Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 253/99 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 12/00 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu erstatten.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Nachdem sich das Verfahren durch beiderseitige Erledigungserklärungen erledigt hat, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 193 SGG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand und die Erfolgsaussicht des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen.
Das Begehren der Antragstellerin hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt; denn ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO- ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Senat hätte daher den angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Antragstellerin bestätigen müssen. Nach § 95 Abs. 10 Nr. 3 und Abs. 11 Nr. 3 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch -SGB V- ist Voraussetzung für die Zulassung oder Ermächtigung eines Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung, dass er in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat. Aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift des SGB V folgt, dass die Bestandsschutzerwägungen, die der bedarfsunabhängigen Zulassung oder Ermächtigung nach § 95 Abs. 10, Abs. 11 SGB V zu Grunde liegen, eine Tätigkeit von nicht nur geringfügigem Umfang und eine Mindestanzahl an Patienten voraussetzten. Der Gesetzgeber hat sich in Wahrnehmung vordringlicher öffentlicher Interessen zu Recht veranlasst gesehen, auch für Psychotherapeuten eine Bedarfsplanung vorzusehen. Eine Zulassung ohne Rücksicht auf einen Bedarf - also in einem gesperrten Bezirk - lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Psychotherapeut in dem Dreijahreszeitraum seinen Lebensunterhalt durch die Behandlung von Mitgliedern der Krankenkassen zumindest in bescheidenem Maße aus einer selbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit erzielt hat. Das Erfordernis einer Tätigkeit in nicht nur geringfügigem Umfang ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Psychotherapeut lediglich in einem Quartal tätig geworden ist oder nur wenige Patienten stundenweise betreut hat. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall, da sie lediglich in einem Umfang von 57 Stunden an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat.
II.
Der Gegenstandswert wird auf 32.000,00 DM festgesetzt. Dies beruht auf einer Schätzung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Hierbei ist der Regelwert von 8.000,00 DM für 12 Quartale festgelegt worden. In Zulassungssachen wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Kostenordnung an, der für die Bemessung des Wertes eines Dienstvertrages den dreifachen Jahresbetrag der Bezüge vorsieht. Wegen der Vorläufigkeit eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der so ermittelte Wert von 96.000,00 DM durch drei zu teilen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Nachdem sich das Verfahren durch beiderseitige Erledigungserklärungen erledigt hat, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 193 SGG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand und die Erfolgsaussicht des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen.
Das Begehren der Antragstellerin hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt; denn ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO- ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Senat hätte daher den angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Antragstellerin bestätigen müssen. Nach § 95 Abs. 10 Nr. 3 und Abs. 11 Nr. 3 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch -SGB V- ist Voraussetzung für die Zulassung oder Ermächtigung eines Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung, dass er in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat. Aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift des SGB V folgt, dass die Bestandsschutzerwägungen, die der bedarfsunabhängigen Zulassung oder Ermächtigung nach § 95 Abs. 10, Abs. 11 SGB V zu Grunde liegen, eine Tätigkeit von nicht nur geringfügigem Umfang und eine Mindestanzahl an Patienten voraussetzten. Der Gesetzgeber hat sich in Wahrnehmung vordringlicher öffentlicher Interessen zu Recht veranlasst gesehen, auch für Psychotherapeuten eine Bedarfsplanung vorzusehen. Eine Zulassung ohne Rücksicht auf einen Bedarf - also in einem gesperrten Bezirk - lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Psychotherapeut in dem Dreijahreszeitraum seinen Lebensunterhalt durch die Behandlung von Mitgliedern der Krankenkassen zumindest in bescheidenem Maße aus einer selbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit erzielt hat. Das Erfordernis einer Tätigkeit in nicht nur geringfügigem Umfang ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Psychotherapeut lediglich in einem Quartal tätig geworden ist oder nur wenige Patienten stundenweise betreut hat. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall, da sie lediglich in einem Umfang von 57 Stunden an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat.
II.
Der Gegenstandswert wird auf 32.000,00 DM festgesetzt. Dies beruht auf einer Schätzung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Hierbei ist der Regelwert von 8.000,00 DM für 12 Quartale festgelegt worden. In Zulassungssachen wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Kostenordnung an, der für die Bemessung des Wertes eines Dienstvertrages den dreifachen Jahresbetrag der Bezüge vorsieht. Wegen der Vorläufigkeit eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der so ermittelte Wert von 96.000,00 DM durch drei zu teilen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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