L 6 V 22/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 V 62/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 V 22/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung als Kriegsblinder nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1925 geborene Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter/schwerbehinderter Mensch mit den Behinderungen: Blindheit, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, Narbe am Kopf, eingeheilte Splitter in den Weichteilen des Kopfes, eingeheilte Splitter in der Lunge und unterhalb des Zwerchfells, kleine Narben am Brustkorb, Verlust der Zähne 12, 11, 21, 22, Narbe am rechten Unterschenkel; Schwerhörigkeit; migräneartige Kopfschmerzen, Schwindelzustände mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG)/Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Ferner sind ihm die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen "Bl" (blind), "H" (hilflos), "G" (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "B" (auf ständige Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen), "RF", (GdB von wenigstens 80 und wegen des Leidens ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen) sowie "1. Kl." (die Beschädigtenfolgen im Sinne des BVG erfordern die Unterbringung in der 1. Wagenklasse bei Reisen mit der Deutschen Bahn) zuerkannt; Abhilfebescheid des Amtes für Soziales und Versorgung Cottbus vom 29. September 1993.

Der Kläger beantragte am 01. Februar 1991 bei dem Versorgungsamt Cottbus die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem BVG, weil er in L. (ehemalige UdSSR) am 06. August 1944 durch ein Panzergeschoss am Kopf verletzt worden war. Hieraus machte er als Körperschäden/Gesundheitsstörungen geltend: Verlust des rechten Auges, linkes Auge hochgradig sehschwach, Schädelverletzung (Narbe rechts 15 cm), Splitter im Kopf, in Lunge und unterhalb des Zwerchfells, Verlust der vier oberen Schneidezähne, Nasenverletzung rechts mit Verlust des Geruchssinns und Atemschwierigkeiten.

Das Versorgungsamt zog Bescheinigungen der Deutschen Dienststelle (WASt) und des Krankenbuchlagers B. über den Kläger zum Verfahren bei, in denen u.a. der Tag der Verwundung (06. August 1944) aufgeführt wurde. Ferner wurden zum Verfahren Patientenbogen des Ministeriums für Gesundheitswesen über den Kläger ab Dezember 1986 sowie ärztliches Untersuchungszeugnis über die Fliegertauglichkeit des Klägers für Luftwaffe und zivile Luftfahrt mit Untersuchungstag vom 01. Oktober 1942 beigezogen. Darin wurde u.a. unter Augenkrankheiten "Hornhautgeschwür linkes Auges" aufgeführt. Die Sehleistung wurde rechts mit 5/7 und links 1/30 bzw. die Sehschärfe mit 0,75 sph.: 5/5 links angegeben und vermerkt: "Plusgläser bessern nur subjektiv Hornhautnarbe". Das zusammenfassende Endurteil lautete: wehrfliegeruntauglich wegen ungenügender Sehleistung, Amblyopie. In einem weiteren wehrmachtärztlichen Zeugnis vom 15. März 1945 wurde zum linken Auge eine angeborene Sehschwäche und zum rechten Auge Zustand nach Enucleation; gut passende Prothese vermerkt. Die abschließende Beurteilung der Dienstunfähigkeit lautete: Verlust des rechten Auges, links Sehschärfe 5/50. Zur Wehrdienstbeschädigung wurde u.a. festgestellt: "Es handelt sich um die Folgen der am 6.8.44 erlittenen Granatspl.verl. an der Ostfront. Das li. Auge ist von Geburt an schwachsichtig. Berufswechsel nicht erforderlich." Ein weiterer Augenbefund vom 19. März 1945 lautete: Verlust rechtes Auge; Sehschärfe links 5/35. Nach einer ärztlichen Benachrichtigung vom 15. März 1945 wurde zusammenfassend festgestellt, der Kläger sei am 05. Januar 1945 zur Sehschwachschulung aufgenommen worden und habe hieran mit Erfolg teilgenommen. Die Sehschärfe habe sich durch methodische Übungen von 2/25 auf 5/35 gebessert. Der Kläger habe keinerlei Gesichtsfeldeinschränkungen. Die Verordnung für eine Wendebrille lautete für die Ferne: plus 3,0 sph.comb.plus 1,0 cyl A 80 Grad und für die Nähe: 5,0 sph.comb.plus 1,0 cyl A. 80 Grad. Die Blindenbinde sei dem Kläger abgenommen worden.

Die Sozialmedizinerin Dr. H. schlug in versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 16. März 1992, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 102 bis 108 Bd. I der B-Akten des Beklagten verwiesen wird, zur Feststellung als Schädigungsfolgen vor: Verlust des rechten Auges (Einzel-MdE 50 v.H.), 15 cm lange Narbe an der rechten Schläfenseite (Einzel-MdE 10 v.H.), Splitterverletzung der Lunge (Einzel-MdE 0 v.H.), Verlust der Zähne 12, 11, 21 und 22 (Einzel-MdE 0 v.H.) und empfahl, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine Nasenverletzung rechts mit Verlust des Geruchssinns und Atemschwierigkeiten sei mangels Brückensymptomen nicht zur Anerkennung vorzuschlagen.

Das Versorgungsamt Cottbus stellte die Schädigungsfolge Verlust des rechten Auges mit einer MdE von 50 v.H. durch Vorbehaltsbescheid (§ 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - VfG-KOV) vom 23. Juli 1992 fest und gewährte dem Kläger Beschädigtenversorgung (Grundrente unter Berücksichtigung eines beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG, Ehegattenzuschlag, Pflegezulage der Stufe III, Ausgleichsrente, Kleiderpauschale) ab 01. Januar 1991.

Der Kläger legte hiergegen am 03. August 1992 Widerspruch mit dem Hinweis ein, seine Sehkraft sei auch auf dem linken Auge so gering, dass er sich in fremder Umgebung ohne fremde Hilfe nicht orientieren könne. Es seien weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen festzustellen, z.B. schwere Kopfverletzung mit Hörschaden und Dauerkopfschmerzen, Splitter in Kopf und Lunge, Zahnverlust sowie erhebliche Minderung des Geruchs- und Geschmackssinnes. Er sei allein als Kriegsblinder mit einer MdE von 100 v.H. anzuerkennen. Dem entsprechend sei die Beschädigtenversorgung (Grund- und Ausgleichsrente, Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage) zu erhöhen.

Das Amt für Soziales und Versorgung Cottbus stellte durch Teilabhilfebescheid vom 09. September 1992 (§ 22 Abs. 4 VfG-KOV) als weitere Schädigungsfolge: Verlust der Zähne 11, 12, 21, 22 mit Anspruch auf Heilbehandlung ohne Auswirkung auf die Höhe der MdE fest.

Der Arzt für HNO-Heilkunde Dr. Ramshorn schlug im versorgungsärztlichen Gutachten vom 25. März 1993 als weitere Schädigungsfolgen zur Anerkennung Anosmie (Geruchsverlust) und Ageogosie (Geschmacksverlust) mit einer MdE von 10 v.H. vor. Eine beim Kläger vorliegende hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, die mit einem GdB von 50 zu bewerten sei, sei indessen nicht Schädigungsfolge. Die Versorgungsärztin Dr. F. fasste in versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 10. Mai 1993 die Leidensbezeichnungen als Schädigungsfolgen zusammen: Verlust des rechten Auges, vorher bestehende schädigungsunabhängige Sehschwäche links (Vorschaden - Einzel-MdE 90 v.H.); Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns (Einzel-MdE 10 v.H.); Narbe am Kopf, eingeheilte Splitter in den Weichteilen des Kopfes (Einzel-MdE 0 v.H.); eingeheilte Splitter in der Lunge und unterhalb des Zwerchfells (Einzel-MdE 0 v.H.); Verlust der Zähne 12, 11, 21, 22 (Einzel-MdE 0 v.H.) und Narbe am rechten Unterschenkel (Einzel-MdE 0 v.H.); Gesamt-MdE von 90 v.H. Der Verlust des rechten Auges sei schädigungsbedingt gewesen. Da das linke Auge vorgeschädigt gewesen sei, sei die (Einzel-) MdE mit 90 v.H. zu bewerten. Das Sehvermögen des linken Auges habe sich schädigungsunabhängig weiter verschlechtert. Der Kläger sei jetzt nicht schädigungsbedingt blind.

Das Versorgungsamt Cottbus stellte die Schädigungsfolgen: Verlust des rechten Auges, vorher bestehende schädigungsunabhängige Sehschwäche links (Vorschaden), Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns; Narbe am Kopf, eingeheilte Splitter in den Weichteilen des Kopfes, eingeheilte Splitter in der Lunge und unterhalb des Zwerchfells, kleine Narbe Brustkorb, Verlust der Zähne 12,11, 21, 22 und Narbe am rechten Unterschenkel mit einer (Gesamt-)MdE von 100 v.H. einschließlich eines besonders beruflichen Betroffenseins (MdE 10 v.H.) ab 01. Januar 1991 fest; Bescheid vom 11. Januar 1994.

Der Kläger legte am 10. Februar 1994 erneut "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 11. Januar 1994 ein. Allein wegen der Erblindung auf beiden Augen sei schon die MdE mit 100 v.H. festzustellen.

Der Sachverständige Dr. D., der für das Versorgungsamt Cottbus eine neurologische Stellungnahme am 03. August 1994 fertigte, stellte eine nach 1986 beim Kläger auf dem linken Auge eingetretene Verschlechterung der Sehkraft infolge einer gefäßbedingten arteriosklerotischen Veränderung fest. Neurologische Gesundheitserkrankungen habe er nicht zugunsten des Klägers feststellen können. Dr. F. verblieb in weiterer versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 31. August 1994 unter Bezugnahme der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. H. bei ihrer Bewertung vom 10. Mai 1993.

Mit Abhilfebescheid des Versorgungsamtes Cottbus vom 10. Januar 1995 wurde dem Kläger ab 01. Januar 1991 eine höhere Kleiderverschleißpauschale (§ 15 BVG) gewährt.

Der leitende Versorgungsarzt Dr. K. bewertete am 04. April 1995 den kriegsbedingten Augenverlust rechts mit einer Einzel-MdE von 30 v.H., die Sehbehinderung links (Vorschaden) mit einem Einzel-GdB von 20, insgesamt einen GdB durch Sehbehinderung zum Schädigungszeitpunkt (beider Augen) von 90. Die MdE durch Kriegsbeschädigung betrage unter Berücksichtigung des Vorschadens am linken Auge 50 v.H. Nach Erblindung des linken Auges (Nachschaden, nicht Schädigungsfolge) sei der GdB von da an mit 100 für die Sehbehinderung des Klägers zu bewerten. Dabei sei die MdE-Bewertung bezüglich des Sehschärfeverlustes zum Zeitpunkt des Augenverlustes rechts festzustellen. Die schädigungsnah erhobenen Befunde seien ausführlich in der in Amtshilfe abgegebenen Stellungnahme der Dr. H. dargestellt und kommentiert worden. Zum Zeitpunkt der Augenverletzung rechts habe auf dem anderen (linken) Auge nachweislich ein schädigungsunabhängiger Verlust bestanden. Das linke Auge sei seinerzeit nicht zugleich verletzt worden und der Kläger sei erst viel später schädigungsunabhängig erblindet.

Das Versorgungsamt Cottbus gab dem Kläger mit Schreiben vom 03. Mai 1995 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verwaltungsakt vom 11. Januar 1994 sei insoweit rechtswidrig, weil die Einzel-MdE-Bewertung für die Augen und infolge dessen die Gesamt-MdE von 90 v.H. unter Einbeziehung eines besonderen beruflichen Betroffenseins zu hoch bemessen worden sei. Die Gesamt-MdE könne nur mit 60 v.H. auch unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins festgestellt werden.

Der Kläger erklärte am 08. Mai 1995, er sei nicht mit einer "Rückstufung" der MdE von 100 v.H. auf 60 v.H. einverstanden. Er sei erblindet und deswegen als Kriegsblinder anzusehen. Eine bei ihm vor Kriegseinwirkung bestehende Sehschwäche am linken Auge sei nicht bekannt.

Die Versorgungsärztin H. stimmte den Bewertungen des leitenden Versorgungsarztes Dr. K. in weiterer versorgungsärztlichen Stellungnahme zu: Ein Vorschaden des linken Auges (angeborene Sehschwäche) sei eindeutig im wehrmachtsärztlichen Zeugnis vom 19. März 1945 belegt. Die Erblindung des linken Auges stelle einen Nachschaden dar. Eine Anerkennung der nunmehr vorliegenden linksseitigen Blindheit sei aus ihrer Sicht im Sinne des BVG nicht vertretbar. Die Gesundheitsstörungen seien im Bescheid vom 11. Januar 1994 unrichtig bemessen und bewertet worden. Die vorliegenden Gesundheitsstörungen seien mit einer MdE von 50 v.H. zuzüglich eines besonders beruflichen Betroffenseins von 10 v.H., insgesamt 60 v.H., zu bewerten.

Durch Bescheid vom 25. Juli 1995 nahm das Versorgungsamt Cottbus den Bescheid vom 11. Januar 1994 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 10. Januar 1995 mit Wirkung vom 08. Mai 1995 teilweise zurück. Wegen des Verlustes des rechten Auges sei eine MdE von mehr als 50 v.H. bzw. von 60 v.H. unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins nicht anzuerkennen. Für die Monate Juni 1995 bis einschließlich August 1995 habe der Kläger Beschädigtenversorgung in Höhe von 2.523 DM zu erstatten. Die Voraussetzungen der teilweisen Rücknahme eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes (Bescheid vom 11. Januar 1994 in der Fassung des Bescheides vom 10. Januar 1995) seien gegeben, weil bei Erlass des zuerst genannten Verwaltungsaktes von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unzutreffend erwiesen habe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut zu haben und sein Vertrauen sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig. Das Vertrauen sei in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Die hier vorzunehmende Abwägung des Vertrauens des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an der teilweisen Rücknahme der Verwaltungsentscheidung habe ergeben, dass der rechtswidrige Bescheid zurückzunehmen sei, weil das öffentliche Interesse - insbesondere das Interesse an der Einhaltung und gleichmäßigen Anwendung der Rechtsordnung - höher einzuschätzen sei. Der Kläger habe infolge des Schreibens vom 03. Mai 1995 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der bisher gewährten Beschädigtenversorgung. Somit sei seit diesem Zeitpunkt auch ein Tatbestand gegeben, der eine Berufung auf dem Vertrauensschutz ausschließe.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 05. Oktober 1995, der Bescheid vom 25. Juli 1995 über die teilweise Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vom 11. Januar 1994 und die damit einhergehende Festsetzung einer Erstattung für die Zeit vom 01. Juni 1995 bis 31. August 1995 in Höhe von 2.523 DM sei in keiner Weise begründet. Die MdE der Augen betrage 90 v.H. Die medizinischen Angaben von 1942 seien nur bedingt verwertbar, da seinerzeit keine augenärztlichen Befunde erfolgt seien. Die im Jahre 1945 vorgenommenen Sehübungen hätten zwar eine Verbesserung gebracht, auch diese Befunde seien augenärztlich nicht dokumentiert. Offensichtlich habe es sich nur um vorübergehende und schwankende Verbesserungen des Sehvermögens gehandelt, die deswegen nur sehr eingeschränkt im Rahmen einer MdE-Bewertung habe Berücksichtigung finden können. Darüber hinaus sei als Schädigungsfolge der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes wegen seiner Bedeutung im vorliegenden Fall mit in die Beurteilung der MdE-Bemessung einzubeziehen. Er sei aufgrund seiner Augenverletzung als blind im Sinne des BVG anzuerkennen. Als blind sei auch der Behinderte anzusehen, dessen Sehschärfe so gering sei, dass er sich nicht in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe zurecht finden könne. Ferner seien die migräneartigen Kopfschmerzen und das Schwindelgefühl in die Leidensbezeichnungen als Schädigungsfolgen mit aufzunehmen.

Die Versorgungsärztin Dr. H. nahm am 26. Februar 1996 Stellung: Die Schädigungsfolgen seien umfassend bezeichnet worden. Die (augenärztlichen) Befunde von 1942 und 1945 seien verwertbar. Eine Sehbestimmung habe seinerzeit anhand von Sehtafeln durchgeführt werden können. Selbst wenn dies nicht von einem Augenarzt geprüft worden sei, so sei doch der Visus exakt bestimmt worden. Diese Befunde seien auch dokumentiert worden. Eine nur vorübergehende Besserung sei anhand von alten Unterlagen nicht wahrscheinlich zu machen. Die Erblindung des linken Auges sei als Nachschaden im Sinne Nr. 47 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Ausgabe 1996, AHP 1996) zu bewerten. Der Kläger sei nicht "blind" im Sinne des BVG. Der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes werde durch den HNO-Gutachter mit einer (Einzel-)MdE von 10 v.H. bewertet. Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Ausgabe 1996 – AHP 1996) ließen maximal einen Wert von 15 v.H. (Punkt 26.6 AHP 1996) zu. Eine Erhöhung der Gesamt-GdB sei indessen nicht in Betracht zu ziehen. Migräneartige Kopfschmerzen und Schwindelanfälle, die nur im Vorbehaltsbescheid dokumentiert worden seien, seien vom Kläger aus Anlass einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung nicht einmal geltend gemacht worden. Eine Hirnverletzung habe nicht stattgefunden. Es bestünden cerebrale Durchblutungsstörungen bei der A. subclavia rechts nach einem Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dipl. - Med. S ... Insgesamt sei die (Gesamt-)MdE von 50 v.H. nach § 30 Abs. 1 BVG zutreffend zu bewerten.

Das Amt für Soziales und Versorgung Cottbus gewährte dem Kläger ab 01. März 1993 Pflegezulage nach der Stufe IV (Teilabhilfebescheid vom 01. April 1996).

Das Landesamt für Soziales und Versorgung - Landesversorgungsamt - wies den Widerspruch unter Einbeziehung der Bescheide vom 09. September 1992, 11. Januar 1994, 10. Januar 1995, 25. Juli 1995 und 01. April 1996 durch Widerspruchsbescheid vom 06. August 1996 insoweit zurück, wie es durch die zuvor genannten Verwaltungsentscheidungen dem Widerspruch des Klägers nicht abgeholfen hatte. Die kriegsbedingten Körperschäden seien aus medizinischer Sicht mit einer (Gesamt-)MdE von 50 v. H. zu bewerten. Dabei sei von dem heutigen Zustand der Schädigungsfolgen auszugehen. Auf Auswirkungen, die sich in früheren Jahren ergeben hätten, könne der Kläger sich nicht berufen. Für den Verlust des rechten Auges könne nur eine (Einzel-)MdE von 50 v.H. festgestellt werden. Soweit zunächst wegen dieser Schädigungsfolge eine höhere (Einzel-) MdE berücksichtigt worden sei und in die Bewertung der (Gesamt-)MdE Einfluss genommen habe, sei dies durch Bescheid vom 25. Juli 1995 zutreffend zurückgenommen worden. Unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs. 2 BVG) sei die MdE von 50 v.H. um 10 v.H. zu erhöhen, so dass der Kläger Beschädigtenversorgung nach einer (Gesamt-)MdE von 60 v.H. beanspruchen dürfe.

Der Kläger hat am 23. August 1996 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Er hat ein Teilanerkenntnis (04. November 1999) des Beklagten, mit dem die Schädigungsfolgen ab 01. Januar 1991: Verlust des rechten Auges bei vorbestehender schädigungsunabhängiger Sehschwäche links; Verlust des Geschmackssinns, Verlust des Geruchsinns; rechtsseitige Kopfschmerzen; Hochfrequenzschaden durch Knalltrauma; Narbe am Kopf, eingeheilte Splitter in den Weichteilen des Kopfes; eingeheilte Splitter in der Lunge und unterhalb des Zwerchfells, kleine Narbe am Brustkorb; Verlust der Zähne 11, 12, 21, 22 und Narbe am rechten Unterschenkel, festgestellt worden sind, angenommenem. Die Beteiligten sind sich darüber einig gewesen, dass nur noch über die MdE entschieden werden müsse (siehe Sitzungsniederschrift vom 04. November 1999). Er habe vor der Verwundung am 06. August 1944 eine hochgradige Sehschwäche am linken Auge gehabt, die einer Blindheit gleichzustellen und als Vorschaden im vollen Umfange in der Gesamt-Bewertung der MdE zu berücksichtigen sei. Die Aktenlage weise Schwankungen der Sehfähigkeit zwischen 0,02 bis 0,08 Sehstärke auf. Nach der Tabelle der deutschen opthalmologischen Gesellschaft sei das Augenleiden mit einer MdE von 100 v.H. zu bewerten. Selbst wenn unterstellt werde, zum Zeitpunkt der Verwundung habe nur eine hochgradige Behinderung vorgelegen, so sei unter Einbeziehung der übrigen Schädigungsfolgen auch dann eine MdE von 100 v.H. festzustellen. Denn das zum Zeitpunkt der Verwundung eine praktische Blindheit bestanden habe, werde darüber hinaus dadurch bestätigt, dass er bereits im März 1955 in der Blindenschule Halle den Beruf eines Korbmachers erlernt habe.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger könne nicht als Kriegsblinder im Sinne des BVG anerkannt werden, weil die Erblindung des linken Auges erst zeitlich nach der kriegsbedingten Verletzung eingetreten sei und insoweit ein sogenannter Nachschaden vorliege. Die Lazarettunterlagen belegten einen Vorschaden mit einer MdE von 20 v.H., denn der Visus rechts habe seinerzeit 1,0 und links 5/5 betragen. Der schädigungsbedingte Verlust des rechten Auges sei für sich allein mit einer (Einzel-)MdE von 30 v.H. zu bewerten. Unter Berücksichtigung des beim Kläger gegebenen vorgeschädigten linken Auges sei die schädigungsbedingte MdE des Klägers am rechten Auge mit einer (Einzel-)MdE von 50 v.H. festzustellen.

Hierzu hat der Kläger erklärt: Offensichtlich sei bei der Sehbehinderung des linken Auges als Vorschaden von einer praktischen Blindheit auszugehen, selbst wenn hierüber keine eindeutigen Nachweise vorlägen.

Das Sozialgericht hat u.a. Befundbericht der Augenärzte Dres. Ullrich und Stronz, Kopien aus den Sozialversicherungsausweisen des Klägers, einen augenärztlicher Befund des Chefarztes Dr. H. der Augenklinik im C.-T.-Klinikums C. vom 29. Januar 1997, (hiernach liegt beim Kläger infolge einer Kriegsverletzung von 1944 rechts ein Anophthalmus – Augapfellosigkeit – vor); das linke Auge sei seit Kindheit amblyop (schwachsichtig) infolge einer Hyperopie und Astigmatismus (Übersichtigkeit und Stabsichtigkeit). Die Kammer hat Befundberichte der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. und Dipl. Med. S., des Facharztes für HNO-Heilkunde Dipl. - Med. P., der Fachärzte für Anästhesiologie Dres. D. und P., der Chirurgin H. sowie eine Auskunft des Bundessozialamtes, Niederösterreich, Burgenland beigezogen.

Das Sozialgericht Cottbus hat ferner Beweis durch den Sachverständigen Dr. C. (Chefarzt der neurologischen Klinik im Klinikum E. v. B.) und Dr. G. (Chefarzt der HNO-Klinik ebenfalls im Klinikum E. v. B.) erhoben. Dr. C. hat in seinem Gutachten vom 16. Oktober 1998, wegen dessen Einzelheiten auf Bd. II, Bl. 153 bis 159 der Gerichtsakten verwiesen wird, beim Kläger eine vor dem Unfall auf dem linken Auge bestehende hochgradige Beeinträchtigung der Sehschärfe festgestellt. Diese habe sich in den sieben Monaten nach der Verwundung nicht verbessert. Dies folge aus der anhand der Akten nur schwierig exakt zu bestimmenden Visusmessung am fast blinden linken Auge. So sei am 01. Juni 1986 von der Augenärztin Wiesegang ein Visus von 1/10 = 0,1, am 07. Januar 1991 ein Visus von 1/35 = 0,03 von der Dipl. - Med. P., am 16. Januar 1991 von 1/50 = 0,02 und am 03. Juni 1996 von 1/15 = 0,07 des Dipl. - Med. W. gemessen worden. Für einen Nachschaden gäbe es deswegen keinen Anhaltspunkt. Er bewerte deswegen die schädigungsbedingte MdE mit 100 v.H. Der Kläger habe durch den Verlust des rechten Auges am 06. August 1944 sein Augenlicht verloren. Die Sehschärfe des linken Auges sei schon zuvor schädigungsunabhängig schwer beeinträchtigt worden. Effektiv könne der Kläger mit dem linken Auge allenfalls hell/dunkel unterscheiden und Bewegungsreize erkennen. Darüber hinaus bestehe beim Kläger durch den Verlust des Riechvermögens und die damit verbundene Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung eine (Einzel-)MdE von 15 v.H. und durch die umschriebenen chronischen Dauerkopfschmerzen im Bereich der Kopfverletzung rechts eine (Einzel-)MdE von 10 v.H.

Der Chefarzt der HNO-Klinik Dr. G. ist in seinem Gutachten vom 18. Januar 1999 in seiner zusammenfassenden Bewertung zu dem Ergebnis gelangt, die fortschreitende Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits des Klägers stehe wahrscheinlich nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Schädigung vom 06. August 1944. Selbst wenn bei ihm die Möglichkeit eines Hochfrequenzschadens infolge eines Knalltraumas in Betracht zu ziehen sei, so wäre diese nur als gering zu bewerten. Der prozentuale Hörverlust liege 1986 bei 20 %, was einer MdE von 0 v.H. entspreche. Einen Einfluss auf die Gesamt-MdE habe dies nicht. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bd. II Bl. 164 bis 179 der Gerichtsakten verwiesen.

Der Beklagte ist unter Bezugnahme der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. Neumann vom 24. November 1999 bei seinem Standpunkt verblieben, dass beim Kläger am linken Auge ein Vorschaden bestanden habe. Seinerzeit sei eine Schwachsichtigkeit des linken Auges zu belegen, jedoch kein völliger Sehverlust. Das schädigende Ereignis habe das rechte Auge betroffen und habe zu einem völligen Sehverlust des Auges geführt. Das sehschwache linke Auge sei vom schädigenden Ereignis unbetroffen geblieben. Die Frage der Blindheit habe seinerzeit nicht bestanden, wie sich aus dem wehrmachtsärztlichen Zeugnis vom 19. März 1945 ergebe. Erst im weiteren Lebensverlauf sei es beim Kläger zu einer schädigungsunabhängigen Verschlechterung der Sehleistung des linken Auges und schließlich zu einem Sehverlust dieses Auges gekommen. Dies erfülle (nur) die Anerkennung einer Blindheit nach dem SchwbG/SGB IX.

Das Sozialgericht Cottbus hat durch Urteil vom 06. Juli 2000 den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 1996 verurteilt, bei dem Kläger ab dem 08. Mai 1995 für die bei ihm vorliegenden Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins eine MdE von 70 v.H. festzustellen und dementsprechende Versorgungsbezüge zu gewähren. Der Erstattungsbetrag vom 01. Juni 1995 bis 31. August 1995 betrage den Unterschiedsbetrag der Versorgungsbezüge nach einer MdE von 70 v.H. und einer MdE von 100 v.H. Im Übrigen werde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Beim Kläger habe vor der Kriegsbeschädigung am rechten Auge eine Gesundheitsstörung am linken Auge bestanden. Dies sei aus dem ärztlichen Untersuchungszeugnis über die Fliegertauglichkeit für Luftwaffe und Zivilfahrt (Mutterflug) der Flieger-Untersuchungsstelle Cottbus vom 01. Oktober 1942 festzustellen. Die am 01. Oktober 1942 durchgeführte Untersuchung der Augen habe am rechten Auge eine Sehleistung ohne Gläser von 5/7 mit dem linken Auge von 1/30 ergeben. Durch Ausgleich von Gläsern habe der Kläger auf dem rechten Auge eine Sehleistung von 5/5 ermöglichen können, während sich für das linke Auge der Vermerk findet: "Plusgläser bessern nur subjektiv, Hornhautnarben".

Gemäß den der Entscheidung zugrunde zu legenden AHP 1996 sei, wenn durch Vorschaden und Schädigungsfolge paarige Organe betroffen seien und der Vorschaden die schädigungsbedingte Funktionsstörung verstärke, die schädigungsbedingte MdE unter Umständen höher zu bewerten, als dies bei isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge zu geschehen hätte. Im Falle des Klägers ergebe sich somit ein Vorschaden für das linke Auge, der zeitnah zum Zeitpunkt der Schädigung 5/35 betragen habe. Der ärztlichen Benachrichtigung des Reservelazarettes III, H.-S., Teillazarett Augenklinik, sei zu entnehmen, der Kläger habe vermutlich am 05. Januar 1945 an einer Sehschwachenschulung mit Erfolg teilgenommen. Die Sehschärfe habe sich durch methodische Übungen von 2/25 auf 5/35 verbessert. Gesichtsfeldeinschränkungen seien bei ihm nicht vorhanden gewesen. Nach den Anhaltspunkten 1996 ( Punkt 26.4, S. 51) ergebe die Einschränkung der Sehfähigkeit auf einem Auge mit 5/35 bei voller Sehfähigkeit des anderen Auges eine MdE von 20 v.H. Dies gelte auch bei einer Sehfähigkeit von 2/25 = 0,08, bei ebenfalls entsprechender vollständiger Sehfähigkeit des anderen Auges. Damit sei festzustellen, dass der schädigungsbedingte Verlust des rechten Auges eine (Einzel-)MdE von 30 v.H. und für die eingeschränkte Sehfähigkeit des linken Auges eine (Einzel-)MdE von 20 v.H. ergebe. Hierfür betrage die (Gesamt-)MdE 50 v.H. Eine MdE von 100 v.H. allein schon wegen der Schädigung der Augen sei nicht festzustellen. Diese wäre nur dann der Fall, wenn durch die Granatsplitterverletzung beide Augen in Mitleidenschaft gezogen worden wären und der Kläger durch die Granatsplitterverletzung das Augenlicht auf beiden Augen verloren hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da die Granatsplitterverletzung zum Verlust des rechten Auges geführt und auf dem linken Auge ein schädigungsunabhängiger Vorschaden bestanden habe.

Dass die Sehfähigkeit des linken Auges mit zunehmendem Alter des Klägers eine Verschlechterung erfahren habe und nach der Mitteilung des Dr. H. vom 29. Januar 1997 auf diesem Auge nur noch eine Sehschärfe von 1/50 erreicht werde, könne nicht zur Anerkennung einer Schädigungsfolge führen. Es handele sich hierbei um einen Nachschaden. Unter Berücksichtigung der Schädigungsfolgen Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes (Einzel-)MdE von 15 v.H. und den rechtsseitigen Kopfschmerzen (Einzel-)MdE von 10 v.H. sowie Gesichtsneuralgien mit leichten Schmerzen (Einzel-)MdE 0-10 v.H. sei die Gesamt-MdE wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit 60 v.H. festzustellen. Unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins sei diese um 10 v.H. zu erhöhen, so dass der Kläger Beschädigtenversorgung nach einer Gesamt-MdE von 70 v.H. beanspruchen könne.

Gegen das dem Kläger am 15. September 2000 zugestellte Urteil hat er am 11. Oktober 2000 Berufung mit dem Ziel eingelegt, "eine MdE von insgesamt 100 v.H. ( 90 v.H. MdE schädigungsbedingt und zusätzlich 10 v.H. wegen besonderer beruflichen Betroffenheit)" unter Bezugnahme des Sachverständigengutachtens des Dr. C. festzustellen.

Das Amt für Soziales und Versorgung Cottbus hat durch Bescheid vom 17. November 2000 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. Juli 2000 ausgeführt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. Juli 2000 zu ändern und den Bescheid vom 25. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 06. August 1996 aufzuheben sowie den Bescheid vom 17. November 2000 des Amtes für Soziales und Versorgung Cottbus zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, eine Beschädigtenversorgung nach einer MdE von 100 v.H. ab 08. Mai 1995 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Der Sachverständige Dr. C. hat in ergänzender Stellungnahme vom 03. August 2001 erklärt, für den Kläger sei die Sehkraft des linken Auges bis zu der am 06. August 1944 erlittenen Kriegsverletzung für das Sehen insgesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Bedeutung. Da es sich um einen angeborenen in früher Kindheit erworbenen Defekt gehandelt habe, könne davon ausgegangen werden, der Kläger habe ihn nicht oder zumindest nicht als Beeinträchtigung wahrgenommen. Für diesen Sachverhalt spreche, dass er im Fragebogen zur ärztlichen Untersuchung seiner Fliegertauglichkeit vom 01. Oktober 1942 die Frage von Augenkrankheiten mit "Hornhautgeschwür linkes Auge" beantwortet habe und die Schwachsichtigkeit des linken Auges unerwähnt blieb. In diesem ärztlichen Untersuchungszeugnis sei die Sehleistung des linken Auges mit 1/30 = 0,03 angegeben worden. Seiner Meinung nach könne der Vorschaden "zeitnah zum Zeitpunkt der Schädigung" mit 5/35 = 0,14 nicht eingeschätzt werden. Damit würde akzeptiert werden, dass sich die Sehkraft des linken Auges im Verlauf von 3 1/2 Jahren (seit der fliegerärztlichen Untersuchung am 01. Oktober 1942) um das 4- bis 5-fache (exakt um 466%) verbessert hätte, ohne dass es einen erkennbaren Grund für diese Veränderung gegeben habe. Die in ärztlicher Benachrichtigung durch das Reservelazarett III Halle-Saale erwähnte, aber nicht näher erläuterten "methodischen Übungen" durch die sich die Sehschärfe im Verlauf von sieben Monaten (Lazarettaufenthalt vom 10. August 1944 bis 15. März 1945) von 2/25 (= 0,08) auf 5/35 (= 0,14), also um 75 % gebessert habe, sei keine plausible Erklärung. Sehr viel wahrscheinlicher sei davon auszugehen, dass die sehr unterschiedlichen Angaben zur Sehschärfe durch mehr oder weniger starke Abweichungen in den einzelnen Untersuchungen entstanden seien. Wie schwierig und inkonstant die Visusbestimmung von einem sehschwachen Auge sein könne, belegten auch die Messungen durch verschiedene Ärzte der Augenpoliklinik des ehemaligen Bezirkskrankenhauses des jetzigen C.-T.-Klinikums Cottbus vom 01. Juni 1986, 07. Januar 1991 sowie 16. Januar 1991. Dabei seien Verschlechterungen von insgesamt 500 % bzw. 66 % innerhalb weniger Tage im Januar 1991 festzustellen. Zusammenfassend habe beim Kläger zum Zeitpunkt des kriegsbedingten Verlustes des rechten Auges am 06. August 1944 bereits ein Vorschaden des linken Auges bestanden. Es habe sich dabei um eine seit Kindheit bestehende Schwachsichtigkeit mit einem Visus von 1/30 = 0,03 gehandelt. Allein aufgrund der kriegsverletzungsbedingten Schädigung des rechten Auges sei der Kläger nahezu blind geworden. Für einen Nachschaden ergebe sich kein konkreter Anhalt. Er schätze weiterhin die (Gesamt-)MdE von 100 v.H. ein. Dabei seien die AHP Nr. 47 (S. 191 ff.) zum Vor-, Nach- und Folgeschaden berücksichtigt worden.

Der Beklagte hat an seiner Bewertung für die kriegsbedingte Schädigung unter Berücksichtigung eines Vorschadens am linken Auge weiterhin mit einem (Einzel-)MdE von 50 v.H. festgehalten.

Schließlich ist der Sachverständige Dr. C. im Erörterungstermin vom 16. November 2001 gehört worden; wegen der Einzelheiten seiner Erklärungen wird auf Bl. 283 ff. Gerichtsakten verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten (2 Bände), die B-Akten der Beklagten, Gz.: ... (Bd. I und II), SchwbG-Akten (Gz.: ...) der Beklagten und Verwaltungsakten der BfA (VSNR: ...) verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand ist – wie sich u.a. aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. Juli 2000, dem Berufungsschriftsatz vom 09. Oktober 2000 und dem Prozessantrag ergibt – , ob der Bescheid vom 11. Januar 1994, mit dem der Beklagte dem Kläger die Schädigungsfolgen: Verlust des rechten Auges, vorher bestehende schädigungsunabhängige Sehschwäche links (Vorschaden), Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns; Narbe am Kopf, eingeheilte Splitter in den Weichteilen des Kopfes, eingeheilte Splitter in der Lunge und unterhalb des Zwerchfells, kleine Narbe Brustkorb, Verlust der Zähne 12,11, 21, 22 und Narbe am rechten Unterschenkel mit einer (Gesamt-)MdE von 100 v.H. einschließlich eines besonders beruflichen Betroffenseins (MdE 10 v.H.) ab 01. Januar 1991 feststellte, rechtmäßig durch Bescheid vom 25. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 1996 in der Fassung des (Ausführungs-)Bescheides vom 17. November 2000 teilweise zurückgenommen worden ist; bzw. die damit einhergehende Erstattung rechtmäßig ist.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die zulässige (Anfechtungs-)Klage – soweit ihr im Urteil vom 06. Juli 2000 nicht stattgegeben wurde – zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den (Ausführungs-)Bescheid vom 17. November 2000, der nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahren geworden ist, ist gleichfalls als unbegründet abzuweisen. Die Verwaltungsentscheidungen des Beklagten (Bescheid vom 25. Juli 1995; Widerspruchsbescheid vom 06. August 1996) sind nach Erhöhung der MdE auf insgesamt 70 v.H. durch das erstinstanzliche Urteil rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Bescheid vom 25. Juli 1995, der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, ist nicht schon aus formalen Gründen rechtswidrig, weil der Beklagte nicht während des Widerspruchsverfahrens einen Bescheid hat erlassen dürfen, der zum Nachteil des Klägers gewesen ist (reformatio in peius). Während des laufenden Widerspruchsverfahrens ist der Beklagte nicht gehindert, die MdE-Bewertung herabzusetzen. Ein solches Verböserungsverbot enthält das Gesetz nicht. Es ergibt sich lediglich aus dem Zusammenspiel von § 39 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) und § 77 SGG, dass ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er nicht angefochten wird, zugunsten des Berechtigten und zu Lasten der Verwaltung bindend wird. Aber auch bindende Verwaltungsakte können nach den §§ 45 und 48 SGB X zurückgenommen, aufgehoben oder geändert werden. Aus § 77 SGG lässt sich nichts anderes entnehmen. Die den Einzelnen begünstigende Bindungswirkung des Verwaltungsaktes ist auch in § 39 Abs. 2 SGB X unter den Vorbehalt gestellt, dass dies nur solange gilt, als der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Damit sind der Verwaltung die Gestaltungsrechte der §§ 45 ff. SGB X auch im laufenden Verwaltungsverfahren, also im Widerspruchsverfahren, eröffnet. Die Durchbrechung der Bindungswirkung ist gewollt. Hiergegen bestehen auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Denn die Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X regeln die Voraussetzungen für die gebotene Abwägung zwischen dem Schutz vor dem Vertrauen des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse einer Rechtmäßigkeit des Bescheides. Der Betroffene wird zusätzlich durch die strikte Anhörung des § 24 SGB X, den der Beklagte beachtet hat, in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB X vor Überraschungsentscheidungen geschützt; vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 1993 - Az.: 9/9a RVs 2/92 -, in SozR 3-1500 § 77 Nr. 2.

Der Beklagte hat den Bescheid vom 11. Januar 1994 gemäß § 45 SGB X auch in der Sache zu Recht teilweise zurückgenommen. Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist u.a. in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge in grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 erster Halbsatz).

§ 45 SGB X kommt im Falle des Klägers zur Anwendung, weil bereits die Feststellung – Bescheid vom 11. Januar 1994 – zur MdE von 90 v.H. (ohne ein besonderes berufliches Betroffensein) aus medizinischen Gründen rechtswidrig gewesen ist. Der (Ausführungs-) Bescheid vom 17. November 2000 ist nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen von § 1 i.V.m. §§ 30, 31 BVG liegen für eine MdE von 90 v.H. zugunsten des Klägers nicht vor. Der Beklagte hat im (Ausführungs-)Bescheid vom 17. November 2000 zutreffend die (Gesamt-)MdE mit 70 v.H. unter Berücksichtigung eines besonders beruflichen Betroffenseins bewertet.

Für die Beurteilung der Höhe der MdE unter Berücksichtigung von (gesundheitlichen) Vorschäden hat das BSG wiederholt (vgl. BSGE 24, 275 m.w.N.) – aus Sicht des Senats zutreffend – zutreffend entschieden, dass kein bestimmtes Schema für die Beurteilung der Höhe der MdE maßgebend ist, sondern vielmehr die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind. Hatte ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 BVG einen bereits vorgeschädigten Körper getroffen, so muss ein Vorschaden nicht immer zu einer niedrigeren als der nach den AHP vorgesehenen MdE führen. Er kann ausnahmsweise auch eine höhere MdE rechtfertigen. Schließlich kann er auch ohne Einfluss auf die nach den Grundsätzen des BVG feststellenden MdE sein.

Der Kläger hat danach keine höhere (Gesamt-)MdE als 70 v. H. zu beanspruchen. Eine (Einzel-)MdE für die kriegsbedingte Schädigung seines rechten Auges von 100 v.H. ist nicht gerechtfertigt.

Der Kläger litt vor der Schädigung an einer Erkrankung seines linken Auges. Dieses wies ein Hornhautgeschwür bzw. Hornhautnarbe auf, wie sich aus dem ärztlichen Untersuchungszeugnis (Untersuchungstag: 01. Oktober 1942) und aus den späteren Untersuchungszeugnissen vom 15. und 19. März 1945 ergibt. Zur Überzeugung des Gerichts steht deswegen fest, dass der Kläger eine nicht schädigungsbedingte Vorerkrankung am linken Auge hatte.

Diese Vorerkrankung ließ beim Kläger nach dem Gutachten vom 01. Oktober 1942 eine Sehleistung von 1/30 (noch) zu. Nach der MdE-Tabelle der Deutschen Opthalmologischen Gesellschaft (Pkt. 26.3 S. 64 der AHP 1996) ist eine Sehleistung von 1/30 bei voller Sehleistung auf dem anderen Auge mit einer MdE von 25 v.H. zu bewerten. Der Wert 1/30 ist zwar selbst nicht in der Tabelle aufgeführt. Eine höhere MdE als 25 v.H. ist indessen deswegen nicht gerechtfertigt, weil der nächst höhere Wert 1/50 gleichfalls zu einer MdE von 25 v.H. führt. Da der Kläger am Tag der Untersuchung am 01. Oktober 1942 auf dem seinerzeit noch vorhandenen Auge eine Sehleistung von 5/7 erbrachte, ist bei ihm von einer Normalsichtigkeit noch auf dem rechten Auge auszugehen. Dieser medizinischen Einschätzung in dem ärztlichen Untersuchungszeugnis vom 01. Oktober 1942 folgt auch der Sachverständige Dr. C ... Er beschreibt die Sehschärfe (1/30 = 0,03) in etwa mit der Fähigkeit, die Anzahl der in ca. 1,2 Meter Entfernung ausgebreiteten Finger eines Untersuchenden zu erkennen. Die Fähigkeit aber, auf einer Entfernung von 1,2 Metern noch die Finger zu erkennen, rechtfertigen nicht von einer 100 %igen Fehlsichtigkeit auszugehen. Der in dem Gutachten vom 01. Oktober 1942 angegebene Wert von 1/30 lässt diesen zuletzt genannten Wert nicht zu, sondern nur eine/n MdE/GdB von 25 v.H. bzw. 25.

Mit Eintritt der kriegsbedingten Schädigung beim Kläger - Verlust des rechten Auges - wäre hierfür die (Einzel-)MdE nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 30 BVG mit 30 v.H. zu bewerten, wenn das andere Auge noch voll gebrauchsfähig gewesen wäre. Das ist jedoch zum Zeitpunkt der Schädigung des Klägers am 06. August 1944 nicht der Fall gewesen.

Die eingangs erwähnten Grundsätze zum Vorschaden rechtfertigen deswegen die Erhöhung der (Einzel-)MdE, wenn paarige Organe – hier die Augen – betroffen sind. Beim Kläger ist dadurch eine Verstärkung des Vorschadens durch eine schädigungsbedingte weitere Funktionsstörung eingetreten. Dies rechtfertigt die schädigungsbedingte MdE für den Verlust des rechten Auges eben nicht (nur) nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 30 BVG mit einer (Einzel-)MdE von 30 v.H., sondern von 50 v.H. zu bewerten. Diese Bewertung berücksichtigt den nicht schädigungsbedingten Vorschaden beim Kläger, der mit 25 v.H. zu bewerten ist. Zu einer höheren (Einzel-)MdE-Bewertung als 50 v.H. gelangt der Senat in diesem Zusammenhang nicht. Die Einzelwerte von 30 v.H. und 25 v.H. sind auch unter Berücksichtigung der zu Pkt. 19 S. 33 ff. niedergelegten Grundsätze der AHP 1996 zusammenzufassen. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Danach verbietet sich eine Addition. Die Werte von 30 bzw. 25 v.H. lassen sich so zutreffend nur auf einen Wert von 50 v.H. feststellen.

Der vom Sachverständigen Dr. C. niedergelegte Standpunkt, mit dem Eintritt der kriegsbedingten Schädigung sei der Kläger erblindet (vgl. § 14 BVG) trifft nicht zu. Der Sachverständige geht selbst von einer nicht schädigungsbedingten Fehlsichtigkeit des linken Auges von 1/30 = 0,03 aus. Die Fähigkeit, ausgebreitete Finger in der Entfernung von ca. 1,2 Metern zu erkennen, stellt sich nicht als eine Blindheit dar. Darüber hinaus steht seiner Bewertung die Besserung der Sehfähigkeit des Klägers nach Teilnahme an einer Sehschwachenschulung (ärztliche Benachrichtigung vom 15. März 1945) entgegen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ihm die Blindenbinde abgenommen wurde. Auch wurde in dem wehrmachtärztlichen Zeugnis gleichfalls vom 15. März 1945 vermerkt, dass ein Berufswechsel – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt zeitnah nach der Schädigung – für den Kläger nicht erforderlich gewesen ist.

Zugunsten des Klägers ergibt sich nichts anderes aus dem Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Juni 1962 (Az.: 11 RV 1188/60). Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt befasst sich mit der Beurteilung eines sog. Nachschadens, weil der Kläger in diesem Verfahren nach Feststellung der Schädigungsfolge Blindheit des rechten Auges nach Explosivgeschossverletzung (MdE 30 v.H. – Bescheid vom 11. Dezember 1947) eine Verschlimmerung wegen eingeschränkter Sehfähigkeit/Verlust der Sehfähigkeit des linken Auges 1956/1957 geltend gemacht hatte. Schon deswegen sind die Fälle nicht vergleichbar. In den Urteilsgründen werden allerdings auch Ausführungen zu der rechtlichen Bewertung von nichtkriegsbedingten Vorschäden und kriegsbedingten Gesundheitsschäden gemacht (vgl. S. 9, 11 und 13). Diese schon von dem schleswig-holsteinischen LSG gemachten Ausführungen, dass eine kriegbedingte Schädigung in der MdE-Feststellung höher zu bewerten ist, wenn ein Vorschaden vorliegt, folgt der erkennende Senat und gelangt so zu einer höheren MdE als 30 v.H., nämlich 50 v.H., für den kriegsbedingten Verlust des rechten Auges (s.o.). Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass wegen des Verlustes des Geruchs- und Geschmackssinnes (Einzel-MdE 15 v.H.) und der rechtsseitigen Kopfschmerzen (Einzel-MdE 10 v.H.) die Gesamt-MdE auf 60 v.H. zu erhöhen und wegen der beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG insgesamt 70 v.H. beträgt. Die dementsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Bl. 11 bis 13) macht sich der Senat – nach Prüfung – zu eigen.

Liegen danach die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 SGB X vor, hat der Beklagte auch die Voraussetzungen von Abs. 2 der Vorschrift nicht rechtswidrig angewandt. Die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11. Januar 1994 hat er erst ab 08. Mai 1995 verfügt, weil der Kläger sich von diesem Zeitpunkt an nicht mehr auf Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X hat berufen können. An diesem Tage war er aufgrund des Anhörungsschreibens vom 03. Mai 1995 beim Beklagten erschienen und hat sich mit der "Rückstufung" der MdE von 100 v.H. auf 60 v.H. nicht einverstanden erklärt. Darüber hinaus sind die Versorgungsbezüge erst für die Zeit ab 01. Juni 1995 (zunächst) nach einer (Gesamt-)MdE von 60 v.H. gezahlt worden. Das Vertrauen des Klägers in die Versorgungsleistung nach einer (Gesamt-)MdE von 100 v.H. war durch das Anhörungsschreiben des Beklagten nicht mehr schutzwürdig, denn er musste sich hierdurch vergegenwärtigen, dass die Leistungen in dieser Höhe nicht mehr bewirkt würden. Aufgrund der rechtswidrig erbrachten Versorgungsleistungen war das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auch höher zu bewerten und konnte der rechtswidrige Zustand über Mai/Juni 1995 hinaus keinen Bestand haben. Allerdings mit der Maßgabe aus dem erstinstanzlichen Urteil, dass sich die schädigungsbedingte MdE auf 60 v.H. und wegen der beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG um 10 v.H. auf insgesamt 70 v.H erhöhte.

Der Beklagte hat auch die bei einer rückwirkenden Rücknahme der Bewilligung zu beachtende Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertige (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).

Die Kenntnis im Sinne von § 45 Abs. 4 SGB X hat sich sowohl auf diejenigen Tatsachen zu erstrecken, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes ergibt, als auch auf diejenigen Tatsachen, welche in § 45 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 SGB X vorausgesetzt werden, z. B. die Bösgläubigkeit des Betroffenen (vgl. BSG SozR 3 - 1300 § 45 Rdnrn. 24, u. 27 m. w. N.). Der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Behörde bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes von einem falschen, das heißt unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und dies nachträglich aufgrund neuer Tatsachen erkennt. Das Bundessozialgericht wendet die Vorschrift zu Recht auf Sachverhalte an, bei denen eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei vollständig und richtig ermittelten Tatsachen vorliegt. Folglich werden von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auch die Fälle erfasst, in denen die Behörde ihr bekannte Tatsachen falsch interpretiert und deshalb noch im tatsächlichen Bereich, also nicht erst bei der Rechtsanwendung, falsche Schlüsse zieht (BSG SozR 3 - 1300 § 45 Nr. 27 S. 94). Durch die Anhörung mit Schreiben vom 03. Mai 1995 begann die Jahresfrist, die auch durch den Bescheid vom 25. Juli 1995 gewahrt wurde.

Nach alledem hat das Sozialgericht Cottbus in seiner Entscheidung auch die Erstattungssumme nach § 50 Abs. 1 SGB X, die der Kläger bereits zurückgezahlt hatte (siehe Aktenvermerk Bl. 96 der B-Akten des Beklagten) auf den Differenzbetrag der Versorgungsleistungen vom 01. Juni 1995 bis 31. August 1995 zwischen einer (Gesamt-)MdE von 100 v. H. zu 70 v.H. beschränkt. Dies ist im Ergebnis vom Senat nicht zu beanstanden.

Nach alledem bleiben die Berufung und die Klage ohne Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen.
Rechtskraft
Aus
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