Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SB 104/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 SB 6/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, dem 1960 geborenen Kläger das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) zuzuerkennen.
Der Kläger ist von Geburt an behindert. Ausweislich seines Antrages an das Versorgungsamt Cottbus vom September 1991 besaß er seit März 1981 einen Schwerbeschädigtenausweis IV der DDR. Er gab damals an, er sei infolge seiner Gesundheitsstörungen erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und außergewöhnlich gehbehindert. Er markierte nicht die Rubrik, er sei ständig gehindert an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen. Er verlangte aber den Umtausch seines Schwerbeschädigtenausweises "möglichst mit dem Vermerk RF".
Unter Berücksichtigung von Befunden von 1975 und von März 1992 erging zunächst der Bescheid vom 6. Juli 1992, mit dem das Versorgungsamt die Gesundheitsstörungen: spastische Lähmung der Beine, Bewegungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke sowie Bluthochdruck mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 als Behinderung feststellte und die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) sowie "B" (auf ständige Begleitung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen) zuerkannte.
Auf (Neu-)Antrag des Klägers vom 13. August 1992 wurde – bei gleichbleibenden Gesundheitsstörungen und Merkzeichen – der Gesamt-GdB mit Wirkung vom 13. August 1992 auf 100 erhöht (Bescheid vom 23. November 1992, bestandkräftig).
Die Ehefrau des Klägers, der das Merkzeichen "RF" zuerkannt worden war und die mit dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt lebte, verstarb im Oktober 1995. Im Dezember 1995 beantragte der Kläger erneut, ihm das Merkzeichen "RF" zuzuerkennen. Unter Berücksichtigung einer Auskunft des klägerischen Hausarztes (Allgemeinmediziner Dr. B.) vom 18. Januar 1996 und einer Stellungnahme der Versorgungsärztin Dr. Fieber vom 22. Februar 1996 erweiterte der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 1996 das Merkzeichen "aG" lediglich um die Bezeichnung "ständig auf einen Rollstuhl angewiesen" und lehnte den Antrag des Klägers im Übrigen ab. Der wegen Versagung des Merkzeichens "RF" erhobene Widerspruch wurde nach Auswertung eines beigezogenen Gutachtens zur Frage einer Pflegebedürftigkeit vom 15. Mai 1996 mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1996 bestandskräftig zurückgewiesen.
Mit der Begründung, er habe vor großen Menschenmassen und in Dunkelheit Angst, beantragte der Kläger am 28. April 1997 erneut das Merkzeichen "RF". Der Beklagte ließ den Kläger von dem Neurologen Dr. M. ambulant am 17. Juni 1997 untersuchen. In seinem Gutachten vom 26. Juli 1997 führte der Sachverständige u. a. aus,
" ... daß Herrn G. an einer infantilen Zerebralparese leidet. Im Rahmen dieser Erkrankung ist es dem Betroffenen nicht mehr möglich sich selbständig, ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Er ist mit Gehstützen und einem Rollstuhl versorgt.
Wie der Versicherte jedoch angab, komme er mit der Behinderung derzeit gut zurecht, habe durch Gewichtsreduktion auch wieder eine bessere Beweglichkeit erreicht und verläßt auch gelegentlich seine Wohnung. Er räumt grundsätzlich ein, daß ein Verlassen der Wohnung mit einer Hilfsperson und der Besuch einer öffentlichen Veranstaltung möglich ist. Jedoch sei ihm das zu umständlich und er wolle auch niemanden belästigen.
Herr G. gab in diesem Zusammenhang aber keine Angstzustände an, die ihn daran hindern sich in größeren Menschenmengen aufzuhalten. Hinweise dafür konnten bei der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung ebenfalls nicht gefunden werden.
Der Gutachter geht davon aus, daß bei Herrn G. keine Gründe vorliegen, die ihn ständig daran hindern, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Vielmehr muß bemerkt
werden, daß Herr G. sogar mit Hilfe einer fremden Person in der Lage war den Gut-achter aufzusuchen und nicht der Eindruck vermittelt wurde, daß dies größere Schwierigkeiten bereitete. Weiterhin sollte Beachtung finden, daß dem Betroffenen durch die Gewährung der Nachteilsausgleiche Merkzeichen "G", "aG" und "B" die Möglichkeit zum Besuch öffentlicher Veranstaltungen in genügendem Maß entsprochen wurde."
Mit Bescheid vom 16. September 1997 / Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1997 lehnte der Beklagte es ab, dem Kläger das Merkzeichen "RF" zuzuerkennen: Es seien keine Gründe zu erkennen, die ihn ständig daran hinderten, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Ein ständiger Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen liege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann vor, wenn der Behinderte wegen seines Leidens ständig, d. h. allgemein und umfassend, von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei, was einer Bindung an das Haus gleichkomme.
Mit der am 3. November 1997 (Montag) beim Sozialgericht Cottbus eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Dem Beklagten sei bei der Erstellung des neuen Schwerbehindertenausweises nach der Wiedervereinigung insoweit ein Fehler unterlaufen, als verabsäumt worden sei, alle Merkmale aus dem alten Ausweis auf den neuen zu übertragen. Wenn dies ordnungsgemäß erfolgt wäre, hätte der Beklagte erkennen müssen, dass ihm das Merkzeichen "RF" hätte zuerkannt werden müssen, denn nach DDR-Recht seien alle Beschädigten, die einen Beschädigtengrad zwischen 80 und 100 zuerkannt bekommen hätten, von der Zahlung der Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit gewesen. Das gesamte Rundfunkgebührenrecht der DDR sei durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August abgelöst worden, Stichtag für den Auslauf des DDR-Gebührenrechts sei der 31. Dezember 1992 gewesen.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. B. vom 22. Februar 1998 zu den Akten genommen und mit Urteil vom 10. Februar 1999 die Klage abgewiesen. Insoweit wird auf Bl. 34 bis 38 Gerichtsakte verwiesen.
Gegen das ihm am 3. März 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. April 1999 eingegangene Berufung des Klägers: Der Beklagte hätte ihm bei der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises am 28. Dezember 1992 und Abgabe des alten DDR-Ausweises das Merkzeichen "RF" zuerkennen müssen, da er nach DDR-Recht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen sei. Ihm stehe jetzt "RF" zu, weil er vor großen Menschenmassen und in Dunkelheit bei der Fortbewegung mit dem Rollstuhl Angstzustände bekomme und ständig aufgrund seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen könne. Das Merkzeichen "B" helfe ihm nicht, weil er die Begleitung bezahlen müsse. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass er mit dem Rollstuhl auch mit Hilfe einer Begleitperson nicht jedes öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Er lebe in seiner Wohnung allein und bewege sich innerhalb der Wohnung auf allen Vieren. Er verlasse diese Wohnung äußerst selten und das nur im Beisein einer Begleitperson unter erschwerten Bedingungen. Er erfülle die Voraussetzungen über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach der entsprechenden Verordnung vom 4. Februar 1992 (GVBl. für das Land Brandenburg, Teil II Nr. 8), denn zu dem dort in § 1 Ziffer 3 erfassten Personenkreis gehörten auch Behinderte, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirkten (etwa durch Entstellung, Geruchsbelästigung, lauter Atemgeräusche oder grobe unwillkürliche Bewegungen). Das Sozialamt habe ihn lediglich bis August 2001 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Der Senat hat vom Hausarzt des Klägers, Dr. B., Befundberichte vom 2. August 1999, 23. November 1999 und eine ärztliche Stellungnahme vom 16. März 2000 zu den Akten genommen und von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige hat den Kläger am 24. Mai 2000 im Krankenhaus ambulant untersucht. In seinem Gutachten vom 24. Juli 2000 hat der Sachverständige u. a. ausgeführt, der Kläger könne nur mit Hilfe einer Begleitperson und eines Rollstuhls seine Wohnung verlassen. Er könne nicht ohne fremde Hilfe in den Rollstuhl gelangen. Die anerkannte spastische Lähmung der Beine mit Bewegungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke sei relevant in Bezug auf die Fähigkeit des Klägers, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Weitere Ergänzungen seien nicht erforderlich. Der Bluthochdruck sei von untergeordneter Relevanz. Der Kläger benötige zum Aufsuchen öffentlicher Veranstaltungen fremde Hilfe und einen Rollstuhl. Wenn diese Voraussetzungen gegeben seien, sei er durchaus in der Lage, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen. Inwieweit die lauten Atemgeräusche des Klägers bei geringer körperlicher Belastung störend bei einigen dieser Veranstaltungen sein könnten, sei sehr subjektiv. Es handele sich dabei keinesfalls um eine ständige Hinderung. Da bei den meisten öffentlichen Veranstaltungen nach Erreichen des Ortes der Veranstaltung eine Bewegung oder körperliche Ertüchtigung der Besucher nicht mehr erforderlich sei, sei davon auszugehen, dass die raschen und lautstarken Atemgeräusche in einer gewissen Zeit abklingen und nicht mehr störend wirkten. Im Ruhezustand lasse sich bei dem Kläger ein derartiges störendes Atmen nicht feststellen. Der Zustand des Klägers habe sich seit 1997 praktisch nicht verändert. Es beständen keinerlei Differenzen zu den Ausführungen im versorgungsärztlichen Gutachten des Dr. M. vom 26. Juli 1997. Eine weitere medizinische Begutachtung sei nicht erforderlich.
Zu diesem Gutachten haben die Bevollmächtigten des Klägers (Schriftsätze vom 23. August und 27. September 2000, Bl. 175 bis 179, 181 f. Gerichtsakte – GA -) und der Beklagte (Schriftsätze vom 7. September und 19. Dezember 2000, Bl. 180, 186 GA) kontrovers Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen. Auf Antrag des Klägers ist ein Befund- und Behandlungsbericht seines neuen Hausarztes Dr. B. vom 30. Oktober 2000 eingeholt worden (Bl. 183 ff GA). Es heißt hier u. a.:
" ...Es ist sicher denkbar, daß Herrn G. mit massivem Aufwand die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht wird. Ob bei einer Theateraufführung oder einem Konzert das Publikum mit einem schnaufenden Nachbarn klarkommt, wage ich anzuzweifeln. Ich halte es für nicht realistisch, dass Herr G. eine eigene Loge bekommen kann.
Unabhängig davon ist Herr G. allein auf Grund seiner körperlichen Situation (massive Adipositas) nicht den körperlichen Belastungen gewachsen, die ein mehrstündiges Programm, beispielsweise beim Aufsuchen einer Dienststelle, erfordern würde.
Es dauert 7 Minuten bis Herr G. sich vom Wohnzimmer 4m bis zur Wohnungseingangstür bewegt hat. Dies ist ihm nur unter schwersten körperlichen Anstrengungen möglich, so dass ein Einkaufstrip in eine Kaufhalle als Tagesprogramm sicher im Ausnahmefall denkbar ist, aber nach meinem Dafürhalten eine kontinuierliche Teilnahme am normalen gesellschaftlichen Leben nicht möglich erscheint. Bei meinen bisherigen Hausbesuchen bei Herrn G. habe ich auch einmal Herrn G. im Rollstuhl auf dem Weg zur Behindertengruppe getroffen, aber im Regelfall treffe ich Herrn G. bei Computerarbeit, Faxgestaltung, Fernsehprogramm oder Telefonaten ..."
Im Übrigen wird auf den Befundbericht verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Februar 1999
und den Bescheid des Versorgungsamtes Cottbus vom
16. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Landesversorgungsamtes vom 1. Oktober 1997 aufzuheben
und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens "RF" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Schwerbehindertenakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 26. Juni 2001, der in der Wohnung des Klägers stattgefunden hat, mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats (gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Umstand, dass das Sozialamt den Kläger bis August 2001 (aus sozialen/wirtschaftlichen Gründen) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit hat, veranlaßt den Senat nicht, ein Rechtschutzinteresse für den anhängigen Rechtsstreit zu verneinen, denn hier geht es um die Frage, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" vorliegen und dementsprechend von der Beklagten als der insoweit allein zuständigen Behörde das Merkzeichen "RF" in den Schwerbehindertenausweis einzutragen ist.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 1997, mit dem ihm die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" versagt worden ist, ist rechtmäßig. Das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Februar 1999 ist nicht zu beanstanden. Die im Tatbestand erwähnten früheren Bescheide des Beklagten, mit denen "RF" abgelehnt wurde (zuletzt der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1996) sind bestandskräftig (§ 77 SGG) und nicht Gegenstand des Rechtsstreits, denn eine zu überprüfende Entscheidung des Beklagten nach § 44 Sozialgesetzbuch X - SGB X - liegt nicht vor. Der Senat hat also nicht darüber zu befinden, ob dem Kläger für einen Zeitraum vor 1997 "RF" zugestanden hatte.
Dem wegen Änderung der Verhältnisse/Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach § 48 SGB X gestellten Antrag des Klägers vom April 1997 hat der Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht nicht stattgegeben. Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich im Vergleich zum Zustand bei der bestandskräftigen Ablehnung des Merkzeichens "RF" im Jahr 1996 nicht so verschlechtert, dass nunmehr die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gegeben sind. Der Kläger hat zwar seit vielen Jahren wegen spastischer Lähmung der Beine, Bewegungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke und Bluthochdruck einen Gesamt-GdB von 100 mit den Merkzeichen "G", "aG", "B", er ist aber nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Der Kläger hat gegenüber der Vorsorgungsverwaltung keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die gesundheitlichen Merkmale für das Merkzeichen "RF" bei ihm vorliegen (vgl. § 4 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 des bis zum 30. Juni 2001 – vgl. Art. 63, 68 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX – vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1045 – geltenden Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft – SchwbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986, BGBl. I S. 1421, berichtigt S. 1550, und ab 01. Juli 2001 § 69 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 SGB IX). Diese Feststellung ist die Grundlage für die Eintragung des Merkzeichens "RF" im Schwerbehindertenausweis (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 und Satz 5 SchwbG bis 30. Juni 2001 und ab 1. Juli 2001 § 69 Abs. 5 Satz 1 und Satz 5 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 bzw. ab 01. Juli 2001 § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung, Art. 56 SGB IX: "Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:" ...wenn der schwerbehinderte Mensch "die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.")
Die allein in Betracht kommende Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 4. Februar 1992, GVBl für das Land Brandenburg Teil II Nr. 8, "Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag befreit: ...3. Behinderte, die nicht nur vorübergehend um mindestens 80 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können ..." erfüllt der Kläger nur zum Teil. Zwar liegt bei ihm ein Gesamt-GdB von 100 vor, das weitergehende Erfordernis, wegen des Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen zu können, ist aber nicht gegeben. Dabei zieht der Senat auch die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz – "Anhaltspunkte" –, die der Bundesminister für Arbeit und Soziales aktualisiert und 1996 neu herausgegeben hat, im Rahmen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. SozR 3 – 3870 § 4 Nr. 6) mit heran (hier: Nr. 33, S. 169 ff Anhaltspunkte 1996)
Der Kläger ist nicht allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. und Dr. K. sowie den Darlegungen des Hausarztes Dr. B. im Befundbericht vom 30. Oktober 2000. Die Sachverständigen haben dem Kläger umfassend untersucht und die erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der Vorbefunde sachgerecht ausgewertet. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie wesentliche Umstände übersehen oder falsch bewertet haben. Der Kläger leidet wegen einer spastischen Beinparese beidseits an einer erheblichen Funktionsstörung der Beine und einer deutlichen Dyspnoe schon bei geringer Belastung (S. 4 des Gutachtens Dr. M., S. 4 des Gutachtens Dr. K.), die ihm eine zumutbare Fortbewegung nur im Rollstuhl ermöglicht. Weitere Gesundheitsstörungen, die ihm, wenn er im Rollstuhl sitzt, die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich machen würde, haben beide Sachverständige nicht festgestellt.
Im Übrigen weist bereits der Umstand, dass der Kläger nach brandbedingtem Verlust seiner Rollstühle (3. Februar 2000) inzwischen wieder mit einem Faltrollstuhl (zur Mitnahme in einem Kfz) als auch mit einem Elektrorollstuhl versorgt ist, darauf hin, dass er in der Lage ist, nicht nur einzukaufen, Gaststätten oder die Behindertengruppe aufzusuchen, sondern auch an z. B. Messen, Jahrmärkten, Ausstellungen, Gartenschauen, Sportereignissen, Konzerten, Film/Theater-vorführungen politischen/kirchlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Mit den ihm nach dem Gesetz zur Sicherung der E i n g l i e d e r u n g Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zuerkannten Merkzeichen (insbesondere "aG" und "B") und den ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln (insbesondere der Rollstühle) ist er nicht an seine Wohnung gebunden, sondern – im Rahmen seiner Behinderungen – noch mobil und imstande, sich auch außerhalb seiner Wohnung zu bewegen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger der Hilfe bedarf, um in einen Rollstuhl zu gelangen, gelegentlich Behindertentoiletten aufzusuchen etc. Soweit der Kläger nach körperlicher Anstrengung schwer und vernehmbar atmet, handelt es sich - im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen - um einen kurzen, vorübergehenden Zustand, der den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen im Rollstuhl in Begleitung nicht hindert. Unzumutbare Belastungen für den Kläger und seine Umgebung sind mit dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen nach Überzeugung des Senats auch nicht verbunden.
Die vom Kläger im Antrag vom April 1997 aufgeführten Gründe für das Zuerkennen des Merkzeichens "RF" – die nicht objektiviert werden konnten (vgl. z.B. Gutachten Dr. K. vom 24. Juli 2000, S. 5: " ... Es ergibt sich auch kein Anhalt für eine manifeste Angst- und Panikstörung bzw. für eine Phobie. Insbesondere ergibt sich kein sicherer Anhalt für Agoraphobie oder Soziophobie ... – ebenso S. 5 des Gutachtens Dr. M.), rechtfertigen die Vergabe von "RF" ebensowenig wie der Umstand, dass der Kläger möglicherweise seine Begleitung zu öffentlichen Veranstaltungen honorieren muss oder bestimmte öffentliche Veranstaltungen - Massenveranstaltungen - aus persönlichen Gründen meidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Senat ist mit dem Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 9. August 1995, Az. 9 RVs 3/95, Behindertenrecht 1996, S. 50; Urteil vom 12. Februar 1997, SozR 3-3870, § 4 Nr. 17) der Auffassung, dass das Merkzeichen "RF" nicht zuzuerkennen ist, solange der schwerbehinderte Mensch mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann. Die funktionsgerechte Benutzung eines üblichen, behinderungsgerechten Hilfsmittels ist zumutbar und mildert im Rahmen des Möglichen die Auswirkung der Behinderung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, dem 1960 geborenen Kläger das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) zuzuerkennen.
Der Kläger ist von Geburt an behindert. Ausweislich seines Antrages an das Versorgungsamt Cottbus vom September 1991 besaß er seit März 1981 einen Schwerbeschädigtenausweis IV der DDR. Er gab damals an, er sei infolge seiner Gesundheitsstörungen erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und außergewöhnlich gehbehindert. Er markierte nicht die Rubrik, er sei ständig gehindert an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen. Er verlangte aber den Umtausch seines Schwerbeschädigtenausweises "möglichst mit dem Vermerk RF".
Unter Berücksichtigung von Befunden von 1975 und von März 1992 erging zunächst der Bescheid vom 6. Juli 1992, mit dem das Versorgungsamt die Gesundheitsstörungen: spastische Lähmung der Beine, Bewegungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke sowie Bluthochdruck mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 als Behinderung feststellte und die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) sowie "B" (auf ständige Begleitung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen) zuerkannte.
Auf (Neu-)Antrag des Klägers vom 13. August 1992 wurde – bei gleichbleibenden Gesundheitsstörungen und Merkzeichen – der Gesamt-GdB mit Wirkung vom 13. August 1992 auf 100 erhöht (Bescheid vom 23. November 1992, bestandkräftig).
Die Ehefrau des Klägers, der das Merkzeichen "RF" zuerkannt worden war und die mit dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt lebte, verstarb im Oktober 1995. Im Dezember 1995 beantragte der Kläger erneut, ihm das Merkzeichen "RF" zuzuerkennen. Unter Berücksichtigung einer Auskunft des klägerischen Hausarztes (Allgemeinmediziner Dr. B.) vom 18. Januar 1996 und einer Stellungnahme der Versorgungsärztin Dr. Fieber vom 22. Februar 1996 erweiterte der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 1996 das Merkzeichen "aG" lediglich um die Bezeichnung "ständig auf einen Rollstuhl angewiesen" und lehnte den Antrag des Klägers im Übrigen ab. Der wegen Versagung des Merkzeichens "RF" erhobene Widerspruch wurde nach Auswertung eines beigezogenen Gutachtens zur Frage einer Pflegebedürftigkeit vom 15. Mai 1996 mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1996 bestandskräftig zurückgewiesen.
Mit der Begründung, er habe vor großen Menschenmassen und in Dunkelheit Angst, beantragte der Kläger am 28. April 1997 erneut das Merkzeichen "RF". Der Beklagte ließ den Kläger von dem Neurologen Dr. M. ambulant am 17. Juni 1997 untersuchen. In seinem Gutachten vom 26. Juli 1997 führte der Sachverständige u. a. aus,
" ... daß Herrn G. an einer infantilen Zerebralparese leidet. Im Rahmen dieser Erkrankung ist es dem Betroffenen nicht mehr möglich sich selbständig, ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Er ist mit Gehstützen und einem Rollstuhl versorgt.
Wie der Versicherte jedoch angab, komme er mit der Behinderung derzeit gut zurecht, habe durch Gewichtsreduktion auch wieder eine bessere Beweglichkeit erreicht und verläßt auch gelegentlich seine Wohnung. Er räumt grundsätzlich ein, daß ein Verlassen der Wohnung mit einer Hilfsperson und der Besuch einer öffentlichen Veranstaltung möglich ist. Jedoch sei ihm das zu umständlich und er wolle auch niemanden belästigen.
Herr G. gab in diesem Zusammenhang aber keine Angstzustände an, die ihn daran hindern sich in größeren Menschenmengen aufzuhalten. Hinweise dafür konnten bei der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung ebenfalls nicht gefunden werden.
Der Gutachter geht davon aus, daß bei Herrn G. keine Gründe vorliegen, die ihn ständig daran hindern, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Vielmehr muß bemerkt
werden, daß Herr G. sogar mit Hilfe einer fremden Person in der Lage war den Gut-achter aufzusuchen und nicht der Eindruck vermittelt wurde, daß dies größere Schwierigkeiten bereitete. Weiterhin sollte Beachtung finden, daß dem Betroffenen durch die Gewährung der Nachteilsausgleiche Merkzeichen "G", "aG" und "B" die Möglichkeit zum Besuch öffentlicher Veranstaltungen in genügendem Maß entsprochen wurde."
Mit Bescheid vom 16. September 1997 / Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1997 lehnte der Beklagte es ab, dem Kläger das Merkzeichen "RF" zuzuerkennen: Es seien keine Gründe zu erkennen, die ihn ständig daran hinderten, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Ein ständiger Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen liege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann vor, wenn der Behinderte wegen seines Leidens ständig, d. h. allgemein und umfassend, von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei, was einer Bindung an das Haus gleichkomme.
Mit der am 3. November 1997 (Montag) beim Sozialgericht Cottbus eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Dem Beklagten sei bei der Erstellung des neuen Schwerbehindertenausweises nach der Wiedervereinigung insoweit ein Fehler unterlaufen, als verabsäumt worden sei, alle Merkmale aus dem alten Ausweis auf den neuen zu übertragen. Wenn dies ordnungsgemäß erfolgt wäre, hätte der Beklagte erkennen müssen, dass ihm das Merkzeichen "RF" hätte zuerkannt werden müssen, denn nach DDR-Recht seien alle Beschädigten, die einen Beschädigtengrad zwischen 80 und 100 zuerkannt bekommen hätten, von der Zahlung der Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit gewesen. Das gesamte Rundfunkgebührenrecht der DDR sei durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August abgelöst worden, Stichtag für den Auslauf des DDR-Gebührenrechts sei der 31. Dezember 1992 gewesen.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. B. vom 22. Februar 1998 zu den Akten genommen und mit Urteil vom 10. Februar 1999 die Klage abgewiesen. Insoweit wird auf Bl. 34 bis 38 Gerichtsakte verwiesen.
Gegen das ihm am 3. März 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. April 1999 eingegangene Berufung des Klägers: Der Beklagte hätte ihm bei der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises am 28. Dezember 1992 und Abgabe des alten DDR-Ausweises das Merkzeichen "RF" zuerkennen müssen, da er nach DDR-Recht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen sei. Ihm stehe jetzt "RF" zu, weil er vor großen Menschenmassen und in Dunkelheit bei der Fortbewegung mit dem Rollstuhl Angstzustände bekomme und ständig aufgrund seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen könne. Das Merkzeichen "B" helfe ihm nicht, weil er die Begleitung bezahlen müsse. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass er mit dem Rollstuhl auch mit Hilfe einer Begleitperson nicht jedes öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Er lebe in seiner Wohnung allein und bewege sich innerhalb der Wohnung auf allen Vieren. Er verlasse diese Wohnung äußerst selten und das nur im Beisein einer Begleitperson unter erschwerten Bedingungen. Er erfülle die Voraussetzungen über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach der entsprechenden Verordnung vom 4. Februar 1992 (GVBl. für das Land Brandenburg, Teil II Nr. 8), denn zu dem dort in § 1 Ziffer 3 erfassten Personenkreis gehörten auch Behinderte, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirkten (etwa durch Entstellung, Geruchsbelästigung, lauter Atemgeräusche oder grobe unwillkürliche Bewegungen). Das Sozialamt habe ihn lediglich bis August 2001 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Der Senat hat vom Hausarzt des Klägers, Dr. B., Befundberichte vom 2. August 1999, 23. November 1999 und eine ärztliche Stellungnahme vom 16. März 2000 zu den Akten genommen und von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige hat den Kläger am 24. Mai 2000 im Krankenhaus ambulant untersucht. In seinem Gutachten vom 24. Juli 2000 hat der Sachverständige u. a. ausgeführt, der Kläger könne nur mit Hilfe einer Begleitperson und eines Rollstuhls seine Wohnung verlassen. Er könne nicht ohne fremde Hilfe in den Rollstuhl gelangen. Die anerkannte spastische Lähmung der Beine mit Bewegungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke sei relevant in Bezug auf die Fähigkeit des Klägers, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Weitere Ergänzungen seien nicht erforderlich. Der Bluthochdruck sei von untergeordneter Relevanz. Der Kläger benötige zum Aufsuchen öffentlicher Veranstaltungen fremde Hilfe und einen Rollstuhl. Wenn diese Voraussetzungen gegeben seien, sei er durchaus in der Lage, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen. Inwieweit die lauten Atemgeräusche des Klägers bei geringer körperlicher Belastung störend bei einigen dieser Veranstaltungen sein könnten, sei sehr subjektiv. Es handele sich dabei keinesfalls um eine ständige Hinderung. Da bei den meisten öffentlichen Veranstaltungen nach Erreichen des Ortes der Veranstaltung eine Bewegung oder körperliche Ertüchtigung der Besucher nicht mehr erforderlich sei, sei davon auszugehen, dass die raschen und lautstarken Atemgeräusche in einer gewissen Zeit abklingen und nicht mehr störend wirkten. Im Ruhezustand lasse sich bei dem Kläger ein derartiges störendes Atmen nicht feststellen. Der Zustand des Klägers habe sich seit 1997 praktisch nicht verändert. Es beständen keinerlei Differenzen zu den Ausführungen im versorgungsärztlichen Gutachten des Dr. M. vom 26. Juli 1997. Eine weitere medizinische Begutachtung sei nicht erforderlich.
Zu diesem Gutachten haben die Bevollmächtigten des Klägers (Schriftsätze vom 23. August und 27. September 2000, Bl. 175 bis 179, 181 f. Gerichtsakte – GA -) und der Beklagte (Schriftsätze vom 7. September und 19. Dezember 2000, Bl. 180, 186 GA) kontrovers Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen. Auf Antrag des Klägers ist ein Befund- und Behandlungsbericht seines neuen Hausarztes Dr. B. vom 30. Oktober 2000 eingeholt worden (Bl. 183 ff GA). Es heißt hier u. a.:
" ...Es ist sicher denkbar, daß Herrn G. mit massivem Aufwand die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht wird. Ob bei einer Theateraufführung oder einem Konzert das Publikum mit einem schnaufenden Nachbarn klarkommt, wage ich anzuzweifeln. Ich halte es für nicht realistisch, dass Herr G. eine eigene Loge bekommen kann.
Unabhängig davon ist Herr G. allein auf Grund seiner körperlichen Situation (massive Adipositas) nicht den körperlichen Belastungen gewachsen, die ein mehrstündiges Programm, beispielsweise beim Aufsuchen einer Dienststelle, erfordern würde.
Es dauert 7 Minuten bis Herr G. sich vom Wohnzimmer 4m bis zur Wohnungseingangstür bewegt hat. Dies ist ihm nur unter schwersten körperlichen Anstrengungen möglich, so dass ein Einkaufstrip in eine Kaufhalle als Tagesprogramm sicher im Ausnahmefall denkbar ist, aber nach meinem Dafürhalten eine kontinuierliche Teilnahme am normalen gesellschaftlichen Leben nicht möglich erscheint. Bei meinen bisherigen Hausbesuchen bei Herrn G. habe ich auch einmal Herrn G. im Rollstuhl auf dem Weg zur Behindertengruppe getroffen, aber im Regelfall treffe ich Herrn G. bei Computerarbeit, Faxgestaltung, Fernsehprogramm oder Telefonaten ..."
Im Übrigen wird auf den Befundbericht verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Februar 1999
und den Bescheid des Versorgungsamtes Cottbus vom
16. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Landesversorgungsamtes vom 1. Oktober 1997 aufzuheben
und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens "RF" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Schwerbehindertenakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 26. Juni 2001, der in der Wohnung des Klägers stattgefunden hat, mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats (gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Umstand, dass das Sozialamt den Kläger bis August 2001 (aus sozialen/wirtschaftlichen Gründen) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit hat, veranlaßt den Senat nicht, ein Rechtschutzinteresse für den anhängigen Rechtsstreit zu verneinen, denn hier geht es um die Frage, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" vorliegen und dementsprechend von der Beklagten als der insoweit allein zuständigen Behörde das Merkzeichen "RF" in den Schwerbehindertenausweis einzutragen ist.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 1997, mit dem ihm die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" versagt worden ist, ist rechtmäßig. Das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Februar 1999 ist nicht zu beanstanden. Die im Tatbestand erwähnten früheren Bescheide des Beklagten, mit denen "RF" abgelehnt wurde (zuletzt der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1996) sind bestandskräftig (§ 77 SGG) und nicht Gegenstand des Rechtsstreits, denn eine zu überprüfende Entscheidung des Beklagten nach § 44 Sozialgesetzbuch X - SGB X - liegt nicht vor. Der Senat hat also nicht darüber zu befinden, ob dem Kläger für einen Zeitraum vor 1997 "RF" zugestanden hatte.
Dem wegen Änderung der Verhältnisse/Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach § 48 SGB X gestellten Antrag des Klägers vom April 1997 hat der Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht nicht stattgegeben. Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich im Vergleich zum Zustand bei der bestandskräftigen Ablehnung des Merkzeichens "RF" im Jahr 1996 nicht so verschlechtert, dass nunmehr die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gegeben sind. Der Kläger hat zwar seit vielen Jahren wegen spastischer Lähmung der Beine, Bewegungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke und Bluthochdruck einen Gesamt-GdB von 100 mit den Merkzeichen "G", "aG", "B", er ist aber nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Der Kläger hat gegenüber der Vorsorgungsverwaltung keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die gesundheitlichen Merkmale für das Merkzeichen "RF" bei ihm vorliegen (vgl. § 4 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 des bis zum 30. Juni 2001 – vgl. Art. 63, 68 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX – vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1045 – geltenden Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft – SchwbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986, BGBl. I S. 1421, berichtigt S. 1550, und ab 01. Juli 2001 § 69 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 SGB IX). Diese Feststellung ist die Grundlage für die Eintragung des Merkzeichens "RF" im Schwerbehindertenausweis (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 und Satz 5 SchwbG bis 30. Juni 2001 und ab 1. Juli 2001 § 69 Abs. 5 Satz 1 und Satz 5 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 bzw. ab 01. Juli 2001 § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung, Art. 56 SGB IX: "Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:" ...wenn der schwerbehinderte Mensch "die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.")
Die allein in Betracht kommende Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 4. Februar 1992, GVBl für das Land Brandenburg Teil II Nr. 8, "Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag befreit: ...3. Behinderte, die nicht nur vorübergehend um mindestens 80 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können ..." erfüllt der Kläger nur zum Teil. Zwar liegt bei ihm ein Gesamt-GdB von 100 vor, das weitergehende Erfordernis, wegen des Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen zu können, ist aber nicht gegeben. Dabei zieht der Senat auch die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz – "Anhaltspunkte" –, die der Bundesminister für Arbeit und Soziales aktualisiert und 1996 neu herausgegeben hat, im Rahmen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. SozR 3 – 3870 § 4 Nr. 6) mit heran (hier: Nr. 33, S. 169 ff Anhaltspunkte 1996)
Der Kläger ist nicht allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. und Dr. K. sowie den Darlegungen des Hausarztes Dr. B. im Befundbericht vom 30. Oktober 2000. Die Sachverständigen haben dem Kläger umfassend untersucht und die erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der Vorbefunde sachgerecht ausgewertet. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie wesentliche Umstände übersehen oder falsch bewertet haben. Der Kläger leidet wegen einer spastischen Beinparese beidseits an einer erheblichen Funktionsstörung der Beine und einer deutlichen Dyspnoe schon bei geringer Belastung (S. 4 des Gutachtens Dr. M., S. 4 des Gutachtens Dr. K.), die ihm eine zumutbare Fortbewegung nur im Rollstuhl ermöglicht. Weitere Gesundheitsstörungen, die ihm, wenn er im Rollstuhl sitzt, die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich machen würde, haben beide Sachverständige nicht festgestellt.
Im Übrigen weist bereits der Umstand, dass der Kläger nach brandbedingtem Verlust seiner Rollstühle (3. Februar 2000) inzwischen wieder mit einem Faltrollstuhl (zur Mitnahme in einem Kfz) als auch mit einem Elektrorollstuhl versorgt ist, darauf hin, dass er in der Lage ist, nicht nur einzukaufen, Gaststätten oder die Behindertengruppe aufzusuchen, sondern auch an z. B. Messen, Jahrmärkten, Ausstellungen, Gartenschauen, Sportereignissen, Konzerten, Film/Theater-vorführungen politischen/kirchlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Mit den ihm nach dem Gesetz zur Sicherung der E i n g l i e d e r u n g Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zuerkannten Merkzeichen (insbesondere "aG" und "B") und den ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln (insbesondere der Rollstühle) ist er nicht an seine Wohnung gebunden, sondern – im Rahmen seiner Behinderungen – noch mobil und imstande, sich auch außerhalb seiner Wohnung zu bewegen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger der Hilfe bedarf, um in einen Rollstuhl zu gelangen, gelegentlich Behindertentoiletten aufzusuchen etc. Soweit der Kläger nach körperlicher Anstrengung schwer und vernehmbar atmet, handelt es sich - im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen - um einen kurzen, vorübergehenden Zustand, der den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen im Rollstuhl in Begleitung nicht hindert. Unzumutbare Belastungen für den Kläger und seine Umgebung sind mit dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen nach Überzeugung des Senats auch nicht verbunden.
Die vom Kläger im Antrag vom April 1997 aufgeführten Gründe für das Zuerkennen des Merkzeichens "RF" – die nicht objektiviert werden konnten (vgl. z.B. Gutachten Dr. K. vom 24. Juli 2000, S. 5: " ... Es ergibt sich auch kein Anhalt für eine manifeste Angst- und Panikstörung bzw. für eine Phobie. Insbesondere ergibt sich kein sicherer Anhalt für Agoraphobie oder Soziophobie ... – ebenso S. 5 des Gutachtens Dr. M.), rechtfertigen die Vergabe von "RF" ebensowenig wie der Umstand, dass der Kläger möglicherweise seine Begleitung zu öffentlichen Veranstaltungen honorieren muss oder bestimmte öffentliche Veranstaltungen - Massenveranstaltungen - aus persönlichen Gründen meidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Senat ist mit dem Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 9. August 1995, Az. 9 RVs 3/95, Behindertenrecht 1996, S. 50; Urteil vom 12. Februar 1997, SozR 3-3870, § 4 Nr. 17) der Auffassung, dass das Merkzeichen "RF" nicht zuzuerkennen ist, solange der schwerbehinderte Mensch mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann. Die funktionsgerechte Benutzung eines üblichen, behinderungsgerechten Hilfsmittels ist zumutbar und mildert im Rahmen des Möglichen die Auswirkung der Behinderung.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved