L 9 B 46/00 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 Kr 41/98-21
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 46/00 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführerin werden dem Landessozialgericht Berlin verursachte Kosten in Höhe von 500,-- DM auferlegt. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin betreibt seit längerer Zeit unerlaubte Rechtsberatung, indem sie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die von ihr psychotherapeutisch behandelt worden sind, in deren Prozessen auf Erstattung der durch die Behandlung entstandenen Kosten vertritt. Dass sie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin wird regelmäßig von dem Verfahren ausgeschlossen, insbesondere in dem hier anhängigen Verfahren durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2000.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat bereits in mehreren Beschlüssen die Beschwerdeführerin wegen unerlaubter Rechtsberatung von dem Verfahren ausgeschlossen bzw. Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts zurückgewiesen hat und dass erwogen wird, Mutwillenskosten festzusetzen, falls die Beschwerde aufrecht erhalten bleibt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Beschwerde habe sie selbst eingelegt und nur sie (nicht aber die Klägerin) könne sie zurücknehmen. Für eine Rücknahme sei kein Grund zu erkennen, da sie nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz -RBerG- verstoße.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wird ein Bevollmächtigter wegen Verstoßes gegen das RBerG oder aus den Gründen des § 73 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zurückgewiesen, hat nur der Beteiligte ein Beschwerderecht; denn der Bevollmächtigte wird durch die Zurückweisung nicht in eigenen Rechten verletzt (so auch Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, § 73 Rz 38e 40a). Der grundrechtlich durch Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz gesicherte Anspruch der Bürger, hier der Klägerin, auf Gewährung des Rechtsschutzes wird dadurch gewahrt, dass die Prozessbeteiligten selbst eine Beschwerde einlegen können.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sie die Beschwerde aus einem vermeintlich eigenen Recht eingelegt hat. Die Beschwerdeführerin betreibt auch in diesem Beschwerdeverfahren unerlaubte Rechtsberatung im Sinne des Artikel 1 § 1 RBerG. Zur Begründung nimmt der Senat auf den Beschluss des Sozialgerichts Bezug (vgl. § 153 Abs. 2 SGG) und verweist ergänzend auf seinen Beschluss vom 6. Dezember 1999 - L 9 B 114/99 KR -, der ebenfalls die Beschwerdeführerin betraf. Diese kann die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes auch nicht dadurch umgehen, dass sie sich Kostenerstattungsansprüche abtreten lässt. Soweit die Abtretung Sachleistungen (z.B. psychotherapeutische Behandlung) betrifft, ist sie nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch -SGB I- unwirksam. Bei der Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen - unterstellt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 SGB I lägen vor - ist § 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (BGBl III 303-12-5) zu beachten. Danach bedarf auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 RBerG. Da die Beschwerdeführerin in allen Fällen, in denen sie rechtsberatend tätig wird, geltend macht, sie habe sich Kostenerstattungsansprüche abtreten lassen, liegt auch insoweit Geschäftsmäßigkeit vor. Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Rechtsberatungsgesetz sei verfassungswidrig, ist dem nicht zu folgen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit (vgl. BVerfGE 82, 18 f). Das Gesetz bezweckt in erster Linie den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Beratern (BGH NJW 1963, 441; 1967 1558). Da die von der Beschwerdeführerin verfassten Schriftsätze fehlende Rechtskunde zeigen, ist auch die Klägerin schutzbedürftig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 192 SGG.

Die Beschwerdeführerin weicht mit der Art und Weise, wie sie das Beschwerdeverfahren führt, von dem ab, was ein verständiger Beteiligter, der Kosten des Verfahrens zu tragen hätte, im gleichliegenden Fall getan hätte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 192 Rz 3). Durch das Beschwerdeverfahren hat sie dem Gericht die durch die Rechtsverfolgung verursachten Kosten in Höhe von 500,-- DM zu erstatten.

Da die Kosten der Gerichtshaltung nicht genau bezifferbar sind, waren sie nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO- zu schätzen. Bereits im Jahre 1998 beliefen sich die Ausgaben der Berliner Sozialgerichtsbarkeit auf ungefähr 26 Millionen DM aus Anlass von ungefähr 17.000 Verfahren in beiden Instanzen. Der von der Beschwerdeführerin dem Gericht zu erstattende Betrag beläuft sich auf ungefähr 2/3 der tatsächlich entstandenen Kosten. Er bewegt sich im Rahmen der Missbrauchsgebühren in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Berliner Verfassungsgerichtshof. Ebenso wie in der Sozialgerichtsbarkeit sind die Verfahren vor den Verfassungsgerichten grundsätzlich kostenfrei; dafür können bei missbräuchlicher Anrufung dieser Gerichte Gebühren bis zu 5.000,-- DM auferlegt werden (§ 34 Abs. 1 und 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 33 Abs. 1 und 4 des Berliner Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof).
Rechtskraft
Aus
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