L 3 U 76/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 U 1006/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 76/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs- verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin wegen des tödlichen Unfalles ihres Ehemannes Dr. Z am 5. Februar 1996 Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.

Der 1946 geborene Dr. Z. war als Geschäftsführer - mit einem Geschäftsanteil von 500,- DM - bei der Firma B S gGmbH P für Beratung, Projektmanagement und Studien (Fa. B ) beschäftigt, als er am Montag, dem 5. Februar 1996 gegen 13.20 Uhr in der Nähe von B auf der Bundesstrasse 273 aus Richtung N in Richtung P fahrend in einer langgestreckten Linkskurve mit seinem PKW von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Er verstarb noch am selben Tag in der Landesklinik B an den Folgen des Unfalles.

Zu dieser Zeit lebte Dr. Z. von seiner Ehefrau - der Klägerin - getrennt. Er war mit Wohnsitz in Ni gemeldet, hielt sich nach Zeugenangaben jedoch regelmäßig während der Woche bei seiner Lebensgefährtin S in B-H auf. Am Morgen des 5. Februar 1996 war er mit Frau S, die zu jener Zeit für die Firma a P S C GmbH (Fa. a) als Projektleiterin einer Organisationsuntersuchung in der AOK M-V tätig war, mit dem PKW nach Sch gefahren. Der Unfall ereignete sich auf dem Weg von Sch nach P.

Auf die am 14. Februar 1996 eingegangene Unfallanzeige der Fa. B hin nahm die Beklagten ihre Ermittlungen auf. Sie zog zunächst die Behandlungsunterlagen der Rettungsstelle der Landesklinik Br bei und nahm aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft P (Az: 100 UJs 11/96) Kopien der Verkehrsunfallanzeige sowie weiterer Unterlagen zur Verwaltungsakte. Die Fa. B teilte auf Nachfrage unter dem 8. März 1996 und dem 11. Juni 1996 mit, Dr. Z. habe am 5. Februar 1996 einen geplanten Gesprächstermin mit der Fa. a, die zu diesem Zeitpunkt im Einsatz bei der AOK in Sch gewesen sei, und zwar mit der Projektleiterin Frau S und dem Projektmitarbeiter Herrn K, wahrgenommen.

Des weiteren legte die Fa. B den Gesellschaftsgründungsvertrag vom 18. Februar 1992 und das Protokoll der 6. Gesellschafterversammlung von 30. Mai1995 sowie eine Gehaltsabrechnung für Dr. Z. vom Februar 1996 vor. Die AOK M-V in Sch gab in ihrer Auskunft vom 25. Juni 1996 an, zwischen ihr und Dr. Z. sei am 5. Februar 1996 kein Termin vereinbart gewesen; ob ggf. eine Terminsvereinbarung mit der Fa. a bestanden habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Auf erneute Nachfrage der Beklagten teilte die Assistentin des Geschäftsführers der Fa. B Frau Sch unter dem 26. August 1996 schriftlich mit, Dr. Z. habe ihr am Sonntag Abend telefonisch mitgeteilt, dass sich kurzfristig ein Gesprächstermin mit der Fa. a wegen einer möglichen Zusammenarbeit zu Fragen der Organisations- und Personalentwicklung ergeben habe; als Gesprächspartner seien die bei der AOK in Sch für die Fa. a tätigen Frau S und Herr K angedacht gewesen; sie habe nicht gefragt, von welchem Ort Dr. Z. seine Fahrt antreten werde; dieser habe sich am 5. Februar 1996 gegen 12.15 Uhr über Funktelefon gemeldet und mitgeteilt, dass er sich auf dem Rückweg nach P befinde und pünktlich zum nächsten Termin um 15.00 Uhr im Haus sein werde. Zur Klärung des Zweckes der Fahrt nach Sch nahm die Beklagte Kontakt zu Frau S auf, die in den am 5. und 6. Februar 1997 mit der Geschäftsführerin der Beklagten Frau J geführten Telefonaten, schriftlich bestätigt durch Schreiben vom 10. März 1997, erklärte, Dr. Z. habe sie aus privaten Gründen am 5. Februar 1996 nach Sch gefahren, weil sie mit ihrem Auto kurz zuvor einen Unfall erlitten hatte und dieses nicht benutzen konnte.

Mit Bescheid vom 11. Juni 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, der tödliche Unfall des Ehemannes der Klägerin vom 5. Februar 1996 habe sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Vielmehr habe sich Dr. Z. durch die private Fahrt nach Sch auf einen nichtversicherten Umweg/Abweg begeben und im Zeitpunkt des Unfalles den sonst üblichen Weg zur Arbeit noch nicht wieder erreicht gehabt.

Im folgenden Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, die Fahrt nach und von Sch sei zumindest als gemischte Tätigkeit anzusehen. Der Unfall sei während der üblichen Arbeitszeit - regelmäßiger Beginn um 8.00 Uhr morgens - eingetreten und ihr Ehemann habe die Arbeitszeit nie für eigenwirtschaftliche Fahrten genutzt. Die Assistentin Frau Sch habe den Gesprächstermin mit der Fa. a in Sch bestätigt. Auch habe Ihr Ehemann bei einem Telefonat mit seiner Tochter A am Unfalltage gegen 12.30 Uhr berichtet, dass er von einem Gesprächstermin in Sch zurückkehre. Der Wahrheitsgehalt der Aussage von Frau S sei äußerst zweifelhaft, da sie im Gegensatz zu den sonstigen Beweismitteln stehe, zumal die Zeugin selbst berichtet habe, dass es schon vor dem Unfall zu Spannungen zwischen ihr und der Familie von Dr. Z. gekommen sei. Dies und die Art und Weise wie Frau S sich bei der Geschäftsführerin der Beklagten Frau J nach den Folgen ihrer Aussage erkundigt habe, ließen die Aussage von Frau S in einem merkwürdigen Licht erscheinen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese bei ihrer Aussage von persönlichen Ressentiments gegenüber der Klägerin geleitet gewesen sei. Auch sei es nicht unüblich, dass Gesprächstermine mit Unternehmensberatern bei deren Kunden vereinbart würden. Schließlich seien Unternehmensberater in erster Linie bei ihren Kunden anzutreffen. Zudem habe auch über den Verein Q e.V. eine geschäftliche Bindung von Dr. Z. zu Frau S bestanden, wie sich aus der beigefügten, an ihren Ehemann gerichteten Einladung des Vorstandes vom 15. Januar 1996, dem Frau S angehörte, zur Vereinsmitgliederversammlung am 12. Februar 1996 ergebe. Es sei auch nicht hinreichend geklärt worden, ob ihr Ehemann noch andere, kurzfristige Geschäftstermine auf dem Weg von Sch nach P wahrgenommen habe.

Auf erneute Nachfrage der Beklagten erklärte Frau Sch in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1997, bei dem Telefonat am Sonntag Abend sei von Dr. Z. 10.00 Uhr als Gesprächstermin benannt worden. Der Termin müsse sehr kurzfristig vereinbart worden sein, sonst wäre er schon am Freitag ihr oder der Sekretärin bekanntgegeben worden. Zu Dauer, Ablauf und den konkreten Teilnehmern der Besprechung könne sie keine Angaben machen.

Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1998 den Widerspruch zurück: Auch nach den weiteren Ermittlungen sei es nicht möglich gewesen, eine Dienstfahrt nach Sch wahrscheinlich zu machen. Ein Wegeunfall sei ebenfalls nicht erwiesen, da sich Dr. Z. auf einem erheblichen Umweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen befunden habe.

Mit der am 5. November 1998 beim Sozialgericht P erhobenen, durch Beschluss vom 3. Dezember 1998 an das örtlich zuständige Sozialgericht B (SG) verwiesenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt: Ihr Ehemann habe als Geschäftsführer ständig wechselnde Termine mit keinem geregelten Arbeitstag bzw. Arbeitsweg gehabt. Zudem sei Frau S, was ihre unhaltbaren Behauptungen in einem Nachlaßrechtsstreit beim AG H zeigten, unglaubwürdig.

Das SG hat Frau S durch richterliches Schreiben vom 15. März 2000 schriftlich befragt. In ihrer Auskunft vom 2. April 2000 hat Frau S mitgeteilt, seit 1993 in einer persönlichen Beziehung zu Dr. Z. gestanden zu haben. 1994 und 1995 hätten auch geschäftliche Beziehungen bestanden, da sie als hauptamtliche Vorstandsvorsitzende für Q e.V. tätig gewesen sei. Die Fa. B habe, vertreten durch Dr. Z., bei einem öffentlich geförderten Projekt des Q e.V. („Förderfibel für Betriebe“) mitgearbeitet und Dr. Z. sei auch bei einigen Veranstaltungen des Q e.V. als Referent aufgetreten. Er sei aber nicht Mitarbeiter des Vereins, sondern nur Mitglied gewesen. Die Fördermittel für das Projekt seien Ende 1995 ausgelaufen, der Verein sei zum 1. Juli 1996 aufgelöst worden, sie habe vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 noch als ehrenamtliche Vorstandsvorsitzende fungiert. Seit dem 1. Januar 1996 sei sie freiberuflich tätig. Am 5. Februar 1996 habe sie als Projektleiterin der Fa. a keinen Gesprächstermin mit Dr. Z. gehabt, es hätten zu jener Zeit keine geschäftlichen Beziehungen mehr bestanden.

Herr K sei als freiberuflicher Berater in ihrem Projektteam bei der AOK Sch tätig gewesen, es habe sich um eine auf einige Details innerhalb des Projekts begrenzte und befristete Tätigkeit gehandelt. Ob Herr Kam 5. Februar 1996 in Sch gewesen sei, könne sie heute nicht mehr nachvollziehen, da sein Einsatz nur tageweise gewesen sei. Dr. Z. habe vom 4. zum 5. Februar 1996 in ihrer B er Wohnung übernachtet, von dort aus seien sie nach Sch gestartet. Während der Fahrt hätten sie über private Belange gesprochen. Die gemeinsame Fahrt sei eine eher emotionale, spontane Entscheidung beim Frühstück gewesen. Sie hätten sich wegen ihrer jeweils die gesamte Woche andauernden Einsätze in Sch nur noch wenig gesehen. Sie habe nur gehört, wie Dr. Z. seiner Sekretärin Frau Sch telefonisch sein verspätetes Eintreffen in Potsdam angekündigt habe. In Sch habe Dr. Z. sie vor der AOK abgesetzt, die sich am Eingang der Stadt und zwar von der Autobahnabfahrt aus kommend, direkt an der Schnellstraße befinde. Sie schließe aus, dass Dr. Z. noch geschäftliche Termine in Sch gehabt habe, da er sofort den Schnellstraßenweg in Richtung Autobahnauffahrt eingeschlagen habe. Auch habe er keinen Termin in Sch erwähnt. Dagegen habe Dr. Z. noch einige Termine in seiner GmbH in P gehabt. Die Fahrt nach Sch sei rein privat erfolgt.

Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung den Originalterminkalender ihres Ehemannes vorgelegt und das SG hieraus Kopien betreffend den Zeitraum vom 5. bis 14. Februar 1996 zur Akte gefertigt hatte, hat das SG durch Urteil vom 8. September 2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Fahrt des Ehemannes der Klägerin nach Sch betrieblichen Zwecken gedient hatte. Folglich sei auch der Rückweg, der das Schicksal des Hinwegs teile, als unversichert anzusehen. Allein die telefonische Mitteilung an die Assistentin und an seine Tochter, dass er sich wegen eines Geschäftstermins nach Sch begeben habe bzw. von diesem zurückkehre, reiche für den Nachweis einer versicherten Tätigkeit nicht aus, wenn wie hier die einzige Person, die mit Dr. Z. den Weg nach Sch angetreten und ihn zuletzt lebend gesehen hatte, d.h. die Lebensgefährtin Frau S, in ausführlicher, eindeutiger und glaubhafter Form einen privaten Grund und Ablauf der Fahrt nach Sch kundgetan habe. Die sonstigen Umstände ließen einen Geschäftstermin des Ehemannes der Klägerin mit der Fa. a ebenfalls unwahrscheinlich erscheinen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Wegeunfalles lägen gleichfalls nicht vor, da es sich bei dem Startpunkt des Weges zur Arbeit - Sch - wegen der Kürze des Aufenthaltes nicht um einen sogen. „dritten Ort“ i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung handele. Auch habe, wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, Dr. Z. - aus nordwestlicher Richtung kommend - noch nicht seinen üblichen Arbeitsweg - aus nordöstlicher Richtung nach P kommend - erreicht gehabt.

Gegen das ihr am 27. September 2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 25. Oktober 2000 beim Landessozialgericht Berlin eingelegten Berufung. Sie ist der Ansicht, es habe sich bei der Rückfahrt von Sch zumindest um eine gemischte Tätigkeit gehandelt. Dass die Fahrt aus geschäftlichen Gründen erfolgt sei, könnten die Zeugen Sch, K und A Z bestätigen. Auch sei nach dem 31. Dezember 1995 noch an dem gemeinsamen Projekt des Q e.V. und der Fa. B,der Förderfibel, die ja weiterhin aktualisiert werden musste, gearbeitet worden, was der stellvertretende Vorsitzende des Q e.V. Dr. H bestätigen könne. Die Angaben von Frau S seien widersprüchlich, denn zum Unfallzeitpunkt hätten sehr wohl noch geschäftliche Beziehungen zwischen ihr als Vorstandsvorsitzende des Q e.V. und Dr. Z. als Geschäftsführer der Fa. B bestanden. Es sei unglaubwürdig und lebensfremd, dass ihr Ehemann und Frau S auf der langen Fahrt kein Wort über gemeinsame geschäftliche Belange gesprochen haben sollen, zumal Frau Sden Versicherten kurz zuvor zur Mitgliederversammlung des Q e.V. am 12. Februar 1996 eingeladen hatte. Zudem stünden die Angaben von Frau S im Widerspruch zu der Schilderung der Zeugin Sch . Laut Frau S habe Dr. Z. erst am Montag morgen seinen Terminkalender umgeworfen und Frau Sch auf der Fahrt nach Sch telefonisch darüber informiert. Dagegen habe Frau Sch ausgesagt, dass Dr. Z. sie bereits am Sonntag abend über den Gesprächstermin und seine Fahrt nach Sch in Kenntnis gesetzt habe. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Frau S. Diese sei lange für die Beklagte nicht erreichbar gewesen und habe nach Belehrung über die Konsequenzen für die Hinterbliebenen zunächst nicht gewußt, was für eine Aussage sie machen solle und sich Bedenkzeit erbeten. Erst nachdem eine eidliche Vernehmung vor dem Sozialgericht angesetzt worden sei, habe sie schriftlich lapidar erklärt, dass es sich um eine Privatfahrt gehandelt habe. Bei der Zeugin handele es sich keinesfalls um eine neutrale Person. Aufgrund der Konstellation hätten schon vor dem Unfall erhebliche Spannungen zwischen Frau S und ihr bestanden, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes aufgrund von Nachlaßstreitigkeiten noch verschärft hätten. Das Sozialgericht hätte nicht von einer persönlichen Anhörung von Frau S absehen dürfen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem am 5. Februar 1996 verstorbenen Dr. Z zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtenen Urteil für zutreffend, da auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die Fahrt des Ehemannes der Klägerin nach Sch ein dienstlicher Zweck nicht erwiesen sei. Dass dieser gegenüber seiner Assistentin einen Gesprächstermin angegeben habe, spreche nicht gegen die Richtigkeit der Aussage von Frau S. Schließlich könne dies nur der Vermeidung weiterer Erklärungen gedient haben.

Der Senat hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2001 die Zeugen Sch , K und A Z zu den Aktivitäten und Vorhaben des Versicherten am 5. Februar 1996 uneidlich vernommen, hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die ebenfalls geladene Zeugin Frau S hat ihr Fernbleiben vor dem Termin schriftlich entschuldigt. Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat die Klägerin auf eine Vernehmung der Zeugin S ausdrücklich verzichtet.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 153 SGG), jedoch unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Klägerin steht wegen des tödlichen Unfalles ihres Ehemannes vom 5. Februar 1996 kein Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sind die bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil die Klägerin den Eintritt eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls schon vor dem Inkrafttreten des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) geltend macht und gegebenenfalls auf der Grundlage der Feststellung eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls über die Gewährung von Leistungen auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 zu entscheiden ist (vgl. § 212 SGB VII).

Nach §§ 589 Abs. 1 Ziffer 3, 590 Abs. 1 RVO ist der Witwe bei Tod des Versicherten durch Arbeitsunfall bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente zu gewähren. Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO). Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 550 Abs. 1 RVO).

Der Ehemann der Kläger war als angestellter Geschäftsführer der Fa. B , von der er einen nur geringfügigen Gesellschaftsanteil besaß, gemäß § 539 Abs. 1 Ziffer 1 RVO in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Unstreitig befand er sich am 5. Februar 1996, als er den Verkehrsunfall erlitt, auf dem Weg von Sch zu seinem in der B str.11/12 in P-B gelegenen Büro, um dort die nachmittäglichen Geschäftstermine wahrzunehmen. Sein Tod ist auch durch die bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen verursacht worden. Jedoch hatte Dr. Z. den tödlichen Unfall weder bei seiner nach § 539 Abs. 1 Ziffer 1 RVO versicherten Tätigkeit - Dienstfahrt - (siehe unter I.) noch auf einem mit der nach § 539 Abs. 1 Ziffer 1 RVO versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit - Weg zur Arbeit - (siehe unter II.) erlitten.

I.
Zur Bejahung eines Arbeitsunfalles ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (vgl. BSGE 61, 127, 128; BSG Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 18/99 R - m.w.N.). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (ständige Rechtsprechung BSGE 63, 273, 274; BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 82, 95, 97, in SozR 3-2200 § 548 Nr. 27 und § 539 Nr. 38).

Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung muss der volle Nachweis erbracht werden, d.h. es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSGE 58, 80, 83; BSG Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 -). Eigentümlichkeiten eines Sachverhaltes können in besonders gelagerten Einzelfällen nach den Grundsätzen des Beweisnotstandes Anlass bieten, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen (vgl. BSG Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 -; BSGE 24, 25, 28 f und 19, 52, 56). Dies bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger oder die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit schon aufgrund der wenigen vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein können (vgl. BSG Urteil vom 12. Juni 1990 - 2 RU 58/89 -), z.B. bei unfallbedingten Erinnerungslücken des Versicherten. Hingegen bietet der Beweisnotstand des Versicherten keine Handhabe dafür, den Beweismaßstab - also den Vollbeweis - zu verringern. Insbesondere ist es nicht zulässig, bereits eine Wahrscheinlichkeit oder gar nur die bloße Möglichkeit genügen zu lassen, um eine Tatsache als festgestellt bzw. als nachgewiesen anzusehen (vgl. BSG in NZS 1998 S. 41, 43). Lassen sich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze des Beweisnotstandes die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachweisen, so geht dies nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten, wenn er hieraus eine ihm günstigere Rechtsfolge herleiten will (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 und 14; BSGE 58, 76, 79; 43, 110, 111; 41, 297, 306; 6, 70, 72). Eine Umkehr der Beweislast tritt hingegen auch in diesen Fällen eines Beweisnotstandes nicht ein (vgl. BSG in NZS 1998 S. 41 f.; BSGE 63, 270 ff und BSG in SozR 1500 § 160 SGG Nr. 51). Ein Beweisgrundsatz „im Zweifel für den Versicherten“ kennt das sozialgerichtliche Verfahren nicht (vgl. BSG in SozR Nr. 14 zu § 1 BVG).

Die Fahrt von Sch nach P, bei der sich der tödliche Unfall des Dr. Z. ereignet hat, kann nur dann der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, wenn diese Fahrt wesentlich durch dienstliche Belange bestimmt war, d.h. Dr. Z. sich aus geschäftlichen Gründen für die Fa. B aus P in Sch aufgehalten und sich folglich auf dem Weg von einem geschäftlichen Termin zum nächsten geschäftlichen Termin in P befunden hatte. Sofern die Fahrt nach Sch sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken gedient hatte und eine Zerlegung des Weges in einen betriebsdienlichen und einen betriebsfremden Teil nicht möglich ist, besteht nach den Grundsätzen über die sogenannte „gemischte Tätigkeit“ auch dann Versicherungsschutz, wenn die Fahrt betrieblichen Interessen wesentlich (wenn auch nicht überwiegend) gedient hatte. Die Wesentlichkeit des betrieblichen Interesses beurteilt sich hierbei in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (vgl. BSG Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 18/99 R -; BSG in SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19, 23). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich dem betrieblichen Interesse gedient hat, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze konnte der Senat - wie schon zuvor das Sozialgericht - nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Fahrt von Dr. Z. am 5. Februar 1996 nach Sch und der dortige Aufenthalt wesentlich betrieblichen Zwecken gedient hatte, so dass die Fahrt von Sch nach P nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Zwar hatte Dr. Z. nach den glaubhaften Angaben seiner Assistentin, der Zeugin Sch, in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2001 dieser am Sonntagabend telefonisch mitgeteilt, dass er am Montagvormittag, dem 5. Februar 1996, einen Termin in Sch wahrnehmen müsse; er habe sich mit Frau S und dem Zeugen Herrn K von der Fa. a treffen wollen, um über mögliche gemeinsame Projekte und Organisationsvorhaben zu beraten. Ein zwischen der Fa. B aus P, vertreten durch Dr. Z., und der Fa. a, vertreten durch die Leiterin des AOK M-V-Projektes Frau S und dem Projektmitarbeiter Herrn K, für den 5. Februar 1996 in Sch vereinbarter und eventuell durchgeführter Gesprächstermin hat sich jedoch nicht feststellen lassen. Eine Zusammenarbeit der Fa. a im Rahmen des Organisationsprojektes bei der AOK M-V mit der Fa. B wäre nach den glaubhaften Angaben des Zeugen K in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2001 zwar durchaus möglich gewesen und Dr. Z. hätte diese als „Türöffner“ einleiten können. Konkrete Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. a und der Fa. B Potsdam vermochte die Zeugin Sch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2001 weder für die Zeit vor noch für die Zeit nach dem Tod von Dr. Z. bestätigen. Auch war ein für den 5. Februar 1996 vereinbarter Gesprächstermin zwischen Dr. Z. ( für die Fa. B ) und Frau S und dem Zeugen K (für die Fa. a) weder der AOK M-V (siehe Auskunftsschreiben vom 25. Juni 1996) noch dem Zeugen K bekannt noch in dem Terminkalender des Dr. Z. notiert. Der Zeuge K, der im Februar 1996 in Teilzeit - tageweise - als Projektmitarbeiter der Fa. a bei der AOK M-V tätig war, schloss in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2001 anhand seiner Projektunterlagen mit Sicherheit aus, dass er am 5. Februar 1996 einen Gesprächstermin mit dem Ehemann der Klägerin hatte. Er hatte seine Tätigkeit in Sch erst am 6. Februar 1996 wieder aufgenommen und war Zeuge des Telefonats, bei dem Frau S der Tod von Dr. Z. mitgeteilt worden war, geworden. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2001 war bei den Mitarbeitern des AOK-Projektes der Fa. a bei Erhalt der Nachricht vom Tode des Dr. Z. in keiner Weise zu erkennen gewesen, dass die Fa. a damit einen guten potentiellen Geschäftspartner verloren hatte. Der Senat sah keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen K zu zweifeln. Dieser stand bzw. steht in keinem engeren beruflichen und/oder privaten Verhältnis zu der Klägerin und ihrem Ehemann sowie den anderen Zeugen und der Lebensgefährtin des Verstorbenen Frau S und hat sich zur Stützung seines Erinnerungsvermögens auf die noch vorhandenen Projektunterlagen aus dem maßgeblichen Zeitraum bezogen.

Die Notwendigkeit einer persönlichen Zeugenvernehmung der Frau S , auf die von Seiten der Klägerin nach Durchführung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2001 verzichtet wurde, bestand nicht. Frau S hatte im Verwaltungsverfahren zunächst telefonisch und dann mit Schreiben vom 10. März 1997 erklärt, Dr. Z. habe sie am 5. Februar 1996 aus privaten Gründen nach Sch gefahren. Im erstinstanzlichen Verfahren ist sie vom Sozialgericht durch richterliches Schreiben vom 15. März 2000 ausführlich befragt worden. Sie hat in ihrem Antwortschreiben vom 2. April 2000 ihre zuvor gemachten Angaben, dass es sich um eine Privatfahrt gehandelt habe, bestätigt und erklärt, das Dr. Z. in Sch weder mit der Firma a einen Gesprächstermin noch andere geschäftliche Besprechungen gehabt habe. Da der Zeuge K die Behauptung der Klägerin, dass entgegen der Angaben der Frau S eine geschäftliche Besprechung ihres verstorbenen Ehemannes mit Vertretern der Firma a am 5. Februar 1996 stattgefunden habe bzw. geplant gewesen sei, nicht bestätigt hat, sondern vielmehr seinen Bekundungen zu entnehmen ist, dass an diesem Tage ein solcher Geschäftstermin nicht vereinbart gewesen sein kann, finden die Angaben der Frau S ihre Bestätigung durch die Aussage des Zeugen K. Der Vernehmung der Frau S als Zeugin hätte es nur bedurft, wenn ihre Angaben im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen K gestanden hätten. Da beide Personen, die nach der Darstellung der Klägerin bzw. der Zeugin Sch als Gesprächspartner des Dr. Z. in Betracht gekommen wären, eine solche geschäftliche Besprechung verneint haben, konnte der Sachverhalt insoweit als geklärt angesehen werden.

Auch wenn Dr. Z. nach den glaubhaften Angaben seiner Tochter, der Zeugin A Z, in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2001, dieser während eines Telefonates kurz vor dem tödlichen Unfall mitgeteilt hatte, er habe heute einen „Termin in Sch“ wahrgenommen und fahre jetzt nach P in sein Büro, reicht dies noch nicht zum Nachweis eines am 5. Februar 1996 für die Firma B wahrgenommenen Geschäftstermins in Sch aus. So konnte die Zeugin A Z keinerlei näheren Angaben zu dem „Termin in Sch“ machen, da sie ihren Vater hierzu nicht befragt hatte und dieser nicht Thema des Telefongesprächs war. Vielmehr ging die Zeugin, da ihr Vater erfahrungsgemäß aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit viel unterwegs war und zahlreiche Geschäftstermine auch außerhalb P wahrzunehmen hatte, automatisch davon aus, dass es sich bei dem „Termin in Sch“ um einen Geschäftstermin gehandelt hatte.

Die auf den vagen Auskünften des Dr. Z. zum Zweck der Fahrt nach bzw. des Aufenthaltes in Sch beruhenden Angaben der Zeuginnen Sch und A Z vermochten den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Fahrt des Dr. Z. nach Sch am 5. Februar 1996 wesentlich einem betrieblichen Zweck - Gesprächstermin mit der Fa. a über eine mögliche Zusammenarbeit mit der Fa. B - gedient hatte. Der Senat zweifelt zwar weder an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Zeuginnen konnten jedoch keine genauen Angaben zu Inhalt und Ablauf des von Dr. Z. ihnen gegenüber erwähnten Termins in Sch und den tatsächlich daran beteiligten Personen machen. Zudem fehlen objektive Anhaltspunkte, die die Notwendigkeit eines kurzfristig anberaumten Gesprächstermins zwischen der Fa. B und der Fa. a, insbesondere auch im Hinblick auf den Terminsort, nachvollziehbar begründen könnten, zumal beide genannten Gesprächspartner, Herr K und Frau S , in Berlin ansässig waren. Auch wenn es gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen der Zeugin Sch und der Lebensgefährtin S zum Zeitpunkt der Änderung der Terminplanung für den 5. Februar 1996 und der Information der Zeugin Sch durch Dr. Z. gibt, sprechen die Umstände doch eher für einen - von Frau S bei ihrer schriftlichen Auskunft vom 2. April 2000 genannten - privaten Zweck der Fahrt. So handelte es sich um eine - sei es am Sonntag abend (so die Zeugin Frau Sch), sei es am Montag früh (so Frau S ) - kurzfristig am Wochenende getroffene Entscheidung des Dr. Z ... Die Zeugin Sch hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2001 ausgesagt, dass sie keinen Grund zur Annahme hatte, Dr. Z. habe ihr bei dem Telefonat am Tage vor dem Unfall nicht die Wahrheit über den Zweck der Fahrt nach Sch gesagt. Er habe immer gemeint, was er sagte. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Dr. Z. zu jedem Zeitpunkt seine privaten Unternehmungen mit Frau S gegenüber seinen Mitarbeitern offen legen wollte und offen gelegt hat. Letztendlich konnte auch die Zeugin nicht ausschließen, dass Dr. Z. sie über den Zweck der Fahrt im Unklaren lassen wollte und einen geschäftlichen Zweck lediglich als Vorwand behauptet hatte. Ebenso verhält es sich mit der Äußerung der Zeugin A Z in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2001, wonach sie es sich überhaupt nicht vorstellen könne, dass ihr Vater zum Grund seiner Reise nach Sch nicht die Wahrheit gesagt habe aus Rücksicht auf ihre Gefühle als Tochter. Sie habe von dem Verhältnis ihres Vaters mit Frau S gewusst und dieser habe keinen Grund gehabt, davon ihr gegenüber ein Geheimnis zu machen. Auch wenn die Zeugin A Z keine Notwendigkeit zur Verschleierung einer privaten Fahrt mit Frau S durch Dr. Z. gesehen hat, bedeutet dies noch nicht, dass Dr. Z. seiner Tochter immer über alle Unternehmungen mit der Lebensgefährtin offen berichten wollte bzw. berichtet hat. Zumal auch nach den Angaben der Klägerin zwischen der Familie von Dr. Z. und Frau S wegen der Trennung und der neuen Beziehung des Dr. Z. erhebliche Spannungen bestanden haben. Von daher ist es naheliegend, dass Dr. Z. seiner Familie gegenüber nicht alle Unternehmungen mit Frau S offengelegt hat. Zumal es im vorliegenden Fall keiner großen „Lüge“ bedurfte, da ja bei dem Telefonat zwischen Dr. Z. und der Zeugin A Z nicht weiter über den „Termin“ in Sch gesprochen worden war.

Ebensowenig liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass Dr. Z. in Sch für die Fa. B einen Besprechungstermin mit dem Verein Q e.V. wahrnehmen wollte bzw. wahrgenommen hat. Der Umstand, dass über den 31. Dezember 1995 hinaus noch die von Q e.V. hergestellte Förderfibel unter Mitwirkung der Fa. B aktualisiert worden ist, läßt allenfalls eine Mitwirkung des Dr. Z. möglich erscheinen. Es ist von der Klägerin weder dargetan, welche Aufgabe Dr. Z. bei der Aktualisierung der Förderfibel zukam, mit welchen für die Aktualisierung der Förderfibel zuständigen Mitarbeitern des Q e.V. sich Dr. Z. treffen wollte noch warum dazu ein Treffen in Sch notwendig sein sollte, obwohl der Verein seinen Sitz in E hatte. Es gibt für eine konkrete Tätigkeit des Dr. Z. an dem Projekt „Förderfibel“ am Montagvormittag, dem 5. Februar 1996, keinen Anhaltspunkt.

Aufgrund der zwischen Dr. Z. als Geschäftsführer der Fa. B und seiner Lebensgefährtin Frau S als Projektleiterin der Fa. a bzw. als Vorstandsmitglied des Q e.V. bestehenden beruflichen Verbindungen bzw. Berührungspunkten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. Z. bei der gemeinsamen Fahrt sich mit Frau S auch über seine bzw. gemeinsame berufliche Angelegenheiten unterhalten hat. Die bloße Möglichkeit der Verfolgung betrieblicher Belange reicht für die Feststellung eines wesentlich betrieblichen Zweckes der Fahrt nach Sch bzw. des Aufenthaltes in Sch jedoch nicht aus.

II.
Der tödliche Verkehrsunfall des Ehemannes der Klägerin hat sich auch nicht auf einem nach § 550 Abs. 1 RVO versicherten Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet. Zwar hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift den Versicherungsschutz für die Wege nach und von der Arbeitsstelle nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt, sondern lediglich darauf abgestellt, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 550 Abs. 1 RVO erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängt, d.h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den die Versicherten zurücklegen, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf der selben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 550 RVO Nr. 4 m.w.N.; Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 1/97 R -). Wird - wie im vorliegenden Fall - nach Verlassen des häuslichen Bereiches vor Arbeitsbeginn (aus nichtbetrieblichen Gründen) noch ein anderer Ort aufgesucht, ist bei Beurteilung der Frage, welcher Ort als Ausgangspunkt des - unter Versicherungsschutz stehenden - Weges zum Ort der Tätigkeit anzusehen ist, die Dauer des Aufenthaltes an dem anderen Ort von maßgeblicher Bedeutung. Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. BSG Urteil vom 5. Mai 1998 - B 2 U 40/97 R -, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 1/97 R -, BSG in SozR 3-2200 § 550 Nrn. 2, 5 und 16; jeweils m.w.N.), ist ein anderer Ort als die Wohnung (ein sogenannter dritter Ort) nur dann als Ausgangspunkt des Weges nach dem Ort der Tätigkeit anzusehen, wenn die Dauer des Aufenthaltes an dem anderen Ort so erheblich war, dass der vorangegangene Weg eine selbständige Bedeutung erlangte und deshalb nicht in einem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Aufnahme der Arbeit an der Arbeitsstätte stand. Hierbei wird ausschließlich auf die Dauer des Aufenthaltes an dem anderen Ort abgestellt und der Weg von der Wohnung zum anderen Ort zeitlich nicht mit eingerechnet. Ein Aufenthalt an einem anderen Ort ist erst ab einer Dauer von mindestens 2 Stunden als erheblich anzusehen (vgl. BSG Urteile vom 5. Mai 1998 - B 2 U 40/97 R - und 17. Februar 1998 - B 2 U 1/97 R -; BSG in SozR 3-2200 § 550 Nr. 2; jeweils m.w.N.). Diese zuvor genannten Voraussetzungen für einen sogenannten dritten Ort als Ausgangspunkt eines nach § 550 Abs. 1 RVO versicherten Weges erfüllt Sch nicht. Denn vorliegend kann ein mindestens zweistündiger Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin in Sch nicht festgestellt werden. Abgesehen davon, dass hier keine Anhaltspunkte für einen - längeren - Aufenthalt in Sch ersichtlich sind, hat auch die Begleitung des Dr. Z. auf der Fahrt nach Sch - Frau S - in ihrer schriftlichen Auskunft vom 2. April 2000 bekundet, Dr. Z. habe, nachdem er sie vor der AOK Sch abgesetzt hatte, mit seinem Wagen gewendet und sei zurück in Richtung Autobahnauffahrt gefahren. Im Übrigen besteht für einen Weg vom sog. dritten Ort zur Arbeitsstätte nur dann Versicherungsschutz, wenn der Weg vom sog. dritten Ort aus in einem angemessenen Verhältnis zum Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstätte steht (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 550 RVO Nr. 5 m.w.N.). Der Weg von Sch zur Arbeitsstätte des Ehemannes der Klägerin bei der Fa. B in P-B übertrifft jedoch dessen üblichen Weg zur Arbeit, ausgehend von seinem Meldewohnsitz in Ni bzw. von der Wohnung seiner Lebensgefährtin Frau S in B-H , bei weitem. Dr. Z. hatte vielmehr seinen Weg zum Ort der Tätigkeit in P-B, der über Sch führte, von der Wohnung seiner Lebensgefährtin Frau S , bei der er sich neben seinem Meldewohnsitz in Ni regelmäßig aufhielt, angetreten. Im Zeitpunkt des für ihn tödlichen Verkehrsunfalles befand sich Dr. Z. jedoch noch auf einem unversicherten Um- bzw. Abweg. Zwar ist der Versicherte in der Wahl seines Weges frei und nicht gezwungen, stets den kürzesten Weg zu wählen (BSG Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 31/98 R -, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 RU 15/83 - in USK 8469 m.w.N.). Ein solcher Umweg darf aber, von den besonderen Umständen abgesehen, weder der Länge noch der Zeitdauer nach unverhältnismäßig stark von dem direkten Weg abweichen (vgl. BSG in SozR 2200 § 550 RVO Nr. 45; Ricke in Kasseler Kommentar, Stand April 1999, § 8 SGB VII Ziffer 205; Keller in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand April 2000, § 8 SGB VII Rdz. 244, 246; jeweils m.w.N.). Der Weg von B-H über Sch nach P-B weicht in erheblichem Umfang der Länge und der Zeitdauer nach von dem direkten Weg des Ehemannes der Klägerin von Ni und/oder B-H nach P-B ab. Bei einem nichtversicherten Ab- und Umweg besteht Versicherungsschutz erst wieder, wenn die gewöhnliche zur Arbeitsstätte zurückgelegte Wegstrecke oder der Verkehrsraum der Arbeitsstätte wieder erreicht wird (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 550 Nr. 2, SozR 2200 § 550 Nr. 57). Im Zeitpunkt des tödlichen Verkehrsunfalls hatte Dr. Z. die sonst übliche Wegstrecke von B-H bzw. von Ni, beides nordöstlich von der Arbeitsstätte in P-B gelegen, noch nicht wieder erreicht, als er sich aus nordwestlicher Richtung kommend P-Bnäherte und in der Höhe von Bo verunglückte. Der Ehemann der Klägerin unterlag bei seinem Unfall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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