Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 31/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 86/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelten, auch soweit dadurch die Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - überschritten wird.
Der am ...1936 geborene Kläger war nach einem abgeschlossenen Studium ab Juni 1960 durchgehend bei der Deutschen Post der DDR und deren Rechtsnachfolgerinnen - Deutsche Bundespost und Telekom - beschäftigt. Er gehörte der Sozialpflichtversicherung der DDR an und war im Besitz einer Anwartschaft nach der Postdienstverordnung. Seit 01. Januar 1974 war er Mitglied der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Ab 15. Juni 1960 gehörte er dem Zusatzversorgungssystem Altersversorgung der technischen Intelligenz an. Im Mai 1998 beantragte er bei der Beklagten Kontenklärung, die daraufhin mit Bescheid vom 09. September 1998 einen Versicherungsverlauf mit den in der Anlage enthaltenen Daten feststellte. In diesem Versicherungsverlauf waren unter anderem Arbeitsverdienste vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 nur bis zu dem Betrag von monatlich 600,00 Mark berücksichtigt, da ein Beitritt zur FZR vorher nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen wäre. Darüber hinaus war für alle Zeiten die Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 2 zum SGB VI angewandt worden.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 2000 zurück.
Hiergegen hat sich die am 21. Januar 2000 beim Sozialgericht Neuruppin erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger zum einen vorgetragen hat, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien bei Post- und Bahnbediensteten auch ohne Beitritt zur FZR Verdienste oberhalb von 600,00 Mark monatlich zu berücksichtigen. Zum anderen liege in der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz der Rentenbeiträge sowie den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Er habe als Diplomingenieurökonom eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit entsprechend hohem Einkommen gehabt und habe dennoch nur Anspruch auf eine relativ niedrige Rente.
Während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2001 dem Kläger Regelaltersrente ab 01. Januar 2002 in Höhe von monatlich 1 612,27 EUR bewilligt und diese mit Bescheid vom 08. Januar 2002 unter Berücksichtigung von Entgelten auch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, also über 600,00 Mark, für die Zeit vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 festgestellt (neue Rentenhöhe ab 01. Januar 2002: 1 771,97 EUR).
Daraufhin hat der Kläger erstinstanzlich noch beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2000 sowie den Bescheid vom 26. November 2001 in der Fassung des Bescheides vom 08. Januar 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für alle Beitragszeiten, in denen der Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, auch die darüber liegenden Arbeitsentgelte bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide berufen und insbesondere auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 28. April 1999 hingewiesen, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass als Obergrenze für die Berücksichtigung der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze gelte.
Mit Urteil vom 26. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe bei der Rentenberechnung des Klägers das geltende Recht zutreffend angewandt, dieses sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur so genannten Systementscheidung (1 BvR 32/95, 1 BvR 2105/95), dem sich die Kammer anschlösse, auch mit dem Grundgesetz vereinbar.
Im Einzelnen hat das Sozialgericht ausgeführt:
Nach Auffassung der Kammer sind die Regelungen der § 256 a Abs. 1, 260 Satz 1 SGB VI, nach denen die umgewandelten Verdienste bei der Ermittlung der Entgeltpunkte höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des früheren Bundesgebietes berücksichtigt werden, auch nicht verfassungswidrig. Durch die Nichtgewährung zusätzlicher Versorgungsleistungen neben der SGB VI-Rente wird der Kläger nicht ungleich behandelt. Den vom Kläger in der DDR erzielten Arbeitsentgelten ist nachträglich rentenversicherungsrechtliche Relevanz für das SGB VI erstmals durch dieses Gesetz gewährt worden. Durch die Auf- und Hochwertung seiner Verdienste hat er dieselbe Rechtsstellung inne wie jeder andere Versicherte, bei dem sich die Höhe der Rene vor allem nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgeltes richtet. "Versichert" werden Arbeitsentgelte aber nur, soweit von ihnen Beiträge erhoben werden können; Obergrenze ist die im jeweiligen Jahreszeitraum maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159 SGB VI). Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind schlechthin nicht versichert und scheiden daher als wertbildende Faktoren für die Rentenhöhe aus (vgl. Urteil des BSG vom 31. Juli 1997, 4 RA 35/97). Eine sachlich ungerechtfertigte Gleichbehandlung - wie der Kläger aber wohl meint - liegt auch im Vergleich zu denjenigen Versicherten aus der DDR nicht vor, die sich dort nach deren Verhältnissen nur einen wesentlich niedrigeren Lebensstandard leisten konnten als der Kläger. Denn das SGB VI knüpft gerade nicht an die schichtenspezifische Altersversorgung der DDR, sondern an die Kriterien von Arbeit und Leistung an, deren Wert im so genannten Generationenvertrag verlässlich in den Arbeitsentgelten zum Ausdruck kommt. Dabei wird die Gleichwertigkeit mit den Arbeitsentgelten der im früheren Bundesgebiet Versicherten zum einen durch die Währungsaufwertung um wenigstens 100 v. H. in DM, zum anderen durch die Höherwertung der in de DDR erzielten Arbeitsentgelte auf Westniveau bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gesichert. Der Kläger hat also gegenüber dem Rentenversicherungsträger im Wesentlichen dieselbe Position, die ein Versicherter inne hat, der sein Arbeitsleben im bisherigen Bundesgebiet zurückgelegt und gleich hohe Arbeitsentgelte auch über der Beitragsbemessungsgrenze liegend erhalten hat.
Gegen das seiner Bevollmächtigten am 08. März 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. März 2002 eingelegte Berufung des Klägers, mit der dieser sein bisheriges Vorbringen wiederholen lässt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialberichts Neuruppin vom 26. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2000 sowie des Bescheides vom 26. November 2001 in der Fassung des Bescheides vom 08. Januar 2002 zu verurteilen, dem Kläger höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelten, auch soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligen sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Sie haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Geschäftszeichen ...), die bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vorgebracht haben - nicht erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze festgestellt werden.
Dem geltend gemachten Anspruch auf Berücksichtigung von Arbeitsentgelten, auch soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, steht § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 260 Satz 2 SGB VI entgegen. Danach wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt, wobei (auch) für Zeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden. Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Vorschriften. Der Senat macht sich zunächst die Begründung des Sozialgerichts zu Eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus sei ergänzend ausgeführt:
Der Kläger verkennt bereits, dass er mit den von ihm tatsächlich erzielten Arbeitsverdiensten überhaupt nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Erst durch eine - wenn auch nachvollziehbare - Vergünstigung des Gesetzes, nämlich der so genannten "Hochwertung" seiner Arbeitsverdienste mit den Werten nach Anlage 10 SGB VI, wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Mithin sind rein formal betrachtet seine gesamten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste berücksichtigt worden. Die Vergünstigung der "Hochwertung" wird dem Kläger hierbei aber sachlich nur bis zu der in der Rentenversicherung allgemein gültigen (vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 5) Beitragsbemessungsgrenze gewährt.
Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, also das Eigentum. Der Bestandsgarantie dieser Vorschrift unterfallen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften handelt, nur diejenigen Rechtspositionen, die gegenüber einem Träger der auf dem Grundgesetz beruhenden Staatsgewalt begründet wurden. Gegenstand der Eigentumsgarantie sind somit nur die vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland begründeten Rechte (vgl. BVerfGE 71, 60, 80; 53, 164, 166). Für die in der DDR begründeten Ansprüche und Anwartschaften gilt nichts anderes. Bis zum Beitritt genossen sie nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den Einigungsvertrag - EV - gelangten sie jedoch wie jede andere vermögenswerte Rechtsposition in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Dabei kommt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ihnen aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten habe (Urteile des - bereits vom Sozialgericht zitierten - BVerfG vom 28. April 1999).
Es fehlt jedoch - insbesondere im Einigungsvertrag - an einer Vorschrift, die dem Kläger die Berücksichtigung seiner gesamten "hochgewerteten" Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung garantiert. Deswegen hat das BVerfG in den oben genannten Entscheidungen (Seite 55) verbindlich entschieden, dass eine Berücksichtigung von versicherten Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze keinen Eingriff in Eigentum darstellt.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet bei dieser Sachlage ebenfalls aus, weil es keine Personengruppe gibt, deren tatsächlich erzielter oder "hochgewerteter" Arbeitsverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird.
Soweit der Kläger sich auf Beiträge zur Höherversicherung bezieht, die früher auch zusätzlich und ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden konnten, hat er selbst derartige - oder auch nur vergleichbare - Beiträge nicht entrichtet. Derartige Beiträge hatten zudem mit der Beitragsbemessungsgrenze nichts zu tun, sie standen nicht im Bezug zum erzielten Einkommen.
Die Berufung musste mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelten, auch soweit dadurch die Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - überschritten wird.
Der am ...1936 geborene Kläger war nach einem abgeschlossenen Studium ab Juni 1960 durchgehend bei der Deutschen Post der DDR und deren Rechtsnachfolgerinnen - Deutsche Bundespost und Telekom - beschäftigt. Er gehörte der Sozialpflichtversicherung der DDR an und war im Besitz einer Anwartschaft nach der Postdienstverordnung. Seit 01. Januar 1974 war er Mitglied der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Ab 15. Juni 1960 gehörte er dem Zusatzversorgungssystem Altersversorgung der technischen Intelligenz an. Im Mai 1998 beantragte er bei der Beklagten Kontenklärung, die daraufhin mit Bescheid vom 09. September 1998 einen Versicherungsverlauf mit den in der Anlage enthaltenen Daten feststellte. In diesem Versicherungsverlauf waren unter anderem Arbeitsverdienste vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 nur bis zu dem Betrag von monatlich 600,00 Mark berücksichtigt, da ein Beitritt zur FZR vorher nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen wäre. Darüber hinaus war für alle Zeiten die Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 2 zum SGB VI angewandt worden.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 2000 zurück.
Hiergegen hat sich die am 21. Januar 2000 beim Sozialgericht Neuruppin erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger zum einen vorgetragen hat, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien bei Post- und Bahnbediensteten auch ohne Beitritt zur FZR Verdienste oberhalb von 600,00 Mark monatlich zu berücksichtigen. Zum anderen liege in der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz der Rentenbeiträge sowie den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Er habe als Diplomingenieurökonom eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit entsprechend hohem Einkommen gehabt und habe dennoch nur Anspruch auf eine relativ niedrige Rente.
Während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2001 dem Kläger Regelaltersrente ab 01. Januar 2002 in Höhe von monatlich 1 612,27 EUR bewilligt und diese mit Bescheid vom 08. Januar 2002 unter Berücksichtigung von Entgelten auch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, also über 600,00 Mark, für die Zeit vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 festgestellt (neue Rentenhöhe ab 01. Januar 2002: 1 771,97 EUR).
Daraufhin hat der Kläger erstinstanzlich noch beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2000 sowie den Bescheid vom 26. November 2001 in der Fassung des Bescheides vom 08. Januar 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für alle Beitragszeiten, in denen der Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, auch die darüber liegenden Arbeitsentgelte bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide berufen und insbesondere auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 28. April 1999 hingewiesen, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass als Obergrenze für die Berücksichtigung der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze gelte.
Mit Urteil vom 26. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe bei der Rentenberechnung des Klägers das geltende Recht zutreffend angewandt, dieses sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur so genannten Systementscheidung (1 BvR 32/95, 1 BvR 2105/95), dem sich die Kammer anschlösse, auch mit dem Grundgesetz vereinbar.
Im Einzelnen hat das Sozialgericht ausgeführt:
Nach Auffassung der Kammer sind die Regelungen der § 256 a Abs. 1, 260 Satz 1 SGB VI, nach denen die umgewandelten Verdienste bei der Ermittlung der Entgeltpunkte höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des früheren Bundesgebietes berücksichtigt werden, auch nicht verfassungswidrig. Durch die Nichtgewährung zusätzlicher Versorgungsleistungen neben der SGB VI-Rente wird der Kläger nicht ungleich behandelt. Den vom Kläger in der DDR erzielten Arbeitsentgelten ist nachträglich rentenversicherungsrechtliche Relevanz für das SGB VI erstmals durch dieses Gesetz gewährt worden. Durch die Auf- und Hochwertung seiner Verdienste hat er dieselbe Rechtsstellung inne wie jeder andere Versicherte, bei dem sich die Höhe der Rene vor allem nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgeltes richtet. "Versichert" werden Arbeitsentgelte aber nur, soweit von ihnen Beiträge erhoben werden können; Obergrenze ist die im jeweiligen Jahreszeitraum maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159 SGB VI). Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind schlechthin nicht versichert und scheiden daher als wertbildende Faktoren für die Rentenhöhe aus (vgl. Urteil des BSG vom 31. Juli 1997, 4 RA 35/97). Eine sachlich ungerechtfertigte Gleichbehandlung - wie der Kläger aber wohl meint - liegt auch im Vergleich zu denjenigen Versicherten aus der DDR nicht vor, die sich dort nach deren Verhältnissen nur einen wesentlich niedrigeren Lebensstandard leisten konnten als der Kläger. Denn das SGB VI knüpft gerade nicht an die schichtenspezifische Altersversorgung der DDR, sondern an die Kriterien von Arbeit und Leistung an, deren Wert im so genannten Generationenvertrag verlässlich in den Arbeitsentgelten zum Ausdruck kommt. Dabei wird die Gleichwertigkeit mit den Arbeitsentgelten der im früheren Bundesgebiet Versicherten zum einen durch die Währungsaufwertung um wenigstens 100 v. H. in DM, zum anderen durch die Höherwertung der in de DDR erzielten Arbeitsentgelte auf Westniveau bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gesichert. Der Kläger hat also gegenüber dem Rentenversicherungsträger im Wesentlichen dieselbe Position, die ein Versicherter inne hat, der sein Arbeitsleben im bisherigen Bundesgebiet zurückgelegt und gleich hohe Arbeitsentgelte auch über der Beitragsbemessungsgrenze liegend erhalten hat.
Gegen das seiner Bevollmächtigten am 08. März 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. März 2002 eingelegte Berufung des Klägers, mit der dieser sein bisheriges Vorbringen wiederholen lässt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialberichts Neuruppin vom 26. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2000 sowie des Bescheides vom 26. November 2001 in der Fassung des Bescheides vom 08. Januar 2002 zu verurteilen, dem Kläger höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelten, auch soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligen sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Sie haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Geschäftszeichen ...), die bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vorgebracht haben - nicht erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze festgestellt werden.
Dem geltend gemachten Anspruch auf Berücksichtigung von Arbeitsentgelten, auch soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, steht § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 260 Satz 2 SGB VI entgegen. Danach wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt, wobei (auch) für Zeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden. Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Vorschriften. Der Senat macht sich zunächst die Begründung des Sozialgerichts zu Eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus sei ergänzend ausgeführt:
Der Kläger verkennt bereits, dass er mit den von ihm tatsächlich erzielten Arbeitsverdiensten überhaupt nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Erst durch eine - wenn auch nachvollziehbare - Vergünstigung des Gesetzes, nämlich der so genannten "Hochwertung" seiner Arbeitsverdienste mit den Werten nach Anlage 10 SGB VI, wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Mithin sind rein formal betrachtet seine gesamten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste berücksichtigt worden. Die Vergünstigung der "Hochwertung" wird dem Kläger hierbei aber sachlich nur bis zu der in der Rentenversicherung allgemein gültigen (vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 5) Beitragsbemessungsgrenze gewährt.
Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, also das Eigentum. Der Bestandsgarantie dieser Vorschrift unterfallen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften handelt, nur diejenigen Rechtspositionen, die gegenüber einem Träger der auf dem Grundgesetz beruhenden Staatsgewalt begründet wurden. Gegenstand der Eigentumsgarantie sind somit nur die vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland begründeten Rechte (vgl. BVerfGE 71, 60, 80; 53, 164, 166). Für die in der DDR begründeten Ansprüche und Anwartschaften gilt nichts anderes. Bis zum Beitritt genossen sie nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den Einigungsvertrag - EV - gelangten sie jedoch wie jede andere vermögenswerte Rechtsposition in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Dabei kommt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ihnen aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten habe (Urteile des - bereits vom Sozialgericht zitierten - BVerfG vom 28. April 1999).
Es fehlt jedoch - insbesondere im Einigungsvertrag - an einer Vorschrift, die dem Kläger die Berücksichtigung seiner gesamten "hochgewerteten" Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung garantiert. Deswegen hat das BVerfG in den oben genannten Entscheidungen (Seite 55) verbindlich entschieden, dass eine Berücksichtigung von versicherten Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze keinen Eingriff in Eigentum darstellt.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet bei dieser Sachlage ebenfalls aus, weil es keine Personengruppe gibt, deren tatsächlich erzielter oder "hochgewerteter" Arbeitsverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird.
Soweit der Kläger sich auf Beiträge zur Höherversicherung bezieht, die früher auch zusätzlich und ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden konnten, hat er selbst derartige - oder auch nur vergleichbare - Beiträge nicht entrichtet. Derartige Beiträge hatten zudem mit der Beitragsbemessungsgrenze nichts zu tun, sie standen nicht im Bezug zum erzielten Einkommen.
Die Berufung musste mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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