L 2 B 15/02 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 15/02 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Antragstellers wird auf 864,46 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Sozialgericht hat die Entschädigung des Antragstellers für das in dem Rechtsstreit S 25 RJ 57/00 erstellte psychologische Gutachten vom 2. März 2001 durch Beschluss vom 11. Juli 2002 auf 780,38 Euro (1.450,68 DM) festgesetzt. Zugrunde gelegt wurden dabei ein Zeitaufwand von 16 Stunden á 75,00 DM (1.200,00 DM), Schreib- und Portoauslagen sowie Nebenleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte. Einen Zuschlag nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) berücksichtigte das Sozialgericht nicht.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, der Rechtsbehelf richte sich gegen die Entscheidung, ihm den "Berufssachverständigenzuschlag" (den er im Feststellungsverfahren mit 50 % geltend gemacht hatte) nicht zu gewähren. Er habe durch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 nachgewiesen, dass er 90 % seiner Einkünfte durch die Erstellung von Gutachten für Gerichte in Berlin und Brandenburg erhalte.

Nachdem der Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens Ablichtungen einer Vielzahl von Kontoauszügen vorgelegt hatte, hat der Antragsgegner erklärt, er sehe die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Buchstabe b ZSEG nunmehr als erfüllt an. Der Zuschlag werde nach der Rechtsprechung des Senats aber nur in Höhe von 20 % gewährt.

Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch sein Anspruch auf Gewährung eines Zuschlages nach § 3 Abs. 3 Buchstabe b 2. Alternative ZSEG, weil er die übrigen Festsetzungen des Sozialgerichts nicht angefochten hat. Nach dieser Regelung kann die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung nach billigem Ermessen bis zu 50 % überschritten werden, wenn der Betreffende seine Berufseinkünfte im Wesentlichen als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. Dieser Sachverhalt liegt bei dem Antragsteller vor. Er hat durch den Einkommensteuerbescheid für 2000 sowie die nunmehr vorgelegten Überweisungsbelege nachgewiesen, dass die genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Kontoauszüge ist belegt, dass er eine Vielzahl von Überweisungen in unterschiedlicher Höhe von den Landeshauptkassens Berlins und Brandenburgs, jeweils mit der Angabe von Personennamen, erhalten hat. Aus dem Steuerbescheid ergibt sich, dass er seine Einkünfte ausschließlich aus selbständiger Arbeit erzielt hat. Sein Steuerberater G hat (für 1999) bestätigt, dass seine Einnahmen ausschließlich auf Gutachtertätigkeiten beruhen.

Dem Antragsteller steht danach eine erhöhte Entschädigung nach der 2. Alternative a.a.O. zu, ohne dass es auf den nur für die 1. Alternative geforderten Eintritt eines nicht zumutbaren Erwerbsverlustes ankommt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Buchstabe b ZSEG in der ab 1. Oktober 1969 geltenden Fassung. Im Gegensatz zu der früheren Fassung nennt die 2. Alternative den nicht zumutbaren Erwerbsverlust nicht mehr als Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlages. Dieser ist den Berufssachverständigen ohne Rücksicht auf die Dauer oder Häufigkeit ihrer Heranziehung und eines Erwerbsverlustes zu gewähren (vgl. OLG Hamm NJW 1972, 1533, 1534). Die erhöhte Entschädigung kann nach billigem Ermessen dann eher gewährt und höher bemessen werden, wenn im Einzelfall erhebliche Erwerbsverluste des Sachverständigen festgestellt werden können. Außerdem ist für die Gewährung und Bemessung der erhöhten Vergütung wesentlich, ob der Sachverständige hohe Unkosten für die Unterhaltung eines Büros oder sonstiger für die Ausübung seines Berufes notwendiger Einrichtungen hat, die als "Generalunkosten" neben der nach Stunden bemessenen Leistungsentschädigung nicht gesondert erstattet werden. Sind derartige "Generalunkosten" nicht festzustellen, ist eine Erhöhung um 20 % angemessen (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Beschluss des Senats vom 22. Juli 1994 - L 2/12 Z-F 2/94 und danach folgend in ständiger Rechtsprechung). Der Antragsteller, der kein Arzt ist, unterhält keine eigene Praxis, die generell und unabhängig von dem einzelnen Begutachtungsfall Kosten verursacht; apparative Untersuchungen führt er nicht durch. Bei diesem Sachverhalt ist es angemessen, die dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung um 20 % zu erhöhen.

Die Entschädigung erhöht sich danach (von 1.200,00 DM) um 240,00 DM = 122,71 Euro. Die Gesamtentschädigung erhöht sich damit (von 741,72 Euro) auf 864,43 Euro.

Diese Entscheidung ist gebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG).
Rechtskraft
Aus
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