L 10 AL 15/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 47/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 15/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 12. September 1998 bis zum 28. März 1999.

Der 1943 geborene Kläger war zuletzt vom 16. März 1994 bis zum 15. März 1996 als Computertechniker in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt und bezog anschließend Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 960,-- DM. Nach der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld vom 14. Oktober 1996 bis zum 10. Oktober 1997 erhielt der Kläger erneut antragsgemäß bis zum 12. September 1998 Alg, dem ein Bemessungsentgelt von zuletzt 1.080,-- DM zugrunde lag.

Am 12. August 1998 beantragte der Kläger Anschluss-Alhi. Dabei gab er an, er und seine Ehefrau, die Alhi beziehe, verfügten über Bankguthaben von insgesamt 6.641,-- DM, zwei nach dem 60. Lebensjahr fällige Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 4.400,-- DM und 4.680,-- DM und ein Grundstück mit einer Grundstücksgröße von 1.034 m², das als Wochenendgrundstück der Erholung der Familie diene. Den Verkehrswert des Grundstücks bezifferte er mit 3.850,-- DM. Diese Summe entsprach dem Kaufpreis, den der Kläger im Jahre 1986 in Mark der DDR für das Grundstück entrichtet hatte.

Auf Rückfrage der Beklagten teilte der Kläger ergänzend mit, nach Auskunft des Immobilien-Maklers C Lbetrage der Verkehrswert des Grundstücks ca. 230,-- DM pro m².

Mit Bescheid vom 23. Oktober 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi ab. Der Kläger verfüge unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 16.000,-- DM über ein Vermögen von 237.511,-- DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Werde das zu berücksichtigende Vermögen durch das Arbeitsentgelt geteilt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (1.080,-- DM), sei der Kläger für 219 Wochen nicht bedürftig.

Mit dem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, das Vermögen bestehe aus einem Gartengrundstück, auf dem Obst und Gemüse auf biologischer Grundlage angebaut würden und das eine ständige Erholungsmöglichkeit für die Familie darstelle. Sein 1984 geborener Sohn sei Allergiker mit hoher Infektanfälligkeit. Für ihn wie für seine Frau sei wegen derer Infektanfälligkeit der regelmäßige Aufenthalt in stadtfernerer Umgebung wegen der sauberen Luft notwendig zur Stabilisierung der Gesundheit. Hierzu reichte er ein Attest des Arztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. B vom 5. November 1998 ein. Des Weiteren bestätigte die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H Bunter dem 1. November 1998, dass der Sohn des Klägers Allergiker sei, für den wegen einer Milchallergie ein kontinuierlicher Aufenthalt im Freien eine Prophylaxe gegen Osteoporose darstelle.

Durch Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verwertung des Wochenendgrundstückes sei möglich, da es im Wege eines Verkaufs übertragen oder für ein Darlehen in Form einer dinglichen Sicherheit belastet werden könne. Die Verwertung sei nicht unzumutbar. Der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) sei zu entnehmen, dass nur das selbst bewohnte Hausgrundstück zum Schonvermögen gehöre, die Verwertung eines zu Erholungszwecken genutzten Grundstückes dagegen grundsätzlich zumutbar sei.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) machte der Kläger ergänzend geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Grundstück der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage diene. Hierzu zähle auch die Stärkung der Gesundheit seiner Angehörigen. Auf dem Grundstück befinde sich ein Holzhaus mit einem Pappdach, Wasser- und Elektroanschluss ohne Heizmöglichkeit aus dem Jahre 1938 mit einer Wohnfläche von 28,2 m². In der Regel hielte sich die Familie wöchentlich auf dem Grundstück auf. Vom 29. März 1999 bis zum 28. März 2000 war der Kläger erneut abhängig beschäftigt.

Durch Urteil vom 7. Dezember 2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alhi, weil er für einen Zeitraum von 219 Wochen nicht bedürftig sei. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO sei nur die Verwertung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohne, nicht zumutbar. Hierbei stehe der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses im Vordergrund, nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand. Demgegenüber bilde das Wochenendgrundstück des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner Angabe, das Grundstück wegen der eingeschränkten Gesundheit der Ehefrau und des Sohnes zu Erholungszwecken zu nutzen, nicht dessen Lebensmittelpunkt. Es sei auch nicht feststellbar, dass die Verwertung des Grundstückes unzumutbar sei, weil es sich um Vermögen zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung handele (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO). Eine derartige Zweckbestimmung lasse sich den Angaben des Klägers nicht entnehmen, da das Grundstück im Wesentlichen der Erholung und Erhaltung der Gesundheit diene. Die Verwertung sei schließlich nicht nach der Generalklausel des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO unzumutbar, weil sie offensichtlich unwirtschaftlich sei oder unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise nicht erwartet werden könne. Die vom Kläger geltend gemachten Nutzungsgründe könnten auch verwirklicht werden, wenn kein oder nur ein mit einer dinglichen Schuld belastetes Eigentum am Grundstück bestehe.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, es sei unverständlich, dass selbst die Lebensversicherungen als verfügbares Vermögen angerechnet würden. Die Verwertung des Grundstückes sei nicht zumutbar, da es eine angemessene Lebenshaltung sicherstelle. Im Hinblick auf sein Alter stelle es auch eine angemessene Alterssicherung dar.

Auf Hinweis des Senats darauf, dass auch ein kleineres Grundstück den Erholungszwecken genügen dürfte, hat der Kläger geltend gemacht, eine Teilung des Grundstückes sei kaum möglich. Die Breite des Grundstückes betrage ca. 22 m, ein Anteil von 94 m² liege im Straßenbereich außerhalb der Umzäunung; bis zur Hälfte der Länge stünden hohe Bäume; etwa auf der Mitte stehe das Gartenhaus. Aus seiner Sicht sei weder eine Quer- noch eine Längsteilung denkbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 13. September 1998 bis zum 28. März 1999 Alhi zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des SG - S 64 AL 47/99 -) und der Leistungsakten der Beklagten (zur Stamm-Nr. ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alhi im Zeitraum vom 13. September 1998 bis zum 28. März 1999.

Nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) III hat Anspruch auf Alhi nur, wer bedürftig ist. Nicht bedürftig ist gemäß § 193 Abs. 2 SGB III ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Wann dies der Fall ist, ist auf der Grundlage der Ermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III in §§ 6 bis 9 Alhi-VO geregelt.

Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- Deutsche Mark übersteigt. Die Verwertung ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Nicht zumutbar ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO die Verwertung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da der Kläger das Grundstück nicht bewohnt. Durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO soll die selbst genutzte Familienwohnung vor dem Zwang zum Wohnungswechsel als Folge der Verwertung geschützt werden, nicht aber eine Zweitwohnung, wenn die andere Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet (so auch Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 25. März 1999 - B 7 AL 28/98 R - = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7).

Die Verwertung des Grundstückes ist auch nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO unzumutbar. Danach ist die Verwertung von Vermögen, das zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, unzumutbar. Zwar macht der Kläger geltend, das Grundstück sei zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage bestimmt, da es der Aufrechterhaltung der Gesundheit diene. Zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage ist Vermögen jedoch nur dann bestimmt, wenn es dem Aufbau oder der Sicherung einer angemessenen finanziellen Erwerbsquelle dienen soll, aus der in Zukunft Einkommen bezogen werden kann (so auch BSG, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7 RAr 2/96 - = SozR 3-4100 § 137 Nr. 7). Einen derartigen Zweck verfolgt der Kläger jedoch nicht.

Das Grundstück als solches stellt auch keine angemessene Alterssicherung in der Form dar, dass es als Alterswohnsitz genutzt werden soll. Aufgrund der gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse ist eine Nutzung als Alterswohnsitz nicht möglich und vom Kläger auch nicht beabsichtigt. Unabhängig davon könnte das Grundstück als Kapitalwert zur Alterssicherung in der Form bestimmt werden, dass das Kapital im Alter verbraucht werden soll. Auch dies setzt jedoch eine entsprechende subjektive Zweckbestimmung voraus, die darin besteht, das Grundstück später verwerten zu wollen. Diese Zweckbestimmung hat der Kläger nicht vorgetragen, sondern er beabsichtigt, auch im Alter das Grundstück als Erholungsstätte zu nutzen.

Der geltend gemachte Zweck, das Grundstück zur Stabilisierung der Gesundheit zu nutzen, macht seine Verwertung nicht unzumutbar. Allerdings kommt § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO die Funktion einer Härteklausel für die Beantwortung der Frage zu, in welchen Fällen die Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes auch außerhalb der ausdrücklich geregelten Spezialtatbestände oder wegen seiner Benötigung für eine angemessene Lebenshaltung im Übrigen unbillig ist. Im Rahmen der Unbilligkeit kann die besondere Bedeutung des Grundstückes für die Familie des Klägers berücksichtigt werden. Zum Zwecke einer Stabilisierung der Gesundheit wird jedoch allenfalls ein kleines Gartengrundstück benötigt. Demnach ist eine Verwertung des Grundstückes jedenfalls in der Form zumutbar, dass das Grundstück geteilt wird oder im Fall der Unmöglichkeit der Teilung insgesamt veräußert wird und ein dem Zweck angemessenes Grundstück erworben wird. Da durch die Teilung oder den Verkauf weitere Kosten entstehen, die pauschalierend mit 10 % des Gesamtwertes des Grundstücks angesetzt werden, ist ein Betrag in Höhe von 40 % des Grundstückswertes als zumutbar verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Ausgehend von einem von der Beklagten ermittelten Verkehrswert von 237.820,-- DM (1.034 m² x 230,-- DM) ergibt sich ein Betrag von 95.128,-- DM als zumutbar verwertbares Vermögen, der für das Grundstück zu veranschlagen ist.

Daneben sind lediglich die Sparguthaben im Werte von insgesamt 6.641,-- DM als Vermögen zu berücksichtigen, nicht jedoch die Kapitallebensversicherungen. Die Verwertung der Kapitallebensversicherungen ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO unzumutbar, da sie mit einem Fälligkeitsdatum nach der Vollendung des 60. Lebensjahres der Altersvorsorge dienen. Abzüglich eines Freibetrages von 16.000,-- DM sind nach alledem 85.769,-- DM als zumutbar verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Nach § 9 Alhi-VO besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Da sich die Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1.080,-- DM richtet, bestand vom 13. September 1998 an für 79 Wochen kein Anspruch auf Alhi.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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