansprüche auf eine angemessene Rente. Sie verlange, dass der Auffüllbetrag, der Reste ihrer eigentumsgeschützten Ansprüche verkörpere, von Anbeginn an dynamisiert und nicht ab 1996 abgeschmolzen werde, was einen Eingriff in Eigentum bedeute. Dem Eigentumsschutz unterfielen auch die im DDR-Rentenbescheid ausgewiesenen Zurechnungsjahre. Die Realwertgarantie gelte für alle Bestandsrentner der DDR und nicht lediglich für solche mit sehr hohen zusätzlichen Versorgungsansprüchen. Außerdem habe die Beklagte die Rente zum 01. Juli 2000 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erhöhen, so dass die Dynamisierung nach der Inflationsrate verfassungswidrig sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 07. Mai 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. Juni 1998 und der Rentenbescheid vom 17. November 1991 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, einen Rentenbescheid neu zu erlassen unter Berücksichtigung der Ansprüche der Klägerin auf Rente aus der Sozialversicherung in der Höhe, wie sie die Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben hat sowie unter Berücksichtigung des vom Einigungsvertrag in Art. 30 Abs. 5 festgelegten Bestands- und Vertrauensschutzes (Zahlbetrags-garantie für Sozialversicherungsrentner) einschließlich der Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet ab dem 01. Juli 1990. Insbesondere ist bei der Rentenberechnung und bei der Erteilung des Rentenbescheides zu berücksichtigen, dass die Schaffung eines Auffüllbetrages, das Versäumen der Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet und seine schrittweise Liquidierung ab 01. Januar 1996 die verbindlichen Zusicherungen des EV sowie die Grund- und Menschenrechte der Klägerin verletzt haben und unzulässig sind.
Mit Urteil vom 13. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die nach § 307 a Abs. 1 SGB VI vorgenommene Umwertung sei nicht zu beanstanden. Nach § 307 a Abs. 3 SGB VI seien die bei der Altersrente nach den Vorschriften der DDR ermittelten 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt worden. Die Klägerin habe nicht dargetan, welche weiteren Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bisher noch nicht berücksichtigt worden seien. Zurechnungsjahre seien keine Arbeitsjahre und deswegen nicht zu berücksichtigen. Die geforderte Fortzahlung und Dynamisierung des zum 01. Januar 1992 eingeführten Auffüllbetrages gehe an der Sache vorbei. Der Auffüllbetrag gewährleiste, dass die bisherige Rente zum 01. Januar 1992 nicht niedriger werde, weil nach der Systematik des SGB VI die in der DDR gezahlten beitragsunabhängigen Leistungen, wie zum Beispiel Mindestrentenregelungen oder Zurechnungsjahre, nicht eingeordnet werden könnten. Soweit die Klägerin eine andere Anpassung ihrer Rente zum 01. Juli 2000 begehre, sei die Klage unzulässig, denn die angefochtenen Verwaltungsakte beinhalteten keine Entscheidung dazu.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 27. April 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. Mai 2001 eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie trägt vor: Den Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung bzw. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung sei die Zahlbetragsgarantie nur bis zum 31. Dezember 1991 gewährt worden, denn die Berechnung nach den Vorschriften des SGB VI habe geringere Beträge erbracht, als sie nach dem Recht der DDR erhalten hätten. Der Differenzbetrag der rechtmäßig erworbenen Ansprüche werde als Auffüllbetrag gezahlt, dann vermindert und damit schrittweise enteignet. Nach dem EV hätten Arbeitseinkommen von in der Sozialpflichtversicherung bzw. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Rentnern, wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, ab Juli 1990 bis Dezember 1991 auf ca. 166 v.
H und ab 1992 bis Juli 1999 nochmals auf 195 v. H. erhöht werden müssen, um den realen Wert zu erhalten. Die Partner des EV hätten gesehen, dass es sich bei den in den Auffüllbeträgen enthaltenen Rentenanteilen um Leistungsteile des ehemaligen Rechts der DDR handele, für die es im lohn- und beitragsbezogenen SGB VI keine Entsprechung gebe. Sie hätten auch vorausgesehen, dass Benachteiligungen durch eine Verminderung der Rentenansprüche entstünden. Deswegen sei im EV die Zahlbetragsgarantie als Realwertgarantie ausgestaltet worden. Dabei müsse zudem gesehen werden, dass die Rente zuzüglich des Auffüllbetrages das Gesamtalterseinkommen darstelle, weil eine zweite und dritte Säule der Alterssicherung nicht vorhanden sei. Unzutreffend sei die Aussage, das BVerfG habe die so genannte Systementscheidung bestätigt und als Obergrenze die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt. Es habe vielmehr festgestellt, dass es keinen hinreichend gewichtigen Grund zur Ungleichbehandlung gegenüber Bestandsrentnern, die keinem Versorgungssystem angehört hätten, gebe. Daher liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wenn die Realwertgarantie den Zusatz- und Sonderversorgten, nicht jedoch den in der Sozialpflicht- und in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Rentnern gewährleistet werde.
Auch die besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verletzte den EV und das GG. Die Klägerin habe zudem einen Anspruch auf Berücksichtigung von elf Geburten und Kindererziehung erworben, der bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI nicht enthalten sei. Schließlich verstoße die einheitliche Dynamisierung in Ost und West zu Juli 2000 und die Rentenanpassungen zu Juli 2001 und Juli 2002 ebenfalls gegen den EV, das GG und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Da die Beklagte die falsche Auskunft gegeben habe, dass die Rentenberechnung zutreffend sei, seien die vorenthaltenen Rentenansprüche rückwirkend zuzuerkennen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine höhere Rente zu gewähren und dazu die Rentenbescheide zum 01. Januar 1991 und zum 01. Juli 1991 sowie die Rentenbescheide vom 02. Dezember 1991 bzw. 17. November 1991 und vom 07. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1998 und die danach erteilten Entscheidungen über die Rentenanpassungen, insbesondere über die Anpassungen zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001 und zum 01. Juli 2002, unter Berücksichtigung der von der Klägerin rechtmäßig erwobenen Ansprüche, die an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen sind, zu ändern. Dabei sind insbesondere
1.1. die Rente aus der Sozialversicherung in entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des Art. 30 Abs. 4, 5 EV festzusetzen und dauerhaft an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen (Gewährung der Zahlbetragsgarantie als Realwertgarantie für Sozialversicherungsrenten),
1.2. der Berechnung der Versichertenrente gemäß GRV das gesamte Arbeitsentgelt nach der allgemeinen Beitrags-bemessungsgrenze ohne Kürzung auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (vgl. §§ 228 a und 256 a SGB VI) zugrunde zu legen,
1.3. der Auffüllbetrag ab 01. Januar 1992 und die Rente insgesamt zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001 und zum 01. Juli 2002 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen,
1.4. zur Gewährleistung der rückwirkenden Neuberechnung des garantierten Zahlbetrages der Klägerin einen Herstellungs-anspruch zuzuerkennen.
Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungen ergebenden Beträge sind zu vergleichen, der höchste Betrag ist zu zahlen sowie an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitritts-gebiet anzupassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte der Beklagten ( ...) und der weiteren Gerichtsakten des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (S 8 RJ 282/98, L 7 RJ 27/99), die vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Bescheid vom 02. Dezember 1991 (17. November 1991) zurückzunehmen und der Klägerin höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Bescheid vom 02. Dezember 1991, von der Beklagten irrtümlich bezeichnet als Bescheid vom 17. November 1991, ist nicht rechtswidrig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI und § 315 a SGB VI in der zur Zeit der Bekanntgabe des Bescheides vom 02. Dezember 1991 gültigen Fassung.
§ 307 a Abs. 1 SGB VI bestimmt: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.
Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
1. die Summe aus dem
a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600,00 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,
durch
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5-Fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Abs. 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind (§ 307 a Abs. 2 SGB VI).
Als Arbeitsjahre sind nach § 307 a Abs. 3 SGB VI die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten zugrunde zu legen.
Der Bescheid vom 02.
Dezember 1991 entspricht den genannten Vorschriften.
Bei der nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Altersrente der Klägerin waren 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt, die als Arbeitsjahre im Bescheid vom 02. Dezember 1991 zugrunde gelegt sind. Weitere Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit werden von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht. Insoweit kann dahinstehen, ob die in dem im August 1991 gestellten Antrag auf Nachberechnung behaupteten Zeiten einer Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft (April 1941 bis Februar 1942, Juli 1943 bis Mai 1944 und Mai bis Juni 1945), als Landwirtschaftslehrling (März 1942 bis Juni 1942) und bei einem Bauern (April 1945 bis Mai bzw. Juni 1945) überhaupt versicherungspflichtig waren und darüber hinaus nachgewiesen sind.
Zurechnungsjahre sind zu Recht nicht angerechnet worden, denn die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente hat keine Zurechnungsjahre wegen Invalidität, wie von § 307 a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzt, sondern lediglich solche wegen einer a) versicherungspflichtigen Tätigkeit und b) wegen elf Geburten enthalten.
Erstgenannte Art der Zurechnungsjahre (a) findet in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, also nach dem SGB VI, keine Entsprechung. Dieses Berechnungselement war darüber hinaus schon nach dem Recht des Beitrittsgebiets Ausfluss staatlicher Gewährung, beruhte also nicht auf eigener Beitragsleistung der Klägerin.
Die andere Art der Zurechnungsjahre (b) findet hingegen, entgegen der Meinung der Klägerin, sehr wohl ihren Niederschlag in der umgewerteten nunmehrigen Regelaltersrente, wenn auch in anderer Form. Die Beklagte hat gemäß § 307 a Abs. 1 Satz 3 SGB VI für elf Kinder zusätzliche Entgeltpunkte von jeweils 0,7500 Entgeltpunkte, also insgesamt 8,2500 Entgeltpunkte, angerechnet.
Die ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von 0,4217 sind ebenfalls zutreffend. Da die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht angehörte, ist lediglich das 240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkommen, das nach dem Bescheid vom 30. Oktober 1986 197,00 DM (Mark) beträgt, zu berücksichtigen, also 47 280,00 DM. Dieses individuelle Gesamteinkommen für 20 Jahre ist durch das Gesamtdurchschnittseinkommen für den 1985 endenden 20-Jahreszeitraum aus Anlage 12 zu teilen. Das Ende des 20-Jahreszeitraumes folgt hierbei aus der dem Bescheid vom 30. Oktober 1986 vorgenommenen Rentenberechnung. Nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. DDR I 1979 Seite 401) - RtVO 1979 war (eine) Grundlage für die Berechnung der Altersrente der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit, frühestens ab 01. Januar 1946, erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst. Damit endete das letzte zu berücksichtigende Kalenderjahr mit Ablauf des Jahres 1985, da die Klägerin zu November 1986 aus der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeschieden war. Nach Anlage 12 SGB VI beträgt das Gesamtdurchschnittseinkommen somit 168 201,00 DM. 47 280,00 DM geteilt durch 168 201,00 DM ergibt 0,2811 durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, wie im Bescheid vom 02. Dezember 1991 ausgewiesen ist.
Allerdings hat die Beklagte zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nicht diese Zahl der durchschnittlichen Entgeltpunkte mit den 38 Arbeitsjahren vervielfältigt, sondern 0,4217 persönliche Entgeltpunkte, woraus 16,0246 persönliche Entgeltpunkte (Ost) resultieren.
Sie hat hierbei § 307 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI angewandt. Danach wird die Zahl der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr auf das 1,5-Fache, höchstens auf 0,75 Entgeltpunkte, erhöht, wenn, wie im Fall der Klägerin, mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen sind. 0,2811 Entgeltpunkte vervielfältigt mit 1,5 ergibt 0,4217 Entgeltpunkte.
Schließlich hat die Beklagte die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für 38 Arbeitsjahre von 16,0246 um den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für elf Kinder erhöht, woraus 24,2746 persönliche Entgeltpunkte (Ost) resultieren.
Daraus folgt für Dezember 1991 bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 21,11 DM ein Monatsbetrag der Rente von 512,44 DM.
Dieser Betrag erreicht die für Dezember 1991 gezahlte Altersrente von 801,00 DM nicht. Die Beklagte ist daher nach § 315 a Sätze 1 und 2 SGB VI verfahren.
Diese Vorschrift sieht vor: Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307 a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlages, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 v. H. erhöht; Zusatzrenten nach § 307 a Abs. 9 Nr. 1 SGB VI, Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer Betracht.
Die Beklagte hat die Altersrente von 801,00 DM um 6,84 v. H. auf 855,79 DM erhöht und hiervon den Monatsbetrag der Rente von 512,44 DM abgezogen, woraus sie den Auffüllbetrag von 343,35 DM ermittelt hat. Dies entspricht der eben genannten Vorschrift.
Für die Zeit ab 01. Januar 1992 hat sie ausgehend von 24,2746 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 23,57 DM (§ 5 der 3. Rentenanpassungsverordnung vom 19. März 1991 - BGBl. I 1991 Seite 2344) eine monatliche Rente von 572,15 DM errechnet und diese Rente um den Auffüllbetrag auf insgesamt 915,50 DM erhöht. Auch insoweit ist der Bescheid vom 02. Dezember 1991 nicht zu beanstanden.
Für das darüber hinausgehende klägerische Begehren fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Soweit die Klägerin geltend macht, der Berechnung der Versichertenrente sei das gesamte Arbeitsentgelt nach der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ohne Kürzung auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zugrunde zu legen, bleibt schon offen, welches Arbeitsentgelt überhaupt gekürzt worden sein soll. Die Klägerin hat weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren überhaupt nur andeutungsweise das Arbeitsentgelt näher bezeichnet, das ihrer Ansicht nach gekürzt wurde. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte im Bescheid vom 02. Dezember 1991 gefunden, die auf eine solche Kürzung hindeuten. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf die §§ 228 a und 256 a SGB VI bezieht, verkennt sie bereits, dass diese Vorschriften vorliegend gar nicht zur Anwendung gekommen sind. Diese setzen eine Rentenberechnung nach den Regelungen des SGB VI voraus, die im Rahmen des § 307 a SGB VI jedoch nicht stattfindet.
Soweit diesbezüglich der Antrag dahingehend auszulegen sein sollte, dass die Klägerin in Wahrheit eine von Grund auf neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI begehrt, bei der für den gesamten Arbeitsverdienst und für jedes Kalenderjahr gesondert persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden (§ 256 a, § 70 SGB VI), gibt es hierfür ebenfalls keine Anspruchsgrundlage. Eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI ist, sofern am 31. Dezember 1991 bereits eine Rente bezogen wurde, nur ausnahmsweise möglich. Die Voraussetzungen der §§ 307 a Abs. 9 bis 11 und 307 b SGB VI, die eine solche neue Rentenberechnung vorsehen, sind nicht gegeben.
Eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente trifft weder mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 01. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961, noch mit einer nach Art. 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 berechneten Rente oder mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente zusammen oder wird an einen Berechtigten geleistet, wobei der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte (§ 307 a Abs. 9 Nrn. 1 bis 4 SGB VI). Es liegen auch keine im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vor, aus denen eine Leistung bisher noch nicht erbracht worden ist (§ 307 a Abs. 10 SGB VI). Die von der Klägerin bezogene Rente ist auch keine Übergangshinterbliebenenrente (§ 307 a Abs. 11 SGB VI). Schließlich bestand am 31. Dezember 1991 auch kein Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebiets (§ 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Das Fehlen einer Regelung über die Neuberechnung der Altersrente der Klägerin nach den Vorschriften des SGB VI verstößt auch nicht gegen das GG. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Klägerin wird nicht bei gleichem Sachverhalt willkürlich ungleich gegenüber anderen Normadressaten behandelt.
Dies gilt zum einen im Hinblick auf diejenigen Normadressaten, die wie die Klägerin am 31. Dezember 1991 bereits eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente bezogen haben, deren Rente aber gleichwohl neu berechnet wird. Diese erhalten eine Neuberechnung ihrer Rente aus Gründen, die bei der Klägerin nicht vorliegen. Weder bezog die Klägerin zwei gleichartige Renten (§ 307 a Abs. 9 Nrn. 1 bis 3 SGB VI, § 307 b SGB VI bezüglich eines Zusatzversorgungssystems), noch erhielt sie wegen der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem eine Rente außerhalb der Sozialversicherung (§ 307 b SGB VI). Sie konnte auch nicht erwarten - anders als diejenigen Bürger der DDR, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten (§ 307 a Abs. 9 Nr. 4 SGB VI) -, dass sie jemals eine nach bundesdeutschen Vorschriften berechnete Rente erhalten würde. Außerdem ist sie nicht in der Situation wie die Personen des § 307 a Abs. 10 SGB VI; ihr wird aus in den alten Bundesländern zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gerade keine Leistung vorenthalten. Schließlich bezog die Klägerin auch nicht eine Rente, die die bundesdeutsche Rentenversicherung nicht kennt, wie die deshalb neu zu berechnende Übergangshinterbliebenenrente (§ 307 a Abs. 11 SGB VI). Diese Sachverhalte sind gänzlich anders gelagert, so dass die ungleiche Behandlung der Klägerin nicht sachwidrig ist.
Auch ist eine Gleichbehandlung mit denjenigen Normadressaten, die erstmals ab Januar 1992 einen Rentenanspruch erwerben, nicht geboten. Ändert der Gesetzgeber bestehendes Recht, so ist er befugt, für künftige Leistungsfälle Stichtagsregelungen zu bestimmen, nach denen sich die Anwendung des alten bzw. neuen Rechts ergibt (BVerfG - SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 3). Er muss damit noch nicht einmal künftige Rentenbezieher gleich behandeln. Somit ist er erst recht nicht gehalten, bereits abgewickelte Sachverhalte bei einer Rechtsänderung erneut aufzugreifen, also eine bereits gewährte Rente nach den neuen Vorschriften zu berechnen.
Dies hat das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) bestätigt. Es hat darin ausgeführt, dass die für das Beitrittsgebiet geltende Sonderregelung des § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht verfassungswidrig ist. Zwar würden, so das BVerfG, Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung gegenüber westdeutschen Pflichtversicherten dadurch anders behandelt, dass für die Ermittlung ihrer SGB VI-Rente der 20-Jahreszeitraum gelte und nicht die gesamte Versicherungsbiografie. Für diese Unterscheidung bestehe jedoch hinreichender sachlicher Grund. Durch die besonderen Berechnungsmodalitäten des § 307 a SGB VI habe die Eingliederung einer großen Zahl von Bestandsrentnern erleichtert werden sollen. Eine besondere Schwierigkeit habe auch darin bestanden, dass die Rentenversicherungssysteme in Ost und West unterschiedlichen Prinzipien gefolgt seien. Während das Rentenversicherungssystem in den alten Bundesländern durch eine primär an Beitragsleistungen ausgerichtete Lebensstandardsicherung charakterisiert sei, habe sich dasjenige der Deutschen Demokratischen Republik als Mischung zwischen Versicherungs- und Versorgungssystem dargestellt. Die Höhe der Rente sei nicht nur von versicherungs- und beitragsrechtlichen Voraussetzungen abhängig gewesen, sondern sei auch durch Elemente der Mindestsicherung geprägt gewesen. Bei dieser unterschiedlichen Ausgangslage hätten die Vorschriften über die Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits dem Interesse der Versicherten an höchstmöglicher Einzelfallgerechtigkeit genügen, andererseits im Interesse der Verwaltung an möglichst praxisnaher Gestaltung und Umsetzbarkeit der Regelungen entgegenkommen müssen. Für die Eingliederung der Bestandsrenten aus der Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik sei daher eine individuelle Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI wegen der Gewährleistung der Zahlungskontinuität, aber auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei Millionen von Versicherungsverläufen von vornherein nicht in Betracht gekommen. Insoweit unterliege es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber angenommen habe, das Ziel einer raschen Umsetzung des neuen Rentenversicherungsrechts im Beitrittsgebiet werde nur durch ein vereinfachtes maschinelles Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Daten erreicht. Nicht zu beanstanden sei auch, dass hierbei zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) Durchschnittseinkommen verglichen und Entgeltpositionen im 20-Jahreszeitraum vor Rentenbeginn auf das gesamte Versicherungsleben übertragen würden.
Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nach diesem Urteil lediglich unvereinbar, dass Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen an dieser verfassungsmäßigen Vergünstigung für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet keinen Anteil haben. Die Klägerin gehört jedoch nicht zu den Zusatz- oder Sonderversorgten.
Es gibt auch keine Rechtsgrundlage dafür, den Auffüllbetrag ab 01. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.
Dies stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen das GG dar. Der Senat folgt hierbei ebenfalls, wie es bereits das Sozialgericht getan hat, den Entscheidungen des BSG vom 29. Juni 2000 - B 13 RJ 29/98 R (SozR 3-2600 § 315 a Nr. 2) und vom 21. April 1999 - B 5/4 RA 25/97 R (SozR 3-2600 § 315 a Nr. 1).
So ist der Auffüllbetrag nicht Bestandteil der umgewerteten Rente, sondern gehört zu den Zusatzleistungen und bezweckt in Fortführung und Erweiterung des sich aus Art. 30 EV ergebenden Vertrauensschutzgedankens die Vermeidung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der von der Rentenüberleitung im Beitrittsgebiet erfassten Rentner und Anwartschaftsberechtigten der Sozialpflichtversicherung und der FZR.
Art. 30 Abs. 5 EV bestimmt insoweit: Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, wird eine Rente grundsätzlich mindestens in der Höhe des Betrages geleistet, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Art. 3 genannten Gebiet ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte. Im Übrigen soll die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Art. 3 genannten Gebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.
Es ist angesichts dessen, jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt, so, dass der Auffüllbetrag als eine bestandsschützende Leistung eigener Art der Eigentumsgarantie nicht unterliegt.
Der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften handelt, nur diejenigen Rechtspositionen, die gegenüber einem Träger der auf dem Grundgesetz beruhenden Staatsgewalt begründet wurden. Gegenstand der Eigentumsgarantie sind damit nur die vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland begründeten Rechte (vgl. BVerfGE 71, 60, 80; 53, 164, 166). Für die in der DDR begründeten Ansprüche und Anwartschaften gilt nichts anderes. Bis zum Beitritt genossen sie nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den EV gelangten sie jedoch wie jede andere vermögenswerte Rechtsposition in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Dabei kommt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ihnen aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten haben (Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95).
Es fehlt schon an einer Vorschrift, die der Klägerin die Berücksichtigung auch des Teils ihrer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Altersrente bei der Umwertung zum 01. Januar 1992 garantiert, der nicht von versicherungs- und beitragsrechtlichen Voraussetzungen abhing, sondern Element der Mindestsicherung war. In Ausführung von Art. 30 Abs. 5 EV ordnet Anlage I zum EV Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1 die Anwendung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 und damit des SGB VI als Art. 1 dieses Gesetzes ab 01. Januar 1992 an. Vorschriften darüber, wie die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI zu erfolgen haben, enthält der EV nicht. Aus der vorbehaltslosen Übernahme des SGB VI im EV kann jedoch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass zumindest die allgemeinen Grundsätze der gesetzlichen Rentenversicherung, wozu auch § 63 Abs. 1 SGB VI gehört, nach dem sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen richtet, gelten sollen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 76, 220, 235; 72, 9, 18; 69, 272) ist wesentliche Voraussetzung für einen Eigentumsschutz öffentlich-rechtlicher Ansprüche eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient. Das Merkmal der nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten hat das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) zwar relativiert, jedoch nicht aufgegeben. Es hat betont, dass der Eigentumsschutz von sozialversicherungsrechtlichen Rechtspositionen wesentlich darauf beruhe, dass die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt ist, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck finde. Es seien deswegen in der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 69, 272, 301) nicht nur die vom Versicherten selbst gezahlten Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet worden. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Alterssicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik fehle es, insbesondere im Hinblick auf die Zusatzversorgten, die keine eigenen Beiträge zur Altersvorsorge zu leisten hatten, nicht an einer nennenswerten Eigenleistung. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Zusatzversorgung und Arbeitsleistung sei im Entlohnungssystem der Deutschen Demokratischen Republik auf vielfache Weise hergestellt worden. In jedem Fall habe die Bereitstellung von Zusatzversorgungsleistungen an die erbrachte Arbeitsleistung der Versicherten angeknüpft und sei nicht als Maßnahme staatlicher Fürsorge verstanden worden, auch wenn die Mittel weithin aus dem Staatshaushalt stammten.
Diese Rechtsprechung kann auf die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Altersrente der Klägerin nicht übertragen werden. Diese Rente enthielt - auch nach dem Rechtsverständnis in der DDR - jedenfalls insoweit Elemente der staatlichen Fürsorge, als die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente den Betrag der Mindestrente nicht erreichte. In diesem Umfang stellte die Rente eine - nach bundesdeutschem Verständnis - pauschalierte Sozialhilfe dar. Damit sollte erreicht werden, dass die Versicherten in der DDR, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erfüllten, davon ihre Alterssicherung bestreiten konnten. Dieser Zusammenhang mit der staatlichen Fürsorge ist insbesondere noch der Verordnung über die Erhöhung der Renten und der Sozialfürsorgeunterstützung vom 25. Juni 1953 (GBl. DDR 1953 Seite 822) und der Verordnung vom 17. August 1950 über die Erhöhung der Renten (GBl. DDR 1950 Seite 844) zu entnehmen. Er findet sich auch im Erlass des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Weiterentwicklung des Rentenrechts und zur Verbesserung der materiellen Lage der Rentner sowie zur Verbesserung der Leistungen der Sozialfürsorge vom 15. März 1968 (GBl. DDR I 1968 Seite 187) wieder.
Die der Klägerin in der DDR gezahlte Altersrente war eine nicht unerhebliche Fürsorgeleistung, weil - selbst nach den Berechnungsvorschriften des Beitrittsgebiets - die (allein) aufgrund eigener Beitragszahlung der Klägerin, Anerkennung einer Kindererziehungsleistung durch Berücksichtigung von Zurechnungszeiten und einer - schon nicht mehr beitragsbezogenen - weiteren Zurechnungszeit wegen des Zurücklegens einer bestimmten Anzahl von Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit ermittelte Altersrente als Ergebnis einer persönlichen Arbeitsleistung deutlich hinter dem Mindestrentenbetrag zurückblieb. Die Altersrente der Klägerin war somit in nicht unerheblichem Umfang nicht Ausdruck erbrachter Arbeitsleistung, sondern Ausdruck staatlicher Fürsorge. Damit ist sie nicht in vollem Umfang vom Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst, so dass der darauf beruhende Auffüllbetrag ebenfalls nicht der Eigentumsgarantie unterliegen kann.
Damit kommt erst recht kein aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbares Recht auf dessen Dynamisierung in Betracht, wobei hier dahinstehen kann, ob und inwieweit eine Anpassung überhaupt in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einbezogen ist (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95).
Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, ihre Altersrente aus der Sozialversicherung sei in entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des Art. 30 Abs. 4 EV festzusetzen und dauerhaft an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, ist diesem Begehren bereits mit dem Bescheid vom 02. Dezember 1991 in vollem Umfang Rechnung getragen worden.
Der dem Eigentumsschutz unterliegende Monatsbetrag der Rente, der sich aus den ermittelten 24,2746 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ergibt, wird an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet angepasst. Dies wird durch den aktuellen Rentenwert (Ost) gewährleistet.
Nach § 68 Abs. 1 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert bis zum 30. Juni 1992 der Betrag, der einer Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für den Monat Dezember 1991 entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Er verändert sich zum 01. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitsnehmer und der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten vervielfältigt wird.
Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird (§ 68 Abs. 2 SGB VI). Der Faktor für die Veränderung der Belastung wird ermittelt, indem die Verhältniswerte aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vergangenen Kalenderjahres zur Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres und aus der Rentennettoquote des vorvergangenen Kalenderjahres zur Rentennettoquote des vergangenen Kalenderjahres miteinander vervielfältigt werden (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
Für das Beitrittsgebiet ist hierbei § 255 a SGB VI zu beachten. Danach ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB VI) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird. Er verändert sich, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der erforderlich ist, um das Verhältnis zwischen einer verfügbaren Standardrente und dem durchschnittlichen Nettoentgelt im Betrittsgebiet in der Höhe aufrecht zu erhalten, die dem Verhältnis der entsprechenden Werte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht.
Damit wird genau das Ergebnis erreicht, was die Klägerin unter Gewährung der Zahlbetragsgarantie als Realwertgarantie für Sozialversicherungsrenten versteht.
Der Bescheid vom 02. Dezember 1991 ist somit rechtmäßig, so dass Nachzahlungen - aus welchem Rechtsgrund auch immer - nicht in Betracht kommen.
Soweit die Klägerin Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2000 begehrt hat, ist die darauf gerichtete Klage, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, unzulässig.
Der angefochtene Bescheid vom 07. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1998 enthält dazu keinerlei Regelung, so dass die Klägerin in diesem Verfahren insoweit nicht beschwert ist.
Deswegen sind auch die Klagen, die im Wege einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG beim Senat angefallen sind, unzulässig, soweit damit die Änderung der zum 01. Januar 1991 und zum 01. Juli 1991 ergangenen Mitteilungen über die Rentenanpassung gemäß der 1. bzw. der 2. Rentenanpassungsverordnung sowie der nach Erlass des Bescheides vom 02. Dezember 1991 erteilten Rentenanpassungen, soweit darüber nicht bereits das Sozialgericht entschieden hat, insbesondere zum 01. Juli 2001 und zum 01. Juli 2002, unzulässig. Der Bescheid vom 07. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1998 enthält auch zu diesen Bescheiden keinerlei Regelung.
Die Berufung und die weitergehenden Klagen müssen damit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Altersrente vornehmlich in entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des Art. 30 Abs. 5 Einigungsvertrag (EV) als Realwertgarantie unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide, insbesondere des Bescheides, mit dem die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Altersrente zum 01. Januar 1992 umgewertet und angepasst wurde.
Der im ... 1926 geborenen Klägerin bewilligte die Verwaltung der Sozialversicherung mit Bescheid vom 30. Oktober 1986 Altersrente ab 01. Dezember 1986 in Höhe von 370,00 Mark monatlich. Sie legte hierbei 29 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Juli 1942 bis Juni 1943, Juni 1944 bis März 1945, Juli 1945 bis Dezember 1945, Mai 1947 bis November 1947, August 1958 bis November 1967, Januar 1968 bis Dezember 1983 und Januar 1986 bis November 1986, insgesamt 29 Jahre und zwei Monate) bei einem beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst von 197,00 Mark sowie 35 Jahre Zurechnungszeiten, davon zwei Jahre für eine 29-jährige versicherungspflichtige Tätigkeit und 33 Jahre für elf Geburten, zugrunde. Sie errechnete hieraus eine Rente von 266,10 Mark, die sich aus einem Festbetrag von 140,00 Mark und einem weiteren Betrag von 126,10 Mark (197,00 Mark x 64 v. H.) zusammensetzte. Da diese Rente die Mindestrente nicht erreichte, gewährte sie diese in Höhe von 370,00 Mark.
Nachdem die Klägerin im August 1991 wegen der Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten Nachberechnung ihrer Altersrente beantragt hatte, berücksichtigte die Beklagte zwar weitere Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Januar 1946 bis April 1947 und Dezember 1947 bis September 1955, insgesamt neun Jahre und zwei Monate), so dass sich nunmehr 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ergaben, sowie zwei weitere Jahre an Zurechnungszeiten für nunmehr 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, so dass sich die Zurechnungszeiten auf 37 Jahre erhöhten; die Zahlung einer höheren Altersrente lehnte sie jedoch ab (Schreiben vom 23. August 1991).
Zum 01. Juli 1990 wurde die Altersrente auf DM umgestellt und auf 605,00 DM monatlich erhöht. Zum 01. Januar 1991 wurde sie auf 696,00 DM (Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung) und zum 01. Juli 1991 auf 801,00 DM (Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung) erhöht.
Mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente stellte die Beklagte fest, dass die bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Regelaltersrente geleistet werde. Sie legte 38 Arbeitsjahre zugrunde. Da die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr aus dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen von 197,00 DM im 20-Jahreszeitraum, der 1985 endet, weniger als 0,75 betrugen, erhöhte sie diese von 0,2811 um das 1,5-Fache auf 0,4217. Sie rechnete außerdem für elf Kinder jeweils 0,7500 Entgeltpunkte an. Dies ergab mit 24,2746 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Dezember 1991 eine Monatsrente von 512,44 DM, weshalb ein Auffüllbetrag in Höhe von 343,35 DM (errechnet aus dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 von 801,00 DM mit 855,79 DM abzüglich der Monatsrente von 512,44 DM) gewährt wurde. Zusammen mit der ab 01. Januar 1992 angepassten Rente von 572,15 DM und dem Auffüllbetrag resultierte daraus eine Rentenhöhe von 915,50 DM.
Eine beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Untätigkeitsklage (Aktenzeichen: S 8 RJ 282/98) auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides, welchen die Klägerin im Oktober 1997 von der Beklagten begehrt hatte, wurde mit Urteil vom 17. November 1998 als unzulässig abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht für das Land Brandenburg mit Urteil vom 31. Januar 2000 (Aktenzeichen: L 7 RJ 27/99) zurückgewiesen. Eine deswegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) wurde zurückgenommen.
Auf den im Oktober 1997 gestellten Antrag erteilte die Beklagte jedoch den Bescheid vom 07. Mai 1998, mit dem sie die Rücknahme des Bescheides vom 17. November (gemeint: 02. Dezember) 1991 ablehnte. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1998 zurück: Die mit Bescheid vom 17. November 1991 erfolgte Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 307 a Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sei rechtmäßig und verletze insbesondere auch nicht Art. 14 Grundgesetz (GG).
Dagegen hat die Klägerin am 09. Juli 1998 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und begehrt, ihr einen neuen Bescheid zu erteilen, in dem die Ansprüche, die in der DDR rechtmäßig erworben worden seien, berücksichtigt und an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Es gehe ihr um die Anerkennung der in der DDR erworbenen Ansprüche auf eine angemessene Rente. Sie verlange, dass der Auffüllbetrag, der Reste ihrer eigentumsgeschützten Ansprüche verkörpere, von Anbeginn an dynamisiert und nicht ab 1996 abgeschmolzen werde, was einen Eingriff in Eigentum bedeute. Dem Eigentumsschutz unterfielen auch die im DDR-Rentenbescheid ausgewiesenen Zurechnungsjahre. Die Realwertgarantie gelte für alle Bestandsrentner der DDR und nicht lediglich für solche mit sehr hohen zusätzlichen Versorgungsansprüchen. Außerdem habe die Beklagte die Rente zum 01. Juli 2000 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erhöhen, so dass die Dynamisierung nach der Inflationsrate verfassungswidrig sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 07. Mai 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. Juni 1998 und der Rentenbescheid vom 17. November 1991 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, einen Rentenbescheid neu zu erlassen unter Berücksichtigung der Ansprüche der Klägerin auf Rente aus der Sozialversicherung in der Höhe, wie sie die Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben hat sowie unter Berücksichtigung des vom Einigungsvertrag in Art. 30 Abs. 5 festgelegten Bestands- und Vertrauensschutzes (Zahlbetrags-garantie für Sozialversicherungsrentner) einschließlich der Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet ab dem 01. Juli 1990. Insbesondere ist bei der Rentenberechnung und bei der Erteilung des Rentenbescheides zu berücksichtigen, dass die Schaffung eines Auffüllbetrages, das Versäumen der Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet und seine schrittweise Liquidierung ab 01. Januar 1996 die verbindlichen Zusicherungen des EV sowie die Grund- und Menschenrechte der Klägerin verletzt haben und unzulässig sind.
Mit Urteil vom 13. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die nach § 307 a Abs. 1 SGB VI vorgenommene Umwertung sei nicht zu beanstanden. Nach § 307 a Abs. 3 SGB VI seien die bei der Altersrente nach den Vorschriften der DDR ermittelten 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt worden. Die Klägerin habe nicht dargetan, welche weiteren Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bisher noch nicht berücksichtigt worden seien. Zurechnungsjahre seien keine Arbeitsjahre und deswegen nicht zu berücksichtigen. Die geforderte Fortzahlung und Dynamisierung des zum 01. Januar 1992 eingeführten Auffüllbetrages gehe an der Sache vorbei. Der Auffüllbetrag gewährleiste, dass die bisherige Rente zum 01. Januar 1992 nicht niedriger werde, weil nach der Systematik des SGB VI die in der DDR gezahlten beitragsunabhängigen Leistungen, wie zum Beispiel Mindestrentenregelungen oder Zurechnungsjahre, nicht eingeordnet werden könnten. Soweit die Klägerin eine andere Anpassung ihrer Rente zum 01. Juli 2000 begehre, sei die Klage unzulässig, denn die angefochtenen Verwaltungsakte beinhalteten keine Entscheidung dazu.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 27. April 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. Mai 2001 eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie trägt vor: Den Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung bzw. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung sei die Zahlbetragsgarantie nur bis zum 31. Dezember 1991 gewährt worden, denn die Berechnung nach den Vorschriften des SGB VI habe geringere Beträge erbracht, als sie nach dem Recht der DDR erhalten hätten. Der Differenzbetrag der rechtmäßig erworbenen Ansprüche werde als Auffüllbetrag gezahlt, dann vermindert und damit schrittweise enteignet. Nach dem EV hätten Arbeitseinkommen von in der Sozialpflichtversicherung bzw. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Rentnern, wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, ab Juli 1990 bis Dezember 1991 auf ca. 166 v.
H und ab 1992 bis Juli 1999 nochmals auf 195 v. H. erhöht werden müssen, um den realen Wert zu erhalten. Die Partner des EV hätten gesehen, dass es sich bei den in den Auffüllbeträgen enthaltenen Rentenanteilen um Leistungsteile des ehemaligen Rechts der DDR handele, für die es im lohn- und beitragsbezogenen SGB VI keine Entsprechung gebe. Sie hätten auch vorausgesehen, dass Benachteiligungen durch eine Verminderung der Rentenansprüche entstünden. Deswegen sei im EV die Zahlbetragsgarantie als Realwertgarantie ausgestaltet worden. Dabei müsse zudem gesehen werden, dass die Rente zuzüglich des Auffüllbetrages das Gesamtalterseinkommen darstelle, weil eine zweite und dritte Säule der Alterssicherung nicht vorhanden sei. Unzutreffend sei die Aussage, das BVerfG habe die so genannte Systementscheidung bestätigt und als Obergrenze die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt. Es habe vielmehr festgestellt, dass es keinen hinreichend gewichtigen Grund zur Ungleichbehandlung gegenüber Bestandsrentnern, die keinem Versorgungssystem angehört hätten, gebe. Daher liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wenn die Realwertgarantie den Zusatz- und Sonderversorgten, nicht jedoch den in der Sozialpflicht- und in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Rentnern gewährleistet werde.
Auch die besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verletzte den EV und das GG. Die Klägerin habe zudem einen Anspruch auf Berücksichtigung von elf Geburten und Kindererziehung erworben, der bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI nicht enthalten sei. Schließlich verstoße die einheitliche Dynamisierung in Ost und West zu Juli 2000 und die Rentenanpassungen zu Juli 2001 und Juli 2002 ebenfalls gegen den EV, das GG und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Da die Beklagte die falsche Auskunft gegeben habe, dass die Rentenberechnung zutreffend sei, seien die vorenthaltenen Rentenansprüche rückwirkend zuzuerkennen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine höhere Rente zu gewähren und dazu die Rentenbescheide zum 01. Januar 1991 und zum 01. Juli 1991 sowie die Rentenbescheide vom 02. Dezember 1991 bzw. 17. November 1991 und vom 07. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1998 und die danach erteilten Entscheidungen über die Rentenanpassungen, insbesondere über die Anpassungen zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001 und zum 01. Juli 2002, unter Berücksichtigung der von der Klägerin rechtmäßig erwobenen Ansprüche, die an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen sind, zu ändern. Dabei sind insbesondere
1.1. die Rente aus der Sozialversicherung in entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des Art. 30 Abs. 4, 5 EV festzusetzen und dauerhaft an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen (Gewährung der Zahlbetragsgarantie als Realwertgarantie für Sozialversicherungsrenten),
1.2. der Berechnung der Versichertenrente gemäß GRV das gesamte Arbeitsentgelt nach der allgemeinen Beitrags-bemessungsgrenze ohne Kürzung auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (vgl. §§ 228 a und 256 a SGB VI) zugrunde zu legen,
1.3. der Auffüllbetrag ab 01. Januar 1992 und die Rente insgesamt zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001 und zum 01. Juli 2002 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen,
1.4. zur Gewährleistung der rückwirkenden Neuberechnung des garantierten Zahlbetrages der Klägerin einen Herstellungs-anspruch zuzuerkennen.
Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungen ergebenden Beträge sind zu vergleichen, der höchste Betrag ist zu zahlen sowie an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitritts-gebiet anzupassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte der Beklagten ( ...) und der weiteren Gerichtsakten des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (S 8 RJ 282/98, L 7 RJ 27/99), die vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Bescheid vom 02. Dezember 1991 (17. November 1991) zurückzunehmen und der Klägerin höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Bescheid vom 02. Dezember 1991, von der Beklagten irrtümlich bezeichnet als Bescheid vom 17. November 1991, ist nicht rechtswidrig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI und § 315 a SGB VI in der zur Zeit der Bekanntgabe des Bescheides vom 02. Dezember 1991 gültigen Fassung.
§ 307 a Abs. 1 SGB VI bestimmt: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.
Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
1. die Summe aus dem
a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600,00 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,
durch
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5-Fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Abs. 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind (§ 307 a Abs. 2 SGB VI).
Als Arbeitsjahre sind nach § 307 a Abs. 3 SGB VI die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten zugrunde zu legen.
Der Bescheid vom 02.
Dezember 1991 entspricht den genannten Vorschriften.
Bei der nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Altersrente der Klägerin waren 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt, die als Arbeitsjahre im Bescheid vom 02. Dezember 1991 zugrunde gelegt sind. Weitere Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit werden von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht. Insoweit kann dahinstehen, ob die in dem im August 1991 gestellten Antrag auf Nachberechnung behaupteten Zeiten einer Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft (April 1941 bis Februar 1942, Juli 1943 bis Mai 1944 und Mai bis Juni 1945), als Landwirtschaftslehrling (März 1942 bis Juni 1942) und bei einem Bauern (April 1945 bis Mai bzw. Juni 1945) überhaupt versicherungspflichtig waren und darüber hinaus nachgewiesen sind.
Zurechnungsjahre sind zu Recht nicht angerechnet worden, denn die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente hat keine Zurechnungsjahre wegen Invalidität, wie von § 307 a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzt, sondern lediglich solche wegen einer a) versicherungspflichtigen Tätigkeit und b) wegen elf Geburten enthalten.
Erstgenannte Art der Zurechnungsjahre (a) findet in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, also nach dem SGB VI, keine Entsprechung. Dieses Berechnungselement war darüber hinaus schon nach dem Recht des Beitrittsgebiets Ausfluss staatlicher Gewährung, beruhte also nicht auf eigener Beitragsleistung der Klägerin.
Die andere Art der Zurechnungsjahre (b) findet hingegen, entgegen der Meinung der Klägerin, sehr wohl ihren Niederschlag in der umgewerteten nunmehrigen Regelaltersrente, wenn auch in anderer Form. Die Beklagte hat gemäß § 307 a Abs. 1 Satz 3 SGB VI für elf Kinder zusätzliche Entgeltpunkte von jeweils 0,7500 Entgeltpunkte, also insgesamt 8,2500 Entgeltpunkte, angerechnet.
Die ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von 0,4217 sind ebenfalls zutreffend. Da die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht angehörte, ist lediglich das 240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkommen, das nach dem Bescheid vom 30. Oktober 1986 197,00 DM (Mark) beträgt, zu berücksichtigen, also 47 280,00 DM. Dieses individuelle Gesamteinkommen für 20 Jahre ist durch das Gesamtdurchschnittseinkommen für den 1985 endenden 20-Jahreszeitraum aus Anlage 12 zu teilen. Das Ende des 20-Jahreszeitraumes folgt hierbei aus der dem Bescheid vom 30. Oktober 1986 vorgenommenen Rentenberechnung. Nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. DDR I 1979 Seite 401) - RtVO 1979 war (eine) Grundlage für die Berechnung der Altersrente der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit, frühestens ab 01. Januar 1946, erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst. Damit endete das letzte zu berücksichtigende Kalenderjahr mit Ablauf des Jahres 1985, da die Klägerin zu November 1986 aus der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeschieden war. Nach Anlage 12 SGB VI beträgt das Gesamtdurchschnittseinkommen somit 168 201,00 DM. 47 280,00 DM geteilt durch 168 201,00 DM ergibt 0,2811 durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, wie im Bescheid vom 02. Dezember 1991 ausgewiesen ist.
Allerdings hat die Beklagte zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nicht diese Zahl der durchschnittlichen Entgeltpunkte mit den 38 Arbeitsjahren vervielfältigt, sondern 0,4217 persönliche Entgeltpunkte, woraus 16,0246 persönliche Entgeltpunkte (Ost) resultieren.
Sie hat hierbei § 307 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI angewandt. Danach wird die Zahl der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr auf das 1,5-Fache, höchstens auf 0,75 Entgeltpunkte, erhöht, wenn, wie im Fall der Klägerin, mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen sind. 0,2811 Entgeltpunkte vervielfältigt mit 1,5 ergibt 0,4217 Entgeltpunkte.
Schließlich hat die Beklagte die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für 38 Arbeitsjahre von 16,0246 um den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für elf Kinder erhöht, woraus 24,2746 persönliche Entgeltpunkte (Ost) resultieren.
Daraus folgt für Dezember 1991 bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 21,11 DM ein Monatsbetrag der Rente von 512,44 DM.
Dieser Betrag erreicht die für Dezember 1991 gezahlte Altersrente von 801,00 DM nicht. Die Beklagte ist daher nach § 315 a Sätze 1 und 2 SGB VI verfahren.
Diese Vorschrift sieht vor: Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307 a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlages, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 v. H. erhöht; Zusatzrenten nach § 307 a Abs. 9 Nr. 1 SGB VI, Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer Betracht.
Die Beklagte hat die Altersrente von 801,00 DM um 6,84 v. H. auf 855,79 DM erhöht und hiervon den Monatsbetrag der Rente von 512,44 DM abgezogen, woraus sie den Auffüllbetrag von 343,35 DM ermittelt hat. Dies entspricht der eben genannten Vorschrift.
Für die Zeit ab 01. Januar 1992 hat sie ausgehend von 24,2746 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 23,57 DM (§ 5 der 3. Rentenanpassungsverordnung vom 19. März 1991 - BGBl. I 1991 Seite 2344) eine monatliche Rente von 572,15 DM errechnet und diese Rente um den Auffüllbetrag auf insgesamt 915,50 DM erhöht. Auch insoweit ist der Bescheid vom 02. Dezember 1991 nicht zu beanstanden.
Für das darüber hinausgehende klägerische Begehren fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Soweit die Klägerin geltend macht, der Berechnung der Versichertenrente sei das gesamte Arbeitsentgelt nach der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ohne Kürzung auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zugrunde zu legen, bleibt schon offen, welches Arbeitsentgelt überhaupt gekürzt worden sein soll. Die Klägerin hat weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren überhaupt nur andeutungsweise das Arbeitsentgelt näher bezeichnet, das ihrer Ansicht nach gekürzt wurde. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte im Bescheid vom 02. Dezember 1991 gefunden, die auf eine solche Kürzung hindeuten. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf die §§ 228 a und 256 a SGB VI bezieht, verkennt sie bereits, dass diese Vorschriften vorliegend gar nicht zur Anwendung gekommen sind. Diese setzen eine Rentenberechnung nach den Regelungen des SGB VI voraus, die im Rahmen des § 307 a SGB VI jedoch nicht stattfindet.
Soweit diesbezüglich der Antrag dahingehend auszulegen sein sollte, dass die Klägerin in Wahrheit eine von Grund auf neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI begehrt, bei der für den gesamten Arbeitsverdienst und für jedes Kalenderjahr gesondert persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden (§ 256 a, § 70 SGB VI), gibt es hierfür ebenfalls keine Anspruchsgrundlage. Eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI ist, sofern am 31. Dezember 1991 bereits eine Rente bezogen wurde, nur ausnahmsweise möglich. Die Voraussetzungen der §§ 307 a Abs. 9 bis 11 und 307 b SGB VI, die eine solche neue Rentenberechnung vorsehen, sind nicht gegeben.
Eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente trifft weder mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 01. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961, noch mit einer nach Art. 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 berechneten Rente oder mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente zusammen oder wird an einen Berechtigten geleistet, wobei der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte (§ 307 a Abs. 9 Nrn. 1 bis 4 SGB VI). Es liegen auch keine im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vor, aus denen eine Leistung bisher noch nicht erbracht worden ist (§ 307 a Abs. 10 SGB VI). Die von der Klägerin bezogene Rente ist auch keine Übergangshinterbliebenenrente (§ 307 a Abs. 11 SGB VI). Schließlich bestand am 31. Dezember 1991 auch kein Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebiets (§ 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Das Fehlen einer Regelung über die Neuberechnung der Altersrente der Klägerin nach den Vorschriften des SGB VI verstößt auch nicht gegen das GG. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Klägerin wird nicht bei gleichem Sachverhalt willkürlich ungleich gegenüber anderen Normadressaten behandelt.
Dies gilt zum einen im Hinblick auf diejenigen Normadressaten, die wie die Klägerin am 31. Dezember 1991 bereits eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente bezogen haben, deren Rente aber gleichwohl neu berechnet wird. Diese erhalten eine Neuberechnung ihrer Rente aus Gründen, die bei der Klägerin nicht vorliegen. Weder bezog die Klägerin zwei gleichartige Renten (§ 307 a Abs. 9 Nrn. 1 bis 3 SGB VI, § 307 b SGB VI bezüglich eines Zusatzversorgungssystems), noch erhielt sie wegen der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem eine Rente außerhalb der Sozialversicherung (§ 307 b SGB VI). Sie konnte auch nicht erwarten - anders als diejenigen Bürger der DDR, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten (§ 307 a Abs. 9 Nr. 4 SGB VI) -, dass sie jemals eine nach bundesdeutschen Vorschriften berechnete Rente erhalten würde. Außerdem ist sie nicht in der Situation wie die Personen des § 307 a Abs. 10 SGB VI; ihr wird aus in den alten Bundesländern zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gerade keine Leistung vorenthalten. Schließlich bezog die Klägerin auch nicht eine Rente, die die bundesdeutsche Rentenversicherung nicht kennt, wie die deshalb neu zu berechnende Übergangshinterbliebenenrente (§ 307 a Abs. 11 SGB VI). Diese Sachverhalte sind gänzlich anders gelagert, so dass die ungleiche Behandlung der Klägerin nicht sachwidrig ist.
Auch ist eine Gleichbehandlung mit denjenigen Normadressaten, die erstmals ab Januar 1992 einen Rentenanspruch erwerben, nicht geboten. Ändert der Gesetzgeber bestehendes Recht, so ist er befugt, für künftige Leistungsfälle Stichtagsregelungen zu bestimmen, nach denen sich die Anwendung des alten bzw. neuen Rechts ergibt (BVerfG - SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 3). Er muss damit noch nicht einmal künftige Rentenbezieher gleich behandeln. Somit ist er erst recht nicht gehalten, bereits abgewickelte Sachverhalte bei einer Rechtsänderung erneut aufzugreifen, also eine bereits gewährte Rente nach den neuen Vorschriften zu berechnen.
Dies hat das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) bestätigt. Es hat darin ausgeführt, dass die für das Beitrittsgebiet geltende Sonderregelung des § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht verfassungswidrig ist. Zwar würden, so das BVerfG, Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung gegenüber westdeutschen Pflichtversicherten dadurch anders behandelt, dass für die Ermittlung ihrer SGB VI-Rente der 20-Jahreszeitraum gelte und nicht die gesamte Versicherungsbiografie. Für diese Unterscheidung bestehe jedoch hinreichender sachlicher Grund. Durch die besonderen Berechnungsmodalitäten des § 307 a SGB VI habe die Eingliederung einer großen Zahl von Bestandsrentnern erleichtert werden sollen. Eine besondere Schwierigkeit habe auch darin bestanden, dass die Rentenversicherungssysteme in Ost und West unterschiedlichen Prinzipien gefolgt seien. Während das Rentenversicherungssystem in den alten Bundesländern durch eine primär an Beitragsleistungen ausgerichtete Lebensstandardsicherung charakterisiert sei, habe sich dasjenige der Deutschen Demokratischen Republik als Mischung zwischen Versicherungs- und Versorgungssystem dargestellt. Die Höhe der Rente sei nicht nur von versicherungs- und beitragsrechtlichen Voraussetzungen abhängig gewesen, sondern sei auch durch Elemente der Mindestsicherung geprägt gewesen. Bei dieser unterschiedlichen Ausgangslage hätten die Vorschriften über die Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits dem Interesse der Versicherten an höchstmöglicher Einzelfallgerechtigkeit genügen, andererseits im Interesse der Verwaltung an möglichst praxisnaher Gestaltung und Umsetzbarkeit der Regelungen entgegenkommen müssen. Für die Eingliederung der Bestandsrenten aus der Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik sei daher eine individuelle Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI wegen der Gewährleistung der Zahlungskontinuität, aber auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei Millionen von Versicherungsverläufen von vornherein nicht in Betracht gekommen. Insoweit unterliege es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber angenommen habe, das Ziel einer raschen Umsetzung des neuen Rentenversicherungsrechts im Beitrittsgebiet werde nur durch ein vereinfachtes maschinelles Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Daten erreicht. Nicht zu beanstanden sei auch, dass hierbei zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) Durchschnittseinkommen verglichen und Entgeltpositionen im 20-Jahreszeitraum vor Rentenbeginn auf das gesamte Versicherungsleben übertragen würden.
Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nach diesem Urteil lediglich unvereinbar, dass Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen an dieser verfassungsmäßigen Vergünstigung für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet keinen Anteil haben. Die Klägerin gehört jedoch nicht zu den Zusatz- oder Sonderversorgten.
Es gibt auch keine Rechtsgrundlage dafür, den Auffüllbetrag ab 01. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.
Dies stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen das GG dar. Der Senat folgt hierbei ebenfalls, wie es bereits das Sozialgericht getan hat, den Entscheidungen des BSG vom 29. Juni 2000 - B 13 RJ 29/98 R (SozR 3-2600 § 315 a Nr. 2) und vom 21. April 1999 - B 5/4 RA 25/97 R (SozR 3-2600 § 315 a Nr. 1).
So ist der Auffüllbetrag nicht Bestandteil der umgewerteten Rente, sondern gehört zu den Zusatzleistungen und bezweckt in Fortführung und Erweiterung des sich aus Art. 30 EV ergebenden Vertrauensschutzgedankens die Vermeidung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der von der Rentenüberleitung im Beitrittsgebiet erfassten Rentner und Anwartschaftsberechtigten der Sozialpflichtversicherung und der FZR.
Art. 30 Abs. 5 EV bestimmt insoweit: Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, wird eine Rente grundsätzlich mindestens in der Höhe des Betrages geleistet, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Art. 3 genannten Gebiet ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte. Im Übrigen soll die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Art. 3 genannten Gebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.
Es ist angesichts dessen, jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt, so, dass der Auffüllbetrag als eine bestandsschützende Leistung eigener Art der Eigentumsgarantie nicht unterliegt.
Der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften handelt, nur diejenigen Rechtspositionen, die gegenüber einem Träger der auf dem Grundgesetz beruhenden Staatsgewalt begründet wurden. Gegenstand der Eigentumsgarantie sind damit nur die vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland begründeten Rechte (vgl. BVerfGE 71, 60, 80; 53, 164, 166). Für die in der DDR begründeten Ansprüche und Anwartschaften gilt nichts anderes. Bis zum Beitritt genossen sie nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den EV gelangten sie jedoch wie jede andere vermögenswerte Rechtsposition in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Dabei kommt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ihnen aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten haben (Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95).
Es fehlt schon an einer Vorschrift, die der Klägerin die Berücksichtigung auch des Teils ihrer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Altersrente bei der Umwertung zum 01. Januar 1992 garantiert, der nicht von versicherungs- und beitragsrechtlichen Voraussetzungen abhing, sondern Element der Mindestsicherung war. In Ausführung von Art. 30 Abs. 5 EV ordnet Anlage I zum EV Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1 die Anwendung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 und damit des SGB VI als Art. 1 dieses Gesetzes ab 01. Januar 1992 an. Vorschriften darüber, wie die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI zu erfolgen haben, enthält der EV nicht. Aus der vorbehaltslosen Übernahme des SGB VI im EV kann jedoch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass zumindest die allgemeinen Grundsätze der gesetzlichen Rentenversicherung, wozu auch § 63 Abs. 1 SGB VI gehört, nach dem sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen richtet, gelten sollen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 76, 220, 235; 72, 9, 18; 69, 272) ist wesentliche Voraussetzung für einen Eigentumsschutz öffentlich-rechtlicher Ansprüche eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient. Das Merkmal der nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten hat das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) zwar relativiert, jedoch nicht aufgegeben. Es hat betont, dass der Eigentumsschutz von sozialversicherungsrechtlichen Rechtspositionen wesentlich darauf beruhe, dass die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt ist, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck finde. Es seien deswegen in der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 69, 272, 301) nicht nur die vom Versicherten selbst gezahlten Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet worden. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Alterssicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik fehle es, insbesondere im Hinblick auf die Zusatzversorgten, die keine eigenen Beiträge zur Altersvorsorge zu leisten hatten, nicht an einer nennenswerten Eigenleistung. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Zusatzversorgung und Arbeitsleistung sei im Entlohnungssystem der Deutschen Demokratischen Republik auf vielfache Weise hergestellt worden. In jedem Fall habe die Bereitstellung von Zusatzversorgungsleistungen an die erbrachte Arbeitsleistung der Versicherten angeknüpft und sei nicht als Maßnahme staatlicher Fürsorge verstanden worden, auch wenn die Mittel weithin aus dem Staatshaushalt stammten.
Diese Rechtsprechung kann auf die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Altersrente der Klägerin nicht übertragen werden. Diese Rente enthielt - auch nach dem Rechtsverständnis in der DDR - jedenfalls insoweit Elemente der staatlichen Fürsorge, als die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente den Betrag der Mindestrente nicht erreichte. In diesem Umfang stellte die Rente eine - nach bundesdeutschem Verständnis - pauschalierte Sozialhilfe dar. Damit sollte erreicht werden, dass die Versicherten in der DDR, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erfüllten, davon ihre Alterssicherung bestreiten konnten. Dieser Zusammenhang mit der staatlichen Fürsorge ist insbesondere noch der Verordnung über die Erhöhung der Renten und der Sozialfürsorgeunterstützung vom 25. Juni 1953 (GBl. DDR 1953 Seite 822) und der Verordnung vom 17. August 1950 über die Erhöhung der Renten (GBl. DDR 1950 Seite 844) zu entnehmen. Er findet sich auch im Erlass des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Weiterentwicklung des Rentenrechts und zur Verbesserung der materiellen Lage der Rentner sowie zur Verbesserung der Leistungen der Sozialfürsorge vom 15. März 1968 (GBl. DDR I 1968 Seite 187) wieder.
Die der Klägerin in der DDR gezahlte Altersrente war eine nicht unerhebliche Fürsorgeleistung, weil - selbst nach den Berechnungsvorschriften des Beitrittsgebiets - die (allein) aufgrund eigener Beitragszahlung der Klägerin, Anerkennung einer Kindererziehungsleistung durch Berücksichtigung von Zurechnungszeiten und einer - schon nicht mehr beitragsbezogenen - weiteren Zurechnungszeit wegen des Zurücklegens einer bestimmten Anzahl von Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit ermittelte Altersrente als Ergebnis einer persönlichen Arbeitsleistung deutlich hinter dem Mindestrentenbetrag zurückblieb. Die Altersrente der Klägerin war somit in nicht unerheblichem Umfang nicht Ausdruck erbrachter Arbeitsleistung, sondern Ausdruck staatlicher Fürsorge. Damit ist sie nicht in vollem Umfang vom Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst, so dass der darauf beruhende Auffüllbetrag ebenfalls nicht der Eigentumsgarantie unterliegen kann.
Damit kommt erst recht kein aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbares Recht auf dessen Dynamisierung in Betracht, wobei hier dahinstehen kann, ob und inwieweit eine Anpassung überhaupt in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einbezogen ist (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95).
Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, ihre Altersrente aus der Sozialversicherung sei in entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des Art. 30 Abs. 4 EV festzusetzen und dauerhaft an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, ist diesem Begehren bereits mit dem Bescheid vom 02. Dezember 1991 in vollem Umfang Rechnung getragen worden.
Der dem Eigentumsschutz unterliegende Monatsbetrag der Rente, der sich aus den ermittelten 24,2746 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ergibt, wird an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet angepasst. Dies wird durch den aktuellen Rentenwert (Ost) gewährleistet.
Nach § 68 Abs. 1 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert bis zum 30. Juni 1992 der Betrag, der einer Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für den Monat Dezember 1991 entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Er verändert sich zum 01. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitsnehmer und der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten vervielfältigt wird.
Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird (§ 68 Abs. 2 SGB VI). Der Faktor für die Veränderung der Belastung wird ermittelt, indem die Verhältniswerte aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vergangenen Kalenderjahres zur Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres und aus der Rentennettoquote des vorvergangenen Kalenderjahres zur Rentennettoquote des vergangenen Kalenderjahres miteinander vervielfältigt werden (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
Für das Beitrittsgebiet ist hierbei § 255 a SGB VI zu beachten. Danach ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB VI) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird. Er verändert sich, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der erforderlich ist, um das Verhältnis zwischen einer verfügbaren Standardrente und dem durchschnittlichen Nettoentgelt im Betrittsgebiet in der Höhe aufrecht zu erhalten, die dem Verhältnis der entsprechenden Werte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht.
Damit wird genau das Ergebnis erreicht, was die Klägerin unter Gewährung der Zahlbetragsgarantie als Realwertgarantie für Sozialversicherungsrenten versteht.
Der Bescheid vom 02. Dezember 1991 ist somit rechtmäßig, so dass Nachzahlungen - aus welchem Rechtsgrund auch immer - nicht in Betracht kommen.
Soweit die Klägerin Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2000 begehrt hat, ist die darauf gerichtete Klage, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, unzulässig.
Der angefochtene Bescheid vom 07. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1998 enthält dazu keinerlei Regelung, so dass die Klägerin in diesem Verfahren insoweit nicht beschwert ist.
Deswegen sind auch die Klagen, die im Wege einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG beim Senat angefallen sind, unzulässig, soweit damit die Änderung der zum 01. Januar 1991 und zum 01. Juli 1991 ergangenen Mitteilungen über die Rentenanpassung gemäß der 1. bzw. der 2. Rentenanpassungsverordnung sowie der nach Erlass des Bescheides vom 02. Dezember 1991 erteilten Rentenanpassungen, soweit darüber nicht bereits das Sozialgericht entschieden hat, insbesondere zum 01. Juli 2001 und zum 01. Juli 2002, unzulässig. Der Bescheid vom 07. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1998 enthält auch zu diesen Bescheiden keinerlei Regelung.
Die Berufung und die weitergehenden Klagen müssen damit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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