L 13 V 10/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 42 V 200/94-W 95
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 V 10/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Januar 1999 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der am 10. November 1943 geborenen Klägerin nach ihrem am 11. September 1905 geborenen und am 1. November 1944 durch Freitod aus dem Leben geschiedenen Vater P. L. (künftig: Herr L.) eine Waisenrente nach § 45 Abs. 3 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes -BVG- zusteht.

Aus den im Zuge mehrerer Antragsverfahren beigezogenen Unterlagen, insbesondere einer Akte des Bundesarchivs Aachen und den bei der Deutschen Dienststelle (WASt) vorliegenden Karteikarten über Herrn L., ergibt sich über dessen Wehrdienst das folgende Bild: Herr L. wurde - seinerzeit Obergefreiter beim 1. Wachbataillon Groß-Deutschland - durch Feldurteil des Gerichts der Wehrmachtskommandantur Berlin vom 21. Juli 1943 wegen fortgesetzten militärischen Diebstahls, wegen Hehlerei und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Gefängnis und Rangverlust verurteilt. Durch Verfügung vom 5. Februar 1944 wurde die Vollstreckung der Strafe nach einer Teilverbüßung ausgesetzt. Dem Verurteilten, Herrn L., wurde Strafaussetzung bis zur Beendigung des Kriegszustandes gewährt, um ihm Gelegenheit zur Feindbewährung zu geben. Er wurde zur kämpfenden Truppe versetzt. Aus dem Entlassungsschein vom 20. Februar 1944 ist ersichtlich, das Herr L. am 21. Februar 1944 zur „286. Sich.Div.“ entlassen wurde. In den von der WASt überreichten fotokopierten Karteikarten findet sich dann folgende Eintragung: „01.11.44 i. Schonung Bahnübergang b. Ka. Krs. L. erhängt“. Beerdigt wurde Herr L. auf dem Gemeindefriedhof L. . Aus einem Vermerk vom 19. November 1950 ist zu entnehmen, das laut Archiv der WASt keine Wehrdienstbeschädigung vorgelegen haben und dass das Strafbuch bei Absetzbewegung verloren gegangen sein soll. In einem weiteren Vermerk heißt es, in der dem Versorgungsamt II erteilten Auskunft vom 18. November 1952 sei mitgeteilt worden, dass das Motiv für den Freitod durch Erhängen nicht festzustellen sei. Außerdem liegt eine vom seinerzeitigen Hauptmann und Kompanieführer verfasste Verlustmeldung des Inhalts vor, dass der Schütze P. L. in einer Schonung ca. 200 m vor Bahnübergang zwischen Blockstelle 168 und 169 bei Ka. am 1. November 1944 Selbstmord durch Erhängen begangenen habe und dass die Angehörigen am 5. November 1944 benachrichtigt worden seien. Weiterhin ist ein Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof vom 30. Oktober 1944 aktenkundig, wonach die unehelich geborene Klägerin die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes dadurch erlangt habe, dass der Vater am 28. September 1944 vor dem Standesamt B.-Kr. mit der Mutter die Ehe geschlossen habe.

Anträge auf Hinterbliebenenversorgung sind mehrfach abgelehnt worden. Durch Bescheid vom 19. Oktober 1954 lehnte es das Versorgungsamt II Berlin ab, der Klägerin nach ihrem am 1. November 1944 durch Freitod aus dem Leben geschiedenen Vater Waisenrente zu gewähren. Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung gegenüber der durch einen Vormund vertretenen Klägerin damit, dass eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung, wie der Freitod, nicht als Schädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften gelte. Dass eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch den militärischen Dienst oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse vorgelegen habe, sei nicht erkennbar. Irgendwelche Gründe, die den Freitod gerechtfertigt hätten, seien nicht angegeben worden und nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht wahrscheinlich. Die um Mithilfe ersuchte Kindesmutter, deren Ehe nach erneuter Eheschließung am 7. November 1949 am 25. Mai 1954 geschieden worden war, habe mangels Mitarbeit zur Aufklärung nicht beigetragen. Der Bescheid wurde bindend.

Durch Bescheid vom 22. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 1994 lehnte es der Beklagte ab, der Mutter der Klägerin nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 38 BVG eine Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann zu zahlen, weil nicht ausreichend wahrscheinlich sei, dass dessen Freitod auf eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung zurückzuführen sei. Auch dieser Bescheid wurde - nach der zunächst bei dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 43 V 179/94 anhängig gemachten Klage - durch Rücknahme bindend.

Mit dem im März 1993 gestellten - hier streitigen - Antrag machte die Klägerin einen Anspruch auf Waisenrente gemäß § 45 Abs. 3 Buchstabe c BVG infolge körperlicher Gebrechen geltend. Sie sei aufgrund einer schweren chronischen Polyarthritis und einem anerkannten Grad der Behinderung von 100 schwer körperbehindert, seit 1965 Empfängerin von Pflegegeld und lebe seit 1991 von einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie beziehe außerdem Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Durch Bescheid vom 23. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1994 lehnte der Beklagte auch den Antrag der Klägerin ab. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieses Bescheides lägen nicht vor. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Vater der Klägerin durch Selbsttötung aus dem Leben geschieden sei und kein Anlass zu der Annahme bestehe, sein Freitod habe auf einer Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung beruht.

Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, sie entnehme den Unterlagen, dass ihr Vater durch diensteigentümliche Verhältnisse zur Selbsttötung getrieben worden sei. Die Wehrmacht habe sich im November 1944 auf dem Rückzug befunden. Es sei gut möglich, dass die Frontverschiebungen zu Verwirrungen geführt hätten. Seinerzeit sei das „Kneifen vor dem Feind“ kurzentschlossen geahndet worden („Aktion Werwolf“). Es seien viele Soldaten aufgehängt worden. Außerdem sei ein Selbstmord zu der damaligen Zeit auch noch eine verurteilungswürdige Tat gewesen, die - anders als heute - als moralisch und religiös verwerflich angesehen wurde. Sein Selbstmord sei deshalb in jedem Fall aufgrund der historischen Situation als kriegsbedingt anzusehen.

Nach persönlicher Anhörung der Klägerin im Termin vom 8. Januar 1999, insbesondere zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 BVG, hat das Sozialgericht durch Urteil vom gleichen Tage den Beklagten dazu verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Rücknahme des Bescheides vom 19. Oktober 1954 ab 23. März 1989 eine Waisenrente nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Der Bescheid vom 19. Oktober 1954 sei rechtswidrig ergangen. Die damalige Sachaufklärung sei unzureichend gewesen. Die Würdigung des seinerzeitigen Ergebnisses, wonach der Selbstmord des Herrn L. keine Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG sei, lasse sich nach den neuen Erkenntnissen nicht mehr halten. Hiernach sei davon auszugehen, dass dessen Selbstmord - eine andere Auffassung zur Todesursache sei nicht gerechtfertigt - kausal auf die damals zeitlich und örtlich herrschenden kriegsbedingten Umstände zurückzuführen sei. Was sich seinerzeit zum Todeszeitpunkt bei Ka. im Kreis L. ca. 20 km von der polnischen Grenze entfernt vor dem Tod tatsächlich ereignet habe, lasse sich heute praktisch nicht mehr ermitteln. Es habe sich dort um die letzten Kriegsmonate gehandelt. Die Lage der deutschen Soldaten sei verwirrender und bedrohlicher geworden. Die sowjetische Sommeroffensive ab Juni 1944 habe die Rote Armee bis an die damalige Grenze Ostpreußens geführt. Auf den 13. Januar 1945 sei offiziell der Beginn der russischen Durchbrüche in Ostpreußen zu datieren. Da die deutschen Truppen beim Rückzug aus der Sowjetunion „verbrannte Erde“ hinterlassen hätten, sei die Situation für die deutschen Soldaten zu dieser Zeit an dieser Stelle der Ostfront äußerst kritisch gewesen. Dass der militärische Dienst zum Todeszeitpunkt des Herrn L. für die Soldaten extreme Belastungen mit sich gebracht habe, sei im vorliegenden Fall auch ohne konkrete Nachweise und Zeugenaussagen anzunehmen, weil hier § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung anzuwenden sei. Zwar seien keine genaue Begebenheit, kein konkretes Ereignis oder einzelne Gespräche vor dem Tod des Herrn L. aktenkundig. Dennoch wäre es unangemessen, im vorliegenden Fall die Glaubhaftmachung eines schädigenden Ereignisses im Sinne des § 1 BVG abzulehnen. Angesichts des dramatischen Rückzuges der deutschen Truppen an der Ostfront und der heutigen Kenntnis über den Verlauf der letzten Kriegswochen und -monate müssten hier die bekannten zeitlichen und örtlichen Umstände ausreichen, um eine extrem belastende militärische Situation für Herrn L. vor seinem Tod als glaubhaft gemacht anzusehen. Eine andere Entscheidung würde der damaligen Situation nicht in angemessener Weise Rechnung tragen. Die schwierigen und kritischen Kriegszustände machten wiederum eine stimmungsmäßige Beeinträchtigung des Herrn L., die ihn zur Selbsttötung als einzigen Ausweg getrieben hätte, wahrscheinlich. Private persönliche Umstände oder Gründe für die Selbsttötung erschienen hingegen unwahrscheinlich. Insbesondere aus den Militärstrafunterlagen ergebe sich für das Gericht, dass Herr L. ein zupackender und das Leben bejahender Mensch gewesen sei, der nach der Geburt seiner Tochter, der Klägerin, noch wenige Wochen vor seinem Tod geheiratet und damit der Klägerin den Status eines ehelichen Kindes gegeben habe. Es ließen sich auch keine Anhaltspunkte für eine neue Straftat finden, die die Verzweiflungstat des Herrn L. erklären könnten.

Gegen das am 14. Mai 1999 zugestellte Urteil des Sozialgerichts richtet sich die Berufung des Beklagten vom 21. Mai 1999. Er könne sich der Auffassung des Sozialgerichts, wonach der Tod des Herrn L. auf einer Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung wegen der Ende 1944 herrschenden kriegsbedingten Umstände an der polnischen Grenze zurückzuführen sei, nicht anschließen. Die Umstände, die zur Selbsttötung geführt hätten, seien nicht mehr aufzuklären. Sämtliche Schlussfolgerungen des Sozialgerichts über die Ursache der Selbsttötung seien rein spekulativ und könnten das Vorliegen der Voraussetzungen nicht wahrscheinlich machen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Januar 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass das Sozialgericht den vorliegenden Unterlagen zwar kein sicheres Tatsachenwissen habe entnehmen können. Es habe deshalb zutreffend darauf abgestellt, dass die Beeinträchtigung der freien Willensbildung durch die kriegseigentümlichen tatsächlichen Umstände wahrscheinlich sei. Nachdem im Oktober 1944 die Heeresgruppe Nord in Kurland eingeschlossen worden sei und erste Durchbrüche der sowjetischen Truppen in das Gebiet Ostpreußen ab dem 16. Oktober 1943 zu verzeichnen gewesen seien, sei die Front der deutschen Truppen bereits weitgehend zusammengebrochen. Selbst die Möglichkeit zum geordneten Rückzug habe teilweise nicht bestanden. Die allgemeine Situation der Front mit den schrecklichen, beängstigenden und bedrohenden Szenen spreche mehr für als gegen die Annahme, dass die Entscheidung ihres Vaters zum Suizid mit Wahrscheinlichkeit auf den dargelegten kriegseigentümlichen Umständen beruht habe.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsakten der Klägerin zum Az.: 08/3 L 94 und ihrer Mutter zum Az.: 08/116 L 92, eine Akte des Bundesarchivs Aachen, die Gerichtsakte S 49 V 179/94 und das vom Sozialgericht angelegte Sonderheft mit Fotokopien seines Schriftwechsels mit dem Evangelischen Zentralarchiv in Berlin, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet, der Klägerin steht eine Waisenrente nach § 45 Abs. 3 c BVG nicht zu. Der Tod des Herrn L. kann hier nicht als ein durch den militärischen Dienst entstandener Schaden angesehen werden, weil Herr L. ihn durch die Selbsttötung selbst herbeigeführt hat. Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 4 BVG).

In Fällen der Selbsttötung besteht dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene sich in einem die freie Willensbestimmung wesentlich beeinträchtigenden oder ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit das Leben genommen hat und wenn dieser Zustand mit Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen seines militärischen Dienstes verursacht worden ist (BSGE 1, S. 150 ff.). Das wäre dann der Fall, wenn der Selbsttötung eine Wehrdienstbeschädigung vorausgegangen wäre, die die Selbsttötung zur Folge hatte (vgl. BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 6). Das schädigende Ereignis, das die Schädigungsfolge bewirkt hat (haftungsbegründende Kausalität) muss wahrscheinlich sein (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG und ausdrücklich BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 16). Hierfür reicht nicht schon die Annahme aus, ein Freitod geschehe in der Regel in einem Zustand einer zwangsläufigen Beeinträchtigung der Willens- und Handlungsfreiheit. Es müssen vielmehr im Einzelfall diensteigentümliche Verhältnisse als Ursachen in dem Maße vorliegen, dass andere Ursachen in den Hintergrund treten. Hierfür müssen im konkreten Einzelfall deutliche, durch den Akteninhalt abgesicherte Erkenntnisse vorliegen, die belegen, dass Herr L. vor seiner Selbsttötung kriegsdiensteigentümlichen Einflüssen ausgesetzt war, die sich dahin auswirkten, seine freie Willensbestimmung derart zu beeinträchtigen, dass er den Freitod suchte.

Für die vorbezeichneten Gewissensnöte des Herrn L. geben der Inhalt der Gerichtsakten, die Verwaltungsakten und die Akte des Bundesarchivs nichts her. Es gibt keine Zeugenaussagen, Gesprächsprotokolle oder sonstigen schriftlichen Belege, dass sich Herr L. vor seiner Selbsttötung in einer durch dienstliche Einflüsse bewirkten Krise befunden hat. Über besonders tragische Fronterlebnisse des Herrn L. ist gleichfalls nichts bekannt. Ebensowenig ist aktenkundig, ob er besondere Schwierigkeiten mit seinem Kommandeur oder seinen Kameraden hatte oder ungewöhnlichen Belastungen ausgesetzt war, die - diensteigentümlich - als Ursache für den Entschluss zum Selbstmord in Betracht kommen.

Das sieht auch das Sozialgericht so, das in seiner Beweiswürdigung deshalb nicht auf individuelle diensteigentümliche Verhältnisse abstellt. Es schließt aus dem Akteninhalt auf eine durchaus solide Charakterstruktur des Herrn L., der selbst nach seiner Verurteilung durch das Gericht der Wehrmachtskommandantur Berlin seine Lebenssituation im Griff zu haben schien, weil er die erhoffte Aussetzung seiner Strafe erreicht und die Mutter der Klägerin geheiratet hatte. Es stellt dann, entsprechend der auch von der Klägerin vertretenen Auffassung, auf die generell schwierigen militärischen Verhältnisse an der Ostfront im Todeszeitpunkt des Herrn L. ab, in denen es die Ursache seiner Selbsttötung sucht und zu finden meint. Den überzeugenden Schluss für einen inneren Zusammenhang zwischen der Selbsttötung mit dem versorgungsrechtlich geschützten Wehrdienst lassen seine Vermutungen aber nicht zu. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, wenn er diese Würdigung militärgeschichtlicher Fakten durch das Sozialgericht als rechtserhebliche Tatsachen im Sinne des § 1 BVG als eine die Beweisanforderungen verkennende Spekulation bezeichnet. Es kommt nicht darauf an, ob sich die versorgungsrechtlich bedeutsamen Ereignisse im Rahmen durchschnittlicher, hier: jeden Soldaten betreffender gewöhnlicher Anforderungen, gehalten haben. Entscheidend ist vielmehr die besondere individuelle Belastung und Belastbarkeit des Geschädigten (vgl. BSGE 11 S. 50 ff.).

Diese besondere individuelle Belastung des Herrn L. zum Zeitpunkt seines Todes konnte hier eindeutig nicht festgestellt werden, so dass auch dessen Selbsttötung nicht als Folge der Einwirkungen des militärischen Dienstes festgestellt werden konnte.

Das Urteil des Sozialgerichts konnte deshalb keinen Bestand haben, es war aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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