Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 483/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 110/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Mai 2000.
Der im ... 1953 geborene Kläger, der von Juli 1969 bis März 1973 eine abgeschlossene Ausbildung zum Bootsbauer absolvierte (Gesellenbrief vom 22. März 1973), arbeitete danach als Monteur (April 1973 bis Oktober 1973) und zuletzt von November 1973 bis zum 26. Februar 1975 als Tischler und Bootsbauer. Zu diesem Zeitpunkt verunglückte er mit seinem Motorrad, wobei er sich eine Lähmung des linken Armes und der linken Hand zuzog.
Auf seinen Antrag von November 1975 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger ab 01. November 1975 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach einem am 26. Februar 1975 eingetretenen Versicherungsfall (Bescheid vom 12. Mai 1976).
Nachdem der Kläger von Mai 1977 bis Oktober 1978 im Berufsförderungswerk H. zum Datenverarbeitungskaufmann-Programmierer ausgebildet worden war (Zeugnis vom 25. Oktober 1978), übte er zunächst von Januar 1979 bis April 1979 verschiedene PC-Tätigkeiten aus, bevor er zum 01. Mai 1979 eine Arbeitsstelle als Programmierer antrat, die er seither verrichtet und die zumindest ab 1999 nach BAT IV a entlohnt wird (Gehaltsabrechnung der F.-Gesellschaft e. V. für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1999).
Zum 09. September 1997 wurde der Beklagten von der Krankenversicherung im Rahmen des KVdR-Meldeverfahrens ein Datensatz übermittelt, den diese zum Anlass nahm, bei der AOK Berlin Rücksprache zu nehmen. Dabei erfuhr sie, dass der Kläger seit dem 01. Januar 1992 freiwillig versichert sei, weil er über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus verdiene. Die Beklagte holte daraufhin von der F.-Gesellschaft die Auskunft vom 09. Oktober 1997 ein und hielt dazu folgenden Aktenvermerk fest: "Der Versicherte arbeitet im Rahmen eines ihm verbleibenden Restleistungsvermögens als Büroangestellter. Gemäß § 302 b Abs. 1 SGB VI gilt die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a SGB VI bis zum 31. Dezember 2000 nicht." Unter dem 20. Oktober 1997 verfügte die Beklagte für die Zeit ab 01. Januar 1992 die Neuberechnung der Rente, da nach Mitteilung der AOK Berlin seit diesem Zeitpunkt keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner bestehe. Zugleich stellte sie eine Nachzahlung für die Zeit bis zum 30. November 1997 in Höhe von 5685,36 DM fest. Sie bat den Kläger außerdem um Ergänzung und Rückgabe des beigefügten Antrages auf Beitragszuschuss, den dieser trotz Erinnerung nicht zurückreichte.
Mit der Aufforderung vom 03. August 1999 zur Selbstauskunft leitete die Beklagte die Überprüfung des Rentenanspruches ein. Da der Kläger nicht antwortete, versagte sie die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Dezember 1999 bis zur Mitwirkung der Nachholung (Bescheid vom 19. Oktober 1999), holte die Auskunft des F.-Instituts für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik vom 01. November 1999 ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 09. März 2000 mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid über die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit zum 01. April 2000 aufzuheben, weil der Kläger seit 01. Juli 1979 eine zumutbare Verweisungstätigkeit mit einem Bruttoeinkommen von 6.201,01 DM monatlich erziele, so dass eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen eingetreten sei.
Im Schreiben vom 22. März 2000 wies der Kläger darauf hin, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht vorliege. Er beantragte außerdem die Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 1999 und fügte die Erklärung (Selbstauskunft) vom 22. März 2000 sowie die Gehaltsabrechnung der F.-Gesellschaft e. V. für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1999 bei.
Mit Bescheid vom 04. April 2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 12. Mai 1976 mit Wirkung ab 01. Mai 2000 auf. Es sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, da eine zumutbare Verweisungstätigkeit seit 01. Juli 1979 mit einem Bruttoeinkommen von 6.201,01 DM ausgeübt werde. Zugleich hob sie den Bescheid vom 19. Oktober 1999 auf.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe die Beklagte bereits mit Schreiben vom 05. Mai 1979, von dem er eine Kopie übersandte, darüber informiert, dass er eine Stelle als Angestellter in der Programmierung gefunden habe. Seit der wesentlichen Änderung der Verhältnisse am 01. Juli 1979 seien mehr als 10 Jahre vergangen, so dass einer Aufhebung des Bescheides § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) entgegenstehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06. April 1998 sei klargestellt worden, dass die Zehnjahresfrist im Rahmen des § 48 SGB X keine Anwendung finde.
Dagegen hat der Kläger am 15. August 2000 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 16. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt:
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 1976 mit Wirkung für die Zukunft ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zum einen handelt es sich bei einem Rentenbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, zum anderen ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Die im Mai 1976 vorliegende Berufsunfähigkeit des Klägers ist nämlich mit der Aufnahme der Beschäftigung beim F.-Institut nach erfolgreichem Abschluss der Umschulungsmaßnahme nicht mehr gegeben. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der hier noch anwendbaren alten Fassung (vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1827) sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Ausweislich der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünfte seiner Arbeitgeberin ist der Kläger vollbeschäftigt und erhält dieselbe Vergütung wie gesunde Versicherte. Er ist also nicht berufsunfähig. Diese schon vor langer Zeit eingetretene Änderung in den Verhältnissen ist auch rechtserheblich in dem Sinne, dass die Beklagte unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen. Auch in formeller Hinsicht ist der Aufhebungsbescheid nicht zu beanstanden. Die erforderliche Anhörung des Klägers ist mit Schreiben vom 09. März 2000 erfolgt.
Die Beklagte war an der Aufhebung des die Berufsunfähigkeitsrente gewährenden Bescheides auch nicht deshalb gehindert, weil seit Eintritt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren. Die Zehnjahresfrist bezieht sich nicht auf die Aufhebung für die Zukunft, sondern nur auf die Aufhebung für die Vergangenheit.
Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend. Diese sehen zeitliche Beschränkungen der Aufhebungsmöglichkeit vor. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur unter besonderen Umständen, nämlich einem vorwerfbaren Verhalten des Begünstigten (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X) oder wenn der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB X), bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist die Rücknahme eines derartigen Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X grundsätzlich sogar nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zulässig. Insbesondere die Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X zeigt, dass es sich bei der Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur um eine Rechtsfolgenverweisung handeln kann, denn ein derartiges vorwerfbares Verhalten - welches in den Fällen, in denen es um die Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte geht, die gegenüber der allgemein auf zwei Jahre befristeten um acht Jahre verlängerte Aufhebungsmöglichkeit rechtfertigt - kann im Falle der Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht vorliegen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 11. Dezember 1992, Az: 9 a RV 20/90, zitiert nach juris). Durch die Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird auch die Rechtsstellung desjenigen im Laufe der Zeit gestärkt, der von einem rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung begünstigt wird, der auf der Grundlage von Verhältnissen erlassen wurde, die sich später wesentlich geändert haben.
Auch wenn man die Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X als reine Rechtsfolgenverweisung versteht, lässt aber der Wortlaut des §45 Abs. 3 Satz 3 SGB X noch zwei Auslegungen zu. Nach der einen ist nach Ablauf von zehn Jahren seit der wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine darauf gestützte Aufhebung überhaupt nicht, das heißt weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft, zulässig (so das Sozialgericht Mainz in dem zur Akte genommenen Urteil vom 30. Januar 2001, Az.: S 6 U 217/98 mit ausführlicher Begründung und zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach der anderen Auslegung bezieht sich die Zehnjahresfrist nur auf die rückwirkende Aufhebung (so das BSG in dem bereits genannten Urteil vom 11. Dezember 1992, ebenso das Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Hamburg vom 01. September 1999, Az.: L 3 U 50/98, zitiert nach juris, vgl. auch Wiesner in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage, München 2001, Rdnr. 28 zu § 48 m.w.N.). Die Kammer schließt sich der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auslegung unter Bezugnahme auf die Begründung derselben in den genannten Entscheidungen an. Sie ist im Übrigen der Auffassung, dass der Gesetzgeber angesichts des bekannten Meinungsstreits anlässlich der Änderung der §§ 45 und 48 SGB X im Jahr 1998 tätig geworden wäre, wenn er die Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung für korrekturbedürftig gehalten hätte. Des Weiteren ist nach Auffassung der Kammer durch die Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 45 Abs. 3 SGB X durch das Gesetz vom 06. April 1998 (BGBl. I, S. 688) und die zeitgleiche Erweiterung der Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X unter anderem auch auf diese beiden Sätze deutlich geworden, dass die zeitliche Einschränkung der Aufhebungsmöglichkeit sich aus-schließlich auf die rückwirkende Aufhebung, nicht aber auf die Aufhebung für die Zukunft beziehen soll. Heißt es nämlich in § 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden könne, wenn die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen war, so folgt daraus auch, dass Satz 4 der Vorschrift eine Aufhebung für die Vergangenheit auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren dann zulässt, wenn die Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Der Kammer ist bewusst, dass mit dieser Auslegung die Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X praktisch leer läuft, da in diesen Fällen ohnehin nur eine Aufhebung für die Zukunft in Betracht kommt. Da aber die Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X außer den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch andere erfasst, bei denen Regelungen bezüglich der rückwirkenden Aufhebung sinnvoll sind (wie etwa § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X), sieht sie darin keinen Widerspruch. Dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht den klarstellenden Hinweis eingefügt hat, dass die Verweisung sich nicht auf die Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezieht, vermag nicht den Schluss zu begründen, dass deshalb auch für die Aufhebung für die Zukunft eine Zehnjahresfrist gelten soll. Vielmehr liegt es zur Überzeugung der Kammer nahe zu vermuten, dass der Gesetzgeber nach der Einführung der Sätze 4 und 5 in § 45 Abs. 3 SGB X, die - wie oben ausgeführt - ausdrücklich zwischen einer Aufhebung für die Vergangenheit und einer Aufhebung für die Zukunft differenzieren, eine solche Klarstellung nicht mehr für erforderlich hielt.
Die Beklagte war an der Aufhebung des rentenbewilligenden Bescheides schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert. Im Sozialrecht wie auch im Verwaltungsrecht im Allgemeinen ist anerkannt, dass für eine Verwirkung Zeitablauf und bloße Untätigkeit der Behörde allein nicht ausreichen, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, aufgrund derer die spätere Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird (vgl. Wiesner in von Wulffen, a.a.O., Rdnr. 20 zu § 50 m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist nicht einmal ersichtlich, dass ihr - wie der Kläger behauptet - die Änderung der Verhältnisse schon seit dem Jahr 1979 bekannt ist. Das im Widerspruchsverfahren vom Kläger in Ablichtung vorgelegte Schreiben vom 05. Mai 1979, mit dem er mitteilte, dass er nach erfolgter Umschulung zunächst auf der Basis von Werkverträgen, ab dem 01. Mai 1979 dann als Angestellter in der Programmierung Beschäftigung gefunden habe, findet sich in den Akten der Beklagten nicht. Ob es versehentlich ausgesondert wurde oder nie zur Akte gelangte, ist nicht bekannt, kann aber auch dahinstehen, denn die Kenntnis der Beklagten allein begründet keinen besonderen Umstand im oben genannten Sinne, der die Verwirkung des Rechts auf Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge hätte (vgl. das Urteil des LSG Hamburg, a.a.O.).
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 08. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. August 2002 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Mainz im Urteil vom 30. Januar 2001 (S 6 U 217/98) den geltend gemachten Anspruch weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Mai 2002 zu ändern und den Bescheid vom 04. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 04. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte durfte zum 01. Mai 2000 den Bescheid über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit aufheben.
Der Senat folgt dem Sozialgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so dass er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Im Übrigen weist er noch auf Folgendes hin:
In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 12. Mai 1976 vorgelegen haben, ist mit Beendigung der Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann-Programmierer im Oktober 1978 (Zeugnis vom 25. Oktober 1978) und der Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung als Programmierer (vgl. dazu Zwischenzeugnis des Fraunhofer-Instituts für Produktionsanlagen und Produktionstechnik vom 04. November 1985, sowie deren Auskünfte vom 09. Oktober 1997 und 01. November 1999, Auskunft des Klägers vom 22. März 2000) insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als ihm seither eine sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit zur Verfügung steht.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Der Beruf des Bootsbauers ist hiernach maßgeblicher Beruf des Klägers.
Ausgehend davon ist ihm der Beruf des Datenverarbeitungskaufmannes-Programmierer sozial zumutbar.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Der Beruf des Bootsbauers ist hiernach der Gruppe des Facharbeiters zuzuordnen, denn er erfordert eine Ausbildung von 3 ½ Jahren (Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin vom 26. Juni 2000 - BGBl I 2000, 987). Beim Beruf des Datenverarbeitungskaufmannes handelt es sich um eine gleichwertige Tätigkeit. Die Ausbildungsdauer für diesen Beruf beträgt 3 Jahre (Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 - BGBl 1997, 1741). Dies wird ebenfalls durch die entsprechende Entlohnung nach BAT IV a belegt.
Der Beruf des Datenverarbeitungskaufmannes-Programmierer ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Dies folgt schon daraus, dass er diese Tätigkeit seit Mai 1979 ausübt. Diese Tatsache hat einen stärkeren Beweiswert als möglicherweise scheinbar dies ausschließende medizinische Befunde (vgl. BSG SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO und BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12). Im Übrigen macht der Kläger selbst nicht geltend, dem Beruf des Datenverarbeitungskaufmannes-Programmierers nicht gewachsen zu sein.
Auch 10 Jahre nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ist die Aufhebung zu Ungunsten des Berechtigten mit Wirkung für die Zukunft noch möglich.
Das BSG hat im o. g. Urteil (abgedruckt in SozR 3-1300 § 48 Nr. 22) ausgeführt: § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimme, dass § 45 Abs. 3 Satz 3 (nach der Neufassung: bis 5) SGB X entsprechend gelte. Da diese Verweisung ihrem Wortlaut nach zwei Auslegungen zulasse, und die Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 4 SGB X keine Anhaltspunkte für die Auslegung gebe, sei maßgebend auf Sinn und Zweck der Verweisung abzustellen. Dieser liege ersichtlich nicht darin, einer wesentlichen Änderung nach 10 Jahren jegliche Bedeutung abzusprechen, sondern lediglich darin, nach 10 Jahren die rückwirkende Änderung des Leistungsbescheides zu verbieten. § 45 SGB X regele die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen habe. Die Bestandskraft eines solchen Dauerbescheides verfestige sich nach § 45 Abs. 3 SGB X im Laufe der Zeit immer mehr und führe schließlich zur Unzulässigkeit der Bescheidänderung zu Lasten des Begünstigten. Die gesteigerte Bestandskraft nach Ablauf von 10 Jahren (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X) rechtfertige sich dadurch, dass der Leistungsträger vor Erlass des Bescheides die Möglichkeit gehabt habe, die maßgebliche Sach- und Rechtslage zutreffend zu beurteilen. Die Meinung, der Begünstigte, dem der im Dauerbescheid festgestellte Anspruch einmal zugestanden habe, dürfe im Falle einer Änderung der Verhältnisse zu seinen Ungunsten (§ 48 SGB X) nicht schlechter stehen als derjenige, dessen Anspruch von vornherein zu Unrecht anerkannt worden sei (§ 45 SGB X), überzeuge nicht. Im ersten Fall sei die bereits vorhandene Sach- und Rechtslage verwaltungsmäßig behandelt und einem Verwaltungsakt zugrunde gelegt worden. Dabei habe die Verwaltung durch aktives Handeln einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Im Falle der Änderung der Verhältnisse fehle es dagegen hinsichtlich der nunmehr maßgebenden Sach- und Rechtslage an einer Verwaltungsentscheidung, die dem Betroffenen Anlass geben könnte, sich auf die Unerheblichkeit der eingetretenen Änderung zu verlassen. Die Bestandskraft des einzigen Verwaltungsaktes, der im Fall des § 48 SGB X erlassen worden sei, stehe unter dem ständigen Vorbehalt der Aufhebung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Es bestehe kein überzeugender Grund, die Aufhebung des Ausgangsbescheides für die Zukunft davon abhängig zu machen, wann die Änderung eingetreten sei. Der sachliche Grund für die Abänderbarkeit des Dauerbescheides sei darin zu sehen, dass dieser Bescheid nachträglich aufgrund von Tatsachen oder Rechtsänderungen unrichtig geworden sei, welche der Leistungsträger diesem Bescheid nicht habe zugrunde legen können. Diese Sachlage bestehe unabhängig davon, ob seit der Änderung der Verhältnisse 10 Jahre vergangen seien oder nicht.
Das Sozialgericht Mainz hat im o. g. Urteil zwar eingeräumt, dass es sich bei den Regelungen des § 45 Abs. 1 SGB X und § 48 Abs. 1 SGB X um unterschiedlich gelagerte Fallgestaltungen und damit Interessenlagen handele. Es sei jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber auch den Fall einer zwar materiell rechtswidrigen, aber einen bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefundenen Leistungsbeziehung zwischen Verwaltung und Bürger im Interesse der Rechtssicherheit durch eine Ausschlussfrist für die Zukunft festschreibe. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit eines Empfängers einer Dauerleistung über einen längeren Zeitraum während unverändert vorliegender tatsächlicher Verhältnisse unterliege einer vergleichbaren Schutzwürdigkeit wie dasjenige des Empfängers einer Sozialleistung, die durch anfänglich rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Verwaltungsakt gewährt worden sei. Das Sozialgericht Mainz sieht mithin in der Verweisung des § 48 Abs. 4 Satz 1 auf § 45 Abs. 3 Satz 3 (nicht: bis 5) SGB X eine Ausschlussfrist im Interesse der Rechtssicherheit.
Der Senat vermag dieser Auffassung nicht beizutreten. Das BSG hat in der o.g. Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass Rechtssicherheit, die aus der Sicht des Berechtigten allein aus einem Vertrauenstatbestand herrühren kann, in einem Rechtsverhältnis, das den Regeln des Verwaltungsverfahrens unterliegt, grundsätzlich nur durch einen Verwaltungsakt begründet werden kann. Das Vertrauen des Berechtigten in vorliegende tatsächliche Verhältnisse und die subjektiv daraus gezogenen Rechtsfolgen sind nicht schutzwürdig. Dies wird bereits daran deutlich, dass im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung auch dann entzogen werden kann, wenn der Betroffene von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen und vom Fortbestand der gewährten Leistung ausgegangen ist. Fehlt es aber mithin an einem Vertrauenstatbestand, der zugunsten von Rechtssicherheit streiten könnte, gibt es letztlich keinen sachlichen Grund für die vom Sozialgericht angenommene Ausschlussfrist. Rechtssicherheit bedeutet nämlich auch, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Dieses gebietet jedoch im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die Leistung zu entziehen, wenn sie nicht mehr zusteht.
Ob auch ein Vertrauenstatbestand dadurch entstehen kann, der deswegen in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X zur Beachtlichkeit der Zehnjahresfrist führt, wenn die Behörde Gelegenheit hatte, im Wege der Amtsermittlung die anspruchsbegründenden Tatsachen zu überprüfen, dies auch getan hat, aber zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist und seither mehr als 10 Jahre vergangen sind (so der Sachverhalt, den das Sozialgericht Mainz zu entscheiden hatte), kann dahinstehen.
Vorliegend hatte die Beklagte frühestens aufgrund der Auskunft der Fraunhofer-Gesellschaft vom 09. Oktober 1997 Veranlassung, den Rentenanspruch des Klägers zu überprüfen. Bis zur Erteilung des Bescheides vom 04. April 2000 sind 10 Jahre jedenfalls nicht verstrichen. Der Kläger hat zwar unter Vorlage einer Kopie des Schreibens vom 05. Mai 1979 vorgetragen, bereits seinerzeit der Beklagten mitgeteilt zu haben, eine Stelle als Angestellter in der Programmierung gefunden zu haben. Dieses Schreiben ist jedoch nicht zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es der Beklagten nicht zugegangen ist. Sofern der Kläger daraus eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will, ist er hinsichtlich des Zuganges jedoch beweisbelastet. Unabhängig davon konnte der Kläger seinerzeit jedenfalls auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte tatsächlich den Fortbestand seiner Rente überprüft hatte, denn weder teilte sie ihm solches mit, noch leitete sie irgendwelche Ermittlungen ein.
Das BSG hat in der o. g. Entscheidung weiter ausgeführt, es würde dem Sinn der Fristenbestimmung zuwiderlaufen, wenn man 10 Jahre nach der Änderung der Verhältnisse wegen der entsprechend anzuwendenden Fristenbestimmung des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X auch § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für unanwendbar halten wollte. Die Zehnjahresfrist sei nach dem System des § 45 SGB X als Ausnahmeregelung ausgestaltet und diene der Sanktion für ein vom Gesetzgeber missbilligtes Verhalten des Leistungsempfängers (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X). Das missbilligte Verhalten führe zum Verlust der in § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X festgelegten Vergünstigung, wonach ein Dauerbescheid bereits nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zu Lasten des Betroffenen geändert werden könne. Dieser Aufschub der Bestandskraft durch die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ende 10 Jahre nach Bescheiderteilung. Von da an werde der Betroffene wieder wie im Regelfall des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X behandelt, das heißt, als ob er sich richtig verhalten hätte. Auch in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X werde an ein pflichtwidriges Verhalten des Begünstigten (Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4) eine nachteilige Ausnahmeregelung geknüpft. Der Leistungsträger solle den Dauerbescheid hiernach rückwirkend, das heißt schon ab dem Zeitpunkt der anspruchsschädlichen Änderung der Verhältnisse, aufheben. Eine folgerichtige Übertragung der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X auf diejenige des § 48 SGB X führe daher ebenfalls nur zum Wegfall dieser Ausnahmeregelung, so dass 10 Jahre nach Änderung der Verhältnisse die Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X keine Sanktion mehr nach sich ziehen würden. Das bedeute, das nach Ablauf von 10 Jahren die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für pflichtwidriges Verhalten vorgesehene nachteilige Regelung unanwendbar werde.
Hinsichtlich letztgenannten Tatbestandes ist jedoch zwischenzeitlich durch Art. 5 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06. April 1998 mit Wirkung vom 15. April 1998 (BGBl I 1998, 688) eine Änderung eingetreten, die die Unbeachtlichkeit der Zehnjahresfrist bei Aufhebung für die Zukunft klarstellt.
Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung in den Fällen des Satzes 3 auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von 10 Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (§ 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X).
§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X verweist hierauf und stellt damit im Sinne der o. g. Rechtsprechung des BSG klar, dass auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren seit wesentlicher Änderung der Verhältnisse eine Aufhebung für die Zukunft in jedem Fall möglich ist (vgl. auch Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.11.01 - L 10 SB 50/01; jetzt auch die frühere Gegenmeinung Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 48 Rdnr. 28).
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Mit Art. 5 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitzeitregelungen vom 06. April 1998 hat der Gesetzgeber die Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des BSG in SozR 3-1300 § 48 Nr. 22 klargestellt, so dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Mai 2000.
Der im ... 1953 geborene Kläger, der von Juli 1969 bis März 1973 eine abgeschlossene Ausbildung zum Bootsbauer absolvierte (Gesellenbrief vom 22. März 1973), arbeitete danach als Monteur (April 1973 bis Oktober 1973) und zuletzt von November 1973 bis zum 26. Februar 1975 als Tischler und Bootsbauer. Zu diesem Zeitpunkt verunglückte er mit seinem Motorrad, wobei er sich eine Lähmung des linken Armes und der linken Hand zuzog.
Auf seinen Antrag von November 1975 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger ab 01. November 1975 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach einem am 26. Februar 1975 eingetretenen Versicherungsfall (Bescheid vom 12. Mai 1976).
Nachdem der Kläger von Mai 1977 bis Oktober 1978 im Berufsförderungswerk H. zum Datenverarbeitungskaufmann-Programmierer ausgebildet worden war (Zeugnis vom 25. Oktober 1978), übte er zunächst von Januar 1979 bis April 1979 verschiedene PC-Tätigkeiten aus, bevor er zum 01. Mai 1979 eine Arbeitsstelle als Programmierer antrat, die er seither verrichtet und die zumindest ab 1999 nach BAT IV a entlohnt wird (Gehaltsabrechnung der F.-Gesellschaft e. V. für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1999).
Zum 09. September 1997 wurde der Beklagten von der Krankenversicherung im Rahmen des KVdR-Meldeverfahrens ein Datensatz übermittelt, den diese zum Anlass nahm, bei der AOK Berlin Rücksprache zu nehmen. Dabei erfuhr sie, dass der Kläger seit dem 01. Januar 1992 freiwillig versichert sei, weil er über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus verdiene. Die Beklagte holte daraufhin von der F.-Gesellschaft die Auskunft vom 09. Oktober 1997 ein und hielt dazu folgenden Aktenvermerk fest: "Der Versicherte arbeitet im Rahmen eines ihm verbleibenden Restleistungsvermögens als Büroangestellter. Gemäß § 302 b Abs. 1 SGB VI gilt die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a SGB VI bis zum 31. Dezember 2000 nicht." Unter dem 20. Oktober 1997 verfügte die Beklagte für die Zeit ab 01. Januar 1992 die Neuberechnung der Rente, da nach Mitteilung der AOK Berlin seit diesem Zeitpunkt keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner bestehe. Zugleich stellte sie eine Nachzahlung für die Zeit bis zum 30. November 1997 in Höhe von 5685,36 DM fest. Sie bat den Kläger außerdem um Ergänzung und Rückgabe des beigefügten Antrages auf Beitragszuschuss, den dieser trotz Erinnerung nicht zurückreichte.
Mit der Aufforderung vom 03. August 1999 zur Selbstauskunft leitete die Beklagte die Überprüfung des Rentenanspruches ein. Da der Kläger nicht antwortete, versagte sie die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Dezember 1999 bis zur Mitwirkung der Nachholung (Bescheid vom 19. Oktober 1999), holte die Auskunft des F.-Instituts für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik vom 01. November 1999 ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 09. März 2000 mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid über die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit zum 01. April 2000 aufzuheben, weil der Kläger seit 01. Juli 1979 eine zumutbare Verweisungstätigkeit mit einem Bruttoeinkommen von 6.201,01 DM monatlich erziele, so dass eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen eingetreten sei.
Im Schreiben vom 22. März 2000 wies der Kläger darauf hin, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht vorliege. Er beantragte außerdem die Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 1999 und fügte die Erklärung (Selbstauskunft) vom 22. März 2000 sowie die Gehaltsabrechnung der F.-Gesellschaft e. V. für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1999 bei.
Mit Bescheid vom 04. April 2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 12. Mai 1976 mit Wirkung ab 01. Mai 2000 auf. Es sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, da eine zumutbare Verweisungstätigkeit seit 01. Juli 1979 mit einem Bruttoeinkommen von 6.201,01 DM ausgeübt werde. Zugleich hob sie den Bescheid vom 19. Oktober 1999 auf.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe die Beklagte bereits mit Schreiben vom 05. Mai 1979, von dem er eine Kopie übersandte, darüber informiert, dass er eine Stelle als Angestellter in der Programmierung gefunden habe. Seit der wesentlichen Änderung der Verhältnisse am 01. Juli 1979 seien mehr als 10 Jahre vergangen, so dass einer Aufhebung des Bescheides § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) entgegenstehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06. April 1998 sei klargestellt worden, dass die Zehnjahresfrist im Rahmen des § 48 SGB X keine Anwendung finde.
Dagegen hat der Kläger am 15. August 2000 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 16. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt:
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 1976 mit Wirkung für die Zukunft ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zum einen handelt es sich bei einem Rentenbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, zum anderen ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Die im Mai 1976 vorliegende Berufsunfähigkeit des Klägers ist nämlich mit der Aufnahme der Beschäftigung beim F.-Institut nach erfolgreichem Abschluss der Umschulungsmaßnahme nicht mehr gegeben. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der hier noch anwendbaren alten Fassung (vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1827) sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Ausweislich der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünfte seiner Arbeitgeberin ist der Kläger vollbeschäftigt und erhält dieselbe Vergütung wie gesunde Versicherte. Er ist also nicht berufsunfähig. Diese schon vor langer Zeit eingetretene Änderung in den Verhältnissen ist auch rechtserheblich in dem Sinne, dass die Beklagte unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen. Auch in formeller Hinsicht ist der Aufhebungsbescheid nicht zu beanstanden. Die erforderliche Anhörung des Klägers ist mit Schreiben vom 09. März 2000 erfolgt.
Die Beklagte war an der Aufhebung des die Berufsunfähigkeitsrente gewährenden Bescheides auch nicht deshalb gehindert, weil seit Eintritt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren. Die Zehnjahresfrist bezieht sich nicht auf die Aufhebung für die Zukunft, sondern nur auf die Aufhebung für die Vergangenheit.
Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend. Diese sehen zeitliche Beschränkungen der Aufhebungsmöglichkeit vor. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur unter besonderen Umständen, nämlich einem vorwerfbaren Verhalten des Begünstigten (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X) oder wenn der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB X), bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist die Rücknahme eines derartigen Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X grundsätzlich sogar nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zulässig. Insbesondere die Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X zeigt, dass es sich bei der Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur um eine Rechtsfolgenverweisung handeln kann, denn ein derartiges vorwerfbares Verhalten - welches in den Fällen, in denen es um die Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte geht, die gegenüber der allgemein auf zwei Jahre befristeten um acht Jahre verlängerte Aufhebungsmöglichkeit rechtfertigt - kann im Falle der Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht vorliegen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 11. Dezember 1992, Az: 9 a RV 20/90, zitiert nach juris). Durch die Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird auch die Rechtsstellung desjenigen im Laufe der Zeit gestärkt, der von einem rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung begünstigt wird, der auf der Grundlage von Verhältnissen erlassen wurde, die sich später wesentlich geändert haben.
Auch wenn man die Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X als reine Rechtsfolgenverweisung versteht, lässt aber der Wortlaut des §45 Abs. 3 Satz 3 SGB X noch zwei Auslegungen zu. Nach der einen ist nach Ablauf von zehn Jahren seit der wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine darauf gestützte Aufhebung überhaupt nicht, das heißt weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft, zulässig (so das Sozialgericht Mainz in dem zur Akte genommenen Urteil vom 30. Januar 2001, Az.: S 6 U 217/98 mit ausführlicher Begründung und zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach der anderen Auslegung bezieht sich die Zehnjahresfrist nur auf die rückwirkende Aufhebung (so das BSG in dem bereits genannten Urteil vom 11. Dezember 1992, ebenso das Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Hamburg vom 01. September 1999, Az.: L 3 U 50/98, zitiert nach juris, vgl. auch Wiesner in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage, München 2001, Rdnr. 28 zu § 48 m.w.N.). Die Kammer schließt sich der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Auslegung unter Bezugnahme auf die Begründung derselben in den genannten Entscheidungen an. Sie ist im Übrigen der Auffassung, dass der Gesetzgeber angesichts des bekannten Meinungsstreits anlässlich der Änderung der §§ 45 und 48 SGB X im Jahr 1998 tätig geworden wäre, wenn er die Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung für korrekturbedürftig gehalten hätte. Des Weiteren ist nach Auffassung der Kammer durch die Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 45 Abs. 3 SGB X durch das Gesetz vom 06. April 1998 (BGBl. I, S. 688) und die zeitgleiche Erweiterung der Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X unter anderem auch auf diese beiden Sätze deutlich geworden, dass die zeitliche Einschränkung der Aufhebungsmöglichkeit sich aus-schließlich auf die rückwirkende Aufhebung, nicht aber auf die Aufhebung für die Zukunft beziehen soll. Heißt es nämlich in § 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden könne, wenn die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen war, so folgt daraus auch, dass Satz 4 der Vorschrift eine Aufhebung für die Vergangenheit auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren dann zulässt, wenn die Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Der Kammer ist bewusst, dass mit dieser Auslegung die Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X praktisch leer läuft, da in diesen Fällen ohnehin nur eine Aufhebung für die Zukunft in Betracht kommt. Da aber die Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X außer den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch andere erfasst, bei denen Regelungen bezüglich der rückwirkenden Aufhebung sinnvoll sind (wie etwa § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X), sieht sie darin keinen Widerspruch. Dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht den klarstellenden Hinweis eingefügt hat, dass die Verweisung sich nicht auf die Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezieht, vermag nicht den Schluss zu begründen, dass deshalb auch für die Aufhebung für die Zukunft eine Zehnjahresfrist gelten soll. Vielmehr liegt es zur Überzeugung der Kammer nahe zu vermuten, dass der Gesetzgeber nach der Einführung der Sätze 4 und 5 in § 45 Abs. 3 SGB X, die - wie oben ausgeführt - ausdrücklich zwischen einer Aufhebung für die Vergangenheit und einer Aufhebung für die Zukunft differenzieren, eine solche Klarstellung nicht mehr für erforderlich hielt.
Die Beklagte war an der Aufhebung des rentenbewilligenden Bescheides schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert. Im Sozialrecht wie auch im Verwaltungsrecht im Allgemeinen ist anerkannt, dass für eine Verwirkung Zeitablauf und bloße Untätigkeit der Behörde allein nicht ausreichen, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, aufgrund derer die spätere Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird (vgl. Wiesner in von Wulffen, a.a.O., Rdnr. 20 zu § 50 m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist nicht einmal ersichtlich, dass ihr - wie der Kläger behauptet - die Änderung der Verhältnisse schon seit dem Jahr 1979 bekannt ist. Das im Widerspruchsverfahren vom Kläger in Ablichtung vorgelegte Schreiben vom 05. Mai 1979, mit dem er mitteilte, dass er nach erfolgter Umschulung zunächst auf der Basis von Werkverträgen, ab dem 01. Mai 1979 dann als Angestellter in der Programmierung Beschäftigung gefunden habe, findet sich in den Akten der Beklagten nicht. Ob es versehentlich ausgesondert wurde oder nie zur Akte gelangte, ist nicht bekannt, kann aber auch dahinstehen, denn die Kenntnis der Beklagten allein begründet keinen besonderen Umstand im oben genannten Sinne, der die Verwirkung des Rechts auf Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge hätte (vgl. das Urteil des LSG Hamburg, a.a.O.).
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 08. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. August 2002 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Mainz im Urteil vom 30. Januar 2001 (S 6 U 217/98) den geltend gemachten Anspruch weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Mai 2002 zu ändern und den Bescheid vom 04. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 04. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte durfte zum 01. Mai 2000 den Bescheid über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit aufheben.
Der Senat folgt dem Sozialgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so dass er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Im Übrigen weist er noch auf Folgendes hin:
In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 12. Mai 1976 vorgelegen haben, ist mit Beendigung der Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann-Programmierer im Oktober 1978 (Zeugnis vom 25. Oktober 1978) und der Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung als Programmierer (vgl. dazu Zwischenzeugnis des Fraunhofer-Instituts für Produktionsanlagen und Produktionstechnik vom 04. November 1985, sowie deren Auskünfte vom 09. Oktober 1997 und 01. November 1999, Auskunft des Klägers vom 22. März 2000) insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als ihm seither eine sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit zur Verfügung steht.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Der Beruf des Bootsbauers ist hiernach maßgeblicher Beruf des Klägers.
Ausgehend davon ist ihm der Beruf des Datenverarbeitungskaufmannes-Programmierer sozial zumutbar.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Der Beruf des Bootsbauers ist hiernach der Gruppe des Facharbeiters zuzuordnen, denn er erfordert eine Ausbildung von 3 ½ Jahren (Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin vom 26. Juni 2000 - BGBl I 2000, 987). Beim Beruf des Datenverarbeitungskaufmannes handelt es sich um eine gleichwertige Tätigkeit. Die Ausbildungsdauer für diesen Beruf beträgt 3 Jahre (Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 - BGBl 1997, 1741). Dies wird ebenfalls durch die entsprechende Entlohnung nach BAT IV a belegt.
Der Beruf des Datenverarbeitungskaufmannes-Programmierer ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Dies folgt schon daraus, dass er diese Tätigkeit seit Mai 1979 ausübt. Diese Tatsache hat einen stärkeren Beweiswert als möglicherweise scheinbar dies ausschließende medizinische Befunde (vgl. BSG SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO und BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12). Im Übrigen macht der Kläger selbst nicht geltend, dem Beruf des Datenverarbeitungskaufmannes-Programmierers nicht gewachsen zu sein.
Auch 10 Jahre nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ist die Aufhebung zu Ungunsten des Berechtigten mit Wirkung für die Zukunft noch möglich.
Das BSG hat im o. g. Urteil (abgedruckt in SozR 3-1300 § 48 Nr. 22) ausgeführt: § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimme, dass § 45 Abs. 3 Satz 3 (nach der Neufassung: bis 5) SGB X entsprechend gelte. Da diese Verweisung ihrem Wortlaut nach zwei Auslegungen zulasse, und die Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 4 SGB X keine Anhaltspunkte für die Auslegung gebe, sei maßgebend auf Sinn und Zweck der Verweisung abzustellen. Dieser liege ersichtlich nicht darin, einer wesentlichen Änderung nach 10 Jahren jegliche Bedeutung abzusprechen, sondern lediglich darin, nach 10 Jahren die rückwirkende Änderung des Leistungsbescheides zu verbieten. § 45 SGB X regele die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen habe. Die Bestandskraft eines solchen Dauerbescheides verfestige sich nach § 45 Abs. 3 SGB X im Laufe der Zeit immer mehr und führe schließlich zur Unzulässigkeit der Bescheidänderung zu Lasten des Begünstigten. Die gesteigerte Bestandskraft nach Ablauf von 10 Jahren (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X) rechtfertige sich dadurch, dass der Leistungsträger vor Erlass des Bescheides die Möglichkeit gehabt habe, die maßgebliche Sach- und Rechtslage zutreffend zu beurteilen. Die Meinung, der Begünstigte, dem der im Dauerbescheid festgestellte Anspruch einmal zugestanden habe, dürfe im Falle einer Änderung der Verhältnisse zu seinen Ungunsten (§ 48 SGB X) nicht schlechter stehen als derjenige, dessen Anspruch von vornherein zu Unrecht anerkannt worden sei (§ 45 SGB X), überzeuge nicht. Im ersten Fall sei die bereits vorhandene Sach- und Rechtslage verwaltungsmäßig behandelt und einem Verwaltungsakt zugrunde gelegt worden. Dabei habe die Verwaltung durch aktives Handeln einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Im Falle der Änderung der Verhältnisse fehle es dagegen hinsichtlich der nunmehr maßgebenden Sach- und Rechtslage an einer Verwaltungsentscheidung, die dem Betroffenen Anlass geben könnte, sich auf die Unerheblichkeit der eingetretenen Änderung zu verlassen. Die Bestandskraft des einzigen Verwaltungsaktes, der im Fall des § 48 SGB X erlassen worden sei, stehe unter dem ständigen Vorbehalt der Aufhebung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Es bestehe kein überzeugender Grund, die Aufhebung des Ausgangsbescheides für die Zukunft davon abhängig zu machen, wann die Änderung eingetreten sei. Der sachliche Grund für die Abänderbarkeit des Dauerbescheides sei darin zu sehen, dass dieser Bescheid nachträglich aufgrund von Tatsachen oder Rechtsänderungen unrichtig geworden sei, welche der Leistungsträger diesem Bescheid nicht habe zugrunde legen können. Diese Sachlage bestehe unabhängig davon, ob seit der Änderung der Verhältnisse 10 Jahre vergangen seien oder nicht.
Das Sozialgericht Mainz hat im o. g. Urteil zwar eingeräumt, dass es sich bei den Regelungen des § 45 Abs. 1 SGB X und § 48 Abs. 1 SGB X um unterschiedlich gelagerte Fallgestaltungen und damit Interessenlagen handele. Es sei jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber auch den Fall einer zwar materiell rechtswidrigen, aber einen bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefundenen Leistungsbeziehung zwischen Verwaltung und Bürger im Interesse der Rechtssicherheit durch eine Ausschlussfrist für die Zukunft festschreibe. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit eines Empfängers einer Dauerleistung über einen längeren Zeitraum während unverändert vorliegender tatsächlicher Verhältnisse unterliege einer vergleichbaren Schutzwürdigkeit wie dasjenige des Empfängers einer Sozialleistung, die durch anfänglich rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Verwaltungsakt gewährt worden sei. Das Sozialgericht Mainz sieht mithin in der Verweisung des § 48 Abs. 4 Satz 1 auf § 45 Abs. 3 Satz 3 (nicht: bis 5) SGB X eine Ausschlussfrist im Interesse der Rechtssicherheit.
Der Senat vermag dieser Auffassung nicht beizutreten. Das BSG hat in der o.g. Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass Rechtssicherheit, die aus der Sicht des Berechtigten allein aus einem Vertrauenstatbestand herrühren kann, in einem Rechtsverhältnis, das den Regeln des Verwaltungsverfahrens unterliegt, grundsätzlich nur durch einen Verwaltungsakt begründet werden kann. Das Vertrauen des Berechtigten in vorliegende tatsächliche Verhältnisse und die subjektiv daraus gezogenen Rechtsfolgen sind nicht schutzwürdig. Dies wird bereits daran deutlich, dass im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung auch dann entzogen werden kann, wenn der Betroffene von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen und vom Fortbestand der gewährten Leistung ausgegangen ist. Fehlt es aber mithin an einem Vertrauenstatbestand, der zugunsten von Rechtssicherheit streiten könnte, gibt es letztlich keinen sachlichen Grund für die vom Sozialgericht angenommene Ausschlussfrist. Rechtssicherheit bedeutet nämlich auch, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Dieses gebietet jedoch im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die Leistung zu entziehen, wenn sie nicht mehr zusteht.
Ob auch ein Vertrauenstatbestand dadurch entstehen kann, der deswegen in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X zur Beachtlichkeit der Zehnjahresfrist führt, wenn die Behörde Gelegenheit hatte, im Wege der Amtsermittlung die anspruchsbegründenden Tatsachen zu überprüfen, dies auch getan hat, aber zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist und seither mehr als 10 Jahre vergangen sind (so der Sachverhalt, den das Sozialgericht Mainz zu entscheiden hatte), kann dahinstehen.
Vorliegend hatte die Beklagte frühestens aufgrund der Auskunft der Fraunhofer-Gesellschaft vom 09. Oktober 1997 Veranlassung, den Rentenanspruch des Klägers zu überprüfen. Bis zur Erteilung des Bescheides vom 04. April 2000 sind 10 Jahre jedenfalls nicht verstrichen. Der Kläger hat zwar unter Vorlage einer Kopie des Schreibens vom 05. Mai 1979 vorgetragen, bereits seinerzeit der Beklagten mitgeteilt zu haben, eine Stelle als Angestellter in der Programmierung gefunden zu haben. Dieses Schreiben ist jedoch nicht zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es der Beklagten nicht zugegangen ist. Sofern der Kläger daraus eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will, ist er hinsichtlich des Zuganges jedoch beweisbelastet. Unabhängig davon konnte der Kläger seinerzeit jedenfalls auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte tatsächlich den Fortbestand seiner Rente überprüft hatte, denn weder teilte sie ihm solches mit, noch leitete sie irgendwelche Ermittlungen ein.
Das BSG hat in der o. g. Entscheidung weiter ausgeführt, es würde dem Sinn der Fristenbestimmung zuwiderlaufen, wenn man 10 Jahre nach der Änderung der Verhältnisse wegen der entsprechend anzuwendenden Fristenbestimmung des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X auch § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für unanwendbar halten wollte. Die Zehnjahresfrist sei nach dem System des § 45 SGB X als Ausnahmeregelung ausgestaltet und diene der Sanktion für ein vom Gesetzgeber missbilligtes Verhalten des Leistungsempfängers (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X). Das missbilligte Verhalten führe zum Verlust der in § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X festgelegten Vergünstigung, wonach ein Dauerbescheid bereits nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zu Lasten des Betroffenen geändert werden könne. Dieser Aufschub der Bestandskraft durch die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ende 10 Jahre nach Bescheiderteilung. Von da an werde der Betroffene wieder wie im Regelfall des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X behandelt, das heißt, als ob er sich richtig verhalten hätte. Auch in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X werde an ein pflichtwidriges Verhalten des Begünstigten (Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4) eine nachteilige Ausnahmeregelung geknüpft. Der Leistungsträger solle den Dauerbescheid hiernach rückwirkend, das heißt schon ab dem Zeitpunkt der anspruchsschädlichen Änderung der Verhältnisse, aufheben. Eine folgerichtige Übertragung der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X auf diejenige des § 48 SGB X führe daher ebenfalls nur zum Wegfall dieser Ausnahmeregelung, so dass 10 Jahre nach Änderung der Verhältnisse die Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X keine Sanktion mehr nach sich ziehen würden. Das bedeute, das nach Ablauf von 10 Jahren die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für pflichtwidriges Verhalten vorgesehene nachteilige Regelung unanwendbar werde.
Hinsichtlich letztgenannten Tatbestandes ist jedoch zwischenzeitlich durch Art. 5 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06. April 1998 mit Wirkung vom 15. April 1998 (BGBl I 1998, 688) eine Änderung eingetreten, die die Unbeachtlichkeit der Zehnjahresfrist bei Aufhebung für die Zukunft klarstellt.
Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung in den Fällen des Satzes 3 auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von 10 Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (§ 45 Abs. 3 Satz 5 SGB X).
§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X verweist hierauf und stellt damit im Sinne der o. g. Rechtsprechung des BSG klar, dass auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren seit wesentlicher Änderung der Verhältnisse eine Aufhebung für die Zukunft in jedem Fall möglich ist (vgl. auch Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.11.01 - L 10 SB 50/01; jetzt auch die frühere Gegenmeinung Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 48 Rdnr. 28).
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Mit Art. 5 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitzeitregelungen vom 06. April 1998 hat der Gesetzgeber die Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des BSG in SozR 3-1300 § 48 Nr. 22 klargestellt, so dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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