L 8 RA 29/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 853/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 29/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1944 geborene Kläger besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und lebt in Österreich. Er hat von 1958 bis 1961 erfolgreich eine Fachschule für Maschinenbau besucht und war anschließend als Schlosser, Techniker, Projekteur (versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland von Oktober 1971 bis Juli 1976), Einkäufer und Betriebsleiter beschäftigt. Seit 1988 war der Kläger bis zur Abmeldung seines Gewerbes am 20. April 1998 selbständig tätig.

Auf den am 21. April 1998 beim österreichischen Versicherungsträger gestellten Rentenantrag gewährt dieser seit dem 1. Mai 1998 eine Erwerbsunfähigkeitspension (Bescheid vom 25. Oktober 1998). Die Antragsunterlagen reichte dieser außerdem unter Hinweis auf Abkommensrecht zur Entscheidung über einen entsprechenden Anspruch aus der deutschen Rentenversicherung an die Beklagte weiter. Dem Antrag wurden verschiedene vom österreichischen Sozialversicherungsträger beigezogene ärztliche Unterlagen sowie eingeholte Gutachten beigefügt. Daraus ergab sich, dass als die bisherige Berufsausübung am stärksten einschränkende Krankheit die beim Kläger eingetretene Sehstörung genannt wurde, die die bisherige (selbständige) Tätigkeit als "Handelsagent und Berater mit Projektbetreuung" (so der Kläger) wegen der damit verbundenen umfangreichen Autofahrten von bis zu 7.000 km pro Monat nicht mehr zuließ.

Nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 1998 den Rentenantrag ab, da der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch in der Lage sei, in zumutbaren Beschäftigungen als Techniker und Betriebsleiter vollschichtig zu arbeiten. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger erneut auf seine durch sein Augenleiden eingeschränkte Belastbarkeit, die nur eine begrenzte Arbeit am Computer und längere Erholungspausen erfordere, und auf einen neueren Untersuchungsbefund (Arztbrief der Landeskrankenanstalt in S vom 1. Oktober 1998). Nach erneuter beratungsärztlicher Stellungnahme bestätigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1999 ihre ablehnende Entscheidung und führte dazu näher aus, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch in der Lage sei, in seinem Berufsbereich z.B. als Konstrukteur zu arbeiten; das Sehvermögen sei insofern ausreichend, wie der augenärztliche Bericht vom 1. Oktober 1998 ausweise, wonach wieder eine binoculäre Sehfunktion mit Prismenausgleich erreicht worden sei.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Befundbericht des behandelnden Augenarztes vom 28. Mai 1999 (mit Anlagen) eingeholt und außerdem vom Kläger vorgelegte neuere Unterlagen vom März 1999 zur Akte genommen. Auf Veranlassung des SG hat der Hofrat Primarius Dr. K U am 2. Juli 2000 ein augenärztliches Gutachten erstattet und darin beim Kläger ein konvergentes- und Höhenschielen des rechten Auges mit unregelmäßig auftretenden Doppelbildern festgestellt; der Kläger sei beiderseits kurzsichtig und sehe mit Korrektur beiderseits 60 %. Das Leistungsvermögen werde durch die festgestellten Beschwerden insofern eingeschränkt, als das Leistungstempo durch die Zunahme der Beschwerden unter Stress beeinträchtigt werde. Die gesetzlichen Auflagen bezüglich der Kraftfahrtauglichkeit erfülle der Kläger nicht. Bürotätigkeiten aller Art seien dem Kläger zumutbar, weil bei Schreibtischarbeiten und auch am Bildschirm auch einäugig gearbeitet werden könne (falls wegen Auftretender Doppelbilder ein Auge abgedeckt werden müsste). Das Leistungsvermögen reiche für eine Arbeitszeit von acht Stunden täglich; Pausen müssten allerdings bei auftretenden Astenopien möglich sein.

In seiner Stellungnahme dazu machte der Kläger geltend, dass er keine insofern belastenden Arbeiten ausführen könne, weil er nach maximal 45 Minuten Lesearbeit eine mindestens 20- bis 30-minütige Pause vor einer Weiterarbeit benötige. Das SG forderte einen neueren Augenbefund des Landeskrankenhauses K vom 16. Oktober 2000 an und holte eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. U vom 8. Dezember 2001 ein, der eine Änderung seiner Bewertung im Hinblick auf den neueren Befund nicht für gerechtfertigt hielt.

Sodann hat das SG mit Urteil vom 18. März 2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe keine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu, weil er bereits nicht berufsunfähig sei. Das Leistungsvermögen des Klägers ergebe sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und insbesondere dem Gutachten von Dr. U. Danach sei der Kläger vollschichtig einsatzfähig und demzufolge noch als Techniker und Betriebsleiter einsetzbar, da keine die im Beruf zu vollziehenden Tätigkeiten ausschließenden qualitativen Leistungseinschränkungen aufgezeigt worden seien. Da der Kläger keinen Berufsschutz für die von ihm zuletzt im Außendienst erbrachten Arbeitsleistungen in Anspruch nehmen könne, sondern sich vielmehr auf weitere aus seinem Berufsfeld als Techniker resultierende Arbeitsbereiche verweisen lassen müsse, könne aus diesem Umstand keine den berufsmäßigen Einsatz ausschließende Leistungseinschränkung hergeleitet werden. Auch die eventuell notwendigen zusätzlichen Pausen seien im Rahmen einer sich büromäßig vollziehenden Tätigkeit als Konstrukteur und Betriebsleiter zu organisieren. Ob er einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten könne, betreffe nicht das Risiko der Rentenversicherung, sondern der Arbeitslosenversicherung und sei daher für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Berufung, mit der er seinen Anspruch weiter verfolgt und eine unzutreffende Würdigung seines Gesundheitszustandes rügt. Er verweist erneut auf sein durch das Augenleiden eingeschränktes Leistungsvermögen; als Techniker am Bildschirm mit einem abgeklebten Auge und mit zwangsbedingten Pausen in seinem Alter von 58 Jahren könne er nicht als volle Arbeitskraft vermittelt werden, es könne nur noch von einer maximalen Belastbarkeit von 35 bis 40 % gesprochen werden. Er nimmt zur Begründung seines Anspruchs außerdem Bezug auf die vom österreichischen Versicherungsträger festgestellte Erwerbsunfähigkeit.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die Anfrage des Senats zu den vom Kläger angeführten Belastungsmöglichkeiten und erforderlichen Pausen hat Dr. U in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2002 zunächst darauf verwiesen, dass bei Bildschirmarbeit pro Stunde Arbeitszeit ohnehin eine 10-minütige Pause vorgesehen sei und dies im Wesentlichen auch für den Kläger bei vollschichtiger Bildschirmarbeit gelte. Pausen von 10 bis 15 Minuten pro Arbeitsstunde sowie allenfalls die Anwendung von benetzenden Augentropfen genügten. Die festgestellten Untersuchungsergebnisse erlaubten beruflich verwertbare Leistungen, insbesondere Bürotätigkeiten, die in aller Regel nicht unbedingt Binokular- und/ oder Stereosehen erforderten. Im Übrigen habe es sich bei den vom Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht um ausschließliche Bildschirmarbeiten, sondern um - wenn auch in erweitertem Umfang - bildschirmunterstützte Tätigkeiten gehandelt, deren Ausübung im Einklang mit dem verbliebenen Sehvermögen stehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint. Ein solcher steht ihm weder nach den §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.) noch nach § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827).

Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F.). Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne Weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit.

Der Kläger ist schon nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F ... Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen über die Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts, so dass insoweit auch auf die zu den früheren Regelungen ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zurückgegriffen werden kann. Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach zunächst der "bisherige Beruf" zu bestimmen, der in aller Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ist. Kann der Versicherte seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist zu prüfen, welche anderen Tätigkeiten im Rahmen einer Verweisung für den Versicherten noch unter Beachtung seines verbliebenen Leistungsvermögens als (sozial) zumutbar in Betracht kommen.

Der Kläger kann zwar seine letzte Tätigkeit bzw. eine vergleichbare Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter wegen der damit verbundenen und von ihm nicht mehr leistbaren auch längeren Autofahrten nach dem Ergebnis der augenärztlichen Ermittlungen nicht mehr verrichten. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn der Kläger ist mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch sozial zumutbar auf andere (qualifizierte) Tätigkeiten aus seinem beruflichen Umfeld verweisbar.

Der Kläger besitzt nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen jedenfalls für körperlich leichte Arbeiten ohne - mit Ausnahme des in seiner Schwere streitigen Augenleidens - schwerwiegende qualitative Einschränkungen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem im Verwaltungsverfahren erstatteten orthopädischen Gutachten von Dr. D vom 5. März 1998, in dem eine leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausdrücklich für gesundheitlich zumutbar angesehen wird, sowie der Nachbegutachtung durch Dr. D vom 12. Mai 1999, in der keine merkliche Änderung gegenüber der Vorbegutachtung festgestellt worden ist. Da auch der Kläger in diesem Zusammenhang weder Einwände vorgebracht noch Unterlagen vorgelegt hat, ergibt sind insoweit kein Anlass zu weiteren Ermittlungen.

Die mithin allein streitige Bewertung des Augenleidens in Bezug auf das verbleibende Leistungsvermögen ist nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der Feststellungen des gerichtlichen Gutachters Dr. U vorzunehmen. Die Befunde sind von diesem vollständig erhoben und auch die weitere augenärztliche Behandlung von Oktober 2000 berücksichtigt worden. Weitere oder neuere Befunde, die gegebenenfalls ergänzende Ermittlungen erfordern könnten, hat der Kläger insoweit weder mitgeteilt noch entsprechende Belege vorgelegt. Seine Angriffe richten sich lediglich gegen die seines Erachtens unzutreffende Würdigung seines Leidens. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dazu ist zunächst noch einmal klarzustellen, dass es nicht - womit der Kläger insbesondere argumentiert - auf die konkreten (nach seinen Angaben extremen) Belastungen während seiner letzten (selbständigen) Berufstätigkeit ankommt. Dass bei ihm noch eine beachtliche, auch für berufliche Tätigkeiten verwertbare Sehleistung vorhanden ist, stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Allerdings kann nicht im Sinne des klägerischen Vorbringens eine relativ rasche Ermüdung mit dem Erfordernis umfassender - und damit betriebsunüblicher - Pausen angenommen werden. Zum einen ist dazu mit dem Gutachter darauf hinzuweisen, dass bei Bildschirmarbeit regelmäßige Pausen (zusätzlich zu den üblichen) oder Arbeitsunterbrechungen arbeitsschutzrechtlich vorgesehen sind. Dies regelt in Umsetzung der EG-Richtlinie vom 29. Mai 1990 (ABl. EG Nr. L 156 S. 14) die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) in ihrem § 5. Zum anderen erfordert eine Bürotätigkeit aus seinem beruflichen Umfeld zwar auch erhebliche, aber nicht ausschließliche Bildschirmarbeiten. So macht die von der Beklagten (beispielhaft) beschriebene Tätigkeit als Konstrukteur (vgl. dazu die Erläuterungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1999) deutlich, dass im Laufe eines Arbeitstages unabhängig von den angeführten ohnehin gegebenen Pausen ein Wechsel in den einzelnen Tätigkeiten gegeben ist, der eine zumindest kurzfristige Unterbrechung von augenbelastenden Arbeiten bewirkt. Dass ein so gestalteter Arbeitstag vom Kläger nicht bewältigt werden könnte, ist im Hinblick auf die vom Senat eingeholte ergänzende gutachterliche Äußerung vom 16. Oktober 2002 nicht anzunehmen, da darin ein vollschichtiges Leistungsvermögen ohne die vom Kläger für erforderlich gehaltenen laufenden längeren Pausen von 20 bis 30 Minuten auch nach erneuter Prüfung bejaht wird.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht auf Grund der von dem Kläger angeführten Bewertung des österreichischen Versicherungsträgers. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die in Österreich getroffenen ärztlichen Feststellungen im Rahmen der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers beachtet worden sind, wie das gerichtliche Gutachten zeigt. Nicht übernommen worden sind allerdings die darauf aufbauenden auf das österreichische Recht bezogenen weitergehenden Feststellungen. Insofern bedarf es nach der gegenwärtigen Rechtslage einer eigenen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts bezüglich der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB VI.

Zwar ist in Artikel 40 Abs. 4 EWG-VO 1408/71 die Möglichkeit vorgesehen, die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen mehreren Mitgliedstaaten anzuerkennen. Danach ist eine vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaates verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche Übereinstimmungsanerkennung liegt im Verhältnis zwischen den österreichischen Regelungen zur Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und den entsprechenden Bestimmungen des deutschen Rechts nicht vor. Sie lässt sich auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 13 RJ 33/96 - in SozR 3-6050 Artikel 40 Nr. 3). Denn es geht nicht um die Feststellung einer tatsächlich bestehenden Übereinstimmung bestimmter Normen oder Tatbestandsmerkmale, sondern um die staatliche, d.h. sozialpolitische Anerkennung "als übereinstimmend".

Kann der Kläger nach alledem mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch zumutbare Tätigkeiten seines beruflichen Arbeitsfeldes verrichten, so ist er nicht nur nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 SGBV I a.F.), sondern wegen der erforderlichen weitergehenden Einschränkungen auch nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 SGB VI a.F.). Ob er einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten könnte, spielt für diese Feststellungen keine Rolle.

Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht schließlich kein Anspruch des Klägers auf eine Erwerbsminderungsrente, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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