Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 45 VU 38/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VU 28/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine Höherbewertung seiner anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- wegen beruflicher Betroffenheit und auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz -BVG- in Verbindung mit dem Häftlingshilfegesetz -HHG- hat.
Der 1943 geborene Kläger litt infolge einer schweren Laugenverätzung, die er sich im Kindesalter zugezogen hatte, an einer langstreckigen Stenose (Verengung) der Speiseröhre, die ausweislich einer Bescheinigung der Ch. vom 5. Januar 1990 trotz aller Vorsicht und Umsicht immer wieder zur Verstopfung bzw. Verkeilung von Speiseresten bzw. dickflüssigem Schleim führte. Am 7. Dezember 1999 wurde deshalb im A.-V.-Krankenhaus operativ eine Oesophagusresektion mit Magenhochzug und Splenektomie durchgeführt.
Der Kläger befand sich vom 3. September 1961 bis 25. Oktober 1962 in der früheren DDR aus politischen Gründen, die später seine strafrechtliche Rehabilitierung rechtfertigten, in Haft. Eine seinerzeit von ihm gegen die Haft mit der Begründung eingelegte Haftbeschwerde, dass er sehr schwer magenkrank sei, blieb erfolglos. In dem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Bezirksgerichts Potsdam vom 15. September 1961 heißt es, eine gesundheitliche Betreuung durch den Haftarzt einschließlich Diät sei gesichert.
Der Kläger stand vor der Inhaftierung in einem Lehrverhältnis als Drogist. Nach der Entlassung holte er nach seinen Angaben auf der Abend- bzw. Volkshochschule das Abitur nach. Hieran schloss sich von 1965 bis 1969 am I. f. L. in P. eine Ausbildung zum Lehrer an. Der Kläger arbeitete dann in diesem Beruf an Sonderschulen für lernbehinderte Kinder, ab 1981 in Teilzeit mit 12 Stunden. Zum 1. Januar 1989 erfolgte seine Invalidisierung.
Im November 1990 beantragte er Versorgung nach dem HHG. Er machte geltend, seine fast ausgeheilte Speiseröhrenverletzung habe sich durch die unterbliebene Behandlung in der Haftzeit verstärkt. Hierdurch sei ein irreparabler Gesundheitsschaden entstanden, der vom Beklagten im Rahmen des HHG zu entschädigen sei. Außerdem liege ein Magenleiden und eine nervliche Zerrüttung vor, die er gleichfalls auf die Inhaftierung zurückführe.
Der Beklagte veranlasste nach Beiziehung diverser Unterlagen zur Aufklärung der Anamnese des Klägers vor der Antragstellung dessen Untersuchung durch den Chirurgen Dr. O., den Internisten Dr. D. und die Nervenfachärztin Dr. D ...
Dr. O. konnte in seinem Gutachten vom 13. Februar 1992 für seinen Fachbereich keine auf die Haft zurückzuführenden Krankheitsbilder bei dem Kläger ausmachen.
Dr. D. vertrat in seinem Gutachten vom 28. April 1992 die Auffassung, den Angaben des Klägers könne insofern gefolgt werden, dass während der Haftzeit eine eindeutige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. So werde eine Abmagerung auf 40 kg geschildert. Hierbei habe es sich jedoch eindeutig um eine vorübergehende Verschlimmerung gehandelt, wobei die nach Haftentlassung wiedereinsetzende regelmäßige Behandlung ohne Zweifel zu einer zügigen Besserung des Gesundheitszustandes geführt habe. Es könne aus gutachterlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass der jetzige Zustand bei nicht durch die Haft unterbrochener regelmäßiger Behandlung hätte vermieden werden können. Auch bezüglich der gastritischen Beschwerden, die bereits vor der Haft bestanden hätten, könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlimmerung während der Haft ausgegangen werden. Das mit deutlichem zeitlichen Abstand zur Haft aufgetretene Ulcusleiden könne nicht ursächlich auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Bei letztmaligem Geschwürsnachweis etwa Ende der 60er Jahre sei ohnehin das Vorliegen diesbezüglicher dauerhafter Schädigungsfolgen ausgeschlossen.
Dr. D. empfahl in ihrem Gutachten vom 23. Oktober 1992 aus neurologisch-psychiatrischer Sicht im Sinne der Verschlimmerung die Anerkennung einer "abnormen erlebnisreaktiven Entwicklung mit psycho-vegetativen Störungen bei disponierender Persönlichkeit" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- von 20 v.H. als Schädigungsfolge.
Den unter Anerkennung dieser Schädigungsfolge eine Versorgungsleistung ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1994 griff der Kläger unter dem Aktenzeiten. vor dem Sozialgericht an. Ein dort eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 16. Februar 1996 führte im Bescheid vom 24. Juni 1996 zur Korrektur der bisher vom Beklagten vertretenen Auffassung. Er erkannte als Schädigungsfolge, dem Gutachten folgend, "anhaltende abnorme erlebnisreaktive Entwicklung mit Angst- und Befürchtungsstörung bei disponierender Persönlichkeit" mit einer MdE von 25 v.H. an und gewährte dem Kläger gemäß § 31 Abs. 2 BVG mit Wirkung ab 1. Januar 1991 Versorgung nach einer MdE von 30 v.H ... Im Bescheid findet sich u.a. der Hinweis, dass dem Kläger ein Berufsschadensausgleich nicht zustehe, weil seine berufliche Beeinträchtigung mit frühzeitiger Berentung auf nicht schädigungsbedingte schicksalshafte Gesundheitsstörungen zurückzuführen sei.
Im Rahmen eines Neufeststellungsbescheides vom 22. Dezember 1997 hob der Beklagte die MdE für die unverändert anerkannten Schädigungsfolgen auf 30 v.H. an.
Im Dezember 1998 beantragte der Kläger mit dem hier streitigen Antrag einen Berufsschadensausgleich. Die rechtsstaatswidrige politische Haft habe infolge der damit erklärbaren psychischen und physischen Schädigungen zu beruflichen Benachteiligungen geführt. Er sei seit 1972 schwerbehindert. 1981 sei er teilinvalidisiert worden und zum Januar 1989 vollständig invalidisiert.
Durch Bescheid vom 8. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 lehnte es der Beklagte ab, seinen Bescheid vom 24. Juni 1996 zurückzunehmen, soweit er dem Kläger darin einen Berufsschadensausgleich versagt hatte. Seine erneute Prüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch -SGB X- habe wiederum keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Kläger in seinem beruflichen Werdegang schädigungsbedingt Einkommensverluste erlitten habe, die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigten. Die MdE sei dann höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sei, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt habe oder noch ausübe. Das sei besonders der Fall, wenn er infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten, noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben könne (§ 30 Abs. 2 BVG). Die Invalidisierung des Klägers sei aus schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen (Speiseröhre und Kopfschmerzen) erfolgt.
Nach Beiziehung und Auswertung der Patientenakten des Klägers bei dem Bezirksamt B.-M. schloss sich das Sozialgericht in seinem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2000 der Auffassung des Beklagten an. Es habe kein Anspruch auf
a) höhere Bewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit (§ 30 Abs. 2 BVG), oder
b) auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs. 3 BVG)
bestanden. Da der Kläger einen Beruf nicht mehr ausübe, sei von rechtlicher Bedeutung nur noch die Frage ob seine Altersversorgung schädigungsbedingt gemindert sei. Diese könne gemindert sein, weil der Kläger während seiner Berufsausübung als Lehrer schädigungsbedingt weniger als ein voll einsatzfähiger Lehrer verdient habe oder weil er schädigungsbedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Aus den beigezogenen Unterlagen (u.a. Gutachten der Betriebsarztstation B. vom 31. März 1981 und der Ch. vom 7. Februar 1984 und 6. Juli 1988) gehe eindeutig hervor, dass die Teil-invalidisierung und die endgültige Invalidisierung auf der nicht als schädigungsbedingt anerkannten Erkrankung der Speiseröhre und deren Auswirkungen auf Allgemeinbefinden und Leistungsfähigkeit des Klägers beruhten. Den Unterlagen lasse sich hingegen nicht entnehmen, dass die berufliche Entwicklung durch eine schädigungsbedingte psychische Erkrankung mit - oder gar ausschließlich beeinflusst worden sei.
Gegen den am 15. November 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 6. Dezember 2000. Er macht geltend, im Dezember 1999 habe sich sein Gesundheitszustand so dramatisch verschlechtert, dass das zu einer operativen Entfernung von Speiseröhre, Magen und Milz geführt habe. Zurückzuführen sei diese Entwicklung auf die ungenügende medizinische Betreuung während der Haftzeit, die in der Folgezeit zur Wiederaufnahme von Dehnungsbehandlungen geführt habe. Hiermit sei auch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben zu erklären. Außerdem habe seine posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Störung, derentwegen er sich im B. f. F. B. in gruppentherapeutischer Behandlung befinde, zugenommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2000 und den Bescheid vom 8. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 24. Juni 1996
a) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit die MdE höher zu bewerten und
b) ihm Berufschadensausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe nach den vorhandenen Unterlagen weder einen schädigungsbedingten Einkommensverlust erlitten, noch sei er schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Soweit der Kläger eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen geltend mache, fehle es an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung. Der Kläger hat insoweit einen Neufeststellungsantrag vom 14. Mai 2002 gestellt, dessen Bearbeitung zur Zeit ruht.
Der Senat hat im Zuge weiterer medizinischer Ermittlungen u.a. Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P. vom Behandlungszentrum für Folteropfer vom 22. November 2001 und des Internisten Dr. W. vom 28. September 2002 mit diversen Unterlagen über die Behandlung der Oesophagusstenose und des operativen Eingriffs vom Dezember 1999 eingeholt und zur Gerichtsakte genommen. Hierauf und auf die Ausführungen der Beteiligten wird Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die beizogene Gerichtsakte zum Aktenzeichen. sowie auf die Versorgungs- und die Schwerbehindertenakte des Kläger, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand der vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999, mit dem dieser es abgelehnt hat, seinen bindend gewordenen Bescheid vom 24. Juni 1996 insoweit zurückzunehmen, als er dem Kläger darin einen Berufsschadensausgleich versagt hat. Ob diese Entscheidung richtig oder unzutreffend ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 44 SGB X vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht oder nicht in voller Höhe erbracht worden sind.
Die Überprüfung des Sachverhalts unter Beachtung dieser Maßstäbe ergibt, dass der Bescheid vom 24. Juni 1996 sowie die Folgebescheide nicht rechtswidrig waren. Dem Kläger stand - und steht - ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (gemäß § 30 Abs. 3 BVG) ebenso wenig zu wie der auf Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit (§ 30 Abs. 2 BVG).
Rechtsgrundlage für diese Ansprüche sind die §§ 4, 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG i.V.m. §§ 30, 31 BVG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HHG erhält ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar aufgrund des BVG zusteht.
Beiden hier streitigen Ansprüchen ist gemeinsam, dass mit ihnen ein schädigungsbedingter Einkommensverlust abgegolten werden soll. Versorgung wird in der Regel gewährt für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung (§ 1 Abs. 1 BVG). Als Schaden im Sinne dieser Vorschrift stellt sich der Unterschied zwischen dem Zustand dar, der ohne das schädigende Ereignis oder Geschehen bestünde, und den entsprechenden tatsächlichen gegenwärtigen Verhältnissen. Besonders deutlich spricht das Gesetz dies für den Einkommensverlust, von dem der Berufsschadensausgleich abhängt (§ 30 Abs. 3 BVG), in § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG aus (vgl. BSG SozR 3100 § 30 Nr. 4 und 39). Etwas grundsätzlich anderes gilt nicht für die berufliche Betroffenheit, ungeachtet gewisser Unterschiede, die die Besonderheiten des Einzelfalles bei der Schadensbeurteilung betreffen.
Zwar hat der Beklagte in den hier angefochtenen Entscheidungen nur den Anspruch nach § 30 Abs. 3 BVG geprüft. Dieses Vorgehen befreit das Gericht aber nicht von der Notwendigkeit, sich auch mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG auseinander zu setzen. Bei der Auslegung des Antrages ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der zu einem bestimmten Sachverhalt einen Leistungsantrag stellt, damit alle Ansprüche geltend machen will, die ihm aus diesem Sachverhalt gegen den Versicherungsträger zustehen (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt im Urteil vom 28. April 1999 zum Aktenzeichen: B 9 V 16/98 R mit diversen Nachweisen).
Es ist für beide Ansprüche von dem Grundsatz auszugehen, dass nur diejenigen Beschädigten zu entschädigen sind, die durch die Schädigungsfolgen eine finanzielle Einbuße erlitten haben. Dabei kommt es auf die wesentliche Verursachung des wirtschaftlichen Nachteils durch die Schädigungsfolgen an. Ob ein ursächlicher Zusammenhang besteht, beurteilt sich nach dem im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab der wesentlichen Bedingung. Wesentliche Ursache in diesem Sinne ist nur diejenige Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Wenn mehrere Bedingungen gleichwertig oder annähernd gleichwertig zum Erfolg beigetragen haben, ist jede von ihnen Ursache im Sinne des Versorgungsrechts. Für den Regelfall, und somit auch für den vorliegenden Fall, kommt es für die tatsächliche Beurteilung der Frage, ob ein Beschädigter schädigungsbedingt einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat, auf die Würdigung aller aus den Akten ersichtlichen Umstände an.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid richtig dargelegt, dass der Berufsweg des Klägers vom Drogistenlehrling vor der Haft zum Sonderschullehrer nach der Haftentlassung keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass der - anerkannte - Haftfolgeschaden zu einem "Karriere-Knick" oder sonstigen Benachteiligungen im Berufsleben des Klägers geführt hat. Von daher scheidet die Annahme eines Berufsschadens (§ 30 Abs. 2 BVG) aus.
Macht ein rentenberechtigter Beschädigter - wie hier - geltend, sein Einkommen aus früherer Tätigkeit sei durch die Schädigungsfolgen gemindert, erfordert die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs, dass eine der in § 30 Abs. 2 BVG aufgezählten Alternativen erfüllt ist. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend aufgezeigt, dass unter den möglichen Alternativen hier auf jene abzustellen ist, die dem Beschädigten eine Höherbewertung für den Fall in Aussicht stellt, dass er in dem Beruf, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat, durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist. Diese Alternative erfasst auch den Personenkreis, der seinen Beruf infolge von Schädigungsfolgen vorzeitig aufgegeben hat oder in einem zeitlichen Umfang reduzieren musste und hierdurch sich auf die Rentenhöhe auswirkende Einkommensverluste erlitten hat.
Das Sozialgericht hat richtig dargelegt, dass der Kläger nach den Umständen dieses Falles einen durch eine höhere Versorgungsleistung auszugleichenden Berufsschaden nicht erlitten hat, weil er auch ohne die anerkannte Schädigung seinen Beruf als Lehrer nur in dem zeitlichen Rahmen, in dem er dem Beruf tatsächlich nachgegangen ist, ausüben konnte. Wesentliche Bedingung für die frühzeitige Teilinvalidisierung des Klägers im Jahre 1981 und für seine endgültige Zurruhesetzung zum 1. Januar 1989 war nicht die vom Beklagten als Schädigungsfolge anerkannte anhaltende abnorme erlebnisreaktive Entwicklung mit Angst- und Befürchtungsstörung bei disponierender Persönlichkeit. Ausschlaggebend für die berufliche Entwicklung des Klägers waren vielmehr andere Umstände, die selbst dann, wenn die anerkannte Schädigung durch Freiheitsentzug nicht erfolgt wäre, den Berufsweg so bestimmt hätten, wie er sich dann tatsächlich entwickelt hat.
Aufschluss über die Einschränkungen im Erwerbsleben des Klägers liefert zur Überzeugung des Senats der medizinische Sachverhalt wie er sich aus den Akten ergibt. Hiernach machte unter Hinweis auf die Diagnose: chronischer Ulcus duodenie, Zustand nach Laugenverätzung mit Oesophagusstenose u.a. Dr. M. in seinem Kurbericht vom 12. Oktober 1972 erstmalig darauf aufmerksam, dass aufgrund der Arbeitsanalyse und der schweren Erkrankung der Kläger von zusätzlichen Arbeiten und Funktionen in Zukunft zu befreien sei, anderenfalls müsse mit einer Invalidisierung gerechnet werden. In der Folgezeit zieht sich dann das chronische Speiseröhrenleiden als Ursache drohender Arbeitsunfähigkeitszeiten wie ein roter Faden durch die Akten (s.u.a. den Bericht des Städtischen Krankenhauses P. vom 21. Februar 1974). Sowohl das zur Teilinvalidisierung führende Gutachten der Betriebsarztstation des Stadtbezirkes B.-M. vom 31. August 1981 als auch der Bericht des Betriebsarztes P. vom 7. März 1984 stellen bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers als Lehrer allein auf den Speiseröhren- und Magenbereich und auf die hiervon ausgehenden weiteren Befindlichkeitsstörungen ab. Dass der Kläger schließlich allein wegen der Folgen der frühkindlichen Laugenverätzung endgültig invalidisiert wurde, ergibt sich schlüssig aus der Bescheinigung der Charité vom 6. Juni 1988.
Bei den vom Gericht für die Kausalitätsprüfung anzustellenden Wahrscheinlichkeitserwägungen sind die Krankheitsbilder der seit langem bekannten Speiseröhrenerkrankung und eine chronische Magenerkrankung für die berufliche Entwicklung des Klägers allein verantwortlich zu machen und nicht eine - vor der Antragstellung noch nicht aktenkundige - psychische Erkrankung des Klägers. Daraus folgt, dass bei dem Kläger ein durch Schädigungsfolgen verursachter Einkommensverlust aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit nicht festzustellen ist, so dass auch kein Anspruch auf Berufsschadenausgleich besteht.
Ob der Beklagte es zu Recht bindend abgelehnt hat, die als Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts anerkannte Verengung der Speiseröhre und eine wiederkehrende Magenschleimhautentzündung als weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen, ist hier nicht streitbefangen. Gleichfalls nicht streitbefangen ist die Höhe der MdE für das anerkannte Versorgungsleiden. Insoweit ist bei dem Beklagten ein im Mai 2002 gestellter, noch nicht beschiedener Verschlimmerungsantrag des Klägers anhängig.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine Höherbewertung seiner anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- wegen beruflicher Betroffenheit und auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz -BVG- in Verbindung mit dem Häftlingshilfegesetz -HHG- hat.
Der 1943 geborene Kläger litt infolge einer schweren Laugenverätzung, die er sich im Kindesalter zugezogen hatte, an einer langstreckigen Stenose (Verengung) der Speiseröhre, die ausweislich einer Bescheinigung der Ch. vom 5. Januar 1990 trotz aller Vorsicht und Umsicht immer wieder zur Verstopfung bzw. Verkeilung von Speiseresten bzw. dickflüssigem Schleim führte. Am 7. Dezember 1999 wurde deshalb im A.-V.-Krankenhaus operativ eine Oesophagusresektion mit Magenhochzug und Splenektomie durchgeführt.
Der Kläger befand sich vom 3. September 1961 bis 25. Oktober 1962 in der früheren DDR aus politischen Gründen, die später seine strafrechtliche Rehabilitierung rechtfertigten, in Haft. Eine seinerzeit von ihm gegen die Haft mit der Begründung eingelegte Haftbeschwerde, dass er sehr schwer magenkrank sei, blieb erfolglos. In dem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Bezirksgerichts Potsdam vom 15. September 1961 heißt es, eine gesundheitliche Betreuung durch den Haftarzt einschließlich Diät sei gesichert.
Der Kläger stand vor der Inhaftierung in einem Lehrverhältnis als Drogist. Nach der Entlassung holte er nach seinen Angaben auf der Abend- bzw. Volkshochschule das Abitur nach. Hieran schloss sich von 1965 bis 1969 am I. f. L. in P. eine Ausbildung zum Lehrer an. Der Kläger arbeitete dann in diesem Beruf an Sonderschulen für lernbehinderte Kinder, ab 1981 in Teilzeit mit 12 Stunden. Zum 1. Januar 1989 erfolgte seine Invalidisierung.
Im November 1990 beantragte er Versorgung nach dem HHG. Er machte geltend, seine fast ausgeheilte Speiseröhrenverletzung habe sich durch die unterbliebene Behandlung in der Haftzeit verstärkt. Hierdurch sei ein irreparabler Gesundheitsschaden entstanden, der vom Beklagten im Rahmen des HHG zu entschädigen sei. Außerdem liege ein Magenleiden und eine nervliche Zerrüttung vor, die er gleichfalls auf die Inhaftierung zurückführe.
Der Beklagte veranlasste nach Beiziehung diverser Unterlagen zur Aufklärung der Anamnese des Klägers vor der Antragstellung dessen Untersuchung durch den Chirurgen Dr. O., den Internisten Dr. D. und die Nervenfachärztin Dr. D ...
Dr. O. konnte in seinem Gutachten vom 13. Februar 1992 für seinen Fachbereich keine auf die Haft zurückzuführenden Krankheitsbilder bei dem Kläger ausmachen.
Dr. D. vertrat in seinem Gutachten vom 28. April 1992 die Auffassung, den Angaben des Klägers könne insofern gefolgt werden, dass während der Haftzeit eine eindeutige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. So werde eine Abmagerung auf 40 kg geschildert. Hierbei habe es sich jedoch eindeutig um eine vorübergehende Verschlimmerung gehandelt, wobei die nach Haftentlassung wiedereinsetzende regelmäßige Behandlung ohne Zweifel zu einer zügigen Besserung des Gesundheitszustandes geführt habe. Es könne aus gutachterlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass der jetzige Zustand bei nicht durch die Haft unterbrochener regelmäßiger Behandlung hätte vermieden werden können. Auch bezüglich der gastritischen Beschwerden, die bereits vor der Haft bestanden hätten, könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlimmerung während der Haft ausgegangen werden. Das mit deutlichem zeitlichen Abstand zur Haft aufgetretene Ulcusleiden könne nicht ursächlich auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Bei letztmaligem Geschwürsnachweis etwa Ende der 60er Jahre sei ohnehin das Vorliegen diesbezüglicher dauerhafter Schädigungsfolgen ausgeschlossen.
Dr. D. empfahl in ihrem Gutachten vom 23. Oktober 1992 aus neurologisch-psychiatrischer Sicht im Sinne der Verschlimmerung die Anerkennung einer "abnormen erlebnisreaktiven Entwicklung mit psycho-vegetativen Störungen bei disponierender Persönlichkeit" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- von 20 v.H. als Schädigungsfolge.
Den unter Anerkennung dieser Schädigungsfolge eine Versorgungsleistung ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1994 griff der Kläger unter dem Aktenzeiten. vor dem Sozialgericht an. Ein dort eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 16. Februar 1996 führte im Bescheid vom 24. Juni 1996 zur Korrektur der bisher vom Beklagten vertretenen Auffassung. Er erkannte als Schädigungsfolge, dem Gutachten folgend, "anhaltende abnorme erlebnisreaktive Entwicklung mit Angst- und Befürchtungsstörung bei disponierender Persönlichkeit" mit einer MdE von 25 v.H. an und gewährte dem Kläger gemäß § 31 Abs. 2 BVG mit Wirkung ab 1. Januar 1991 Versorgung nach einer MdE von 30 v.H ... Im Bescheid findet sich u.a. der Hinweis, dass dem Kläger ein Berufsschadensausgleich nicht zustehe, weil seine berufliche Beeinträchtigung mit frühzeitiger Berentung auf nicht schädigungsbedingte schicksalshafte Gesundheitsstörungen zurückzuführen sei.
Im Rahmen eines Neufeststellungsbescheides vom 22. Dezember 1997 hob der Beklagte die MdE für die unverändert anerkannten Schädigungsfolgen auf 30 v.H. an.
Im Dezember 1998 beantragte der Kläger mit dem hier streitigen Antrag einen Berufsschadensausgleich. Die rechtsstaatswidrige politische Haft habe infolge der damit erklärbaren psychischen und physischen Schädigungen zu beruflichen Benachteiligungen geführt. Er sei seit 1972 schwerbehindert. 1981 sei er teilinvalidisiert worden und zum Januar 1989 vollständig invalidisiert.
Durch Bescheid vom 8. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 lehnte es der Beklagte ab, seinen Bescheid vom 24. Juni 1996 zurückzunehmen, soweit er dem Kläger darin einen Berufsschadensausgleich versagt hatte. Seine erneute Prüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch -SGB X- habe wiederum keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Kläger in seinem beruflichen Werdegang schädigungsbedingt Einkommensverluste erlitten habe, die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigten. Die MdE sei dann höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sei, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt habe oder noch ausübe. Das sei besonders der Fall, wenn er infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten, noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben könne (§ 30 Abs. 2 BVG). Die Invalidisierung des Klägers sei aus schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen (Speiseröhre und Kopfschmerzen) erfolgt.
Nach Beiziehung und Auswertung der Patientenakten des Klägers bei dem Bezirksamt B.-M. schloss sich das Sozialgericht in seinem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2000 der Auffassung des Beklagten an. Es habe kein Anspruch auf
a) höhere Bewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit (§ 30 Abs. 2 BVG), oder
b) auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs. 3 BVG)
bestanden. Da der Kläger einen Beruf nicht mehr ausübe, sei von rechtlicher Bedeutung nur noch die Frage ob seine Altersversorgung schädigungsbedingt gemindert sei. Diese könne gemindert sein, weil der Kläger während seiner Berufsausübung als Lehrer schädigungsbedingt weniger als ein voll einsatzfähiger Lehrer verdient habe oder weil er schädigungsbedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Aus den beigezogenen Unterlagen (u.a. Gutachten der Betriebsarztstation B. vom 31. März 1981 und der Ch. vom 7. Februar 1984 und 6. Juli 1988) gehe eindeutig hervor, dass die Teil-invalidisierung und die endgültige Invalidisierung auf der nicht als schädigungsbedingt anerkannten Erkrankung der Speiseröhre und deren Auswirkungen auf Allgemeinbefinden und Leistungsfähigkeit des Klägers beruhten. Den Unterlagen lasse sich hingegen nicht entnehmen, dass die berufliche Entwicklung durch eine schädigungsbedingte psychische Erkrankung mit - oder gar ausschließlich beeinflusst worden sei.
Gegen den am 15. November 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 6. Dezember 2000. Er macht geltend, im Dezember 1999 habe sich sein Gesundheitszustand so dramatisch verschlechtert, dass das zu einer operativen Entfernung von Speiseröhre, Magen und Milz geführt habe. Zurückzuführen sei diese Entwicklung auf die ungenügende medizinische Betreuung während der Haftzeit, die in der Folgezeit zur Wiederaufnahme von Dehnungsbehandlungen geführt habe. Hiermit sei auch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben zu erklären. Außerdem habe seine posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Störung, derentwegen er sich im B. f. F. B. in gruppentherapeutischer Behandlung befinde, zugenommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2000 und den Bescheid vom 8. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 24. Juni 1996
a) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit die MdE höher zu bewerten und
b) ihm Berufschadensausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe nach den vorhandenen Unterlagen weder einen schädigungsbedingten Einkommensverlust erlitten, noch sei er schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Soweit der Kläger eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen geltend mache, fehle es an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung. Der Kläger hat insoweit einen Neufeststellungsantrag vom 14. Mai 2002 gestellt, dessen Bearbeitung zur Zeit ruht.
Der Senat hat im Zuge weiterer medizinischer Ermittlungen u.a. Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P. vom Behandlungszentrum für Folteropfer vom 22. November 2001 und des Internisten Dr. W. vom 28. September 2002 mit diversen Unterlagen über die Behandlung der Oesophagusstenose und des operativen Eingriffs vom Dezember 1999 eingeholt und zur Gerichtsakte genommen. Hierauf und auf die Ausführungen der Beteiligten wird Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die beizogene Gerichtsakte zum Aktenzeichen. sowie auf die Versorgungs- und die Schwerbehindertenakte des Kläger, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand der vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1999, mit dem dieser es abgelehnt hat, seinen bindend gewordenen Bescheid vom 24. Juni 1996 insoweit zurückzunehmen, als er dem Kläger darin einen Berufsschadensausgleich versagt hat. Ob diese Entscheidung richtig oder unzutreffend ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 44 SGB X vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht oder nicht in voller Höhe erbracht worden sind.
Die Überprüfung des Sachverhalts unter Beachtung dieser Maßstäbe ergibt, dass der Bescheid vom 24. Juni 1996 sowie die Folgebescheide nicht rechtswidrig waren. Dem Kläger stand - und steht - ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (gemäß § 30 Abs. 3 BVG) ebenso wenig zu wie der auf Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit (§ 30 Abs. 2 BVG).
Rechtsgrundlage für diese Ansprüche sind die §§ 4, 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG i.V.m. §§ 30, 31 BVG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HHG erhält ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar aufgrund des BVG zusteht.
Beiden hier streitigen Ansprüchen ist gemeinsam, dass mit ihnen ein schädigungsbedingter Einkommensverlust abgegolten werden soll. Versorgung wird in der Regel gewährt für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung (§ 1 Abs. 1 BVG). Als Schaden im Sinne dieser Vorschrift stellt sich der Unterschied zwischen dem Zustand dar, der ohne das schädigende Ereignis oder Geschehen bestünde, und den entsprechenden tatsächlichen gegenwärtigen Verhältnissen. Besonders deutlich spricht das Gesetz dies für den Einkommensverlust, von dem der Berufsschadensausgleich abhängt (§ 30 Abs. 3 BVG), in § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG aus (vgl. BSG SozR 3100 § 30 Nr. 4 und 39). Etwas grundsätzlich anderes gilt nicht für die berufliche Betroffenheit, ungeachtet gewisser Unterschiede, die die Besonderheiten des Einzelfalles bei der Schadensbeurteilung betreffen.
Zwar hat der Beklagte in den hier angefochtenen Entscheidungen nur den Anspruch nach § 30 Abs. 3 BVG geprüft. Dieses Vorgehen befreit das Gericht aber nicht von der Notwendigkeit, sich auch mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG auseinander zu setzen. Bei der Auslegung des Antrages ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der zu einem bestimmten Sachverhalt einen Leistungsantrag stellt, damit alle Ansprüche geltend machen will, die ihm aus diesem Sachverhalt gegen den Versicherungsträger zustehen (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt im Urteil vom 28. April 1999 zum Aktenzeichen: B 9 V 16/98 R mit diversen Nachweisen).
Es ist für beide Ansprüche von dem Grundsatz auszugehen, dass nur diejenigen Beschädigten zu entschädigen sind, die durch die Schädigungsfolgen eine finanzielle Einbuße erlitten haben. Dabei kommt es auf die wesentliche Verursachung des wirtschaftlichen Nachteils durch die Schädigungsfolgen an. Ob ein ursächlicher Zusammenhang besteht, beurteilt sich nach dem im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab der wesentlichen Bedingung. Wesentliche Ursache in diesem Sinne ist nur diejenige Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Wenn mehrere Bedingungen gleichwertig oder annähernd gleichwertig zum Erfolg beigetragen haben, ist jede von ihnen Ursache im Sinne des Versorgungsrechts. Für den Regelfall, und somit auch für den vorliegenden Fall, kommt es für die tatsächliche Beurteilung der Frage, ob ein Beschädigter schädigungsbedingt einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat, auf die Würdigung aller aus den Akten ersichtlichen Umstände an.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid richtig dargelegt, dass der Berufsweg des Klägers vom Drogistenlehrling vor der Haft zum Sonderschullehrer nach der Haftentlassung keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass der - anerkannte - Haftfolgeschaden zu einem "Karriere-Knick" oder sonstigen Benachteiligungen im Berufsleben des Klägers geführt hat. Von daher scheidet die Annahme eines Berufsschadens (§ 30 Abs. 2 BVG) aus.
Macht ein rentenberechtigter Beschädigter - wie hier - geltend, sein Einkommen aus früherer Tätigkeit sei durch die Schädigungsfolgen gemindert, erfordert die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs, dass eine der in § 30 Abs. 2 BVG aufgezählten Alternativen erfüllt ist. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend aufgezeigt, dass unter den möglichen Alternativen hier auf jene abzustellen ist, die dem Beschädigten eine Höherbewertung für den Fall in Aussicht stellt, dass er in dem Beruf, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat, durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist. Diese Alternative erfasst auch den Personenkreis, der seinen Beruf infolge von Schädigungsfolgen vorzeitig aufgegeben hat oder in einem zeitlichen Umfang reduzieren musste und hierdurch sich auf die Rentenhöhe auswirkende Einkommensverluste erlitten hat.
Das Sozialgericht hat richtig dargelegt, dass der Kläger nach den Umständen dieses Falles einen durch eine höhere Versorgungsleistung auszugleichenden Berufsschaden nicht erlitten hat, weil er auch ohne die anerkannte Schädigung seinen Beruf als Lehrer nur in dem zeitlichen Rahmen, in dem er dem Beruf tatsächlich nachgegangen ist, ausüben konnte. Wesentliche Bedingung für die frühzeitige Teilinvalidisierung des Klägers im Jahre 1981 und für seine endgültige Zurruhesetzung zum 1. Januar 1989 war nicht die vom Beklagten als Schädigungsfolge anerkannte anhaltende abnorme erlebnisreaktive Entwicklung mit Angst- und Befürchtungsstörung bei disponierender Persönlichkeit. Ausschlaggebend für die berufliche Entwicklung des Klägers waren vielmehr andere Umstände, die selbst dann, wenn die anerkannte Schädigung durch Freiheitsentzug nicht erfolgt wäre, den Berufsweg so bestimmt hätten, wie er sich dann tatsächlich entwickelt hat.
Aufschluss über die Einschränkungen im Erwerbsleben des Klägers liefert zur Überzeugung des Senats der medizinische Sachverhalt wie er sich aus den Akten ergibt. Hiernach machte unter Hinweis auf die Diagnose: chronischer Ulcus duodenie, Zustand nach Laugenverätzung mit Oesophagusstenose u.a. Dr. M. in seinem Kurbericht vom 12. Oktober 1972 erstmalig darauf aufmerksam, dass aufgrund der Arbeitsanalyse und der schweren Erkrankung der Kläger von zusätzlichen Arbeiten und Funktionen in Zukunft zu befreien sei, anderenfalls müsse mit einer Invalidisierung gerechnet werden. In der Folgezeit zieht sich dann das chronische Speiseröhrenleiden als Ursache drohender Arbeitsunfähigkeitszeiten wie ein roter Faden durch die Akten (s.u.a. den Bericht des Städtischen Krankenhauses P. vom 21. Februar 1974). Sowohl das zur Teilinvalidisierung führende Gutachten der Betriebsarztstation des Stadtbezirkes B.-M. vom 31. August 1981 als auch der Bericht des Betriebsarztes P. vom 7. März 1984 stellen bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers als Lehrer allein auf den Speiseröhren- und Magenbereich und auf die hiervon ausgehenden weiteren Befindlichkeitsstörungen ab. Dass der Kläger schließlich allein wegen der Folgen der frühkindlichen Laugenverätzung endgültig invalidisiert wurde, ergibt sich schlüssig aus der Bescheinigung der Charité vom 6. Juni 1988.
Bei den vom Gericht für die Kausalitätsprüfung anzustellenden Wahrscheinlichkeitserwägungen sind die Krankheitsbilder der seit langem bekannten Speiseröhrenerkrankung und eine chronische Magenerkrankung für die berufliche Entwicklung des Klägers allein verantwortlich zu machen und nicht eine - vor der Antragstellung noch nicht aktenkundige - psychische Erkrankung des Klägers. Daraus folgt, dass bei dem Kläger ein durch Schädigungsfolgen verursachter Einkommensverlust aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit nicht festzustellen ist, so dass auch kein Anspruch auf Berufsschadenausgleich besteht.
Ob der Beklagte es zu Recht bindend abgelehnt hat, die als Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts anerkannte Verengung der Speiseröhre und eine wiederkehrende Magenschleimhautentzündung als weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen, ist hier nicht streitbefangen. Gleichfalls nicht streitbefangen ist die Höhe der MdE für das anerkannte Versorgungsleiden. Insoweit ist bei dem Beklagten ein im Mai 2002 gestellter, noch nicht beschiedener Verschlimmerungsantrag des Klägers anhängig.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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