L 2 RA 270/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 145/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 270/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. Oktober 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) für die Zeit vom 01. September 1976 bis 31. August 1979.

Der im ... 1950 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur (Urkunde vom 12. Oktober 1973). Von Oktober 1973 bis 31. August 1976 war er als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter beim Institut für Getreideverarbeitung in B.-R. tätig. Vom 01. September 1976 bis 31. August 1979 absolvierte er eine planmäßige Aspirantur an der Technischen Universität D. Zum 01. September 1979 nahm er seine vorherige Beschäftigung wieder auf.

Im Oktober 1999 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.

Mit Bescheid vom 18. August 2000 stellte die Beklagte die Zeiten vom 01. Oktober 1973 bis 31. August 1976 und vom 01. September 1979 bis 31. Dezember 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte fest. Die Zeit vom 01. September 1976 bis 31. August 1979 wies sie als Zeit einer "sonstigen Unterbrechung" aus.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Zeit vom 01. September 1976 bis 31. August 1979 habe es sich um eine Anwartschaftszeit für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem gehandelt, die nach § 5 Abs. 2 a Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelte. Er sei durch das Institut für Getreideverarbeitung zu einer planmäßigen Aspirantur mit der Maßgabe der Wiedereinstellung unter den gleichen Bedingungen delegiert worden. Der Kläger fügte das Delegierungsschreiben vom 18. März 1976 und die Urkunde über die Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur vom 18. Mai 1976 bei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem würden im Feststellungsbescheid als Pflichtbeitragszeiten dargestellt, soweit eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, oder als Unterbrechungen (der Pflichtbeitragszeit) mit Benennung des Unterbrechungstatbestandes. Pflichtbeitragszeiten könnten nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Zeit der planmäßigen Aspirantur erfülle diese Voraussetzung nicht.

Dagegen hat der Kläger am 26. Februar 2001 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen:

Nach § 10 Abs. 2 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom 22. September 1972 (GBl DDR II 1972, 648 - Aspirantenordnung 1972 - ) sei die Zeit der planmäßigen Aspirantur auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre sowie auf die Dauer der Zugehörigkeit zur delegierenden Einrichtung anzurechnen. Diese Anordnung regele die Wiederaufnahme in das Versorgungssystem nach Beendigung der Aspirantur. Damit seien die Bedingungen für eine Anwartschaft nach § 5 Abs. 2 a AAÜG erfüllt. Die Beklagte sei auf den Einwand, dass es sich bei dem genannten Zeitraum um eine Anwartschaftszeit handele, nicht eingegangen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, da Entgelte nach dem AAÜG nicht zu berücksichtigen seien, sei es unerheblich, ob es sich bei der streitigen Zeit um eine Anwartschaftszeit handele.

Mit Urteil vom 08. Oktober 2002 hat das Sozialgericht unter Aufhebung der entgegenstehende Bescheide die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 01. September 1976 bis 31. August 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI auszuweisen: Rechtsgrundlage hierfür sei § 5 Abs. 2 a AAÜG. Danach würden als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem gelten. Der Kläger sei aufgrund seiner Beschäftigung seit 01. Oktober 1973 Mitglied der AVI bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1989 gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur nicht als Tatbestand der Unterbrechung zu einem Zusatzversorgungssystem auszuweisen, da die erfolgreiche Beendigung der Aspirantur und damit die Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem als Zugehörigkeit in Form einer Anwartschaftszeit auszuweisen sei.

Gegen das ihr am 18. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. November 2002 eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie ist der Ansicht, bei der planmäßigen Aspirantur handele es sich nicht um ein Arbeits- oder Dienstverhältnis.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. Oktober 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Eine Anwartschaft sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass zunächst keine Mitgliedschaft bestehe. Eine solche ergebe sich erst entsprechend § 5 Abs. 2 a AAÜG.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu gegeben haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, die Zeit vom 01. September 1976 bis 31. August 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI auszuweisen. Der Bescheid vom 18. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die streitige Zeit ist insbesondere keine Anwartschaftszeit für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach Anwendung nach §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Die Beklagte - als zuständiger Versorgungsträger für die AVI (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 AAÜG) - hat nach dieser Vorschrift eine Zugehörigkeit des Klägers zur AVI für die streitige Zeit nicht festzustellen, denn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG liegen nicht vor.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVI sind dies die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl DDR 1951, 675) i. V. m. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Mai 1959 (GBl DDR I 1959, 521) - AVI – VO, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1951 (GBl 1951, 879) - 1. DB zur AVI-VO - , sowie die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Juni 1959 (GBl DDR I 1959, 612) - 2. DB zur AVI-VO.

Nach § 1 AVI-VO wurde für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Die AVI-VO differenzierte zwischen Angehörigen der wissenschaftlich tätigen Intelligenz (§ 2), den auf dem Gebiet der Medizin tätigen Angehörigen der Intelligenz (§ 3), den Angehörigen der pädagogisch tätigen Intelligenz (§ 4) und den Angehörigen der künstlerisch tätigen Intelligenz (§ 5). Zu den Angehörigen der wissenschaftlich tätigen Intelligenz gehörten a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren; b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen; und c) besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.

Der Kläger war im streitigen Zeitraum weder als Angehöriger der wissenschaftlich tätigen Intelligenz noch als Angehöriger der sonstigen Intelligenz beschäftigt.

Die wissenschaftliche Aspirantur war eine Form der Qualifizierung für Kader mit Erfahrungen in der sozialistischen Praxis, die ihre besondere Befähigung für wissenschaftlich-schöpferische Arbeit bewiesen und erfolgreich für die sozialistische Gesellschaft gewirkt hatten. Sie hatte den Erwerb des akademischen Grades "Doktor eines Wissenschaftszweiges" zum Ziel (§ 1 Abs. 1 und 2 Aspirantenordnung 1972). Es handelte sich um Ausbildung, die an den Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen sowie an den wissenschaftlichen Einrichtungen, denen das Promotionsrecht erteilt war, erfolgte (§ 2 Aspirantenordnung 1972). Für die Zeit der planmäßigen Aspirantur ruhte das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Aspiranten und dem delegierenden Betrieb (§ 10 Abs. 1 Aspirantenordnung 1972).

Aus letztgenannter Vorschrift hat der Kläger zutreffend geschlussfolgert, dass nach Beendigung der planmäßigen Aspirantur das zuvor begründete Arbeitsrechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten wieder auflebte. Dies galt auch für alle weiteren rechtlichen Beziehungen, die mit dem Arbeitsrechtsverhältnis verbunden waren, insbesondere der Zugehörigkeit zur AVI. Dass in dem streitigen Zeitraum keine Zugehörigkeit zur AVI vorlag, wird wohl auch vom Kläger selbst eingeräumt. Er stützt sich nämlich zur Begründung seines Begehrens auf § 5 Abs. 2 a AAÜG.

Nach dieser Vorschrift gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem. Damit wird im Wege einer gesetzlichen Fiktion eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem begründet, die nach den seinerzeit maßgebenden Vorschriften dieses Versorgungssystems tatsächlich nicht bestand. Soweit der Kläger meint, eine solche Anwartschaftszeit sei aus § 10 Abs. 2 Aspirantenordnung 1972 abzuleiten, wonach die Zeit der planmäßigen Aspirantur auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre sowie auf die Dauer der Zugehörigkeit zur delegierenden Einrichtung anzurechnen war, irrt er. Der Kläger musste für die Wiedereinbeziehung in die AVI zum 01. September 1979 keine Anwartschaftszeit zurücklegen. Dies wird daran deutlich, dass er unmittelbar mit der Aufnahme der bisherigen Beschäftigung wieder zur AVI gehörig wurde. Die Zeit der Aspirantur war gerade nicht als Anwartschaftszeit erforderlich, um die erneute Zugehörigkeit zur AVI zu begründen. Dies war auch ersichtlich nicht Regelungsinhalt des § 10 Abs. 2 Aspirantenordnung 1972. Mit dieser Norm wurde vielmehr eine arbeitsrechtliche Regelung getroffen, wie aus der Überschrift zu § 10 Aspirantenordnung 1972 deutlich wird. Wegen des ruhenden Arbeitsrechtsverhältnisses für die Zeit der planmäßigen Aspirantur sollten dem Aspiranten keine arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen. Deswegen ordnete § 10 Abs. 2 Aspirantenordnung 1972 die entsprechende Anrechnung an, soweit es nach arbeitsrechtlichen Vorschriften auf die Dauer der Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre oder auf die Dauer der Zugehörigkeit zur delegierenden Einrichtung ankam.

§ 5 Abs. 2 a AAÜG betrifft einen anderen Sachverhalt. Diese Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach begründet (nur) eine Beschäftigung oder Tätigkeit, wie übrigens zudem von den §§ 1 und 2 AVI-VO vorgesehen, die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem. Auch § 5 Abs. 2 AAÜG knüpft an eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit an. Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten danach auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären. § 5 Abs. 2 AAÜG stellt damit ebenso wie § 5 Abs. 2 a AAÜG eine gesetzliche Fiktion basierend auf demselben Grundgedanken dar. Obwohl eine entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, führte diese seinerzeit nicht zur Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem, weil dieses überhaupt auch noch nicht existierte bzw. eine vorherige Anwartschaftszeit vorsah.

§ 5 Abs. 2 a AAÜG setzt damit ebenso wie die vorgenannten Regelungen eine entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit voraus, um den dort genannten Begriff der Anwartschaftszeit zu erfüllen. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 209/96, 25 zu Nr. 2 b). Sie lautet: "Mit dem neuen Absatz 2 a wird sichergestellt, dass auch der Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem anzusehen ist, für den nach einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem und erneuter Aufnahme in dieses Versorgungssystem, zum Beispiel bei Pädagogen, eine Anwartschaft erworben werden musste. Dies entspricht dem in § 1 Satz 2 zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, nach dem ein sich nach den Regelungen der Versorgungssysteme bei einem vorzeitigen Ausscheiden ergebender Verlust von Anwartschaften als nicht eingetreten gilt."

§ 5 Abs. 2 a AAÜG berührt daher aus systematischen Gründen diejenigen Versorgungssysteme nicht, die eine solche Anwartschaftszeit zur Einbeziehung in das Versorgungssystem überhaupt nicht vorsahen. Dies gilt insbesondere für die AVI, denn der AVI-VO ist eine derartige Regelung fremd.

Damit kann die streitige Zeit auch nicht nach § 5 Abs. 2 a AAÜG als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI berücksichtigt werden.

Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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