L 2 RJ 250/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 604/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 250/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligen haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die im ... 1962 geborene Klägerin, die nach ihren Angaben von September 1976 bis Dezember 1978 eine abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin für Textiltechnik absolvierte, arbeitete in diesem Beruf bis April 1980. Für die sich anschließenden Beschäftigungen als Mitarbeiterin in der Paketannahme (Mai 1980 bis November 1982) und Hauswirtschaftspflegerin bzw. -hilfe (November 1985 bis Dezember 1990) wurden Pflichtbeiträge zur Sozial- bzw. Rentenversicherung nicht gezahlt. Die Klägerin hat im November 1980, März 1982 und Mai 1994 geborene Kinder erzogen.

Im Oktober 1997 beantragte die Klägerin wegen seit Mitte 1996 bestehenden Asthmas und einer Gelenkerkrankung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen und die Befundberichte der Praktischen Ärztinnen S. und U. vom 24. Oktober 1997 sowie des Facharztes für Orthopädie S. vom 26. Januar 1998 bei. Außerdem holte sie das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 29. Januar 1998 ein.

Mit Bescheid vom 17. Februar 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab: Trotz eines arteriellen Bluthochdrucks, eines extremen Übergewichts, andauernder Bronchitis mit obstruktiver Belüftungsstörung, Gicht, eines Verdachts auf Zuckerstoffwechselstörung, Gallensteinen und einer beginnenden kombinierten Fettstoffwechselstörung könnten auf dem allgemeinen Arbeitsplatz noch vollschichtig Arbeiten ausgeübt werden.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 1998 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne die Klägerin noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Kälte, Nässe, Hitze, häufiges Bücken, Knien, Hocken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Leiter- und Gerüstarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Dieser sei ihr zumutbar, da sie sich von ihrem erlernten Beruf gelöst habe.

Dagegen hat die Klägerin am 30. Oktober 1998 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:

Sie könne keine Tätigkeiten mehr verrichten. Es seien weitere Leiden hinzugetreten, wie massive Herzbeschwerden, Kreislaufstörungen mit kurzen Bewusstlosigkeiten, Atembeschwerden, Gedächtnisverlust, Konzentrationsstörungen, degenerative Veränderungen der Sprunggelenke und Gebärmuttergeschwüre.

Das Sozialgericht hat die Befundberichte des Facharztes für Orthopädie S. vom 31. Mai 1999, der Praktischen Ärztin S. vom 28. Mai 1999 und des Facharztes für Innere Medizin H. vom 09. Juni 1999 eingeholt und Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. F. vom 28. März 2000.

Mit Urteil vom 30. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe zwar erfolgreich eine Lehre zur Facharbeiterin für Textiltechnik absolviert. Von diesem Beruf habe sie sich jedoch gelöst, so dass maßgeblicher Beruf für die Prüfung der Berufsunfähigkeit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Hauswirtschaftspflegerin sei. Es handele sich hierbei um eine ungelernte Arbeit, so dass der Klägerin alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar seien. Dort könne sie noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten und mit weiteren Einschränkungen verrichten, so dass sie weder berufs- noch erwerbsunfähig sei.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29. November 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Dezember 2001 eingelegte Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Mai 2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1998 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Da die Klägerin bis April 1980 lediglich 44 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt habe, die allgemeine Wartezeit zum Zeitpunkt der Aufgabe der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Facharbeiterin für Textiltechnik somit nicht erfüllt gewesen sei, könne ein Berufsschutz nicht zustehen.

Nachdem der Senat Auszüge aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) und den Berufsinformationskarten (BIK) zu Facharbeiter für Textiltechnik (Nr. 331 o 01), Textilmaschinenführer - Maschenindustrie (Nr. 344 a), - Weberei (Nr. 342 a) und - Spinnerei (Nr. 331 a), zu Bürohilfskräften (BO 784) und zum Pförtner (BO 793) sowie die Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zur Bürohilfskraft und die berufskundliche Stellungnahme des M. L. vom 14. Februar 2000 zum Pförtner beigezogen hatte, hat er den Sachverständigen Dr. F. ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 16. Februar 2003 und 08. Mai 2003). Nachdem die Klägerin die ärztliche Auskunft der Praktischen Ärztin U. ohne Datum eingereicht hatte, hat der Senat außerdem weiter Beweis erhoben durch das Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B. vom 28. August 2003, der dazu unter dem 22. September 2003 ergänzend gehört worden ist.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 77 bis 96, 177 bis 179, 186 bis 190, 213 bis 247 und 250 bis 251 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihr ist auch keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Oktober 1997 gestellt.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr als Facharbeiterin für Textiltechnik bzw. Textilmaschinenführerin arbeiten. Sie ist aber noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar ist, insbesondere als Bürohilfskraft und Pförtnerin, vollschichtig auszuüben.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).

Die Tätigkeit einer Facharbeiterin für Textiltechnik bzw. Textilmaschinenführerin ist hiernach maßgeblicher Beruf der Klägerin. Hingegen kommen dafür die Tätigkeiten einer Mitarbeiterin in der Paketannahme und einer Hauswirtschaftspflegerin nicht in Betracht, denn insoweit fehlt es an der Entrichtung von Pflichtbeiträgen (vgl. Versicherungsverlauf vom 20. Februar 1998). Nach einem in der Verwaltungsakte der Beklagten am 09. Dezember 1997 aufgenommenen Vermerk über eine telefonische Rücksprache mit der Klägerin war sie von Mai 1980 bis Dezember 1982 und von November 1985 bis Dezember 1990 nur stundenweise beschäftigt, wobei keine Beiträge abgeführt worden sind. Das Sozialgericht hat offensichtlich, soweit es den Beruf einer Hauswirtschaftspflegerin als maßgeblich angesehen hat, die fehlende Versicherungspflicht bzw. Beitragszahlung übersehen, denn eine andere Rechtsauffassung hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Berufes hat es seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Die Auffassung der Beklagten, die Tätigkeit einer Facharbeiterin für Textiltechnik könne nicht maßgeblicher Beruf sein, zumindest könne daraus kein Berufsschutz abgeleitet werden, weil sie vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit aufgegeben wurde, ist unzutreffend.

Grundsätzlich kann zwar ein Beruf, der vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit aufgegeben wurde, nicht maßgeblicher Beruf für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sein (vgl. BSGE 19, 279, 280; BSGE 29, 63, 64; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126). Grund dafür ist, dass eine Leistungsminderung in einem Beruf, der bereits vor Erfüllung der erforderlichen versicherungsrechtlichen Mindestbedingung, der Wartezeit, wieder aufgegeben wurde, nicht in das Risiko der Rentenversicherung fällt (BSGE 19, 279, 280). Versicherungsschutz kann demgemäß erst für eine danach ausgeübte Beschäftigung, mit der die Wartezeit erfüllt wird, erworben werden. Allerdings ist ausnahmsweise ein vor Erfüllung der Wartezeit ausgeübter Beruf heranzuziehen, wenn das Gesetz Rente wegen Berufsunfähigkeit vorsieht, obwohl eine weitere Beschäftigung oder Tätigkeit zur Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich ist. Dies betrifft zum einen die Fälle der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI (vgl. auch BSGE 19, 279, 280). Der Zweck der vorzeitigen Wartezeiterfüllung besteht gerade darin, aus sozialen Gründen Versicherungsschutz für eine vor Erfüllung der Wartezeit ausgeübte Beschäftigung zu gewähren. Derselbe Gesichtspunkt liegt auch den anderen Fällen zugrunde, in denen die Wartezeit allein durch sonstige rentenrechtliche Zeiten, die keine Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung sind, erfüllt wird (vgl. dazu auch BSGE 55, 85, 86 = SozR 2200 § 1246 Nr. 108 zur Verfolgtenersatzzeit). Dies gilt insbesondere auch für Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung. Zweck dieser Pflichtbeitragszeiten ist es, die Kindererziehung bei Ausscheiden aus dem Berufsleben zu fördern bzw. anzuerkennen, ohne dass der Versicherten rentenversicherungsrechtliche Nachteile entstehen. Auf den während dieser Pflichtbeitragszeiten zurückgelegten Tatbestand der Kindererziehung kann ohnehin bei der Bestimmung des maßgeblichen Berufes im Rahmen der Berufsunfähigkeit nicht zurückgegriffen werde, denn die Kindererziehung ist nicht als berufliche Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen. Mithin muss es zur Bestimmung des maßgeblichen Berufes bei den ansonsten allgemein geltenden Grundsätzen verbleiben. Für die Frage der Berufsunfähigkeit kommt es daher, wenn die Wartezeit als erfüllt gilt bzw. allein durch Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung erfüllt wird, darauf an, welchen Beruf die Versicherte bis zum Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung bzw. der Kindererziehung versicherungspflichtig ausgeübt hat (vgl. BSG SozR RVO § 1252 Nr. 9 zur Wartezeitfiktion). Hat die Versicherte bis zu den genannten Zeitpunkten einen qualifizierten Beruf erlernt und abgeschlossen, so ist dieser auch maßgeblicher Beruf für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit. Allerdings führt weder die vorzeitige Wartezeiterfüllung noch die Erfüllung der Wartezeit durch Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung dazu, dass von einem Beruf mit abgeschlossener Ausbildung auszugehen ist, wenn ein solcher Berufsabschluss tatsächlich nicht erfolgte. Die vorzeitige Wartezeiterfüllung bezweckt keine Besserstellung von Auszubildenden im Vergleich zu Versicherten, die in einer ungelernten Arbeit insbesondere einen Arbeitsunfall erleiden. Versicherungsschutz besteht allein für eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, also für die bis dahin erreichte berufliche Qualifikation. Eine zukünftige berufliche Entwicklung wird auch im Falle einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung hierbei außer Betracht gelassen (BSG SozR 2200 § 1252 Nr. 8). Dasselbe gilt für die Wartezeiterfüllung infolge von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung. Deren Zweck besteht nicht darin, eine bisher nicht abgeschlossene Berufsausbildung zu fingieren. Hätte insoweit eine zukünftige berufliche Entwicklung bei der Frage nach dem maßgeblichen Beruf im Rahmen der Beurteilung der Berufsunfähigkeit einbezogen werden sollen, hätte dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied gegenüber der Wartezeiterfüllung infolge einer Verfolgtenersatzzeit, denn durch eine solche Zeit soll zugleich auch die verfolgungsbedingte Nichtzulassung zur Abschlussprüfung ausgeglichen werden (BSGE 55, 85, 86 = SozR 2200 § 1246 Nr. 108).

Den somit maßgebenden Beruf der Facharbeiterin für Textiltechnik bzw. Textilmaschinenführerin kann die Klägerin allerdings nicht mehr ausüben.

Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. F. und Dr. B ...

Danach bestehen eine Adipositas per magna mit Ausbildung eines metabolischen Syndroms (arterielle Hypertonie, Fett- und Harnsäurestoffwechselstörungen, Zuckerstoffwechselstörungen), eine Fettleber, eine Cholezystolithiasis, leichte obstruktive Ventilationsstörungen bei asthmoider Bronchitis und subjektiv empfundene Reizerscheinungen im Bereich des Stütz- und Halteapparates durch Überbeanspruchung desselben. Eine Hyperurikämie hat der Sachverständige Dr. F. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Februar 2003 bestätigt. Da am Untersuchungstag der Harnsäurewert jedoch lediglich geringfügig erhöht gewesen ist, hat er es allerdings nicht für erforderlich gehalten, diese als eigenständige Diagnose in seinem Gutachten anzuführen. Diese Beurteilung hat auch der Sachverständige Dr. B. unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Laboruntersuchungen mit Befundeingang vom 15. April 2003 bestätigt. Eine Harnsäurewertbestimmung sei darin nicht ausgewiesen, weil offensichtlich die behandelnde Ärztin U. eine solche nicht für erforderlich gehalten habe. Dr. B. hat darüber hinaus betont, dass sich aus einer isolierten Harnsäurestoffwechselstörung ohnehin ein leistungsmindernder Befund nicht ableiten lasse.

Weitere Gesundheitsstörungen können ausgeschlossen werden. Dies gilt nach übereinstimmender Beurteilung der beiden Sachverständigen hinsichtlich einer Arthritis urica und einer koronaren Herzkrankheit. Erstgenannte Diagnose findet sich in den Berichten bzw. Befundberichten des Facharztes für Orthopädie S. vom 21. November 1997, 26. Januar 1998, 31. Mai 1999 und 10. März 2000. Dr. F. hat anlässlich seiner Untersuchung jedoch keine akuten Entzündungszeichen oder einen Hinweis auf Ergussbildungen feststellen können. Dr. B. hat dargelegt, dass sich eine Arthritis urica vorwiegend im Bereich der Großzehengrundgelenke entwickele, welche bei seiner Untersuchung insoweit jedoch keine typischen Veränderungen aufgewiesen hätten. Der Sachverständige Dr. F. weist zudem zu Recht darauf hin, dass den genannten Berichten des Facharztes für Orthopädie S. schon kein Hinweis darauf entnommen werden kann, um welches Gelenk es sich insoweit handeln soll. Es fällt zudem auf, dass die drei erstgenannten Berichte des Facharztes für Orthopädie S. wörtlich identisch sind, so dass die dort mitgeteilten Befunde offensichtlich auf einer einzigen Untersuchung beruhen. Die dort beschriebene deutliche Einschränkung der Großzehengrundgelenkbeweglichkeit findet sich in seinem letzten Bericht vom 10. März 2000 nicht mehr erwähnt. Dass diese Bewegungseinschränkung auf einer Arthritis urica beruht oder über einen längeren Zeitraum ununterbrochen bestanden hat, ist damit nicht bewiesen. Jedenfalls gibt es aber nach dem Sachverständigen Dr. B. keine objektiven pathologischen Befunde, die eine solche Diagnose bzw. Bewegungsstörung erklären können.

Für die in den Befundberichten der Praktischen Ärztinnen S. und U. vom 24. Oktober 1997 und 28. Mai 1999 bescheinigte koronare Herzkrankheit fehlen ebenfalls entsprechende dies belegende Befunde. Dr. F. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Februar 2003 dargelegt, dass sich aus dem von ihm gefertigten EKG keine Hinweise auf eine koronare Mangeldurchblutung ergeben hätten. In den genannten Befundberichten werden keinerlei Befunde für eine koronare Herzkrankheit mitgeteilt. Die behandelnde Praktische Ärztin U. selbst hält wohl zwischenzeitlich an der von ihr gestellten Diagnose nicht mehr fest, denn in der dem Schriftsatz der Klägerin vom 20. März 2003 beigefügten ärztlichen Auskunft wird dieses Leiden nicht mehr erwähnt.

Der Sachverständige Dr. F. hat in seinem Gutachten unter den Diagnosen allerdings auch noch eine Fehlhaltung und Abnutzungserscheinung der Wirbelsäule mit entsprechender Beschwerdesymptomatik, eine Sprunggelenksarthrose rechts und eine mediale Gonarthrose links aufgeführt. Die Diagnosen beruhen wohl (auch) auf den bereits erwähnten Berichten und Befundberichten des Facharztes für Orthopädie S. vom 21. November 1997, 26. Januar 1998 und 31. Mai 1999, in denen von einer Gonarthrose, einem Lendenwirbelsäulensyndrom und einer Sprunggelenksarthrose gesprochen wird. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen röntgenologischen Befund, denn der klinische Befund war insoweit unauffällig; Funktionsstörungen sind in diesen Berichten dort nicht beschrieben. Dasselbe gilt bezüglich des letztgenannten Befundberichts des Facharztes für Orthopädie S. vom 10. März 2000, in dem zusätzlich noch ein Cervikobrachialsyndrom, ohne dass dafür irgendwelche Befunde aufgeführt sind, bezeichnet wird. Der Sachverständige Dr. F. hat bei seiner Untersuchung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wesentliche krankhafte Befunde nicht erhoben. Eine relevante Skoliose hat er nicht erkennen können. Im Bereich der Lendenwirbelsäule hat sich lediglich eine geringe Druck- und Klopfempfindlichkeit gezeigt. Die paravertebrale Längsmuskulatur und die Muskulatur des Schultergürtels ist mäßig verspannt gewesen. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit ist insgesamt nicht wesentlich eingeschränkt gewesen. Die Beweglichkeit im Bereich des linken Knie- und rechten Sprunggelenks hat sich ebenfalls als nur endgradig eingeschränkt gezeigt.

Der Sachverständige Dr. B. hat bei seiner Untersuchung keinen wesentlich anderen Zustand vorgefunden. Die Linksrotation der Halswirbelsäule ist endgradig etwas schmerzhaft, aber nicht eingeschränkt gewesen. Die Nacken- und Schultergürtelmuskulatur hat sich subjektiv als druckempfindlich dargestellt. Die Klägerin hat Handgelenksarthralgien angegeben, ohne dass sich dafür ein äußerlich sichtbarer pathologischer Befund gezeigt hat. Dasselbe gilt bezüglich des linken Kniegelenks und des rechten Sprunggelenks. Die Bewegungen in beiden Hüftgelenken und beiden Kniegelenken sind allein durch eine massive Übergewichtigkeit und Ausbildung von erheblichem Unterhautfettgewebe endgradig behindert gewesen. Die von Dr. B. veranlasste radiologische Untersuchung hat keine wesentlich von der Norm abweichenden Befunde gezeigt. Die Halswirbelsäule, das linke Handgelenk und das rechte Sprunggelenk haben einen Normbefund aufgewiesen. Die Lendenwirbelsäule hat eine ganz geringfügige Torsionsskoliose und einen etwas verschmälerten Zwischenwirbelraum im Bereich des lumbosakralen Überganges, das linke Kniegelenk einen etwas verschmälerten medialen Gelenkspalt aufgezeigt. Dr. B. hat somit funktionelle Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und der großen Gelenke nicht vorgefunden. Die nur ganz geringfügigen degenerativen Veränderungen an Teilen des Stütz- und Halteapparates überschreiten, so der Sachverständige, das Altersmaß nicht. Im Hinblick auf die aufgezeigten Befunde kann sich der Senat daher der Beurteilung des Sachverständigen Dr. B. insoweit anschließen, dass die Diagnosen des Sachverständigen Dr. F. in Bezug auf die Veränderungen des Stütz- und Halteapparates revidiert werden müssen. Es handelt sich, wie von Dr. B. dargestellt, um subjektiv empfundene Reizerscheinungen durch Überbeanspruchung infolge der massiven Übergewichtigkeit der Klägerin.

Wenn der Sachverständige Dr. B. aufgrund der von ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen zu der Auffassung gelangt ist, die Klägerin könne noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, auch im Freien bei gelegentlicher Einwirkung von Nässe, Feuchtigkeit, Zugluft und Temperaturschwankungen, mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, gelegentlich auch bis 15 kg, mit gelegentlichen Zwangs- oder einseitigen Körperhaltungen, gelegentlichem Bücken, durchaus auch häufigerem Knien, Hocken und häufigerer Überkopfarbeit, jedoch ohne Leiter- und Gerüstarbeit sowie Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten verrichten, so ist dies nachvollziehbar. Maßgebend dafür ist der bei einer Größe von 161 cm mit einem Gewicht von 145 kg extrem übergewichtige Ernährungszustand. Es leuchtet ein, dass dadurch bereits die Tragfähigkeit der Wirbelsäule und die Belastbarkeit der unteren Extremität über Gebühr beansprucht wird, woraus belastungsabhängige Beschwerden resultieren. Eine weitere Überbelastung der Wirbelsäule und dieser Gelenke muss daher vermieden werden. Dem wird mit den vom Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen hinreichend Rechnung getragen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die Klägerin wegen der Übergewichtigkeit in ihrer Beweglichkeit ohnehin eingeschränkt ist, so dass bestimmte Arbeitsverrichtungen ganz oder teilweise von ihr nicht abverlangt werden können.

Obwohl die Klägerin sowohl bei dem Sachverständigen Dr. F. als auch bei dem Sachverständigen Dr. B. mit zwei Unterarmstützen erschienen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in ihrer Wegefähigkeit eingeschränkt ist. Dr. B. hat eine objektive Notwendigkeit für deren Benutzung nicht gesehen, was auch für den Senat anhand der festgestellten Befunde nachvollziehbar ist. Es ist zwar verständlich, wie von Dr. B. dargelegt, dass ein watschelndes und angestrengtes und etwas verlangsamtes, aber durchaus raumgreifendes, Gangbild durch die massive Übergewichtigkeit zustande kommt. Da jedoch insbesondere im Bereich des Stütz- und Halteapparates gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht nachzuweisen sind, ist schlüssig, wenn der Sachverständige die Klägerin für fähig gehalten hat, wie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. September 2003 klargestellt, mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen.

Nach dem Sachverständigen Dr. F. ist das Leistungsvermögen aus internistischer Sicht darüber hinaus eingeschränkt. Zwar hat auch dieser Sachverständige das monströse Übergewicht als im Vordergrund stehend bezeichnet. Das Leistungsvermögen wird jedoch auch noch durch den Bluthochdruck und die chronisch-obstruktive Bronchitis bestimmt. Deswegen kann die Klägerin nach Dr. F. nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne wesentliche Stressbelastung (wie erhebliche klimatische Belastungen, Arbeiten in Nachtschicht und im Akkord) und ohne inhalative Belastung verrichten. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die näheren Erläuterungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 08. Mai 2003 nachvollziehbar. Dr. F. hat einen Blutdruck im Sitzen von 140/80 mmHg und unmittelbar nach dem Aufstehen von 150/90 mmHg festgestellt. Bei der Auskultation der Lungen ist zwar über allen Feldern vereinzelt ein Giemen, Pfeifen und Brummen wahrnehmbar gewesen. Die von ihm deswegen durchgeführte Lungenfunktionsuntersuchung hat jedoch bei nicht optimaler Compliance nur mäßig eingeschränkte Lungenfunktionsparamenter gezeigt. Im Übrigen ist der internistische Status unauffällig gewesen. Der mit Schriftsatz vom 20. März 2003 übersandten ärztlichen Auskunft der Praktischen Ärztin U. hat Dr. F. zwar einen Diabetes mellitus und zeitweilige schwere obstruktive Ventilationsstörungen entnehmen können. Eine wesentliche Befundänderung hat er aus diesem Bericht jedoch nicht ableiten können. Der Sachverständige Dr. B. hat sich dieser Bewertung angeschlossen. Bei der Klägerin bestehe ein tablettenpflichtiger Diabetes mellitus, wie bei seinen Diagnosen ausgewiesen. Er hat außerdem auf einen von der Klägerin bei seiner Untersuchung vorgelegten Arztbericht der Fachärzte für Innere Medizin Käsner und H. über eine Behandlung im Januar 2002 mit den Diagnosen einer chronisch obstruktiven Bronchitis, Hypertonie und Adipositas hingewiesen. Unter antibiotischer Therapie sei eine gute Besserung erkennbar gewesen, wobei seinerzeit noch eine überwiegend leichte obstruktive Ventilationsstörung nachzuweisen gewesen sei. Der Sachverständige Dr. B. hat aus diesem Arztbrief auf eine lediglich leichte Störung im Bereich der Atmungsorgane geschlossen. Dies wird letztendlich auch bestätigt durch den Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin H. vom 09. Juni 1999. Danach konnte im seinerzeitigen Behandlungszeitraum von Januar bis April 1997 ebenfalls eine gute Besserung der Lungenfunktion nach entsprechender Behandlung erreicht werden, die bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit nicht entgegenstehe. Wenn daher Dr. B. ausgeführt hat, dass eine eigentliche Leistungseinschränkung, die über das von dem Sachverständigen Dr. F. bereits Gesagte hinausgehe, nicht festzustellen ist, kann der Senat dem folgen.

Die weiteren von dem Sachverständigen Dr. F. genannten Leistungseinschränkungen beruhen, wie er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Februar 2003 dargelegt hat, auf den von ihm bezeichneten orthopädischen Leiden. Wie jedoch bereits ausgeführt, hat Dr. F. den Zustand am Stütz- und Halteapparat überbewertet, so dass der Senat seiner Leistungsbeurteilung insoweit nicht folgen kann. Es kommt daher auch nicht darauf an, wie dieser Sachverständige die Zeitdauer, die die Klägerin zur Zurücklegung einer Wegstrecke von mehr als 500 m benötigt, einschätzt. Wie er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08. Mai 2003 klargestellt hat, ist die Klägerin jedenfalls wegen der Leiden auf internistischem Fachgebiet nicht gehindert, mehr als 500 m wenigstens in 20 Minuten zurückzulegen.

Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde und Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wie dies die Sachverständigen Dr. F. und Dr. B. insoweit in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 29. Januar 1998 annehmen, folgerichtig. Der Beurteilung der Praktischen Ärztin S. im Befundbericht vom 28. Mai 1999, wonach die Klägerin bis 4 Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten könne, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die dafür gegebene Begründung, bei körperlicher Belastung komme es zu Dyspnoe, Blutdruckschwankungen und Gelenkschwellungen, überzeugt nicht, denn bei einer Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten sind solche Auswirkungen gerade ausgeschlossen.

Mit diesen Leistungseinschränkungen kann die Klägerin allerdings als Facharbeiterin für Textiltechnik bzw. Textilmaschinenführerin nicht mehr tätig sein. Nach gabi Nr. 331 o 01 handelt es sich bei der Tätigkeit einer Facharbeiterin für Textiltechnik u. a. um körperlich leichte, zeitweise aber auch um mittelschwere Arbeit. Als leichte bis mittelschwere Arbeiten werden nach gabi Nr. 344 a und Nr. 342 a auch die Tätigkeiten einer Textilmaschinenführerin Maschenindustrie und Weberei beschrieben. Diesen Tätigkeiten wird die Klägerin bei einer Beschränkung auf lediglich leichte körperliche Arbeiten nicht mehr gerecht. Die Tätigkeit einer Textilmaschinenführerin - Spinnerei ist nach gabi Nr. 331 a zwar körperlich leicht; sie wird jedoch u. a. auch in Nachtschicht ausgeübt, so dass die Klägerin dafür ebenfalls nicht in Betracht kommt.

Die Unfähigkeit der Klägerin, als Facharbeiterin für Textiltechnik bzw. Textilmaschinenführerin zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

Davon ausgehend ist die Tätigkeit einer Facharbeiterin für Textiltechnik höchstens der Gruppe der Angelernten des oberen Bereiches zuzuordnen. Ob die Klägerin allerdings tatsächlich hierzu rechnet, lässt sich nicht feststellen. Trotz Aufforderung des Senats, das entsprechende Facharbeiterzeugnis und die Arbeitsverträge betreffend die Beschäftigungen von September 1976 bis 1980 vorzulegen, ist die Klägerin dem nicht nachgekommen. Dasselbe gilt für ihre Sozialversicherungsausweise.

Nach gabi Nrn. 331 a, 342 a und 344 a beträgt die Ausbildungsdauer für den Beruf der Textilmaschinenführerin in den Bereichen Maschenindustrie, Weberei und Spinnerei jeweils zwei Jahre. Der Beruf der Facharbeiterin für Textiltechnik ist hiernach diesem Beruf vergleichbar.

Als höchstens Angelernte des oberen Bereiches muss sich die Klägerin damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen, so dass ihr auch die Tätigkeiten einer Bürohilfskraft und eines Pförtners zumutbar sind.

Aus der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 784) ergibt sich, dass Bürohilfskräfte u. a. in der Poststelle und der Registratur Verwendung finden. Im Bereich der Poststelle sind sie mit dem Öffnen und Auszeichnen (Verteilen) der eingehenden Post sowie dem Kuvertieren bzw. Verpacken und Frankieren der ausgehenden Post beschäftigt. In der Registratur fallen Arbeiten wie Sortieren und Ablegen von Schriftgut aller Art und Anlegen und Beschriften von Akten an. Diese Tätigkeiten setzen keine bzw. nur geringe Vorkenntnisse voraus, erfordern üblicherweise jedoch eine Einarbeitung bzw. Anlernung und heben sich insoweit von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Sie sind damit sozial zumutbar.

Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen ggf. die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.

Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.

Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben u. a. als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M. L. vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.

Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M. L. zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als die hiesige Klägerin in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gebe insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.

Die bei der Klägerin bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Bürohilfskraft und eines Pförtners in Einklang bringen. Wenn die Sachverständigen Dr. F. und Dr. B. somit zu der Einschätzung gelangt sind, die Klägerin könne in diesen Berufen vollschichtig arbeiten, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt haben, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat deren Bewertung zu eigen machen kann.

Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.

Der Klägerin ist auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.

Schließlich kann der Klägerin auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM-Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.

Die Berufung der Klägerin muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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