Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 KN 189/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 KN 28/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus
vom 02. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des
Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Übergangsgeld im Anschluss an eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation.
Der im ... 1959 geborene, verheiratete Kläger nahm nach einer von der Beklagten im Rahmen berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation erbrachten und erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum Kaufmann für die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (06. Mai 1996 bis 14. Januar 1998) an einer von der Beklagten wiederum als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation geförderten kaufmännischen Weiterbildung zum Fachmann für multimediale Bürokommunikation bei der CDI - Deutsche Private Akademie für Wirtschaft GmbH/C. vom 02. Mai 2000 bis 20. April 2001 teil (Bescheid vom 03. April 2000). Für diese Zeit erhielt er von der Beklagten Übergangsgeld; Bescheide vom 15. Mai 2000, 27. Oktober 2000 und 12. April 2001.
Die CDI-Qualifizierungsordnung sah u.a. eine Qualifizierung gegliedert in Blöcke, Bausteine, Bausteintage und Doppelstunden (Instruktion, Training, Bausteinprüfung) vor. Von den Teilnehmern wurden sog. Bausteinprüfungen gefordert. So regelte Punkt 3.2. der Qualifizierungsordnung ("Bausteinprüfungen") u.a.: "Jeder Baustein bzw. jede Einheit einer Teilzeitqualifizierung endet mit einer entsprechenden schriftlichen bzw. praktischen Prüfung. Diese Wissens- und Fertigkeitsprüfung wird nach einem 100-Punkte-Schema bewertet ... Die Lösungen werden nach folgendem Punkteschema bewertet: 100 – 88 = ‚mit sehr gutem Erfolg’, 87 – 76 = ‚mit gutem Erfolg’ 75 – 63 = ‚mit Erfolg’, 62 – 51 ‚mit ausreichendem Erfolg’ und 50 –00 ‚nicht ausreichende Leistungen’ ... Je Block kann eine Bausteinprüfung nachgeholt oder wiederholt werden, ..."
Der Kläger beendete die Maßnahme mit dem Ergebnis "ohne ausreichende Leistungen (36 %)"; Zeugnis vom 04. April 2001. Der Kläger war ausweislich dieses Zeugnisses bei einem Unterrichtsvolumen von insgesamt 1216 Unterrichtsstunden von 152 Unterrichtstagen an 117 Unterrichtstagen anwesend.
Nach einer Bescheinigung des Arbeitsamtes Cottbus vom 06. März 2001 hatte sich der Kläger "im Anschluss an die berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation am 06.3.01 arbeitslos gemeldet und steht/stand der beruflichen Eingliederung zur Verfügung." Das Arbeitsamt teilte darin der Beklagten mit, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weil der Anspruch erschöpft sei. Vom 21. April 2001 bis 28. Mai 2001 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe, vom 29. Mai 2001 bis 26. Juni 2001 nahm er an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Knappschaftsklinik Borkum teil und erhielt Übergangsgeld. Ab 27. Juni 2001 bezog der Kläger wieder Arbeitslosenhilfe.
Durch Bescheid vom 15. Mai 2001 lehnte die Beklagte eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes ab 21. April 2001 im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme bei der CDI ab, weil er die berufliche Maßnahme nicht mit Erfolg abgeschlossen habe.
Der Kläger legte hiergegen am 23. Mai 2001 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, aus § 25 Abs. 3 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gehe nicht hervor, dass ein erfolgreicher Abschluss vorliegen müsse. Er habe den Lehrgang weder abgebrochen noch sei sein Fehlen bei den 14-tägigen Prüfungen auf unentschuldigtes Fehlen zurückzuführen. Er habe hieran aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen nicht teilnehmen können. Die Maßnahme habe nicht mit einer Abschlussprüfung geendet. Demzufolge habe die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung zur Verbesserung des Ergebnisses nicht bestanden. Bei der Maßnahme handele es sich auch nicht um eine berufliche Neuorientierung, sondern um eine Weiterbildung/Auffrischung des vorhandenen Wissens seiner beruflichen Rehabilitation (Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft). Sie sei nicht von ihm abgebrochen worden. Ihm stünde Anschlussübergangsgeld zu.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 03. April 2000 sei er darauf hingewiesen worden, dass die berufsfördernde Leistung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung ende. Werde die Abschlussprüfung nicht oder in einem wesentlichen Teil nicht bestanden, ende die Leistung des Übergangsgeldes mit dem Tage der Bekanntgabe des Ergebnisses. Das Zeugnis der CDI belege, dass er an der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme ohne ausreichende Leistungen (36 %) teilgenommen habe.
Der Kläger hat am 04. Dezember 2001 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Die Weiterbildungsmaßnahme habe planmäßig ohne Abschlussprüfung geendet. Er habe nur ein Zeugnis erhalten. Die Beklagte fordere insoweit zu Unrecht die Erfüllung einer Abschlussprüfung. § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI verlange nicht, dass eine Abschlussprüfung positiv bestanden sein müsse. Es dürfe nur nicht so sein, dass von Seiten des Geförderten die Maßnahme vorzeitig abgebrochen werde. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe er die Maßnahme vollständig abgeschlossen. Dass das Zeugnis nicht ausreichende Leistungen bescheinige, sei insoweit daher unmaßgeblich. Wegen Erkrankungen während des Weiterbildungszeitraumes habe er häufiger gefehlt. Hieraus dürfe ihm kein Nachteil erwachsen.
Das Sozialgericht Cottbus hat durch Urteil vom 02. Juli 2003 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Maßnahme nicht mit Erfolg bestanden. Wenn die Maßnahme nicht mit Erfolg abgeschlossen werde, sei es nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, den arbeitslosen Versicherten über die Beendigung der Maßnahme hinaus zu unterstützen, da die Arbeitslosigkeit in einem solchen Fall in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme stehe. Das Risiko der Arbeitslosigkeit falle damit in den Verantwortungsbereich der Bundesanstalt für Arbeit. Der Maßnahmeträger habe jedoch mitgeteilt, der Kläger habe die Maßnahme ohne Erfolg beendet.
Gegen das am 11. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. August 2003 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Er trägt vor: Bei der Qualifizierungsmaßnahme habe es sich nicht um einen Umschulungslehrgang mit Abschlussprüfung, sondern um einen Auffrischungslehrgang im Hinblick auf den von ihm bereits mit Erfolg erlangten IHK-Abschluss zum Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft gehandelt. Er habe schon vor dem Auffrischungslehrgang über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um den Umschulungsberuf als Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft auszuüben. Daraus lasse sich, auch wenn er aufgrund entschuldigter Fehlzeiten wegen Erkrankung nicht an der erforderlichen Zahl der Prüfungen habe teilnehmen können, nicht feststellen, dass hier nicht auch vertiefende Kenntnisse erlangt worden seien, die seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt gefördert hätten. Es reiche im vorliegenden Fall aus, dass er die Maßnahme bis zum Maßnahmeende besucht habe und insoweit unstreitig aufgrund unverschuldeter Fehlzeiten im Maßnahmezeugnis keine ausreichenden Leistungen bescheinigt worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 02. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Anschlussübergangsgeld vom 21. April 2001 bis 28. Mai 2001 und vom 27. Juni 2001 bis 20. Juli 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (VSNR: ...II. Behelfsakte), die Gerichtsakten L 3 KN 8/99 und L 3 KN 2/02 einschließlich der weiteren Verwaltungsakten der Beklagten (Hauptverwaltungsakte und 3 Bände "Akte I-III"; VSNR.: ...) und die Leistungsakten des Arbeitsamtes Cottbus (Kundenr.: ...– 2 Bände) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat für die streitbefangenen Zeiträume keinen Anspruch auf Anschlussübergangsgeld.
Maßgebend hierfür ist § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in der durch Art. 6 Nr. 5 Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG (vom 24. März 1997 – BGBl. I S. 594 ) mit Wirkung vom 01. Januar 1998 geänderten Fassung (im Folgenden § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI a. F.).
Diese durch Art. 6 Nr. 18 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung vom 01. Juli 2001 aufgehobene Vorschrift (Art. 68 Abs. 1 SGB IX) ist nach der Übergangsregelung des Art. 67 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorliegend weiter anzuwenden, denn die kaufmännische Weiterbildung zum Kaufmann für multimediale Bürokommunikation bei der CDI - Deutsche Private Akademie für Wirtschaft GmbH/Cottbus vom 02. Mai 2000 bis 20. April 2001 war dem Kläger von der Beklagten auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI (in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung = a.F.) durch Bescheid vom 03. April 2000 bewilligt worden.
Die Voraussetzungen des § 25 Abs 3 Nr. 3 SGB VI a. F. sind zu Gunsten des Klägers jedoch nicht erfüllt. Danach wird das Übergangsgeld für bis zu drei Monate weiter erbracht, wenn Versicherte im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können.
Dieses trifft beim Kläger nur zum Teil zu. Während der Dauer der fast einjährigen berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation erhielt er von der Beklagten Übergangsgeld. Die bei der CDI absolvierte Maßnahme stellte eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a. F. dar. Im Anschluss an diese Maßnahme war der Kläger arbeitslos. Er hat sich gemäß der am 06. März 2001 ausgestellten Bescheinigung des Arbeitsamtes Cottbus auch am selben Tage beim Arbeitsamt arbeitslos (mit Wirkung vom 21. April 2001) gemeldet und stand der beruflichen Eingliederung zur Verfügung. Es fehlt im Falle des Klägers aber an einer "abgeschlossenen berufsfördernden Leistung" i.S. des § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI a. F., weshalb er keinen Anspruch auf Weiterzahlung von Übergangsgeld im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme bei der CDI hat.
Nach der vom Senat für überzeugend und zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 38/98 R – in: HVBG-INFO 2000, 2428-2431) bedeutet Abschluss, dass die vom Rehabilitationsträger geförderte Maßnahme mit Erfolg beendet worden ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Weitergewährung von Übergangsgeld im Falle einer sich an die berufsfördernde Maßnahme anschließenden Arbeitslosigkeit. Wird dagegen eine berufsfördernde Maßnahme erfolglos beendet, ist es nicht Aufgabe des für die Rehabilitation zuständigen Versicherungsträgers, den arbeitslosen Versicherten über die Beendigung der Maßnahme hinaus zu unterstützen, da die Arbeitslosigkeit in einem solchen Fall in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme steht. Das Risiko der Arbeitslosigkeit fällt dann in den Verantwortungsbereich der Arbeitsverwaltung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI (in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung) vorliegen und vor Beginn einer erforderlichen weiteren berufsfördernden Leistung die Gewährung von Zwischenübergangsgeld in Betracht kommt (vgl. zum früheren Rechtszustand - § 1241e RVO – BSG, Urteil vom 12. September 1978 - 5 RJ 8/78 - BSGE 47, 51, 52 f = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S. 10; BSG, Urteil vom 08. Februar 1979 - 4 RJ 65/78 – Breith. 1979, 801; Hoppe, Urteilsanmerkung, AuB 1979, 91; ferner Kreikebohm, SGB VI-Kommentar, 1997, § 25 Rdnr. 8; Verbandskommentar-SGB VI, § 25 Rdnr. 10, Stand Januar 1998).
Bei der Frage, ob eine berufsfördernde Maßnahme erfolgreich oder erfolglos abgeschlossen worden ist, muss unterschieden werden, ob die Maßnahme mit oder ohne Prüfung geendet hat. Berufsfördernde Maßnahmen, die mit einer Abschlussprüfung und der entsprechenden Zeugniserteilung enden, sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn der Rehabilitand die vorgesehene Prüfung bestanden hat (vgl. BSG, Urteile vom 12. September 1978 - 5 RJ 8/78 - BSGE 47, 51, 52 f. = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S. 10; vom 13. September 1978 - 5 RJ 94/77 - SozR 2200 § 1246 Nr. 32; vom 8. Februar 1979 - 4 RJ 65/78 – Breith. 1979, 801). Denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte das Maßnahmeziel erreicht und die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben hat. Für einen erfolgreichen Abschluss der berufsfördernden Maßnahme und die Weitergewährung von Übergangsgeld nicht erforderlich ist hingegen, dass der Versicherte nach der Beendigung der Maßnahme auch einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat (vgl. a. BSG, Urteil vom 13. September 1978 - 5 RJ 94/77 - SozR 2200 § 1246 Nr. 32).
Wenn dagegen die vorgesehene Prüfung nicht bestanden oder die Maßnahme vorzeitig abgebrochen wird, kann von einem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme keine Rede sein. Anders verhält es sich bei berufsfördernden Maßnahmen, die keine Abschlussprüfung vorsehen, die das Erreichen des Maßnahmeziels dokumentiert. Hierbei ist von einem erfolgreichen Abschluss dann auszugehen, wenn der Rehabilitand die bewilligte Maßnahme planmäßig durchlaufen und daran bis zu dem vorgesehenen Ende nachweislich teilgenommen hat (Bayerlein/Engelbrecht/ Meyer/Wiesel, Die Übergangsgeldvorschriften, MittLVA Oberfr 1992, 589, 609; Ebenhöch in Gemeinschafts-Kommentar-SGB VI, § 25 Rdnr. 70, Stand Oktober 1999; Römer in Hauck, SGB VII-Kommentar, K § 50 Rdnr. 13, Stand April 1998). Ebenso wie bei Maßnahmen, die mit einer Prüfung abschließen, ist es für einen erfolgreichen Abschluss nicht erforderlich, dass der Rehabilitand im Anschluss an die Maßnahme in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wird.
Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger Anschlussübergangsgeld nicht zu. Vorliegend endete seine berufliche Rehabilitationsmaßnahme zwar nicht durch eine Abschlussprüfung im engeren Sinne, d.h. zeitlich am Ende der ca. ein Jahr dauernden Qualifizierungsmaßnahme. Mithin war keine Prüfung erforderlich, die erst am Ende der Maßnahme abzulegen war. Der Aufbau der Qualifizierungsmaßnahme gestaltete sich in Form von Lehrgangsbausteinen. Am Ende eines jeden Bausteines stand eine Klausur-Prüfung. Erst beim Bestehen einer Vielzahl von Klausuren/Bausteinen war eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme vorgesehen. Der Kläger hat entschuldigt aufgrund von Erkrankungen nicht an dem erforderlichen Maß der Klausur-Prüfungen teilnehmen können, was von ihm nicht zu vertreten ist. Ihm ist jedoch das Zeugnis vom 04. April 2001 mit dem Ergebnis "ohne ausreichende Leistungen (36 %)" erteilt worden. Hieraus folgt, dass der Kläger den Lehrgang nicht mit Erfolg besucht hat, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger hierfür einzutreten hat oder nicht. Der Kläger hat somit an dem Lehrgang nicht erfolgreich teilgenommen und ihn deswegen nicht i.S. des § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI a. F. abgeschlossen. Da nach der vom Senat für überzeugend gehaltenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. Februar 2000 – B 5 RJ 38/98 R – a.a.O.) der erfolgreiche Abschluss der Maßnahme aber Voraussetzung für die Gewährung von Anschlussübergangsgeld ist, ein erfolgreicher Abschluss aber nicht vorliegt, steht dem Kläger die begehrte Leistung nicht zu.
Zu Gunsten des Klägers ergibt sich nichts anderes aus § 25 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) SGB VI (a.F). Danach wird auch für den Zeitraum Übergangsgeld erbracht, in dem Versicherte nach Abschluss von u.a. berufsfördernden Leistungen in eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden können, wenn berufsfördernde Leistungen erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld bewirken, und aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend erbracht werden können. Zwar ist der Kläger nach Beendigung der Maßnahme ab 21. April 2001 nicht in eine zumutbare Beschäftigung vom Arbeitsamt Cottbus vermittelt worden. Er bezog danach Arbeitslosenhilfe. Ihm wurde aber von der Beklagten keine berufsfördernde Leistung mehr (später) bewilligt, sondern (erst) ab 29. Mai 2001 eine medizinische Rehabilitationsleistung. Insoweit liegen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) SGB VI nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
vom 02. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des
Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Übergangsgeld im Anschluss an eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation.
Der im ... 1959 geborene, verheiratete Kläger nahm nach einer von der Beklagten im Rahmen berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation erbrachten und erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum Kaufmann für die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (06. Mai 1996 bis 14. Januar 1998) an einer von der Beklagten wiederum als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation geförderten kaufmännischen Weiterbildung zum Fachmann für multimediale Bürokommunikation bei der CDI - Deutsche Private Akademie für Wirtschaft GmbH/C. vom 02. Mai 2000 bis 20. April 2001 teil (Bescheid vom 03. April 2000). Für diese Zeit erhielt er von der Beklagten Übergangsgeld; Bescheide vom 15. Mai 2000, 27. Oktober 2000 und 12. April 2001.
Die CDI-Qualifizierungsordnung sah u.a. eine Qualifizierung gegliedert in Blöcke, Bausteine, Bausteintage und Doppelstunden (Instruktion, Training, Bausteinprüfung) vor. Von den Teilnehmern wurden sog. Bausteinprüfungen gefordert. So regelte Punkt 3.2. der Qualifizierungsordnung ("Bausteinprüfungen") u.a.: "Jeder Baustein bzw. jede Einheit einer Teilzeitqualifizierung endet mit einer entsprechenden schriftlichen bzw. praktischen Prüfung. Diese Wissens- und Fertigkeitsprüfung wird nach einem 100-Punkte-Schema bewertet ... Die Lösungen werden nach folgendem Punkteschema bewertet: 100 – 88 = ‚mit sehr gutem Erfolg’, 87 – 76 = ‚mit gutem Erfolg’ 75 – 63 = ‚mit Erfolg’, 62 – 51 ‚mit ausreichendem Erfolg’ und 50 –00 ‚nicht ausreichende Leistungen’ ... Je Block kann eine Bausteinprüfung nachgeholt oder wiederholt werden, ..."
Der Kläger beendete die Maßnahme mit dem Ergebnis "ohne ausreichende Leistungen (36 %)"; Zeugnis vom 04. April 2001. Der Kläger war ausweislich dieses Zeugnisses bei einem Unterrichtsvolumen von insgesamt 1216 Unterrichtsstunden von 152 Unterrichtstagen an 117 Unterrichtstagen anwesend.
Nach einer Bescheinigung des Arbeitsamtes Cottbus vom 06. März 2001 hatte sich der Kläger "im Anschluss an die berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation am 06.3.01 arbeitslos gemeldet und steht/stand der beruflichen Eingliederung zur Verfügung." Das Arbeitsamt teilte darin der Beklagten mit, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weil der Anspruch erschöpft sei. Vom 21. April 2001 bis 28. Mai 2001 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe, vom 29. Mai 2001 bis 26. Juni 2001 nahm er an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Knappschaftsklinik Borkum teil und erhielt Übergangsgeld. Ab 27. Juni 2001 bezog der Kläger wieder Arbeitslosenhilfe.
Durch Bescheid vom 15. Mai 2001 lehnte die Beklagte eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes ab 21. April 2001 im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme bei der CDI ab, weil er die berufliche Maßnahme nicht mit Erfolg abgeschlossen habe.
Der Kläger legte hiergegen am 23. Mai 2001 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, aus § 25 Abs. 3 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gehe nicht hervor, dass ein erfolgreicher Abschluss vorliegen müsse. Er habe den Lehrgang weder abgebrochen noch sei sein Fehlen bei den 14-tägigen Prüfungen auf unentschuldigtes Fehlen zurückzuführen. Er habe hieran aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen nicht teilnehmen können. Die Maßnahme habe nicht mit einer Abschlussprüfung geendet. Demzufolge habe die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung zur Verbesserung des Ergebnisses nicht bestanden. Bei der Maßnahme handele es sich auch nicht um eine berufliche Neuorientierung, sondern um eine Weiterbildung/Auffrischung des vorhandenen Wissens seiner beruflichen Rehabilitation (Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft). Sie sei nicht von ihm abgebrochen worden. Ihm stünde Anschlussübergangsgeld zu.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 03. April 2000 sei er darauf hingewiesen worden, dass die berufsfördernde Leistung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung ende. Werde die Abschlussprüfung nicht oder in einem wesentlichen Teil nicht bestanden, ende die Leistung des Übergangsgeldes mit dem Tage der Bekanntgabe des Ergebnisses. Das Zeugnis der CDI belege, dass er an der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme ohne ausreichende Leistungen (36 %) teilgenommen habe.
Der Kläger hat am 04. Dezember 2001 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Die Weiterbildungsmaßnahme habe planmäßig ohne Abschlussprüfung geendet. Er habe nur ein Zeugnis erhalten. Die Beklagte fordere insoweit zu Unrecht die Erfüllung einer Abschlussprüfung. § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI verlange nicht, dass eine Abschlussprüfung positiv bestanden sein müsse. Es dürfe nur nicht so sein, dass von Seiten des Geförderten die Maßnahme vorzeitig abgebrochen werde. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe er die Maßnahme vollständig abgeschlossen. Dass das Zeugnis nicht ausreichende Leistungen bescheinige, sei insoweit daher unmaßgeblich. Wegen Erkrankungen während des Weiterbildungszeitraumes habe er häufiger gefehlt. Hieraus dürfe ihm kein Nachteil erwachsen.
Das Sozialgericht Cottbus hat durch Urteil vom 02. Juli 2003 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Maßnahme nicht mit Erfolg bestanden. Wenn die Maßnahme nicht mit Erfolg abgeschlossen werde, sei es nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, den arbeitslosen Versicherten über die Beendigung der Maßnahme hinaus zu unterstützen, da die Arbeitslosigkeit in einem solchen Fall in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme stehe. Das Risiko der Arbeitslosigkeit falle damit in den Verantwortungsbereich der Bundesanstalt für Arbeit. Der Maßnahmeträger habe jedoch mitgeteilt, der Kläger habe die Maßnahme ohne Erfolg beendet.
Gegen das am 11. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. August 2003 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Er trägt vor: Bei der Qualifizierungsmaßnahme habe es sich nicht um einen Umschulungslehrgang mit Abschlussprüfung, sondern um einen Auffrischungslehrgang im Hinblick auf den von ihm bereits mit Erfolg erlangten IHK-Abschluss zum Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft gehandelt. Er habe schon vor dem Auffrischungslehrgang über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um den Umschulungsberuf als Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft auszuüben. Daraus lasse sich, auch wenn er aufgrund entschuldigter Fehlzeiten wegen Erkrankung nicht an der erforderlichen Zahl der Prüfungen habe teilnehmen können, nicht feststellen, dass hier nicht auch vertiefende Kenntnisse erlangt worden seien, die seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt gefördert hätten. Es reiche im vorliegenden Fall aus, dass er die Maßnahme bis zum Maßnahmeende besucht habe und insoweit unstreitig aufgrund unverschuldeter Fehlzeiten im Maßnahmezeugnis keine ausreichenden Leistungen bescheinigt worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 02. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Anschlussübergangsgeld vom 21. April 2001 bis 28. Mai 2001 und vom 27. Juni 2001 bis 20. Juli 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (VSNR: ...II. Behelfsakte), die Gerichtsakten L 3 KN 8/99 und L 3 KN 2/02 einschließlich der weiteren Verwaltungsakten der Beklagten (Hauptverwaltungsakte und 3 Bände "Akte I-III"; VSNR.: ...) und die Leistungsakten des Arbeitsamtes Cottbus (Kundenr.: ...– 2 Bände) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat für die streitbefangenen Zeiträume keinen Anspruch auf Anschlussübergangsgeld.
Maßgebend hierfür ist § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in der durch Art. 6 Nr. 5 Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG (vom 24. März 1997 – BGBl. I S. 594 ) mit Wirkung vom 01. Januar 1998 geänderten Fassung (im Folgenden § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI a. F.).
Diese durch Art. 6 Nr. 18 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung vom 01. Juli 2001 aufgehobene Vorschrift (Art. 68 Abs. 1 SGB IX) ist nach der Übergangsregelung des Art. 67 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorliegend weiter anzuwenden, denn die kaufmännische Weiterbildung zum Kaufmann für multimediale Bürokommunikation bei der CDI - Deutsche Private Akademie für Wirtschaft GmbH/Cottbus vom 02. Mai 2000 bis 20. April 2001 war dem Kläger von der Beklagten auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI (in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung = a.F.) durch Bescheid vom 03. April 2000 bewilligt worden.
Die Voraussetzungen des § 25 Abs 3 Nr. 3 SGB VI a. F. sind zu Gunsten des Klägers jedoch nicht erfüllt. Danach wird das Übergangsgeld für bis zu drei Monate weiter erbracht, wenn Versicherte im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können.
Dieses trifft beim Kläger nur zum Teil zu. Während der Dauer der fast einjährigen berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation erhielt er von der Beklagten Übergangsgeld. Die bei der CDI absolvierte Maßnahme stellte eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a. F. dar. Im Anschluss an diese Maßnahme war der Kläger arbeitslos. Er hat sich gemäß der am 06. März 2001 ausgestellten Bescheinigung des Arbeitsamtes Cottbus auch am selben Tage beim Arbeitsamt arbeitslos (mit Wirkung vom 21. April 2001) gemeldet und stand der beruflichen Eingliederung zur Verfügung. Es fehlt im Falle des Klägers aber an einer "abgeschlossenen berufsfördernden Leistung" i.S. des § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI a. F., weshalb er keinen Anspruch auf Weiterzahlung von Übergangsgeld im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme bei der CDI hat.
Nach der vom Senat für überzeugend und zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 38/98 R – in: HVBG-INFO 2000, 2428-2431) bedeutet Abschluss, dass die vom Rehabilitationsträger geförderte Maßnahme mit Erfolg beendet worden ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Weitergewährung von Übergangsgeld im Falle einer sich an die berufsfördernde Maßnahme anschließenden Arbeitslosigkeit. Wird dagegen eine berufsfördernde Maßnahme erfolglos beendet, ist es nicht Aufgabe des für die Rehabilitation zuständigen Versicherungsträgers, den arbeitslosen Versicherten über die Beendigung der Maßnahme hinaus zu unterstützen, da die Arbeitslosigkeit in einem solchen Fall in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme steht. Das Risiko der Arbeitslosigkeit fällt dann in den Verantwortungsbereich der Arbeitsverwaltung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI (in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung) vorliegen und vor Beginn einer erforderlichen weiteren berufsfördernden Leistung die Gewährung von Zwischenübergangsgeld in Betracht kommt (vgl. zum früheren Rechtszustand - § 1241e RVO – BSG, Urteil vom 12. September 1978 - 5 RJ 8/78 - BSGE 47, 51, 52 f = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S. 10; BSG, Urteil vom 08. Februar 1979 - 4 RJ 65/78 – Breith. 1979, 801; Hoppe, Urteilsanmerkung, AuB 1979, 91; ferner Kreikebohm, SGB VI-Kommentar, 1997, § 25 Rdnr. 8; Verbandskommentar-SGB VI, § 25 Rdnr. 10, Stand Januar 1998).
Bei der Frage, ob eine berufsfördernde Maßnahme erfolgreich oder erfolglos abgeschlossen worden ist, muss unterschieden werden, ob die Maßnahme mit oder ohne Prüfung geendet hat. Berufsfördernde Maßnahmen, die mit einer Abschlussprüfung und der entsprechenden Zeugniserteilung enden, sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn der Rehabilitand die vorgesehene Prüfung bestanden hat (vgl. BSG, Urteile vom 12. September 1978 - 5 RJ 8/78 - BSGE 47, 51, 52 f. = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S. 10; vom 13. September 1978 - 5 RJ 94/77 - SozR 2200 § 1246 Nr. 32; vom 8. Februar 1979 - 4 RJ 65/78 – Breith. 1979, 801). Denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte das Maßnahmeziel erreicht und die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben hat. Für einen erfolgreichen Abschluss der berufsfördernden Maßnahme und die Weitergewährung von Übergangsgeld nicht erforderlich ist hingegen, dass der Versicherte nach der Beendigung der Maßnahme auch einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat (vgl. a. BSG, Urteil vom 13. September 1978 - 5 RJ 94/77 - SozR 2200 § 1246 Nr. 32).
Wenn dagegen die vorgesehene Prüfung nicht bestanden oder die Maßnahme vorzeitig abgebrochen wird, kann von einem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme keine Rede sein. Anders verhält es sich bei berufsfördernden Maßnahmen, die keine Abschlussprüfung vorsehen, die das Erreichen des Maßnahmeziels dokumentiert. Hierbei ist von einem erfolgreichen Abschluss dann auszugehen, wenn der Rehabilitand die bewilligte Maßnahme planmäßig durchlaufen und daran bis zu dem vorgesehenen Ende nachweislich teilgenommen hat (Bayerlein/Engelbrecht/ Meyer/Wiesel, Die Übergangsgeldvorschriften, MittLVA Oberfr 1992, 589, 609; Ebenhöch in Gemeinschafts-Kommentar-SGB VI, § 25 Rdnr. 70, Stand Oktober 1999; Römer in Hauck, SGB VII-Kommentar, K § 50 Rdnr. 13, Stand April 1998). Ebenso wie bei Maßnahmen, die mit einer Prüfung abschließen, ist es für einen erfolgreichen Abschluss nicht erforderlich, dass der Rehabilitand im Anschluss an die Maßnahme in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wird.
Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger Anschlussübergangsgeld nicht zu. Vorliegend endete seine berufliche Rehabilitationsmaßnahme zwar nicht durch eine Abschlussprüfung im engeren Sinne, d.h. zeitlich am Ende der ca. ein Jahr dauernden Qualifizierungsmaßnahme. Mithin war keine Prüfung erforderlich, die erst am Ende der Maßnahme abzulegen war. Der Aufbau der Qualifizierungsmaßnahme gestaltete sich in Form von Lehrgangsbausteinen. Am Ende eines jeden Bausteines stand eine Klausur-Prüfung. Erst beim Bestehen einer Vielzahl von Klausuren/Bausteinen war eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme vorgesehen. Der Kläger hat entschuldigt aufgrund von Erkrankungen nicht an dem erforderlichen Maß der Klausur-Prüfungen teilnehmen können, was von ihm nicht zu vertreten ist. Ihm ist jedoch das Zeugnis vom 04. April 2001 mit dem Ergebnis "ohne ausreichende Leistungen (36 %)" erteilt worden. Hieraus folgt, dass der Kläger den Lehrgang nicht mit Erfolg besucht hat, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger hierfür einzutreten hat oder nicht. Der Kläger hat somit an dem Lehrgang nicht erfolgreich teilgenommen und ihn deswegen nicht i.S. des § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI a. F. abgeschlossen. Da nach der vom Senat für überzeugend gehaltenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. Februar 2000 – B 5 RJ 38/98 R – a.a.O.) der erfolgreiche Abschluss der Maßnahme aber Voraussetzung für die Gewährung von Anschlussübergangsgeld ist, ein erfolgreicher Abschluss aber nicht vorliegt, steht dem Kläger die begehrte Leistung nicht zu.
Zu Gunsten des Klägers ergibt sich nichts anderes aus § 25 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) SGB VI (a.F). Danach wird auch für den Zeitraum Übergangsgeld erbracht, in dem Versicherte nach Abschluss von u.a. berufsfördernden Leistungen in eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden können, wenn berufsfördernde Leistungen erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld bewirken, und aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend erbracht werden können. Zwar ist der Kläger nach Beendigung der Maßnahme ab 21. April 2001 nicht in eine zumutbare Beschäftigung vom Arbeitsamt Cottbus vermittelt worden. Er bezog danach Arbeitslosenhilfe. Ihm wurde aber von der Beklagten keine berufsfördernde Leistung mehr (später) bewilligt, sondern (erst) ab 29. Mai 2001 eine medizinische Rehabilitationsleistung. Insoweit liegen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) SGB VI nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
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