Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 438/96 W 99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 2/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - über die Rechtmäßigkeit eines Entgeltbescheides, den die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) erlassen hat.
Die Klägerin ist die Witwe des 1919 geborenen und 1987 verstorbenen R E. Dieser war seit dem 1. April 1954 Mitarbeiter des MfS, zuletzt im Dienstgrad eines Oberst. Vom 1. April 1954 bis zum 31. Dezember 1983 gehörte er dem Sonderversorgungssystem des MfS an. Ab 1. Januar 1984 bezog er eine Altersrente in Höhe von 2.670,- Mark monatlich. Mit Bescheid vom 9. März 1995 stellte die Beklagte nach § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS sowie die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe fest; diese Feststellungen sind bindend. Ferner stellte er diesen Arbeitsverdiensten als "begrenzte Jahreswerte" kalenderjährlich die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen gegenüber, die sich nach der Anwendung von § 7 in Verbindung mit Anlage 6 AAÜG (70 % des Durchschnittsverdienstes der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet) ergaben.
Am 5. Juli 1995 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 9. März 1995. Mit Bescheid vom 22. November 1995 lehnte die Beklagte die Änderung des Bescheides vom 9. März 1995 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 4. Dezember 1995 wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1996 zurück. Die gesetzliche Regelung sei zwingend. Es bestehe keine Möglichkeit hiervon abzuweichen.
Hiergegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 zu den Az. 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 (SozR 3-8570 § 7 Nr. 1) hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 1999 mitgeteilt, sie ändere ihren Bescheid vom 9. März 1995 dahingehend ab, dass sie das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtige. Im Übrigen wiederholte sie die Feststellungen der während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem MfS/AfNS tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Durch Urteil vom 22. August 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Der Rechtsstreit sei durch angenommenes Teilanerkenntnis insoweit in der Hauptsache gemäß § 101 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erledigt, als ursprünglich auch die Kürzung auf Entgelte unterhalb des DDR-Durchschnittsentgeltes streitig gewesen sei. Im Übrigen sei die noch anhängige Klage unbegründet. Der zuletzt von der Beklagten erteilte Feststellungsbescheid vom 24. September 1999 entspreche dem geltenden Recht, insbesondere der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999. Im Übrigen entscheide über die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen der Anlage 2 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) allein die Beigeladene im Rentenverfahren (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -).
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am 16. Dezember 2000 zugestellt worden ist, am 12. Januar 2001 Berufung eingelegt, mit der sie - im Wesentlichen mit Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen - den erhobenen Anspruch weiterverfolgt.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2000 und den Bescheid vom 22. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1996 aufzuheben, den Bescheid vom 24. September 1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme bzw. Korrektur des Bescheides vom 9. März 1995 das während der Zugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt ohne Begrenzung auf die Werte der Anlage 6 in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (Begrenzung auf den Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet) festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und wegen der sonstigen Einzelheiten auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte des Sozialgerichts Berlin - S 12 RA 438/96 W 99 - und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 22. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1996 sowie nach § 96 SGG der Änderungsbescheid vom 24. September 1999.
Die gegen diese Bescheide gerichtete Anfechtungsklage ist zwar statthaft, aber mangels Klagebefugnis unzulässig. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Hierfür muss nach dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht, dass es in der Rechtsordnung wirklich gibt und dass ihm möglicherweise zusteht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt verletzt worden ist. Die Beklagte hat aber keine Entscheidung darüber getroffen, welche Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherungsträger bei der Rentenberechnung anzuwenden habe; die von ihr - ausschließlich - getroffenen Feststellungen von nach § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten und des darin tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes sind - unstreitig - ebenso zutreffend wie diejenigen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 7 Abs. 1 AAÜG. Die in den so genannten Entgelt- oder Überführungsbescheiden der Beklagten außerdem mitgeteilten "Entgelte nach AAÜG" - beinhalten keine (die Klägerin belastende) Regelung, sondern stellen bloße Hinweise auf die Gesetzeslage dar. Die Beklagte als insoweit besonders sachkundige Behörde hat in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die Rentenberechnung durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. In die Zuständigkeit des Versorgungsträgers fällt hingegen nicht, dem Rentenversicherungsträger (hier der Beigeladenen) die für die Entscheidung über die Rentenfestsetzung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste verbindlich vorzuschreiben. Diese Entscheidung trifft der Rentenversicherungsträger in alleiniger Kompetenz. Ob aus verfassungsrechtlichen Gründen eine höhere als nunmehr die mit dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 eingeführte Beitragsbemessungsgrenze (Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet) zugrunde zu legen ist, kann deshalb nicht bereits im Rechtsstreit gegen den Entgeltbescheid überprüft werden. Diese Frage kann die Klägerin, da sie im Übrigen die Richtigkeit der in den Entgeltbescheiden festgestellten Daten nicht angreift und eine Fehlerhaftigkeit auch nicht erkennbar ist, nur in einem Rechtsstreit gegen den Rentenversicherungsträger klären, wodurch die Gewährung effektiven und zeitnahen Rechtsschutzes nicht in Frage gestellt wird (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Der Senat folgt der vorstehend dargelegten Auffassung des Bundessozialgerichts zum nur begrenzten Regelungsgehalt eines Entgeltbescheides und geht nicht mehr davon aus, dass die Zuordnung der Betroffenen zu den Personenkreisen gemäß §§ 6 Abs. 2, 3 oder 5 und § 7 AAÜG und die sich daraus ableitende Berücksichtigung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen bei der Rentenberechnung die Zulässigkeit der Klageerhebung insoweit begründen könnten (s. Urteil des Senats vom 13. Februar 2003 - L 8 RA 131/94 W 99 -). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Senat in der Vergangenheit die Notwendigkeit und Zulässigkeit der von der Klägerin gewünschten erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 und der nach dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz geltenden Rechtslage nicht hat sehen können (zuletzt Urteil des Senats vom 25. April 2002 - L 8 RA 159/94 W 99 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht ersichtlich ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - über die Rechtmäßigkeit eines Entgeltbescheides, den die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) erlassen hat.
Die Klägerin ist die Witwe des 1919 geborenen und 1987 verstorbenen R E. Dieser war seit dem 1. April 1954 Mitarbeiter des MfS, zuletzt im Dienstgrad eines Oberst. Vom 1. April 1954 bis zum 31. Dezember 1983 gehörte er dem Sonderversorgungssystem des MfS an. Ab 1. Januar 1984 bezog er eine Altersrente in Höhe von 2.670,- Mark monatlich. Mit Bescheid vom 9. März 1995 stellte die Beklagte nach § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS sowie die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe fest; diese Feststellungen sind bindend. Ferner stellte er diesen Arbeitsverdiensten als "begrenzte Jahreswerte" kalenderjährlich die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen gegenüber, die sich nach der Anwendung von § 7 in Verbindung mit Anlage 6 AAÜG (70 % des Durchschnittsverdienstes der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet) ergaben.
Am 5. Juli 1995 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 9. März 1995. Mit Bescheid vom 22. November 1995 lehnte die Beklagte die Änderung des Bescheides vom 9. März 1995 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 4. Dezember 1995 wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1996 zurück. Die gesetzliche Regelung sei zwingend. Es bestehe keine Möglichkeit hiervon abzuweichen.
Hiergegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 zu den Az. 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 (SozR 3-8570 § 7 Nr. 1) hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 1999 mitgeteilt, sie ändere ihren Bescheid vom 9. März 1995 dahingehend ab, dass sie das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtige. Im Übrigen wiederholte sie die Feststellungen der während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem MfS/AfNS tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Durch Urteil vom 22. August 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Der Rechtsstreit sei durch angenommenes Teilanerkenntnis insoweit in der Hauptsache gemäß § 101 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erledigt, als ursprünglich auch die Kürzung auf Entgelte unterhalb des DDR-Durchschnittsentgeltes streitig gewesen sei. Im Übrigen sei die noch anhängige Klage unbegründet. Der zuletzt von der Beklagten erteilte Feststellungsbescheid vom 24. September 1999 entspreche dem geltenden Recht, insbesondere der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999. Im Übrigen entscheide über die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen der Anlage 2 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) allein die Beigeladene im Rentenverfahren (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -).
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am 16. Dezember 2000 zugestellt worden ist, am 12. Januar 2001 Berufung eingelegt, mit der sie - im Wesentlichen mit Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen - den erhobenen Anspruch weiterverfolgt.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2000 und den Bescheid vom 22. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1996 aufzuheben, den Bescheid vom 24. September 1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme bzw. Korrektur des Bescheides vom 9. März 1995 das während der Zugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt ohne Begrenzung auf die Werte der Anlage 6 in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (Begrenzung auf den Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet) festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und wegen der sonstigen Einzelheiten auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte des Sozialgerichts Berlin - S 12 RA 438/96 W 99 - und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 22. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1996 sowie nach § 96 SGG der Änderungsbescheid vom 24. September 1999.
Die gegen diese Bescheide gerichtete Anfechtungsklage ist zwar statthaft, aber mangels Klagebefugnis unzulässig. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Hierfür muss nach dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht, dass es in der Rechtsordnung wirklich gibt und dass ihm möglicherweise zusteht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt verletzt worden ist. Die Beklagte hat aber keine Entscheidung darüber getroffen, welche Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherungsträger bei der Rentenberechnung anzuwenden habe; die von ihr - ausschließlich - getroffenen Feststellungen von nach § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten und des darin tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes sind - unstreitig - ebenso zutreffend wie diejenigen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 7 Abs. 1 AAÜG. Die in den so genannten Entgelt- oder Überführungsbescheiden der Beklagten außerdem mitgeteilten "Entgelte nach AAÜG" - beinhalten keine (die Klägerin belastende) Regelung, sondern stellen bloße Hinweise auf die Gesetzeslage dar. Die Beklagte als insoweit besonders sachkundige Behörde hat in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die Rentenberechnung durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. In die Zuständigkeit des Versorgungsträgers fällt hingegen nicht, dem Rentenversicherungsträger (hier der Beigeladenen) die für die Entscheidung über die Rentenfestsetzung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste verbindlich vorzuschreiben. Diese Entscheidung trifft der Rentenversicherungsträger in alleiniger Kompetenz. Ob aus verfassungsrechtlichen Gründen eine höhere als nunmehr die mit dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 eingeführte Beitragsbemessungsgrenze (Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet) zugrunde zu legen ist, kann deshalb nicht bereits im Rechtsstreit gegen den Entgeltbescheid überprüft werden. Diese Frage kann die Klägerin, da sie im Übrigen die Richtigkeit der in den Entgeltbescheiden festgestellten Daten nicht angreift und eine Fehlerhaftigkeit auch nicht erkennbar ist, nur in einem Rechtsstreit gegen den Rentenversicherungsträger klären, wodurch die Gewährung effektiven und zeitnahen Rechtsschutzes nicht in Frage gestellt wird (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Der Senat folgt der vorstehend dargelegten Auffassung des Bundessozialgerichts zum nur begrenzten Regelungsgehalt eines Entgeltbescheides und geht nicht mehr davon aus, dass die Zuordnung der Betroffenen zu den Personenkreisen gemäß §§ 6 Abs. 2, 3 oder 5 und § 7 AAÜG und die sich daraus ableitende Berücksichtigung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen bei der Rentenberechnung die Zulässigkeit der Klageerhebung insoweit begründen könnten (s. Urteil des Senats vom 13. Februar 2003 - L 8 RA 131/94 W 99 -). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Senat in der Vergangenheit die Notwendigkeit und Zulässigkeit der von der Klägerin gewünschten erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 und der nach dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz geltenden Rechtslage nicht hat sehen können (zuletzt Urteil des Senats vom 25. April 2002 - L 8 RA 159/94 W 99 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht ersichtlich ist.
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