Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 Ar 3963/94
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 107/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Für den Rechtsstreit wird der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Kammergericht Berlin verwiesen. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch der Berufungsklägerin auf Rückzahlung von 174.077,38 DM, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bildungsmaßnahme an die Berufungsbeklagte gezahlt hat.
Vorab geht es um die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die im Beitrittsgebiet ansässige Klägerin führt seit 1990 Bildungsmaßnahmen durch, deren Teilnehmer von der Beklagten nach dem Arbeitsförderungsgesetz - AFG - gefördert werden, so auch die hier streitigen Maßnahme „Umschulung zum Berufskraftfahrer FR Güterverkehr und ADR-Bescheinigung“ vom 30. September 1991 bis zum 19. Februar 1993 mit der Maßnahme-Nr. 962-7500-91, die in dem von der Berufungsklägerin aufgenommenen Maßnahmebogen als „freie Maßnahme“ bezeichnet wurde und für die ein Stundensatz von 7,50 DM bei 2.600 Unterrichtsstunden vorgesehen war, verbunden mit dem Hinweis „Zahlungsweise: Kooperationsvertrag“. Bezüglich dieser Umschulung schlossen die Beteiligten am 22. Oktober 1991 einen „Kooperationsvertrag zur Durchführung und Abwicklung freier Bildungsmaßnahmen“, in dem u.a. Abschlagszahlungen für die Lehrgangsgebühren unter Berücksichtigung der zu Maßnahmebeginn gemeldeten Teilnehmer und eine Abrechnung nach Abschluss der Maßnahme geregelt waren. Auf dieser Grundlage überwies die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 467.999,97 DM entsprechend 80 % der mit 585.000,- DM veranschlagten Gesamtkosten der Maßnahme bei 30 anfänglich angemeldeten Teilnehmern.
Nach Durchführung der Maßnahme forderte die Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten mit Bescheid vom 24. Mai 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1994 die Rückzahlung von 174.077,38 DM, da sie weniger Teilnehmer ausgebildet habe und auch nicht die volle vorgesehene Stundenzahl erreicht worden sei.
Dagegen hat die Berufungsbeklagte am 20. Oktober 1994 Anfechtungsklage beim Sozialgericht Berlin erhoben und geltend gemacht, sie habe die Umschulung als sogenannte „Auftragsmaßnahme“ für die Beklagte durchgeführt, wobei ein Festpreis auf der Grundlage von 30 Teilnehmern vereinbart worden sei.
Auf den gerichtlichen Hinweis, dass eine Rechtsgrundlage für den Erstattungsbescheid nicht gegeben sein dürfte, hat die Berufungsklägerin am 15. November 1996 hilfsweise Widerklage erhoben und vorgetragen, dass in dem Kooperationsvertrag ein teilnehmerabhängiger Preis vereinbart worden sei. Die überwiesenen Beträge seien nur Abschlagszahlungen gewesen, den überzahlten Betrag habe die Berufungsbeklagte zu erstatten. Die Berufungsbeklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass der Kooperationsvertrag privatrechtlicher Natur sei, woraus sich für die Widerklage die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergebe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. Juni 1997 den Bescheid der Berufungsklägerin vom 24. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1994 aufgehoben und die Widerklage abgewiesen. Diese sei zwar zulässig, insbesondere sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - eröffnet, da der Kooperationsvertrag vom 22. Oktober 1991 öffentlich-rechtlicher Natur sei. Der damit geltend gemachte Rückforderungsanspruch greife jedoch nicht durch, da der Vertrag die Durchführung einer Auftragsmaßnahme regele, für die im Regelfall ein Festpreis zwingend vorgesehen sei. Die anders lautende Vertragsklausel sei nichtig.
Mit der Berufung wendet sich die Berufungsklägerin nur noch gegen die Abweisung ihrer Widerklage. Die Berufungsbeklagte rügt insoweit weiterhin die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges, den nun auch die Berufungsklägerin nicht mehr für gegeben ansieht.
II.
Der Senat hat gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden, weil diese von den Beteiligten gerügt worden ist. Abs. 5 der Vorschrift, wonach das Rechtsmittelgericht nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, kommt im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht zur Anwendung, denn der Ausschluss der Prüfung gilt nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die erste Instanz unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG, also trotz zulässiger Rüge durch eine Partei - die die Berufungsbeklagte erhoben hatte - in der Hauptsache entschieden und dabei - wie hier - ausdrücklich (oder konkludent) den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht, also insoweit nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage 2000, Rdnr. 16 zu § 17 a GVG m.w.N.; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, Rdnr. 34 zu § 17 GVG).
Die Zulässigkeit des von der Berufungsklägerin beschrittenen Rechtsweges wurde zu Recht gerügt. Für die von ihr erhobene Widerklage, mit der sie ihr Zahlungsbegehren jetzt nur noch verfolgt, ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht nach § 51 Abs. 1 SGG gegeben. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob sich ein Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtsnormen des öffentlichen Rechts bedient. Zu prüfen ist, welche Rechtsnormen den Sachverhalt prägen und für die Beurteilung des Klagebegehrens objektiv herangezogen werden können.
Die Berufungsklägerin stützt ihren Zahlungsanspruch auf Regelungen des „Kooperationsvertrages“ mit der Berufungsbeklagten vom 22. Oktober 1991, die eine teilnehmerabhängige Abrechnung der Lehrgangsgebühren nach Abschluss der Maßnahme vorsehen. Beruht die Streitigkeit auf einem Vertrag, kann allein aus dem damit verbundenen Gleichordnungsverhältnis der Vertragsparteien noch nicht auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden; vielmehr ist auf die Rechtsnatur des Vertrages abzustellen, d.h. darauf, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - SGB - X).
Der von den Beteiligten geschlossene „Kooperationsvertrag“ stand in Zusammenhang mit der Durchführung einer beruflichen Bildungsmaßnahme durch die Berufungsbeklagte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - ist aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften über die individuelle Förderung der beruflichen Bildung nach §§ 33 ff. AFG, die dem Maßnahmeträger keine eigenen Rechte einräumen, abzuleiten, dass ein durch Verwaltungsakt zu regelndes Rechtsverhältnis zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Maßnahmeträger nicht besteht. Wie das BSG mit ausführlicher Begründung entschieden hat, lässt sich auch aus § 33 Abs. 2 AFG nicht herleiten, dass sich bei sogenannten „Auftragsmaßnahmen“ das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Träger der Bildungsmaßnahmen nach öffentlichem Recht beurteilen würde. Insbesondere gibt die Regelung keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bildungsträger über die Durchführung einer Maßnahme die Möglichkeit einer Übertragung von öffentlichen Aufgaben eröffnet werden sollte. Ein Vertrag über die Durchführung einer „Auftragsmaßnah-me“ - die die Berufungsbeklagte im hier streitigen „Kooperationsvertrag“ sieht - ist danach bürgerlich-rechtlicher Natur (vgl. zu alledem Beschluss des BSG vom 12. Mai 1998 - B 11 SF 1/97 R -). Dies gilt erst recht für einen Vertrag, der nur im Zusammenhang mit der - nicht als Hauptpflicht geschuldeten - Durchführung einer „freien Maßnahme“ zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und einem Bildungsträger geschlossen wird, und um den es sich nach Auffassung der Berufungsklägerin bei dem hier in Rede stehenden „Kooperationsvertrag“ handelt.
Ist danach das Klagebegehren der Berufungsklägerin nach bürgerlichem Recht zu beurteilen, ist hierfür nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der Rechtsstreit ist gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Kammergericht Berlin als unter Berücksichtigung des Streitwertes zuständigem Rechtsmittelgericht zu verweisen, da bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt (Baumbach u.a., a.a.O.; Kissel, a.a.O., Rdnrn. 23, 24).
Die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung folgt aus § 177 SGG, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Gründe für die Zulassung der Beschwerde an das BSG gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch der Berufungsklägerin auf Rückzahlung von 174.077,38 DM, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bildungsmaßnahme an die Berufungsbeklagte gezahlt hat.
Vorab geht es um die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die im Beitrittsgebiet ansässige Klägerin führt seit 1990 Bildungsmaßnahmen durch, deren Teilnehmer von der Beklagten nach dem Arbeitsförderungsgesetz - AFG - gefördert werden, so auch die hier streitigen Maßnahme „Umschulung zum Berufskraftfahrer FR Güterverkehr und ADR-Bescheinigung“ vom 30. September 1991 bis zum 19. Februar 1993 mit der Maßnahme-Nr. 962-7500-91, die in dem von der Berufungsklägerin aufgenommenen Maßnahmebogen als „freie Maßnahme“ bezeichnet wurde und für die ein Stundensatz von 7,50 DM bei 2.600 Unterrichtsstunden vorgesehen war, verbunden mit dem Hinweis „Zahlungsweise: Kooperationsvertrag“. Bezüglich dieser Umschulung schlossen die Beteiligten am 22. Oktober 1991 einen „Kooperationsvertrag zur Durchführung und Abwicklung freier Bildungsmaßnahmen“, in dem u.a. Abschlagszahlungen für die Lehrgangsgebühren unter Berücksichtigung der zu Maßnahmebeginn gemeldeten Teilnehmer und eine Abrechnung nach Abschluss der Maßnahme geregelt waren. Auf dieser Grundlage überwies die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 467.999,97 DM entsprechend 80 % der mit 585.000,- DM veranschlagten Gesamtkosten der Maßnahme bei 30 anfänglich angemeldeten Teilnehmern.
Nach Durchführung der Maßnahme forderte die Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten mit Bescheid vom 24. Mai 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1994 die Rückzahlung von 174.077,38 DM, da sie weniger Teilnehmer ausgebildet habe und auch nicht die volle vorgesehene Stundenzahl erreicht worden sei.
Dagegen hat die Berufungsbeklagte am 20. Oktober 1994 Anfechtungsklage beim Sozialgericht Berlin erhoben und geltend gemacht, sie habe die Umschulung als sogenannte „Auftragsmaßnahme“ für die Beklagte durchgeführt, wobei ein Festpreis auf der Grundlage von 30 Teilnehmern vereinbart worden sei.
Auf den gerichtlichen Hinweis, dass eine Rechtsgrundlage für den Erstattungsbescheid nicht gegeben sein dürfte, hat die Berufungsklägerin am 15. November 1996 hilfsweise Widerklage erhoben und vorgetragen, dass in dem Kooperationsvertrag ein teilnehmerabhängiger Preis vereinbart worden sei. Die überwiesenen Beträge seien nur Abschlagszahlungen gewesen, den überzahlten Betrag habe die Berufungsbeklagte zu erstatten. Die Berufungsbeklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass der Kooperationsvertrag privatrechtlicher Natur sei, woraus sich für die Widerklage die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergebe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. Juni 1997 den Bescheid der Berufungsklägerin vom 24. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1994 aufgehoben und die Widerklage abgewiesen. Diese sei zwar zulässig, insbesondere sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - eröffnet, da der Kooperationsvertrag vom 22. Oktober 1991 öffentlich-rechtlicher Natur sei. Der damit geltend gemachte Rückforderungsanspruch greife jedoch nicht durch, da der Vertrag die Durchführung einer Auftragsmaßnahme regele, für die im Regelfall ein Festpreis zwingend vorgesehen sei. Die anders lautende Vertragsklausel sei nichtig.
Mit der Berufung wendet sich die Berufungsklägerin nur noch gegen die Abweisung ihrer Widerklage. Die Berufungsbeklagte rügt insoweit weiterhin die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges, den nun auch die Berufungsklägerin nicht mehr für gegeben ansieht.
II.
Der Senat hat gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden, weil diese von den Beteiligten gerügt worden ist. Abs. 5 der Vorschrift, wonach das Rechtsmittelgericht nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, kommt im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht zur Anwendung, denn der Ausschluss der Prüfung gilt nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die erste Instanz unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG, also trotz zulässiger Rüge durch eine Partei - die die Berufungsbeklagte erhoben hatte - in der Hauptsache entschieden und dabei - wie hier - ausdrücklich (oder konkludent) den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht, also insoweit nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage 2000, Rdnr. 16 zu § 17 a GVG m.w.N.; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, Rdnr. 34 zu § 17 GVG).
Die Zulässigkeit des von der Berufungsklägerin beschrittenen Rechtsweges wurde zu Recht gerügt. Für die von ihr erhobene Widerklage, mit der sie ihr Zahlungsbegehren jetzt nur noch verfolgt, ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht nach § 51 Abs. 1 SGG gegeben. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob sich ein Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtsnormen des öffentlichen Rechts bedient. Zu prüfen ist, welche Rechtsnormen den Sachverhalt prägen und für die Beurteilung des Klagebegehrens objektiv herangezogen werden können.
Die Berufungsklägerin stützt ihren Zahlungsanspruch auf Regelungen des „Kooperationsvertrages“ mit der Berufungsbeklagten vom 22. Oktober 1991, die eine teilnehmerabhängige Abrechnung der Lehrgangsgebühren nach Abschluss der Maßnahme vorsehen. Beruht die Streitigkeit auf einem Vertrag, kann allein aus dem damit verbundenen Gleichordnungsverhältnis der Vertragsparteien noch nicht auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden; vielmehr ist auf die Rechtsnatur des Vertrages abzustellen, d.h. darauf, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - SGB - X).
Der von den Beteiligten geschlossene „Kooperationsvertrag“ stand in Zusammenhang mit der Durchführung einer beruflichen Bildungsmaßnahme durch die Berufungsbeklagte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - ist aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften über die individuelle Förderung der beruflichen Bildung nach §§ 33 ff. AFG, die dem Maßnahmeträger keine eigenen Rechte einräumen, abzuleiten, dass ein durch Verwaltungsakt zu regelndes Rechtsverhältnis zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Maßnahmeträger nicht besteht. Wie das BSG mit ausführlicher Begründung entschieden hat, lässt sich auch aus § 33 Abs. 2 AFG nicht herleiten, dass sich bei sogenannten „Auftragsmaßnahmen“ das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Träger der Bildungsmaßnahmen nach öffentlichem Recht beurteilen würde. Insbesondere gibt die Regelung keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bildungsträger über die Durchführung einer Maßnahme die Möglichkeit einer Übertragung von öffentlichen Aufgaben eröffnet werden sollte. Ein Vertrag über die Durchführung einer „Auftragsmaßnah-me“ - die die Berufungsbeklagte im hier streitigen „Kooperationsvertrag“ sieht - ist danach bürgerlich-rechtlicher Natur (vgl. zu alledem Beschluss des BSG vom 12. Mai 1998 - B 11 SF 1/97 R -). Dies gilt erst recht für einen Vertrag, der nur im Zusammenhang mit der - nicht als Hauptpflicht geschuldeten - Durchführung einer „freien Maßnahme“ zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und einem Bildungsträger geschlossen wird, und um den es sich nach Auffassung der Berufungsklägerin bei dem hier in Rede stehenden „Kooperationsvertrag“ handelt.
Ist danach das Klagebegehren der Berufungsklägerin nach bürgerlichem Recht zu beurteilen, ist hierfür nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der Rechtsstreit ist gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Kammergericht Berlin als unter Berücksichtigung des Streitwertes zuständigem Rechtsmittelgericht zu verweisen, da bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt (Baumbach u.a., a.a.O.; Kissel, a.a.O., Rdnrn. 23, 24).
Die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung folgt aus § 177 SGG, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Gründe für die Zulassung der Beschwerde an das BSG gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.
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