Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 966/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 14/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der im ... 1940 geborene Kläger, der am 18. Mai 1990 nicht im Beitrittsgebiet wohnhaft war, erlernte nach seinen Angaben den Beruf des Schlossers. Er war ab 15. November 1956 versicherungspflichtig beschäftigt; der letzte Pflichtbeitrag wurde im Juli 1983 gezahlt (Versicherungsverlauf vom 30. November 2000). Zuletzt arbeitete er als freiberuflich tätiger Handelsvertreter.
Im April 1997 beantragte der Kläger wegen einer im Dezember 1996 erlittenen Kompressionsfraktur von Brust- und Lendenwirbelkörpern Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. April 1997 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 15. April 1992 bis 14. April 1997 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm stehe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach der Sonderregelung des § 44 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu. Er habe bei Antragstellung eine Versicherungszeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt. Eine Erwerbstätigkeit sei wegen einer schweren Osteoporose mit mehrfacher Wirbelkompression und Progression nicht mehr möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Voraussetzungen auch des § 44 Abs. 3 SGB VI lägen nicht vor, denn der Kläger sei nicht bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig geworden. Nach seinen Angaben fühle er sich seit Dezember 1996 berufs- bzw. erwerbsunfähig, während er die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten schon im November 1961 erfüllt habe.
Dagegen hat der Kläger am 29. Dezember 1997 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass er aufgrund eines zwischenzeitlich von seiner Ehefrau eingeleiteten Scheidungsverfahrens einen Anspruch auf Versorgungsausgleich zu erwarten habe. Zwar begründeten nach dem Bundessozialgericht (BSG) solche übertragenen Rentenanwartschaften keine Pflichtbeitragszeiten. Dies sei jedoch verfassungswidrig. Darüber hinaus müsse auch in Erwägung gezogen werden, ob beim Kläger nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Zwischenzeitlich sei er auch an Krebs mit Metastasen im Lungenbereich erkrankt. Er hat verschiedene ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2000 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen. Es hat sich hierbei auf die Begründung des Bescheides vom 10. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 bezogen.
Gegen das ihm am 20. Dezember 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Januar 2001 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er vorträgt:
Es sei darauf hinzuweisen, dass er mit Wahrscheinlichkeit an einer Berufskrankheit erkrankt sei, nämlich einer Asbestose. Somit stelle sich die Frage, ob einer der in § 53 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten sein könnte. Die Berufskrankheit sei gemeldet und werde durch die zuständige Berufsgenossenschaft bearbeitet. Die Ermittlungen in dieser Angelegenheit bereiteten jedoch Schwierigkeiten, weil er nicht mehr in der Lage sei, über sein Arbeitsschicksal Auskunft zu geben. Deshalb sei auch unklar, ab welchem Zeitpunkt vom Vorliegen einer Berufskrankheit ausgegangen werden könne; zum Asbestkontakt sei es jedenfalls in den sechziger Jahren gekommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Es bestünden aber durchaus Anhaltspunkte für eine mögliche vorzeitige Wartezeiterfüllung wegen Berufskrankheit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Es werde jedoch auf § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hingewiesen. Sie hat außerdem mitgeteilt, dass der Kläger offenbar in der irrigen Vorstellung, mit vier Beiträgen die 20jährige Wartezeit nach § 44 Abs. 3 SGB VI zu erfüllen, einen Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen gestellt habe.
Die Beigeladene hat einen Antrag nicht gestellt.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 28. Juni 2002 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. Juli 2002 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgetragen haben und auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 08. März 2002 nichts Neues vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 10. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihm steht auch Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Sie sind auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 SGB VI in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im April 1997 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (sog. versicherungsrechtliche
Voraussetzungen) und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger könnte nach dieser Vorschrift einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nur haben, wenn spätestens am 30. Juni 1985 der Versicherungsfall eingetreten wäre. Im maßgebenden Zeitraum vom 30. März 1980 bis 29. Juni 1985 wären dann drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 30. November 2000. Danach hat der Kläger u. a. folgende Zeiten zurückgelegt:
März bis Mai 1980: 3 Pflichtbeiträge
Juni bis September 1980: 4 Pflichtbeiträge
Oktober 1980: Lücke (1 Monat)
November bis Dezember 1980: 2 Pflichtbeiträge
Januar bis Dezember 1981: 12 Pflichtbeiträge
Januar bis Dezember 1982: 12 Pflichtbeiträge
Januar bis Februar 1983: 2 Pflichtbeiträge
März bis Mai 1983: 3 Monate
Anrechnungszeit
wegen Arbeitslosigkeit
Juni 1983: Lücke (1 Monat)
Juli 1983: 1 Pflichtbeitrag
August 1983 bis 29. Juni 1985: Lücke (23 Monate)
Der zugrunde gelegte Zeitraum ist zwar länger als fünf Jahre. Dies hat jedoch seinen Grund in § 43 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI. Danach verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um u. a. Anrechnungszeiten. Da der Kläger von März bis Mai 1983 eine Anrechnungszeit zurückgelegt hat, endet der maßgebende Zeitraum nicht am 30. Juni 1980, sondern verlängert sich um diese drei Monate auf den 30. März 1980.
Bei einem Versicherungsfall am 30. Juni 1985 wäre auch die allgemeine Wartezeit, auf die Beitragszeiten bzw. hier nicht vorliegende Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) angerechnet werden (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI), erfüllt. Nach dem Versicherungsverlauf vom 30. November 2000 waren fünf Jahre Beitragszeiten bereits im November 1961 vorhanden.
Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften sind, wie dem Kläger bekannt ist, keine mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten (BSGE 65, 107, 109/112 ( = SozR 2200 § 1246 Nr. 166). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht, wie das BSG in der genannten Entscheidung schon ausgeführt hat. So lasse sich aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - GG) nicht herleiten, dass aufgrund von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften ein aktueller rentenrechtlicher Versicherungsschutz auch für den Fall vorzeitig verminderter Erwerbsfähigkeit hätte geschaffen werden müssen, da die Möglichkeit offengestanden hätte, den Versicherungsschutz über den 31. Dezember 1983 hinaus aufgrund eigener (freiwilliger) Beitragsleistung aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Drei-Fünftel-Belegung) ist wegen dieser Möglichkeit im Übrigen auch nicht verfassungswidrig (BVerfGE 75, 78, 96 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142).
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bereits am 30. Juni 1985 eingetreten ist. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dies müsse in Erwägung gezogen werden. Er hat jedoch keinerlei konkrete Tatsachen dafür genannt. In seinem Rentenantrag vom 15. April 1997 hat er auf die Frage, seit wann und wegen welcher Gesundheitsstörungen er sich für berufsunfähig oder erwerbsunfähig halte, angegeben: "24. Dezember 1996, Kompressionsfraktur BWK + LWK 1+2". Auch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen lassen nicht erkennen, dass bei ihm bereits vor dem genannten Zeitpunkt eine Gesundheitsstörung vorlag, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Sie beschränken sich auf die Zeit ab 1997. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass die dort beschriebenen Leiden schon zu einem früheren und insbesondere zu dem oben genannten Zeitpunkt bestanden hätten. Der Facharzt für Nuklearmedizin Dr. Sch. teilte als Ergebnis eines Knochenszintigramms vom 27. Januar 1997 in seinem Bericht vom 28. Januar 1997 mit, dass die Beurteilung bei bekannter Osteoporose für eine frischere Fraktur von LWK 2 mit durch die Reparaturaktivität bedingter vermehrter Durchblutung spreche. Im BWK 9 könnte sich vor längerer Zeit ähnliches abgespielt haben. Nach der Epikrise des O. P.- B. vom 10. April 1997 über stationäre Aufenthalte vom 05. bis 06. März und vom 02. bis 11. April 1997 bestanden eine Kompressionsfraktur von BWK 9 und LWK 1 und 2 bei Osteoporose, ein Vitamin-D-Mangel durch Malabsorptionssyndrom und eine Refluxösophagitis. Die Aufnahme sei wegen akuter Schmerzen im Bereich der BWS und LWS erfolgt. In den von der Rettungsstelle des Klinikums E. v. B. P. angefertigten Röntgenaufnahmen seien die oben genannten Frakturen festgestellt worden. Der Kläger sei bei deutlicher Beschwerdebesserung und intaktem neurologischen Status in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden. In der Abschlussröntgenuntersuchung am 09. April 1997 habe sich keine weitere Progredienz der pathologischen Veränderungen gezeigt. Der 9. BWK sei auf 1 cm Höhe im Wirbelkörperbereich imprimiert, der 11. BWK zeige eine Frischwirbelbildung mit Höhenminderung des Wirbelkörpers zentral um 20 v. H. Es fänden sich Impressionsfrakturen bei LWK 1 und 2 mit Höhenminderung des Wirbelkörpers um 40 bis 30 v. H.
Diese ärztlichen Berichte lassen nicht den Schluss zu, dass beim Kläger der im Januar bzw. April 1997 festgestellte Gesundheitszustand schon zum oben genannten maßgebenden Zeitpunkt vorgelegen haben könnte, unabhängig davon, ob dieser Gesundheitszustand bereits ausreichend wäre, um ein in rechtlich-relevanter Weise eingeschränktes Leistungsvermögen zu begründen.
Zeichen für das Vorliegen einer Tumorerkrankung konnten erstmals im Rahmen einer am 28. Dezember 1998 durchgeführten Computertomografie des Thorax gefunden werden. Im Bericht der Fachärzte für Radiologie L. und Dr. S. ist insoweit als Diagnose ein dringender Verdacht eines linksseitigen zentralen Bronchialtumors mit beginnender Dystelektase im linken Oberlappen bei fraglicher Metastasierung im Gebiet des linken Oberlappens in den Segmenten 1/2 und 3 genannt. Die Epikrise des Klinikums E. v. B. P. vom 09. August 1999 weist als Diagnose ein Bronchial-Karzinom des linken Oberlappens bei erfolgter Radiatio im März/April und Mai 1999 aus.
Damit sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses Tumorleiden im o. g. maßgebenden Zeitpunkt bereits bestand und insbesondere Funktionsstörungen bzw. Leistungseinschränkungen verursachte. Daran ändert nichts, dass der Kläger möglicherweise in den sechziger Jahren einer Asbestbelastung ausgesetzt war.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
Nach § 43 Abs. 4 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
Nach § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als
Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende
oder
wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für
Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig
waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Nach § 53 Abs. 2 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Diese Voraussetzungen, insbesondere die des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 SGB VI, liegen nicht vor.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach § 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Verbindung mit deren Anlage Ziffer 4104 gehört dazu auch der Lungen- oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m3) x Jahre]}. Hinsichtlich letztgenannter Alternative der Ziffer 4104 ist § 6 Abs. 2 BKV zu beachten. Danach gilt: Hat ein Versicherter am 01. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann (vgl. insoweit Art. 1 Nr. 5 letztgenannter Verordnung), ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
Es kann dahinstehen, ob das beim Kläger aufgetretene Bronchial-Karzinom des linken Oberlappens, das erstmalig im Rahmen einer am 28. Dezember 1998 erfolgten Computertomografie als Verdachtsdiagnose geäußert wurde (Bericht der Fachärzte für Radiologie L. und Dr. S.) und seit Februar 1999 gesichert war (Bericht des Klinikums E. v. B. vom 09. August 1999) infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erlitten hat. Bei Eintritt dieser - unterstellten - Berufskrankheit war der Kläger jedenfalls nicht versicherungspflichtig und hatte in den letzten zwei Jahren davor auch nicht mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Wie bereits dargelegt wurde der letzte Pflichtbeitrag im April 1983 gezahlt.
§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist allerdings im Fall des § 245 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI entbehrlich, der bestimmt: Sind Versicherte vor dem 01. Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits vor dem 01. Januar 1992 an Lungenkrebs erkrankte und deswegen vermindert erwerbsfähig geworden wäre.
Die so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht wegen § 240 Abs. 2 SGB VI entbehrlich.
Danach gilt: Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit
Beitragszeiten,
beitragsfreien Zeiten,
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs
Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie
Zeit oder eine Zeit nach Nrn. 4, 5 oder 6 vorliegt,
Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht
ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des
Gesamteinkommens geringfügig war,
Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01. Januar
1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist
eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 zwar erfüllt. Die Zeit ab 01. Januar 1984 ist jedoch mit keiner der genannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Für den Eintritt von Berufsunfähigkeit vor dem 01. Januar 1984 fehlen ebenfalls jegliche Anhaltspunkte.
Für die Zeit ab 01. Januar 1984 ist auch eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig. In Betracht käme ohnehin nur die Zahlung von freiwilligen Beiträgen.
Nach § 7 Abs. 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dieselbe Rechtslage galt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw. § 1233 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991, dem Tag vor dem In-Kraft-Treten des SGB VI.
Danach war und ist der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Freiwillige Beiträge sind (jedoch nur) wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Nach § 197 Abs. 3 SGB VI ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ist gemäß § 197 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen.
Ähnliches galt nach § 140 Abs. 1 AVG bzw. § 1418 Abs. 1 RVO. Danach waren freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet wurden.
Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger gehindert gewesen wäre - und dies ohne Verschulden - , rechtzeitig freiwillige Beiträge zu zahlen und ein solcher Hinderungsgrund über Jahre fortbestanden hätte, so dass zudem die Antragsfrist gewahrt wäre.
Mangels Erfüllung der so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann dem Kläger somit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht gewährt werden.
Ihm steht auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu, denn auch danach müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind ebenfalls nur in den oben bereits genannten Fällen entbehrlich (§ 44 Abs. 4 i. V. m. § 43 Abs. 4 SGB VI und § 241 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger erfüllt auch nicht die besonderen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB VI.
Danach haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Selbst wenn der Kläger, der zur Zeit 236 Monate an Beitragszeiten hat, weitere 4 (freiwillige) Beiträge zahlen würde und somit die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt hätte, könnte ihm nach dieser Vorschrift keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt werden. Unabdingbare Voraussetzung ist nämlich, dass er vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, also vor Ablauf von 60 Kalendermonaten, somit vor November 1961 bereits erwerbsunfähig war und seither ununterbrochen erwerbsunfähig ist. Anhaltspunkte hierfür bestehen jedoch nicht.
Schließlich kommt auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI n. F. nicht in Betracht.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung haben Versicherte ebenfalls nur, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI n. F.). Diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nur unter den bereits oben dargelegten Voraussetzungen entbehrlich (§ 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 und § 245 SGB VI n. F.; § 241 Abs. 2 SGB VI SGB VI n. F.). Der Vorschrift des § 44 Abs. 3 SGB VI entspricht nunmehr § 43 Abs. 6 SGB VI n. F.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der im ... 1940 geborene Kläger, der am 18. Mai 1990 nicht im Beitrittsgebiet wohnhaft war, erlernte nach seinen Angaben den Beruf des Schlossers. Er war ab 15. November 1956 versicherungspflichtig beschäftigt; der letzte Pflichtbeitrag wurde im Juli 1983 gezahlt (Versicherungsverlauf vom 30. November 2000). Zuletzt arbeitete er als freiberuflich tätiger Handelsvertreter.
Im April 1997 beantragte der Kläger wegen einer im Dezember 1996 erlittenen Kompressionsfraktur von Brust- und Lendenwirbelkörpern Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. April 1997 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 15. April 1992 bis 14. April 1997 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm stehe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach der Sonderregelung des § 44 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu. Er habe bei Antragstellung eine Versicherungszeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt. Eine Erwerbstätigkeit sei wegen einer schweren Osteoporose mit mehrfacher Wirbelkompression und Progression nicht mehr möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Voraussetzungen auch des § 44 Abs. 3 SGB VI lägen nicht vor, denn der Kläger sei nicht bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig geworden. Nach seinen Angaben fühle er sich seit Dezember 1996 berufs- bzw. erwerbsunfähig, während er die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten schon im November 1961 erfüllt habe.
Dagegen hat der Kläger am 29. Dezember 1997 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass er aufgrund eines zwischenzeitlich von seiner Ehefrau eingeleiteten Scheidungsverfahrens einen Anspruch auf Versorgungsausgleich zu erwarten habe. Zwar begründeten nach dem Bundessozialgericht (BSG) solche übertragenen Rentenanwartschaften keine Pflichtbeitragszeiten. Dies sei jedoch verfassungswidrig. Darüber hinaus müsse auch in Erwägung gezogen werden, ob beim Kläger nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Zwischenzeitlich sei er auch an Krebs mit Metastasen im Lungenbereich erkrankt. Er hat verschiedene ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2000 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen. Es hat sich hierbei auf die Begründung des Bescheides vom 10. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 bezogen.
Gegen das ihm am 20. Dezember 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Januar 2001 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er vorträgt:
Es sei darauf hinzuweisen, dass er mit Wahrscheinlichkeit an einer Berufskrankheit erkrankt sei, nämlich einer Asbestose. Somit stelle sich die Frage, ob einer der in § 53 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten sein könnte. Die Berufskrankheit sei gemeldet und werde durch die zuständige Berufsgenossenschaft bearbeitet. Die Ermittlungen in dieser Angelegenheit bereiteten jedoch Schwierigkeiten, weil er nicht mehr in der Lage sei, über sein Arbeitsschicksal Auskunft zu geben. Deshalb sei auch unklar, ab welchem Zeitpunkt vom Vorliegen einer Berufskrankheit ausgegangen werden könne; zum Asbestkontakt sei es jedenfalls in den sechziger Jahren gekommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Es bestünden aber durchaus Anhaltspunkte für eine mögliche vorzeitige Wartezeiterfüllung wegen Berufskrankheit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Es werde jedoch auf § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hingewiesen. Sie hat außerdem mitgeteilt, dass der Kläger offenbar in der irrigen Vorstellung, mit vier Beiträgen die 20jährige Wartezeit nach § 44 Abs. 3 SGB VI zu erfüllen, einen Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen gestellt habe.
Die Beigeladene hat einen Antrag nicht gestellt.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 28. Juni 2002 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. Juli 2002 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgetragen haben und auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 08. März 2002 nichts Neues vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 10. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihm steht auch Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Sie sind auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 SGB VI in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im April 1997 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (sog. versicherungsrechtliche
Voraussetzungen) und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger könnte nach dieser Vorschrift einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nur haben, wenn spätestens am 30. Juni 1985 der Versicherungsfall eingetreten wäre. Im maßgebenden Zeitraum vom 30. März 1980 bis 29. Juni 1985 wären dann drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 30. November 2000. Danach hat der Kläger u. a. folgende Zeiten zurückgelegt:
März bis Mai 1980: 3 Pflichtbeiträge
Juni bis September 1980: 4 Pflichtbeiträge
Oktober 1980: Lücke (1 Monat)
November bis Dezember 1980: 2 Pflichtbeiträge
Januar bis Dezember 1981: 12 Pflichtbeiträge
Januar bis Dezember 1982: 12 Pflichtbeiträge
Januar bis Februar 1983: 2 Pflichtbeiträge
März bis Mai 1983: 3 Monate
Anrechnungszeit
wegen Arbeitslosigkeit
Juni 1983: Lücke (1 Monat)
Juli 1983: 1 Pflichtbeitrag
August 1983 bis 29. Juni 1985: Lücke (23 Monate)
Der zugrunde gelegte Zeitraum ist zwar länger als fünf Jahre. Dies hat jedoch seinen Grund in § 43 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI. Danach verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um u. a. Anrechnungszeiten. Da der Kläger von März bis Mai 1983 eine Anrechnungszeit zurückgelegt hat, endet der maßgebende Zeitraum nicht am 30. Juni 1980, sondern verlängert sich um diese drei Monate auf den 30. März 1980.
Bei einem Versicherungsfall am 30. Juni 1985 wäre auch die allgemeine Wartezeit, auf die Beitragszeiten bzw. hier nicht vorliegende Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) angerechnet werden (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI), erfüllt. Nach dem Versicherungsverlauf vom 30. November 2000 waren fünf Jahre Beitragszeiten bereits im November 1961 vorhanden.
Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften sind, wie dem Kläger bekannt ist, keine mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten (BSGE 65, 107, 109/112 ( = SozR 2200 § 1246 Nr. 166). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht, wie das BSG in der genannten Entscheidung schon ausgeführt hat. So lasse sich aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - GG) nicht herleiten, dass aufgrund von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften ein aktueller rentenrechtlicher Versicherungsschutz auch für den Fall vorzeitig verminderter Erwerbsfähigkeit hätte geschaffen werden müssen, da die Möglichkeit offengestanden hätte, den Versicherungsschutz über den 31. Dezember 1983 hinaus aufgrund eigener (freiwilliger) Beitragsleistung aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Drei-Fünftel-Belegung) ist wegen dieser Möglichkeit im Übrigen auch nicht verfassungswidrig (BVerfGE 75, 78, 96 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142).
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bereits am 30. Juni 1985 eingetreten ist. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dies müsse in Erwägung gezogen werden. Er hat jedoch keinerlei konkrete Tatsachen dafür genannt. In seinem Rentenantrag vom 15. April 1997 hat er auf die Frage, seit wann und wegen welcher Gesundheitsstörungen er sich für berufsunfähig oder erwerbsunfähig halte, angegeben: "24. Dezember 1996, Kompressionsfraktur BWK + LWK 1+2". Auch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen lassen nicht erkennen, dass bei ihm bereits vor dem genannten Zeitpunkt eine Gesundheitsstörung vorlag, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Sie beschränken sich auf die Zeit ab 1997. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass die dort beschriebenen Leiden schon zu einem früheren und insbesondere zu dem oben genannten Zeitpunkt bestanden hätten. Der Facharzt für Nuklearmedizin Dr. Sch. teilte als Ergebnis eines Knochenszintigramms vom 27. Januar 1997 in seinem Bericht vom 28. Januar 1997 mit, dass die Beurteilung bei bekannter Osteoporose für eine frischere Fraktur von LWK 2 mit durch die Reparaturaktivität bedingter vermehrter Durchblutung spreche. Im BWK 9 könnte sich vor längerer Zeit ähnliches abgespielt haben. Nach der Epikrise des O. P.- B. vom 10. April 1997 über stationäre Aufenthalte vom 05. bis 06. März und vom 02. bis 11. April 1997 bestanden eine Kompressionsfraktur von BWK 9 und LWK 1 und 2 bei Osteoporose, ein Vitamin-D-Mangel durch Malabsorptionssyndrom und eine Refluxösophagitis. Die Aufnahme sei wegen akuter Schmerzen im Bereich der BWS und LWS erfolgt. In den von der Rettungsstelle des Klinikums E. v. B. P. angefertigten Röntgenaufnahmen seien die oben genannten Frakturen festgestellt worden. Der Kläger sei bei deutlicher Beschwerdebesserung und intaktem neurologischen Status in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden. In der Abschlussröntgenuntersuchung am 09. April 1997 habe sich keine weitere Progredienz der pathologischen Veränderungen gezeigt. Der 9. BWK sei auf 1 cm Höhe im Wirbelkörperbereich imprimiert, der 11. BWK zeige eine Frischwirbelbildung mit Höhenminderung des Wirbelkörpers zentral um 20 v. H. Es fänden sich Impressionsfrakturen bei LWK 1 und 2 mit Höhenminderung des Wirbelkörpers um 40 bis 30 v. H.
Diese ärztlichen Berichte lassen nicht den Schluss zu, dass beim Kläger der im Januar bzw. April 1997 festgestellte Gesundheitszustand schon zum oben genannten maßgebenden Zeitpunkt vorgelegen haben könnte, unabhängig davon, ob dieser Gesundheitszustand bereits ausreichend wäre, um ein in rechtlich-relevanter Weise eingeschränktes Leistungsvermögen zu begründen.
Zeichen für das Vorliegen einer Tumorerkrankung konnten erstmals im Rahmen einer am 28. Dezember 1998 durchgeführten Computertomografie des Thorax gefunden werden. Im Bericht der Fachärzte für Radiologie L. und Dr. S. ist insoweit als Diagnose ein dringender Verdacht eines linksseitigen zentralen Bronchialtumors mit beginnender Dystelektase im linken Oberlappen bei fraglicher Metastasierung im Gebiet des linken Oberlappens in den Segmenten 1/2 und 3 genannt. Die Epikrise des Klinikums E. v. B. P. vom 09. August 1999 weist als Diagnose ein Bronchial-Karzinom des linken Oberlappens bei erfolgter Radiatio im März/April und Mai 1999 aus.
Damit sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses Tumorleiden im o. g. maßgebenden Zeitpunkt bereits bestand und insbesondere Funktionsstörungen bzw. Leistungseinschränkungen verursachte. Daran ändert nichts, dass der Kläger möglicherweise in den sechziger Jahren einer Asbestbelastung ausgesetzt war.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
Nach § 43 Abs. 4 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
Nach § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als
Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende
oder
wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für
Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig
waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Nach § 53 Abs. 2 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Diese Voraussetzungen, insbesondere die des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 SGB VI, liegen nicht vor.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach § 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Verbindung mit deren Anlage Ziffer 4104 gehört dazu auch der Lungen- oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m3) x Jahre]}. Hinsichtlich letztgenannter Alternative der Ziffer 4104 ist § 6 Abs. 2 BKV zu beachten. Danach gilt: Hat ein Versicherter am 01. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann (vgl. insoweit Art. 1 Nr. 5 letztgenannter Verordnung), ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
Es kann dahinstehen, ob das beim Kläger aufgetretene Bronchial-Karzinom des linken Oberlappens, das erstmalig im Rahmen einer am 28. Dezember 1998 erfolgten Computertomografie als Verdachtsdiagnose geäußert wurde (Bericht der Fachärzte für Radiologie L. und Dr. S.) und seit Februar 1999 gesichert war (Bericht des Klinikums E. v. B. vom 09. August 1999) infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erlitten hat. Bei Eintritt dieser - unterstellten - Berufskrankheit war der Kläger jedenfalls nicht versicherungspflichtig und hatte in den letzten zwei Jahren davor auch nicht mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Wie bereits dargelegt wurde der letzte Pflichtbeitrag im April 1983 gezahlt.
§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist allerdings im Fall des § 245 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI entbehrlich, der bestimmt: Sind Versicherte vor dem 01. Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits vor dem 01. Januar 1992 an Lungenkrebs erkrankte und deswegen vermindert erwerbsfähig geworden wäre.
Die so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht wegen § 240 Abs. 2 SGB VI entbehrlich.
Danach gilt: Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit
Beitragszeiten,
beitragsfreien Zeiten,
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs
Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie
Zeit oder eine Zeit nach Nrn. 4, 5 oder 6 vorliegt,
Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht
ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des
Gesamteinkommens geringfügig war,
Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01. Januar
1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist
eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 zwar erfüllt. Die Zeit ab 01. Januar 1984 ist jedoch mit keiner der genannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Für den Eintritt von Berufsunfähigkeit vor dem 01. Januar 1984 fehlen ebenfalls jegliche Anhaltspunkte.
Für die Zeit ab 01. Januar 1984 ist auch eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig. In Betracht käme ohnehin nur die Zahlung von freiwilligen Beiträgen.
Nach § 7 Abs. 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dieselbe Rechtslage galt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw. § 1233 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991, dem Tag vor dem In-Kraft-Treten des SGB VI.
Danach war und ist der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Freiwillige Beiträge sind (jedoch nur) wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Nach § 197 Abs. 3 SGB VI ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ist gemäß § 197 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen.
Ähnliches galt nach § 140 Abs. 1 AVG bzw. § 1418 Abs. 1 RVO. Danach waren freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet wurden.
Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger gehindert gewesen wäre - und dies ohne Verschulden - , rechtzeitig freiwillige Beiträge zu zahlen und ein solcher Hinderungsgrund über Jahre fortbestanden hätte, so dass zudem die Antragsfrist gewahrt wäre.
Mangels Erfüllung der so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann dem Kläger somit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht gewährt werden.
Ihm steht auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu, denn auch danach müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind ebenfalls nur in den oben bereits genannten Fällen entbehrlich (§ 44 Abs. 4 i. V. m. § 43 Abs. 4 SGB VI und § 241 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger erfüllt auch nicht die besonderen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB VI.
Danach haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Selbst wenn der Kläger, der zur Zeit 236 Monate an Beitragszeiten hat, weitere 4 (freiwillige) Beiträge zahlen würde und somit die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt hätte, könnte ihm nach dieser Vorschrift keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt werden. Unabdingbare Voraussetzung ist nämlich, dass er vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, also vor Ablauf von 60 Kalendermonaten, somit vor November 1961 bereits erwerbsunfähig war und seither ununterbrochen erwerbsunfähig ist. Anhaltspunkte hierfür bestehen jedoch nicht.
Schließlich kommt auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI n. F. nicht in Betracht.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung haben Versicherte ebenfalls nur, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI n. F.). Diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nur unter den bereits oben dargelegten Voraussetzungen entbehrlich (§ 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 und § 245 SGB VI n. F.; § 241 Abs. 2 SGB VI SGB VI n. F.). Der Vorschrift des § 44 Abs. 3 SGB VI entspricht nunmehr § 43 Abs. 6 SGB VI n. F.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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