L 2 RA 114/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 59/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 114/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 23. Juli bis 31. Dezember 1976.

Der im ... 1953 geborene Kläger war vom 28. August 1972 bis 30. November 1989, zuletzt im Rang eines Majors, Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA).

Nach Karte 2 der Dienstbezüge erhielt er ab 01. September 1975 eine Vergütung (für Dienstgrad und Dienststellung) von 925 Mark sowie u. a. ein Wohnungsgeld von 35 Mark monatlich. Vom 01. Juli bis 31. Dezember 1976 bezog er danach Krankenbezüge von 655,48 Mark monatlich (nach 75 v. H.). Diese Karte weist außerdem Zeiten der Dienstunfähigkeit vom 01. bis 03. Januar 1976 und vom 27. April bis 31. Dezember 1976 aus.

Mit Bescheid vom 06. November 2000 stellte die Wehrbereichsverwaltung VII die Zeit vom 01. September 1972 bis 30. November 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für Angehörige der Nationalen Volksarmee (SV-NVA) fest. Sie legte u. a. für die Zeit vom 01. Januar bis 22. Juli 1976 ein Arbeitsentgelt von 6463,97 DM zugrunde. Die Zeit vom 23. Juli bis 31. Dezember 1976 wies sie als Zeit der Krankheit aus.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei keine Unterbrechung der Beitragspflicht wegen Krankheit eingetreten. Es handele sich vielmehr um eine Zeit der Dienstunfähigkeit nach einem Dienstunfall. Die Dienstbezüge seien auf seinen Antrag deswegen nachberechnet worden; die Nachzahlung sei 1978 erfolgt. Nach damaligem Recht sei bei einem Dienstunfall das Gehalt, nicht wie bei Krankheit nur für 6 Wochen, sondern bis zur Genesung gezahlt worden.

Nachdem die Wehrbereichsverwaltung VII mit Bescheid vom 05. Januar 2001 eine weitere Zeit der Zugehörigkeit zum SV-NVA schon ab 28. August 1972 festgestellt hatte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2001 den Widerspruch zurück: Entsprechend der Besoldungsordnung der NVA (BSO-NVA) Abschnitt 521 i. V. m. Abschnitt 211/212 der Versorgungsordnung der NVA (VSO-NVA) seien bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Dienstbeschädigung 90 Kalendertage volle Dienstbezüge weitergezahlt worden. Ab dem 91. Kalendertag seien Krankenbezüge (Nettodienstbezüge) gezahlt worden. Die 90 Kalendertage errechneten sich aus den Zeiten der Dienstunfähigkeit vom 01. bis 03. Januar (3 Tage), vom 27. bis 30. April (4 Tage), vom 01. bis 31. Mai (31 Tage), vom 01. bis 30. Juni (30 Tage) und vom 01. bis 22. Juli (22 Tage). Arbeitsentgelt seien alle Einnahmen, auf die Beiträge erhoben worden seien (beitragspflichtige Vergütung). Da von den Krankenbezügen keine Beiträge erhoben worden seien, sei die Zeit vom 23. Juli bis 31. Dezember 1976 gesondert nachzuweisen. Diese Zeit werde vom Rentenversicherungsträger bewertet.

Dagegen hat der Kläger am 07. Februar 2001 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.

Er hat die Ansicht vertreten, die streitige Zeit sei als Dienstzeit nach Dienstunfall mit voller Leistung anzuerkennen, so dass Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu bescheinigen sei.

Mit Urteil vom 25. Januar 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Da ab dem 91. Kalendertag lediglich Krankenbezüge (Nettodienstbezüge) gezahlt worden seien, könne für die Zeit vom 23. Juli bis 31. Dezember 1976 kein Arbeitsentgelt bescheinigt werden.

Gegen das ihm am 06. April 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Mai 2002 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er vorträgt:

Ihm seien ab dem 91. Tag nicht Nettodienstbezüge, sondern Krankenbezüge in Höhe von 70 v. H. der Nettobezüge (wie bei einer normalen Krankheit) gezahlt worden. Die angeführte Nachberechnung der Dienstbezüge durch das Wehrbezirkskommando Frankfurt (Oder) werde jedoch außer Acht gelassen. Es sei nachträglich zur Umwandlung von Krankengeld in Dienstbezüge gekommen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 06. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2001 zu verpflichten, auch für die Zeit vom 23. Juli bis 31. Dezember 1976 Arbeitsentgelt festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die vom Kläger behauptete Nachzahlung stehe insoweit nicht entgegen. Sie betreffe gerade die Differenz zwischen Krankenbezügen und den dem Kläger zugestandenen Nettobezügen infolge Dienstbeschädigung. Bis Dezember 1989 seien die Krankenbezüge nach der VSO-NVA nach Kalendertagen zu bemessen gewesen. Ab 01. Januar 1990 habe auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die 5-Tage-Arbeitswoche gegolten, so dass erst seither Bemessungsgrundlage die Werktage von Montag bis Freitag gewesen seien.

Der Senat hat von der Beklagten die im streitigen Zeitraum maßgebende Fassung der VSO-NVA und BSO-NVA beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 06. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass für die Zeit vom 23. Juli bis 31. Dezember 1976 Arbeitsentgelt festgestellt wird, denn für diesen Zeitraum hat er solches nicht bezogen.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Die Beklagte - als zuständiger Versorgungsträger für das SV-NVA (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1, Art. 13 Abs. 2 Einigungsvertrag - EV - , Art. 87 a Grundgesetz - GG) - hat nach diesen Vorschriften für die Zeit vom 23. Juli bis 31. Dezember 1976 Arbeitsentgelt nicht festzustellen, denn während dieser Zeit übte der Kläger weder eine Beschäftigung aus, noch wurde ihm aus anderen Gründen Arbeitsentgelt gezahlt.

Da der Kläger nach dem Inhalt der Karte Nr. 2 der Dienstbezüge im streitigen Zeitraum dienstunfähig war, was von ihm auch nicht bestritten wird, scheidet die Ausübung einer Beschäftigung bereits begrifflich aus. Gleichwohl schließt dies nicht notwendigerweise die Zahlung von Arbeitsentgelt aus. Arbeitsentgelt ist vielmehr auch dann von der Beklagten festzustellen, wenn solches nach der VSO-NVA oder anderen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit zu gewähren war oder wenn es entgegen diesen Regelungen tatsächlich gezahlt wurde. Weder der eine noch der andere Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Nach I/1/101, Allgemeine Bestimmungen Ziffer 1 Abs. 1 Satz 1 VSO-NVA unterlagen Soldaten auf Zeit, Unteroffiziere auf Zeit, Offiziere auf Zeit, Berufsunteroffiziere, Fähnriche und Berufsoffiziere, im Folgenden Armeeangehörige genannt, für die Dauer des aktiven Wehrdienstes der Versicherungspflicht nach dieser Ordnung. Der Beitragspflicht nach dieser Ordnung unterlagen die Dienstbezüge und Zulagen, im Folgenden beitragspflichtige Vergütungen genannt, wobei von den Armeeangehörigen ein Versorgungsanteil in Höhe von 10 v. H. der beitragspflichtigen Vergütungen zu zahlen und vom Ministerium für Nationale Verteidigung ein Versorgungsanteil in gleicher Höhe zu entrichten war (I/1/102, Beitragszahlung, Ziffer 1 Abs. 1 und 2 VSO-NVA).

Nach I/5/521, Besoldung unter besonderen Bedingungen, Ziffer 7 Buchstabe c BSO-NVA waren bei einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Dienstbeschädigung den Soldaten auf Zeit, Unteroffizieren auf Zeit, Offizieren auf Zeit, Berufsunteroffizieren, Fähnrichen und Berufsoffizieren Dienstbezüge und Zulagen nach der VSO (- NVA) und unter anderem - nicht beitragspflichtiges - Wohnungsgeld in voller Höhe zu zahlen.

I/2/201, Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 1 VSO-NVA bestimmte insoweit, dass Armeeangehörige, die während der Zeit des aktiven Wehrdienstes dienstunfähig wurden, für die Dauer der Dienstunfähigkeit Geld- und Sachleistungen nach dieser Ordnung erhielten. Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Ordnung lag vor, wenn der Armeeangehörige infolge einer gesundheitlichen Schädigung vorübergehend nicht in der Lage war, den Dienst auszuführen (I/2/201, Allgemeine Bestimmungen, Ziffer 2 Abs. 1 VSO-NVA).

Die VSO-NVA unterschied hinsichtlich der zu gewährenden Geldleistungen bei Dienstunfähigkeit danach, ob Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge Dienstbeschädigung eintrat.

Nach I/2/211, Geldleistungen bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Ziffer 1 Abs. 1 VSO-NVA waren für die Dauer der von einem Militärarzt bzw. Vertragsarzt der Nationalen Volksarmee bescheinigten Dienstunfähigkeit infolge Krankheit die beitragspflichtigen Vergütungen, längstens jedoch für die Dauer von 90 Kalendertagen in jedem Kalenderjahr weiterzuzahlen. Lag Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als 90 Kalendertage im Kalenderjahr vor, waren für die weitere Dauer der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit Krankenbezüge in Höhe der Invalidenrente, abgeleitet von der beitragspflichtigen Vergütung des letzten Monats vor Eintritt der Dienstunfähigkeit, zu zahlen, wobei die Krankenbezüge 90 v. H. der Nettovergütung nicht überschreiten durften (I/2/211, Geldleistungen bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Ziffer 1 Abs. 2 VSO-NVA). Die Zahlung der Geldleistungen konnte bei mehrmaliger Dienstunfähigkeit infolge Krankheit erfolgen, durfte jedoch die festgelegte Dauer im Kalenderjahr nicht überschreiten (I/2/211, Geldleistungen bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Ziffer 1 Abs. 3 VSO-NVA).

Nach I/2/212, Geldleistungen bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung, Ziffer 1 Absätze 1 bis 3 VSO-NVA waren für die Dauer der von einem Militärarzt bzw. Vertragsarzt der Nationalen Volksarmee bescheinigten Dienstunfähigkeit als Folge einer Dienstbeschädigung die beitragspflichtigen Vergütungen, längstens jedoch für die Dauer von 90 Kalendertagen in jedem Kalenderjahr weiterzuzahlen. Die Weiterzahlung der beitragspflichtigen Vergütungen konnte bei mehrmaliger Dienstunfähigkeit infolge der gleichen Dienstbeschädigung erfolgen, durfte jedoch insgesamt die Dauer von 90 Kalendertagen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei Eintritt von Dienstunfähigkeit infolge einer weiteren Dienstbeschädigung im gleichen Kalenderjahr setzte die Zahlung nach den Absätzen 1 und 2 erneut ein. Lag Dienstunfähigkeit infolge der gleichen Dienstbeschädigung länger als 90 Kalendertage im Kalenderjahr vor, waren für die weitere Dauer der Dienstunfähigkeit Krankenbezüge in Höhe von 90 v. H. der Nettovergütungen zu zahlen (I/2/212, Geldleistungen bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung, Ziffer 2 VSO-NVA).

Diese Vorschriften machen deutlich, dass die beitragspflichtigen Vergütungen, also die Dienstbezüge und Zulagen, längstens für die Dauer von 90 Kalendertagen in jedem Kalenderjahr, unabhängig davon, ob die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Dienstbeschädigung eintrat, zu zahlen waren. Lediglich wenn eine weitere Dienstbeschädigung hinzutrat, konnten auch über 90 Kalendertage in jedem Kalenderjahr hinaus die beitragspflichtigen Vergütungen gezahlt werden. Ansonsten, also auch bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung, erhielten die Armeeangehörigen lediglich Krankenbezüge.

Damit steht fest, dass der Kläger nach den damaligen Regelungen über den 22. Juli 1976 hinaus keinen Anspruch auf Gewährung von beitragspflichtiger Vergütung, also von Arbeitsentgelt, hatte. Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2001 vorgenommene Berechnung der 90 Kalendertage ist zutreffend. Dass eine weitere Dienstbeschädigung im Jahre 1976 hinzukam, wird noch nicht einmal vom Kläger selbst behauptet.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger entgegen den genannten Vorschriften nicht Krankenbezüge, sondern beitragspflichtige Vergütungen gewährt wurden. Dagegen spricht bereits der Inhalt der Karte Nr. 2 der Dienstbezüge, in der - sogar schon ab 01. Juli 1976 - die Zahlung von Krankenbezügen vermerkt ist. Der Kläger hat einen schriftlichen Nachweis dafür, dass er entgegen dieser Eintragung beitragspflichtige Vergütungen erhielt, nicht beibringen können.

Der Senat zieht hierbei nicht in Zweifel, dass, wie vom Kläger vorgetragen, eine Nachberechnung und Nachzahlung im Jahr 1978 und 1979 erfolgte. Damit ist jedoch nicht bewiesen, dass es sich bei dieser (Nach)Zahlung um beitragspflichtige Vergütung handelte. Die angegebene Nachzahlung von ca. 950 Mark wurde dem Kläger offenbar in bar ausgezahlt, da er hierfür, wie von ihm vorgetragen, quittieren musste. Aus der Übergabe von Geld bzw. einer eventuellen unbaren Zahlung mittels Überweisung erschließt sich noch nicht der Rechtsgrund der Zahlung. Diese ergibt sich allein aus dem vom Zahlenden zum Ausdruck gebrachten rechtsgeschäftlichen Willen. Es deutet vorliegend nichts darauf hin, dass die Verwaltung der NVA entgegen den maßgeblichen Vorschriften die Nachzahlung als beitragspflichtige Vergütung erbringen wollte. Soweit der Kläger etwas anderes behauptet, trägt er die objektive Beweislast dafür, dass ihm die Nachzahlung tatsächlich als beitragspflichtige Vergütung gewährt wurde.

Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil es für die Nachzahlung von Krankenbezügen einen nachvollziehbaren Grund gibt. Wie oben ausgeführt, war die Berechnungsgrundlage der Krankenbezüge, je nachdem ob Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Dienstbeschädigung vorlag, unterschiedlich. Während die Krankenbezüge bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit lediglich in Höhe der Invalidenrente, also in Höhe von 75 v. H. (I/4/411, Invalidenrente, Ziffer 3 VSO-NVA), abgeleitet von der beitragspflichtigen Vergütung des letzten Monats vor Eintritt der Dienstunfähigkeit, zu zahlen waren, wurden die Krankenbezüge bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung in Höhe von 90 v. H. der Nettovergütungen gewährt. Der Kläger erhielt nach Karte Nr. 2 der Dienstbezüge Krankenbezüge in Höhe von 75 v. H., also wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit. Es erscheint daher folgerichtig, dass nach Anerkennung seines Dienstunfalls bei der Begutachtung am 08. Dezember 1976 (vgl. seinen Widerspruch vom 20. November 2000) eine Neuberechnung seiner Krankenbezüge auf der Grundlage der ihm günstigeren Regelungen über die Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung durchgeführt und die genannte Nachzahlung erbracht wurde.

Bezog der Kläger somit im streitigen Zeitraum Krankenbezüge, kann er die Feststellung von Arbeitsentgelt nicht verlangen.

Seine Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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