L 14 KG 2/99 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 KG 178/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 KG 2/99 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist die Rückforderung des Kindergeldzuschlages für die Monate März bis Dezember 1993 in Höhe von 320,-- DM.

Mit Bescheid vom 8. März 1993 hatte die Beklagte der Klägerin Kindergeldzuschlag nach dem voraussichtlichen Einkommen im Jahre 1993 ab Januar 1993 für ein Kind in Höhe von monatlich 32,-- DM vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt. Die Auszahlung erfolgte für die Monate Januar und Februar 1993 an das Bezirksamt Kreuzberg von Berlin.

Am 2. Juni 1997 legte die Klägerin den Bescheid für 1993 über Einkommensteuer und Kirchensteuer vor, der einen Kinderfreibetrag auswies.

Mit Bescheid vom 5. Juni 1997 stellte die Beklagte fest, dass der Klägerin für das Jahr 1993 Kindergeldzuschlag nicht zugestanden habe, da sich der halbe Kinderfreibetrag aufgrund des Einkommens voll steuerlich ausgewirkt habe. Der überzahlte Kindergeldzuschlag sei in der der Klägerin verbliebenen Höhe von 320,-- DM zu erstatten. Das (laufende) Kindergeld bzw. der Kindergeldzuschlag werde einbehalten, bis der überzahlte Betrag getilgt sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, ihr stehe für das Jahr 1993 ein voller Kinderfreibetrag zu, und sie glaube kaum, dass die Beklagte das gegenwärtig zustehende Kindergeld einbehalten könne, da sie dadurch sozialhilfebedürftig werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar treffe es zu, dass der Klägerin im Jahre 1993 ein ganzer Kinderfreibetrag zugestanden habe, jedoch habe das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid 13.812,-- DM betragen und damit höher gelegen als der Grundfreibetrag in Höhe von 5.616,-- DM. Somit habe der Klägerin im Jahre 1993 kein Anspruch auf Kindergeldzuschlag zugestanden, und der Rückforderungsbescheid sei im Ergebnis rechtmäßig. Gemäß § 51 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch -SGB I- könne der zuständige Leistungsträger Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes werde. Vorliegend sei der Erstattungsanspruch gegen laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte aufgerechnet worden, da die Klägerin keine Sozialhilfe beziehe und über der Berechnungsgrundlage des Sozialamtes liege.

Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 24. Februar 1999 abgewiesen. Die Rückforderung des Kindergeldzuschlages 1993 in Höhe von 320,-- DM sei nach Grund und Höhe gemäß § 11 a Abs. 8 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes -BKGG- berechtigt. Der Klägerin sei zwar einzuräumen, dass die Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 86 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- durch die Verrechnung mit der laufenden Kindergeldzahlung nicht beachtet habe. Gleichwohl sei es im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr als sachgerecht erschienen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil die Klägerin verpflichtet sei, den Kindergeldzuschlag der Beklagten zu erstatten. Die Klägerin habe es versäumt, im Wege der einstweiligen Anordnung rechtzeitig zu beantragen, die bereits erfolgte Vollziehung auszusetzen. Die Berufung sei nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,-- DM nicht übersteige.

Gegen das am 30. März 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. April 1999 gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Urteil der zweifelhaften Praxis des Arbeitsamtes, Bescheide ohne Abwarten der Widerspruchsfrist und somit ohne Bestandskraft zur Grundlage sofortiger Einbehaltungen zu machen, bestätigend Tür und Tor eröffnet habe.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,-- DM nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die - demgemäß nicht statthafte - Berufung ist auch nicht zuzulassen, da ein Grund dafür gemäß § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.

Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§§ 86 Abs. 2, 97 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und stellt mithin keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. Der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Beklagte hätte, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, gegebenenfalls durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung oder anderer Zwangsmittel Rechnung getragen werden können. Auch dass die Aufrechnung mit laufendem Kindergeld nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit führen darf, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 51 Abs. 2 SGB I) und stellt demgemäß keine ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung dar, vielmehr beruhte die Aufrechnung auch insoweit auf der Unfähigkeit zur korrekten Rechtsanwendung.

Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (Zulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) enthält die Urteilsbegründung nicht.

Auch der dritte in § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG genannte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Ein Mangel im sozialgerichtlichen Verfahren, auf dem das Urteil beruhen könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht gerügt, wie es nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zusätzlich notwendig wäre.

Fehlt es mithin an einem Zulassungsgrund, musste die Beschwerde erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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