Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 440/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 87/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 1999 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die im ... 1952 geborene Klägerin, die von September 1969 bis August 1971 eine abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung absolvierte (Zeugnis vom 24. August 1971), arbeitete als Operator (September 1971 bis April 1975) und Programmierungsassistent (März 1977 bis August 1981). Von September 1986 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 09. August 1995 war sie als Datenerfasserin, zuletzt seit Oktober 1990 mit Kontrolltätigkeiten, beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit arbeitete sie im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) als Verkehrserzieherin (Dezember 1997 bis November 1998) und zuletzt von Dezember 1998 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 14. April 1999 als Bildungsreferentin.
Im November 1995 beantragte die Klägerin wegen eines seit August 1995 bestehenden Halswirbelsäulensyndroms Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte die Auskunft der Deutschen Bank vom 25. April 1996, den Entlassungsbericht der Reha-Klinik H. vom 01. Juli 1996 über eine dort vom 01. Mai 1996 bis 29. Mai 1996 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme, für die Übergangsgeld gezahlt wurde, nebst weiterer ärztlicher Unterlagen sowie den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 18. November 1996 ein.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Trotz eines Zustandes nach Operation im Halswirbelsäulenbereich ohne Nachweis wesentlicher sensomotorischer Ausfälle und Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich ohne Nachweis gravierender Funktionsdefizite könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein und insbesondere als Datenerfasserin arbeiten.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, eine Tätigkeit als Datenerfasserin ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule sei nicht möglich. Die Beklagte zog das Arbeitsamtsgutachten des Dr. Z. vom 29. November 1996 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Aus den medizinischen Unterlagen des Arbeitsamtes Fürstenwalde ergebe sich keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens.
Dagegen hat die Klägerin am 20. Juni 1997 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und vorgetragen, sie könne wegen des von ihrer behandelnden Ärztin, im Arbeitsamtsgutachten und im Entlassungsbericht festgestellten Ausschlusses von Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Schulterbereiches nicht mehr als Datenerfasserin arbeiten.
Das Sozialgericht hat eingeholt die Auskunft der Deutschen Bank vom 22. August 1997 sowie die Befundberichte der Ärztin für Innere Medizin Dr. B. vom 13. August 1997, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 23. August 1997, des Facharztes für Orthopädie H. vom 12. September 1997, des Arztes für Orthopädie Dr. H. vom 22. September 1997 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 08. Oktober 1997 sowie außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 26. Februar 1998.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass als Datenerfasserin nicht mehr gearbeitet werden könne. Diese Tätigkeit werde im Allgemeinen in einer Einarbeitungszeit von ca. drei bis sechs Monaten erlernt. Bei gehobenen Eingabearbeiten sei jedoch eine längere Berufserfahrung nötig. Da die Klägerin in Tarifgruppe 4 des Gehaltstarifvertrages der privaten Banken eingestuft gewesen sei und eine Facharbeiterausbildung absolviert habe, werde zu ihren Gunsten der Berufsschutz einer "Gelernten" zugestanden. Aber auch als solche müsse sie sich auf Tätigkeiten im oberen Anlernbereich und damit auf die Tätigkeit einer Registratorin verweisen lassen.
Die Klägerin hat das Schreiben der Verkehrswacht Landkreis O. S. e. V. vom 05. Dezember 1997 und den Bericht des Krankenhauses F. vom 18. Juli 1998 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Auskunft der Verkehrswacht Landkreis Oder-Spree e. V. vom 23. Juni 1998, die Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom (Eingang) 21. Januar 1999 eingeholt, die berufskundliche Auskunft des Arbeitsberaters Neumann zur Registraturkraft aus einem anderen Verfahren beigezogen und den Sachverständigen Dr. B. ergänzend gehört (Stellungnahme vom 20. August 1998).
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass ihr operiertes Kniegelenk weiterhin nicht beschwerdefrei sei. Außerdem bereite ihr auch die Daumenwurzel der linken Hand zunehmend Schwierigkeiten. Sie hat außerdem mitgeteilt, ab Dezember 1998 erneut im Rahmen einer ABM als Bildungsreferentin tätig zu sein, die zumindest nach BAT VII entlohnt werde.
Mit Urteil vom 28. Januar 1999 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines Versicherungsfalles vom 21. November 1995 zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen: Aufgrund der von Dr. B. festgestellten Krankheiten könne die Klägerin die Tätigkeit als Datenerfasserin wegen der hierbei einzunehmenden einseitigen Körperhaltung und wegen des mit der Tätigkeit verbundenen Zeitdruckes höchstens halb- bis untervollschichtig ausüben. Zumutbare Verweisungstätigkeiten lägen nicht vor. Es könne hierbei dahinstehen, ob der Klägerin ein Facharbeiterschutz zustehe, denn jedenfalls sei sie in die Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren einzuordnen, so dass ihr zumindest eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Der von der Beklagten benannte Verweisungsberuf einer Registratorin sei gesundheitlich jedoch nicht zumutbar. Nach der berufskundlichen Auskunft des Arbeitsberaters Neumann handele es sich hierbei um eine überwiegend sitzende Tätigkeit. Eine solche sei der Klägerin aus medizinischer Sicht jedoch nicht zumutbar, da sie nach dem Sachverständigen Dr. B. nur Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ausführen könne. Der Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit stehe nicht entgegen, dass die Klägerin ABM-Tätigkeiten als Verkehrserzieherin bzw. Bildungsreferentin verrichtet habe bzw. verrichte, denn diese seien als befristete Tätigkeiten nicht sozial zumutbar.
Gegen das ihr am 26. März 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. April 1999 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt:
Die Tätigkeit einer Registratorin werde zwar überwiegend sitzend ausgeübt. Es bestehe jedoch jederzeit die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen die Körperhaltung frei zu wählen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. schließe eine solche Tätigkeit nicht aus, denn danach könne die Klägerin selbst bei einseitiger Körperhaltung noch halb- bis untervollschichtig tätig sein. Es werde nicht gefordert, dass alle drei Haltungsarten mit nahezu gleichen Anteilen pro Arbeitstag eingenommen werden müssten. Daher stehe eine überwiegend sitzende Körperhaltung dann nicht entgegen, wenn, wie im Falle einer Registratorin, die sitzende Körperhaltung gelegentlich kurzzeitig durch Gehen und Stehen unterbrochen werden könne. Wichtig sei lediglich, dass die Klägerin keinen andauernden Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und den Schultergürtelbereich ausgesetzt werde. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass ABM-Tätigkeiten grundsätzlich sozial nicht zumutbar seien. Zwar könne darauf nicht verwiesen werden. Wenn jemand jedoch tatsächlich eine ABM-Tätigkeit ausübe, die ihm gesundheitlich und sozial zumutbar sei, sei ein Anspruch auf Rente für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls ausgeschlossen. Die Klägerin sei in ihren ABM-Tätigkeiten nach BAT VII entlohnt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 1999 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ihrer letzten ABM-Tätigkeit sei sie nicht gewachsen gewesen; seit 14. April 1999 bestehe Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten.
Der Senat hat eingeholt die Auskunft der Gesellschaft für Arbeits- und Sozialrecht e. V. vom 24. November 1999 nebst Gehaltstarifvertrag für deren Beschäftigte sowie die Befundberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 24. November 1999, des H.-Klinikums Bad S. vom 01. Dezember 1999, des Facharztes für Orthopädie Dr. K. vom 23. November 1999, der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom (Eingang) 22. Dezember 1999 und des Facharztes für Chirurgie J. vom 19. August 2000. Er hat außerdem die Verwaltungsakte des Arbeitsamtes F. (Stamm-Nr ...) und verschiedene berufskundliche Auskünfte zum Registrator beigezogen.
Nach Ansicht der Beklagten ist nach operativer Behandlung des Karpaltunnelsyndroms der rechten Hand von einer vollen Funktionsfähigkeit auszugehen. Die Kniegelenksbeschwerden seien therapeutisch durch Arthroskopien behandelt worden. Die beigezogenen berufskundlichen Stellungnahmen ergäben keine neuen Erkenntnisse.
Der Senat hat den Manteltarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes e. V. u. a. und der Deutschen Angestelltengewerkschaft (MTV Bankgewerbe) beigezogen, die Auskünfte der Deutschen Bank vom 17. Januar 2001 und 15. Februar 2001 eingeholt, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Cornelia Kunz und der Gudrun H. als Zeuginnen, einen Auszug aus den Berufsinformationskarten (BIK) zur Datentypistin (BO 783) und das in einem anderen Verfahren erstellte berufskundliche Gutachten des Herrn Schieschke vom Februar 1998 zum Registrator beigezogen sowie Beweis erhoben durch die schriftlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 14. Februar 2002 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. August 2002, des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 09. April 2002 nebst ergänzender Stellungnahme vom 01. August 2002 und der Diplompsychologin M. vom 19. März 2002 nebst ergänzender Stellungnahme vom 30. April 2002. Zur Tätigkeit einer Registratorin hat der Senat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten der Verwaltungsoberamtsrätin S. vom 28. Februar 2003.
Nach Ansicht der Beklagten ist die Klägerin in der Lage, sich in die Tätigkeit als Registratorin binnen drei Monaten einzuarbeiten. Sie habe über einen sehr langen Zeitraum unterschiedliche Bürotätigkeiten ausgeübt. Die Sachverständige beziehe sich bei ihrer Betrachtung ausschließlich auf Vergütungsgruppen VIII und VII, ohne eine Differenzierung der Tätigkeiten in der Registratur vorzunehmen. Es gebe in einer Registratur unterschiedliche Tätigkeiten mit einer unterschiedlichen tariflichen Entlohnung. Leiter von Registraturen seien je nach Größe der Registratur in die Vergütungsgruppen VII bis V b BAT, Registraturangestellte in Vergütungsgruppen VII bis V c und Angestellte im Registraturdienst in Vergütungsgruppen X bis VIII BAT einzustufen. Aufgrund der unterschiedlichen tariflichen Einstufung ergäben sich auch entsprechend abgestufte Leistungsanforderungen. Während gelernte Büro- und Verwaltungsfachkräfte nach der Ausbildung regelmäßig in die Vergütungsgruppe VII BAT eingestuft würden, gehörten Angestellte im Registraturdienst regelmäßig der Vergütungsgruppe VIII BAT an. Bei solchen Angestellten handele es sich regelmäßig um angelernte Beschäftigte, die üblicherweise über Büroerfahrung verfügten. Bei der Vergütungsgruppe BAT VIII handele es sich um eine Vergütungsgruppe für Angelernte mit einer Anlern- bzw. Ausbildungsdauer bis zu zwei Jahren. Ein Facharbeiter könne zumutbar auf eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden. Die Beklagte hat verschiedene berufskundliche Stellungnahmen aus anderen Verfahren beigefügt.
Der Senat hat die Sachverständige S. ergänzend gehört (Stellungnahme vom 21. August 2003).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 78 bis 91, 112, 349 bis 405, 412 bis 422, 424 bis 425, 436 bis 444, 515 bis 517 der Gerichtsakten sowie die Anlagen 1 zur Sitzungsniederschrift vom 15. Juni 2001 und 18. September 2001 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Der Bescheid vom 16. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig, denn sie kann noch als Registratorin tätig sein.
Als Anspruchsgrundlage kommt auch weiterhin § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im November 1995 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr als Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeit arbeiten. Sie ist jedoch noch in der Lage, die ihr gesundheitlich, fachlich und sozial zumutbare Tätigkeit einer Registratorin vollschichtig auszuüben.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Die Tätigkeit einer Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeit, die die Klägerin nach der Bekundung der Zeugin H. jedenfalls ab Oktober 1990 ausübte, ist hiernach maßgeblicher Beruf der Klägerin. Es handelt sich dabei zwar nicht um die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Tätigkeiten als Verkehrserzieherin und Bildungsreferentin scheiden als maßgebliche Berufe jedoch aus, denn diese waren als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen von vornherein befristet (vgl. Schreiben der Verkehrswacht Landkreis O.-S. e. V. vom 05. Dezember 1997 und Auskunft der Gesellschaft für Arbeits- und Sozialrecht e. V. vom 24. November 1999). Es handelt sich deswegen lediglich um vorübergehende Tätigkeiten, die somit nicht den maßgeblichen, auf Dauer ausgerichteten Beruf darstellen (vgl. speziell zu Beschäftigungen im Rahmen von ABM: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Den Beruf einer Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeit kann die Klägerin nicht mehr ausüben.
Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. H., Dr. F., M. und Dr. B. sowie der berufskundlichen Sachverständigen S ...
Nach Dr. H. bestehen eine nach Fusionsoperation C 4/5 (Juni 1992) verbliebene Funktionsstörung der Halswirbelsäule mit fortschreitender degenerativer Instabilität der an den fusionierten Halswirbelsäulenbereich angrenzenden Halswirbelsäulensegmente C 3/4 und C 5/6 und progredienter Osteochondrose bei C 6/7, eine dezente Gebrauchseinschränkung der rechten Hand nach zweimaliger operativer Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms (Juni 1999 und August 2000) in Verbindung mit einer Arthrose des Daumengrund- und -sattelgelenkes rechts, eine mäßig ausgeprägte lokale lumbale Schmerzsymptomatik mit mäßiger Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Defizite sowie ein chronisches Reizknie bei arthroskopisch (Juli 1998 und April 1999) gesichertem fortgeschrittenen Knorpelschaden.
Nach Dr. B. liegen außerdem Spannungskopfschmerzen vor.
Darüber hinaus haben die Sachverständigen M. und Dr. F. eine neurotische Fehlentwicklung mit dependenten, gehemmt-aggressiven und depressiven Persönlichkeitszügen und Tendenz zur psychosomatischen Konfliktverarbeitung in nicht krankheitswertigem, das Leistungsvermögen beeinträchtigendem Ausmaß festgestellt.
Damit werden die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen im Wesentlichen erfasst, denn die vorliegenden Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit grundsätzlich überein. Es handelt sich um dieselben Leiden, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Bei der Klägerin mag auch zeitweilig eine Epicondylitis humeri radialis rechts vorgelegen haben, wie aus dem Bericht des Facharztes für Orthopädie H. vom 19. Juni 1996 hervorgeht. Danach bestand ein Druckschmerz direkt über dem radialen Epicondylus bei allerdings passiv freier Beweglichkeit des rechten Ellenbogens. Dieses Leiden wird in den anderen vorliegenden ärztlichen Berichten nicht erwähnt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es einer Behandlung zugeführt wurde und damit als vorübergehende Erkrankung für das Leistungsvermögen ohne Bedeutung ist.
Einen reaktiv-depressiven Verstimmungszustand haben die Sachverständigen M. und Dr. F. ausgeschlossen. Auch der Sachverständige Dr. B. hat eine solche Gesundheitsstörung nicht feststellen können. Eine entsprechende Diagnose findet sich allerdings in den Berichten bzw. Befundberichten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 20. August 1996, 18. November 1996, 23. August 1997 und 24. November 1999 sowie offensichtlich darauf gestützt in den Befundberichten der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 18. November 1996, 30. September 1997 und 08. Oktober 1997. Dr. G. stellte hierbei im Rahmen einer viermaligen ambulanten Behandlung im Zeitraum von September 1995 bis November 1996 folgenden psychischen Befund fest: Bewusstseinklar, voll orientiert, kontaktfähig, emotional-affektiv vermehrt ansprechbar, sensitiv strukturiert, übernachhaltige Problem- und Konfliktverarbeitung, psychovegetativ labilisiert und belastungsgemindert, gedrückte Stimmungslage, ansonsten ruhig und freundlich, kein Anhalt für psychoorganische Auffälligkeiten, insgesamt situationsgerechtes Verhalten. In seinem letzten Befundbericht vom 24. November 1999, wonach es seither nur noch zu einer weiteren ambulanten Vorstellung gekommen sei, ist von einer gedrückten Stimmung nicht mehr die Rede. Im Übrigen ist mitgeteilt, dass bei der Klägerin infolge der im Januar 1996 erfolgten Entlassung aus ihrem Betrieb eine zunehmend depressive Stimmungslage mit häufigem Weinen, innerer Unruhe, Angstgefühlen sowie einer Schwung- und Antriebslosigkeit aufgetreten sei, weshalb sich die Klägerin bis 1996 in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gefühlt habe. Den Befundberichten der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. sind nähere Befunde zum depressiven Stimmungsbild nicht zu entnehmen; es findet sich lediglich der Hinweis auf eine erhebliche psychosoziale Überforderung und eine schwierige existenzielle Situation.
Nach der Sachverständigen M. setzt eine bedeutsame, krankheitswertige depressive Störung ein vermindertes Selbstwertgefühl, ein eingeengtes Erleben, einen Interessensverlust oder den Verlust an sozialen Kontakten voraus. Solche Befunde sind in den Berichten des Dr. G. und der Ärztin B. jedoch nicht enthalten. Es finden sich aber gleichfalls Hinweise auf eine sensitiv strukturierte, übernachhaltig erlebende Persönlichkeit in Konfliktsituationen. Angesichts dessen haben die Sachverständigen M. und Dr. F. beurteilt, dass es sich in Wahrheit bei den seinerzeit erhobenen Befunden um solche handelt, die unter der Diagnose einer neurotischen Fehlentwicklung einzuordnen sind.
Dies gilt letztlich auch für die Diagnose eines chronischen multilokulären Schmerzsyndroms (vgl. Bericht des Dipl.-Med. P. vom 21. September 1997 und Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 08. Oktober 1997). Dipl.-Med. P. stellt nämlich hierbei die erheblichen psychosozialen Komponenten wie Überforderung und schwierige existenzielle Situation in den Vordergrund.
Wenn der Sachverständige Dr. H. aufgrund der von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen zu der Auffassung gelangt ist, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen bei gelegentlichem, - vorübergehend - zusammenhängend höchstens 10 bis 15minütigem, Gehen und Stehen, in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft oder anderen extremen Umwelteinflüssen, ohne Arbeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung mit Bücken, Heben, Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten im Knien, in der Hocke, Überkopfarbeiten, Leiter- und Gerüstarbeiten, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die grobe Kraft und die Fingerfertigkeit der rechten Hand und Arbeiten auf unebenem Gelände verrichten, ist dies nachvollziehbar.
Nach Dr. H. liegt der Schwerpunkt der Beeinträchtigung einerseits in der schweren Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule und andererseits in der reduzierten Belastbarkeit des linken Knies. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule hat er wie folgt befundet: Drehen links/rechts 80/0/30 (bei normal 80/0/80) und Seitneigen links/rechts 20/0/20 (bei normal 45/0/45). Die radiologische Untersuchung der Halswirbelsäule hat im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen von Februar 1992 über August 1992 und Juli 1999 neben dem unverändert gebliebenen knöchern konsolidierten Fusionswirbel C 4/5 eine kontinuierliche Zunahme der Verschmälerung der Halswirbelzwischenräume von C 3/4, C 5/6 und C 6/7 mit Anzeichen einer Instabilität im Zwischensegment C 3/4 und C 5/6 gezeigt. Das Gangbild ist linksseitig schonend und leicht schaukelnd gewesen. Das linke Kniegelenk ist leicht gebeugt gehalten worden. Wegen Schmerzhaftigkeit hat nur eine aktive Prüfung der Beweglichkeit erfolgen können, die mit 0/5/120 (bei normal 0/0/150) erhoben worden ist. Das linke Kniegelenk hat im Übrigen eine deutliche Kapselschwellung und einen leichten Reizerguss aufgewiesen. Die Röntgenuntersuchung des linken Kniegelenkes hat eine Randkantenausziehung der Kniegelenkfläche, eine spitze Ausziehung der Intercondylenhöcker und eine diskrete mediale Kniegelenksverschmälerung sowie eine Verkalkungsstruktur gezeigt. Außerdem ist ein arthroskopisch gesicherter ausgeprägter Knorpelschaden festgestellt. Wie Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt hat, ist dieser Knorpelschaden für den Reizzustand des Kniegelenkes verantwortlich. Insoweit bestehe Behandlungsbedürftigkeit, wobei danach auch ein Stehen über die postulierte zeitliche Einschränkung von 10 bis 15 Minuten möglich sei.
Bezüglich der rechten Hand hat der Sachverständige Dr. H. befundet, dass die Fingerfeinmotorik erst nach geduldiger Zuwendung unauffällig gewesen sei. Dabei sei insbesondere der Fingerspitzgriff Daumen zu fünftem Finger koordinativ erschwert gewesen. Der Stift sei beim Unterschreiben der Röntgenaufklärung atypisch gehandhabt worden; die Daumenkuppe rechts sei unter den Stift geklemmt worden. Die vorgelegte Fremdröntgenaufnahme des rechten Daumenstrahles einschließlich Handwurzel habe eine beginnende Arthrose im Daumengrundgelenk und eine fortgeschrittene Arthrose im Daumensattelgelenk dokumentiert. Es handele sich um einen Zustand, der dem Altersgang weit vorauseile. Damit sei die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand hinsichtlich einer spontanen Bewegungskoordination gestört, denn Fingerfeinbewegungen könnten erst verzögert ausgeführt werden. Dieser Zustand an der rechten Hand schließe auch eine umfassende manuelle Schreibtätigkeit und besondere Anforderungen an die grobe Kraft aus. Wie Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme dargelegt hat, steht diesem Zustand nicht entgegen, dass sich mit zunehmender Schreibdauer die Strichführung vom Krakeligen ins Unauffällige wandele, denn gewisse Anlaufschwierigkeiten seien vielfach typisch für arthrotische Gelenke. Eine Verstärkung der Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand durch die objektivierte psychosomatische Fehlverarbeitung hat er nicht ausgeschlossen.
Die Sachverständigen M. und Dr. F. haben zwar Zweifel am tatsächlichen Vorhandensein der hinsichtlich der rechten Hand bestehenden Behinderungen und Einschränkungen geäußert. So habe die Klägerin bei der Untersuchung anfangs geschildert, wegen Kraftlosigkeit und Ungeschicklichkeit der rechten Hand fast nur die linke Hand zu benutzen. Gleichwohl sei es ihr nicht möglich gewesen, den Fragebogen mit der linken Hand anzukreuzen. Beim Umgang mit dem Radiergummi habe sie eine unauffällige Feinmotorik im Bereich der rechten Hand gezeigt. Schreib- und Zeichenleistung seien mit der rechten Hand über die Testdauer von dreieinhalb Stunden nicht vermindert gewesen. Eine angebotene Schreibhilfe für motorisch Behinderte habe sie abgelehnt. Schließlich habe sie gegen Ende der Untersuchung eingeräumt, auch Handarbeiten für ihre Verwandtschaft anzufertigen und ihnen die Haare zu schneiden. Angesichts dessen kann mit den Sachverständigen M. und Dr. F. die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ihre tatsächliche Belastbarkeit deutlich größer als ihr diesbezügliches subjektives Empfinden ist. Dies gilt gerade auch in Bezug auf die Einsatzfähigkeit der rechten Hand. Da sich jedoch in orthopädischer Hinsicht diesbezüglich ein objektiver krankhafter Befund nachweisen lässt, ist mit dem Sachverständigen Dr. H. nachvollziehbar, dass zumindest eine dezente Gebrauchseinschränkung vorliegt.
Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule hat der Sachverständige Dr. H. keine gravierenden Einschränkungen vorgefunden. Die erhobenen Untersuchungsbefunde seien verglichen mit der altersentsprechenden Norm nicht abweichend, so dass er auf eine Röntgenuntersuchung verzichtet hat. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei der Klägerin gelegentlich rezidivierende Beschwerden auftreten, die Dr. H. mit der Diagnose einer lumbalen Schmerzsymptomatik bei seiner Beurteilung miterfasst hat.
Die aufgezeigten Befunde lassen schlüssig werden, dass besondere Belastungen der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, aber auch des linken Knies auszuschließen sind. Die von Dr. H. genannten Einschränkungen tragen dem hinreichend Rechnung, so dass der Senat sich dieser Beurteilung anschließen kann. Da wechselnde Witterungsverhältnisse zu einer Erhöhung der Tonisierung der Muskulatur und damit der subjektiven Beeinträchtigung führen, ist auch der Ausschluss der insoweit aufgeführten Witterungseinflüsse nachvollziehbar.
Soweit das Sozialgericht angenommen hat, die Klägerin könne nur im Wechsel der Haltungsarten arbeiten, ist dies schon dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. nicht zu entnehmen. Dort findet sich lediglich die Aussage, ihr sei ein Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten möglich. Dieses Gutachten bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Arbeiten überwiegend im Sitzen auszuschließen ist. Dr. B. hat im Wesentlichen eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit im linken Kniegelenk, eine endphasig schmerzhafte Einschränkung der Halswirbelsäule bei Rotation und Seitneigung beidseits sowie bei Reklination und eine deutlich paravertebrale Druckschmerzhaftigkeit der Halswirbelsäule, Sensibilitätsstörungen am linken Arm im Sinne einer rudimentären C 8-Hypalgesie links sowie Kopfschmerzen am ehesten im Sinne von Spannungskopfschmerzen festgestellt. Obwohl er bei der Diagnosenstellung ebenfalls ein rezidivierendes Lumbalsyndrom angegeben hat, hat er in Bezug auf die Lendenwirbelsäule keine schwerwiegenden krankhaften Befunde erhoben. Er hat außerdem ausgeführt, dass ursächlich für die von ihm angenommenen Einschränkungen der Zustand nach cervikaler Bandscheibenoperation sei. Die nur noch mögliche halb- bis untervollschichtige Einsatzfähigkeit als Datenerfasserin hat er vornehmlich mit der damit verbundenen einseitigen Körperhaltung und einem Zeitdruck begründet. Er hat damit ersichtlich auf den Ausschluss andauernder Zwangshaltungen abgestellt. Die von ihm erhobenen Befunde lassen hingegen nicht den Schluss zu, dass ein überwiegendes Sitzen bei zumindest gelegentlichem Gehen und Stehen nicht möglich sein soll.
Schließlich hat auch der Sachverständige Dr. H. keine Gründe dafür angeführt; er hat es vielmehr für erforderlich gehalten, dass die Klägerin eine Arbeit überwiegend im Sitzen ausführt.
Soweit Dr. H. in seinem Gutachten Arbeit unter Zeitdruck, mit Wechselschicht und mit erhöhten Anforderungen an das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit als ungünstig eingeschätzt hat, ist dies, wie seiner ergänzenden Stellungnahme zu entnehmen ist, nicht dahingehend zu verstehen, dass solche Anforderungen bei einer Arbeitsleistung ausscheiden müssen. Es handele sich insoweit lediglich um eine Empfehlung. Nach Ansicht des Senats schließen daher diese Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf die Beurteilungen der Sachverständigen M. und Dr. F. - einen entsprechenden Einsatz der Klägerin nicht aus. Dr. B. hat in seinem Gutachten angemerkt, Arbeiten unter Zeitdruck seien zu vermeiden. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag der Senat allerdings dieser Einschätzung nicht zu folgen. Dies gilt umso mehr, als der körperliche Zustand der Klägerin seinerzeit noch besser gewesen ist als bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. H ...
Nach dem Sachverständigen Dr. F. kann die Klägerin aufgrund der guten intellektuellen Ausstattung mittelschwierige bis einfache Arbeiten verrichten. Sie kann auch Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechselschicht, mit Umstellungsfähigkeit und, wie in der ergänzenden Stellungnahme richtiggestellt, mit Anforderungen an das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit verrichten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehen keinerlei Einschränkungen; die von ihm genannten Leistungseinschränkungen beziehen sich, wie in dieser ergänzenden Stellungnahme ebenfalls dargestellt, ausschließlich auf die Leiden auf orthopädischem Gebiet. Gegenüber Dr. H. besteht insoweit keine abweichende Bewertung. Die Sachverständige M. hat ebenfalls das Erfordernis von Einschränkungen nicht gesehen.
Dr. F. hat bei seiner Untersuchung im Bereich der oberen Extremität rechts eine Beeinträchtigung der groben Kraft vorgefunden, deren Ursache jedoch nicht neurologisch zu erklären sei, denn neurologische Befunde seien nicht festzustellen. Auch die zusätzlich abgeleiteten neurophysiologischen Untersuchungen wie die sensiblen evozierten Potenziale zum Nervus medianus beidseits hätten keinerlei Hinweise auf eine Schädigung der langen sensiblen Bahnen gezeigt. Im Bereich der unteren Extremitäten hat er eine Hypästhesie der linken Fußsohle, beim Romberg’schen Stehversuch eine Fallneigung nach links, beim Unterberger Tretversuch eine Fallneigung nach hinten und links befundet. Die neurophysiologischen Untersuchungen wie die sensiblen evozierten Potentiale zum Nervus tibialis beidseits sind allerdings unauffällig gewesen. In psychischer Hinsicht sind die Auffassungsfähigkeit und die Umstellfähigkeit nicht erschwert oder verlangsamt gewesen; auch sonst sind krankhafte Befunde insoweit nicht aufgefallen. Die testpsychologische Zusatzuntersuchung durch die Sachverständige M. hat ein normales durchschnittliches Intelligenzniveau gezeigt. Allerdings ist eine neurotische Fehlentwicklung deutlich geworden. Die Klägerin habe psychische Konflikte in den körperlichen Bereich projiziert (psychosomatische Verarbeitung). Es sei eine Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägtem Harmoniebedürfnis und emotionaler Anspruchshaltung deutlich geworden, die sich darin äußere, dass andere ihre persönliche Befindlichkeit und ihre aktuellen Wünsche erkennen müssten, ohne dass sie diese selbst explizit äußere. Es habe sich auch eine gehemmt-aggressive Vorwurfshaltung manifestiert. Daneben seien abhängige, dependente Züge in Verhaltensweisen wie Verlassensangst, mangelnde Bereitschaft zur offenen Äußerung angemessener Ansprüche oder Unordnung eigener Bedürfnisse unter diejenigen ihres Ehemannes deutlich geworden. Die neurotische Fehlentwicklung habe jedoch noch kein krankheitswertiges, das Leistungsvermögen beeinträchtigende Ausmaß erreicht, denn trotz eines diesbezüglichen subjektiven Empfindens habe sie eine tatsächlich nachgewiesene deutlich größere Belastbarkeit gezeigt.
Im Hinblick auf die aufgezeigten Befunde kann der Senat nachvollziehen, dass sich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine Einschränkung des Leistungsvermögens ergibt.
Den vorliegenden ärztlichen Berichten ist in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht nichts anderes zu entnehmen.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. gibt zwar im Bericht vom 04. September 1995 an, im EMG hätten sich diskrete Hinweise für eine peripher neurogene Störung im Versorgungsbereich von C 5/6 links gezeigt. Nach dem weiteren Bericht dieses Arztes vom 18. November 1996 erbrachte ein weiteres EMG jedoch keinen sicheren Anhalt für eine peripher neurogene Störung im Versorgungsbereich des Nervus medianus und Nervus ulnaris links. Nach dem anderen Bericht dieses Arztes vom 03. Juni 1999 ergab zwar ein erneutes EMG keinen sicheren Anhalt für eine peripher neurogene Störung im Versorgungsbereich des Nervus medianus und des Nervus ulnaris. Es zeigte sich jedoch eine verlängerte distale sensible Nervenleitgeschwinigkeit des Nervus medianus rechts, woraus dieser Arzt auf ein sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts schloss (vgl. Bericht vom 02. Juni 1999). Daraufhin erfolgte am 30. Juni 1999 eine operative Behandlung (durch den Facharzt für Chirurgie J.) und eine Revisionsoperation am 01. August 2000 (vgl. seinen Befundbericht vom 19. August 2000), wodurch das Karpaltunnelsyndrom behoben war.
Im Rahmen einer vom 20. August bis 02. September 1997 beabsichtigten Berufsfindung und Arbeitserprobung wurde durch die Dipl.-Psychologin Dr. B. die arbeitspsychologische Stellungnahme vom 01. September 1997 abgegeben. Danach verfügt die Klägerin über eine durchschnittliche allgemeine intellektuelle Leistungskapazität mit besonderen Stärken in der Merkfähigkeit sowie relativen Schwächen in der formal logischen Denkfähigkeit. Aus medizinischen Gründen (starke Kopfschmerzen und Beschwerden der Halswirbelsäule) musste danach seinerzeit diese Maßnahme abgebrochen werden. In dieser Stellungnahme wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Interpretation der erhobenen Ergebnisse beachtet werden müsse, dass die Klägerin bei der Bearbeitung der Aufgaben ständig unter Schmerzen gelitten habe. Gleichwohl weicht das dort mitgeteilte Ergebnis nicht wesentlich von der Beurteilung durch die Sachverständige M. ab. Eine wesentliche Abweichung ergibt sich allerdings aus dem psychologischen Gutachten der Dipl.-Psychologin R. vom 29. September 1997. Darin werden zwar ebenfalls im Wesentlichen durchschnittliche intellektuelle Leistungsvoraussetzungen bescheinigt. Auffällig sei jedoch eine relativ hohe Vergessensrate gewesen. Es bestehe zur Zeit eine deutlich eingeschränkte Belastungsfähigkeit.
Die Sachverständige M. hat bezogen auf letztgenanntes Gutachten jedoch darauf hingewiesen, dass sich daraus kein eindeutiger Hinweis auf eine Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit oder eine psychische Erkrankung ergebe, denn die dort vermutete Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei auf den körperlichen Bereich (mit Kopfschmerzen, Gefühllosigkeit in den Fingerspitzen und Schwierigkeiten beim Sitzen) bezogen gewesen. Dies erscheint nachvollziehbar. Offensichtlich war die Klägerin seinerzeit, wie insbesondere der psychologischen Stellungnahme der Dipl.-Psychologin Dr. B. zu entnehmen ist, in einer körperlich schlechten Verfassung, woraus auch psychische Defizite resultierten. Daher gibt das Gutachten der Dipl.-Psychologin R. vom 29. September 1997 nicht die gewöhnliche Leistungsfähigkeit der Klägerin in psychischer Hinsicht wieder, so dass es nicht im Widerspruch zu der Beurteilung der Sachverständigen M. steht.
Wenn eine Tätigkeit den oben dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wie dies alle Sachverständigen insoweit in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H. vom 01. Juli 1996, des Arbeitsamtsgutachtens des Dr. Z. vom 29. November 1996 und der sozialmedizinischen Beurteilung der Ärztin Reiner des Berufsförderungswerkes Brandenburg vom 22. August 1997 annehmen, folgerichtig. Der Sachverständige Dr. H. hat zwar ursprünglich in seinem Gutachten ausgeführt, über einen Einstieg in eine Beschäftigung im Sinne des Hamburger Modells sei eine halbschichtige Tätigkeit denkbar, die nach entsprechender Eingewöhnungszeit und Motivation ggf. auch vollschichtig ausgeführt werden könnte. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er dann jedoch klargestellt, dass bei Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen eine vollschichtige Tätigkeit durchaus sofort in Betracht kommt.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeiten aus. Wie die Zeuginnen Kunz und H. bekundet haben, besteht deren Aufgabe u. a. darin, Einzahlungsbelege, Überweisungsbelege, Schecks etc. computermäßig zu erfassen. Die Arbeitsanforderungen stellen sich somit so dar, wie sie in der BIK BO 783 (Datentypistinnen) beschrieben sind. Danach wird diese Tätigkeit u.a. in überwiegend einseitig fixierter Körperhaltung bei körperlicher Unterforderung ausgeführt. Es kommt daher zu Rumpfzwangshaltungen, weswegen die Sachverständigen Dr. B. und Dr. H. diesen Beruf als medizinisch nicht zumutbar eingeschätzt haben. Dem schließt sich der Senat an.
Die Unfähigkeit, als Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeiten zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich die Klägerin auf die Tätigkeit einer Registratorin verweisen lassen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.
Davon ausgehend ist die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeit der Gruppe der Facharbeiter (Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildung über zwei Jahren) zuzuordnen.
Für die Beurteilung der Wertigkeit einer ausgeübten Tätigkeit kommt grundsätzlich der tarifvertraglichen Eingruppierung wesentliche Bedeutung zu. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einstufung der einzelnen in dieser Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Demnach lässt die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluss zu, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Anders verhält es sich lediglich, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 13, 14) oder wenn konkrete Anforderungsmuster fehlen, der Tarifvertrag also nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale enthält. Es ist dann eine umfassende Prüfung erforderlich, weil insofern nicht hinreichend erkennbar ist, an welchen Beurteilungskriterien sich der Arbeitgeber im Einzelfall orientiert hat (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).
Der beigezogene MTV für das Bankgewerbe unterscheidet in § 6 die Tarifgruppen 1 bis 9, wobei sich ausgehend von der Tarifgruppe 1 eine Steigerung in der Qualität bis zur Tarifgruppe 9 feststellen lässt. Zur Tarifgruppe 1 gehören Tätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern. Von Tarifgruppe 2 werden Tätigkeiten erfasst, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine kurze Einarbeitung erworben werden. Tarifgruppe 3 ist definiert als diejenige für Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine Zweckausbildung oder eine längere Einarbeitung erworben werden, zum Beispiel Datentypistinnen/Codiererinnen. Zur Tarifgruppe 4 rechnen Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, zum Beispiel Datentypistinnen/Codiererinnen mit schwierigen Arbeiten und/oder Prüfarbeiten. Die nachfolgenden Tarifgruppen setzen jeweils darüber hinausgehende Kenntnisse bzw. erhöhte Anforderungen voraus. § 7 MTV für das Bankgewerbe bestimmt unter Ziffer 2 zudem, dass Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, in diese Tarifgruppe einzugruppieren sind.
Der MTV für das Bankgewerbe enthält somit nicht nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale, sondern bestimmt, welche Berufsart in welche Tarifgruppe einzuordnen ist. Bei Tarifgruppe 4 handelt es sich hierbei um eine Facharbeitergruppe, denn nach der allgemeinen Definition dieser Tarifgruppe sind Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderlich, wie sie regelmäßig in einer abgeschlossenen Berufsausbildung erworben werden. Die dort genannten Datentypistinnen/Codiererinnen mit schwierigen Arbeiten und/oder Prüfarbeiten sind daher der Gruppe der Facharbeiter zuzurechnen.
Die Klägerin gehört als Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeiten zu Recht zur Tarifgruppe 4.
Die Einstufung in diese Tarifgruppe ist zwar in der Auskunft der Deutschen Bank vom 22. August 1997 mitgeteilt. Als Berufsbezeichnung ist dort jedoch Datenerfasserin angegeben. Die Aufgabe habe in der Eingabe von Daten am Bildschirm in alpha-, nummerischer und alphanummerischer Erfassung bestanden. Eine völlig ungelernte und branchenfremde Kraft hätte dafür ca. drei bis sechs Monate angelernt werden müssen. Die in dieser Auskunft mitgeteilten Angaben begründen allerdings ausgehend von der oben genannten Definition einschließlich Beispielbenennung nicht die Eingruppierung der Klägerin in Tarifgruppe 4. Nichts anderes folgt aus den Auskünften der Deutschen Bank vom 17. Januar 2001 und 15. Februar 2001, in denen auf eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine jahrelange Berufserfahrung der Klägerin auf dem Gebiet der Datenvorbereitung und Datenerfassung verwiesen wird. Auch die Aussage der Zeugin Kunz ist diesbezüglich nicht von wesentlicher Bedeutung. Soweit diese Zeugin die Auffassung vertreten hat, dass zu den Prüfarbeiten der Datentypistinnen im Rahmen der Tarifgruppe 4 auch die Überprüfung der selbst eingegebenen Daten in den Computer gehöre, ist dies nach der Definition der Tarifgruppe 4 nicht nachvollziehbar. Gleiches dürfte nämlich auch auf die Datentypistinnen/Codiererinnen nach Tarifgruppe 3 zutreffen. Es erscheint selbstverständlich, dass Datentypistinnen/Codiererinnen für die Richtigkeit der eingegebenen Daten verantwortlich sind und bereits deswegen diese Daten selbst überprüfen. Dieses Merkmal ist somit ungeeignet, die Datentypistinnen/Codiererinnen nach Tarifgruppe 3 und 4 zu differenzieren.
Die Bekundungen der weiteren Zeugin H. bestätigen jedoch die Einstufung der Klägerin in Tarifgruppe 4 als zutreffend. Nach deren Aussage war die Klägerin mit Kontrolltätigkeiten befasst. Dies habe sie den Personalunterlagen entnehmen können, da der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin dies dort bestätigt habe. In der Deutschen Bank würden für jeden Mitarbeiter solche individuellen Leistungsbögen geführt, aus denen jeweils die Aufgaben hervorgingen und die in der Regel alle ein bis zwei Jahre erstellt würden. Die Kontrolltätigkeit habe zwar nicht den wesentlichen Anteil der Arbeit ausgemacht, denn die Prüfung, ob die von anderen Mitarbeitern der Bank eingegebenen Daten zutreffend seien, seien nur stichprobenartig erfolgt. Solche Kontrolltätigkeiten seien innerhalb der Bank jedoch nur von bestimmten Mitarbeitern durchgeführt worden, die aufgrund ihrer Vorkenntnisse dazu besonders befähigt gewesen seien. Dies sei bei der Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung zum Facharbeiter für elektronische Datenverarbeitungsanlagen und weitergehenden Lehrgänge innerhalb der Bank der Fall gewesen. Für die Tätigkeit einer Datenerfasserin seien zwar auch ungelernte Kräfte eingestellt worden, die im Rahmen einer Anlernzeit von drei bis sechs Monaten zu dieser Tätigkeit befähigt worden seien. Datenerfasserinnen mit Kontrolltätigkeiten seien jedoch, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht im Wege der Anlernung mit solchen Aufgaben befasst worden. Dafür seien Mitarbeiter mit einschlägigen Vorkenntnissen ausgesucht worden.
Diese Bekundungen belegen zum einen, dass die Klägerin tatsächlich über die Aufgaben als Datenerfasserin hinaus mit Prüfarbeiten befasst war. Es ergibt sich daraus zudem, dass zur Durchführung dieser Aufgaben weitere einschlägige Vorkenntnisse erforderlich waren, die wegen der besonderen Verantwortung solche Datenerfasserinnen mit Kontrolltätigkeiten von denen der Tarifgruppe 3 abheben. Dies stellt ersichtlich den Grund dafür dar, dass solche Datenerfasserinnen den Facharbeitern zugerechnet werden.
Als Facharbeiterin muss sich die Klägerin allerdings auf die Tätigkeit einer Registratorin verweisen lassen.
Diese Tätigkeit ist der Klägerin gesundheitlich zumutbar.
Nach der Sachverständigen S. handelt es sich um körperlich leichte Arbeit im Wechsel der Haltungsarten, wobei die Anteile der jeweiligen Körperhaltung durch die Art der Registratur sowie die individuelle Einteilung bestimmt werde. Längeres Stehen könne so durch individuelle Gestaltung ausgeschlossen werden. Die grobe Kraft der Hände sei nicht erforderlich. Umfassende manuelle Schreibtätigkeiten über einen längeren Zeitraum seien nicht erforderlich, da die Verwaltung der Registratur überwiegend über EDV erfolge. Eine besondere Fingerfertigkeit ähnlich der einer Datenerfasserin sei nicht nötig. Die Dateneingabe erfolge nicht unter Zeitdruck. Die Arbeiten fänden in geschlossenen Räumen ohne gesundheitsbelastende Einflüsse statt. Zwangs- oder überwiegend einseitige Körperhaltungen kämen nicht vor. Für den Aktentransport stünden Transportwagen zur Verfügung, so dass das Heben und Tragen von Lasten im Bereich von über 2 bis 3 kg entfalle. Es werde ausschließlich in Normalarbeitszeit ohne Schicht gearbeitet. Die Anforderungen an das Denkvermögen könnten als einfach bis mittelschwierig eingestuft werden. Es seien zwei Systeme in Registraturen berufstypisch zu unterscheiden, zum einen die Registratur mit dem Vertikalhängesystem und zum anderen die Registratur aus Ordnern. Ob die Klägerin für erstgenannte Registratur nicht in Betracht kommt, wie die Sachverständige beurteilt hat, kann dahinstehen. Einer Registratur mit Ordnern ist die Klägerin jedenfalls gesundheitlich gewachsen. Zwar sei, so die Sachverständige, der Transport der Ordner schwerer. Die 5 kg-Grenze werde jedoch nicht erreicht. Ein selbstbestimmter Wechsel zwischen den Körperhaltungen sei in größerem Umfang möglich und auch der Anteil der sitzenden Aufgaben sei größer, da die Menge der abzulegenden Vorgänge nach Vorsortierung erfolge. Überwiegende Sitzanteile seien daher gewährleistet. Gelegentlich sei auch ein Bücken erforderlich. Nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. H. steht letztgenannte Anforderung der Tätigkeit als Registratorin nicht entgegen, denn er hat nur Arbeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung mit Bücken ausgeschlossen, so dass ein gelegentliches Bücken, ohne dass zugleich eine Zwangshaltung eingenommen werden muss, der Klägerin zumutbar ist. Zu Zwangshaltungen kommt es nach der Sachverständigen S. bei der Tätigkeit als Registratorin jedoch nicht. Der Sachverständigen S. sind alle gesundheitlich bedingten Einschränkungen unterbreitet worden. Sie hat beurteilt, dass diese Einschränkungen in der Tätigkeit einer Registratorin Berücksichtigung finden können. Der Senat kann sich daher ihrer Beurteilung anschließen.
Die Tätigkeit einer Registratorin ist der Klägerin auch sozial zumutbar.
Nach der Sachverständigen S. wird die Tätigkeit der Registratorin mindestens in Vergütungsgruppe VIII eingestuft. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist eine Tätigkeit, die nach BAT VIII entlohnt wird, einem Facharbeiter sozial zumutbar (vgl. Urteil vom 02. Dezember 1987 - 1 RA 11/86 und vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90).
Der Tätigkeit einer Registratorin ist die Klägerin schließlich auch fachlich gewachsen.
Nach der Sachverständigen S. führen Registratoren eine vielfach gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwaltenden Schriftgutes erfordert. Registratoren sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Es werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und der Registratur erwartet.
Die Sachverständige S. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme entgegen ihrer ursprünglichen Beurteilung die Auffassung vertreten, die Klägerin könne innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten die Tätigkeit als Registratorin vollwertig ausführen. Bereits in ihrem Gutachten hatte sie der Klägerin eine sehr gute Ausgangsbasis aufgrund ihres Berufsabschlusses als Facharbeiterin für elektronische Datenverarbeitungsanlagen und der Tätigkeit als Datenerfasserin zugebilligt. Die Klägerin habe in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang überwiegend Arbeitsaufgaben zu erledigen gehabt, welche im kaufmännisch-verwaltenden Bereich angesiedelt gewesen seien. Daher seien ihr die entsprechenden Abläufe bekannt. Sie habe als Datenerfasserin Erfahrung im Umfang mit nummerischen, alphanummerischen oder alphabetischen Systemen gewonnen, welche für die Tätigkeit der Registratorin sehr wesentlich sei. Auch in der vorangegangenen Tätigkeit als Operator an Großrechnern, Organisations- und Programmierungsassistentin habe sie entsprechend den Vorgaben Daten zur Verarbeitung eingegeben bzw. programmiert. Es könne daher ein guter Erfahrungshintergrund bezogen auf Strukturierungssysteme vorausgesetzt werden. Die Klägerin sei offenkundig auch in der Lage, sich kurzfristig auf neue Anforderungen im Arbeitsleben einzustellen.
Gleichwohl ist die Sachverständige in ihrem Gutachten der Ansicht gewesen, dass die Klägerin in einer sehr umfangreichen Registratur eine drei Monate überschreitende Einarbeitungszeit benötige, weil die eingehende Kenntnis des zu verwaltenden Schriftgutes zumindest Grundlagenkenntnisse über die sachlichen Inhalte voraussetze und nicht nur die Abläufe in der Registratur, sondern das gesamte Unternehmen/die Behörde mit allen Abteilungen, den Zusammenhängen zwischen denselben etc. bekannt sein müsse. Wie sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt hat, hat sie zudem bei ihrer ursprünglichen Beurteilung berücksichtigt, dass entsprechend der arbeitspsychologischen Stellungnahme vom 01. September 1997 häufig Pausen eingelegt werden müssten und permanente Schmerzen vorhanden seien, was die notwendige Einarbeitszeit erhöhen könne. Auch das psychologische Gutachten vom 29. September 1997 habe Auffälligkeiten gezeigt, welche sie mitberücksichtigt habe.
In der ergänzenden Stellungnahme hat die Sachverständige S. jedoch eingeräumt, dass es sich bei den psychischen Auffälligkeiten nur um solche im Rahmen der Begutachtungssituation gehandelt habe, die also nicht verallgemeinert werden könnten. Sie hat außerdem eingeräumt, dass es auch Arbeitsplätze mit Ordnerregistraturen gebe, welche in ihrer Art und Größe (zum Beispiel Teilbereich oder Abteilung) schnell zu erfassen seien und auch mit nur geringer Fachkenntnis bzw. nur Grundkenntnissen der Aufbau- und der Ablauforganisation zu bewältigen seien. Dies schließt zwar nicht aus, dass es auch sehr umfangreiche Registraturen gibt (wie von der Sachverständigen S. wohl ursprünglich als Leitbild einer Registratur angenommen), für die die Klägerin nicht in Frage kommt. Dieses Leitbild einer sehr umfangreichen Registratur kann jedoch nicht zur Grundlage dafür gemacht werden, ob die Klägerin noch als Registratorin arbeiten kann, wenn es auch andere Registraturen in ausreichendem Umfang gibt, die geringere Anforderungen stellen. Die Sachverständige S. hat insoweit darauf hingewiesen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 300 Arbeitsplätze mit Ordnerregistraturen der genannten Art vorhanden sind. Eine solche Anzahl von Arbeitsplätzen hat das BSG für eine Verweisung für ausreichend erachtet.
Die von der Sachverständigen S. angeführte Begründung, weshalb sie von ihrer ursprünglichen Bewertung abweicht, ist für den Senat nachvollziehbar, so dass er sich der nunmehrigen Beurteilung anschließen kann.
Kann die Klägerin somit noch als Registratorin arbeiten, ist sie nicht berufsunfähig.
Ob die Klägerin einen Arbeitgeber findet, der sie für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko einer Versicherten, die eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996, 659) hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedenfalls einer vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94).
Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die im ... 1952 geborene Klägerin, die von September 1969 bis August 1971 eine abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung absolvierte (Zeugnis vom 24. August 1971), arbeitete als Operator (September 1971 bis April 1975) und Programmierungsassistent (März 1977 bis August 1981). Von September 1986 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 09. August 1995 war sie als Datenerfasserin, zuletzt seit Oktober 1990 mit Kontrolltätigkeiten, beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit arbeitete sie im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) als Verkehrserzieherin (Dezember 1997 bis November 1998) und zuletzt von Dezember 1998 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 14. April 1999 als Bildungsreferentin.
Im November 1995 beantragte die Klägerin wegen eines seit August 1995 bestehenden Halswirbelsäulensyndroms Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte die Auskunft der Deutschen Bank vom 25. April 1996, den Entlassungsbericht der Reha-Klinik H. vom 01. Juli 1996 über eine dort vom 01. Mai 1996 bis 29. Mai 1996 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme, für die Übergangsgeld gezahlt wurde, nebst weiterer ärztlicher Unterlagen sowie den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 18. November 1996 ein.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Trotz eines Zustandes nach Operation im Halswirbelsäulenbereich ohne Nachweis wesentlicher sensomotorischer Ausfälle und Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich ohne Nachweis gravierender Funktionsdefizite könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein und insbesondere als Datenerfasserin arbeiten.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, eine Tätigkeit als Datenerfasserin ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule sei nicht möglich. Die Beklagte zog das Arbeitsamtsgutachten des Dr. Z. vom 29. November 1996 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Aus den medizinischen Unterlagen des Arbeitsamtes Fürstenwalde ergebe sich keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens.
Dagegen hat die Klägerin am 20. Juni 1997 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und vorgetragen, sie könne wegen des von ihrer behandelnden Ärztin, im Arbeitsamtsgutachten und im Entlassungsbericht festgestellten Ausschlusses von Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Schulterbereiches nicht mehr als Datenerfasserin arbeiten.
Das Sozialgericht hat eingeholt die Auskunft der Deutschen Bank vom 22. August 1997 sowie die Befundberichte der Ärztin für Innere Medizin Dr. B. vom 13. August 1997, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 23. August 1997, des Facharztes für Orthopädie H. vom 12. September 1997, des Arztes für Orthopädie Dr. H. vom 22. September 1997 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 08. Oktober 1997 sowie außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 26. Februar 1998.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass als Datenerfasserin nicht mehr gearbeitet werden könne. Diese Tätigkeit werde im Allgemeinen in einer Einarbeitungszeit von ca. drei bis sechs Monaten erlernt. Bei gehobenen Eingabearbeiten sei jedoch eine längere Berufserfahrung nötig. Da die Klägerin in Tarifgruppe 4 des Gehaltstarifvertrages der privaten Banken eingestuft gewesen sei und eine Facharbeiterausbildung absolviert habe, werde zu ihren Gunsten der Berufsschutz einer "Gelernten" zugestanden. Aber auch als solche müsse sie sich auf Tätigkeiten im oberen Anlernbereich und damit auf die Tätigkeit einer Registratorin verweisen lassen.
Die Klägerin hat das Schreiben der Verkehrswacht Landkreis O. S. e. V. vom 05. Dezember 1997 und den Bericht des Krankenhauses F. vom 18. Juli 1998 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Auskunft der Verkehrswacht Landkreis Oder-Spree e. V. vom 23. Juni 1998, die Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom (Eingang) 21. Januar 1999 eingeholt, die berufskundliche Auskunft des Arbeitsberaters Neumann zur Registraturkraft aus einem anderen Verfahren beigezogen und den Sachverständigen Dr. B. ergänzend gehört (Stellungnahme vom 20. August 1998).
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass ihr operiertes Kniegelenk weiterhin nicht beschwerdefrei sei. Außerdem bereite ihr auch die Daumenwurzel der linken Hand zunehmend Schwierigkeiten. Sie hat außerdem mitgeteilt, ab Dezember 1998 erneut im Rahmen einer ABM als Bildungsreferentin tätig zu sein, die zumindest nach BAT VII entlohnt werde.
Mit Urteil vom 28. Januar 1999 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines Versicherungsfalles vom 21. November 1995 zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen: Aufgrund der von Dr. B. festgestellten Krankheiten könne die Klägerin die Tätigkeit als Datenerfasserin wegen der hierbei einzunehmenden einseitigen Körperhaltung und wegen des mit der Tätigkeit verbundenen Zeitdruckes höchstens halb- bis untervollschichtig ausüben. Zumutbare Verweisungstätigkeiten lägen nicht vor. Es könne hierbei dahinstehen, ob der Klägerin ein Facharbeiterschutz zustehe, denn jedenfalls sei sie in die Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren einzuordnen, so dass ihr zumindest eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Der von der Beklagten benannte Verweisungsberuf einer Registratorin sei gesundheitlich jedoch nicht zumutbar. Nach der berufskundlichen Auskunft des Arbeitsberaters Neumann handele es sich hierbei um eine überwiegend sitzende Tätigkeit. Eine solche sei der Klägerin aus medizinischer Sicht jedoch nicht zumutbar, da sie nach dem Sachverständigen Dr. B. nur Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ausführen könne. Der Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit stehe nicht entgegen, dass die Klägerin ABM-Tätigkeiten als Verkehrserzieherin bzw. Bildungsreferentin verrichtet habe bzw. verrichte, denn diese seien als befristete Tätigkeiten nicht sozial zumutbar.
Gegen das ihr am 26. März 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. April 1999 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt:
Die Tätigkeit einer Registratorin werde zwar überwiegend sitzend ausgeübt. Es bestehe jedoch jederzeit die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen die Körperhaltung frei zu wählen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. schließe eine solche Tätigkeit nicht aus, denn danach könne die Klägerin selbst bei einseitiger Körperhaltung noch halb- bis untervollschichtig tätig sein. Es werde nicht gefordert, dass alle drei Haltungsarten mit nahezu gleichen Anteilen pro Arbeitstag eingenommen werden müssten. Daher stehe eine überwiegend sitzende Körperhaltung dann nicht entgegen, wenn, wie im Falle einer Registratorin, die sitzende Körperhaltung gelegentlich kurzzeitig durch Gehen und Stehen unterbrochen werden könne. Wichtig sei lediglich, dass die Klägerin keinen andauernden Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und den Schultergürtelbereich ausgesetzt werde. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass ABM-Tätigkeiten grundsätzlich sozial nicht zumutbar seien. Zwar könne darauf nicht verwiesen werden. Wenn jemand jedoch tatsächlich eine ABM-Tätigkeit ausübe, die ihm gesundheitlich und sozial zumutbar sei, sei ein Anspruch auf Rente für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls ausgeschlossen. Die Klägerin sei in ihren ABM-Tätigkeiten nach BAT VII entlohnt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 1999 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ihrer letzten ABM-Tätigkeit sei sie nicht gewachsen gewesen; seit 14. April 1999 bestehe Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten.
Der Senat hat eingeholt die Auskunft der Gesellschaft für Arbeits- und Sozialrecht e. V. vom 24. November 1999 nebst Gehaltstarifvertrag für deren Beschäftigte sowie die Befundberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 24. November 1999, des H.-Klinikums Bad S. vom 01. Dezember 1999, des Facharztes für Orthopädie Dr. K. vom 23. November 1999, der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom (Eingang) 22. Dezember 1999 und des Facharztes für Chirurgie J. vom 19. August 2000. Er hat außerdem die Verwaltungsakte des Arbeitsamtes F. (Stamm-Nr ...) und verschiedene berufskundliche Auskünfte zum Registrator beigezogen.
Nach Ansicht der Beklagten ist nach operativer Behandlung des Karpaltunnelsyndroms der rechten Hand von einer vollen Funktionsfähigkeit auszugehen. Die Kniegelenksbeschwerden seien therapeutisch durch Arthroskopien behandelt worden. Die beigezogenen berufskundlichen Stellungnahmen ergäben keine neuen Erkenntnisse.
Der Senat hat den Manteltarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes e. V. u. a. und der Deutschen Angestelltengewerkschaft (MTV Bankgewerbe) beigezogen, die Auskünfte der Deutschen Bank vom 17. Januar 2001 und 15. Februar 2001 eingeholt, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Cornelia Kunz und der Gudrun H. als Zeuginnen, einen Auszug aus den Berufsinformationskarten (BIK) zur Datentypistin (BO 783) und das in einem anderen Verfahren erstellte berufskundliche Gutachten des Herrn Schieschke vom Februar 1998 zum Registrator beigezogen sowie Beweis erhoben durch die schriftlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 14. Februar 2002 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. August 2002, des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 09. April 2002 nebst ergänzender Stellungnahme vom 01. August 2002 und der Diplompsychologin M. vom 19. März 2002 nebst ergänzender Stellungnahme vom 30. April 2002. Zur Tätigkeit einer Registratorin hat der Senat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten der Verwaltungsoberamtsrätin S. vom 28. Februar 2003.
Nach Ansicht der Beklagten ist die Klägerin in der Lage, sich in die Tätigkeit als Registratorin binnen drei Monaten einzuarbeiten. Sie habe über einen sehr langen Zeitraum unterschiedliche Bürotätigkeiten ausgeübt. Die Sachverständige beziehe sich bei ihrer Betrachtung ausschließlich auf Vergütungsgruppen VIII und VII, ohne eine Differenzierung der Tätigkeiten in der Registratur vorzunehmen. Es gebe in einer Registratur unterschiedliche Tätigkeiten mit einer unterschiedlichen tariflichen Entlohnung. Leiter von Registraturen seien je nach Größe der Registratur in die Vergütungsgruppen VII bis V b BAT, Registraturangestellte in Vergütungsgruppen VII bis V c und Angestellte im Registraturdienst in Vergütungsgruppen X bis VIII BAT einzustufen. Aufgrund der unterschiedlichen tariflichen Einstufung ergäben sich auch entsprechend abgestufte Leistungsanforderungen. Während gelernte Büro- und Verwaltungsfachkräfte nach der Ausbildung regelmäßig in die Vergütungsgruppe VII BAT eingestuft würden, gehörten Angestellte im Registraturdienst regelmäßig der Vergütungsgruppe VIII BAT an. Bei solchen Angestellten handele es sich regelmäßig um angelernte Beschäftigte, die üblicherweise über Büroerfahrung verfügten. Bei der Vergütungsgruppe BAT VIII handele es sich um eine Vergütungsgruppe für Angelernte mit einer Anlern- bzw. Ausbildungsdauer bis zu zwei Jahren. Ein Facharbeiter könne zumutbar auf eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VIII BAT verwiesen werden. Die Beklagte hat verschiedene berufskundliche Stellungnahmen aus anderen Verfahren beigefügt.
Der Senat hat die Sachverständige S. ergänzend gehört (Stellungnahme vom 21. August 2003).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 78 bis 91, 112, 349 bis 405, 412 bis 422, 424 bis 425, 436 bis 444, 515 bis 517 der Gerichtsakten sowie die Anlagen 1 zur Sitzungsniederschrift vom 15. Juni 2001 und 18. September 2001 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Der Bescheid vom 16. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig, denn sie kann noch als Registratorin tätig sein.
Als Anspruchsgrundlage kommt auch weiterhin § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im November 1995 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr als Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeit arbeiten. Sie ist jedoch noch in der Lage, die ihr gesundheitlich, fachlich und sozial zumutbare Tätigkeit einer Registratorin vollschichtig auszuüben.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Die Tätigkeit einer Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeit, die die Klägerin nach der Bekundung der Zeugin H. jedenfalls ab Oktober 1990 ausübte, ist hiernach maßgeblicher Beruf der Klägerin. Es handelt sich dabei zwar nicht um die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Tätigkeiten als Verkehrserzieherin und Bildungsreferentin scheiden als maßgebliche Berufe jedoch aus, denn diese waren als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen von vornherein befristet (vgl. Schreiben der Verkehrswacht Landkreis O.-S. e. V. vom 05. Dezember 1997 und Auskunft der Gesellschaft für Arbeits- und Sozialrecht e. V. vom 24. November 1999). Es handelt sich deswegen lediglich um vorübergehende Tätigkeiten, die somit nicht den maßgeblichen, auf Dauer ausgerichteten Beruf darstellen (vgl. speziell zu Beschäftigungen im Rahmen von ABM: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Den Beruf einer Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeit kann die Klägerin nicht mehr ausüben.
Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. H., Dr. F., M. und Dr. B. sowie der berufskundlichen Sachverständigen S ...
Nach Dr. H. bestehen eine nach Fusionsoperation C 4/5 (Juni 1992) verbliebene Funktionsstörung der Halswirbelsäule mit fortschreitender degenerativer Instabilität der an den fusionierten Halswirbelsäulenbereich angrenzenden Halswirbelsäulensegmente C 3/4 und C 5/6 und progredienter Osteochondrose bei C 6/7, eine dezente Gebrauchseinschränkung der rechten Hand nach zweimaliger operativer Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms (Juni 1999 und August 2000) in Verbindung mit einer Arthrose des Daumengrund- und -sattelgelenkes rechts, eine mäßig ausgeprägte lokale lumbale Schmerzsymptomatik mit mäßiger Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Defizite sowie ein chronisches Reizknie bei arthroskopisch (Juli 1998 und April 1999) gesichertem fortgeschrittenen Knorpelschaden.
Nach Dr. B. liegen außerdem Spannungskopfschmerzen vor.
Darüber hinaus haben die Sachverständigen M. und Dr. F. eine neurotische Fehlentwicklung mit dependenten, gehemmt-aggressiven und depressiven Persönlichkeitszügen und Tendenz zur psychosomatischen Konfliktverarbeitung in nicht krankheitswertigem, das Leistungsvermögen beeinträchtigendem Ausmaß festgestellt.
Damit werden die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen im Wesentlichen erfasst, denn die vorliegenden Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit grundsätzlich überein. Es handelt sich um dieselben Leiden, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Bei der Klägerin mag auch zeitweilig eine Epicondylitis humeri radialis rechts vorgelegen haben, wie aus dem Bericht des Facharztes für Orthopädie H. vom 19. Juni 1996 hervorgeht. Danach bestand ein Druckschmerz direkt über dem radialen Epicondylus bei allerdings passiv freier Beweglichkeit des rechten Ellenbogens. Dieses Leiden wird in den anderen vorliegenden ärztlichen Berichten nicht erwähnt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es einer Behandlung zugeführt wurde und damit als vorübergehende Erkrankung für das Leistungsvermögen ohne Bedeutung ist.
Einen reaktiv-depressiven Verstimmungszustand haben die Sachverständigen M. und Dr. F. ausgeschlossen. Auch der Sachverständige Dr. B. hat eine solche Gesundheitsstörung nicht feststellen können. Eine entsprechende Diagnose findet sich allerdings in den Berichten bzw. Befundberichten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 20. August 1996, 18. November 1996, 23. August 1997 und 24. November 1999 sowie offensichtlich darauf gestützt in den Befundberichten der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 18. November 1996, 30. September 1997 und 08. Oktober 1997. Dr. G. stellte hierbei im Rahmen einer viermaligen ambulanten Behandlung im Zeitraum von September 1995 bis November 1996 folgenden psychischen Befund fest: Bewusstseinklar, voll orientiert, kontaktfähig, emotional-affektiv vermehrt ansprechbar, sensitiv strukturiert, übernachhaltige Problem- und Konfliktverarbeitung, psychovegetativ labilisiert und belastungsgemindert, gedrückte Stimmungslage, ansonsten ruhig und freundlich, kein Anhalt für psychoorganische Auffälligkeiten, insgesamt situationsgerechtes Verhalten. In seinem letzten Befundbericht vom 24. November 1999, wonach es seither nur noch zu einer weiteren ambulanten Vorstellung gekommen sei, ist von einer gedrückten Stimmung nicht mehr die Rede. Im Übrigen ist mitgeteilt, dass bei der Klägerin infolge der im Januar 1996 erfolgten Entlassung aus ihrem Betrieb eine zunehmend depressive Stimmungslage mit häufigem Weinen, innerer Unruhe, Angstgefühlen sowie einer Schwung- und Antriebslosigkeit aufgetreten sei, weshalb sich die Klägerin bis 1996 in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gefühlt habe. Den Befundberichten der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. sind nähere Befunde zum depressiven Stimmungsbild nicht zu entnehmen; es findet sich lediglich der Hinweis auf eine erhebliche psychosoziale Überforderung und eine schwierige existenzielle Situation.
Nach der Sachverständigen M. setzt eine bedeutsame, krankheitswertige depressive Störung ein vermindertes Selbstwertgefühl, ein eingeengtes Erleben, einen Interessensverlust oder den Verlust an sozialen Kontakten voraus. Solche Befunde sind in den Berichten des Dr. G. und der Ärztin B. jedoch nicht enthalten. Es finden sich aber gleichfalls Hinweise auf eine sensitiv strukturierte, übernachhaltig erlebende Persönlichkeit in Konfliktsituationen. Angesichts dessen haben die Sachverständigen M. und Dr. F. beurteilt, dass es sich in Wahrheit bei den seinerzeit erhobenen Befunden um solche handelt, die unter der Diagnose einer neurotischen Fehlentwicklung einzuordnen sind.
Dies gilt letztlich auch für die Diagnose eines chronischen multilokulären Schmerzsyndroms (vgl. Bericht des Dipl.-Med. P. vom 21. September 1997 und Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 08. Oktober 1997). Dipl.-Med. P. stellt nämlich hierbei die erheblichen psychosozialen Komponenten wie Überforderung und schwierige existenzielle Situation in den Vordergrund.
Wenn der Sachverständige Dr. H. aufgrund der von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen zu der Auffassung gelangt ist, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen bei gelegentlichem, - vorübergehend - zusammenhängend höchstens 10 bis 15minütigem, Gehen und Stehen, in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft oder anderen extremen Umwelteinflüssen, ohne Arbeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung mit Bücken, Heben, Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten im Knien, in der Hocke, Überkopfarbeiten, Leiter- und Gerüstarbeiten, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die grobe Kraft und die Fingerfertigkeit der rechten Hand und Arbeiten auf unebenem Gelände verrichten, ist dies nachvollziehbar.
Nach Dr. H. liegt der Schwerpunkt der Beeinträchtigung einerseits in der schweren Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule und andererseits in der reduzierten Belastbarkeit des linken Knies. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule hat er wie folgt befundet: Drehen links/rechts 80/0/30 (bei normal 80/0/80) und Seitneigen links/rechts 20/0/20 (bei normal 45/0/45). Die radiologische Untersuchung der Halswirbelsäule hat im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen von Februar 1992 über August 1992 und Juli 1999 neben dem unverändert gebliebenen knöchern konsolidierten Fusionswirbel C 4/5 eine kontinuierliche Zunahme der Verschmälerung der Halswirbelzwischenräume von C 3/4, C 5/6 und C 6/7 mit Anzeichen einer Instabilität im Zwischensegment C 3/4 und C 5/6 gezeigt. Das Gangbild ist linksseitig schonend und leicht schaukelnd gewesen. Das linke Kniegelenk ist leicht gebeugt gehalten worden. Wegen Schmerzhaftigkeit hat nur eine aktive Prüfung der Beweglichkeit erfolgen können, die mit 0/5/120 (bei normal 0/0/150) erhoben worden ist. Das linke Kniegelenk hat im Übrigen eine deutliche Kapselschwellung und einen leichten Reizerguss aufgewiesen. Die Röntgenuntersuchung des linken Kniegelenkes hat eine Randkantenausziehung der Kniegelenkfläche, eine spitze Ausziehung der Intercondylenhöcker und eine diskrete mediale Kniegelenksverschmälerung sowie eine Verkalkungsstruktur gezeigt. Außerdem ist ein arthroskopisch gesicherter ausgeprägter Knorpelschaden festgestellt. Wie Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt hat, ist dieser Knorpelschaden für den Reizzustand des Kniegelenkes verantwortlich. Insoweit bestehe Behandlungsbedürftigkeit, wobei danach auch ein Stehen über die postulierte zeitliche Einschränkung von 10 bis 15 Minuten möglich sei.
Bezüglich der rechten Hand hat der Sachverständige Dr. H. befundet, dass die Fingerfeinmotorik erst nach geduldiger Zuwendung unauffällig gewesen sei. Dabei sei insbesondere der Fingerspitzgriff Daumen zu fünftem Finger koordinativ erschwert gewesen. Der Stift sei beim Unterschreiben der Röntgenaufklärung atypisch gehandhabt worden; die Daumenkuppe rechts sei unter den Stift geklemmt worden. Die vorgelegte Fremdröntgenaufnahme des rechten Daumenstrahles einschließlich Handwurzel habe eine beginnende Arthrose im Daumengrundgelenk und eine fortgeschrittene Arthrose im Daumensattelgelenk dokumentiert. Es handele sich um einen Zustand, der dem Altersgang weit vorauseile. Damit sei die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand hinsichtlich einer spontanen Bewegungskoordination gestört, denn Fingerfeinbewegungen könnten erst verzögert ausgeführt werden. Dieser Zustand an der rechten Hand schließe auch eine umfassende manuelle Schreibtätigkeit und besondere Anforderungen an die grobe Kraft aus. Wie Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme dargelegt hat, steht diesem Zustand nicht entgegen, dass sich mit zunehmender Schreibdauer die Strichführung vom Krakeligen ins Unauffällige wandele, denn gewisse Anlaufschwierigkeiten seien vielfach typisch für arthrotische Gelenke. Eine Verstärkung der Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand durch die objektivierte psychosomatische Fehlverarbeitung hat er nicht ausgeschlossen.
Die Sachverständigen M. und Dr. F. haben zwar Zweifel am tatsächlichen Vorhandensein der hinsichtlich der rechten Hand bestehenden Behinderungen und Einschränkungen geäußert. So habe die Klägerin bei der Untersuchung anfangs geschildert, wegen Kraftlosigkeit und Ungeschicklichkeit der rechten Hand fast nur die linke Hand zu benutzen. Gleichwohl sei es ihr nicht möglich gewesen, den Fragebogen mit der linken Hand anzukreuzen. Beim Umgang mit dem Radiergummi habe sie eine unauffällige Feinmotorik im Bereich der rechten Hand gezeigt. Schreib- und Zeichenleistung seien mit der rechten Hand über die Testdauer von dreieinhalb Stunden nicht vermindert gewesen. Eine angebotene Schreibhilfe für motorisch Behinderte habe sie abgelehnt. Schließlich habe sie gegen Ende der Untersuchung eingeräumt, auch Handarbeiten für ihre Verwandtschaft anzufertigen und ihnen die Haare zu schneiden. Angesichts dessen kann mit den Sachverständigen M. und Dr. F. die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ihre tatsächliche Belastbarkeit deutlich größer als ihr diesbezügliches subjektives Empfinden ist. Dies gilt gerade auch in Bezug auf die Einsatzfähigkeit der rechten Hand. Da sich jedoch in orthopädischer Hinsicht diesbezüglich ein objektiver krankhafter Befund nachweisen lässt, ist mit dem Sachverständigen Dr. H. nachvollziehbar, dass zumindest eine dezente Gebrauchseinschränkung vorliegt.
Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule hat der Sachverständige Dr. H. keine gravierenden Einschränkungen vorgefunden. Die erhobenen Untersuchungsbefunde seien verglichen mit der altersentsprechenden Norm nicht abweichend, so dass er auf eine Röntgenuntersuchung verzichtet hat. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei der Klägerin gelegentlich rezidivierende Beschwerden auftreten, die Dr. H. mit der Diagnose einer lumbalen Schmerzsymptomatik bei seiner Beurteilung miterfasst hat.
Die aufgezeigten Befunde lassen schlüssig werden, dass besondere Belastungen der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, aber auch des linken Knies auszuschließen sind. Die von Dr. H. genannten Einschränkungen tragen dem hinreichend Rechnung, so dass der Senat sich dieser Beurteilung anschließen kann. Da wechselnde Witterungsverhältnisse zu einer Erhöhung der Tonisierung der Muskulatur und damit der subjektiven Beeinträchtigung führen, ist auch der Ausschluss der insoweit aufgeführten Witterungseinflüsse nachvollziehbar.
Soweit das Sozialgericht angenommen hat, die Klägerin könne nur im Wechsel der Haltungsarten arbeiten, ist dies schon dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. nicht zu entnehmen. Dort findet sich lediglich die Aussage, ihr sei ein Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten möglich. Dieses Gutachten bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Arbeiten überwiegend im Sitzen auszuschließen ist. Dr. B. hat im Wesentlichen eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit im linken Kniegelenk, eine endphasig schmerzhafte Einschränkung der Halswirbelsäule bei Rotation und Seitneigung beidseits sowie bei Reklination und eine deutlich paravertebrale Druckschmerzhaftigkeit der Halswirbelsäule, Sensibilitätsstörungen am linken Arm im Sinne einer rudimentären C 8-Hypalgesie links sowie Kopfschmerzen am ehesten im Sinne von Spannungskopfschmerzen festgestellt. Obwohl er bei der Diagnosenstellung ebenfalls ein rezidivierendes Lumbalsyndrom angegeben hat, hat er in Bezug auf die Lendenwirbelsäule keine schwerwiegenden krankhaften Befunde erhoben. Er hat außerdem ausgeführt, dass ursächlich für die von ihm angenommenen Einschränkungen der Zustand nach cervikaler Bandscheibenoperation sei. Die nur noch mögliche halb- bis untervollschichtige Einsatzfähigkeit als Datenerfasserin hat er vornehmlich mit der damit verbundenen einseitigen Körperhaltung und einem Zeitdruck begründet. Er hat damit ersichtlich auf den Ausschluss andauernder Zwangshaltungen abgestellt. Die von ihm erhobenen Befunde lassen hingegen nicht den Schluss zu, dass ein überwiegendes Sitzen bei zumindest gelegentlichem Gehen und Stehen nicht möglich sein soll.
Schließlich hat auch der Sachverständige Dr. H. keine Gründe dafür angeführt; er hat es vielmehr für erforderlich gehalten, dass die Klägerin eine Arbeit überwiegend im Sitzen ausführt.
Soweit Dr. H. in seinem Gutachten Arbeit unter Zeitdruck, mit Wechselschicht und mit erhöhten Anforderungen an das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit als ungünstig eingeschätzt hat, ist dies, wie seiner ergänzenden Stellungnahme zu entnehmen ist, nicht dahingehend zu verstehen, dass solche Anforderungen bei einer Arbeitsleistung ausscheiden müssen. Es handele sich insoweit lediglich um eine Empfehlung. Nach Ansicht des Senats schließen daher diese Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf die Beurteilungen der Sachverständigen M. und Dr. F. - einen entsprechenden Einsatz der Klägerin nicht aus. Dr. B. hat in seinem Gutachten angemerkt, Arbeiten unter Zeitdruck seien zu vermeiden. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag der Senat allerdings dieser Einschätzung nicht zu folgen. Dies gilt umso mehr, als der körperliche Zustand der Klägerin seinerzeit noch besser gewesen ist als bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. H ...
Nach dem Sachverständigen Dr. F. kann die Klägerin aufgrund der guten intellektuellen Ausstattung mittelschwierige bis einfache Arbeiten verrichten. Sie kann auch Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechselschicht, mit Umstellungsfähigkeit und, wie in der ergänzenden Stellungnahme richtiggestellt, mit Anforderungen an das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit verrichten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehen keinerlei Einschränkungen; die von ihm genannten Leistungseinschränkungen beziehen sich, wie in dieser ergänzenden Stellungnahme ebenfalls dargestellt, ausschließlich auf die Leiden auf orthopädischem Gebiet. Gegenüber Dr. H. besteht insoweit keine abweichende Bewertung. Die Sachverständige M. hat ebenfalls das Erfordernis von Einschränkungen nicht gesehen.
Dr. F. hat bei seiner Untersuchung im Bereich der oberen Extremität rechts eine Beeinträchtigung der groben Kraft vorgefunden, deren Ursache jedoch nicht neurologisch zu erklären sei, denn neurologische Befunde seien nicht festzustellen. Auch die zusätzlich abgeleiteten neurophysiologischen Untersuchungen wie die sensiblen evozierten Potenziale zum Nervus medianus beidseits hätten keinerlei Hinweise auf eine Schädigung der langen sensiblen Bahnen gezeigt. Im Bereich der unteren Extremitäten hat er eine Hypästhesie der linken Fußsohle, beim Romberg’schen Stehversuch eine Fallneigung nach links, beim Unterberger Tretversuch eine Fallneigung nach hinten und links befundet. Die neurophysiologischen Untersuchungen wie die sensiblen evozierten Potentiale zum Nervus tibialis beidseits sind allerdings unauffällig gewesen. In psychischer Hinsicht sind die Auffassungsfähigkeit und die Umstellfähigkeit nicht erschwert oder verlangsamt gewesen; auch sonst sind krankhafte Befunde insoweit nicht aufgefallen. Die testpsychologische Zusatzuntersuchung durch die Sachverständige M. hat ein normales durchschnittliches Intelligenzniveau gezeigt. Allerdings ist eine neurotische Fehlentwicklung deutlich geworden. Die Klägerin habe psychische Konflikte in den körperlichen Bereich projiziert (psychosomatische Verarbeitung). Es sei eine Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägtem Harmoniebedürfnis und emotionaler Anspruchshaltung deutlich geworden, die sich darin äußere, dass andere ihre persönliche Befindlichkeit und ihre aktuellen Wünsche erkennen müssten, ohne dass sie diese selbst explizit äußere. Es habe sich auch eine gehemmt-aggressive Vorwurfshaltung manifestiert. Daneben seien abhängige, dependente Züge in Verhaltensweisen wie Verlassensangst, mangelnde Bereitschaft zur offenen Äußerung angemessener Ansprüche oder Unordnung eigener Bedürfnisse unter diejenigen ihres Ehemannes deutlich geworden. Die neurotische Fehlentwicklung habe jedoch noch kein krankheitswertiges, das Leistungsvermögen beeinträchtigende Ausmaß erreicht, denn trotz eines diesbezüglichen subjektiven Empfindens habe sie eine tatsächlich nachgewiesene deutlich größere Belastbarkeit gezeigt.
Im Hinblick auf die aufgezeigten Befunde kann der Senat nachvollziehen, dass sich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine Einschränkung des Leistungsvermögens ergibt.
Den vorliegenden ärztlichen Berichten ist in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht nichts anderes zu entnehmen.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. gibt zwar im Bericht vom 04. September 1995 an, im EMG hätten sich diskrete Hinweise für eine peripher neurogene Störung im Versorgungsbereich von C 5/6 links gezeigt. Nach dem weiteren Bericht dieses Arztes vom 18. November 1996 erbrachte ein weiteres EMG jedoch keinen sicheren Anhalt für eine peripher neurogene Störung im Versorgungsbereich des Nervus medianus und Nervus ulnaris links. Nach dem anderen Bericht dieses Arztes vom 03. Juni 1999 ergab zwar ein erneutes EMG keinen sicheren Anhalt für eine peripher neurogene Störung im Versorgungsbereich des Nervus medianus und des Nervus ulnaris. Es zeigte sich jedoch eine verlängerte distale sensible Nervenleitgeschwinigkeit des Nervus medianus rechts, woraus dieser Arzt auf ein sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts schloss (vgl. Bericht vom 02. Juni 1999). Daraufhin erfolgte am 30. Juni 1999 eine operative Behandlung (durch den Facharzt für Chirurgie J.) und eine Revisionsoperation am 01. August 2000 (vgl. seinen Befundbericht vom 19. August 2000), wodurch das Karpaltunnelsyndrom behoben war.
Im Rahmen einer vom 20. August bis 02. September 1997 beabsichtigten Berufsfindung und Arbeitserprobung wurde durch die Dipl.-Psychologin Dr. B. die arbeitspsychologische Stellungnahme vom 01. September 1997 abgegeben. Danach verfügt die Klägerin über eine durchschnittliche allgemeine intellektuelle Leistungskapazität mit besonderen Stärken in der Merkfähigkeit sowie relativen Schwächen in der formal logischen Denkfähigkeit. Aus medizinischen Gründen (starke Kopfschmerzen und Beschwerden der Halswirbelsäule) musste danach seinerzeit diese Maßnahme abgebrochen werden. In dieser Stellungnahme wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Interpretation der erhobenen Ergebnisse beachtet werden müsse, dass die Klägerin bei der Bearbeitung der Aufgaben ständig unter Schmerzen gelitten habe. Gleichwohl weicht das dort mitgeteilte Ergebnis nicht wesentlich von der Beurteilung durch die Sachverständige M. ab. Eine wesentliche Abweichung ergibt sich allerdings aus dem psychologischen Gutachten der Dipl.-Psychologin R. vom 29. September 1997. Darin werden zwar ebenfalls im Wesentlichen durchschnittliche intellektuelle Leistungsvoraussetzungen bescheinigt. Auffällig sei jedoch eine relativ hohe Vergessensrate gewesen. Es bestehe zur Zeit eine deutlich eingeschränkte Belastungsfähigkeit.
Die Sachverständige M. hat bezogen auf letztgenanntes Gutachten jedoch darauf hingewiesen, dass sich daraus kein eindeutiger Hinweis auf eine Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit oder eine psychische Erkrankung ergebe, denn die dort vermutete Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei auf den körperlichen Bereich (mit Kopfschmerzen, Gefühllosigkeit in den Fingerspitzen und Schwierigkeiten beim Sitzen) bezogen gewesen. Dies erscheint nachvollziehbar. Offensichtlich war die Klägerin seinerzeit, wie insbesondere der psychologischen Stellungnahme der Dipl.-Psychologin Dr. B. zu entnehmen ist, in einer körperlich schlechten Verfassung, woraus auch psychische Defizite resultierten. Daher gibt das Gutachten der Dipl.-Psychologin R. vom 29. September 1997 nicht die gewöhnliche Leistungsfähigkeit der Klägerin in psychischer Hinsicht wieder, so dass es nicht im Widerspruch zu der Beurteilung der Sachverständigen M. steht.
Wenn eine Tätigkeit den oben dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wie dies alle Sachverständigen insoweit in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H. vom 01. Juli 1996, des Arbeitsamtsgutachtens des Dr. Z. vom 29. November 1996 und der sozialmedizinischen Beurteilung der Ärztin Reiner des Berufsförderungswerkes Brandenburg vom 22. August 1997 annehmen, folgerichtig. Der Sachverständige Dr. H. hat zwar ursprünglich in seinem Gutachten ausgeführt, über einen Einstieg in eine Beschäftigung im Sinne des Hamburger Modells sei eine halbschichtige Tätigkeit denkbar, die nach entsprechender Eingewöhnungszeit und Motivation ggf. auch vollschichtig ausgeführt werden könnte. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er dann jedoch klargestellt, dass bei Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen eine vollschichtige Tätigkeit durchaus sofort in Betracht kommt.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeiten aus. Wie die Zeuginnen Kunz und H. bekundet haben, besteht deren Aufgabe u. a. darin, Einzahlungsbelege, Überweisungsbelege, Schecks etc. computermäßig zu erfassen. Die Arbeitsanforderungen stellen sich somit so dar, wie sie in der BIK BO 783 (Datentypistinnen) beschrieben sind. Danach wird diese Tätigkeit u.a. in überwiegend einseitig fixierter Körperhaltung bei körperlicher Unterforderung ausgeführt. Es kommt daher zu Rumpfzwangshaltungen, weswegen die Sachverständigen Dr. B. und Dr. H. diesen Beruf als medizinisch nicht zumutbar eingeschätzt haben. Dem schließt sich der Senat an.
Die Unfähigkeit, als Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeiten zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich die Klägerin auf die Tätigkeit einer Registratorin verweisen lassen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.
Davon ausgehend ist die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeit der Gruppe der Facharbeiter (Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildung über zwei Jahren) zuzuordnen.
Für die Beurteilung der Wertigkeit einer ausgeübten Tätigkeit kommt grundsätzlich der tarifvertraglichen Eingruppierung wesentliche Bedeutung zu. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einstufung der einzelnen in dieser Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Demnach lässt die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluss zu, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Anders verhält es sich lediglich, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 13, 14) oder wenn konkrete Anforderungsmuster fehlen, der Tarifvertrag also nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale enthält. Es ist dann eine umfassende Prüfung erforderlich, weil insofern nicht hinreichend erkennbar ist, an welchen Beurteilungskriterien sich der Arbeitgeber im Einzelfall orientiert hat (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).
Der beigezogene MTV für das Bankgewerbe unterscheidet in § 6 die Tarifgruppen 1 bis 9, wobei sich ausgehend von der Tarifgruppe 1 eine Steigerung in der Qualität bis zur Tarifgruppe 9 feststellen lässt. Zur Tarifgruppe 1 gehören Tätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern. Von Tarifgruppe 2 werden Tätigkeiten erfasst, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine kurze Einarbeitung erworben werden. Tarifgruppe 3 ist definiert als diejenige für Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine Zweckausbildung oder eine längere Einarbeitung erworben werden, zum Beispiel Datentypistinnen/Codiererinnen. Zur Tarifgruppe 4 rechnen Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, zum Beispiel Datentypistinnen/Codiererinnen mit schwierigen Arbeiten und/oder Prüfarbeiten. Die nachfolgenden Tarifgruppen setzen jeweils darüber hinausgehende Kenntnisse bzw. erhöhte Anforderungen voraus. § 7 MTV für das Bankgewerbe bestimmt unter Ziffer 2 zudem, dass Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, in diese Tarifgruppe einzugruppieren sind.
Der MTV für das Bankgewerbe enthält somit nicht nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale, sondern bestimmt, welche Berufsart in welche Tarifgruppe einzuordnen ist. Bei Tarifgruppe 4 handelt es sich hierbei um eine Facharbeitergruppe, denn nach der allgemeinen Definition dieser Tarifgruppe sind Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderlich, wie sie regelmäßig in einer abgeschlossenen Berufsausbildung erworben werden. Die dort genannten Datentypistinnen/Codiererinnen mit schwierigen Arbeiten und/oder Prüfarbeiten sind daher der Gruppe der Facharbeiter zuzurechnen.
Die Klägerin gehört als Datenerfasserin mit Kontrolltätigkeiten zu Recht zur Tarifgruppe 4.
Die Einstufung in diese Tarifgruppe ist zwar in der Auskunft der Deutschen Bank vom 22. August 1997 mitgeteilt. Als Berufsbezeichnung ist dort jedoch Datenerfasserin angegeben. Die Aufgabe habe in der Eingabe von Daten am Bildschirm in alpha-, nummerischer und alphanummerischer Erfassung bestanden. Eine völlig ungelernte und branchenfremde Kraft hätte dafür ca. drei bis sechs Monate angelernt werden müssen. Die in dieser Auskunft mitgeteilten Angaben begründen allerdings ausgehend von der oben genannten Definition einschließlich Beispielbenennung nicht die Eingruppierung der Klägerin in Tarifgruppe 4. Nichts anderes folgt aus den Auskünften der Deutschen Bank vom 17. Januar 2001 und 15. Februar 2001, in denen auf eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine jahrelange Berufserfahrung der Klägerin auf dem Gebiet der Datenvorbereitung und Datenerfassung verwiesen wird. Auch die Aussage der Zeugin Kunz ist diesbezüglich nicht von wesentlicher Bedeutung. Soweit diese Zeugin die Auffassung vertreten hat, dass zu den Prüfarbeiten der Datentypistinnen im Rahmen der Tarifgruppe 4 auch die Überprüfung der selbst eingegebenen Daten in den Computer gehöre, ist dies nach der Definition der Tarifgruppe 4 nicht nachvollziehbar. Gleiches dürfte nämlich auch auf die Datentypistinnen/Codiererinnen nach Tarifgruppe 3 zutreffen. Es erscheint selbstverständlich, dass Datentypistinnen/Codiererinnen für die Richtigkeit der eingegebenen Daten verantwortlich sind und bereits deswegen diese Daten selbst überprüfen. Dieses Merkmal ist somit ungeeignet, die Datentypistinnen/Codiererinnen nach Tarifgruppe 3 und 4 zu differenzieren.
Die Bekundungen der weiteren Zeugin H. bestätigen jedoch die Einstufung der Klägerin in Tarifgruppe 4 als zutreffend. Nach deren Aussage war die Klägerin mit Kontrolltätigkeiten befasst. Dies habe sie den Personalunterlagen entnehmen können, da der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin dies dort bestätigt habe. In der Deutschen Bank würden für jeden Mitarbeiter solche individuellen Leistungsbögen geführt, aus denen jeweils die Aufgaben hervorgingen und die in der Regel alle ein bis zwei Jahre erstellt würden. Die Kontrolltätigkeit habe zwar nicht den wesentlichen Anteil der Arbeit ausgemacht, denn die Prüfung, ob die von anderen Mitarbeitern der Bank eingegebenen Daten zutreffend seien, seien nur stichprobenartig erfolgt. Solche Kontrolltätigkeiten seien innerhalb der Bank jedoch nur von bestimmten Mitarbeitern durchgeführt worden, die aufgrund ihrer Vorkenntnisse dazu besonders befähigt gewesen seien. Dies sei bei der Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung zum Facharbeiter für elektronische Datenverarbeitungsanlagen und weitergehenden Lehrgänge innerhalb der Bank der Fall gewesen. Für die Tätigkeit einer Datenerfasserin seien zwar auch ungelernte Kräfte eingestellt worden, die im Rahmen einer Anlernzeit von drei bis sechs Monaten zu dieser Tätigkeit befähigt worden seien. Datenerfasserinnen mit Kontrolltätigkeiten seien jedoch, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht im Wege der Anlernung mit solchen Aufgaben befasst worden. Dafür seien Mitarbeiter mit einschlägigen Vorkenntnissen ausgesucht worden.
Diese Bekundungen belegen zum einen, dass die Klägerin tatsächlich über die Aufgaben als Datenerfasserin hinaus mit Prüfarbeiten befasst war. Es ergibt sich daraus zudem, dass zur Durchführung dieser Aufgaben weitere einschlägige Vorkenntnisse erforderlich waren, die wegen der besonderen Verantwortung solche Datenerfasserinnen mit Kontrolltätigkeiten von denen der Tarifgruppe 3 abheben. Dies stellt ersichtlich den Grund dafür dar, dass solche Datenerfasserinnen den Facharbeitern zugerechnet werden.
Als Facharbeiterin muss sich die Klägerin allerdings auf die Tätigkeit einer Registratorin verweisen lassen.
Diese Tätigkeit ist der Klägerin gesundheitlich zumutbar.
Nach der Sachverständigen S. handelt es sich um körperlich leichte Arbeit im Wechsel der Haltungsarten, wobei die Anteile der jeweiligen Körperhaltung durch die Art der Registratur sowie die individuelle Einteilung bestimmt werde. Längeres Stehen könne so durch individuelle Gestaltung ausgeschlossen werden. Die grobe Kraft der Hände sei nicht erforderlich. Umfassende manuelle Schreibtätigkeiten über einen längeren Zeitraum seien nicht erforderlich, da die Verwaltung der Registratur überwiegend über EDV erfolge. Eine besondere Fingerfertigkeit ähnlich der einer Datenerfasserin sei nicht nötig. Die Dateneingabe erfolge nicht unter Zeitdruck. Die Arbeiten fänden in geschlossenen Räumen ohne gesundheitsbelastende Einflüsse statt. Zwangs- oder überwiegend einseitige Körperhaltungen kämen nicht vor. Für den Aktentransport stünden Transportwagen zur Verfügung, so dass das Heben und Tragen von Lasten im Bereich von über 2 bis 3 kg entfalle. Es werde ausschließlich in Normalarbeitszeit ohne Schicht gearbeitet. Die Anforderungen an das Denkvermögen könnten als einfach bis mittelschwierig eingestuft werden. Es seien zwei Systeme in Registraturen berufstypisch zu unterscheiden, zum einen die Registratur mit dem Vertikalhängesystem und zum anderen die Registratur aus Ordnern. Ob die Klägerin für erstgenannte Registratur nicht in Betracht kommt, wie die Sachverständige beurteilt hat, kann dahinstehen. Einer Registratur mit Ordnern ist die Klägerin jedenfalls gesundheitlich gewachsen. Zwar sei, so die Sachverständige, der Transport der Ordner schwerer. Die 5 kg-Grenze werde jedoch nicht erreicht. Ein selbstbestimmter Wechsel zwischen den Körperhaltungen sei in größerem Umfang möglich und auch der Anteil der sitzenden Aufgaben sei größer, da die Menge der abzulegenden Vorgänge nach Vorsortierung erfolge. Überwiegende Sitzanteile seien daher gewährleistet. Gelegentlich sei auch ein Bücken erforderlich. Nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. H. steht letztgenannte Anforderung der Tätigkeit als Registratorin nicht entgegen, denn er hat nur Arbeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung mit Bücken ausgeschlossen, so dass ein gelegentliches Bücken, ohne dass zugleich eine Zwangshaltung eingenommen werden muss, der Klägerin zumutbar ist. Zu Zwangshaltungen kommt es nach der Sachverständigen S. bei der Tätigkeit als Registratorin jedoch nicht. Der Sachverständigen S. sind alle gesundheitlich bedingten Einschränkungen unterbreitet worden. Sie hat beurteilt, dass diese Einschränkungen in der Tätigkeit einer Registratorin Berücksichtigung finden können. Der Senat kann sich daher ihrer Beurteilung anschließen.
Die Tätigkeit einer Registratorin ist der Klägerin auch sozial zumutbar.
Nach der Sachverständigen S. wird die Tätigkeit der Registratorin mindestens in Vergütungsgruppe VIII eingestuft. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist eine Tätigkeit, die nach BAT VIII entlohnt wird, einem Facharbeiter sozial zumutbar (vgl. Urteil vom 02. Dezember 1987 - 1 RA 11/86 und vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90).
Der Tätigkeit einer Registratorin ist die Klägerin schließlich auch fachlich gewachsen.
Nach der Sachverständigen S. führen Registratoren eine vielfach gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwaltenden Schriftgutes erfordert. Registratoren sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Es werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und der Registratur erwartet.
Die Sachverständige S. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme entgegen ihrer ursprünglichen Beurteilung die Auffassung vertreten, die Klägerin könne innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten die Tätigkeit als Registratorin vollwertig ausführen. Bereits in ihrem Gutachten hatte sie der Klägerin eine sehr gute Ausgangsbasis aufgrund ihres Berufsabschlusses als Facharbeiterin für elektronische Datenverarbeitungsanlagen und der Tätigkeit als Datenerfasserin zugebilligt. Die Klägerin habe in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang überwiegend Arbeitsaufgaben zu erledigen gehabt, welche im kaufmännisch-verwaltenden Bereich angesiedelt gewesen seien. Daher seien ihr die entsprechenden Abläufe bekannt. Sie habe als Datenerfasserin Erfahrung im Umfang mit nummerischen, alphanummerischen oder alphabetischen Systemen gewonnen, welche für die Tätigkeit der Registratorin sehr wesentlich sei. Auch in der vorangegangenen Tätigkeit als Operator an Großrechnern, Organisations- und Programmierungsassistentin habe sie entsprechend den Vorgaben Daten zur Verarbeitung eingegeben bzw. programmiert. Es könne daher ein guter Erfahrungshintergrund bezogen auf Strukturierungssysteme vorausgesetzt werden. Die Klägerin sei offenkundig auch in der Lage, sich kurzfristig auf neue Anforderungen im Arbeitsleben einzustellen.
Gleichwohl ist die Sachverständige in ihrem Gutachten der Ansicht gewesen, dass die Klägerin in einer sehr umfangreichen Registratur eine drei Monate überschreitende Einarbeitungszeit benötige, weil die eingehende Kenntnis des zu verwaltenden Schriftgutes zumindest Grundlagenkenntnisse über die sachlichen Inhalte voraussetze und nicht nur die Abläufe in der Registratur, sondern das gesamte Unternehmen/die Behörde mit allen Abteilungen, den Zusammenhängen zwischen denselben etc. bekannt sein müsse. Wie sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt hat, hat sie zudem bei ihrer ursprünglichen Beurteilung berücksichtigt, dass entsprechend der arbeitspsychologischen Stellungnahme vom 01. September 1997 häufig Pausen eingelegt werden müssten und permanente Schmerzen vorhanden seien, was die notwendige Einarbeitszeit erhöhen könne. Auch das psychologische Gutachten vom 29. September 1997 habe Auffälligkeiten gezeigt, welche sie mitberücksichtigt habe.
In der ergänzenden Stellungnahme hat die Sachverständige S. jedoch eingeräumt, dass es sich bei den psychischen Auffälligkeiten nur um solche im Rahmen der Begutachtungssituation gehandelt habe, die also nicht verallgemeinert werden könnten. Sie hat außerdem eingeräumt, dass es auch Arbeitsplätze mit Ordnerregistraturen gebe, welche in ihrer Art und Größe (zum Beispiel Teilbereich oder Abteilung) schnell zu erfassen seien und auch mit nur geringer Fachkenntnis bzw. nur Grundkenntnissen der Aufbau- und der Ablauforganisation zu bewältigen seien. Dies schließt zwar nicht aus, dass es auch sehr umfangreiche Registraturen gibt (wie von der Sachverständigen S. wohl ursprünglich als Leitbild einer Registratur angenommen), für die die Klägerin nicht in Frage kommt. Dieses Leitbild einer sehr umfangreichen Registratur kann jedoch nicht zur Grundlage dafür gemacht werden, ob die Klägerin noch als Registratorin arbeiten kann, wenn es auch andere Registraturen in ausreichendem Umfang gibt, die geringere Anforderungen stellen. Die Sachverständige S. hat insoweit darauf hingewiesen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 300 Arbeitsplätze mit Ordnerregistraturen der genannten Art vorhanden sind. Eine solche Anzahl von Arbeitsplätzen hat das BSG für eine Verweisung für ausreichend erachtet.
Die von der Sachverständigen S. angeführte Begründung, weshalb sie von ihrer ursprünglichen Bewertung abweicht, ist für den Senat nachvollziehbar, so dass er sich der nunmehrigen Beurteilung anschließen kann.
Kann die Klägerin somit noch als Registratorin arbeiten, ist sie nicht berufsunfähig.
Ob die Klägerin einen Arbeitgeber findet, der sie für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko einer Versicherten, die eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996, 659) hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedenfalls einer vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94).
Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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