Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 760/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 KR 126/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin vom 1. Mai 1999 bis zum 17. Oktober 1999 weiteres Krankengeld zu gewähren hat.
Die 1964 geborene Klägerin war bei der Beklagten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Raumpflegerin versichert. Ab dem 27. Oktober 1997 bestand bei ihr wegen eines Bandscheibenvorfalls im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers (L5/L1), eines chronischen lumbalen Schmerzsyndroms, einer Parästhesie, eines Angstsyndroms, einer Dyssomnie und einem Zustand nach tiefer Beckenvenenthrombose Arbeitsunfähigkeit. Diese wurde von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. M. bis zum 17. Oktober 1999 festgestellt. Vom 9. September 1998 bis zum 7. Oktober 1998 gewährte die Landesversicherungsanstalt Berlin der Klägerin wegen dieser Leiden ein Heilverfahren, aus dem sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. In der dreijährigen Rahmenfrist vom 27. Oktober 1997 bis zum 26. Oktober 2000 bezog die Klägerin für insgesamt 78 Wochen Krankengeld, und zwar vom 27. Oktober 1997 bis zum 18. April 1999. Vom 27. bis zum 29. April 1999 war die Klägerin wiederum als Raumpflegerin tätig, und zwar an zwei Tagen jeweils 4 Stunden und an einem Tag 5 Stunden.
Am 30. April 1999 bescheinigte die Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. Sch. Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. April 1999. Sie diagnostizierte eine aktivierte Gonarthrose links mit Reizknie. Mit einem den Bescheid vom 6. Mai 1999 ersetzenden Bescheid vom 28. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit mit der Begründung ab, der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums sei bereits am 18. April 1999 erschöpft. Nach ihrer sozialmedizinischen Beurteilung sei von fortlaufender Arbeitsunfähigkeit über den 18. April 1999 hinaus auszugehen. Da nach dem 18. April 1999 Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Raumpflegerin nicht eingetreten sei, handele es sich bei der ab 30. April 1999 bescheinigten Erkrankung um eine hinzugetretene Erkrankung, die die Leistungsdauer nicht verlängere.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Befundberichte der Dipl.-Med. Sch. vom 6. Januar 2000 und der Dip.-Med. M. vom 14. Januar 2000 eingeholt. Sodann hat das Sozialgericht die Klägerin durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. M. B. begutachten lassen. Wegen des Ergebnisses dieser Begutachtung wird auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 24. April 2000 verwiesen.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Leistungszeitraum für Krankengeld für 78 Wochen sei auch hinsichtlich der am 30. April 1999 bescheinigten Kniegelenkserkrankung erschöpft, weil die Krankheit zu der Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin hinzugetreten sei, eine Erkrankung, die seit dem 27. Oktober 1997 über den 30. April 1999 hinaus Ursache für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei. Die gerichtliche Sachverständige Dr. B. habe in ihrem Gutachten zur Überzeugung der Kammer schließlich dargelegt, dass die Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin nicht nur in der Zeit vom 27. Oktober 1997 bis zum 18. April 1999, sondern auch über den 30. April 1999 hinaus angedauert habe und für sich allein eine Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Die Kniegelenkserkrankung sei daher am 30. April 1999 zu der an diesem Tage noch bestehenden Wirbelsäulenerkrankung als weitere eine Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankung hinzugetreten.
Gegen das ihr am 21. November 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Dezember 2000 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass ihr Krankengeldanspruch nicht erschöpft sei. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei unrichtig, weil sie am 30. April 1999 wegen einer Erkrankung in den Kniegelenken arbeitsunfähig erkrankt sei und ihr somit weiteres Krankengeld zustehe. Wegen der früheren Erkrankungen sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Vom 27. bis zum 29. April 1999 habe sie ihre Tätigkeit als Raumpflegerin wieder ausgeübt, weil sie wieder arbeitsfähig gewesen sei. Am 30. April 1999 habe sie wegen akuter Schmerzen in den Knien einen Arzt aufsuchen müssen und wegen dieser neuen Beschwerden sei sie arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Diese Erkrankung sei daher nicht als hinzugetretene Erkrankung zu bewerten, sondern als eigenständige neuerliche Erkrankung mit der Folge, dass ihr erneut Krankengeld zustehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 17. Oktober 1999 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, die sie für unbegründet hält.
Der Senat hat von der Dipl.-Med. M. eine Auskunft über die von ihr bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten eingeholt. Wegen des Inhalts dieser Auskunft wird auf das Schreiben der Ärztin vom 7. Januar 2003 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1999 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis zum 17. Oktober 1999.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aufgrund der am 27. Oktober 1997 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in dem Drei-Jahres-Zeitraum vom 27. Oktober 1997 bis zum 26. Oktober 2000 vom 27. Oktober 1997 bis zum 18. April 1999 für die Dauer von 78 Wochen Krankengeld erhalten. Der Anspruch auf Krankengeld wegen der dieser Arbeitsunfähigkeit zugrundeliegenden Erkrankung ist damit erschöpft.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsdauer auf Krankengeld aufgrund der am 30. April 1999 diagnostizierten Kniegelenkserkrankung. Denn nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird durch eine während der Arbeitsunfähigkeit hinzugetretene Krankheit die Leistungsdauer nicht verlängert. Als hinzugetreten gilt eine Krankheit, die während der Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Krankheit eingetreten ist und für sich allein ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursachen würde. In der durch die zuerst eingetretene und Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ausgelösten Blockfrist bilden die ursprüngliche und die hinzugetretene Krankheit eine Einheit. Innerhalb dieser Blockfrist besteht für die zuerst eingetretene und die hinzugetretene Krankheit zusammen für längstens 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Die hinzugetretene Krankheit begründet keinen weitergehenden oder neuen Krankengeldanspruch (Vay in Krausskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand: April 2002, § 48 SGB V RdNr. 10 m.w.Nachw.).
Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Falls gegeben. Die am 30. April 1999 eingetretene Kniegelenkserkrankung ist zu der bereits seit dem 27. Oktober 1997 bestehenden Erkrankung mit der Folge hinzugetreten, dass sich die Bezugsdauer des Anspruchs auf Krankengeld nicht verlängert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den verschiedenen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren erster und zweiter Instanz eingeholten medizinischen Stellungnahmen der Dipl.-Med. M. und dem von dem Sozialgericht eingeholten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. B. vom 24. April 2000. Bereits mit Schreiben vom 28. Mai 1999 hat die Dipl.-Med. M. der Beklagten im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass die von ihr bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen weiter bestehen und dass dieses Krankheitsbild einer Langzeittherapie bedarf. In diesem Schreiben heißt es weiter, dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit wegen dieses Krankenbildes nicht möglich ist und dies zu einer Verstärkung der Krankheit führen würde. Es müsse eine weitere orthopädische Mitbehandlung erfolgen, eine völlige Heilung des Krankheitsbildes sei nicht möglich. In ihrem Befundbericht vom 14. Januar 2000 hat diese Ärztin dargelegt, dass die Klägerin seit Juni 1997 fortlaufend unverändert wegen der von ihr diagnostizierten Erkrankungen (chronisches lumbales Schmerzsyndrom, Angstsyndrom, chronische Dyssomnie u.a.) arbeitsunfähig ist. In der Folgezeit, im Mai 1999, ist zu diesem Krankheitsbild die weitere Erkrankung, die Gonarthrose links, hinzugetreten. In ihrer vom Senat eingeholten Auskunft vom 7. Januar 2003 hat sie angegeben, dass sie die Klägerin während des hier streitbefangenen Zeitraums, vom 28. September 1998 bis zum 17. Oktober 1999, durchgehend arbeitsunfähig geschrieben hat. Dieser Befund wird durch das von dem Sozialgericht eingeholten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. B. vom 24. April 2000 bestätigt. Dr. B. führt in ihrem Gutachten aus, dass nicht davon auszugehen ist, dass die seit dem 27. Oktober 1997 bei der Klägerin diagnostizierten chronisch anhaltenden Lumbalgien Ende April 1999 nicht mehr vorhanden gewesen seien. Die Sachverständige weist zu Recht darauf hin, dass weder eine medizinische Therapie noch eine Operation aktenkundig ist, die ein vollständiges Abklingen dieser chronischen Schmerzen herbeigeführt haben könnten.
Die Klägerin war damit fortlaufend aufgrund ihrer ursprünglichen Erkrankungen arbeitsunfähig und dies auch in der Zeit vom 27. bis 29. April 1999, während sie vor-übergehend ihre Tätigkeit als Raumpflegerin wieder aufgenommen hat. Die Klägerin hat diese Tätigkeit auf Kosten ihrer Gesundheit ausgeübt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin vom 1. Mai 1999 bis zum 17. Oktober 1999 weiteres Krankengeld zu gewähren hat.
Die 1964 geborene Klägerin war bei der Beklagten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Raumpflegerin versichert. Ab dem 27. Oktober 1997 bestand bei ihr wegen eines Bandscheibenvorfalls im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers (L5/L1), eines chronischen lumbalen Schmerzsyndroms, einer Parästhesie, eines Angstsyndroms, einer Dyssomnie und einem Zustand nach tiefer Beckenvenenthrombose Arbeitsunfähigkeit. Diese wurde von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. M. bis zum 17. Oktober 1999 festgestellt. Vom 9. September 1998 bis zum 7. Oktober 1998 gewährte die Landesversicherungsanstalt Berlin der Klägerin wegen dieser Leiden ein Heilverfahren, aus dem sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. In der dreijährigen Rahmenfrist vom 27. Oktober 1997 bis zum 26. Oktober 2000 bezog die Klägerin für insgesamt 78 Wochen Krankengeld, und zwar vom 27. Oktober 1997 bis zum 18. April 1999. Vom 27. bis zum 29. April 1999 war die Klägerin wiederum als Raumpflegerin tätig, und zwar an zwei Tagen jeweils 4 Stunden und an einem Tag 5 Stunden.
Am 30. April 1999 bescheinigte die Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. Sch. Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. April 1999. Sie diagnostizierte eine aktivierte Gonarthrose links mit Reizknie. Mit einem den Bescheid vom 6. Mai 1999 ersetzenden Bescheid vom 28. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit mit der Begründung ab, der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums sei bereits am 18. April 1999 erschöpft. Nach ihrer sozialmedizinischen Beurteilung sei von fortlaufender Arbeitsunfähigkeit über den 18. April 1999 hinaus auszugehen. Da nach dem 18. April 1999 Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Raumpflegerin nicht eingetreten sei, handele es sich bei der ab 30. April 1999 bescheinigten Erkrankung um eine hinzugetretene Erkrankung, die die Leistungsdauer nicht verlängere.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Befundberichte der Dipl.-Med. Sch. vom 6. Januar 2000 und der Dip.-Med. M. vom 14. Januar 2000 eingeholt. Sodann hat das Sozialgericht die Klägerin durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. M. B. begutachten lassen. Wegen des Ergebnisses dieser Begutachtung wird auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 24. April 2000 verwiesen.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Leistungszeitraum für Krankengeld für 78 Wochen sei auch hinsichtlich der am 30. April 1999 bescheinigten Kniegelenkserkrankung erschöpft, weil die Krankheit zu der Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin hinzugetreten sei, eine Erkrankung, die seit dem 27. Oktober 1997 über den 30. April 1999 hinaus Ursache für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei. Die gerichtliche Sachverständige Dr. B. habe in ihrem Gutachten zur Überzeugung der Kammer schließlich dargelegt, dass die Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin nicht nur in der Zeit vom 27. Oktober 1997 bis zum 18. April 1999, sondern auch über den 30. April 1999 hinaus angedauert habe und für sich allein eine Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Die Kniegelenkserkrankung sei daher am 30. April 1999 zu der an diesem Tage noch bestehenden Wirbelsäulenerkrankung als weitere eine Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankung hinzugetreten.
Gegen das ihr am 21. November 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Dezember 2000 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass ihr Krankengeldanspruch nicht erschöpft sei. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei unrichtig, weil sie am 30. April 1999 wegen einer Erkrankung in den Kniegelenken arbeitsunfähig erkrankt sei und ihr somit weiteres Krankengeld zustehe. Wegen der früheren Erkrankungen sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Vom 27. bis zum 29. April 1999 habe sie ihre Tätigkeit als Raumpflegerin wieder ausgeübt, weil sie wieder arbeitsfähig gewesen sei. Am 30. April 1999 habe sie wegen akuter Schmerzen in den Knien einen Arzt aufsuchen müssen und wegen dieser neuen Beschwerden sei sie arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Diese Erkrankung sei daher nicht als hinzugetretene Erkrankung zu bewerten, sondern als eigenständige neuerliche Erkrankung mit der Folge, dass ihr erneut Krankengeld zustehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 17. Oktober 1999 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, die sie für unbegründet hält.
Der Senat hat von der Dipl.-Med. M. eine Auskunft über die von ihr bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten eingeholt. Wegen des Inhalts dieser Auskunft wird auf das Schreiben der Ärztin vom 7. Januar 2003 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1999 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis zum 17. Oktober 1999.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aufgrund der am 27. Oktober 1997 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in dem Drei-Jahres-Zeitraum vom 27. Oktober 1997 bis zum 26. Oktober 2000 vom 27. Oktober 1997 bis zum 18. April 1999 für die Dauer von 78 Wochen Krankengeld erhalten. Der Anspruch auf Krankengeld wegen der dieser Arbeitsunfähigkeit zugrundeliegenden Erkrankung ist damit erschöpft.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsdauer auf Krankengeld aufgrund der am 30. April 1999 diagnostizierten Kniegelenkserkrankung. Denn nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird durch eine während der Arbeitsunfähigkeit hinzugetretene Krankheit die Leistungsdauer nicht verlängert. Als hinzugetreten gilt eine Krankheit, die während der Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Krankheit eingetreten ist und für sich allein ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursachen würde. In der durch die zuerst eingetretene und Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ausgelösten Blockfrist bilden die ursprüngliche und die hinzugetretene Krankheit eine Einheit. Innerhalb dieser Blockfrist besteht für die zuerst eingetretene und die hinzugetretene Krankheit zusammen für längstens 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Die hinzugetretene Krankheit begründet keinen weitergehenden oder neuen Krankengeldanspruch (Vay in Krausskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand: April 2002, § 48 SGB V RdNr. 10 m.w.Nachw.).
Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Falls gegeben. Die am 30. April 1999 eingetretene Kniegelenkserkrankung ist zu der bereits seit dem 27. Oktober 1997 bestehenden Erkrankung mit der Folge hinzugetreten, dass sich die Bezugsdauer des Anspruchs auf Krankengeld nicht verlängert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den verschiedenen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren erster und zweiter Instanz eingeholten medizinischen Stellungnahmen der Dipl.-Med. M. und dem von dem Sozialgericht eingeholten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. B. vom 24. April 2000. Bereits mit Schreiben vom 28. Mai 1999 hat die Dipl.-Med. M. der Beklagten im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass die von ihr bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen weiter bestehen und dass dieses Krankheitsbild einer Langzeittherapie bedarf. In diesem Schreiben heißt es weiter, dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit wegen dieses Krankenbildes nicht möglich ist und dies zu einer Verstärkung der Krankheit führen würde. Es müsse eine weitere orthopädische Mitbehandlung erfolgen, eine völlige Heilung des Krankheitsbildes sei nicht möglich. In ihrem Befundbericht vom 14. Januar 2000 hat diese Ärztin dargelegt, dass die Klägerin seit Juni 1997 fortlaufend unverändert wegen der von ihr diagnostizierten Erkrankungen (chronisches lumbales Schmerzsyndrom, Angstsyndrom, chronische Dyssomnie u.a.) arbeitsunfähig ist. In der Folgezeit, im Mai 1999, ist zu diesem Krankheitsbild die weitere Erkrankung, die Gonarthrose links, hinzugetreten. In ihrer vom Senat eingeholten Auskunft vom 7. Januar 2003 hat sie angegeben, dass sie die Klägerin während des hier streitbefangenen Zeitraums, vom 28. September 1998 bis zum 17. Oktober 1999, durchgehend arbeitsunfähig geschrieben hat. Dieser Befund wird durch das von dem Sozialgericht eingeholten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. B. vom 24. April 2000 bestätigt. Dr. B. führt in ihrem Gutachten aus, dass nicht davon auszugehen ist, dass die seit dem 27. Oktober 1997 bei der Klägerin diagnostizierten chronisch anhaltenden Lumbalgien Ende April 1999 nicht mehr vorhanden gewesen seien. Die Sachverständige weist zu Recht darauf hin, dass weder eine medizinische Therapie noch eine Operation aktenkundig ist, die ein vollständiges Abklingen dieser chronischen Schmerzen herbeigeführt haben könnten.
Die Klägerin war damit fortlaufend aufgrund ihrer ursprünglichen Erkrankungen arbeitsunfähig und dies auch in der Zeit vom 27. bis 29. April 1999, während sie vor-übergehend ihre Tätigkeit als Raumpflegerin wieder aufgenommen hat. Die Klägerin hat diese Tätigkeit auf Kosten ihrer Gesundheit ausgeübt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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