Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1046/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 146/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Club.
Mit Bescheid vom 12. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Club ab.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2002 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Klage nicht fristgemäß erhoben worden sei und sie deshalb als unzulässig abgewiesen werden müsse, sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, hat der Kläger vorgetragen, dass er sich nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zunächst an das "Bundesgesundheitsministerium" gewandt habe, da er nicht gewusst habe, dass er sofort Klage hätte erheben müssen. Erst als ihm das Ministerium mitgeteilt habe, dass er sich mit einer Klage an das Sozialgericht wenden könne, habe er Klage erhoben. Zudem sei es ihm "Anfang des Jahres sehr schlecht" gegangen und er habe sich in einem "Ausnahmezustand mit depressiven Phasen und Erschöpfungszuständen" befunden.
Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 22. August 2002, dass es erwäge, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. September 2002 mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig. Sie sei verspätet erhoben worden und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist komme nicht in Betracht. Der Widerspruchsbescheid vom 19. September 2001 sei dem Kläger spätestens am 1. Oktober 2001 zugegangen, so dass die einmonatige Klagefrist spätestens am 1. November 2001 abgelaufen sei. Die erst am 3. Mai 2002 erhobene Klage sei verspätet. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es falle in den Verantwortungsbereich des Klägers, wenn er sich trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid nicht an das Sozialgericht, sondern an das Bundesministerium für Gesundheit gewandt habe. Auch der von ihm geschilderte Gesundheitszustand Anfang des Jahres könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, weil die Klagefrist bereits am 1. November 2001 abgelaufen sei.
Gegen diesen ihm am 2. Oktober 2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 21. Oktober 2002. Er trägt vor, dass ihm der Widerspruchsbescheid der Beklagten Ende September 2001 zugegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er sehr angespannt gewesen, weil er sich auf zwei Gerichtstermine habe vorbereiten müssen, in denen jeweils das Sorge- und Umgangsrecht für seine zwei Kinder streitgegenständlich gewesen sei. Er habe verschiedene Termine bei Rechtsanwälten, Ärzten und anderen Beratern wahrnehmen müssen, so dass er sich in dieser außergewöhnlichen Situation nicht auch noch ordnungsgemäß um die Einhaltung der Klagefrist habe kümmern können. Er habe Prioritäten setzen müssen. Ferner sei für ihn nicht klar gewesen, ob er sein Studium hätte fortsetzen können und wollen, oder ob er sich intensiv um eine bezahlte, zusätzliche Arbeit hätte bemühen sollen. Jedenfalls habe er Ende letzten Jahres einige Anstrengungen unternommen, eine Arbeit zu finden, was leider nicht erfolgreich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine Mitgliedschaft im OASIS Fitness-Club in Höhe von 51,13 Euro im Monat zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, die sie für unbegründet hält, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe.
Zu dem Erörterungstermin des Berichterstatters am 5. Februar 2003 ist der Kläger nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2002 ist nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat die in § 87 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelte Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides versäumt. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger "Ende September" 2001 bekannt gegeben worden. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich bestätigt. Da die Beklagte den Widerspruchsbescheid mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, ist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides die einmonatige Klagefrist spätestens am 1. Oktober 2001 in Lauf gesetzt worden. Nach § 64 SGG endete die Frist mithin spätestens am 1. November 2001. Die Klage ist jedoch erst am 3. Mai 2002 bei Gericht eingegangen und damit zu spät.
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumnis zu gewähren. Wiedereinsetzung sieht § 67 Abs. 1 SGG dann vor, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (Meyer-Ladewig, SGG, 7. neubearbeitete Auflage 2002, § 67 RdNr. 3 m.w.Nachw.). Diese ihm zumutbare Sorgfalt hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht walten lassen. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf eine Be- und Überlastung aufgrund familiengerichtlicher Termine beruft, entschuldigt dies das Fristversäumnis nicht. Denn der Kläger ging jedenfalls im Jahre 2001 keiner Erwerbstätigkeit nach. Er war und er ist noch Rentner. Der Kläger hat insoweit keine Tatsachen glaubhaft machen können (§ 67 Abs. 2 S. 2 SGG), warum er trotz zeitlicher Unabhängigkeit und fehlender beruflicher Belastung nicht in der Lage war, die Klagefrist zu wahren. Darüber hinaus kann auch der Vortrag des Klägers, er habe sich im Jahre 2001 mit Überlegungen hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft beschäftigt, die Fristversäumnis nicht entschuldigen. Denn obgleich der Kläger derart beansprucht war, hat er die Zeit gefunden, sich mit seinem Anliegen an das zuständige Bundesministerium zu wenden. In der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheides wurde er aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich an das Sozialgericht Berlin wenden müsse. Dies hat er schuldhaft unterlassen.
Mangels Zulässigkeit der Klage ist es dem Senat verwehrt, eine Entscheidung über das vom Kläger in der Sache verfolgte Begehren zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Club.
Mit Bescheid vom 12. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Club ab.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2002 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Klage nicht fristgemäß erhoben worden sei und sie deshalb als unzulässig abgewiesen werden müsse, sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, hat der Kläger vorgetragen, dass er sich nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zunächst an das "Bundesgesundheitsministerium" gewandt habe, da er nicht gewusst habe, dass er sofort Klage hätte erheben müssen. Erst als ihm das Ministerium mitgeteilt habe, dass er sich mit einer Klage an das Sozialgericht wenden könne, habe er Klage erhoben. Zudem sei es ihm "Anfang des Jahres sehr schlecht" gegangen und er habe sich in einem "Ausnahmezustand mit depressiven Phasen und Erschöpfungszuständen" befunden.
Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 22. August 2002, dass es erwäge, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. September 2002 mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig. Sie sei verspätet erhoben worden und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist komme nicht in Betracht. Der Widerspruchsbescheid vom 19. September 2001 sei dem Kläger spätestens am 1. Oktober 2001 zugegangen, so dass die einmonatige Klagefrist spätestens am 1. November 2001 abgelaufen sei. Die erst am 3. Mai 2002 erhobene Klage sei verspätet. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es falle in den Verantwortungsbereich des Klägers, wenn er sich trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid nicht an das Sozialgericht, sondern an das Bundesministerium für Gesundheit gewandt habe. Auch der von ihm geschilderte Gesundheitszustand Anfang des Jahres könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, weil die Klagefrist bereits am 1. November 2001 abgelaufen sei.
Gegen diesen ihm am 2. Oktober 2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 21. Oktober 2002. Er trägt vor, dass ihm der Widerspruchsbescheid der Beklagten Ende September 2001 zugegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er sehr angespannt gewesen, weil er sich auf zwei Gerichtstermine habe vorbereiten müssen, in denen jeweils das Sorge- und Umgangsrecht für seine zwei Kinder streitgegenständlich gewesen sei. Er habe verschiedene Termine bei Rechtsanwälten, Ärzten und anderen Beratern wahrnehmen müssen, so dass er sich in dieser außergewöhnlichen Situation nicht auch noch ordnungsgemäß um die Einhaltung der Klagefrist habe kümmern können. Er habe Prioritäten setzen müssen. Ferner sei für ihn nicht klar gewesen, ob er sein Studium hätte fortsetzen können und wollen, oder ob er sich intensiv um eine bezahlte, zusätzliche Arbeit hätte bemühen sollen. Jedenfalls habe er Ende letzten Jahres einige Anstrengungen unternommen, eine Arbeit zu finden, was leider nicht erfolgreich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine Mitgliedschaft im OASIS Fitness-Club in Höhe von 51,13 Euro im Monat zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, die sie für unbegründet hält, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe.
Zu dem Erörterungstermin des Berichterstatters am 5. Februar 2003 ist der Kläger nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2002 ist nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat die in § 87 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelte Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides versäumt. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger "Ende September" 2001 bekannt gegeben worden. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich bestätigt. Da die Beklagte den Widerspruchsbescheid mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, ist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides die einmonatige Klagefrist spätestens am 1. Oktober 2001 in Lauf gesetzt worden. Nach § 64 SGG endete die Frist mithin spätestens am 1. November 2001. Die Klage ist jedoch erst am 3. Mai 2002 bei Gericht eingegangen und damit zu spät.
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumnis zu gewähren. Wiedereinsetzung sieht § 67 Abs. 1 SGG dann vor, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (Meyer-Ladewig, SGG, 7. neubearbeitete Auflage 2002, § 67 RdNr. 3 m.w.Nachw.). Diese ihm zumutbare Sorgfalt hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht walten lassen. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf eine Be- und Überlastung aufgrund familiengerichtlicher Termine beruft, entschuldigt dies das Fristversäumnis nicht. Denn der Kläger ging jedenfalls im Jahre 2001 keiner Erwerbstätigkeit nach. Er war und er ist noch Rentner. Der Kläger hat insoweit keine Tatsachen glaubhaft machen können (§ 67 Abs. 2 S. 2 SGG), warum er trotz zeitlicher Unabhängigkeit und fehlender beruflicher Belastung nicht in der Lage war, die Klagefrist zu wahren. Darüber hinaus kann auch der Vortrag des Klägers, er habe sich im Jahre 2001 mit Überlegungen hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft beschäftigt, die Fristversäumnis nicht entschuldigen. Denn obgleich der Kläger derart beansprucht war, hat er die Zeit gefunden, sich mit seinem Anliegen an das zuständige Bundesministerium zu wenden. In der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheides wurde er aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich an das Sozialgericht Berlin wenden müsse. Dies hat er schuldhaft unterlassen.
Mangels Zulässigkeit der Klage ist es dem Senat verwehrt, eine Entscheidung über das vom Kläger in der Sache verfolgte Begehren zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
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