Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 2578/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 28/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für eine bei der Klägerin durchgeführte intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).
Die im Jahre 1973 geborene, im hier streitbefangenen Zeitraum nicht verheiratete Klägerin beantragte am 23. November 2000 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine ICSI-Behandlung. Die Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 29. November 2000 mit der Begründung ab, die ICSI-Methode sei derzeit nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, eine Kostenübernahme insoweit könne nicht erfolgen. Die Kosten für eine In-vitro-Fertilisation (IVF) könnten jedoch übernommen werden. Durch weiteres Schreiben vom 25. Januar 2001, welches als förmlicher Bescheid einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung ausgestaltet war, lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme zusätzlich erneut mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht verheiratet. Aus diesem Grunde wurde auch die Kostenübernahmeerklärung für eine IVF-Methode aufgehoben. Durch weiteres, ebenfalls förmlich als Bescheid gestaltetes Schreiben vom 10. April 2001 bekräftigte die Beklagte erneut die Ablehnung der Kostenübernahme mit dem Argument, die Klägerin sei nicht verheiratet. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2001 wies die Beklagte den gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Widerspruch mit gleichartiger Begründung zurück.
Bereits während des Verwaltungsverfahrens, nämlich in der Zeit vom 21. bis zum 28. Februar 2001, ließ die Klägerin verschiedene Behandlungen im Rahmen der ICSI durchführen, die teils im Februar, teils im März 2001 abgerechnet wurden und insgesamt den Betrag von 500,00 EUR überstiegen.
Mit ihrer am 27. August 2001 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt, eine Kostenerstattung durch die Beklagte zu erhalten. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2002 hat das Sozialgericht nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen: Nach § 27a Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) setze die Gewährung einer künstlichen Befruchtung als Sachleistung voraus, dass die Versicherte mit dem gewünschten genetischen Vater des Kindes verheiratet sei. Daran habe es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung gefehlt.
Gegen diesen ihr am 21. Januar 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. Februar 2002 Berufung zum Landessozialgericht Berlin eingelegt. Sie hält die Vorschrift des § 27a SGB V insoweit für verfassungswidrig, als sie keine Leistungen für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorsehe. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Gebot des Schutzes von Ehe und Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 29. November 2000, 25. Januar und 10. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2001 zu verurteilen, ihr die Kosten der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in den Monaten Februar und März 2001 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung durch den Berichterstatter im Wege schriftlicher Entscheidung konnte ergehen, weil die Voraussetzungen des § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und des § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG vorliegen.
Gegenstand der Berufung ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung für die Monate Februar und März 2001, über den das Sozialgericht in vollem Umfang entschieden hat. Zwar bezieht sich der Gerichtsbescheid ausdrücklich nur auf die im Februar 2001 entstandenen Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Gemeint war damit jedoch der gesamte angefallene Komplex von Kosten, d.h. auch die im März 2001 durch Abrechnung entstandenen Kosten, weil für das Sozialgericht maßgeblicher Anknüpfungspunkt ersichtlich der Behandlungszeitraum und nicht der Abrechnungszeitraum war. Insbesondere auch aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Berlin wird deutlich, dass dieses über sämtliche der Klägerin in den beiden genannten Monaten entstandene Kosten entschieden hat.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der Klage ist der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in dem vorbezeichneten Umfang, wie er durch die angefochtenen Bescheide abgelehnt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob die Schreiben der Beklagten vom 25. Januar und vom 10. April 2001 als Bescheide im materiellen Sinne aufzufassen sind; Zweifel könnten insoweit bestehen, als sie keine eigenständigen Regelungen treffen, sondern lediglich die Verfügungssätze des Bescheides vom 29. November 2000 wiederholen. Jedoch hat die Beklagte auch die Schreiben vom 25. Januar und vom 10. April 2001 als Bescheide förmlich ausgestaltet, wodurch sie zumindest als formelle Verwaltungsakte einzustufen sind. Diese wurden durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2001 in die zuletzt maßgebliche Gestalt gebracht. Zwar beziehen sich der Antrag der Klägerin auch im Berufungsverfahren sowie weite Teile des angefochtenen Gerichtsbescheides auf einen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Juli 2001, während der Widerspruchsbescheid tatsächlich auf den 26. Juli 2001 datiert, doch handelt es sich dabei ersichtlich um einen Übertragungsfehler, dem keine inhaltliche Bedeutung zukommt.
Ebenfalls ist unerheblich, dass die Bescheide der Beklagten im Verwaltungsverfahren zunächst auf eine Kostenübernahme gerichtet waren, wohingegen sich das Begehren der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren auf eine Kostenerstattung umwandelte. Jedenfalls der Widerspruchsbescheid aber hat die Kostenerstattung zum Gegenstand gehabt, über diese ist auch anschließend durch das Sozialgericht entschieden worden.
Der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch besteht gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 SGB V nicht, weil die Beklagte die von der Klägerin beantragten und sodann durchgeführten medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Gemäß § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Dies war bei der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum, in dem die Leistung hätte erbracht werden sollen bzw. in dem sich die Klägerin die Leistungen selbst beschafft hat, nicht der Fall, denn die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt nicht verheiratet.
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beschränkungen der Leistungen zur künstlichen Befruchtung auf Eheleute Artikel 3 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 GG verletze. Der Schutzbereich von Artikel 6 Abs. 1 GG ist ohnehin nicht verletzt, denn eine Ehe lag nicht vor, und eine Familie sollte erst gegründet werden. Eine noch nicht bestehende, allein beabsichtigte Familie wird vom Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 GG, jedenfalls soweit es um ihre leistungsrechtlich unterstützte Herbeiführung geht, nicht erfasst.
Daneben ist auch ein sachlicher Grund für die Differenzierung gegenüber nichtverheirateten Paaren erkennbar, der einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG ausschließt. Denn mit der ausschließlichen Leistungsgewährung an verheiratete Paare kommt der Gesetzgeber seiner staatlichen Pflicht zur Förderung von Ehe und Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG in ihrem Kernbereich nach. Darüber hinaus ist auch zu bedenken, dass der Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht an den regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand des Versicherten anknüpft, sondern an die Unfruchtbarkeit des Paares (BSG, Urteil vom 3. April 2001, B 1 KR 40/00 R, SozR 3-2500 § 27a Nr. 3). Auch dies bildet einen sachlichen Grund dafür, eine rechtlich besonders verfestigte Beziehung zwischen den beiden zukünftigen Elternteilen in Gestalt einer Ehe zu verlangen.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG überhaupt einen Anspruch der Klägerin begründen könnte, obwohl der Gesetzgeber im Falle der Verfassungswidrigkeit der Beschränkung von medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf verheiratete Lebenspartner nicht gehindert wäre, die Leistungen zur künstlichen Befruchtung auch für diesen Personenkreis abzuschaffen, um auf diese Weise eine Gleichbehandlung mit nichtehelichen Lebensgemeinschaften herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für eine bei der Klägerin durchgeführte intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).
Die im Jahre 1973 geborene, im hier streitbefangenen Zeitraum nicht verheiratete Klägerin beantragte am 23. November 2000 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine ICSI-Behandlung. Die Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 29. November 2000 mit der Begründung ab, die ICSI-Methode sei derzeit nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, eine Kostenübernahme insoweit könne nicht erfolgen. Die Kosten für eine In-vitro-Fertilisation (IVF) könnten jedoch übernommen werden. Durch weiteres Schreiben vom 25. Januar 2001, welches als förmlicher Bescheid einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung ausgestaltet war, lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme zusätzlich erneut mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht verheiratet. Aus diesem Grunde wurde auch die Kostenübernahmeerklärung für eine IVF-Methode aufgehoben. Durch weiteres, ebenfalls förmlich als Bescheid gestaltetes Schreiben vom 10. April 2001 bekräftigte die Beklagte erneut die Ablehnung der Kostenübernahme mit dem Argument, die Klägerin sei nicht verheiratet. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2001 wies die Beklagte den gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Widerspruch mit gleichartiger Begründung zurück.
Bereits während des Verwaltungsverfahrens, nämlich in der Zeit vom 21. bis zum 28. Februar 2001, ließ die Klägerin verschiedene Behandlungen im Rahmen der ICSI durchführen, die teils im Februar, teils im März 2001 abgerechnet wurden und insgesamt den Betrag von 500,00 EUR überstiegen.
Mit ihrer am 27. August 2001 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt, eine Kostenerstattung durch die Beklagte zu erhalten. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2002 hat das Sozialgericht nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen: Nach § 27a Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) setze die Gewährung einer künstlichen Befruchtung als Sachleistung voraus, dass die Versicherte mit dem gewünschten genetischen Vater des Kindes verheiratet sei. Daran habe es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung gefehlt.
Gegen diesen ihr am 21. Januar 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. Februar 2002 Berufung zum Landessozialgericht Berlin eingelegt. Sie hält die Vorschrift des § 27a SGB V insoweit für verfassungswidrig, als sie keine Leistungen für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorsehe. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Gebot des Schutzes von Ehe und Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 29. November 2000, 25. Januar und 10. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2001 zu verurteilen, ihr die Kosten der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in den Monaten Februar und März 2001 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung durch den Berichterstatter im Wege schriftlicher Entscheidung konnte ergehen, weil die Voraussetzungen des § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und des § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG vorliegen.
Gegenstand der Berufung ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung für die Monate Februar und März 2001, über den das Sozialgericht in vollem Umfang entschieden hat. Zwar bezieht sich der Gerichtsbescheid ausdrücklich nur auf die im Februar 2001 entstandenen Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Gemeint war damit jedoch der gesamte angefallene Komplex von Kosten, d.h. auch die im März 2001 durch Abrechnung entstandenen Kosten, weil für das Sozialgericht maßgeblicher Anknüpfungspunkt ersichtlich der Behandlungszeitraum und nicht der Abrechnungszeitraum war. Insbesondere auch aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Berlin wird deutlich, dass dieses über sämtliche der Klägerin in den beiden genannten Monaten entstandene Kosten entschieden hat.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der Klage ist der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in dem vorbezeichneten Umfang, wie er durch die angefochtenen Bescheide abgelehnt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob die Schreiben der Beklagten vom 25. Januar und vom 10. April 2001 als Bescheide im materiellen Sinne aufzufassen sind; Zweifel könnten insoweit bestehen, als sie keine eigenständigen Regelungen treffen, sondern lediglich die Verfügungssätze des Bescheides vom 29. November 2000 wiederholen. Jedoch hat die Beklagte auch die Schreiben vom 25. Januar und vom 10. April 2001 als Bescheide förmlich ausgestaltet, wodurch sie zumindest als formelle Verwaltungsakte einzustufen sind. Diese wurden durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2001 in die zuletzt maßgebliche Gestalt gebracht. Zwar beziehen sich der Antrag der Klägerin auch im Berufungsverfahren sowie weite Teile des angefochtenen Gerichtsbescheides auf einen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Juli 2001, während der Widerspruchsbescheid tatsächlich auf den 26. Juli 2001 datiert, doch handelt es sich dabei ersichtlich um einen Übertragungsfehler, dem keine inhaltliche Bedeutung zukommt.
Ebenfalls ist unerheblich, dass die Bescheide der Beklagten im Verwaltungsverfahren zunächst auf eine Kostenübernahme gerichtet waren, wohingegen sich das Begehren der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren auf eine Kostenerstattung umwandelte. Jedenfalls der Widerspruchsbescheid aber hat die Kostenerstattung zum Gegenstand gehabt, über diese ist auch anschließend durch das Sozialgericht entschieden worden.
Der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch besteht gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 SGB V nicht, weil die Beklagte die von der Klägerin beantragten und sodann durchgeführten medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Gemäß § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Dies war bei der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum, in dem die Leistung hätte erbracht werden sollen bzw. in dem sich die Klägerin die Leistungen selbst beschafft hat, nicht der Fall, denn die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt nicht verheiratet.
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beschränkungen der Leistungen zur künstlichen Befruchtung auf Eheleute Artikel 3 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 GG verletze. Der Schutzbereich von Artikel 6 Abs. 1 GG ist ohnehin nicht verletzt, denn eine Ehe lag nicht vor, und eine Familie sollte erst gegründet werden. Eine noch nicht bestehende, allein beabsichtigte Familie wird vom Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 GG, jedenfalls soweit es um ihre leistungsrechtlich unterstützte Herbeiführung geht, nicht erfasst.
Daneben ist auch ein sachlicher Grund für die Differenzierung gegenüber nichtverheirateten Paaren erkennbar, der einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG ausschließt. Denn mit der ausschließlichen Leistungsgewährung an verheiratete Paare kommt der Gesetzgeber seiner staatlichen Pflicht zur Förderung von Ehe und Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG in ihrem Kernbereich nach. Darüber hinaus ist auch zu bedenken, dass der Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht an den regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand des Versicherten anknüpft, sondern an die Unfruchtbarkeit des Paares (BSG, Urteil vom 3. April 2001, B 1 KR 40/00 R, SozR 3-2500 § 27a Nr. 3). Auch dies bildet einen sachlichen Grund dafür, eine rechtlich besonders verfestigte Beziehung zwischen den beiden zukünftigen Elternteilen in Gestalt einer Ehe zu verlangen.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG überhaupt einen Anspruch der Klägerin begründen könnte, obwohl der Gesetzgeber im Falle der Verfassungswidrigkeit der Beschränkung von medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf verheiratete Lebenspartner nicht gehindert wäre, die Leistungen zur künstlichen Befruchtung auch für diesen Personenkreis abzuschaffen, um auf diese Weise eine Gleichbehandlung mit nichtehelichen Lebensgemeinschaften herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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