L 9 KR 33/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 KR 59/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 33/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu er- statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld vom 3. Oktober bis zum 5. Dezember 1996. Der Kläger begehrt zudem die Feststellung, dass er in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 5. Dezember 1996 bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied war.

Der 1944 geborene Kläger bezog ab Dezember 1995 von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld. Die diesem Leistungsbezug zugrunde liegende Bewilligungsentscheidung hob die BA mit Wirkung ab dem 19. August 1996 auf. Am 3. September 1996 beantragte der Kläger erneut unter Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld. Hierbei legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 3. September bis zum 28. Oktober 1996 vor. Die BA bewilligte ihm daraufhin Leistungen für den 2. September 1996 und ab dem 17. September 1996. Für die Zeit vom 3. bis zum 16. September 1996 stellte die BA den Eintritt einer Säumniszeit fest. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1996 hob sie ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen eines Anspruchs des Klägers auf Krankengeld mit Wirkung ab dem 3. September 1996 auf. Arbeitslosengeld habe sie dem Kläger bis zum 8. Oktober 1996 gezahlt. Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Sozialgericht Berlin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26. August 1999 (S 61 AL 885/97) den entsprechenden Bescheid der BA teilweise auf und verurteilte sie, dem Kläger über den für die Zeit vom 17. September 1996 bis zum 8. Oktober 1996 erfüllten Anspruch auf Arbeitslosengeld hinaus bis zum 14. Oktober 1996 Arbeitslosengeld zu gewähren. Die darüber hinausgehende Klage des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 3. bis zum 16. September 1996 wies das Sozialgericht ab.

Mit Bescheiden vom 12. November 1996 und 8. Januar 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er lediglich bis zum 2. Oktober 1996 Anspruch auf Krankengeld habe; seit dem 3. September 1996 sei er freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld. Durch Bescheid vom 6. Januar 1997 stellte sie den Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft auf den 3. September 1996 und den zu zahlenden Beitrag fest.

Die Widersprüche des Klägers vom 15. November 1996 gegen den Bescheid vom 12. November 1996 und vom 28. Januar 1997 gegen den Bescheid vom 6. Januar 1997 ließ sie zunächst unbeschieden.

Auf die am 29. Januar 1997 erhobene Untätigkeitsklage gerichtet auf die Bescheidung seines Widerspruchs vom 15. November 1996 gegen den Bescheid vom 12. November 1996 gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 1997 folgende Stellungnahme ab:

"Somit ist für die ab 3. September 1996 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld gegeben. Zudem bleibt auch die Pflichtmitgliedschaft bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Ende des Krankengeldbezuges beitragsfrei erhalten, ( ...). Mit diesem Schreiben korrigiert die Beklagte ihre Rechtsauffassung ( ...). Damit ist der Erlass eines Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Frage eines Anspruchs auf Krankengeld und der Frage des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft gegenstandslos. Die Beklagte hat ihre zuständige Geschäftsstelle in Berlin dazu veranlasst, die getroffene Entscheidung zurückzunehmen. Der Kläger wird in den nächsten Tagen einen neuen Bescheid erhalten. Die Untätigkeitsklage dürfte sich damit erledigt haben."

Diesen angekündigten Bescheid hat die Beklagte jedoch nicht erlassen, sondern den Widerspruch des Klägers vom 15. November 1996 sowie den Widerspruch vom 28. Januar 1997 mit ihren Widerspruchsbescheiden vom 28. April 1997 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 2. Oktober 1996 hinaus, weil an diesem Tag sein nachgehender Versicherungsschutz geendet habe. Die Pflichtversicherung habe danach am 2. September, vom 17. September bis zum 2. Oktober und seit dem 6. Dezember 1996 bestanden. Der Zeitraum der freiwilligen Mitgliedschaft beschränke sich deshalb auf die Zeit vom 6. bis zum 16. September sowie vom 3. Oktober bis zum 5. Dezember 1996.

Der Kläger hat daraufhin seine Klage mit Schriftsatz vom 28. Juli 1997 geändert und sein Begehren auf die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 3. Oktober bis zum 5. Dezember 1996 sowie auf die Feststellung umgestellt, dass er in der Zeit vom 3. September bis zum 5. Dezember 1996 bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied gewesen sei.

Ihre schriftsätzliche Erklärung vom 25. März 1997 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juli 1997, dem Kläger am 14. Juli 1997 zugegangen, vorsorglich zurückgenommen, falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass hierin eine Zusicherung liege. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass er in der vorgenannten Erklärung ein Anerkenntnis sehe. Dies nehme er ausdrücklich an.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Februar 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Krankengeldanspruch des Klägers am 2. Oktober 1996, also einen Monat nach dem Ende seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld bis zum 2. September 1996, geendet habe. Der zwischenzeitliche Bezug von Arbeitslosengeld vom 17. September bis zum 8. Oktober 1996 und darüber hinaus bis zum 14. Oktober 1996 führe nicht zu einem weitergehenden Krankengeldanspruch. Denn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei am 3. September 1996, also während des nachgehenden Krankenversicherungsschutzes eingetreten. Dieser Schutz ende am 2. Oktober 1996. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten im Schriftsatz vom 25. März 1997 abgegebenen Erklärung. Bei dieser Erklärung handele es sich um eine Zusicherung, die die Beklagte wirksam zurückgenommen habe, indem sie unter entsprechender Heranziehung von § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ihr Ermessen dahingehend beanstandungsfrei ausgeübt habe, dass ein schutzwürdiges Interesse des Klägers mangels einer bereits erbrachten Leistung oder Vermögensdisposition nicht gegeben sei. Damit habe das Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns überwogen. Fehle es mithin an einem Anspruch auf Gewährung von Krankengeld über den 2. Oktober 1996 hinaus, komme eine Fortsetzung der Pflichtmitgliedschaft nicht in Betracht.

Gegen das ihm am 1. März 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. März 2000 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 1997 ein Anerkenntnis abgegeben und er dieses angenommen habe. Das Sozialgericht hätte daher ein Anerkenntnisurteil erlassen müssen, was er auch ausdrücklich beantragt habe. Eine Bindung an eine prozessuale Anerkenntniserklärung bestehe nur dann nicht, wenn dem Prozessgegner gleichzeitig oder vor Zugang der Anerkenntniserklärung bereits ein entsprechender Widerruf zugehe. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Das Sozialgericht habe zudem verkannt, dass er im Zeitpunkt des Entstehens seines Krankengeldanspruchs über den nachgehenden Krankenversicherungsschutz krankenversichert gewesen sei. Dieser Versicherungsschutz sei ausreichend, um einen Krankengeldanspruch zu begründen.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2002 hat die Beklagte über die bereits im Widerspruchsbescheid vom 28. April 1997 festgestellten Zeiten hinaus auch für den 3. bis zum 14. Oktober 1996 eine Pflichtmitgliedschaft des Klägers anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2000 sowie die Bescheide vom 12. November 1996, 6. und 8. Januar 1997 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. April 1997 aufzuheben und festzustellen, dass er vom 15. Oktober bis zum 5. Dezember 1996 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten war, und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für die Zeit vom 3. Oktober bis zum 5. Dezember 1996 zu gewähren und gegen die Beklagte ein Anerkenntnisurteil zu erlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, die sie für unbegründet hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin mit den Aktenzeichen S 61 AL 885/97 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Krankengeld vom 3. Oktober bis zum 5. Dezember 1996 noch war er in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 5. Dezember 1996 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.) Das angegriffene Urteil ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das Sozialgericht kein Anerkenntnisurteil erlassen hat. Denn ein Anerkenntnis hat die Beklagte nicht abgegeben. Ein Anerkenntnis ist das ausdrückliche oder schlüssige Zugeständnis, dass der (prozessuale) Klageanspruch ganz oder teilweise besteht (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 101 RdNr. 20 m.w.Nachw.).

Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst nicht die Verurteilung der Beklagten zur Weitergewährung des Krankengeldes vom 3. Oktober bis zum 5. Dezember 1996, sondern die Bescheidung seines Widerspruchs gegen die ihn belastenden Bescheide der Beklagten (so genannte Untätigkeitsklage). Streitgegenstand dieser Klage war daher nicht ein materiell-rechtlicher Anspruch, sondern das Begehren auf Bescheidung schlechthin (BSGE 19, 164 ff.). Diesen geltend gemachten prozessualen Anspruch auf Bescheidung seines Widerspruchs hat die Beklagte in ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 25. März 1996 gerade nicht anerkannt. Sie hat im Gegenteil ihre Rechtsauffassung geändert und einen materiell-rechtlichen Anspruch des Klägers auf Krankengeld für gegeben erachtet. Dieser Anspruch war bis zur Änderung der Klage durch den Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juli 1997 - nunmehr gerichtet u.a. auf die Gewährung von Krankengeld - nicht streitgegenständlich. Der Senat kann daher unentschieden lassen, ob die Beklagte ihre Erklärung wirksam widerrufen und ob der Kläger diese Erklärung angenommen hat. Ein nicht abgegebenes Anerkenntnis muss nicht widerrufen und kann auch nicht angenommen werden.

2. Ebenso kann der Senat unentschieden lassen, ob die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 25. März 1997 den Erlass eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung von Krankengeld vom 3. Oktober bis zum 5. Dezember 1996 zugesichert hat (§ 34 Abs. 1 SGB X). Denn jedenfalls hätte die Beklagte diese Zusicherung mit Schriftsatz vom 2. Juli 1997 zurückgenommen. Nach § 34 Abs. 2 SGB X findet auf die Rücknahme einer (rechtswidrigen) Zusicherung § 45 SGB X entsprechende Anwendung. Ob diese Rücknahme rechtmäßig wäre, kann der Senat ebenfalls offen lassen, weil sie jedenfalls bestandskräftig geworden ist.

Nach § 77 SGG ist ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht eingelegt wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei dem Schriftsatz vom 2. Juli 1997 handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, weil die Beklagte mit ihm eine Entscheidung über die Rücknahme der von ihr möglicherweise mit Schriftsatz vom 25. März 1997 abgegebenen Zusicherung treffen wollte. Dieser Verwaltungsakt enthielt zwar keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass nach § 66 Abs. 2 SGG die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres zulässig war. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keinen Gebrauch gemacht, weil er in dem Schriftsatz vom 25. März 1997 fälschlicherweise ein prozessuales Anerkenntnis gesehen hat, das nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden kann. Die Entscheidung über die Rücknahme der Zusicherung in dem Bescheid vom 2. Juli 1997 ist damit ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG) nach Zugang beim Kläger, am 14. Juli 1997, also mit Ablauf des 14. Juli 1998 bestandskräftig geworden.

3.) Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Krankengeld für den geltend gemachten Zeitraum aus § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Für die Begründung eines Anspruchs auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit genügt es und ist es aber auch erforderlich, dass die Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorliegt (Höfler in Kasseler Kommentar, § 44 SGB V, RdNr. 6 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 46 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Diese Feststellung erfolgte hier am 3. September 1996. Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ist damit am 4. September 1996 entstanden. An diesem Tag war der Kläger nicht mehr aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der Beklagten krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), denn der letzte Tag des Bezugs von Arbeitslosengeld war der 2. September 1996.

Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht nach § 19 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der letzte Tag, für den der Kläger noch Anspruch auf Krankengeld hatte, war damit der 2. Oktober 1996 (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 187 und 188 Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein über diesen Tag hinausgehender Anspruch auf Krankengeld ergibt sich auch nicht aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Danach bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange u.a. Anspruch auf Krankengeld besteht. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt voraus, dass der mitgliedschaftserhaltende Tatbestand des Anspruchs auf Krankengeld während der Mitgliedschaft entstanden ist. Die Unterbrechung der Mitgliedschaft schließt die Anwendung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aus (Baier in Krauskopf, § 192 SGB V RdNr. 5 und Peters in Kasseler Kommentar, § 192 SGB V RdNr. 4). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht während der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten bis zum 2. September 1996, sondern am 4. September 1996 entstanden. Vom 3. bis zum 16. September 1996 war der Kläger jedoch nicht versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum ab dem 15. Oktober 1996, obwohl er vom 17. September bis zum 14. Oktober 1996 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten war. § 19 Abs. 2 SGB V setzt voraus, dass der Anspruch auf Krankengeld während des Zeitraums entstanden ist, für den noch ein nachgehender Krankenversicherungsschutz besteht, hier also nach dem 14. Oktober 1996. Diese Voraussetzung ist hier aber offensichtlich nicht erfüllt, denn der Anspruch auf Krankengeld ist bereits am 4. September 1996 entstanden, also nicht nach dem Ende der vorübergehenden Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten bis zum 14. Oktober 1996.

4.) Schließlich hat auch das Feststellungsbegehren des Klägers keinen Erfolg. Mangels Bezuges von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 15. Oktober 1996 bis zum 5. Dezember 1996 war der Kläger während dieses Zeitraumes nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Da auch die Arbeitsunfähigkeit des Klägers - wie ausgeführt - nicht während seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten entstanden ist, besteht diese auch nicht gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während des hier streitbefangenen Zeitraums fort.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Hierbei hat der Senat das von dem Kläger angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten unberücksichtigt gelassen, weil dieses nur einen kleinen Teil des im Klageverfahrens ursprünglich geltend gemachten Anspruchs umfasste.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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