L 2 U 18/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 572/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 18/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherteneigenschaft des Klägers als selbständiger Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung und die daraus resultierende Veranlagung.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger meldete zum 1. April 1997 beim Bezirksamt Marzahn ein selbständiges Gewerbe an, das er folgendermaßen bezeichnete: „Kurierdienst, Kleintransporte, Verteilerdienst mit Pkw, Handelsvertretung“. Zudem teilte er mit, nicht zu beabsichtigen, Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Die Beklagte trug den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1997 in ihr Unternehmerverzeichnis ein und erließ am 23. April 1997 einen Aufnahme- und Veranlagungsbescheid - gleichzeitig Mitgliedsschein -. Darin unterrichtete sie den Kläger über die gesetzlichen Grundlagen seiner Inanspruchnahme, über die Ermittlung der für den Tarif maßgeblichen Gefahrklassen und über seine Rechte als Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zudem erließ sie am selben Tag einen Beitragsvorschussbescheid für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1997.

Mit seinem am 4. Juni 1997 (Schreiben vom 30. Mai 1997) bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die beiden vorgenannten Bescheide unter Berufung darauf, dass er keinen Antrag auf Aufnahme gestellt habe und bei der Anmeldung seines Ge-werbes nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er verpflichtet sei, in die Berufsgenossenschaft einzutreten. Er habe im übrigen auch keinen einzigen Arbeitnehmer beschäftigt, vielmehr arbeite er selbst täglich 12 Stunden. Außerdem habe er sich privat unfallversichert.

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 1997 daraufhin, dass seine Mitgliedschaft nicht von seinem Willen abhängig sei, es sich vielmehr um eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft handele.

Der Kläger hielt an seinem Vorbringen fest und stützte sich dabei auf die „Wesentlichkeitsdoktrin“. Danach gelte, dass die zwangsweise Einbeziehung in den Versicherungsschutz und die daraus entstehende Beitragspflicht durch Gesetz geregelt werden müsse und nicht der Satzung der Beklagten überlassen werden könne. Somit beruhe seine Einbeziehung in den Versicherungsschutz auf einer verfassungswidrig ergangenen Satzung.

Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin eine Entscheidung des Landessozialgerichts -LSG- Berlin (Urteil vom 26. Januar 1984 - L 3 U 79/83-), in der die Erstreckung der Unfallversicherungspflicht kraft Satzung auf Unternehmer (im entschiedenen Fall selbständiger Taxi-unternehmer ohne weitere Beschäftigte) nicht verfassungswidrig sei, die hierzu ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts -BSG- (Beschluss vom 1. Februar 1985 - 9 b BU 76/84 -), mit der die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten LSG-Entscheidung als unzulässig verworfen worden war, sowie den auf die Verfassungsbeschwerde des damaligen Klägers ergangenen negativen Annahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. Juli 1985 - 1 BvR 282/85, veröffentlicht in SozR 2200 § 543 RVO Nr. 6).

Der Kläger hielt seinen Widerspruch mit der Begründung aufrecht, die ihm übersandten Entscheidungen setzten sich nicht mit der von ihm aufgeworfenen Frage auseinander, ob es die Wesentlichkeitstheorie gebiete, die Erstreckung der Versicherungspflicht für Unternehmer kraft Gesetzes und eben nicht kraft Satzung zu regeln.

Mit Bescheid vom 10. April 1998 setzte die Beklagte sowohl den Beitrag für 1997 als auch den Beitragsvorschuss für 1998 fest. Gegen den Beitragsbescheid von 1997 legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 3. Mai 1998, eingegangenen am 7. Mai 1998).

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1998 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. April 1997 zurück. Darin führte sie zur Begründung u.a. aus, der Kläger unterliege gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 ihrer Satzung als Kleintransportunternehmer der Unternehmerpflichtversicherung.

Das anschließende Klageverfahren, in dem der Kläger an seiner bisherigen verfassungsrechtlichen Argumentation festgehalten hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1999 die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 39 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sowie auf die Entscheidung des LSG Berlin vom 26. Januar 1984 - L 3 U 79/83 - und die Folgeentscheidungen des BSG und des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen. Darüber hinaus hat es ausgeführt, dass es auch keine Verletzung des Wesentlichkeitsgebots im Sinne des Grundgesetzes (GG) als gegeben erachte. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 SGB VII diesem Gebot entsprochen. Er habe mit dieser Regelung deutlich gemacht, dass eine Einbeziehung von Unternehmern in die Versicherung möglich sei. Ob und inwieweit dann eine Ausdehnung auf die Unternehmer bei einer bestimmten Berufsgenossenschaft durch Satzung erfolge, habe der Gesetzgeber den Berufsgenossenschaften zulässigerweise überlassen dürfen. Dementsprechend hätten sowohl das LSG Berlin in der genannten Entscheidung als auch das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Beschluss keinen Verfassungsverstoß in der Mitgliedschaft eines Taxiunternehmers bei der Beklagten gesehen. Auch werde ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie in den Entscheidungen auch nicht gesehen. Dies ließe nur den Schluss zu, dass die Erwägungen des Klägers insoweit völlig neben der Sache liegen würden.

Gegen den ihm am 19. Januar 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Februar 1999 Berufung eingelegt.

Obwohl die Beklagte dem Kläger sowohl das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 1998 (L 3 U 1024/95), in dem dieses zu dem Ergebnis gelangt war, dass der dortige Kläger seit Aufnahme seiner Lasttransporttätigkeit als selbständiger Unternehmer tätig und im Rahmen der satzungsgemäßen Unternehmerpflichtversicherung der Beklagten dieser gegenüber beitragspflichtig sei, als auch den die Beschwerde des dortigen Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verwerfenden Beschluss des BSG vom 15. Juli 1999 (B 2 U 117/98 B) übersandt hatte, hielt der Kläger an seiner Rechtsauffassung fest. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass ein Verstoß gegen das „Wesentlichkeitsgebot“ vorliege. Dazu seien auch in dem ihm übersandten Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Juli 1999 keine Ausführungen enthalten.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28. März 1999 sowohl den Beitrag für 1998 als auch den Beitragsvorschuss für 1999 festgesetzt. Nachdem der Kläger die Ausübung seines Gewerbes mit dem Ende des Jahres 1999 beendet hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 1. März 2000 über das Ende ihrer Zuständigkeit dem Kläger mitgeteilt, dass seine Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 1999 bestehe und die Unternehmerpflichtversicherung zum genannten Termin ende. Darüber hinaus hat sie mit weiterem Bescheid vom selben Tag den Beitrag für 1999 festgesetzt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 1999 sowie den Bescheid vom 23. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchs bescheides vom 17. Juni 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat sich im Senatstermin vom 28. März 2000 für den Fall ihres Unterliegens in dem vorliegenden Rechtsstreit verpflichtet, die Beitragsbescheide vom 10. April 1998, 28. März 1999 und 1. März 2000 aufzuheben und die vom Kläger bereits geleisteten Beitragszahlungen zu erstatten. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die von ihr dem Kläger bereits im Widerspruchsverfahren übersandten Entscheidungen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffende Mitgliedsakte der Beklagten lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Nachdem sich die Beklagte im Senatstermin vom 28. März 2000 für den Fall ihres Unterliegens in dem vorliegenden Rechtsstreit verpflichtet hat, die Beitragsbescheide vom 10. April 1998, 28. März 1999 und 1. März 2000 aufzuheben und die vom Kläger bereits geleisteten Beitragszahlungen zu erstatten, ist Streitgegenstand allein noch die Frage, ob der Aufnahme- und Veranlagungsbescheid vom 23. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1998 rechtmäßig ist. Über die Rechtmäßigkeit des ebenfalls am 23. April 1997 ergan-genen Beitragsvorschussbescheides für das Jahr 1997, gegen den sich der Kläger ursprünglich mit seinem Widerspruch ebenfalls gewandt hatte, war hingegen schon deshalb nicht mehr zu befinden, weil sich dieser Bescheid, bei dem es sich um einen lediglich vorläufigen gehandelt hat, durch Erlass des (endgültigen) Beitragsbescheides für das Jahr 1997 vom 10. April 1998 nach §39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X ) noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt hat.

Die Beklagte hat zutreffend erkannt, dass der Kläger seit Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit am 1. April 1997 kraft Gesetzes und kraft ihrer Satzung ihr Versicherter geworden und in dieser Eigenschaft zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist, weswegen er auch zu veranlagen war. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist daher ebenso wie der diesen bestätigende Gerichtsbescheid rechtens.

Die Beklagte hat die einschlägigen Vorschriften, aus denen sich die Versicherungspflicht ergibt, im Verwaltungsverfahren wiedergegeben und erläutert. Außerdem hat sie dem Kläger ein Exemplar ihrer Satzung übersandt. Die gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich die Versicherteneigenschaft bei der Beklagten ergibt, sind dem Kläger mithin objektiv bekannt und bedürfen hier keiner erneuten Wiederholung.

Unschädlich ist, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid¸ die maßgeblichen formellen Gesetzesgrundlagen, die sie zum Erlass sowohl des Aufnahme- und Veranlagungsbescheides ermächtigt haben, nicht genannt bzw. gegenüber ihren diesbezüglichen Angaben im Ausgangsbescheid, die sich auf die Reichsversicherungsordnung (RVO) bezogen, nicht ausreichend korrigiert hat. Denn der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid mit dem Gesetz in Einklang steht. Da das SGB VII den Begriff des Mitgliedes nicht mehr kennt, wird über die Mitgliedschaft auch kein Mitgliedsschein mehr ausgestellt. Statt dessen wird heu-te ein Bescheid über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach § 136 SGB VII erteilt, die wiederum voraussetzt, dass es versicherte Personen in dem Unternehmen gibt, an die die Zuständigkeit anknüpfen kann ( Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 136 Rdnr. 20). Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist nach neuem Recht § 159 SGB VII, der nahezu wortgleich gegenüber der bisherigen Bestimmung in der RVO ist, in Verbindung mit dem entsprechendem Gefahrtarif der Beklagten. Im Ergebnis wird daher durch die einschlägigen Regelungen im SGB VII nichts wesentlich Neues geregelt, so dass der Aufnahme- und Veranlagungsbescheid sich unschwer auch auf die neue Normen des SGB VII stützen lässt.

Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelungen zur Unternehmerpflichtversicherung mit dem Grundgesetz verweist der Senat auf die bereits von der Beklagten übersandten Entscheidungen des BSG und des BVerfG. Im Hinblick auf das einzige vom Kläger aufrecht erhaltene Beru-fungsvorbringen zur angeblichen Unvereinbarkeit der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sieht sich der Senat jedoch zu folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlasst: Es ist für ihn nicht erkennbar, dass der Parlamentsgesetzgeber die ihm aus der grundgesetzlichen Ordnung vorgegebenen Grenzen bei der Ausgestaltung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII im Hinblick auf die Verleihung der Satzungsautonomie überschritten hätte.

Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass sich aus Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine solche Begrenzung nicht unmittelbar herleiten lässt(vgl. BVerfGE 12, 319 (325); 19, 253 (267); 21, 54 (62); 32, 346 (360 f.)). Denn es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob der Gesetzgeber seine - der Materie nach prinzipiell unbeschränkte und allen Bürgern gegenüber wirksame - Normsetzungsbefugnis an eine Stelle der bürokratisch hierarchisch organisierten staatlichen Exekutive abgibt oder ob er innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs einen bestimmten Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln.

Der Gesetzgeber darf sich jedoch seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben. Das folgt sowohl aus dem Prinzip des Rechtsstaats wie aus dem der Demokratie. Fordert das eine, die öffentliche Gewalt in allen ihren Äußerungen auch durch klare Kompetenzordnung und Funktionentrennung rechtlich zu binden, so dass Machtmissbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, so gebietet das andere, dass jede Ordnung eines Lebensbereichs durch Sätze objektiven Rechts auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane muss zurückgeführt werden können. Heute ist es ständige Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, - losgelöst vom Merkmal des "Eingriffs" - in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 34, 165 (192f); 40, 237 (249); 41, 251 (260); 45, 400 (417f); 47, 46 (78ff); 48, 210 (221)).

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten ist für den Senat nicht erkennbar, inwieweit der parlamentarische Gesetzgeber gegen diese Grundsätze verstoßen haben könnte. Die grundlegende normative Entscheidung, nämlich dass Unternehmer in den Kreis der Pflichtversicherten der gesetzlichen Unfallversicherung miteinbezogen werden können, hat er durch § 3 SGB VII selbst getroffen, damit ist auch der betroffene Personenkreis hinreichend bestimmt. Einer näheren inhaltlichen Ausgestaltung bedurfte es nicht.

Dabei ist zu zunächst bedenken, dass die Verleihung von Satzungsautonomie ihren guten Sinn darin hat, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müs-sen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat niemals in Zweifel gezogen, dass sich der Autonomiegedanke sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung einfügt (vgl. BVerfGE 1, 91 (94); 10, 89 (102 ff.); 12, 319 (321 ff.); 15, 235 (240)). Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, wenn der Parlamentsgesetzgeber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung das Recht zur Erweiterung des versicherten Personenkreises durch Satzungsrecht eingeräumt hat, weil diese die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Ausdehnung des Versicherungsschutzes am sachkundigsten beurteilen können. Denn der sozialpolitische Grund für die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr.1 SGB VII besteht darin, dass (Klein-)Unternehmer wegen der typischen oder häufig schwachen wirtschaftlichen Situation besonders auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung angewiesen sind (BVerfG, a.a.O.). Diese Risiken können aber je nach Gewerbezweig unterschiedlich sein, abhängig z.B. von der Wirtschaftskraft, Beschäf-tigtenzahl, Einkommenshöhe, Art und Umfang der persönlichen Mitarbeit, Gefährdungsrisiken. Dass der Satzungsgeber von dem ihm eingeräumten Gestaltungsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, ist nicht erkennbar. Denn er hat in der Satzung mit Blick auf die seines Erachtens fehlende besondere soziale Schutzbedürftigkeit Befreiungsmöglichkeiten für Unternehmer, die im Jahresdurchschnitt regelmäßig mehr als 5 Personen beschäftigen (§ 39 Abs. 2 der Satzung) bzw. die in ihrem Unternehmen dauernd nicht oder nur geringfügig tätig sind (§ 39 Abs. 3 der Satzung), geschaffen, die auf den Kläger jedoch nicht zutreffen. Weitere Befreiungsmöglichkeiten musste der Satzungsgeber nicht regeln, da nicht nur der Parlamentsgesetzgeber berechtigt ist, typisierende Regelungen zu schaffen. Daher musste insbesondere keine Befreiungsmöglichkeit für diejenigen Unternehmer vorgesehen werden, die - wie der Kläger - bereits eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben. Diese würde im Übrigen den Grundprinzipien einer solidarischen, genossenschaftlichen Eigenhilfe widersprechen (nach BSGE 44,274,280 ist die Unternehmerversicherung Akt solidarischer, genossenschaftlicher Eigenhilfe).

Schließlich ist zu beachten, dass durch die Einbeziehung von Unternehmern, die nicht schon kraft Gesetzes versichert sind, in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung und die damit verbundene Beitragsbelastung lediglich eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 GG geschaffen wird, die zulässigerweise gerade auch „aufgrund eines Gesetzes“ und damit eben auch durch eine Satzung geregelt werden kann. Auch das Generalfreiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG kann zulässigerweise durch Satzungsrecht begrenzt werden.

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Veranlagungsbescheides bedurfte es keiner weiteren Ausführungen, da die Veranlagung zwingend aus der Versichertenstellung des Klägers folgt und die fehlende Richtigkeit der Veranlagung im Übrigen weder vom Kläger behauptet wird noch für den Senat ersichtlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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