Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 KR 3807/00 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 25/01 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2001 aufgehoben. Die Antragsgegner werden im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln, als bestünde das zwischen ihr und den Antragsgegnern seit dem 6. Februar 1995 bestehende Vertragsverhältnis über die Versorgung mit Krankentransportleistungen mit Krankentransportwagen fort. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2001 ist gemäß § 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr erhobene Feststellungsklage, dass die durch die Antragsgegner ausgesprochene Kündigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrages über Krankentransportleistungen unwirksam ist, so zu behandeln als bestünde dieses Vertragsverhältnis fort, zu Unrecht abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat für dieses Begehren sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung erscheint auf der Grundlage der derzeit bekannten Tatsachen ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ihr Unterliegen.
1. Es spricht viel dafür, dass Rechtsgrundlage für die streitige Kündigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsverhältnisses § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Vereinbarung der Landesverbände der
Krankenkassen und der Arbeitsgemeinschaft K. e.V. vom 16. Januar 1995 ist; dieser Vereinbarung ist die Antragstellerin gemäß § 13 am 6. Februar 1995 beigetreten. Denn diese vertragliche Regelung berechtigt in § 10 Abs. 1 Satz 2 die Krankenkassenverbände in B., die Krankentransportvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen Pflichten aus der Vereinbarung besteht und der Leistungserbringer einer Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nicht nachkommt. In sachgerechter Auslegung dieser Bestimmung nach § 133, 157 BGB - gegebenenfalls in Verbindung mit § 61 Satz 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch -SGB X- dürfte den Krankenkassenverbänden ein Recht zur fristlosen Kündigung erst Recht dann zustehen, wenn feststeht, dass der Leistungserbringer gegen Pflichten aus der Vereinbarung verstoßen hat. Nach § 10 Abs. 2 der genannten Vereinbarung kommt als Vertragsverstoß insbesondere die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen in Betracht, zu denen nicht nur die Abrechnung überhaupt nicht erbrachter, sondern auch die fehlerhafte Abrechnung durchgeführter Leistungen gehört.
Wortlaut, Aufbau und Systematik der Vertragsbestimmungen lässt sich jedoch entnehmen, dass nicht jede fehlerhafte Abrechnung zur fristlosen Kündigung führen darf. Unbeschadet der Zuordnung der Vereinbarung zum Zivilrecht oder im Hinblick auf § 69 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch zum öffentlichen Recht, ist die fristlose Kündigung der Krankentransportvereinbarung von einer vorherigen Anhörung des Leistungserbringers zum aufgetretenen Verdacht des Vertragsverstoßes entsprechend § 24 Abs. 1 SGB X abhängig. Aus der Formulierung des § 10 Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 Regelbeispiel 1 der Vereinbarung geht weiter hervor, dass auch bei Bestehen eines Vertragsverstoßes die fristlose Kündigung nicht ausgesprochen werden muss, sondern in das Ermessen der Krankenkassenverbände gestellt ist. Daraus ist zu schließen, dass nur solche Vertragsverletzungen zur fristlosen Kündigung berechtigen, die nach Qualität und Umfang so schwer wiegen, dass die Krankenkassenverbände auf die Richtigkeit der ihnen in einem Massenverfahren vorgelegten Krankentransportabrechnungen nicht mehr vertrauen können. Fehlerhafte Abrechnungen in einzelnen Fällen, in einem geringen Umfang oder infolge einer nachvollziehbaren aber gleichwohl fehlerhaften Auslegung der Entgeltbestimmungen berechtigen die Krankenkassenverbände nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Krankentransportvereinbarung zwar zur sachlich-rechnerischen Prüfung und Rückforderung zu Unrecht gezahlter Entgelte, jedoch nur dann zur fristlosen Kündigung, wenn der Leistungserbringer trotz Hinweises auf die Fehlerhaftigkeit seiner Abrechnungen im Rahmen einer sachlichen und rechnerischen Prüfung sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt.
Ginge man mit dem Sozialgericht von einem Recht zur Kündigung in entsprechender Anwendung der §§ 554 a, 626 und 723 BGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 61 Satz 2 SGB X) aus, käme man zu keinem anderen Maßstab für die Möglichkeit der Antragsgegner zur fristlosen Kündigung, so dass es einer abschließenden Klärung der Rechtsgrundlage des Kündigungsrechts nicht bedarf.
2. Es lässt sich anhand der Kündigungserklärung der Antragsgegner und der von der Antragsgegnerin zu 1) vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht feststellen, dass die von der Antragstellerin nur in Einzelfällen eingeräumten Vertragsverstöße so schwer wiegen, dass das Vertrauen der Antragsgegner in die Abrechnungspraxis der Antragstellerin endgültig zerstört wäre. Den Verwaltungsvorgängen, der Kündigungserklärung vom 9. November 2000 und dem Vorbringen der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin zu 1) 237 Transportkostenabrechnungen aus der Zeit vom 8. September bis zum 12. September und vom 6. Oktober bis zum 10. Oktober 1997 stichprobenartig überprüft und 52 fehlerhafte Abrechnungen mit einer Schadenssumme in Höhe von insgesamt 2.444,-- DM festgestellt hat. Dabei fällt auf, dass die fehlerhaften Abrechnungen bezogen auf die fristlose Kündigung sich nicht nur auf einen mehr als drei Jahre zurückliegenden Zeitraum beziehen, sondern auch, dass sich weder den vorgelegten Verwaltungsakten noch dem Vorbringen der Antragsgegner nachvollziehbar entnehmen lässt, dass die Antragstellerin auch danach Krankentransporte fehlerhaft abgerechnet hat. Aus den Angaben der Antragsgegner geht vielmehr hervor, dass der errechnete Schaden „ca. 55.000,-- bis 73.000,-- DM pro Jahr, hochgerechnet auf fünf bis sechs Jahre ca. 350.000,-- DM“ betragen haben soll; nach einer staatsanwaltschaftlichen Schätzung soll der Schaden dagegen 107.000,-- DM betragen haben. Mit solchen divergierenden Angaben lässt sich auch in einem summarischen Verfahren kein hinreichend schwerwiegender Kündigungsgrund belegen. Vielmehr kann derzeit nur von 52 fehlerhaften Abrechnungen mit einem festgestellten Schaden von 2.444,-- DM ausgegangen werden. Bezogen auf einen jährlichen Umsatz der Antragstellerin in Höhe von ca. 3 Mio. DM bewegen sich die nachgewiesenen Abrechnungsfehler ebenso wie die entstandenen Schäden in einem so geringen Umfang, dass von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten im Abrechnungsverfahren nicht gesprochen werden kann. Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass sich aus den bei den Antragsgegnern vorhandenen Abrechnungsunterlagen oder den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten weitere - gegebenenfalls erhebliche - Abrechnungsfehler auch aus der Zeit zwischen 1997 und der Kündigungserklärung im November 2000 belegen lassen. Die Antragsgegner werden im Hauptsacheverfahren Gelegenheit haben, hierzu ergänzend vorzutragen und Unterlagen vorzulegen; das Sozialgericht wird sodann zu prüfen haben, ob die fristlose Kündigung gegebenenfalls auf dieses ergänzende Vorbringen gestützt werden kann und ob dadurch qualitativ und quantitativ erhebliche Vertragsverstöße nachgewiesen werden können.
3. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten rechtlichen Einwände gegen die fristlose Kündigung einzugehen.
4. Das für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderliche eilige Regelungsbedürfnis ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin beim sofortigen Eintritt der Wirkung der von den Antragsgegnern ausgesprochenen fristlosen Kündigung in ihrer Existenz gefährdet wäre. Sie hat glaubhaft vorgetragen, dass ihr Unternehmen weiterhin sowohl auf die Durchführung von Krankentransport- wie Mietwagenfahrten angewiesen ist, um bestehen zu können, selbst wenn Krankentransportfahrten für die
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ausmachen sollten, wie die Antragsgegnerin zu 1) behauptet hat. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind hier keine hohen Anforderungen zu stellen, weil ein Anordnungsanspruch offensichtlich besteht. Berücksichtigt man, dass die von den Antragsgegnern ausgesprochene fristlose Kündigung nach ihren Voraussetzungen wie ihren Rechtsfolgen wie ein sofort vollziehbarer, belastender Verwaltungsakt wirkt, so muss zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Kündigung eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich ausreichen, dass diese sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und dem Betroffenen daraus nicht unerhebliche Nachteile erwachsen können. Denn wie bei Verwaltungsakten besteht auch an der Umsetzung einer fristlosen Kündigung dann kein öffentliches Interesse, wenn diese offensichtlich rechtswidrig ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2001 ist gemäß § 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr erhobene Feststellungsklage, dass die durch die Antragsgegner ausgesprochene Kündigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrages über Krankentransportleistungen unwirksam ist, so zu behandeln als bestünde dieses Vertragsverhältnis fort, zu Unrecht abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat für dieses Begehren sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung erscheint auf der Grundlage der derzeit bekannten Tatsachen ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ihr Unterliegen.
1. Es spricht viel dafür, dass Rechtsgrundlage für die streitige Kündigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsverhältnisses § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Vereinbarung der Landesverbände der
Krankenkassen und der Arbeitsgemeinschaft K. e.V. vom 16. Januar 1995 ist; dieser Vereinbarung ist die Antragstellerin gemäß § 13 am 6. Februar 1995 beigetreten. Denn diese vertragliche Regelung berechtigt in § 10 Abs. 1 Satz 2 die Krankenkassenverbände in B., die Krankentransportvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen Pflichten aus der Vereinbarung besteht und der Leistungserbringer einer Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nicht nachkommt. In sachgerechter Auslegung dieser Bestimmung nach § 133, 157 BGB - gegebenenfalls in Verbindung mit § 61 Satz 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch -SGB X- dürfte den Krankenkassenverbänden ein Recht zur fristlosen Kündigung erst Recht dann zustehen, wenn feststeht, dass der Leistungserbringer gegen Pflichten aus der Vereinbarung verstoßen hat. Nach § 10 Abs. 2 der genannten Vereinbarung kommt als Vertragsverstoß insbesondere die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen in Betracht, zu denen nicht nur die Abrechnung überhaupt nicht erbrachter, sondern auch die fehlerhafte Abrechnung durchgeführter Leistungen gehört.
Wortlaut, Aufbau und Systematik der Vertragsbestimmungen lässt sich jedoch entnehmen, dass nicht jede fehlerhafte Abrechnung zur fristlosen Kündigung führen darf. Unbeschadet der Zuordnung der Vereinbarung zum Zivilrecht oder im Hinblick auf § 69 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch zum öffentlichen Recht, ist die fristlose Kündigung der Krankentransportvereinbarung von einer vorherigen Anhörung des Leistungserbringers zum aufgetretenen Verdacht des Vertragsverstoßes entsprechend § 24 Abs. 1 SGB X abhängig. Aus der Formulierung des § 10 Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 Regelbeispiel 1 der Vereinbarung geht weiter hervor, dass auch bei Bestehen eines Vertragsverstoßes die fristlose Kündigung nicht ausgesprochen werden muss, sondern in das Ermessen der Krankenkassenverbände gestellt ist. Daraus ist zu schließen, dass nur solche Vertragsverletzungen zur fristlosen Kündigung berechtigen, die nach Qualität und Umfang so schwer wiegen, dass die Krankenkassenverbände auf die Richtigkeit der ihnen in einem Massenverfahren vorgelegten Krankentransportabrechnungen nicht mehr vertrauen können. Fehlerhafte Abrechnungen in einzelnen Fällen, in einem geringen Umfang oder infolge einer nachvollziehbaren aber gleichwohl fehlerhaften Auslegung der Entgeltbestimmungen berechtigen die Krankenkassenverbände nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Krankentransportvereinbarung zwar zur sachlich-rechnerischen Prüfung und Rückforderung zu Unrecht gezahlter Entgelte, jedoch nur dann zur fristlosen Kündigung, wenn der Leistungserbringer trotz Hinweises auf die Fehlerhaftigkeit seiner Abrechnungen im Rahmen einer sachlichen und rechnerischen Prüfung sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt.
Ginge man mit dem Sozialgericht von einem Recht zur Kündigung in entsprechender Anwendung der §§ 554 a, 626 und 723 BGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 61 Satz 2 SGB X) aus, käme man zu keinem anderen Maßstab für die Möglichkeit der Antragsgegner zur fristlosen Kündigung, so dass es einer abschließenden Klärung der Rechtsgrundlage des Kündigungsrechts nicht bedarf.
2. Es lässt sich anhand der Kündigungserklärung der Antragsgegner und der von der Antragsgegnerin zu 1) vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht feststellen, dass die von der Antragstellerin nur in Einzelfällen eingeräumten Vertragsverstöße so schwer wiegen, dass das Vertrauen der Antragsgegner in die Abrechnungspraxis der Antragstellerin endgültig zerstört wäre. Den Verwaltungsvorgängen, der Kündigungserklärung vom 9. November 2000 und dem Vorbringen der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin zu 1) 237 Transportkostenabrechnungen aus der Zeit vom 8. September bis zum 12. September und vom 6. Oktober bis zum 10. Oktober 1997 stichprobenartig überprüft und 52 fehlerhafte Abrechnungen mit einer Schadenssumme in Höhe von insgesamt 2.444,-- DM festgestellt hat. Dabei fällt auf, dass die fehlerhaften Abrechnungen bezogen auf die fristlose Kündigung sich nicht nur auf einen mehr als drei Jahre zurückliegenden Zeitraum beziehen, sondern auch, dass sich weder den vorgelegten Verwaltungsakten noch dem Vorbringen der Antragsgegner nachvollziehbar entnehmen lässt, dass die Antragstellerin auch danach Krankentransporte fehlerhaft abgerechnet hat. Aus den Angaben der Antragsgegner geht vielmehr hervor, dass der errechnete Schaden „ca. 55.000,-- bis 73.000,-- DM pro Jahr, hochgerechnet auf fünf bis sechs Jahre ca. 350.000,-- DM“ betragen haben soll; nach einer staatsanwaltschaftlichen Schätzung soll der Schaden dagegen 107.000,-- DM betragen haben. Mit solchen divergierenden Angaben lässt sich auch in einem summarischen Verfahren kein hinreichend schwerwiegender Kündigungsgrund belegen. Vielmehr kann derzeit nur von 52 fehlerhaften Abrechnungen mit einem festgestellten Schaden von 2.444,-- DM ausgegangen werden. Bezogen auf einen jährlichen Umsatz der Antragstellerin in Höhe von ca. 3 Mio. DM bewegen sich die nachgewiesenen Abrechnungsfehler ebenso wie die entstandenen Schäden in einem so geringen Umfang, dass von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten im Abrechnungsverfahren nicht gesprochen werden kann. Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass sich aus den bei den Antragsgegnern vorhandenen Abrechnungsunterlagen oder den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten weitere - gegebenenfalls erhebliche - Abrechnungsfehler auch aus der Zeit zwischen 1997 und der Kündigungserklärung im November 2000 belegen lassen. Die Antragsgegner werden im Hauptsacheverfahren Gelegenheit haben, hierzu ergänzend vorzutragen und Unterlagen vorzulegen; das Sozialgericht wird sodann zu prüfen haben, ob die fristlose Kündigung gegebenenfalls auf dieses ergänzende Vorbringen gestützt werden kann und ob dadurch qualitativ und quantitativ erhebliche Vertragsverstöße nachgewiesen werden können.
3. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten rechtlichen Einwände gegen die fristlose Kündigung einzugehen.
4. Das für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderliche eilige Regelungsbedürfnis ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin beim sofortigen Eintritt der Wirkung der von den Antragsgegnern ausgesprochenen fristlosen Kündigung in ihrer Existenz gefährdet wäre. Sie hat glaubhaft vorgetragen, dass ihr Unternehmen weiterhin sowohl auf die Durchführung von Krankentransport- wie Mietwagenfahrten angewiesen ist, um bestehen zu können, selbst wenn Krankentransportfahrten für die
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ausmachen sollten, wie die Antragsgegnerin zu 1) behauptet hat. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind hier keine hohen Anforderungen zu stellen, weil ein Anordnungsanspruch offensichtlich besteht. Berücksichtigt man, dass die von den Antragsgegnern ausgesprochene fristlose Kündigung nach ihren Voraussetzungen wie ihren Rechtsfolgen wie ein sofort vollziehbarer, belastender Verwaltungsakt wirkt, so muss zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Kündigung eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich ausreichen, dass diese sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und dem Betroffenen daraus nicht unerhebliche Nachteile erwachsen können. Denn wie bei Verwaltungsakten besteht auch an der Umsetzung einer fristlosen Kündigung dann kein öffentliches Interesse, wenn diese offensichtlich rechtswidrig ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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