Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AL 422/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 180/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 02. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01. Mai 1999.
Die am ... 1943 geborene Klägerin, gelernte Kindergärtnerin, war von 1978 bis zum 31. Dezember 1991 als Geschäftsstellenleiterin bei der H. T.- und G. GmbH (im Folgenden: H. GmbH) bzw. deren Rechtsvorgänger in B. tätig. Vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Mai 1993 erhielt die Klägerin von der Beklagten Arbeitslosengeld. Vom 01. Juni 1993 bis zum 30. April 1999 war die Klägerin in der Einzelfirma ihres Ehemannes, der Schlosserei H.-M. M. Heizungsbau-Ölfeuerung in S., zuletzt als Büroangestellte tätig. Ausweislich einer Gewerbeerlaubnis des Rates des Kreises Oranienburg - Gewerbeamt - vom 02. Oktober 1990 war dem Ehemann der Klägerin, H.-M. M., mit Wirkung vom 02. Oktober 1990 die Ausübung des Gewerbes Metallbau in S., A. Z ..., erteilt worden.
Die Betriebsstätte befand sich zunächst auf einem dem Ehemann der Klägerin gehörenden Grundstück, welches dieser mit notariellem Übertragungsvertrag vom 22. Januar 1992 an die Klägerin veräußerte. Hiernach übertrug der Ehemann der Klägerin dieser zunächst den "mit einem Einfamilienhaus und Gewerberäumen bebauten Grundbesitz mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör zu Alleineigentum". Im Anschluss daran schlossen am 25. Januar 1992 die Klägerin und ihr Ehemann einen Mietvertrag. Hiernach vermietete die Klägerin ab 01. Februar 1992 zum Betriebe eines "Metallbau-Heizungsbau" die "im Hause/auf dem Grundstück/A. Z ... in ... S." gelegenen "Zimmer über Garage als Büroraum, zwei massive Nebengelasse als Werkstatt und Mitbenutzung der Waschküche" an ihren Ehemann zu einem Mietzins von 1100 DM monatlich.
Am 21. Mai 1993 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen so genannten Ehegatten-Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit der Klägerin ab 01. Juni 1993 als Büroangestellte. Mit Kündigungsschreiben vom 19. April 1999 wurde das "Arbeitsverhältnis" zum 30. April 1999 gekündigt.
Am 26. April 1999 meldete die Klägerin sich beim Arbeitsamt Neuruppin - Dienststelle Oranienburg - arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung (ohne Datum) erhielt die Klägerin in den Monaten Mai 1998 bis Dezember 1998 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt von 4194,80 DM monatlich und von Januar 1999 bis April 1999 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt von 4125,20 DM monatlich bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche. In die Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 1999 war die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibeträge eingetragen.
In einem von der Klägerin und ihrem Ehemann am 27. April 1999 unterschriebenen "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungen beim Ehegatten" gaben die Klägerin und ihr Ehemann an, die Klägerin sei mit der Buchführung, Rechnungswesen, Personalwesen, Terminplanung, Schriftverkehr, Telefondienst, Postverkehr und Materialbestellung tätig gewesen. Die Klägerin sei an Weisungen des Betriebsinhabers gebunden gewesen; das Arbeitsentgelt sei auf ein privates Bank-Girokonto der Klägerin überwiesen und als Betriebsausgabe gebucht worden. Der Betrieb gehöre nicht zum gemeinschaftlichen Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes. Auf Anforderung der Beklagten reichte die Klägerin Auszüge aus dem Grundbuch von S. - Bl. 896 - des Grundbuchamtes Oranienburg ein, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 50 bis 52 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 04. Juni 1999 lehnte das Arbeitsamt Oranienburg - Geschäftsstelle des Arbeitsamtes Neuruppin - den Antrag der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01. Mai 1999 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Eine Arbeitnehmereigenschaft bestehe nicht, da die Betriebsstätte auf ihrem Grundstück errichtet worden sei und eine Verpachtung an ihren Ehegatten nicht erfolgt sei. Somit sei von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, das aufgrund der Ehe abgeschlossen worden sei. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe ebenfalls nicht, da die Klägerin innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 01. Mai 1999 weder Arbeitslosengeld bezogen noch mindestens fünf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.
Den von der Klägerin am 17. Juni 1999 eingelegten Widerspruch, mit dem diese darauf verwies, dass sie für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis zum 30. April 1999 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet habe, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1999 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei alleinige Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus und Gewerberäumen bebauten Grundbesitzes mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör. Nach dem Notarvertrag seien der Besitz und die Nutzungen auf die Klägerin übergegangen; Miet- und Pachtverhältnisse bestünden nicht. Es sei unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich eine (Mit-)Unternehmerinitiative entwickelt habe. Im Sozialversicherungsrecht könne nämlich die vorhandene Rechtsmacht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann ausschließen, wenn diese Rechtsbefugnisse tatsächlich nicht ausgeübt würden. Dass für die Klägerin Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle entrichtet worden seien, sei für den Anspruch auf Arbeitslosengeld unerheblich.
Am 02. September 1999 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum Verfahren beigeladen (Beschlüsse vom 13. Oktober 2000 und 20. Juni 2001).
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen: Entgegen der Ansicht der Beklagten seien von ihr nicht nur die erforderlichen Beiträge entrichtet worden, sondern sie habe sich während der gesamten Zeit der Beitragszahlung in einem Anstellungsverhältnis befunden. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages sei sie als Büroangestellte im Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt gewesen. Zu ihrem eigenständigen Aufgabenbereich habe die gesamte Buchführung und die Lohnabrechnung für die weiteren 8 Mitarbeiter des Betriebes gehört. Zu keinem Zeitpunkt sei sie Mitinhaberin oder Anteilseignerin des Betriebes ihres Ehemannes gewesen. Inhaber und Eigentümer des Betriebes sei ausschließlich ihr Ehemann, der auch allein in die Handwerksrolle eingetragen worden sei und den Betrieb beim Gewerbeamt auch allein angemeldet habe. Auch die beigeladene Innungskrankenkasse sowie die Landesversicherungsanstalt Brandenburg hätten festgestellt, dass sie sich in einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerstellung befunden habe.
Die Beklagte hat erstinstanzlich ausgeführt, die Klägerin sei Alleineigentümerin des Grundstückes. Es bestehe ein Mietvertrag über die gewerblichen Räume mit der Firma des Ehemannes vom 25. Januar 1992. Am 22. Januar 1992 sei der Übertragungsvertrag geschlossen worden. Hiernach habe der Ehemann der Klägerin den mit einem Einfamilienhaus und Gewerberäumen bebauten Grundbesitz mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör zu Alleineigentum der Klägerin veräußert. Die Klägerin sei somit nach wie vor Alleineigentümerin des Betriebes. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin möglicherweise diesen an den Ehegatten verpachtet habe. Der Betrieb bleibe auch hier Alleineigentum des verpachtenden Ehegatten.
Die Beigeladene zu 1 hat ausgeführt, zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Klägerin in der Firma M. H.-M. M. sei eine Betriebsprüfung von der LVA Brandenburg und von ihr durchgeführt worden. Im Ergebnis dessen sei die Anmeldung der Klägerin als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin und die daraus resultierende Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht beanstandet worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Klägerin für die Zeit vom 01. Juni 1993 bis 30. April 1999 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben zum Beweisthema "Tätigkeit der Klägerin im Unternehmen" durch Vernehmung des Zeugen H.-M. M., des Ehemannes der Klägerin. Wegen der Bekundungen des Zeugen M. wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2000 (Bl. 47, 48 der Gerichtsakten) verwiesen.
Die Klägerin hat einen Mietvertrag für gewerbliche Räume vom 25. Januar 1992, wegen dessen Inhalts auf Bl. 50 bis 54 der Gerichtsakten verwiesen wird, und Unterlagen betreffend die von der LVA Brandenburg und der Beigeladenen zu 1 durchgeführte Betriebsprüfung sowie Einkommensnachweise für die Zeit von Januar 1998 bis April 1999, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 63 bis 88 der Gerichtsakten verwiesen wird, zu den Gerichtsakten gereicht.
Der Ehemann der Klägerin hat eine Aufstellung des Aufgabenbereiches der Klägerin im Unternehmen vom 11. Oktober 2000 überreicht, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 49 der Gerichtsakten verwiesen wird.
Mit Urteil vom 02. Oktober 2001 hat das Sozialgericht Neuruppin den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 01. Mai 1999 Arbeitslosengeld zu zahlen. Bei der Tätigkeit der Klägerin als Büroangestellte in der gesamten Rahmenfrist habe es sich um eine abhängige und deshalb beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass der Ehemann der Klägerin alleiniger Konzessions- und auch Betriebsinhaber des Metallbauunternehmens gewesen sei. Die Gewerbeanmeldung des Ehemannes der Klägerin sei am 02. Oktober 1990 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Ehemann der Klägerin diesen Betrieb auch ohne deren Mitwirkung geleitet und betrieben. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt als Geschäftsstellenleiterin in einem T.- und G. bis zum 31. Dezember 1991 beschäftigt gewesen. Der Ehemann der Klägerin habe nach Auskunft der Beigeladenen zu 1 und 2 mehrere Arbeitnehmer bei den Beigeladenen zu 1 und 2 angemeldet. Dementsprechend seien die bei den Beigeladenen zu 1 und 2 bestehenden Beitragskonten allein für den Ehemann der Klägerin als Inhaber des Betriebes - Metallbau - und nicht für die Klägerin geführt worden. Der Firmenstempel auf der Arbeitsbescheinigung und der Kopfbogen der Geschäftspapiere wiesen ebenfalls nur den Ehegatten der Klägerin als Firmeninhaber aus. Der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag über die Beschäftigung als Büroangestellte und das darin vereinbarte Arbeitsentgelt von zuletzt monatlich 4194,80 DM brutto sprächen für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin. Das gezahlte Entgelt habe einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit dargestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin aufgrund ihrer Eigentümerstellung bezüglich des Grundstückes nicht gleichzeitig Eigentümerin des Betriebes geworden. Der Betrieb sei rechtlich unabhängig vom Grundbesitz zu betrachten. Die Klägerin habe mit ihrem Ehemann einen wirksamen Mietvertrag geschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus dieser rechtlichen Konstellation, der Eigentümerposition der Klägerin, nicht, dass sie insoweit auch Miteigentümerin des Betriebes sei. Aus dem Grundbesitz ergebe sich keinesfalls ein unternehmerisches Risiko für die Klägerin.
Gegen das der Beklagten am 12. November 2001 zugestellte Urteil hat diese am 06. Dezember 2001 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Aufgrund des notariellen Übertragungsvertrages vom 22. Januar 1992, mit dem das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus und die Betriebsstätte der Schlosserei H.-M. M. befänden, "mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör" der Klägerin zu Alleineigentum übertragen worden sei, sei die Klägerin auch Alleineigentümerin des Betriebes ihres Ehemannes geworden. Das Bestehen von Alleineigentum am Betrieb lasse jedoch eine Anerkennung der Versicherungspflicht zur Beklagten nicht zu. Auch die Vermietung des Zimmers über der Garage sowie von zwei massiven Nebengelassen sowie die Vermietung der Waschküche zur Mitbenutzung könnten nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen, da durch die Vermietung eine Unternehmerinitiative der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 02. Oktober 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin sollte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 stellen keinen Antrag.
Der Senat hat Beweis erhoben zum Beweisthema "Tätigkeit der Klägerin in der Schlosserei H.-M. M. vom 01. Juni 1993 bis 30. April 1999 sowie Übertragungsvertrag vom 22. Januar 1992" durch nochmalige Vernehmung des Zeugen H.-M. M ... Wegen der Bekundungen des Zeugen M. wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 13. Dezember 2002 (Bl. 185 der Gerichtsakten) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr.: ...), der Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 1 und der die Klägerin betreffenden Akten der Beigeladenen zu 2 (VSNR ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - zur Zeit der Berufungseinlegung im Jahre 2001 - 1000 DM übersteigt.
Die Berufung der Beklagten ist indessen nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1999 zu Recht aufgehoben. Die Klage gegen die genannten Bescheide ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat für die Zeit ab 01. Mai 1999 Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach § 117 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die
arbeitslos sind,
sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Die Klägerin war seit Beendigung ihrer Tätigkeit für die Schlosserei H.-M. M. Heizungsbau-Ölfeuerung zumindest seit dem 01. Mai 1999 arbeitslos (§ 118 SGB III); sie hat sich darüber hinaus anlässlich ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt Neuruppin - Dienststelle Oranienburg - am 26. April 1999 persönlich arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III) und sich der Arbeitsvermittlung ausweislich ihrer Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 26. April 1999 uneingeschränkt zur Verfügung gestellt (§§ 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 SGB III).
Die Klägerin hat auch die gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt. Nach § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes (1. SGB-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 124 Abs. 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 2 SGB III).
Vorliegend reicht die dreijährige Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III vom 01. Mai 1996 bis zum 30. April 1999. In diesem gesamten Zeitraum hatte die Klägerin in der Schlosserei ihres Ehemannes in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Zum Begriff der Beschäftigung ist für den Bereich der Arbeitsförderung die Definition des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) maßgeblich (vgl. Fuchs in Gagel, Arbeitsförderung, § 25 Rz. 3; Wagner in GK SGB III, § 25 Rz. 10). Nach § 7 SGB IV ist "Beschäftigung" die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht kann zwar, insbesondere bei Diensten höherer Art, erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Es muss eine fremdbestimmte Dienstleistung bleiben. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (vgl. BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 S. 66 m.w.N. auf BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 1 S. 4).
Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob die Tätigkeit in einem Unternehmen eines Ehegatten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt oder nicht. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses oder einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist nicht immer leicht zu ziehen und kann nur nach Lage der jeweiligen Umstände entschieden werden. Hierbei sind insbesondere die Eingliederung des Ehegatten in den Betrieb, die vertragliche Regelung auch der Höhe der Geld- und Sachbezüge und ihr Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit sowie zu der Bezahlung vergleichbarer fremder Arbeitskräfte und die steuerliche Behandlung wesentlich (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 m.w.N.; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17).
Für die Abgrenzung von Ehegattenbeschäftigungsverhältnissen zur familienhaften Mithilfe kann im Übrigen auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden. Auch hiernach hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis setzt neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und ein gegebenenfalls abgeschwächtes Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert der Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach dieser Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht, dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt (vgl.BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Klägerin in der Schlosserei ihres Ehemannes während der gesamten Rahmenfrist vom 01. Mai 1996 bis zum 30. April 1999 und auch in der Zeit davor versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB III. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Ehemann der Klägerin alleiniger Betriebsinhaber der Schlosserei war. Dieser war auch allein in die Handwerksrolle eingetragen. Der Betrieb war demzufolge auch ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 02. Oktober 1990 allein auf den Ehemann der Klägerin angemeldet; zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei ihrem Ehemann auch noch nicht beschäftigt gewesen, sondern stand noch (bis zum 31. Dezember 1991) in einem Beschäftigungsverhältnis bei der H. GmbH in B ... Auch wurde das bei der Beigeladenen zu 1 bestehende Beitragskonto allein für den Ehemann der Klägerin als Inhaber des Gewerbebetriebs und nicht für die Klägerin geführt, und zwar bis zu deren Ausscheiden im April 1999. Darüber hinaus spricht der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann am 21. Mai 1993 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Büroangestellte ab 01. Juni 1993 und die Höhe des der Klägerin zuletzt ab Januar 1999 gezahlten Entgelts in Höhe von 4125,20 DM brutto monatlich für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin während der gesamten Rahmenfrist vom 01. Mai 1996 bis zum 30. April 1999. Das gezahlte Entgelt stellte einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit dar und ging über ein bloßes Taschengeld oder eine Anerkennung von Gefälligkeiten hinaus. Der Ehemann der Klägerin hat schließlich insoweit glaubhaft bekundet, dass er, wie andere Unternehmen auch, von der Handwerkerschaft Informationen über tarifliche Arbeitsentgelte erhielt, die er sowohl den gewerblichen Arbeitnehmern als auch der Klägerin gezahlt und im Laufe der Jahre entsprechend erhöht hatte. Der Zeuge hat darüber hinaus vor dem Sozialgericht und auch vor dem erkennenden Senat glaubhaft bekundet, dass er allein die Entscheidungen für das Unternehmen getroffen hat, was auch insoweit nachvollziehbar ist, als die Klägerin als gelernte Kindergärtnerin/Erzieherin und zuletzt - vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in der Firma ihres Ehemannes - in einem Teppich- und Gardinengeschäft tätig, letztlich nicht sachkundig gewesen war, die unternehmerischen Entscheidungen bezüglich der Metall- und Heizungsbaufirma ihres Ehemannes zu treffen. Der Ehemann der Klägerin hatte demzufolge auch für die gesamte Zeit der Rahmenfrist von Mai 1996 bis April 1999 und auch für die Zeit davor (ab 01. Juni 1993) sein Weisungsrecht in Bezug auf die Klägerin ausgeübt.
Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, die Klägerin sei durch den Übertragungsvertrag vom 22. Januar 1992 Alleineigentümerin des Betriebes geworden, weil - so die Beklagte - das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus und die Betriebsstätte der Schlosserei des Ehemannes befinden, mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör der Klägerin zu Alleineigentum übertragen worden sei. Diese Auffassung der Beklagten widerspricht den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere denen der §§ 93 ff. BGB und des § 926 BGB.
Nach § 93 BGB sind wesentliche Bestandteile einer Sache solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile). Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit Aussäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Nach § 95 Abs. 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
Die genannten Vorschriften des BGB besagen eindeutig, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks nur die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, gehören. Ein Gewerbebetrieb, wie er vorliegend vom Ehemann der Klägerin ausgeübt wird, kann nach diesen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sein und somit auch nicht aufgrund des Grundstücks- Übertragungsvertrages vom 22. Januar 1992 auf die Klägerin als Erwerberin des Grundstücks in S., A. Z ... übergegangen sein.
Gleiches gilt nach der Regelung des § 926 BGB betreffend das Grundstückszubehör. Nach Abs. 1 der Vorschrift erlangt, wenn sich der Veräußerer und der Erwerber darüber einig sind, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an dem zur Zeit des Erwerbes vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist nach § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll. Nach § 97 Abs. 1 BGB sind Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Hiernach sind Zubehör rechtlich selbständig bewegliche Sachen.
Abgesehen davon, dass ein Gewerbebetrieb keine Sache ist und damit kein Zubehör eines Grundstücks sein kann - dies können allenfalls die dem Gewerbebetrieb dienenden Einrichtungsgegenstände des Betriebes oder auch etwa (Bau-)Material des Betriebes etc. sein - , ergibt sich aus dem Übertragungsvertrag vom 22. Januar 1992 kein entsprechender Vertragswille der Klägerin und ihres Ehemannes, mit dem Grundstück gleichzeitig etwa auch den Gewerbebetrieb des Ehemannes der Klägerin auf diese zu übertragen. Die Ausführungen der Beklagten hierzu sind daher unzutreffend.
Aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 01. Juni 1993 bis 30. April 1999, dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, hatte die Klägerin somit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01. Mai 1999 von insgesamt 26 Monaten (§ 127 Abs. 2 SGB III; Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von insgesamt 52 Monaten nach Vollendung des 52. und vor Vollendung des 57. Lebensjahres) erworben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01. Mai 1999.
Die am ... 1943 geborene Klägerin, gelernte Kindergärtnerin, war von 1978 bis zum 31. Dezember 1991 als Geschäftsstellenleiterin bei der H. T.- und G. GmbH (im Folgenden: H. GmbH) bzw. deren Rechtsvorgänger in B. tätig. Vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Mai 1993 erhielt die Klägerin von der Beklagten Arbeitslosengeld. Vom 01. Juni 1993 bis zum 30. April 1999 war die Klägerin in der Einzelfirma ihres Ehemannes, der Schlosserei H.-M. M. Heizungsbau-Ölfeuerung in S., zuletzt als Büroangestellte tätig. Ausweislich einer Gewerbeerlaubnis des Rates des Kreises Oranienburg - Gewerbeamt - vom 02. Oktober 1990 war dem Ehemann der Klägerin, H.-M. M., mit Wirkung vom 02. Oktober 1990 die Ausübung des Gewerbes Metallbau in S., A. Z ..., erteilt worden.
Die Betriebsstätte befand sich zunächst auf einem dem Ehemann der Klägerin gehörenden Grundstück, welches dieser mit notariellem Übertragungsvertrag vom 22. Januar 1992 an die Klägerin veräußerte. Hiernach übertrug der Ehemann der Klägerin dieser zunächst den "mit einem Einfamilienhaus und Gewerberäumen bebauten Grundbesitz mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör zu Alleineigentum". Im Anschluss daran schlossen am 25. Januar 1992 die Klägerin und ihr Ehemann einen Mietvertrag. Hiernach vermietete die Klägerin ab 01. Februar 1992 zum Betriebe eines "Metallbau-Heizungsbau" die "im Hause/auf dem Grundstück/A. Z ... in ... S." gelegenen "Zimmer über Garage als Büroraum, zwei massive Nebengelasse als Werkstatt und Mitbenutzung der Waschküche" an ihren Ehemann zu einem Mietzins von 1100 DM monatlich.
Am 21. Mai 1993 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen so genannten Ehegatten-Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit der Klägerin ab 01. Juni 1993 als Büroangestellte. Mit Kündigungsschreiben vom 19. April 1999 wurde das "Arbeitsverhältnis" zum 30. April 1999 gekündigt.
Am 26. April 1999 meldete die Klägerin sich beim Arbeitsamt Neuruppin - Dienststelle Oranienburg - arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung (ohne Datum) erhielt die Klägerin in den Monaten Mai 1998 bis Dezember 1998 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt von 4194,80 DM monatlich und von Januar 1999 bis April 1999 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt von 4125,20 DM monatlich bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche. In die Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 1999 war die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibeträge eingetragen.
In einem von der Klägerin und ihrem Ehemann am 27. April 1999 unterschriebenen "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungen beim Ehegatten" gaben die Klägerin und ihr Ehemann an, die Klägerin sei mit der Buchführung, Rechnungswesen, Personalwesen, Terminplanung, Schriftverkehr, Telefondienst, Postverkehr und Materialbestellung tätig gewesen. Die Klägerin sei an Weisungen des Betriebsinhabers gebunden gewesen; das Arbeitsentgelt sei auf ein privates Bank-Girokonto der Klägerin überwiesen und als Betriebsausgabe gebucht worden. Der Betrieb gehöre nicht zum gemeinschaftlichen Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes. Auf Anforderung der Beklagten reichte die Klägerin Auszüge aus dem Grundbuch von S. - Bl. 896 - des Grundbuchamtes Oranienburg ein, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 50 bis 52 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 04. Juni 1999 lehnte das Arbeitsamt Oranienburg - Geschäftsstelle des Arbeitsamtes Neuruppin - den Antrag der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01. Mai 1999 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Eine Arbeitnehmereigenschaft bestehe nicht, da die Betriebsstätte auf ihrem Grundstück errichtet worden sei und eine Verpachtung an ihren Ehegatten nicht erfolgt sei. Somit sei von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, das aufgrund der Ehe abgeschlossen worden sei. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe ebenfalls nicht, da die Klägerin innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 01. Mai 1999 weder Arbeitslosengeld bezogen noch mindestens fünf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.
Den von der Klägerin am 17. Juni 1999 eingelegten Widerspruch, mit dem diese darauf verwies, dass sie für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis zum 30. April 1999 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet habe, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1999 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei alleinige Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus und Gewerberäumen bebauten Grundbesitzes mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör. Nach dem Notarvertrag seien der Besitz und die Nutzungen auf die Klägerin übergegangen; Miet- und Pachtverhältnisse bestünden nicht. Es sei unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich eine (Mit-)Unternehmerinitiative entwickelt habe. Im Sozialversicherungsrecht könne nämlich die vorhandene Rechtsmacht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann ausschließen, wenn diese Rechtsbefugnisse tatsächlich nicht ausgeübt würden. Dass für die Klägerin Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle entrichtet worden seien, sei für den Anspruch auf Arbeitslosengeld unerheblich.
Am 02. September 1999 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum Verfahren beigeladen (Beschlüsse vom 13. Oktober 2000 und 20. Juni 2001).
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen: Entgegen der Ansicht der Beklagten seien von ihr nicht nur die erforderlichen Beiträge entrichtet worden, sondern sie habe sich während der gesamten Zeit der Beitragszahlung in einem Anstellungsverhältnis befunden. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages sei sie als Büroangestellte im Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt gewesen. Zu ihrem eigenständigen Aufgabenbereich habe die gesamte Buchführung und die Lohnabrechnung für die weiteren 8 Mitarbeiter des Betriebes gehört. Zu keinem Zeitpunkt sei sie Mitinhaberin oder Anteilseignerin des Betriebes ihres Ehemannes gewesen. Inhaber und Eigentümer des Betriebes sei ausschließlich ihr Ehemann, der auch allein in die Handwerksrolle eingetragen worden sei und den Betrieb beim Gewerbeamt auch allein angemeldet habe. Auch die beigeladene Innungskrankenkasse sowie die Landesversicherungsanstalt Brandenburg hätten festgestellt, dass sie sich in einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerstellung befunden habe.
Die Beklagte hat erstinstanzlich ausgeführt, die Klägerin sei Alleineigentümerin des Grundstückes. Es bestehe ein Mietvertrag über die gewerblichen Räume mit der Firma des Ehemannes vom 25. Januar 1992. Am 22. Januar 1992 sei der Übertragungsvertrag geschlossen worden. Hiernach habe der Ehemann der Klägerin den mit einem Einfamilienhaus und Gewerberäumen bebauten Grundbesitz mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör zu Alleineigentum der Klägerin veräußert. Die Klägerin sei somit nach wie vor Alleineigentümerin des Betriebes. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin möglicherweise diesen an den Ehegatten verpachtet habe. Der Betrieb bleibe auch hier Alleineigentum des verpachtenden Ehegatten.
Die Beigeladene zu 1 hat ausgeführt, zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Klägerin in der Firma M. H.-M. M. sei eine Betriebsprüfung von der LVA Brandenburg und von ihr durchgeführt worden. Im Ergebnis dessen sei die Anmeldung der Klägerin als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin und die daraus resultierende Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht beanstandet worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Klägerin für die Zeit vom 01. Juni 1993 bis 30. April 1999 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben zum Beweisthema "Tätigkeit der Klägerin im Unternehmen" durch Vernehmung des Zeugen H.-M. M., des Ehemannes der Klägerin. Wegen der Bekundungen des Zeugen M. wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2000 (Bl. 47, 48 der Gerichtsakten) verwiesen.
Die Klägerin hat einen Mietvertrag für gewerbliche Räume vom 25. Januar 1992, wegen dessen Inhalts auf Bl. 50 bis 54 der Gerichtsakten verwiesen wird, und Unterlagen betreffend die von der LVA Brandenburg und der Beigeladenen zu 1 durchgeführte Betriebsprüfung sowie Einkommensnachweise für die Zeit von Januar 1998 bis April 1999, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 63 bis 88 der Gerichtsakten verwiesen wird, zu den Gerichtsakten gereicht.
Der Ehemann der Klägerin hat eine Aufstellung des Aufgabenbereiches der Klägerin im Unternehmen vom 11. Oktober 2000 überreicht, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 49 der Gerichtsakten verwiesen wird.
Mit Urteil vom 02. Oktober 2001 hat das Sozialgericht Neuruppin den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 01. Mai 1999 Arbeitslosengeld zu zahlen. Bei der Tätigkeit der Klägerin als Büroangestellte in der gesamten Rahmenfrist habe es sich um eine abhängige und deshalb beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass der Ehemann der Klägerin alleiniger Konzessions- und auch Betriebsinhaber des Metallbauunternehmens gewesen sei. Die Gewerbeanmeldung des Ehemannes der Klägerin sei am 02. Oktober 1990 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Ehemann der Klägerin diesen Betrieb auch ohne deren Mitwirkung geleitet und betrieben. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt als Geschäftsstellenleiterin in einem T.- und G. bis zum 31. Dezember 1991 beschäftigt gewesen. Der Ehemann der Klägerin habe nach Auskunft der Beigeladenen zu 1 und 2 mehrere Arbeitnehmer bei den Beigeladenen zu 1 und 2 angemeldet. Dementsprechend seien die bei den Beigeladenen zu 1 und 2 bestehenden Beitragskonten allein für den Ehemann der Klägerin als Inhaber des Betriebes - Metallbau - und nicht für die Klägerin geführt worden. Der Firmenstempel auf der Arbeitsbescheinigung und der Kopfbogen der Geschäftspapiere wiesen ebenfalls nur den Ehegatten der Klägerin als Firmeninhaber aus. Der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag über die Beschäftigung als Büroangestellte und das darin vereinbarte Arbeitsentgelt von zuletzt monatlich 4194,80 DM brutto sprächen für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin. Das gezahlte Entgelt habe einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit dargestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin aufgrund ihrer Eigentümerstellung bezüglich des Grundstückes nicht gleichzeitig Eigentümerin des Betriebes geworden. Der Betrieb sei rechtlich unabhängig vom Grundbesitz zu betrachten. Die Klägerin habe mit ihrem Ehemann einen wirksamen Mietvertrag geschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus dieser rechtlichen Konstellation, der Eigentümerposition der Klägerin, nicht, dass sie insoweit auch Miteigentümerin des Betriebes sei. Aus dem Grundbesitz ergebe sich keinesfalls ein unternehmerisches Risiko für die Klägerin.
Gegen das der Beklagten am 12. November 2001 zugestellte Urteil hat diese am 06. Dezember 2001 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Aufgrund des notariellen Übertragungsvertrages vom 22. Januar 1992, mit dem das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus und die Betriebsstätte der Schlosserei H.-M. M. befänden, "mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör" der Klägerin zu Alleineigentum übertragen worden sei, sei die Klägerin auch Alleineigentümerin des Betriebes ihres Ehemannes geworden. Das Bestehen von Alleineigentum am Betrieb lasse jedoch eine Anerkennung der Versicherungspflicht zur Beklagten nicht zu. Auch die Vermietung des Zimmers über der Garage sowie von zwei massiven Nebengelassen sowie die Vermietung der Waschküche zur Mitbenutzung könnten nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen, da durch die Vermietung eine Unternehmerinitiative der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 02. Oktober 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin sollte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 stellen keinen Antrag.
Der Senat hat Beweis erhoben zum Beweisthema "Tätigkeit der Klägerin in der Schlosserei H.-M. M. vom 01. Juni 1993 bis 30. April 1999 sowie Übertragungsvertrag vom 22. Januar 1992" durch nochmalige Vernehmung des Zeugen H.-M. M ... Wegen der Bekundungen des Zeugen M. wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 13. Dezember 2002 (Bl. 185 der Gerichtsakten) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr.: ...), der Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 1 und der die Klägerin betreffenden Akten der Beigeladenen zu 2 (VSNR ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - zur Zeit der Berufungseinlegung im Jahre 2001 - 1000 DM übersteigt.
Die Berufung der Beklagten ist indessen nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1999 zu Recht aufgehoben. Die Klage gegen die genannten Bescheide ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat für die Zeit ab 01. Mai 1999 Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach § 117 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die
arbeitslos sind,
sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Die Klägerin war seit Beendigung ihrer Tätigkeit für die Schlosserei H.-M. M. Heizungsbau-Ölfeuerung zumindest seit dem 01. Mai 1999 arbeitslos (§ 118 SGB III); sie hat sich darüber hinaus anlässlich ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt Neuruppin - Dienststelle Oranienburg - am 26. April 1999 persönlich arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III) und sich der Arbeitsvermittlung ausweislich ihrer Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 26. April 1999 uneingeschränkt zur Verfügung gestellt (§§ 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 SGB III).
Die Klägerin hat auch die gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt. Nach § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes (1. SGB-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 124 Abs. 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 2 SGB III).
Vorliegend reicht die dreijährige Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III vom 01. Mai 1996 bis zum 30. April 1999. In diesem gesamten Zeitraum hatte die Klägerin in der Schlosserei ihres Ehemannes in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Zum Begriff der Beschäftigung ist für den Bereich der Arbeitsförderung die Definition des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) maßgeblich (vgl. Fuchs in Gagel, Arbeitsförderung, § 25 Rz. 3; Wagner in GK SGB III, § 25 Rz. 10). Nach § 7 SGB IV ist "Beschäftigung" die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht kann zwar, insbesondere bei Diensten höherer Art, erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Es muss eine fremdbestimmte Dienstleistung bleiben. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (vgl. BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 S. 66 m.w.N. auf BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 1 S. 4).
Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob die Tätigkeit in einem Unternehmen eines Ehegatten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt oder nicht. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses oder einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist nicht immer leicht zu ziehen und kann nur nach Lage der jeweiligen Umstände entschieden werden. Hierbei sind insbesondere die Eingliederung des Ehegatten in den Betrieb, die vertragliche Regelung auch der Höhe der Geld- und Sachbezüge und ihr Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit sowie zu der Bezahlung vergleichbarer fremder Arbeitskräfte und die steuerliche Behandlung wesentlich (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 m.w.N.; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17).
Für die Abgrenzung von Ehegattenbeschäftigungsverhältnissen zur familienhaften Mithilfe kann im Übrigen auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden. Auch hiernach hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis setzt neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und ein gegebenenfalls abgeschwächtes Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert der Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach dieser Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht, dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt (vgl.BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Klägerin in der Schlosserei ihres Ehemannes während der gesamten Rahmenfrist vom 01. Mai 1996 bis zum 30. April 1999 und auch in der Zeit davor versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB III. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Ehemann der Klägerin alleiniger Betriebsinhaber der Schlosserei war. Dieser war auch allein in die Handwerksrolle eingetragen. Der Betrieb war demzufolge auch ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 02. Oktober 1990 allein auf den Ehemann der Klägerin angemeldet; zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei ihrem Ehemann auch noch nicht beschäftigt gewesen, sondern stand noch (bis zum 31. Dezember 1991) in einem Beschäftigungsverhältnis bei der H. GmbH in B ... Auch wurde das bei der Beigeladenen zu 1 bestehende Beitragskonto allein für den Ehemann der Klägerin als Inhaber des Gewerbebetriebs und nicht für die Klägerin geführt, und zwar bis zu deren Ausscheiden im April 1999. Darüber hinaus spricht der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann am 21. Mai 1993 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Büroangestellte ab 01. Juni 1993 und die Höhe des der Klägerin zuletzt ab Januar 1999 gezahlten Entgelts in Höhe von 4125,20 DM brutto monatlich für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin während der gesamten Rahmenfrist vom 01. Mai 1996 bis zum 30. April 1999. Das gezahlte Entgelt stellte einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit dar und ging über ein bloßes Taschengeld oder eine Anerkennung von Gefälligkeiten hinaus. Der Ehemann der Klägerin hat schließlich insoweit glaubhaft bekundet, dass er, wie andere Unternehmen auch, von der Handwerkerschaft Informationen über tarifliche Arbeitsentgelte erhielt, die er sowohl den gewerblichen Arbeitnehmern als auch der Klägerin gezahlt und im Laufe der Jahre entsprechend erhöht hatte. Der Zeuge hat darüber hinaus vor dem Sozialgericht und auch vor dem erkennenden Senat glaubhaft bekundet, dass er allein die Entscheidungen für das Unternehmen getroffen hat, was auch insoweit nachvollziehbar ist, als die Klägerin als gelernte Kindergärtnerin/Erzieherin und zuletzt - vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in der Firma ihres Ehemannes - in einem Teppich- und Gardinengeschäft tätig, letztlich nicht sachkundig gewesen war, die unternehmerischen Entscheidungen bezüglich der Metall- und Heizungsbaufirma ihres Ehemannes zu treffen. Der Ehemann der Klägerin hatte demzufolge auch für die gesamte Zeit der Rahmenfrist von Mai 1996 bis April 1999 und auch für die Zeit davor (ab 01. Juni 1993) sein Weisungsrecht in Bezug auf die Klägerin ausgeübt.
Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, die Klägerin sei durch den Übertragungsvertrag vom 22. Januar 1992 Alleineigentümerin des Betriebes geworden, weil - so die Beklagte - das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus und die Betriebsstätte der Schlosserei des Ehemannes befinden, mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör der Klägerin zu Alleineigentum übertragen worden sei. Diese Auffassung der Beklagten widerspricht den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere denen der §§ 93 ff. BGB und des § 926 BGB.
Nach § 93 BGB sind wesentliche Bestandteile einer Sache solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile). Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit Aussäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Nach § 95 Abs. 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
Die genannten Vorschriften des BGB besagen eindeutig, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks nur die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, gehören. Ein Gewerbebetrieb, wie er vorliegend vom Ehemann der Klägerin ausgeübt wird, kann nach diesen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sein und somit auch nicht aufgrund des Grundstücks- Übertragungsvertrages vom 22. Januar 1992 auf die Klägerin als Erwerberin des Grundstücks in S., A. Z ... übergegangen sein.
Gleiches gilt nach der Regelung des § 926 BGB betreffend das Grundstückszubehör. Nach Abs. 1 der Vorschrift erlangt, wenn sich der Veräußerer und der Erwerber darüber einig sind, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an dem zur Zeit des Erwerbes vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist nach § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll. Nach § 97 Abs. 1 BGB sind Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Hiernach sind Zubehör rechtlich selbständig bewegliche Sachen.
Abgesehen davon, dass ein Gewerbebetrieb keine Sache ist und damit kein Zubehör eines Grundstücks sein kann - dies können allenfalls die dem Gewerbebetrieb dienenden Einrichtungsgegenstände des Betriebes oder auch etwa (Bau-)Material des Betriebes etc. sein - , ergibt sich aus dem Übertragungsvertrag vom 22. Januar 1992 kein entsprechender Vertragswille der Klägerin und ihres Ehemannes, mit dem Grundstück gleichzeitig etwa auch den Gewerbebetrieb des Ehemannes der Klägerin auf diese zu übertragen. Die Ausführungen der Beklagten hierzu sind daher unzutreffend.
Aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 01. Juni 1993 bis 30. April 1999, dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, hatte die Klägerin somit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01. Mai 1999 von insgesamt 26 Monaten (§ 127 Abs. 2 SGB III; Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von insgesamt 52 Monaten nach Vollendung des 52. und vor Vollendung des 57. Lebensjahres) erworben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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