Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 2810/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 27/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist - unter anderem im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - der Wert des Rechts der Klägerin auf Altersrente für Frauen gemäß § 39 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die am 10. März 1934 geborene Klägerin war seit 1952 im Beitrittsgebiet sozialversicherungspflichtig tätig, zuletzt als Handelsbereichsleiterin bzw. Fachdirektorin Handel. Vom 1. April 1990 bis 30. März 1994 befand sie sich im Vorruhestand. Vom 1. Juli 1977 an entrichtete sie neben den Pflichtbeiträgen Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Bescheid vom 14. März 1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. April 1994 eine Altersrente (für Frauen) mit einem monatlichen Wert von 1.865,79 DM (brutto) unter Zugrundelegung von 55,9624 Entgeltpunkten (Ost). Insoweit berücksichtigte sie für die Zeit ab 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1990 das versicherte Erwerbseinkommen insgesamt, wobei sie das in der DDR versicherte Arbeitsentgelt mit seinem vollen Nennwert sowie nach Aufwertung auf DM-Beträge und nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI rentensteigernd bis zur jeweiligen bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legte. In der ergänzenden Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin noch weitere Mitteilung erhalte, ob aufgrund einer Vergleichsberechnung ein Rentenzuschlag und/oder Übergangszuschlag zum Monatsbetrag der nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente geleistet werden könne. Diesen Bescheid erließ die Beklagte unter dem 31. Oktober 1994. Darin stellte sie fest, dass ein Übergangszuschlag nicht gezahlt werden könne, weil der nach den Vorschriften des SGB VI ermittelte und bereits gezahlte Monatsbetrag ihrer Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns den Betrag überschreite, der sich als Rente nach den Vorschriften des Übergangsrechts für das Beitragsgebiet ergebe.
Mit dem Bescheid vom 6. Dezember 1996 stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin von Anfang an unter Berücksichtigung weiterer Entgelte für die Zeit vom 1. April 1990 bis 2. Oktober 1990 und mit dem Bescheid vom 30. Dezember 1996 unter Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit neu fest, woraus sich eine Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) auf 56,4264 ergab.
Am 23. Dezember 1996 erhob die Klägerin gegen den Neufeststellungsbescheid vom 6. Dezember 1996 Widerspruch. Am selben Tag beantragte sie bei der Beklagten gesondert die Überprüfung des Rentenbescheides vom 14. März 1994 gemäß § 44 SGB X. Am 10. Januar 1997 legte sie gegen den Neufeststellungsbescheid vom 30. Dezember 1996 ebenfalls Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 1997 begründete die Klägerin den Überprüfungsantrag damit, dass die Beiträge, die von ihr zur FZR für solche Teile ihres Arbeitsentgelts geleistet worden seien, die über der jetzt geltenden Beitragsbemessungsgrenze lägen, nicht zu Ansprüchen in der Rentenversicherung führen würden. Diese Beitragszahlungen würden als unbeachtlich behandelt und die Rentenberechnung erfolge nur von dem Teil des Arbeitseinkommens, der innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege. Die Absicherung des Alterseinkommens durch die FZR werde negiert und wie viele andere Betroffene werde sie so gestellt, als sei sie lediglich pflichtversichert gewesen. Darüber hinaus sei der Rentenberechnung für die Zeit vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1977, in der sie nicht der FZR angehört habe, nur das in der DDR sozialversicherungspflichtige und nicht das volle Einkommen monatlich zugrunde gelegt worden. Das habe zu einem Rentenbetrag geführt, der noch unter dem Satz der Rente eines "Durchschnittsverdieners" und mithin auch unter dem Satz der Staatsnähe - Sanktion, dem sogenannten Rentenstrafrecht, liege. Im Übrigen sei der Rentenbescheid bisher noch nicht um die in Aussicht gestellte Vergleichsberechnung gemäß Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) ergänzt worden. Mit Schreiben vom selben Tag verwies sie hinsichtlich der Begründung ihrer Widersprüche gegen die Neufeststellungsbescheide vom 6. und 30. Dezember 1996 auf die Begründung ihres Überprüfungsantrags vom 23. Dezember 1996.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1996 als unbegründet zurück. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet würden bei einem Rentenbeginn ab 1. Januar 1992 nach dem SGB VI beurteilt. Grundsätzlich sei über § 256 a SGB VI nicht nur der Verdienst bis zur DDR-Beitragsbemessungsgrenze, sondern auch der in der FZR versicherte Beitrag der Rentenberechnung zugrunde zu legen. In der FZR hätten jedoch Beiträge erst ab 1. März 1971 versichert werden können, da die FZR erst zu diesem Termin eingeführt worden sei. Hätte die Klägerin von der höchstmöglichen Versicherungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, dann wäre auch der darüber hinausgehende Verdienst als Entgelt bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden. Für Zeiten ab 1. März 1971 müsse also der volle Grundbetrag und der maximale FZR-Beitrag versichert gewesen sein, damit auch der über beiden Beträgen liegende Verdienst in die Rentenberechnung mit hineinfließe. Eine Begrenzung auf die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze (West) für das jeweilige Kalenderjahr werde jedoch gleichsam vorgenommen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Vorschrift könne von hier aus nicht geklärt werden. Die Beklagte gehe davon aus, dass sich der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X damit erledigt habe. Über die Zahlung eines Übergangszuschlages nach §§ 319 a, b SGB VI sei bereits mit Bescheid vom 31. Oktober 1994 entschieden worden. Der angefochtene Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juli 1997 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und zu ihrer Begründung auf die Begründung des Überprüfungsantrages vom 23. Dezember 1996 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 2. März 1998 hat die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 SGB X abgelehnt. Die Überprüfung des Bescheides vom 14. März 1994 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente der Klägerin sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Die Begründung in dem Bescheid ist im Wesentlichen identisch mit der Begründung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Der Bescheid enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, dass er innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe mit dem Widerspruch angefochten werden könne. Mit am 7. März 1998 bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. März 1998 hat sich die Klägerin auch gegen diesen Bescheid gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass dieser Bescheid mit dem Streitstoff des Verfahrens unmittelbar im Zusammenhang stehe und der Grundgedanke des § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Einbeziehung dieses Bescheides in das Verfahren rechtfertige.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen hatte, dass der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid genannte Bescheid vom 31. Oktober 1994 nicht vorliege, hat ihm das Sozialgericht mit Verfügung vom 1. Dezember 1998 eine Kopie dieses Bescheides übersandt. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1998 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sich ihre Anträge nun auch gegen den Bescheid vom 31. Oktober 1994, der entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Verfahrens geworden sei, richten würden.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärt, dass sie auf eine Stellungnahme zu dem Klageantrag hinsichtlich des Bescheides vom 31. Oktober 1994 verzichte.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Februar 1999 abgewiesen. Soweit sich die Klägerin im Wege der nachträglichen Klageerweiterung gegen den Überprüfungsbescheid vom 2. März 1998 wende, sei die Klage unzulässig, weil zuvor nicht das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden sei. Der Bescheid vom 2. März 1998 sei auch nicht zumindest in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Auch die Klage gegen den Bescheid vom 31. Oktober 1994 sei nicht zulässig, weil dieser Bescheid bereits bestandskräftig und ein Überprüfungsantrag bei der Beklagten bisher noch nicht gestellt worden sei. Schließlich sei auch die gegen die Bescheide vom 6. Dezember und 30. Dezember 1996 erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig. Die Klägerin sei nämlich durch diese Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG beschwert. Sie habe weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren Einwände gegen die von der Beklagten in diesen Bescheiden vorgenommene Neuberechnung der Rente vorgebracht. Dass die Beklagte mit den genannten Bescheiden keine umfassende Neuberechnung der Rente unter Prüfung aller Berechnungsgrundlagen habe vornehmen wollen, ergebe sich insbesondere aus der Rechtsmittelbelehrung, die den jeweiligen Bescheiden beigefügt worden sei. Danach sollte ein Widerspruch gegen die Rentenbescheide jeweils nur insoweit zulässig sein, als er sich auf die neu berücksichtigten und geregelten Sachverhalte beziehe. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid in der Sache mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt habe. Dass damit eine Erweiterung des Regelungsgehaltes der Ausgangsbescheide gewollt gewesen sei, sei unabhängig davon, dass dies im Widerspruchsverfahren wohl nicht zulässig sei, nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am 3. März 1999 zugestellt worden ist, am 5. März 1999 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass bei sachgerechter Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 96 SGG, die Klage hinsichtlich aller Anträge zulässig sei und dass das Gericht den Anträgen hätte stattgeben müssen - zumindest insoweit sie aufgrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 offensichtlich begründet seien und die Gewährung der Zahlbetragsgarantie beträfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klägerin vom 4. November 2001 und 11. Februar 2003 Bezug genommen.
Die Klägerin stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 11. Februar 2002, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, mit der Maßgabe, dass die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001 und 1. Juli 2002 in diesem Verfahren nicht angegriffen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Sie ist nicht damit einverstanden, dass über den Bescheid vom 31. Oktober 1994 in diesem Verfahren entschieden wird.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und wegen der sonstigen Einzelheiten auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte des Sozialgerichts Berlin - S 11 RA 2810/97 - und Verwaltungsakte der Beklagten - 6 haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens sind zunächst die Bescheide der Beklagten vom 6. und 30. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1997. Die von der Klägerin gegen diese Bescheide erhobene Klage, bei der es sich um eine Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG handelt, ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig. Zwar war der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1996 und damit auch gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1996, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden war, unzulässig, weil die Klägerin mit dem Widerspruch die Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung ihrer vollen Verdienste ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen Ost und West begehrte, obwohl die Rentenbescheide insoweit bindend waren. Die Beklagte hat aber - obwohl sie dazu berechtigt gewesen wäre - den Widerspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern über ihn in der Sache entschieden, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid ergibt. Sie hat im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt, warum eine Berücksichtigung der über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR und der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze liegenden Verdienste nach dem geltenden Recht, insbesondere nach § 256 a SGB VI, nicht möglich sei und dass deshalb die Bescheide der Sach- und Rechtslage entsprächen. Der Senat sieht darin eine echte Überprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Rentenbescheide hinsichtlich des Begehrens der Klägerin. Da Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG), ist die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide auch beschwert.
Gegenstand des Rechtsstreits ist - zumindest in entsprechender Anwendung des § 96 SGG - auch der im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Überprüfungsbescheid vom 2. März 1998. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Anwendung der Begriffe "abgeändert oder ersetzt" § 96 Abs. 1 SGG nicht eng auszulegen. Unter Berücksichtigung der für die Vorschrift maßgebenden Grundgedanken der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender gerichtlicher Entscheidungen ist jedenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bereits dann gerechtfertigt und geboten, wenn der neue Verwaltungsakt aufgrund derselben Rechtsverhältnisse wie der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt ergangen ist und den Streitstoff (den Prozessstoff, das Prozessziel) des bereits anhängigen Rechtsstreits beeinflussen bzw. berühren kann. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes in das Verfahren dem Willen der Beteiligten entspricht. Das gilt auch, wenn während des Verfahrens ein Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X ergeht, wenn er geeignet ist, den Prozessstoff des wegen des Bescheides anhängigen Rechtsstreits zu beeinflussen (BSG, Urteil vom 17. Juli 1985 - 1 RA 35/84 - SozR 1500 § 77 Nr. 61 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor; denn Streitstoff ist sowohl nach den Bescheiden vom 6. und 30. Dezember 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1997 als auch nach dem Überprüfungsbescheid vom 2. März 1998 die Neuberechnung der Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung höherer Verdienste in der DDR unter Außerachtlassung der bundesdeutschen und der DDR-Beitragsbemessungsgrenze. Dementsprechend ist der Wortlaut des Überprüfungsbescheides fast identisch mit dem des Widerspruchsbescheides. Zur Vermeidung von divergierenden gerichtlichen Entscheidungen ist deshalb die Einbeziehung des Überprüfungsbescheides in das anhängige Verfahren gerechtfertigt und geboten. Sie entspricht auch dem Willen der Beteiligten. Da es im Fall des § 96 SGG eines Vorverfahrens nicht bedarf, ist auch die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 2. März 1998 zulässig.
Soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1994 wendet, mit dem die Beklagte die Zahlung eines Übergangszuschlages abgelehnt hat, ist die Klage allerdings unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid der Klägerin schon im Jahre 1994 oder erst während des Verfahrens vor dem Sozialgericht im Dezember 1998 bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist (§ 39 SGB X). Ist der Bescheid bereits im Jahre 1994 wirksam geworden, so wäre er inzwischen bestandskräftig und könnte schon deshalb zulässigerweise weder über eine Einbeziehung in das Verfahren nach § 96 SGG noch im Wege einer Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG mit der Klage angefochten werden. Ist der Klägerin der Bescheid erst im Dezember 1998 bekannt geworden, wäre die Klage nur zulässig, wenn entweder die Voraussetzungen des § 96 oder die der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG vorliegen würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine zumindest entsprechende Anwendung des § 96 SGG kommt nicht in Betracht, weil der Streitstoff des Bescheides vom 31. Oktober 1994, nämlich die Zahlung eines Übergangszuschlages nach den §§ 319 a, b SGB VI, den des anhängigen Rechtsstreits, nämlich die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der vollen Verdienste in der DDR weder beeinflusst noch berührt und damit auch ein innerer Zusammenhang mit dem Rentenbescheid vom 14. März 1994 nicht besteht, und zwar unabhängig davon, ob der Bescheid vom 31. Oktober 1994 inzwischen nach § 77 SGG bindend geworden ist oder nicht (vgl. dazu BSG in SozR 3-2600 § 319 b Nr. 1). Die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung liegen nicht vor, weil die Beklagte ihr nicht zugestimmt und sich auch nicht auf sie eingelassen hat und sie im Übrigen auch nicht sachdienlich ist (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG).
Die insoweit zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 14. März 1994 entgegen der Auffassung der Klägerin weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, und hat deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht (§ 44 Abs. 1 SGB X).
Die Beklagte hat zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente der Klägerin - und damit auch die Anzahl der Entgeltpunkte - in den Rentenbescheiden festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte der monatlichen Altersrente der Klägerin ist hier § 256 a SGB VI. Insoweit handelt es sich um eine ergänzende Bestimmung zu §§ 63 ff. SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente - wie bei der Klägerin - nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist (so genannte Zugangsrenten), soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten (im Beitrittsgebiet) beruht, die gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. § 256 a SGB VI schreibt im Einzelnen vor, wie die in der ehemaligen DDR zurückgelegten "Beitragszeiten" in das System der gesetzlichen Rentenversicherung, das SGB VI, einzubringen sind. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen ausführlich dargelegt, wie diese Vorschrift auszulegen ist und nach welchen Grundsätzen der Versicherungsträger die persönlichen Entgeltpunkte zu ermitteln hat (BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 2/99 R - SozR 3-2600 § 256 a Nr. 5; Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 42/99 - und Urteil vom 16. November 2000 - B 4 RA 72/00 R - SozR 3- 2600 § 256 a Nr. 8). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte - was auch von der Klägerin nicht beanstandet wird - den in der ehemaligen DDR rentenwirksam versichert gewesenen und den nach § 256 a Abs. 3 SGB VI als versichert geltenden Verdienst zutreffend und vollständig bestimmt. Sie war insbesondere nicht gehalten, sie besser als alle anderen Versicherten zu stellen und gerade die nachträglich auf der Grundlage von § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelten fiktiven Verdienste in DM über die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen hinaus (vgl. § 260 Satz 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Leistung, insbesondere aus der FZR hat die Klägerin nicht.
§ 256 a SGB VI sowie § 260 Satz 2 SGB VI sind mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar; sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 und Art. 3 GG. Das Bundessozialgericht hat das in den zitierten Entscheidungen im Einzelnen ausführlich dargelegt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Bundessozialgerichts an. Im Übrigen hat auch die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 6. August 2002 - 1 BvR 586/98 -, in dem es die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen hat, § 260 Satz 2 SGB VI mit dem Grundgesetz für vereinbar gehalten. Die mit der Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in das gesamtdeutsche Recht verbundene Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenzen West seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG seien die gleichen Gründe maßgeblich, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 1, 40 f.) die entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidungen bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR eigentumsrechtlich rechtfertigen. Bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung werde der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt; die Renten behielten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nach keiner Richtung hin ersichtlich. Die Überführung der Renten und Rentenanwartschaften aus der DDR in die gesamtdeutsche Sozialversicherung sei durch den Bestandsschutz, den die Zahlbetragsgarantie für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 in Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages gewähre, sozialverträglich gestaltet worden. Durch das Rentenüberleitungsgesetz sei dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 erweitert worden (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Rentenüberleitungsgesetz). Auf diese Weise sei berücksichtigt worden, dass rentennahe Jahrgänge sich auf Änderungen in der Alterssicherung regelmäßig nicht hätten einstellen können. Darüber hinausgehende Schritte des Gesetzgebers seien verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Der Gesetzgeber habe auch Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet, die an die Beitragsbemessungsgrenze heranreichende Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet hätten, nicht verfassungswidrig begünstigt. Es sei eine Folge der Vereinheitlichung des gesamtdeutschen Rentenrechts auf der Grundlage des SGB VI, dass die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden. Würde diese einheitliche rentenrechtliche Grenze aufgegeben, ergäben sich neue Gleichheitsprobleme, insbesondere gegenüber den in den alten Bundesländern Versicherten, für die die Beitragsbemessungsgrenze unterschiedslos gelten. Mit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen auf die übergeleiteten rentenrechtlichen Rechtspositionen blieben die Grundsätze der Rentenversicherung gewahrt, wonach eine leistungsabhängige Grundsicherung für das Risiko des Alters bereitgestellt werde (vgl. BVerfGE 100, 1, 40).
Sind aber die für die Berechnung der Altersrente der Klägerin maßgeblichen Vorschriften (§§ 256 a und 260 Satz 2 SGB VI) nicht verfassungswidrig und schon gar nicht vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden, kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Rücknahme eines anfänglichen rechtswidrigen Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs. 1 SGB X bzw. eines entsprechenden Zweitbescheides - insbesondere die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Zeitpunkt seines Erlasses - überhaupt vorliegen können (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Der Senat sieht keinen Anlass, den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Diese betreffen sozialpolitische Erwägungen, die für den Gesetzgeber bedeutsam sind bzw. waren, auf die es aber im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die - oben dargelegten - von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des SGB VI und deren Übereinstimmung mit dem GG nicht mehr ankommt (siehe dazu auch Urteil des Senats vom 11. Oktober 2001 - L 8 RA 97/99).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 3 SGG) nicht vorliegt.
Tatbestand:
Streitig ist - unter anderem im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - der Wert des Rechts der Klägerin auf Altersrente für Frauen gemäß § 39 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die am 10. März 1934 geborene Klägerin war seit 1952 im Beitrittsgebiet sozialversicherungspflichtig tätig, zuletzt als Handelsbereichsleiterin bzw. Fachdirektorin Handel. Vom 1. April 1990 bis 30. März 1994 befand sie sich im Vorruhestand. Vom 1. Juli 1977 an entrichtete sie neben den Pflichtbeiträgen Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Bescheid vom 14. März 1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. April 1994 eine Altersrente (für Frauen) mit einem monatlichen Wert von 1.865,79 DM (brutto) unter Zugrundelegung von 55,9624 Entgeltpunkten (Ost). Insoweit berücksichtigte sie für die Zeit ab 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1990 das versicherte Erwerbseinkommen insgesamt, wobei sie das in der DDR versicherte Arbeitsentgelt mit seinem vollen Nennwert sowie nach Aufwertung auf DM-Beträge und nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI rentensteigernd bis zur jeweiligen bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legte. In der ergänzenden Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin noch weitere Mitteilung erhalte, ob aufgrund einer Vergleichsberechnung ein Rentenzuschlag und/oder Übergangszuschlag zum Monatsbetrag der nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente geleistet werden könne. Diesen Bescheid erließ die Beklagte unter dem 31. Oktober 1994. Darin stellte sie fest, dass ein Übergangszuschlag nicht gezahlt werden könne, weil der nach den Vorschriften des SGB VI ermittelte und bereits gezahlte Monatsbetrag ihrer Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns den Betrag überschreite, der sich als Rente nach den Vorschriften des Übergangsrechts für das Beitragsgebiet ergebe.
Mit dem Bescheid vom 6. Dezember 1996 stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin von Anfang an unter Berücksichtigung weiterer Entgelte für die Zeit vom 1. April 1990 bis 2. Oktober 1990 und mit dem Bescheid vom 30. Dezember 1996 unter Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit neu fest, woraus sich eine Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) auf 56,4264 ergab.
Am 23. Dezember 1996 erhob die Klägerin gegen den Neufeststellungsbescheid vom 6. Dezember 1996 Widerspruch. Am selben Tag beantragte sie bei der Beklagten gesondert die Überprüfung des Rentenbescheides vom 14. März 1994 gemäß § 44 SGB X. Am 10. Januar 1997 legte sie gegen den Neufeststellungsbescheid vom 30. Dezember 1996 ebenfalls Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 1997 begründete die Klägerin den Überprüfungsantrag damit, dass die Beiträge, die von ihr zur FZR für solche Teile ihres Arbeitsentgelts geleistet worden seien, die über der jetzt geltenden Beitragsbemessungsgrenze lägen, nicht zu Ansprüchen in der Rentenversicherung führen würden. Diese Beitragszahlungen würden als unbeachtlich behandelt und die Rentenberechnung erfolge nur von dem Teil des Arbeitseinkommens, der innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege. Die Absicherung des Alterseinkommens durch die FZR werde negiert und wie viele andere Betroffene werde sie so gestellt, als sei sie lediglich pflichtversichert gewesen. Darüber hinaus sei der Rentenberechnung für die Zeit vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1977, in der sie nicht der FZR angehört habe, nur das in der DDR sozialversicherungspflichtige und nicht das volle Einkommen monatlich zugrunde gelegt worden. Das habe zu einem Rentenbetrag geführt, der noch unter dem Satz der Rente eines "Durchschnittsverdieners" und mithin auch unter dem Satz der Staatsnähe - Sanktion, dem sogenannten Rentenstrafrecht, liege. Im Übrigen sei der Rentenbescheid bisher noch nicht um die in Aussicht gestellte Vergleichsberechnung gemäß Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) ergänzt worden. Mit Schreiben vom selben Tag verwies sie hinsichtlich der Begründung ihrer Widersprüche gegen die Neufeststellungsbescheide vom 6. und 30. Dezember 1996 auf die Begründung ihres Überprüfungsantrags vom 23. Dezember 1996.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1996 als unbegründet zurück. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet würden bei einem Rentenbeginn ab 1. Januar 1992 nach dem SGB VI beurteilt. Grundsätzlich sei über § 256 a SGB VI nicht nur der Verdienst bis zur DDR-Beitragsbemessungsgrenze, sondern auch der in der FZR versicherte Beitrag der Rentenberechnung zugrunde zu legen. In der FZR hätten jedoch Beiträge erst ab 1. März 1971 versichert werden können, da die FZR erst zu diesem Termin eingeführt worden sei. Hätte die Klägerin von der höchstmöglichen Versicherungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, dann wäre auch der darüber hinausgehende Verdienst als Entgelt bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden. Für Zeiten ab 1. März 1971 müsse also der volle Grundbetrag und der maximale FZR-Beitrag versichert gewesen sein, damit auch der über beiden Beträgen liegende Verdienst in die Rentenberechnung mit hineinfließe. Eine Begrenzung auf die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze (West) für das jeweilige Kalenderjahr werde jedoch gleichsam vorgenommen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Vorschrift könne von hier aus nicht geklärt werden. Die Beklagte gehe davon aus, dass sich der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X damit erledigt habe. Über die Zahlung eines Übergangszuschlages nach §§ 319 a, b SGB VI sei bereits mit Bescheid vom 31. Oktober 1994 entschieden worden. Der angefochtene Bescheid entspreche daher der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juli 1997 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und zu ihrer Begründung auf die Begründung des Überprüfungsantrages vom 23. Dezember 1996 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 2. März 1998 hat die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 SGB X abgelehnt. Die Überprüfung des Bescheides vom 14. März 1994 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente der Klägerin sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Die Begründung in dem Bescheid ist im Wesentlichen identisch mit der Begründung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Der Bescheid enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, dass er innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe mit dem Widerspruch angefochten werden könne. Mit am 7. März 1998 bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. März 1998 hat sich die Klägerin auch gegen diesen Bescheid gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass dieser Bescheid mit dem Streitstoff des Verfahrens unmittelbar im Zusammenhang stehe und der Grundgedanke des § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Einbeziehung dieses Bescheides in das Verfahren rechtfertige.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen hatte, dass der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid genannte Bescheid vom 31. Oktober 1994 nicht vorliege, hat ihm das Sozialgericht mit Verfügung vom 1. Dezember 1998 eine Kopie dieses Bescheides übersandt. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1998 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sich ihre Anträge nun auch gegen den Bescheid vom 31. Oktober 1994, der entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Verfahrens geworden sei, richten würden.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärt, dass sie auf eine Stellungnahme zu dem Klageantrag hinsichtlich des Bescheides vom 31. Oktober 1994 verzichte.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Februar 1999 abgewiesen. Soweit sich die Klägerin im Wege der nachträglichen Klageerweiterung gegen den Überprüfungsbescheid vom 2. März 1998 wende, sei die Klage unzulässig, weil zuvor nicht das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden sei. Der Bescheid vom 2. März 1998 sei auch nicht zumindest in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Auch die Klage gegen den Bescheid vom 31. Oktober 1994 sei nicht zulässig, weil dieser Bescheid bereits bestandskräftig und ein Überprüfungsantrag bei der Beklagten bisher noch nicht gestellt worden sei. Schließlich sei auch die gegen die Bescheide vom 6. Dezember und 30. Dezember 1996 erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig. Die Klägerin sei nämlich durch diese Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG beschwert. Sie habe weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren Einwände gegen die von der Beklagten in diesen Bescheiden vorgenommene Neuberechnung der Rente vorgebracht. Dass die Beklagte mit den genannten Bescheiden keine umfassende Neuberechnung der Rente unter Prüfung aller Berechnungsgrundlagen habe vornehmen wollen, ergebe sich insbesondere aus der Rechtsmittelbelehrung, die den jeweiligen Bescheiden beigefügt worden sei. Danach sollte ein Widerspruch gegen die Rentenbescheide jeweils nur insoweit zulässig sein, als er sich auf die neu berücksichtigten und geregelten Sachverhalte beziehe. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid in der Sache mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt habe. Dass damit eine Erweiterung des Regelungsgehaltes der Ausgangsbescheide gewollt gewesen sei, sei unabhängig davon, dass dies im Widerspruchsverfahren wohl nicht zulässig sei, nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am 3. März 1999 zugestellt worden ist, am 5. März 1999 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass bei sachgerechter Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 96 SGG, die Klage hinsichtlich aller Anträge zulässig sei und dass das Gericht den Anträgen hätte stattgeben müssen - zumindest insoweit sie aufgrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 offensichtlich begründet seien und die Gewährung der Zahlbetragsgarantie beträfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klägerin vom 4. November 2001 und 11. Februar 2003 Bezug genommen.
Die Klägerin stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 11. Februar 2002, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, mit der Maßgabe, dass die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001 und 1. Juli 2002 in diesem Verfahren nicht angegriffen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Sie ist nicht damit einverstanden, dass über den Bescheid vom 31. Oktober 1994 in diesem Verfahren entschieden wird.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und wegen der sonstigen Einzelheiten auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte des Sozialgerichts Berlin - S 11 RA 2810/97 - und Verwaltungsakte der Beklagten - 6 haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens sind zunächst die Bescheide der Beklagten vom 6. und 30. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1997. Die von der Klägerin gegen diese Bescheide erhobene Klage, bei der es sich um eine Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG handelt, ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig. Zwar war der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1996 und damit auch gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1996, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden war, unzulässig, weil die Klägerin mit dem Widerspruch die Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung ihrer vollen Verdienste ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen Ost und West begehrte, obwohl die Rentenbescheide insoweit bindend waren. Die Beklagte hat aber - obwohl sie dazu berechtigt gewesen wäre - den Widerspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern über ihn in der Sache entschieden, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid ergibt. Sie hat im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt, warum eine Berücksichtigung der über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR und der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze liegenden Verdienste nach dem geltenden Recht, insbesondere nach § 256 a SGB VI, nicht möglich sei und dass deshalb die Bescheide der Sach- und Rechtslage entsprächen. Der Senat sieht darin eine echte Überprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Rentenbescheide hinsichtlich des Begehrens der Klägerin. Da Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG), ist die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide auch beschwert.
Gegenstand des Rechtsstreits ist - zumindest in entsprechender Anwendung des § 96 SGG - auch der im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Überprüfungsbescheid vom 2. März 1998. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Anwendung der Begriffe "abgeändert oder ersetzt" § 96 Abs. 1 SGG nicht eng auszulegen. Unter Berücksichtigung der für die Vorschrift maßgebenden Grundgedanken der Prozessökonomie und der Vermeidung divergierender gerichtlicher Entscheidungen ist jedenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bereits dann gerechtfertigt und geboten, wenn der neue Verwaltungsakt aufgrund derselben Rechtsverhältnisse wie der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt ergangen ist und den Streitstoff (den Prozessstoff, das Prozessziel) des bereits anhängigen Rechtsstreits beeinflussen bzw. berühren kann. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes in das Verfahren dem Willen der Beteiligten entspricht. Das gilt auch, wenn während des Verfahrens ein Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X ergeht, wenn er geeignet ist, den Prozessstoff des wegen des Bescheides anhängigen Rechtsstreits zu beeinflussen (BSG, Urteil vom 17. Juli 1985 - 1 RA 35/84 - SozR 1500 § 77 Nr. 61 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor; denn Streitstoff ist sowohl nach den Bescheiden vom 6. und 30. Dezember 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1997 als auch nach dem Überprüfungsbescheid vom 2. März 1998 die Neuberechnung der Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung höherer Verdienste in der DDR unter Außerachtlassung der bundesdeutschen und der DDR-Beitragsbemessungsgrenze. Dementsprechend ist der Wortlaut des Überprüfungsbescheides fast identisch mit dem des Widerspruchsbescheides. Zur Vermeidung von divergierenden gerichtlichen Entscheidungen ist deshalb die Einbeziehung des Überprüfungsbescheides in das anhängige Verfahren gerechtfertigt und geboten. Sie entspricht auch dem Willen der Beteiligten. Da es im Fall des § 96 SGG eines Vorverfahrens nicht bedarf, ist auch die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 2. März 1998 zulässig.
Soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1994 wendet, mit dem die Beklagte die Zahlung eines Übergangszuschlages abgelehnt hat, ist die Klage allerdings unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid der Klägerin schon im Jahre 1994 oder erst während des Verfahrens vor dem Sozialgericht im Dezember 1998 bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist (§ 39 SGB X). Ist der Bescheid bereits im Jahre 1994 wirksam geworden, so wäre er inzwischen bestandskräftig und könnte schon deshalb zulässigerweise weder über eine Einbeziehung in das Verfahren nach § 96 SGG noch im Wege einer Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG mit der Klage angefochten werden. Ist der Klägerin der Bescheid erst im Dezember 1998 bekannt geworden, wäre die Klage nur zulässig, wenn entweder die Voraussetzungen des § 96 oder die der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG vorliegen würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine zumindest entsprechende Anwendung des § 96 SGG kommt nicht in Betracht, weil der Streitstoff des Bescheides vom 31. Oktober 1994, nämlich die Zahlung eines Übergangszuschlages nach den §§ 319 a, b SGB VI, den des anhängigen Rechtsstreits, nämlich die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der vollen Verdienste in der DDR weder beeinflusst noch berührt und damit auch ein innerer Zusammenhang mit dem Rentenbescheid vom 14. März 1994 nicht besteht, und zwar unabhängig davon, ob der Bescheid vom 31. Oktober 1994 inzwischen nach § 77 SGG bindend geworden ist oder nicht (vgl. dazu BSG in SozR 3-2600 § 319 b Nr. 1). Die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung liegen nicht vor, weil die Beklagte ihr nicht zugestimmt und sich auch nicht auf sie eingelassen hat und sie im Übrigen auch nicht sachdienlich ist (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG).
Die insoweit zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 14. März 1994 entgegen der Auffassung der Klägerin weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, und hat deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht (§ 44 Abs. 1 SGB X).
Die Beklagte hat zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente der Klägerin - und damit auch die Anzahl der Entgeltpunkte - in den Rentenbescheiden festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte der monatlichen Altersrente der Klägerin ist hier § 256 a SGB VI. Insoweit handelt es sich um eine ergänzende Bestimmung zu §§ 63 ff. SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente - wie bei der Klägerin - nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist (so genannte Zugangsrenten), soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten (im Beitrittsgebiet) beruht, die gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. § 256 a SGB VI schreibt im Einzelnen vor, wie die in der ehemaligen DDR zurückgelegten "Beitragszeiten" in das System der gesetzlichen Rentenversicherung, das SGB VI, einzubringen sind. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen ausführlich dargelegt, wie diese Vorschrift auszulegen ist und nach welchen Grundsätzen der Versicherungsträger die persönlichen Entgeltpunkte zu ermitteln hat (BSG, Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 2/99 R - SozR 3-2600 § 256 a Nr. 5; Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 42/99 - und Urteil vom 16. November 2000 - B 4 RA 72/00 R - SozR 3- 2600 § 256 a Nr. 8). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte - was auch von der Klägerin nicht beanstandet wird - den in der ehemaligen DDR rentenwirksam versichert gewesenen und den nach § 256 a Abs. 3 SGB VI als versichert geltenden Verdienst zutreffend und vollständig bestimmt. Sie war insbesondere nicht gehalten, sie besser als alle anderen Versicherten zu stellen und gerade die nachträglich auf der Grundlage von § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelten fiktiven Verdienste in DM über die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen hinaus (vgl. § 260 Satz 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Leistung, insbesondere aus der FZR hat die Klägerin nicht.
§ 256 a SGB VI sowie § 260 Satz 2 SGB VI sind mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar; sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 und Art. 3 GG. Das Bundessozialgericht hat das in den zitierten Entscheidungen im Einzelnen ausführlich dargelegt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Bundessozialgerichts an. Im Übrigen hat auch die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 6. August 2002 - 1 BvR 586/98 -, in dem es die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen hat, § 260 Satz 2 SGB VI mit dem Grundgesetz für vereinbar gehalten. Die mit der Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in das gesamtdeutsche Recht verbundene Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenzen West seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG seien die gleichen Gründe maßgeblich, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 1, 40 f.) die entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidungen bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR eigentumsrechtlich rechtfertigen. Bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung werde der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt; die Renten behielten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nach keiner Richtung hin ersichtlich. Die Überführung der Renten und Rentenanwartschaften aus der DDR in die gesamtdeutsche Sozialversicherung sei durch den Bestandsschutz, den die Zahlbetragsgarantie für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 in Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages gewähre, sozialverträglich gestaltet worden. Durch das Rentenüberleitungsgesetz sei dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 erweitert worden (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Rentenüberleitungsgesetz). Auf diese Weise sei berücksichtigt worden, dass rentennahe Jahrgänge sich auf Änderungen in der Alterssicherung regelmäßig nicht hätten einstellen können. Darüber hinausgehende Schritte des Gesetzgebers seien verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Der Gesetzgeber habe auch Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet, die an die Beitragsbemessungsgrenze heranreichende Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet hätten, nicht verfassungswidrig begünstigt. Es sei eine Folge der Vereinheitlichung des gesamtdeutschen Rentenrechts auf der Grundlage des SGB VI, dass die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden. Würde diese einheitliche rentenrechtliche Grenze aufgegeben, ergäben sich neue Gleichheitsprobleme, insbesondere gegenüber den in den alten Bundesländern Versicherten, für die die Beitragsbemessungsgrenze unterschiedslos gelten. Mit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen auf die übergeleiteten rentenrechtlichen Rechtspositionen blieben die Grundsätze der Rentenversicherung gewahrt, wonach eine leistungsabhängige Grundsicherung für das Risiko des Alters bereitgestellt werde (vgl. BVerfGE 100, 1, 40).
Sind aber die für die Berechnung der Altersrente der Klägerin maßgeblichen Vorschriften (§§ 256 a und 260 Satz 2 SGB VI) nicht verfassungswidrig und schon gar nicht vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden, kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Rücknahme eines anfänglichen rechtswidrigen Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs. 1 SGB X bzw. eines entsprechenden Zweitbescheides - insbesondere die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Zeitpunkt seines Erlasses - überhaupt vorliegen können (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Der Senat sieht keinen Anlass, den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Diese betreffen sozialpolitische Erwägungen, die für den Gesetzgeber bedeutsam sind bzw. waren, auf die es aber im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die - oben dargelegten - von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des SGB VI und deren Übereinstimmung mit dem GG nicht mehr ankommt (siehe dazu auch Urteil des Senats vom 11. Oktober 2001 - L 8 RA 97/99).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 3 SGG) nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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