L 13 V 4/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 33 V 13/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 V 4/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig sind Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz -BVG-.

Wegen eines Lungensteckschusses, den der 1929 geborene Kläger während seiner Militärausbildung im Jahre 1944 erlitten hatte, war ihm am 22. September 1950 von der Sozialen Fürsorgestelle des Rates der Stadt Dresden ein als Wehrdienstbeschädigung („WDB“) anerkannter Grad der Körperschädigung von 30 v.H. zugestanden worden.

Auf seinen Antrag vom 16. März 1999, ihm Leistungen nach dem BVG zu gewähren, veranlasste der Beklagte eine Untersuchung des Klägers durch den Internisten Dr. D ... Dieser stellte in seinem Gutachten vom 1. November 1999 einen durch Röntgenbefunde des Thorax gesicherten reizfrei ins Lungengewebe eingeheilten metalldichten Fremdkörper links neben dem Brustbein fest sowie zarte Pleuraschwiele links ventrobasal und eine reizfreie Narbe in Höhe der Brustwarze, links neben dem Brustbein, nach Pistolenschussverwundung und Operation. Die aktuelle Spirometrie habe altersentsprechend normale Messergebnisse erbracht, so dass die vom Kläger angegebene Belastungsluftnot als kardial bedingt bei seit fast 40 Jahren bestehender Hochdruck-KHK einzustufen sei. Die durch den Lungenbefund bewirkte Funktionsbeeinträchtigung bewirke eine Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- von unter 10 v.H.

Der Grad der Behinderung -GdB- im Schwerbehindertenbereich (Antrag vom 11. Februar 1999) mache 70 aus. Dabei seien u.a.

a) Folgen einer Hirnblutung 1996, Multiinfarktsyndrom mit hirnorganischem Psychosyndrom,

b) Herzleistungsminderung bei coronarer Herzkrankheit und Bluthochdruck, Kreislauffehlregulation,
jeweils mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten.

Durch den Bescheid vom 29. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 erkannte der Beklagte die Schädigungsfolgen des Klägers gemäß den Empfehlungen des Dr. D. als reizfrei ins Lungengewebe eingeheilter metalldichter Fremdkörper links neben dem Brustbein, zarte Pleuraschwiele links ventrobasal. Reizfreie Narbe in Höhe der Brustwarze, links neben dem Brustbein nach Pistolenschussverwundung und Operation an. Anspruch auf eine Rentenleistung bestehe nicht, weil die MdE weniger als 25 v.H. betrage. Es bestehe aber ein Anspruch auf Heilbehandlung wegen der Schädigungsfolgen.

Das hiergegen vom Kläger angerufene Sozialgericht, demgegenüber er u.a. eine fehlende Neutralität des Dr. D. rügte und auf einer Beibehaltung des schon 1950 anerkannten Gesundheitsschadens von 30 v.H. bestand, holte u.a. Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dres. W.-B./B.-D. (Neurologen) vom 30. Juli 2001 und Jan Strobl (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 11. August 2001 ein. Auf die Frage des Gerichts, ob die von ihnen diagnostizierten und behandelten Leiden des Klägers durch sein Versorgungsleiden verursacht oder verschlimmert worden seien, gaben die Ärzte an, dass sie keinen Zusammenhang hiermit sehen würden.

Durch Urteil vom 7. Dezember 2001 hat das Sozialgericht daraufhin die Klage abgewiesen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen Folge der 1944 erlittenen Schussverletzung seien. Sie beruhten auf anderen Ursachen. Das folge aus dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren. Nach den Feststellungen des Dr. D. habe insbesondere die im Rahmen der Untersuchung durchgeführte Lungenfunktionsprüfung einen altersentsprechenden Befund ergeben. Der Fremdkörper sei nach den gefertigten Röntgenaufnahmen folgenlos in das Lungengewebe eingeheilt. Es läge eine reizfreie Narbe vor. Maßstab für die Bewertung eines Lungenleidens sei das Ergebnis der Lungenfunktionsprüfung. Erbringe diese - wie hier - einen altersentsprechenden Befund, sei es schlüssig, dass der Gutachter die von dem Kläger angeführte Belastungsluftnot auf die bei ihm bestehende Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems zurückführe. Diese Erkrankung beruhe nicht auf dem 1944 erlittenen Lungensteckschuss. Gestützt würden die gutachterlichen Feststellungen auch durch die Hausärzte des Klägers, die keinen Zusammenhang der von ihnen behandelten Leiden mit der anerkannten Schädigung des Klägers sehen würden.

Die 1950 getroffene Entscheidung zur Höhe des seinerzeit festgestellten Körperschadens sei für die Bewertung der MdE nach dem BVG bedeutungslos. Sie enthalte auch keine Ausführungen zur Ursache der Körperschädigung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht allein die Folgen des Lungensteckschusses von der Einschätzung des Schadens mit 30 v.H. erfasst gewesen seien. Aus heutiger Sicht sei allein der jetzige Gesundheitszustand zu beurteilen. Ein Vertrauensschutz auf den Bestand eines festgestellten Gesundheitszustandes ungeachtet einer eingetretenen Besserung der Schädigungsfolgen bestehe auch in den „alten Bundesländern“ nicht.

Gegen das am 25. Januar 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 15. Februar 2002. Er hält daran fest, ein unparteilicher Gutachter, der nicht vom Beklagten gestellt werde, werde feststellen, dass sich die Folgen des mit 30 v.H. in der damaligen DDR anerkannten Lungensteckschusses nicht gebessert hätten. Er habe Anspruch auf „Wiederherstellung in den Stand von 1950“.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2001 aufzuheben sowie den Bescheid vom 29. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgung nach einer MdE von wenigstens 30 v.H. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Versorgungsakte des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidung waren.

II.

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig nicht für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Eine Anhörung der Beteiligten (Abs. 4 Satz 2 a.a.O.) ist erfolgt.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer ausführlichen Begründung ab, denn das Sozialgericht hat sich im angefochtenen Urteil gründlich und zutreffend mit den vom Kläger im Zusammenhang mit seinem Antrag aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt. Er beschränkt sich in Anbetracht des in der Berufungsinstanz wiederholten Sachvortrages des Klägers auf folgende Anmerkung. Die Entscheidung des Sozialgerichts folgt dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren, der durch die Begutachtung des Klägers durch den mit der Beurteilung von Schädigungsfolgen gut vertrauten Internisten Dr. D. die erforderlich gewesene Aufklärung des medizinischen Sachverhalts betrieben hat. Dessen Feststellungen, die er mit Röntgen- und Spirometriebefunden untermauert hat, sind gut nachvollziehbar, zumal die von den Hausärzten des Klägers zur Gerichtsakte eingereichten medizinischen Unterlagen keinen Anhalt für die Annahme bieten, neben den dort genannten Beschwerden des Klägers fielen die Auswirkungen eines verheilten, mehr als 50 Jahre zurückliegenden Steckschusses gesundheitsbeeinträchtigend ins Gewicht.

Zwar weist die vom Kläger in Fotokopie vorgelegte Bescheinigung vom 22. September 1950 aus, dass der mit einem Grade von 30 v.H. anerkannte Körperschaden auf einer „WDB“ (Wehrdienstbeschädigung) beruht. Trotzdem lässt sich hieraus keine bis heute fortwirkende Bindungswirkung herleiten. Insbesondere kommt eine Rechtsverbindlichkeit der Bescheinigung vom 22. September 1950 nicht gemäß § 85 BVG in Betracht. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift besteht nur eine Bindung an den Teil der Entscheidung, der über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG eine Aussage trifft. Die frühere Entscheidung ist also nicht in vollem Umfang für eine Beurteilung nach dem Bundesversorgungsgesetz von Bedeutung.

Die Bindungswirkung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Höhe des bisher anerkannten MdE-Grades (vgl. Verwaltungsvorschrift -VV- Nr. 2 zu § 85 BVG, sowie ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-, u.a. im Urteil vom 14. März 1956 zum Az.: 9 RV 442/54 in Breithaupt 1956 S. 756 und Urteil vom 24. Oktober 1968 zum Az.: 10 RV 558/67 sowie Rohr-Strässer, BVG-Kommentar, Anmerkung 4 zu § 85).

Schon von daher bestand also für den Beklagten keine Veranlassung, die früheren Feststellungen zum Ausmaß des Gesundheitsschadens des Klägers ungeprüft zu übernehmen.

Die Berufung des Klägers musste deshalb ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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