L 3 U 46/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 448/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 46/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte der für die Klägerin zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Die Klägerin, im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen unter Nr. , firmierte zunächst unter ... Mit Wirkung zum 1. Juli 2000 erwarb die Klägerin aufgrund eines Unternehmenskaufvertrages vom 12. Juli 2000 die Produktionseinrichtungen und das operative Geschäft der KmbH (im Folgenden:K alt), im Handelsregister eingetragen unter Nr ... Außerdem wurden sämtliche Mitarbeiter der übernommen. Die Klägerin verpflichtete sich u. a., ab 1. Juli 2000 die Worte KBerlin in ihrer Firma zu führen. Die Umfirmierung der Klägerin erfolgte durch Gesellschafterbeschluss vom 12. Juli 2000. Gesellschaftsgegenstand ist nunmehr die Produktion und der Vertrieb von Porzellanwaren und weiteren Produkten, insbesondere Handelswaren unter der Marke K. Am 5. Februar 2001 erfolgte die Gewerbeanmeldung rückwirkend zum 1. Juli 2000.

Am 4. September 2000 fragte die Klägerin bei der Unfallkasse B (im Folgenden: UKB) an, ob wegen des Gesellschafterwechsels Änderungen bei der Unfallversicherung vorgenommen werden müssten. Mit Schreiben vom 1. November 2000 teilte die UKB der Klägerin mit, dass sie weiterhin deren zuständiger Unfallversicherungsträger sei.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 21. September 2000 bei der UKB die Überweisung der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 2000 zur Weiterversicherung an sie als sachlich und örtlich zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Begründet wurde dies damit, dass das Land Berlin seinen Mehrheitsanteil veräußert habe und damit die Voraussetzungen des § 128 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) entfallen seien.

Nach Beiziehung des Unternehmenskaufvertrages teilte die UKB der Beklagten mit Schreiben vom 1. November 2000 mit, dass die Überweisung der Klägerin nicht erfolgen könne. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert, da das Land B über die Investitionsbank B weiterhin finanziell überwiegend an der Klägerin beteiligt sei. Mit Schreiben vom 10. November 2000 widersprach die Beklagte dieser Rechtsauffassung und forderte die UKB erneut zur Überweisung der Klägerin auf, was diese nach Durchführung weiterer Ermittlungen zu den Beteiligungsverhältnissen bei der Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2001 erneut ablehnte.

Mit am 26. März 2001 berichtigten Bescheid vom 8. März 2001 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für die Klägerin ab 1. Juli 2000 fest. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie auf ihre fortbestehende Mitgliedschaft bei der UKB hingewiesen hatte, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie sei die für die Herstellung von Porzellan zuständige Berufsgenossenschaft. Ob die UKB eine Entscheidung über den weiteren Verbleib der Klägerin bereits getroffen habe, sei unbeachtlich. Mit der Gründung der Klägerin sei ein „rechtliches aliud“ zur K alt entstanden, so dass eine neue Entscheidung über die fachliche Zuständigkeit von der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft zu treffen gewesen sei.

Mit der dagegen beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Zuständigkeitsbescheides begehrt. Sie hat geltend gemacht, die UKB habe ihre Zuständigkeit durch bestandskräftigen Bescheid vom 1. November 2000 begründet. Die darauf beruhenden Beitragsbescheide vom 18. Dezember 2000 und 4. Juli 2001 seien ebenfalls bestandskräftig geworden. Die Feststellung der Zuständigkeit durch die Unfallkasse B sei auch materiell rechtmäßig, denn sie sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der IGmbH, vormals K GmbH. Die IGmbH sei ihrerseits 100%ige Tochter der I, die wiederum 100%ige Tochter der Bankgesellschaft B sei. Das Land B halte 80,95% der Aktien der Bankgesellschaft B und übe damit einen beherrschenden Einfluss aus. Deshalb sei die UKB auch weiterhin der für sie zuständige Unfallversicherungsträger.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei eine neue juristische Person und nicht identisch und vergleichbar mit der Kalt. Die Klägerin sei nie Mitglied der UKB gewesen, weshalb ihr Antrag, in der UKB zu verbleiben, „rechtlich nichtig“ sei. Außerdem setze die Zugehörigkeit eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens zur UKB eine sogenannte Bezeichnung voraus, die Klägerin sei aber niemals bezeichnet worden. Das Schreiben der UKB vom 1. November 2000 an die Klägerin sei ihr, der Beklagten, erstmals mit Schriftsatz der Klägerin vom 31. Oktober 2001 am 30. November 2001 zugegangen. Zur Klärung der Zuständigkeit sei bei dem Sozialgericht W Klage gegen die UKB erhoben worden, u.a. mit dem Antrag zu entscheiden, dass das Schreiben der UKBvom 1. November 2000 an die Klägerin rechtsunwirksam sei.

Durch Gerichtsbescheid vom 22. März 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Bescheid vom 8. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001 sei nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, weil bereits die UKB durch das als Bescheid zu wertende Schreiben vom 1. November 2000 ihre Zuständigkeit für das von der Klägerin betriebene Unternehmen bestandskräftig festgestellt habe. Das Hindernis der bereits anderweitig begründeten formellen Zuständigkeit stehe einer Zuständigkeitsfeststellung durch die Beklagte zwingend entgegen und mache deren streitgegenständlichen Bescheid unwirksam. Welcher Unfallversicherungsträger nach den gesetzlichen Bestimmungen der richtige für das von der Klägerin betriebene Unternehmen sei, sei daher nicht zu entscheiden. Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn das Schreiben der UKBvom 1. November 2000 an die Klägerin nicht als Zuständigkeitsbescheid anzusehen sei, denn dann würden die Feststellungsbescheide der UKB, die das Unternehmen der Kin der Wvor den Veränderungen in der Gesellschafts- und Eigentümerstruktur unstreitig betroffen hätten, weiter gelten, da keine völlige Unternehmensneugründung durch die Klägerin erfolgt sei. Ein aufgrund einer neuen Unternehmensstruktur eventuell materiell-rechtlich gebotener Wechsel in der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers könne nur mittels einer Überweisung durch den bisher formell zuständig gewesenen Unfallversicherungsträger, hier der UKB, erfolgen. Eine solche Überweisung sei bisher nicht erfolgt und könne gemäß § 137 Abs. 1 SGB VII wirksam nur für die Zukunft erklärt werden.

Gegen den am 10. April 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 3. Mai 2002 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, der von der Klägerin angegriffene Bescheid sei weder nichtig noch unwirksam. Nichtig sei vielmehr der Bescheid der UKB vom 1. November 2000 an die Klägerin.

Die UKB sei infolge des Unternehmerwechsels nicht mehr der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger, weil die Voraussetzungen des § 128 Abs. 4 SGB VII entfallen seien. Sie sei mithin nicht berechtigt gewesen, ihre Zuständigkeit für die Klägerin festzustellen. Auch die Ausführungen des Sozialgerichts zur Unternehmensfortführung gingen fehl. Es sei zwar zutreffend, dass sich die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers aus dem Gegenstand des Unternehmens ableite, das Sozialgericht habe jedoch übersehen, dass eine Prüfung nach § 128 Abs. 4 SGB VII zu erfolgen habe.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist es für die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheides unerheblich, ob der Bescheid der UKB vom 1. November 2000 materiell rechtmäßig sei. Das Verfahren bei dem Sozialgericht Würzburg sei für den hiesigen Rechtsstreit nicht vorgreiflich. Wenn die Beklagte in dem dortigen Verfahren gegen die UKB obsiegen sollte, würde dies noch nicht die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Beklagten vom 8. März 2001 begründen. Vielmehr wäre es dann Sache der UKB, sie, die Klägerin, an die Zuständigkeit der Beklagten zu überweisen. Dies könnte jedoch wegen der in § 137 SGB VII getroffenen Regelung nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unternehmensakte der Beklagten sowie auf die das Unternehmen der Klägerin betreffende Akte der UKB und auf die Akte des Sozialgerichts W Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der am 26. März 2001 berichtigte Bescheid der Beklagte vom 8. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001, durch den sie entschieden hat, dass sie ab 1. Juli 2000 der für das Unternehmen der (damals noch unter K firmierenden) Klägerin gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII sachlich und örtlich zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist, sowie dass Beitragspflicht der Klägerin ab 1. Juli 2000 besteht. Dieser von ihr als Zuständigkeitsbescheid bezeichnete Verwaltungsakt ist, wie das Sozialgericht richtig und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung entschieden hat, nichtig, weil die Klägerin einem anderen Unfallversicherungsträger, nämlich der UKB, formell als Mitglied angehört.

Unstreitig war die UKB bis 30. Juni 2000 zuständiger Unfallversicherungsträger für die K. An der Mitgliedschaft des von der K geführten Unternehmens bei der UKB hat sich dadurch, dass das Unternehmen durch Unternehmenskaufvertrag vom 12. Juli 2000 mit Wirkung ab 1. Juli 2000 an die Klägerin (damals unter der Bezeichnung KNAPA 65) veräußert wurde, nichts geändert. Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, da K und Klägerin zwei „ rechtliche aliuds“, also zwei strikt voneinander zu trennende juristische Personen, seien, sei eine neue Entscheidung über die Zuständigkeit gemäß § 136 Abs. 1 SGB VII zu treffen gewesen, und zwar von ihr als der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft, ist unzutreffend. Die Beklagte verkennt, dass kein neues Unternehmen gegründet worden ist, sondern dass das von der K bis 30. Juni 2000 geführte Unternehmen auf die Klägerin übertragen und von ihr fortgeführt wurde. Das ergibt sich aus dem am 12. Juli 2000 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag, in dessen § 1 es heißt, die Verkäuferin (K) verkaufe an die annehmende Käuferin (Klägerin, damals unter der Bezeichnung KNAPA 65) ihren gesamten Geschäftsbetrieb, ausgenommen unbewegliche Gegenstände, Finanzanlagen, das Barvermögen und Guthaben auf Bankkonten. Auf die Klägerin übertragen wurden alle Maschinen, maschinelle Anlagen, Betriebsvorrichtungen sowie Ersatzteile, Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und die in ganz Deutschland befindlichen Porzellanerzeugnisse. Weiterhin gingen die gewerblichen Schutzrechte sowie alle Formen und Muster, das technische Erfahrungsgut, die Betriebsgeheimnisse und sämtliche als „K-Immaterialgüter“ bezeichnete Vermögensgegenstände auf die Klägerin über. Darüber hinaus übernahm die Klägerin alle Mitarbeiter und wurde berechtigt und verpflichtet, den Firmennamen zu übernehmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 11/98 R - SozR 3 - 2200 § 664 Nr. 2 m.w.N.) beantwortet sich die Frage nach einem Betriebsübergang danach, ob Einrichtungsgegenstände (Betriebsanlagen und -geräte), Materialien (Rohstoffe, Halb- und Fertigprodukte), der Kundenstamm und Personal übernommen werden. Diese Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen; maßgeblich ist, wie sich der Sachverhalt nach vernünftiger Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Einzelumstände und der branchenüblichen Eigenarten darstellt.

Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, dass nicht, wie die Beklagte argumentiert hat, die Neugründung eines Unternehmens erfolgt ist, sondern es handelt sich um die Fortführung eines bestehenden Unternehmens, das bereits Mitglied eines Unfallversicherungsträgers, der UKB, geworden war und diesen Status durch die Veräußerung an eine andere juristische Person, die Klägerin, nicht verloren hat.

Bei einem - wie hier - unverändert bestehenden Unternehmen bedarf es keiner erneuten förmlichen Aufnahme im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, sondern die Mitgliedschaft setzt sich fort (BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R).

In dieser Entscheidung hat das BSG ausgeführt (vgl. Seite 9 des Urteilsumdrucks), ein Unternehmerwechsel habe in der Regel keine Auswirkung auf die sachliche Zuständigkeit. Begrifflich sei zwischen Unternehmen einerseits und Unternehmer andererseits zu unterscheiden. Danach werde für die Zuständigkeit deutlich, dass die Rechtsbeziehungen zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht über die Personen, hier den Unternehmer, hergestellt würden, sondern durch das Unternehmen, nämlich durch Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit. Die Mitgliedschaft des Unternehmers bei der für sein Unternehmen sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft sei damit lediglich eine Rechtsfolge der durch die Aufnahme der Tätigkeit herbeigeführten materiell-rechtlichen Mitgliedschaft. Das Unternehmen entscheide daher über die sachliche Zugehörigkeit, unabhängig davon, wer, d. h. welcher Unternehmer die Tätigkeit ausübe. Bei unverändert bestehenden Unternehmen sei die Eintragung eines Unternehmerwechsels weder eine konkludente Entscheidung über die materiell-rechtliche Zugehörigkeit noch eine förmliche Neuaufnahme bei dem Unfallversicherungsträger. Die Notwendigkeit einer Neuaufnahme gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestünde nur, wenn durch die Unternehmensveräußerung zum 1. Juli 2000 ein neues wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen entstanden wäre. Das ist, wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt wurde, aber nicht der Fall.

Da die Klägerin das bei der UKB versicherte Unternehmen der K ab 1. Juli 2000 fortgeführt hat, bestand die Zuständigkeit der UKB für das Unternehmen weiter, ohne dass es einer Aufnahme nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII oder eines konstitutiven Aktes gemäß § 128 Abs. 4 SGB VII bedurfte. Folgerichtig hat die UKB der Klägerin auf deren Anfrage vom 30. August 2000, ob sich durch „den Gesellschafterwechsel auch versicherungstechnische Änderungen bei der Unfallversicherung und dem Konkursausfallgeld“ ergäben, mit Schreiben vom 1. November 2000 mitgeteilt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten und sie auch weiterhin für die Beschäftigten der Kunfallversicherungsrechtlich zuständig sei. Es bedarf in dem hiesigen Rechtsstreit keiner Entscheidung der Frage, ob, wie das Sozialgericht angenommen hat und wovon auch die Beteiligten ausgehen, das Schreiben der UKB vom 1. November 2000 als Verwaltungsakt oder sogar als ein Bescheid im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu werten ist. Es kann auch offenbleiben, ob die UKB als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§ 116 SGB VII) entgegen § 136 Abs. 4 SGB VII berechtigt war, Beginn und Ende ihrer Zuständigkeit für das Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer festzustellen (wohl bejahend: Kater/Leube, SGB VII, § 136 Rz. 40; allerdings ohne Begründung). Da sich die Zuständigkeit der UKB für das Unternehmen der Klägerin bereits aus der fortbestehenden Mitgliedschaft ergibt, kommt es auf einen (weiteren) Aufnahmebescheid nicht an. Für den hiesigen Rechtsstreit ist daher die bei dem Sozialgericht W streitgegenständliche Frage, ob das Schreiben der UKB an die K vom 1. November 2000 „rechtsunwirksam“ ist, ohne Belang. Eine von der Beklagten zunächst beantragte Aussetzung des hiesiges Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei dem Sozialgericht W anhängigen Rechtsstreits gemäß § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt nicht in Betracht.

Die Beklagte ist wegen der fortbestehenden Mitgliedschaft der Klägerin bei der UKB rechtlich gehindert, die Klägerin durch einen Aufnahmebescheid gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in ihre Zuständigkeit zu übernehmen. Die Aufnahme eines bereits bei einem anderen Unfallversicherungsträger formell als Mitglied angenommenen Unternehmers ist unzulässig und ein trotzdem erteilter Aufnahmebescheid wegen der auszuschließenden Doppelmitgliedschaft nichtig (BSGE 68, 217, 218 = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1; SozR-2200 § 664 Nr. 2 m.w.N.).

Will die Beklagte geltend machen, infolge des Wechsels des Unternehmers und dem Wegfall einer überwiegenden Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen seien die Voraussetzungen des § 128 Abs. 4 SGB VII entfallen und daher sei eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) eingetreten, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führe (§ 136 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 SGB VII), muss sie das vom Gesetz hierfür vorgesehene Verfahren beachten, d. h. die Überweisung des Unternehmens an sie durch den bisher zuständig gewesenen Unfallversicherungsträger betreiben. Diesen Weg ist die Beklagte zunächst auch gegangen. Sie hat die UKB mit Schreiben vom 20. September 2000 um die Überweisung der Klägerin gebeten. Nachdem jedoch die UKB dieses Verlangen durch Schreiben vom 1. November 2000 abgelehnt hatte und ihre Bitte vom 10. November 2000, - zur Vermeidung eines Rechtsstreits! - die Entscheidung noch einmal zu überdenken, von der UKB erneut zurückgewiesen wurde, hat die Beklagte den Bescheid vom 8. März 2001 erlassen, anstatt ihren Anspruch auf Überweisung durch Klage und/oder einstweilige Anordnung gegen die UKB weiter zu verfolgen. Nur in einem solchen Verfahren könnte geprüft werden, ob wegen eines Wechsels des Unternehmers eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die die Zuständigkeit der Beklagten anstelle der UKB begründet und letztere zur Überweisung verpflichtet, und zwar mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 137 Abs. 1 SGB VII. Das gesamte diese Rechtsfrage betreffende Vorbringen der Beklagten in dem hiesigen Rechtsstreit liegt daher neben der Sache.

Ihre Berufung musste mit der sich aus § 193 SGG ergebenen Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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