Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RJ 155/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 15/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist 1944 im ehemaligen Jugoslawien geboren und hat dort nach eigenen - unbelegten - Angaben eine Ausbildung zum Forsttechniker (Facharbeiter) durchlaufen. Er kam 1971 nach Deutschland und hat hier seitdem verschiedene versicherungspflichtige Beschäftigungen in verschiedenen Branchen ausgeübt. Zuletzt war er seit dem 12. August 1991 als Baufachwerker im Straßenbau versicherungspflichtig beschäftigt; das Arbeitsverhältnis endete zum 11. Februar 1994. Seit dem 28. September 1993 bezog er bis zum 22. September 1994 Krankengeld, unterbrochen durch einen von der Beklagten bewilligten Kuraufenthalt vom 19. Juli bis 30. August 1994. Seit dem 28. September 1994 bezieht der Kläger fast durchgehend Leistungen vom Arbeitsamt. Seit Juni 1999 ist der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 10. Dezember 2001).
Am 21. November 1996 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente. Die Beklagte zog Unterlagen zu dem 1994 gewährten Heilverfahren bei und veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Sozialmedizin Dr. W (Gutachten vom 25. Februar 1997) und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie B-G (Gutachten vom 17. März 1997). Der Kläger wurde von diesen unter Berücksichtigung der gesundheitlich bedingten Beschwerden noch für fähig erachtet, leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten; die bisherige (schwere) Arbeit als Baufachwerker hielten sie nicht mehr für zumutbar.
Unter Hinweis auf diese Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 1997 den Rentenantrag ab.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte nach Vorlage weiterer aktueller medizinischer Unterlagen ein weiteres Gutachten durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie F vom 11. Februar 1998. Dieser hielt den Kläger ebenfalls noch für fähig, körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Zu diesem Ergebnis kam gleichfalls der von der Beklagten beauftragte Arzt für Innere Medizin Dr. F in seinem Gutachten vom 11. November 1998. Schließlich veranlasste die Beklagte noch ein neurochirurgisch-orthopädisches Gutachten vom 30. November 1999 durch den Facharzt für Neurochirurgie Dr. Z, der auch zu der Einschätzung eines verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens für körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen gelangte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1999 wies die Beklagte anschließend den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und unter Vorlage von Attesten seiner behandelnden Ärzte eine unzutreffende Würdigung seines Gesundheitszustandes gerügt. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt sowie verschiedene medizinische Unterlagen zur Akte genommen und anschließend den praktischen Arzt und Diplompsychologen B mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat in seinem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 25. Oktober 2000 bei dem Kläger folgende Erkrankungen festgestellt: Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, seelische Störungen, labiler Bluthochdruck, Fingergelenkspolyarthrose. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Leistungseinschränkungen ist er zu der Einschätzung gelangt, der Kläger könne noch regelmäßig körperlich leichte Arbeiten vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen verrichten.
Ferner hat das SG den letzten Arbeitgeber des Klägers, die Fa. ST zu der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit befragt.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI. Der Kläger verfüge nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus dem vom SG veranlassten gerichtlichen Gutachten und entspreche im Übrigen auch den im Verwaltungsverfahren getroffenen gutachterlichen Feststellungen. Der Gerichtsgutachter habe sich in überzeugender Weise mit den Beschwerden des Klägers befasst und diese eingehend gewürdigt. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehe daher nicht. Mit diesem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar nicht mehr seine letzte Berufstätigkeit ausüben, doch könne er noch zumutbar auf Tätigkeiten als ungelernter Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Eine andere Einschätzung ergäbe sich auch nicht aus dem "bisherigen Beruf" des Klägers. Denn auf der Grundlage des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas sei der Kläger nach der Auskunft des letzten Arbeitgebers (nur) als angelernter Arbeiter anzusehen, der (sozial) zumutbar auf Tätigkeiten des ungelernten Arbeiters verwiesen werden könne; der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er seinen Rentenantrag weiter verfolgt und zur Begründung auf eine unzutreffende Würdigung seines Gesundheitszustandes durch die Gutachter und die Anerkennung als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 verweist. Außerdem hat er seine in Jugoslawien erhaltene Berufsausbildung betont. Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt sowie Kopien aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte zur Gerichtsakte genommen. Außerdem hat der Kläger ein Attest seines behandelnden Internisten vorgelegt. Schließlich hat der Senat den Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum A U Dr. T mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat in seinem am 22. Juli 2002 erstatteten psychiatrisch-neurologischen Gutachten festgestellt, dass bei dem Kläger eine länger dauernde Belastungsreaktion mit einer depressiven Symptombildung leichter Ausprägung, ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit einer psychischen Ausgestaltung im Sinne einer somato-psychischen Verknüpfung sowie an zusätzlichen internistischen Erkrankungen ein Diabetes mellitus, ein Hypertonus und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung vorlägen. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Einschränkungen hat er den Kläger noch für fähig erachtet, regelmäßig leichte Arbeiten vollschichtig ohne extreme Witterungseinflüsse und ohne einseitige körperliche Belastung auszuüben. Arbeit im Schichtdienst könne er leisten, er solle jedoch nicht in Akkord- oder Fließbandarbeit eingesetzt werden. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten sowie unter häufigem Bücken, Hocken oder Knien. Die Auffassungsgabe des Klägers sei sehr geringgradig herabgesetzt; die Konzentrationsfähigkeit sei leicht vermindert, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit seien genügend, seine Kontaktfähigkeit sei leicht herabgesetzt und seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien genügend. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu beachten; die üblichen Pausen reichten aus.
Der Kläger hält diese Einschätzung für unzutreffend und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit dem 1. November 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakten (Vers.Nr. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Weder nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.) noch nach den §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) besteht der geltend gemachte Anspruch.
Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F.). Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne Weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit.
Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach zunächst der "bisherige Beruf" zu bestimmen, der in aller Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126). Schon daher bedarf es keiner näheren Klärung, ob und gegebenenfalls welche genaue Berufstätigkeit der Kläger zuletzt in Jugoslawien versicherungspflichtig ausgeübt hat; im Übrigen sehen weder das innerstaatliche (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar Rdnr. 26 zu § 43 SGB VI m.w.N.) noch das zwischenstaatliche Recht (vgl. das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 [BGBl. 1969 II, S. 1438]) die Berücksichtigung in Jugoslawien ausgeübter versicherungspflichtiger Beschäftigungen bei der Bestimmung des "bisherigen Berufs" vor (vgl. zu dem insoweit vergleichbaren deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen BSG, Urteil vom 14. Dezember 1998 - B 5 RJ 60/97 R - in SozR 3-6855 Artikel 11 Nr. 1). Der bisherige Beruf des Klägers in diesem Sinne ist deshalb die von ihm zuletzt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit eines (angelernten) Baufachwerkers im Straßenbau, wie sie der eingeholten Auskunft des letzten Arbeitgebers entnommen werden kann. Auch wenn der Kläger den so umschriebenen Beruf unter Beachtung der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen nicht mehr ausüben kann, so ist er gleichwohl nicht berufsunfähig.
Denn ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht einem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzu kommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. mehr vorhanden ist, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausfüllen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es die Gruppen mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Arbeiters", des Arbeiters mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (angelernter Arbeiter), des Arbeiters mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung (Facharbeiter) und des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137). Grundsätzlich darf ein Versicherter lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihm weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern.
Der Kläger kann unter Beachtung dieser Grundsätze allenfalls als angelernter Arbeiter (im unteren Bereich) eingestuft werden. Seine (behauptete) Ausbildung und die vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten lassen bezüglich dieser Beschäftigung als Straßenbauarbeiter nicht den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten erkennen, die eine höhere Einstufung der Qualität dieser Tätigkeit zuließen. Mithin ist der Kläger sozial zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar. Solche Tätigkeiten kann der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung auch unter Beachtung seiner Gesundheitsstörungen verrichten.
Dass der Kläger die danach noch (sozial) zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig ausüben kann, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den im Rechtsstreit erstatteten Gutachten. Dadurch sind die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit hinreichend geklärt. Durchgreifende Bedenken, diese Bewertung zur Grundlage der Entscheidung zu machen, sieht der Senat nicht. Dass für die Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche Gesundheitsstörungen unbeachtet geblieben sind, vermag der Senat nicht zu erkennen und ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen. Die Gutachter haben in ihre Bewertung auch das vorliegende Aktenmaterial und damit die Angaben der behandelnden Ärzte einbezogen. Mithin legt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde, dass der Kläger noch vollschichtig zumindest körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten kann. So kann er unter Ausschluss von extremen Witterungseinflüssen und ohne einseitige körperliche Belastungen, nicht in Akkord- oder Fließbandarbeit eingesetzt werden. Zu vermeiden sind Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und mit häufigem Bücken, Hocken oder Knien. Da sich daraus im Sinne der Rechtsprechung weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu die Beschlüsse des großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1-4/95 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 17, vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R -, vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R - und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R in SozR 3-2600 § 44 Nr. 12) ergibt, bedarf es im Hinblick auf das vollschichtige Leistungsvermögen auch nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.
Mithin steht fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig und damit auch nicht erwerbsunfähig ist, so dass ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI a.F. nicht zusteht. Angesichts seines verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens ergibt sich auch keine andere Beurteilung für die Zeit ab 1. Januar 2001 auf Grund der durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geänderten Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist 1944 im ehemaligen Jugoslawien geboren und hat dort nach eigenen - unbelegten - Angaben eine Ausbildung zum Forsttechniker (Facharbeiter) durchlaufen. Er kam 1971 nach Deutschland und hat hier seitdem verschiedene versicherungspflichtige Beschäftigungen in verschiedenen Branchen ausgeübt. Zuletzt war er seit dem 12. August 1991 als Baufachwerker im Straßenbau versicherungspflichtig beschäftigt; das Arbeitsverhältnis endete zum 11. Februar 1994. Seit dem 28. September 1993 bezog er bis zum 22. September 1994 Krankengeld, unterbrochen durch einen von der Beklagten bewilligten Kuraufenthalt vom 19. Juli bis 30. August 1994. Seit dem 28. September 1994 bezieht der Kläger fast durchgehend Leistungen vom Arbeitsamt. Seit Juni 1999 ist der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 10. Dezember 2001).
Am 21. November 1996 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente. Die Beklagte zog Unterlagen zu dem 1994 gewährten Heilverfahren bei und veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Sozialmedizin Dr. W (Gutachten vom 25. Februar 1997) und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie B-G (Gutachten vom 17. März 1997). Der Kläger wurde von diesen unter Berücksichtigung der gesundheitlich bedingten Beschwerden noch für fähig erachtet, leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten; die bisherige (schwere) Arbeit als Baufachwerker hielten sie nicht mehr für zumutbar.
Unter Hinweis auf diese Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 1997 den Rentenantrag ab.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte nach Vorlage weiterer aktueller medizinischer Unterlagen ein weiteres Gutachten durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie F vom 11. Februar 1998. Dieser hielt den Kläger ebenfalls noch für fähig, körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Zu diesem Ergebnis kam gleichfalls der von der Beklagten beauftragte Arzt für Innere Medizin Dr. F in seinem Gutachten vom 11. November 1998. Schließlich veranlasste die Beklagte noch ein neurochirurgisch-orthopädisches Gutachten vom 30. November 1999 durch den Facharzt für Neurochirurgie Dr. Z, der auch zu der Einschätzung eines verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens für körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen gelangte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1999 wies die Beklagte anschließend den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und unter Vorlage von Attesten seiner behandelnden Ärzte eine unzutreffende Würdigung seines Gesundheitszustandes gerügt. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt sowie verschiedene medizinische Unterlagen zur Akte genommen und anschließend den praktischen Arzt und Diplompsychologen B mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat in seinem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 25. Oktober 2000 bei dem Kläger folgende Erkrankungen festgestellt: Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, seelische Störungen, labiler Bluthochdruck, Fingergelenkspolyarthrose. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Leistungseinschränkungen ist er zu der Einschätzung gelangt, der Kläger könne noch regelmäßig körperlich leichte Arbeiten vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen verrichten.
Ferner hat das SG den letzten Arbeitgeber des Klägers, die Fa. ST zu der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit befragt.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI. Der Kläger verfüge nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus dem vom SG veranlassten gerichtlichen Gutachten und entspreche im Übrigen auch den im Verwaltungsverfahren getroffenen gutachterlichen Feststellungen. Der Gerichtsgutachter habe sich in überzeugender Weise mit den Beschwerden des Klägers befasst und diese eingehend gewürdigt. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehe daher nicht. Mit diesem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar nicht mehr seine letzte Berufstätigkeit ausüben, doch könne er noch zumutbar auf Tätigkeiten als ungelernter Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Eine andere Einschätzung ergäbe sich auch nicht aus dem "bisherigen Beruf" des Klägers. Denn auf der Grundlage des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas sei der Kläger nach der Auskunft des letzten Arbeitgebers (nur) als angelernter Arbeiter anzusehen, der (sozial) zumutbar auf Tätigkeiten des ungelernten Arbeiters verwiesen werden könne; der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er seinen Rentenantrag weiter verfolgt und zur Begründung auf eine unzutreffende Würdigung seines Gesundheitszustandes durch die Gutachter und die Anerkennung als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 verweist. Außerdem hat er seine in Jugoslawien erhaltene Berufsausbildung betont. Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt sowie Kopien aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte zur Gerichtsakte genommen. Außerdem hat der Kläger ein Attest seines behandelnden Internisten vorgelegt. Schließlich hat der Senat den Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum A U Dr. T mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat in seinem am 22. Juli 2002 erstatteten psychiatrisch-neurologischen Gutachten festgestellt, dass bei dem Kläger eine länger dauernde Belastungsreaktion mit einer depressiven Symptombildung leichter Ausprägung, ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit einer psychischen Ausgestaltung im Sinne einer somato-psychischen Verknüpfung sowie an zusätzlichen internistischen Erkrankungen ein Diabetes mellitus, ein Hypertonus und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung vorlägen. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Einschränkungen hat er den Kläger noch für fähig erachtet, regelmäßig leichte Arbeiten vollschichtig ohne extreme Witterungseinflüsse und ohne einseitige körperliche Belastung auszuüben. Arbeit im Schichtdienst könne er leisten, er solle jedoch nicht in Akkord- oder Fließbandarbeit eingesetzt werden. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten sowie unter häufigem Bücken, Hocken oder Knien. Die Auffassungsgabe des Klägers sei sehr geringgradig herabgesetzt; die Konzentrationsfähigkeit sei leicht vermindert, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit seien genügend, seine Kontaktfähigkeit sei leicht herabgesetzt und seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien genügend. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu beachten; die üblichen Pausen reichten aus.
Der Kläger hält diese Einschätzung für unzutreffend und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit dem 1. November 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakten (Vers.Nr. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Weder nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.) noch nach den §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) besteht der geltend gemachte Anspruch.
Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F.). Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne Weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit.
Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach zunächst der "bisherige Beruf" zu bestimmen, der in aller Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126). Schon daher bedarf es keiner näheren Klärung, ob und gegebenenfalls welche genaue Berufstätigkeit der Kläger zuletzt in Jugoslawien versicherungspflichtig ausgeübt hat; im Übrigen sehen weder das innerstaatliche (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar Rdnr. 26 zu § 43 SGB VI m.w.N.) noch das zwischenstaatliche Recht (vgl. das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 [BGBl. 1969 II, S. 1438]) die Berücksichtigung in Jugoslawien ausgeübter versicherungspflichtiger Beschäftigungen bei der Bestimmung des "bisherigen Berufs" vor (vgl. zu dem insoweit vergleichbaren deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen BSG, Urteil vom 14. Dezember 1998 - B 5 RJ 60/97 R - in SozR 3-6855 Artikel 11 Nr. 1). Der bisherige Beruf des Klägers in diesem Sinne ist deshalb die von ihm zuletzt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit eines (angelernten) Baufachwerkers im Straßenbau, wie sie der eingeholten Auskunft des letzten Arbeitgebers entnommen werden kann. Auch wenn der Kläger den so umschriebenen Beruf unter Beachtung der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen nicht mehr ausüben kann, so ist er gleichwohl nicht berufsunfähig.
Denn ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht einem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzu kommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. mehr vorhanden ist, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausfüllen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es die Gruppen mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Arbeiters", des Arbeiters mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (angelernter Arbeiter), des Arbeiters mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung (Facharbeiter) und des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137). Grundsätzlich darf ein Versicherter lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihm weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern.
Der Kläger kann unter Beachtung dieser Grundsätze allenfalls als angelernter Arbeiter (im unteren Bereich) eingestuft werden. Seine (behauptete) Ausbildung und die vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten lassen bezüglich dieser Beschäftigung als Straßenbauarbeiter nicht den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten erkennen, die eine höhere Einstufung der Qualität dieser Tätigkeit zuließen. Mithin ist der Kläger sozial zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar. Solche Tätigkeiten kann der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung auch unter Beachtung seiner Gesundheitsstörungen verrichten.
Dass der Kläger die danach noch (sozial) zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig ausüben kann, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den im Rechtsstreit erstatteten Gutachten. Dadurch sind die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit hinreichend geklärt. Durchgreifende Bedenken, diese Bewertung zur Grundlage der Entscheidung zu machen, sieht der Senat nicht. Dass für die Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche Gesundheitsstörungen unbeachtet geblieben sind, vermag der Senat nicht zu erkennen und ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen. Die Gutachter haben in ihre Bewertung auch das vorliegende Aktenmaterial und damit die Angaben der behandelnden Ärzte einbezogen. Mithin legt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde, dass der Kläger noch vollschichtig zumindest körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten kann. So kann er unter Ausschluss von extremen Witterungseinflüssen und ohne einseitige körperliche Belastungen, nicht in Akkord- oder Fließbandarbeit eingesetzt werden. Zu vermeiden sind Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und mit häufigem Bücken, Hocken oder Knien. Da sich daraus im Sinne der Rechtsprechung weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu die Beschlüsse des großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1-4/95 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 17, vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R -, vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R - und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R in SozR 3-2600 § 44 Nr. 12) ergibt, bedarf es im Hinblick auf das vollschichtige Leistungsvermögen auch nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.
Mithin steht fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig und damit auch nicht erwerbsunfähig ist, so dass ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI a.F. nicht zusteht. Angesichts seines verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens ergibt sich auch keine andere Beurteilung für die Zeit ab 1. Januar 2001 auf Grund der durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geänderten Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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