Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 1040/95-W 99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 2/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide über die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2001 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1930 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin und hat im Beitrittsgebiet zunächst als Betriebspsychologin und nach Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Kindererziehung von Juli 1959 als Diplom-Psychologin an der H-Universität und schließlich vom Februar 1982 bis zum Juni 1987 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Betriebspoliklinik "M", Bgearbeitet. Vom 1. August 1965 an war sie zunächst Mitglied der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR; entsprechend ihrem Ausscheiden vor Erreichen eines Versicherungsfalls wurde die Urkunde vom 9. Mai 1966 für ungültig erklärt. Mit Erreichen des 60. Lebensjahres erhielt sie vom April 1990 an eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung. Der Rente lagen 37 Arbeitsjahre zugrunde, im maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraum von 1967 bis 1986 waren monatliche Durchschnittsverdienste von 600,- Mark zur Sozialpflichtversicherung berücksichtigt worden. Bei Antragstellung hatte die Klägerin ferner angegeben, eine Versorgung aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR bestehe nicht mehr. Die Rente in Höhe von ursprünglich 552,- Mark wurde in der Folge zum 1. Juli 1990, zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 angepasst und am 31. Dezember 1991 in Höhe von 796,- DM gezahlt. Eine Leistung aus dieser Zusatzversorgung erhielt die Klägerin am 31. Dezember 1991 nicht.
Mit Bescheid vom 29. November 1991 nahm die Beklagte die Umwertung und Anpassung der Rente zum 1. Januar 1992 nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor. Es ergab sich eine monatliche Rente aus 29,6496 Entgeltpunkten (Ost) und ein Auffüllbetrag in Höhe von 224,55 DM, der in der Folge bei den Rentenanpassungen ausgespart wurde (monatlicher Zahlbetrag zum 1. Januar 1992 insgesamt 864,30 DM). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Tätigkeit im Gesundheitswesen sei nicht rentensteigernd berücksichtigt und die Altersversorgung der Intelligenz nicht anerkannt worden. Der Widerspruch wurde (nach Beendigung einer zwischenzeitlich erhobenen Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Berlin [Az S 5 An 2007/93] durch außergerichtlichen Vergleich) mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1995 zurückgewiesen. Ein besonderer Steigerungssatz von 1,5 % für die Jahre der Beschäftigung im Gesundheitswesen sei bei der Umwertung der Rente nach § 307a SGB VI nur in Form eines Auffüllbetrages zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Zusatzversorgung habe am 31. Dezember 1991 nicht bestanden, was sich aus einer Auskunft des Zusatzversorgungsträgers und dem vorliegenden Primärdatenträger (PDT) ergebe.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin erhoben zunächst mit dem Antrag, ihr unter Berücksichtigung der für sie geltenden höheren Beitragsbemessungsgrenze im Gesundheitswesen und der in einem Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Zeit eine höhere Rente zu gewähren, hilfsweise die Umwertung nach § 307a Abs. 8 SGB VI ohne Beschränkung auf den 20- Jahres Zeitraum vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1998 hat die Beklagte als Träger der Zusatzversorgungssysteme festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 6. Oktober 1953 bis zum 30. Juni 1987 die Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der Intelligenz im Sinne von § 5 AAÜG erfüllt habe und teilte die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte mit. Dieser Bescheid ist bindend geworden.
Die Beklagte hat daraufhin die Rente mit Bescheid vom 29. April 1999 für Zeiten vom 1. Januar 1992 an neu festgestellt und dabei eine Neuberechnung unter Berücksichtigung sämtlicher mitgeteilten Entgelte durchgeführt. Als Ergebnis der Neufeststellung errechneten sich 55,2768 persönliche Entgeltpunkte (Ost). In Anlage 10 zum Bescheid führte sie aus, für den Zeitraum vom 1. April 1990 bis zum 31. Dezember 1991 sei wegen § 300 Abs. 3b SGB VI die Zahlung der erhöhten Leistung nicht zu erbringen. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 sei eine Auszahlung im Rahmen des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgeschlossen. Sie hat ergänzend im Klageverfahren ausgeführt, die Rentenberechnung habe ihre Rechtsgrundlage in § 39 SGB VI unter der Berücksichtigung der vom Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme aufgrund eines neuen Versicherungsfalles festgestellten Leistungsanspruchs. § 307b SGB VI sei dagegen nicht zur Anwendung gekommen. Ein Anspruch auf Zusatzversorgung habe am 31. Dezember 1991 nicht bestanden, nachdem das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin vor Eintritt des Versorgungsfalles beendet worden sei.
Die Klägerin hat nach Erlass dieser Bescheide zuletzt im sozialgerichtlichen Verfahren sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 29. April 1999 und des zuvor erteilten Rentenbescheides zu verpflichten, ihr eine höhere Rente aus ihren in der DDR erworbenen Ansprüchen aus der Sozialversicherung und der AVI zu gewähren (Klageantrag zu 1) und die Beklagte insbesondere zu verpflichten, einen Rentenbescheid für die Zeit ab dem 1. Juli 1990 zu erteilen, mit dem die Lebensleistung der Klägerin dadurch sachgerecht berücksichtigt werde, dass die Rente ausgehend von den Arbeitseinkünften im Rahmen der einheitlichen Beitragsmessungsgrenzen berechnet werde, die Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem von Anfang an mitberücksichtigt werde und die sich daraus ergebende zusätzliche Rente nicht auf eine Versichertenrente gekürzt werde, den Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages zu berücksichtigen und die rechtmäßig von der Klägerin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ordnungsgemäß zu berücksichtigen (Klageantrag zu 2).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 1999 abgewiesen. Streitgegenstand seien vorliegend der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 29. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1995 sowie der im Laufe des Klageverfahrens ergangene Rentenbescheid vom 29. April 1999. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 eine zusätzlich zur Versichertenrente zu gewährende Leistung aus der Zusatzversorgung geltend mache, sei die Klage unzulässig; ebenso, soweit sie eine Neufeststellung bereits ab dem 1. Juli 1990 geltend mache. Denn die Klägerin habe bei Erhebung von Widerspruch und Klage gegen den Ausgangsbescheid nicht geltend gemacht, eine höhere Rentenleistung sei für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 zu zahlen. Der Rentenbescheid vom 29. November 1991 sei hinsichtlich der Festlegung des Rentenbeginns bindend geworden. Daran ändere der Bescheid vom 29. April 1999 nichts, denn dieser Bescheid sei lediglich insoweit Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens geworden, wie er eine Regelung für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Januar 1992 treffe. Soweit die Klägerin eine höhere Rente ab dem 1. Januar 1992 begehre, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze, die sich aus § 260 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit den Werten der Anlage 2 zum SGB VI ergebe, unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Klägerin geltend mache, dass ihre Rente nicht nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI sondern nach § 307b SGB VI zu erfolgen und jedenfalls vorläufig eine Vergleichberechnung nach § 307a SGB VI stattzufinden habe, sei der Klägerin dieser Einwand schon deshalb abgeschnitten, weil sie sich im Verfahren S 5 An 2007/93 in einem außergerichtlichen Vergleich dahin geeinigt habe, dass die Beklagte ihr eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI berechne. Werde aber allgemein auf die Vorschriften des SGB VI verwiesen, bedeute dies, dass die Klägerin auf eine Berechnung nach den besonderen Vorschriften dieses Buches verzichtet habe. Unabhängig davon komme eine Rentenberechnung nach Maßgabe des § 307b SGB VI deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung voraussetze, dass die Klägerin am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Bestimmungen des AAÜG überführte Bestandsrente aus einem Zusatzversorgungssystem der DDR bezogen wurde. Dies sei nicht der Fall gewesen. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Etwas anderes folge schließlich nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 1997 (4 RA 60/96; SozR 3-8570 § 1 Nr 1). Dort werde davon ausgegangen, dass die als Verwaltungsakt weiterbestehende Versorgungszusage entsprechend der zum Zeitpunkt des Geltendmachung eines Anspruchs bestehenden Gesetzeslage Ansprüche begründe. Die Klägerin habe aber bis zum 31. Dezember 1991 keine Ansprüche aus dem Versorgungsverhältnis geltend gemacht und könne nach Schließung dieser Systeme solche Ansprüche auch nicht mehr erwerben. Daher begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Rente der Klägerin nach Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 5 AAÜG wie bei einem neuen Leistungsfall zum 1. Januar 1992 nach den Bestimmungen des SGB VI berechnet und weder § 307a SGB VI noch § 307b SGB VI zur Anwendung gebracht habe. Auch aus den Bestandsschutzgarantien des Einigungsvertrages folge kein höherer Anspruch. Die Bestandsschutzgarantie nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b Satz 4 zum Einigungsvertrag erfasse lediglich den damals bereits leistungsberechtigten Personenkreis und setzte also voraus, dass Leistungen bereits bezogen oder ein Anspruch zumindest geltend gemacht worden sei. Der besitzgeschützte Zahlbetrag der Klägerin sei aber, gleich ob der Betrag zum 31. Dezember 1991 oder zum 1. Juli 1990 herangezogen werde und gleich nach welchen Vorgaben man ihn dynamisiere, immer niedriger als der ihr am 1. Januar 1992 von der Beklagten zuerkannte Rentenanspruch.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie hat mit der Berufungsbegründung zunächst eine höhere Rente unter Berücksichtigung einer einheitlichen Beitragsbemessungsgrenze und unter Berücksichtigung des Steigerungssatzes im Gesundheitswesen und unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Anwartschaften aus Versorgungssystem und Sozialpflichtversicherung geltend gemacht. Der Verlust der Versorgungsanwartschaften gelte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten, so dass ein Anspruch auf Neuberechnung nach § 307b SGB VI bestehe. Nach § 307b Abs. 2 SGB VI bestehe dieser Anspruch für Zeiten ab dem 1. Juli 1990. Im Klageverfahren S 5 An 2007/93 habe man sich nur im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten vergleichsweise geeinigt, ohne dass es hierbei auf die vom SG jetzt unterstellte rechtliche Würdigung angekommen sei. Jedenfalls hinsichtlich der Sozialpflichtversicherung sei sie Bestandsrentnerin, so dass bei der Berechnung der 1,5-fache Steigerungssatz im Gesundheitswesen zu beachten sei. Die Zusatzversorgung aus der AVI sei zusätzlich zu der Sozialpflichtversicherungs-Rente zu zahlen. Ergänzend hat sie am 23. August 2000 und in der Folge am 7. Oktober 2003 schriftsätzlich beantragt, die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 nach den Vorgaben des Einigungsvertrages vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1999 aufzuheben und die Rentenbescheide vom 29. November 1991 und die Mitteilungen gemäß der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1995 in der Gestalt des Bescheides vom 29. April 1999 sowie die mit Rentenanpassungsmitteilungen bekannt gegebenen Entscheidungen über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 zu ändern und "ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren" und dazu die Beklagte zu verpflichten,
die Ansprüche aus der Sozialversicherung und auf Zusatzrente aus der AVI in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84% zu berücksichtigen und ab 1. Juli 1990 wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, hilfsweise ab dem 1. Januar 1992 wie die Löhne und Einkommen im alten Bundesgebiet anzupassen,
eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vorzunehmen,
die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zu berechnen, wobei zuzüglich zu der Versichertenrente die Ansprüche auf eine zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem zu berücksichtigen ist, die in das neue Rentenrecht zu überführen gewesen sei,
bei der Rentenberechnung die Ansprüche der Klägerin auf Zugrundelegung des besonderen Steigerungssatzes von 1,5 für jedes Jahr ihrer Tätigkeit im Gesundheitswesen zu beachten,
die Anpassungen der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz und hat einer Einbeziehung der Bescheide über die Rentenanpassungen im Wege der Klageänderung widersprochen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeiten S 5 An 2007/93 und S 11 RA 1040/95-W 99 vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage teilweise als unzulässig, im übrigen aber als unbegründet angesehen. Die weitergehenden im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sind unzulässig.
1. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom 29. April 1999. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den vorangegangenen Bescheid vom 29. November 1991 jedenfalls insoweit vollständig ersetzt, als dieser mit der Klage angefochten und also Gegenstand des Verfahrens war. Die Beklagte hat eine vollständig neue, die Klägerin gegenüber der vorangegangenen Berechnung erheblich begünstigende Entscheidung über die zuvor angegriffene Rentenhöchstwertfestsetzung getroffen. Der Bescheid hat – bei großzügiger Auslegung der im sozialgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge – der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Beschwer aber nicht gänzlich abgeholfen. Er hat auch eine Entscheidung über den Rentenbeginn getroffen, denn er ist aus Sicht des Empfängers dahin zu verstehen, dass die Beklagte von einem Beginn der Rente nach § 39 SGB VI a.F. mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeht, aber weiter der Auffassung ist, Leistungen seien nach § 300 Abs. 3 b SGB VI für Zeiten vor dem 1. 1. 1992 nicht zu erbringen. Insoweit ist der Bescheid zwar nicht in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, er war aber analog § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, da dies nicht nur dem ausdrücklichen Willen der Beteiligten, sondern auch der Prozessökonomie entsprach. Der Rechtsstreit ist auch insoweit in der Berufungsinstanz angefallen, da das SG über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid insgesamt entschieden hat.
Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sind dagegen nicht kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Sie enthalten selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (vgl BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13; BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 8; BSG SozR 3-2600 § 255c Nr 1 S 2 ff; BSG Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R -, S. 5 des Umdrucks und zuletzt BSG Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 –, S. 9 des Umdrucks). Diese Feststellungen stehen rechtlich und faktisch jedoch neben den vor dem SG angegriffenen Feststellungen des jeweiligen Geldwertes des Rechts auf Rente, denn insoweit wird nicht über diesen Geldwert, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 haben demnach die Wertfestsetzung im zuletzt noch angefochtenen Bescheid vom 29. April 1999 weder abgeändert noch ersetzt. Da die Beklagte der gewillkürten Änderung der Klage (§ 99 SGG) in der mündlichen Verhandlung nicht zugestimmt und sich zuvor auch in der Sache nicht eingelassen hat und der Senat die Klageänderung schon wegen des bislang fehlenden Vorverfahrens nicht als sachdienlich ansieht, waren die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen schon deshalb unzulässig.
2. Zutreffend hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin einen gesonderten Anspruch auf Zahlung der Zusatzversorgung geltend macht. Wenn sie meint, das Bundesrecht müsse Regelungen enthalten, die ihre in der AVI der DDR erworbenen Ansprüche - unverändert - festschreiben, beruft sie sich nicht auf geltendes Bundesrecht, sondern macht einen sog. Anspruch auf Gesetzgebung geltend, für den der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeiten nicht eröffnet ist (ständige Rechtsprechung seit BSGE 72, 52).
3. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert ihres Rechts auf Altersrente zu.
§ 307b SGB VI in der Neufassung durch das 2. AAÜG-AndG ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht Grundlage für die Rentenwertfestsetzung. Der Rentenversicherungsträger darf nach § 307b SGB VI gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) seiner Feststellung des Wertes eines Rechts auf eine SGB VI-Rente nur zu Grunde legen, wenn der Versicherte schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wenigstens "für" (nicht: im) Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets hatte, das zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt worden war. Ob ein solcher "Versorgungsanspruch" bestand, hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden (Art 9 Abs. 2 EinigVtr iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 2 und Nr 9 Buchst c sowie §§ 1, 2, 8 Abs. 3 AAÜG). Demgegenüber gehört es nicht zu den Aufgaben des Rentenversicherungsträgers, darüber zu entscheiden, ob ein Versicherter für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, von diesem Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen (dazu und zum Folgenden BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). Ob der Versicherte für Dezember 1991 aus bundesrechtlicher Sicht materiell-rechtlich einen Zahlungsanspruch gegen einen Versorgungsträger aus Versorgungsrecht hatte, muss durch die Tatbestandswirkung eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes des Zusatzversorgungsträgers festgestellt worden sein. Für das Rentenversicherungsrecht unerheblich ist hingegen, ob dieser (Versorgungs-)"Anspruch" gegen den Versorgungsträger inzwischen untergegangen oder nicht mehr durchsetzbar ist. Anders als es das SG noch angenommen hat, ist also nicht entscheidend, ob die Versorgungsleistung tatsächlich bezogen worden ist.
Die Feststellung des "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 kann sich - vor dem Hintergrund des Verbots von Neueinbeziehungen - nur aus folgenden vier Arten von Verwaltungsentscheidungen ergeben: a) aus einem nach Art 19 EinigVtr bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR; b) aus einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle; c) aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers iS von § 8 Abs. 4 AAÜG; d) aus einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch iS von § 1 Abs. 1 AAÜG hatte.
Keine dieser Entscheidungen liegt hier vor: Das Vorliegen der Alternativen a) oder b) behauptet die Klägerin nicht, da sie die Versorgungsleistungen nicht bezogen hat und ihr solche auch nicht bewilligt waren. Es fehlt aber auch an einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers iS von § 8 Abs. 4 AAÜG oder einer bindenden Entscheidung eines Versorgungsträgers, dass die Klägerin bereits zum 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch iS von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt hat.
Die vorliegende Entscheidung des Versorgungsträgers, dass bestimmte, nach den §§ 5 bis 8 AAÜG möglicherweise im Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatsachen vorab festzustellen sind, wie sie im Bescheid vom 1. Oktober 1998 getroffen worden ist, reicht als Feststellung eines "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 nicht aus. Denn die Feststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG haben mit der kraft Gesetzes (§ 2 AAÜG) zum 31. Dezember 1991 erfolgten Überführung von Versorgungsansprüchen in Rechte auf Renten aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets nichts zu tun. Das hat das BSG im Anschluss an die Rechtsprechung seit BSGE 72, 50 in der oben zitierten Entscheidung im Einzelnen ausgeführt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung dieser Rechtsprechung an: Bei der Erfüllung der durch die §§ 5 bis 8 AAÜG dem Versorgungsträger übertragenen Aufgaben ist es danach rechtlich und faktisch nicht notwendig, dass er daneben zugleich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 entscheidet. In der Verlautbarung lediglich der tatbestandlichen Datenfeststellungen liegt nicht notwendig auch die Feststellung, der Versicherte habe zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen den Versorgungsträger gehabt. Sofern sich - wie hier - im Einzelfall aus dem Text des Feststellungsbescheides des Versorgungsträgers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG anderes nicht zweifelsfrei ergibt, ist vielmehr davon auszugehen, dass eine positive Feststellung eines Rechts auf Versorgung zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 nicht vorliegt.
War aber § 307b SGB VI bei der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 29. April 1999 nicht anwendbar, ist für eine "Vergleichsrente" auf Grund besonderer Rangstellenbewertung "Ost" nach dem günstigsten 20-Jahres-Zeitraum, die Zahlung eines (dynamisierten) besitzgeschützten Zahlbetrages oder auch eines statischen Betrages (über den nach der Neufeststellung nicht mehr zu zahlenden Übergangszuschlag nach § 319 SGB VI hinaus) keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Die Beklagte hat die Rentenhöchstwertfestsetzung vorliegend – wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt - auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X gestützt. Sie hat die Mitteilung der Daten durch den Versorgungsträger als die Klägerin begünstigende wesentliche Änderung angesehen und die Rente nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI festgestellt. Auch rechtswidrige (weil ohne vorherige Feststellung nach § 1 AAÜG erfolgte) Feststellungen des Versorgungsträgers, die dieser in den Grenzen seiner Verbandskompetenz zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 AAÜG trifft, muss der Rentenversicherungsträger (ungeprüft) gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG zwar nicht kraft Bindungswirkung der Verwaltungsakte (§ 77 SGG), jedoch auf Grund spezialgesetzlicher Anordnung seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen, bis sie vom Versorgungsträger aufgehoben werden oder sich auf andere Weise erledigen. Dieser Fall einer Rechtswidrigkeit der Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis 8 AAÜG, die gleichwohl den Rentenversicherungsträger binden, liegt auch vor, wenn der Versorgungsträger diese Daten festgestellt hat, obwohl noch ungeklärt, insbesondere nicht bindend festgestellt war und auch nicht im Feststellungsbescheid festgestellt wurde, dass der Versicherte nach den Kriterien des § 1 Abs. 1 AAÜG ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen einen Versorgungsträger (oder eine Anwartschaft hierauf) hatte. In diesen Fällen tritt die Wesentlichkeit der Änderung iS von § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ein, wenn über alle begehrten oder angefochtenen Datenfeststellungen unanfechtbar entschieden worden ist (BSG aaO). Eine solche bindende Entscheidung des Versorgungsträgers liegt hier vor, so dass nach Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 1. Oktober 1999 im November 1999 eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist.
Die daraufhin ergangenen Entscheidungen der Beklagten verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, unabhängig davon, ob sie in allen Punkten rechtmäßig sind. Die Beklagte hat entschieden, dass für die Klägerin vom 1. Januar 1992 an ein Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI in der damals gültigen Fassung besteht. Ein Zahlungsanspruch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, also vor dem Inkrafttreten des bundesdeutschen Rentenrechts im Beitrittsgebiet, kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, zumal eine zugunsten des Betroffenen erfolgte Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X erst vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu beachten ist und jedenfalls Leistungen längstens für vier Jahre vor Rücknahme erbracht werden dürfen (§§ 48 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB X). Die Rentenwertfestsetzung ist unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und der Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI unter Anwendung der Bewertungsregelungen der §§ 256a, 259b SGB VI erfolgt, also unter Anwendung des AAÜG und aufgrund der tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Die auf der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen des Rentenüberleitungsrecht im SGB VI sind verfassungsgemäß (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R mwN). Das Begehren, bei der Wertfestsetzung der Altersrente einen Steigerungsbetrag einzustellen, wie er für Beschäftigungszeiten im Gesundheitswesen der DDR vorgesehen war, findet keine Rechtsgrundlage. Eine solche "sach- und gleichheitswidrige Systemsprengung" ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten (BSG Urteil vom 30. 1. 2003, B 4 RA 16/02 R).
Die Berufung kann damit unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die 1930 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin und hat im Beitrittsgebiet zunächst als Betriebspsychologin und nach Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Kindererziehung von Juli 1959 als Diplom-Psychologin an der H-Universität und schließlich vom Februar 1982 bis zum Juni 1987 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Betriebspoliklinik "M", Bgearbeitet. Vom 1. August 1965 an war sie zunächst Mitglied der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR; entsprechend ihrem Ausscheiden vor Erreichen eines Versicherungsfalls wurde die Urkunde vom 9. Mai 1966 für ungültig erklärt. Mit Erreichen des 60. Lebensjahres erhielt sie vom April 1990 an eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung. Der Rente lagen 37 Arbeitsjahre zugrunde, im maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraum von 1967 bis 1986 waren monatliche Durchschnittsverdienste von 600,- Mark zur Sozialpflichtversicherung berücksichtigt worden. Bei Antragstellung hatte die Klägerin ferner angegeben, eine Versorgung aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR bestehe nicht mehr. Die Rente in Höhe von ursprünglich 552,- Mark wurde in der Folge zum 1. Juli 1990, zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 angepasst und am 31. Dezember 1991 in Höhe von 796,- DM gezahlt. Eine Leistung aus dieser Zusatzversorgung erhielt die Klägerin am 31. Dezember 1991 nicht.
Mit Bescheid vom 29. November 1991 nahm die Beklagte die Umwertung und Anpassung der Rente zum 1. Januar 1992 nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor. Es ergab sich eine monatliche Rente aus 29,6496 Entgeltpunkten (Ost) und ein Auffüllbetrag in Höhe von 224,55 DM, der in der Folge bei den Rentenanpassungen ausgespart wurde (monatlicher Zahlbetrag zum 1. Januar 1992 insgesamt 864,30 DM). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Tätigkeit im Gesundheitswesen sei nicht rentensteigernd berücksichtigt und die Altersversorgung der Intelligenz nicht anerkannt worden. Der Widerspruch wurde (nach Beendigung einer zwischenzeitlich erhobenen Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Berlin [Az S 5 An 2007/93] durch außergerichtlichen Vergleich) mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1995 zurückgewiesen. Ein besonderer Steigerungssatz von 1,5 % für die Jahre der Beschäftigung im Gesundheitswesen sei bei der Umwertung der Rente nach § 307a SGB VI nur in Form eines Auffüllbetrages zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Zusatzversorgung habe am 31. Dezember 1991 nicht bestanden, was sich aus einer Auskunft des Zusatzversorgungsträgers und dem vorliegenden Primärdatenträger (PDT) ergebe.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin erhoben zunächst mit dem Antrag, ihr unter Berücksichtigung der für sie geltenden höheren Beitragsbemessungsgrenze im Gesundheitswesen und der in einem Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Zeit eine höhere Rente zu gewähren, hilfsweise die Umwertung nach § 307a Abs. 8 SGB VI ohne Beschränkung auf den 20- Jahres Zeitraum vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1998 hat die Beklagte als Träger der Zusatzversorgungssysteme festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 6. Oktober 1953 bis zum 30. Juni 1987 die Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der Intelligenz im Sinne von § 5 AAÜG erfüllt habe und teilte die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte mit. Dieser Bescheid ist bindend geworden.
Die Beklagte hat daraufhin die Rente mit Bescheid vom 29. April 1999 für Zeiten vom 1. Januar 1992 an neu festgestellt und dabei eine Neuberechnung unter Berücksichtigung sämtlicher mitgeteilten Entgelte durchgeführt. Als Ergebnis der Neufeststellung errechneten sich 55,2768 persönliche Entgeltpunkte (Ost). In Anlage 10 zum Bescheid führte sie aus, für den Zeitraum vom 1. April 1990 bis zum 31. Dezember 1991 sei wegen § 300 Abs. 3b SGB VI die Zahlung der erhöhten Leistung nicht zu erbringen. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 sei eine Auszahlung im Rahmen des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgeschlossen. Sie hat ergänzend im Klageverfahren ausgeführt, die Rentenberechnung habe ihre Rechtsgrundlage in § 39 SGB VI unter der Berücksichtigung der vom Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme aufgrund eines neuen Versicherungsfalles festgestellten Leistungsanspruchs. § 307b SGB VI sei dagegen nicht zur Anwendung gekommen. Ein Anspruch auf Zusatzversorgung habe am 31. Dezember 1991 nicht bestanden, nachdem das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin vor Eintritt des Versorgungsfalles beendet worden sei.
Die Klägerin hat nach Erlass dieser Bescheide zuletzt im sozialgerichtlichen Verfahren sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 29. April 1999 und des zuvor erteilten Rentenbescheides zu verpflichten, ihr eine höhere Rente aus ihren in der DDR erworbenen Ansprüchen aus der Sozialversicherung und der AVI zu gewähren (Klageantrag zu 1) und die Beklagte insbesondere zu verpflichten, einen Rentenbescheid für die Zeit ab dem 1. Juli 1990 zu erteilen, mit dem die Lebensleistung der Klägerin dadurch sachgerecht berücksichtigt werde, dass die Rente ausgehend von den Arbeitseinkünften im Rahmen der einheitlichen Beitragsmessungsgrenzen berechnet werde, die Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem von Anfang an mitberücksichtigt werde und die sich daraus ergebende zusätzliche Rente nicht auf eine Versichertenrente gekürzt werde, den Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages zu berücksichtigen und die rechtmäßig von der Klägerin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ordnungsgemäß zu berücksichtigen (Klageantrag zu 2).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 1999 abgewiesen. Streitgegenstand seien vorliegend der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 29. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1995 sowie der im Laufe des Klageverfahrens ergangene Rentenbescheid vom 29. April 1999. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 eine zusätzlich zur Versichertenrente zu gewährende Leistung aus der Zusatzversorgung geltend mache, sei die Klage unzulässig; ebenso, soweit sie eine Neufeststellung bereits ab dem 1. Juli 1990 geltend mache. Denn die Klägerin habe bei Erhebung von Widerspruch und Klage gegen den Ausgangsbescheid nicht geltend gemacht, eine höhere Rentenleistung sei für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 zu zahlen. Der Rentenbescheid vom 29. November 1991 sei hinsichtlich der Festlegung des Rentenbeginns bindend geworden. Daran ändere der Bescheid vom 29. April 1999 nichts, denn dieser Bescheid sei lediglich insoweit Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens geworden, wie er eine Regelung für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Januar 1992 treffe. Soweit die Klägerin eine höhere Rente ab dem 1. Januar 1992 begehre, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze, die sich aus § 260 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit den Werten der Anlage 2 zum SGB VI ergebe, unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Klägerin geltend mache, dass ihre Rente nicht nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI sondern nach § 307b SGB VI zu erfolgen und jedenfalls vorläufig eine Vergleichberechnung nach § 307a SGB VI stattzufinden habe, sei der Klägerin dieser Einwand schon deshalb abgeschnitten, weil sie sich im Verfahren S 5 An 2007/93 in einem außergerichtlichen Vergleich dahin geeinigt habe, dass die Beklagte ihr eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI berechne. Werde aber allgemein auf die Vorschriften des SGB VI verwiesen, bedeute dies, dass die Klägerin auf eine Berechnung nach den besonderen Vorschriften dieses Buches verzichtet habe. Unabhängig davon komme eine Rentenberechnung nach Maßgabe des § 307b SGB VI deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung voraussetze, dass die Klägerin am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Bestimmungen des AAÜG überführte Bestandsrente aus einem Zusatzversorgungssystem der DDR bezogen wurde. Dies sei nicht der Fall gewesen. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Etwas anderes folge schließlich nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 1997 (4 RA 60/96; SozR 3-8570 § 1 Nr 1). Dort werde davon ausgegangen, dass die als Verwaltungsakt weiterbestehende Versorgungszusage entsprechend der zum Zeitpunkt des Geltendmachung eines Anspruchs bestehenden Gesetzeslage Ansprüche begründe. Die Klägerin habe aber bis zum 31. Dezember 1991 keine Ansprüche aus dem Versorgungsverhältnis geltend gemacht und könne nach Schließung dieser Systeme solche Ansprüche auch nicht mehr erwerben. Daher begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Rente der Klägerin nach Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 5 AAÜG wie bei einem neuen Leistungsfall zum 1. Januar 1992 nach den Bestimmungen des SGB VI berechnet und weder § 307a SGB VI noch § 307b SGB VI zur Anwendung gebracht habe. Auch aus den Bestandsschutzgarantien des Einigungsvertrages folge kein höherer Anspruch. Die Bestandsschutzgarantie nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b Satz 4 zum Einigungsvertrag erfasse lediglich den damals bereits leistungsberechtigten Personenkreis und setzte also voraus, dass Leistungen bereits bezogen oder ein Anspruch zumindest geltend gemacht worden sei. Der besitzgeschützte Zahlbetrag der Klägerin sei aber, gleich ob der Betrag zum 31. Dezember 1991 oder zum 1. Juli 1990 herangezogen werde und gleich nach welchen Vorgaben man ihn dynamisiere, immer niedriger als der ihr am 1. Januar 1992 von der Beklagten zuerkannte Rentenanspruch.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie hat mit der Berufungsbegründung zunächst eine höhere Rente unter Berücksichtigung einer einheitlichen Beitragsbemessungsgrenze und unter Berücksichtigung des Steigerungssatzes im Gesundheitswesen und unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Anwartschaften aus Versorgungssystem und Sozialpflichtversicherung geltend gemacht. Der Verlust der Versorgungsanwartschaften gelte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten, so dass ein Anspruch auf Neuberechnung nach § 307b SGB VI bestehe. Nach § 307b Abs. 2 SGB VI bestehe dieser Anspruch für Zeiten ab dem 1. Juli 1990. Im Klageverfahren S 5 An 2007/93 habe man sich nur im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten vergleichsweise geeinigt, ohne dass es hierbei auf die vom SG jetzt unterstellte rechtliche Würdigung angekommen sei. Jedenfalls hinsichtlich der Sozialpflichtversicherung sei sie Bestandsrentnerin, so dass bei der Berechnung der 1,5-fache Steigerungssatz im Gesundheitswesen zu beachten sei. Die Zusatzversorgung aus der AVI sei zusätzlich zu der Sozialpflichtversicherungs-Rente zu zahlen. Ergänzend hat sie am 23. August 2000 und in der Folge am 7. Oktober 2003 schriftsätzlich beantragt, die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 nach den Vorgaben des Einigungsvertrages vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1999 aufzuheben und die Rentenbescheide vom 29. November 1991 und die Mitteilungen gemäß der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1995 in der Gestalt des Bescheides vom 29. April 1999 sowie die mit Rentenanpassungsmitteilungen bekannt gegebenen Entscheidungen über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 zu ändern und "ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren" und dazu die Beklagte zu verpflichten,
die Ansprüche aus der Sozialversicherung und auf Zusatzrente aus der AVI in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84% zu berücksichtigen und ab 1. Juli 1990 wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, hilfsweise ab dem 1. Januar 1992 wie die Löhne und Einkommen im alten Bundesgebiet anzupassen,
eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vorzunehmen,
die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zu berechnen, wobei zuzüglich zu der Versichertenrente die Ansprüche auf eine zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem zu berücksichtigen ist, die in das neue Rentenrecht zu überführen gewesen sei,
bei der Rentenberechnung die Ansprüche der Klägerin auf Zugrundelegung des besonderen Steigerungssatzes von 1,5 für jedes Jahr ihrer Tätigkeit im Gesundheitswesen zu beachten,
die Anpassungen der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz und hat einer Einbeziehung der Bescheide über die Rentenanpassungen im Wege der Klageänderung widersprochen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeiten S 5 An 2007/93 und S 11 RA 1040/95-W 99 vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage teilweise als unzulässig, im übrigen aber als unbegründet angesehen. Die weitergehenden im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sind unzulässig.
1. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom 29. April 1999. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den vorangegangenen Bescheid vom 29. November 1991 jedenfalls insoweit vollständig ersetzt, als dieser mit der Klage angefochten und also Gegenstand des Verfahrens war. Die Beklagte hat eine vollständig neue, die Klägerin gegenüber der vorangegangenen Berechnung erheblich begünstigende Entscheidung über die zuvor angegriffene Rentenhöchstwertfestsetzung getroffen. Der Bescheid hat – bei großzügiger Auslegung der im sozialgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge – der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Beschwer aber nicht gänzlich abgeholfen. Er hat auch eine Entscheidung über den Rentenbeginn getroffen, denn er ist aus Sicht des Empfängers dahin zu verstehen, dass die Beklagte von einem Beginn der Rente nach § 39 SGB VI a.F. mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeht, aber weiter der Auffassung ist, Leistungen seien nach § 300 Abs. 3 b SGB VI für Zeiten vor dem 1. 1. 1992 nicht zu erbringen. Insoweit ist der Bescheid zwar nicht in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, er war aber analog § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, da dies nicht nur dem ausdrücklichen Willen der Beteiligten, sondern auch der Prozessökonomie entsprach. Der Rechtsstreit ist auch insoweit in der Berufungsinstanz angefallen, da das SG über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid insgesamt entschieden hat.
Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sind dagegen nicht kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Sie enthalten selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (vgl BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13; BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 8; BSG SozR 3-2600 § 255c Nr 1 S 2 ff; BSG Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R -, S. 5 des Umdrucks und zuletzt BSG Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 –, S. 9 des Umdrucks). Diese Feststellungen stehen rechtlich und faktisch jedoch neben den vor dem SG angegriffenen Feststellungen des jeweiligen Geldwertes des Rechts auf Rente, denn insoweit wird nicht über diesen Geldwert, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 haben demnach die Wertfestsetzung im zuletzt noch angefochtenen Bescheid vom 29. April 1999 weder abgeändert noch ersetzt. Da die Beklagte der gewillkürten Änderung der Klage (§ 99 SGG) in der mündlichen Verhandlung nicht zugestimmt und sich zuvor auch in der Sache nicht eingelassen hat und der Senat die Klageänderung schon wegen des bislang fehlenden Vorverfahrens nicht als sachdienlich ansieht, waren die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen schon deshalb unzulässig.
2. Zutreffend hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin einen gesonderten Anspruch auf Zahlung der Zusatzversorgung geltend macht. Wenn sie meint, das Bundesrecht müsse Regelungen enthalten, die ihre in der AVI der DDR erworbenen Ansprüche - unverändert - festschreiben, beruft sie sich nicht auf geltendes Bundesrecht, sondern macht einen sog. Anspruch auf Gesetzgebung geltend, für den der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeiten nicht eröffnet ist (ständige Rechtsprechung seit BSGE 72, 52).
3. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert ihres Rechts auf Altersrente zu.
§ 307b SGB VI in der Neufassung durch das 2. AAÜG-AndG ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht Grundlage für die Rentenwertfestsetzung. Der Rentenversicherungsträger darf nach § 307b SGB VI gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) seiner Feststellung des Wertes eines Rechts auf eine SGB VI-Rente nur zu Grunde legen, wenn der Versicherte schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wenigstens "für" (nicht: im) Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets hatte, das zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt worden war. Ob ein solcher "Versorgungsanspruch" bestand, hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden (Art 9 Abs. 2 EinigVtr iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 2 und Nr 9 Buchst c sowie §§ 1, 2, 8 Abs. 3 AAÜG). Demgegenüber gehört es nicht zu den Aufgaben des Rentenversicherungsträgers, darüber zu entscheiden, ob ein Versicherter für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, von diesem Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen (dazu und zum Folgenden BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). Ob der Versicherte für Dezember 1991 aus bundesrechtlicher Sicht materiell-rechtlich einen Zahlungsanspruch gegen einen Versorgungsträger aus Versorgungsrecht hatte, muss durch die Tatbestandswirkung eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes des Zusatzversorgungsträgers festgestellt worden sein. Für das Rentenversicherungsrecht unerheblich ist hingegen, ob dieser (Versorgungs-)"Anspruch" gegen den Versorgungsträger inzwischen untergegangen oder nicht mehr durchsetzbar ist. Anders als es das SG noch angenommen hat, ist also nicht entscheidend, ob die Versorgungsleistung tatsächlich bezogen worden ist.
Die Feststellung des "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 kann sich - vor dem Hintergrund des Verbots von Neueinbeziehungen - nur aus folgenden vier Arten von Verwaltungsentscheidungen ergeben: a) aus einem nach Art 19 EinigVtr bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR; b) aus einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle; c) aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers iS von § 8 Abs. 4 AAÜG; d) aus einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch iS von § 1 Abs. 1 AAÜG hatte.
Keine dieser Entscheidungen liegt hier vor: Das Vorliegen der Alternativen a) oder b) behauptet die Klägerin nicht, da sie die Versorgungsleistungen nicht bezogen hat und ihr solche auch nicht bewilligt waren. Es fehlt aber auch an einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers iS von § 8 Abs. 4 AAÜG oder einer bindenden Entscheidung eines Versorgungsträgers, dass die Klägerin bereits zum 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch iS von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt hat.
Die vorliegende Entscheidung des Versorgungsträgers, dass bestimmte, nach den §§ 5 bis 8 AAÜG möglicherweise im Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatsachen vorab festzustellen sind, wie sie im Bescheid vom 1. Oktober 1998 getroffen worden ist, reicht als Feststellung eines "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 nicht aus. Denn die Feststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG haben mit der kraft Gesetzes (§ 2 AAÜG) zum 31. Dezember 1991 erfolgten Überführung von Versorgungsansprüchen in Rechte auf Renten aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets nichts zu tun. Das hat das BSG im Anschluss an die Rechtsprechung seit BSGE 72, 50 in der oben zitierten Entscheidung im Einzelnen ausgeführt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung dieser Rechtsprechung an: Bei der Erfüllung der durch die §§ 5 bis 8 AAÜG dem Versorgungsträger übertragenen Aufgaben ist es danach rechtlich und faktisch nicht notwendig, dass er daneben zugleich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines "Versorgungsanspruchs" für Dezember 1991 entscheidet. In der Verlautbarung lediglich der tatbestandlichen Datenfeststellungen liegt nicht notwendig auch die Feststellung, der Versicherte habe zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen den Versorgungsträger gehabt. Sofern sich - wie hier - im Einzelfall aus dem Text des Feststellungsbescheides des Versorgungsträgers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG anderes nicht zweifelsfrei ergibt, ist vielmehr davon auszugehen, dass eine positive Feststellung eines Rechts auf Versorgung zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 nicht vorliegt.
War aber § 307b SGB VI bei der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 29. April 1999 nicht anwendbar, ist für eine "Vergleichsrente" auf Grund besonderer Rangstellenbewertung "Ost" nach dem günstigsten 20-Jahres-Zeitraum, die Zahlung eines (dynamisierten) besitzgeschützten Zahlbetrages oder auch eines statischen Betrages (über den nach der Neufeststellung nicht mehr zu zahlenden Übergangszuschlag nach § 319 SGB VI hinaus) keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Die Beklagte hat die Rentenhöchstwertfestsetzung vorliegend – wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt - auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X gestützt. Sie hat die Mitteilung der Daten durch den Versorgungsträger als die Klägerin begünstigende wesentliche Änderung angesehen und die Rente nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI festgestellt. Auch rechtswidrige (weil ohne vorherige Feststellung nach § 1 AAÜG erfolgte) Feststellungen des Versorgungsträgers, die dieser in den Grenzen seiner Verbandskompetenz zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 AAÜG trifft, muss der Rentenversicherungsträger (ungeprüft) gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG zwar nicht kraft Bindungswirkung der Verwaltungsakte (§ 77 SGG), jedoch auf Grund spezialgesetzlicher Anordnung seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen, bis sie vom Versorgungsträger aufgehoben werden oder sich auf andere Weise erledigen. Dieser Fall einer Rechtswidrigkeit der Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis 8 AAÜG, die gleichwohl den Rentenversicherungsträger binden, liegt auch vor, wenn der Versorgungsträger diese Daten festgestellt hat, obwohl noch ungeklärt, insbesondere nicht bindend festgestellt war und auch nicht im Feststellungsbescheid festgestellt wurde, dass der Versicherte nach den Kriterien des § 1 Abs. 1 AAÜG ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen einen Versorgungsträger (oder eine Anwartschaft hierauf) hatte. In diesen Fällen tritt die Wesentlichkeit der Änderung iS von § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ein, wenn über alle begehrten oder angefochtenen Datenfeststellungen unanfechtbar entschieden worden ist (BSG aaO). Eine solche bindende Entscheidung des Versorgungsträgers liegt hier vor, so dass nach Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 1. Oktober 1999 im November 1999 eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist.
Die daraufhin ergangenen Entscheidungen der Beklagten verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, unabhängig davon, ob sie in allen Punkten rechtmäßig sind. Die Beklagte hat entschieden, dass für die Klägerin vom 1. Januar 1992 an ein Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI in der damals gültigen Fassung besteht. Ein Zahlungsanspruch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, also vor dem Inkrafttreten des bundesdeutschen Rentenrechts im Beitrittsgebiet, kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, zumal eine zugunsten des Betroffenen erfolgte Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X erst vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu beachten ist und jedenfalls Leistungen längstens für vier Jahre vor Rücknahme erbracht werden dürfen (§§ 48 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB X). Die Rentenwertfestsetzung ist unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und der Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI unter Anwendung der Bewertungsregelungen der §§ 256a, 259b SGB VI erfolgt, also unter Anwendung des AAÜG und aufgrund der tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Die auf der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen des Rentenüberleitungsrecht im SGB VI sind verfassungsgemäß (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R mwN). Das Begehren, bei der Wertfestsetzung der Altersrente einen Steigerungsbetrag einzustellen, wie er für Beschäftigungszeiten im Gesundheitswesen der DDR vorgesehen war, findet keine Rechtsgrundlage. Eine solche "sach- und gleichheitswidrige Systemsprengung" ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten (BSG Urteil vom 30. 1. 2003, B 4 RA 16/02 R).
Die Berufung kann damit unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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