L 3 KN 32/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 KN 181/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 KN 32/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 01. November 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rentenhöhe, hilfsweise um die Erstattung von gezahlten Beiträgen zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Der im ... 1936 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur, Fachrichtung Gasfach. Die Eintragungen in seinen Sozialversicherungsausweisen weisen u.a. ab 01. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 Beitragszahlungen zur FZR aus. Der Kläger war ab 02. Januar 1995 arbeitslos und stand im Leistungsbezug vom Arbeitsamt Cottbus.

Der Kläger beantragte im November 1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Durch Rentenbescheid vom 09. Dezember 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger diese Altersrente ab 01. Juli 1996. In der Anlage 2 zu diesem Bescheid berücksichtigte sie u.a. vom 01. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 die FZR - Beiträge. Durch Rentenbescheid vom 18. Dezember 1997 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Änderung von rentenrechtlichen Zeiten neu ab 01. Juli 1996 fest.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme stellte durch Bescheid vom 31. August 2000 nachgewiesene Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab November 1961 bis 30. Juni 1990 fest; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 222 bis 229 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Durch Rentenbescheid vom 27. März 2001 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 01. Juli 1996 neu fest und berücksichtigte nunmehr aufgrund der Angaben durch den Feststellungsbescheid der BfA (Zusatzversorgungsträger) vom 31. August 2000 den zusätzlichen Arbeitsverdienst ab November 1961 bis 30. Juni 1990 (Nachzahlung 01. Juli 1996 bis 30. April 2001 27.923,15 DM); wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage 2 des Bescheides vom 27. März 2001 (Bl. 10 bis 16 der Gerichtsakten) verwiesen.

Der Kläger legte u.a. hiergegen am 07. Mai 2001 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, der Rentenbescheid vom 27. März 2001 berücksichtige nicht, dass er ab 01. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur FZR von monatlich 60 Mark gezahlt habe. Diese Beiträge hätten vergleichbare Arbeitnehmer, die nicht in der FZR versichert gewesen seien, nicht abgeführt. Dieser Personenkreis erhalte aber den gleichen "Betrag einer Altersrente". Hierin sei ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu sehen. Gegebenenfalls seien ihm die Beiträge zur FZR verzinst zurück zu zahlen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002 wurde der Widerspruch des Klägers zurück gewiesen. Eine zusätzliche Anrechnung von zur FZR gezahlten Beiträgen, für die der Zusatzversorgungsträger nunmehr Beitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt habe, könne nicht erfolgen. Es werde sichergestellt, dass ein aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst rentenrechtlich auch nur einmal berücksichtigt werde. Die zur FZR gezahlten Beiträge unterfielen nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber habe keine Regelung zur Erstattung von gezahlten Beiträgen zur FZR vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 265 bis 268 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Der Kläger hat hiergegen am 02. August 2002 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und vorgetragen, er sehe sich gegenüber anderen Altersrentnern benachteiligt. Ein ihm vergleichbarer Altersrentner mit gleichen rentenrechtlichen Voraussetzungen, der keine Beiträge in die FZR gezahlt habe, erhalte dieselbe Rentenhöhe wie er, weil statt der FZR bereits der über die "Sozialversicherungspflichtigkeit" hinausgehende Verdienst aufgrund der Vorschriften des AAÜG rentensteigernd berücksichtigt werde. Wenn die derzeitige Rechtslage eine gleichzeitige Berücksichtigung der FZR-Beiträge und der festgestellten Zeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG nicht zulasse, so müssten ihm zumindest die unnötig in die FZR eingezahlten Beiträge (ca. 12.000 Mark) anderweitig erstattet werden. Bei Fortbestand der DDR hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit der Zuerkennung einer zusätzlichen Altersversorgung rechnen können und sei deshalb der FZR beigetreten.

Das Sozialgericht Cottbus hat durch Gerichtsbescheid vom 01. November 2002 die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung vom 01. November 2002 wird auf Bl. 23 bis 27 der Gerichtsakten verwiesen.

Gegen den am 08. November 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05. Dezember 2002 Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 01. November 2002 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01. Juli 1996 bei der Rentenberechnung die gezahlten Beiträge zur FZR und die Zusatzversorgung zur technischen Intelligenz zu berücksichtigen, hilfsweise die gezahlten FZR-Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (VSNR: ...) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Cottbus hat zu Recht die zulässige Klage abgewiesen. Die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Beitragszahlungen zur FZR im Rahmen einer Altersrentengewährung ab 01. Juli 1996 (I.) noch auf Erstattung von gezahlten FZR-Beiträgen (II.).

I.

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01. Juli 1996 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 38 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch a. F. (SGB VI a. F. - § 38 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2000 durch das Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999 - vom 16. Dezember 1997 - BGBl. I S. 2998 - aufgehoben).

Die Voraussetzungen von § 38 SGB VI a. F. sind vorliegend gegeben und zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine höhere als ihm von der Beklagten bereits zuerkannte Rente, insbesondere sind für die Berechnung der Rente weitere Beiträge, hier die zur FZR gezahlten Beiträge, nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI.

Nach § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB1. I S. 1677) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. Die Vorschrift regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, wenn Zeiten der Zugehörigkeit zu einem außerhalb der Sozialversicherungspflichtversicherung bestehenden Versorgungssystem der ehemaligen DDR vorliegen. In diesen Fällen sind anstelle der bescheinigten Verdienste die sich nach den Vorschriften über die Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ergebenden Verdienste der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass Entgeltpunkte für Beitragszeiten nicht aus den tatsächlich erzielten und bescheinigten Verdiensten, sondern aus den Werten zu ermitteln sind, die sich nach den Vorschriften des AAÜG ergeben. Es handelt sich bei der Vorschrift von § 259 b SGB VI um eine Sondervorschrift zu §§ 256 a, 256 b und 70 SGB VI; sie korrespondiert mit § 5 AAÜG (vgl. Polster in Kasseler Kommentar, § 259 b Rdnr. 2).

Ausgehend von § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI hat die Beklagte zu Recht, nach dem dem Kläger von der BfA (Zusatzversorgungsträger) der Feststellungsbescheid vom 31. August 2000 mit nachgewiesenen Zeiten nach dem AAÜG zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erteilt worden war, nur noch Pflichtbeiträge berücksichtigt, die aufgrund dieses Bescheides festgestellt worden sind. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht der eingangs erwähnten Rechtsnorm.

II.

Eine Erstattung der vom Kläger gezahlten FZR-Beiträge kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Senat nach eigener Prüfung für zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen. Ergänzend weist der erkennende Senat – wie schon der 1. Senat des Hauses (Urteil vom 10. Juli 2003; L 1 RA 83/03) – darauf hin, dass nach § 210 Abs. 3 Satz 5 SGB VI eine Erstattung auf Beiträge beschränkt ist, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Diese Zeiten stehen im Zusammenhang mit der Währungsreform bzw. der Einführung des deutschen Rentenversicherungsrechts. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass Beiträge, die in ein anderes Rentenversicherungssystem gezahlt worden sind und den Beiträgen nach Bundesrecht gleichstehen, nicht erstattungsfähig sind. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 210 Abs. 3 Satz 6 SGB VI werden Beiträge im Beitrittsgebiet nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 und damit nach der im Beitrittsgebiet erfolgten Währungsunion gezahlt worden sind. Diese Regelung ist mit dem Rentenüberleitungsgesetz zum 01. Januar 1992 eingefügt worden und macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber auch mit der Erstattung von Beiträgen im Beitrittsgebiet auseinandergesetzt hat und damit eine von der Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke nicht besteht.

Durchdringende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen weder gegen die Nichtberücksichtigung von FZR-Beiträgen im Rahmen der Rentengewährung noch gegen die Versagung einer Erstattung dieser Beiträge. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1, 39 ff.) u.a. zu Recht ausgeführt, dass die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR sowie der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme nur im Rahmen des SGB VI zu überführen, verfassungsgemäß ist.

Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt schon deswegen nicht vor, weil die Altersrente des Klägers aufgrund der Feststellungen nach § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI einen höheren Wert ergab (Nachzahlung von 29.923,15 DM) als bei Berücksichtigung von FZR-Beiträgen (§ 256 a SGB VI).

Der Ausschluss der im Beitrittsgebiet bis zum 30. Juni 1990 gezahlten Beiträge von der Beitragserstattung begegnet auch keinen weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass der Bundesgesetzgeber für in der ehemaligen DDR geleistete Beiträge zur FZR eine Erstattungsmöglichkeit nicht vorsieht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (st.Rspr., vgl. u.a. BVerfGE 100, 59, 90 m.w.N.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie gerade der Sozialversicherung zu eigen sind, ist der Gesetzgeber außerdem berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen (BVerfGE 100, 1, 90 m.w.N.).

Danach ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass in Sachverhalten wie dem vorliegenden eine Beitragserstattung gesetzlich nicht normiert ist. Zum einen werden nämlich alle Betroffenen gleich behandelt, zum anderen war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, für die betroffenen FZR-Versicherten eine Beitragserstattung vorzusehen (vgl. LSG für den Freistaat Sachsen - Urteil vom 21. August 2001 - L 4 RA 71/01 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, zitiert nach juris).

Bereits die FZR-Verordnung (FZR-VO) vom 17. November 1977 sah die Erstattung von Beiträgen nicht vor. Zwar konnte nach § 30 Abs. 3 der FZR-VO die FZR durch Austrittserklärung des Werktätigen beendet werden. Die bereits erworbenen Ansprüche auf Zusatzrente blieben jedoch erhalten (§ 30 Abs. 4 FZR-VO). Damit war zugleich festgelegt, dass eine Beitragserstattung nicht erfolgte und nicht erfolgen durfte. Insoweit ist nicht zu ersehen, aus welchen Gründen der bundesdeutsche Gesetzgeber Betroffenen wie dem Kläger eine Beitragserstattung hätte ermöglichen sollen, die bereits nach den einschlägigen Regelungen der FZR-VO nicht vorgesehen war. Für die Fälle des Zusammentreffens von Zusatzrente und zusätzlicher Altersversorgung der Intelligenz regelte § 28 Abs. 1 FZR-VO, dass der Betroffene an Stelle der Altersversorgung der Intelligenz eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz erhielt, sofern die Zusatzrente auf Grund der Beitragszahlung des Werktätigen und des Betriebes nicht höher war. Voraussetzung für die Zahlung der Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz war dabei, dass der Werktätige die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet hatte und zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls eine Tätigkeit in einem Betrieb bzw. einer Einrichtung ausübte, die zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz berechtigte. Nach § 28 Abs. 3 FZR-VO lebte beim Austritt aus der FZR ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz nicht wieder auf, es sei denn, es bestand ein Rechtsanspruch auf Einbeziehung. Diese in der früheren Rechtslage der DDR gegebenen Vorschriften machen, obgleich sie zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt worden sind, deutlich, dass auch bei Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur FZR lediglich eine Rentenleistung zu gewähren war. Sie belegen, dass FZR-Beiträge nicht zu erstatten waren, auch wenn die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz beitragsfrei war (vgl. LSG für den Freistaat Sachsen, Urteil vom 21. August 2001 – L 4 RA 71/01).

Der Kläger verkennt im Übrigen, wenn er annimmt, sein Beitritt zur FZR sei aus heutiger Sicht nicht erforderlich gewesen, dass er bis zum 30. Juni 1990 von der früheren DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, er damit auch nicht auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung vertrauen konnte und sich daher ein über der Sozialpflichtversicherung liegender Anspruch nur ergeben konnte, wenn er selbst freiwillige Beitragsleistungen erbringt. Erst die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Einbeziehung in die Versorgungsordnung der technischen Intelligenz hat ihm einen Anspruch aus dem Zusatzversorgungssystem eröffnet, den er bis zur Schließung der Zusatzversorgung zum 30. Juni 1990 nicht hatte.

Nach alledem erweist sich die Berufung als unbegründet.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
Rechtskraft
Aus
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