L 2 RJ 54/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 101/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 54/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der im ...1957 geborene Kläger, der von September 1973 bis Juli 1975 eine abgeschlossene Ausbildung zum Elektronikfacharbeiter absolvierte, war in diesem Beruf, unterbrochen durch den Wehrdienst (November 1976 bis April 1978) bis Juni 1991 tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (Juli bis Oktober 1991) arbeitete er von Oktober 1991 bis August 1994 als Monteur für Bauelemente und von September 1994 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 22. August 1997 als Monteur für Ladenbau. Seit April 1983 bezieht er eine Unfallrente nach einem Körperschaden von 35 v. H.

Im Dezember 1998 beantragte der Kläger wegen mangelnder Belastbarkeit des rechten Beines Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen, u. a. die für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstatteten Gutachten der Ärztin Dr. G. vom 04. Mai 1998 und des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. M. vom 03. November 1998, bei. Außerdem holte sie die Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Dr. A. vom 09. April 1999 und des Arztes für Innere und Sozialmedizin Dr. R. vom 07. Juni 1999 ein.

Mit Bescheid vom 18. Juni 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Trotz Hüft- und Kniebeschwerden, Beschwerden der rechten Hand, Wirbelsäulenbeschwerden und eines Alkoholmissbrauchs könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, keine Tätigkeiten mehr verrichten zu können. Nach Aussage des Arbeitsamtes sei er nicht mehr vermittelbar. Laut Gutachten des MDK könne er keinen längeren Geh- und Stehbelastungen ausgesetzt sein. Er könne auch nicht mehr lange Sitzen, Heben und Tragen sowie Treppensteigen. Eine Heilung sei nicht zu erwarten. Das Autofahren werde immer problematischer. Die Beweglichkeit des rechten Hüftgelenkes sei stark eingeschränkt. Die Beklagte zog den Bericht des Facharztes für Radiologie Dr. K. vom 23. September 1999 und den Entlassungsbericht der Reha-Klinik H ... vom 01. August 2000 über eine dort vom 01. März bis 22. März 2000 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei und holte die Auskunft der G. Ladenbau GmbH vom 14. Februar 2001 ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten ohne Kälte, Nässe, häufiges Bücken, Knien, Hocken, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Leiter- und Gerüstarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der ihm zumutbar sei, da er sich von seinem erlernten Beruf gelöst habe, verrichten. Ihm stehe auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht zu.

Dagegen hat der Kläger am 19. April 2001 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und vorgetragen, keinerlei Tätigkeiten mehr ausüben zu können. Bei der Firma G. GmbH sei er zwar als Schlosser eingestellt worden. Praktisch habe er jedoch sämtliche Arbeiten der Bauausführung durchgeführt. Zwischenzeitlich sei es auch zu einer Verschlechterung gekommen. Nach Angaben seines behandelnden Arztes müsse demnächst ein Plastikknie eingesetzt werden. Schon bei geringsten Belastungen habe er Schmerzen.

Das Sozialgericht hat die Auskunft der Firma G. GmbH vom 13. August 2001 sowie die Befundberichte des Facharztes für Chirurgie Dr. R. vom 21. August 2001 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. L. vom 27. August 2001 eingeholt. Der Kläger hat den Bericht der Fachärztin für Radiologie H. vom 20. Oktober 2001 vorgelegt. Das Sozialgericht hat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. J. vom 20. November 2001.

Der Kläger hat gegen das Gutachten vorgebracht, es stehe in krassem Gegensatz zu den vorangegangenen gutachterlichen Stellungnahmen, soweit ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35 Prozent einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen solle.

Mit Urteil vom 15. März 2002 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen: Die Tätigkeit eines Fenster- und Türenmonteurs, die maßgeblicher Beruf des Klägers sei, da er sich von seinem erlernten Beruf des Elektronikfacharbeiters nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen des Konkurses des damaligen Arbeitgebers gelöst habe, könne er nicht mehr ausüben. Nach Auskunft der Firma G. GmbH sei für diese Tätigkeit keine Lehre oder Anlernzeit notwendig gewesen, so dass sich der Kläger als Angelernter des unteren Bereiches auf sämtliche anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen müsse. Dort könne er noch leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Haltungswechsel und weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten. Zwar könne er nach dem Sachverständigen mehr als 500 m nicht mehr in 20 Minuten zurücklegen. Gleichwohl bestehe keine Wegeunfähigkeit, da er ein eigenes Kraftfahrzeug besitze, das er benutzen könne.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. März 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. April 2002 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Die Schlussfolgerungen aus den zutreffend erkannten Leiden entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Sein Gesundheitszustand habe sich insbesondere wegen einer beginnenden Versteifung der rechten Hand verschlechtert. Er sei bei der Firma G. GmbH im Ladenbau mit dem Ab- und Anbau von Regalen, dem vollständigen Einbau von Fenstern und Türen, mit Wanddurchbrüchen, Deckenbau und Kassettenfachdeckenbau, mit Rigips- , Maurer- und Putzarbeiten aller Art sowie verschiedenen Reparaturen befasst gewesen. Aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit in der Fensterbaumontage habe er über sehr gute Grundkenntnisse in diesem Umfeld verfügt. Er sei in der Lage gewesen, Bauelemente selbst aufzumessen und einzubauen. Er habe durch seinen erlernten Beruf und wegen vieler Eigenleistungen in seinem Eigenheim gute handwerkliche Kenntnisse. Die geschilderten Arbeiten entsprächen daher eher denen eines ausgebildeten Arbeiters, als denen eines Hilfsarbeiters.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2001 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat eingeholt die Auskünfte der G. Ladenbau GmbH vom 18. November 2002 und der Firma Fenster- und Türenmontage N. N. vom 24. November 2002 sowie die Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. D. vom 08. November 2002 und 15. April 2003. Nachdem er Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zu Bürohilfskräften (BO 784), zum Pförtner (BO 793) und zum Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der Auskünfte des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zur Bürohilfskraft, der berufskundlichen Stellungnahme des M. L. vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und der berufskundlichen Stellungnahme des M. L. vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B. vom 12. August 2003, das dieser unter dem 17. September 2003 ergänzt hat. Er hat außerdem Beweis erhoben durch das berufskundliche Sachverständigengutachten des M. L. vom 05. Oktober 2003.

Der Kläger ist der Ansicht, irgendwelche Arbeiten, die er noch ausüben könne, seien nicht ersichtlich.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 62 bis 76, 190 bis 226, 231 bis 239 und 251 bis 254 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 18. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihm steht auch Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.

Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Dezember 1998 gestellt.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Der Kläger ist hiernach nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr den Beruf eines Monteurs für Ladenbau ausüben. Er ist jedoch noch in der Lage, auf dem ihm sozial zumutbaren allgemeinen Arbeitsmarkt als Bürohilfskraft, Pförtner und Versandfertigmacher vollschichtig zu arbeiten.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

Der Beruf des Monteurs für Ladenbau ist hiernach maßgeblicher Beruf des Klägers. Es handelt sich zwar nicht um die qualitativ höchste Beschäftigung. Der Beruf des Elektronikfacharbeiters, den der Kläger von September 1973 bis Juli 1975 erlernte und bis Juni 1991 ausübte, kommt als maßgeblicher Beruf jedenfalls nicht in Betracht. Wie bereits das Sozialgericht ausgehend von der vom Kläger in der Anlage 2 zum Rentenantrag gemachten Angabe zutreffend erkannt hat, musste der Kläger diesen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen des Konkurses des damaligen Arbeitgebers aufgeben. Dahinstehen kann, welche Gründe zur Beendigung der von Oktober 1991 bis August 1994 ausgeübten Beschäftigung als Monteur für Bauelemente führten. Das Sozialgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, der Kläger habe sie wegen Knie- und Hüftbeschwerden aufgegeben, während der Kläger selbst als Grund dafür in der bereits oben genannten Anlage Nr. 2 zum Rentenantrag von den dort aufgeführten Möglichkeiten nicht Krankheit, sondern Kündigung vermerkte. Das Sozialgericht hat sich insoweit offensichtlich auf eine entsprechende Eintragung bei der Arbeits- und Berufsanamnese im Entlassungsbericht der Reha-Klinik H ... vom 01. August 2000 gestützt. Der Auskunft der Firma Fenster- und Türmontage N. N. vom 24. November 2002 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Kläger wegen einer leichteren körperlichen Arbeit in einem anderen Betrieb gekündigt habe. Aus letztgenannter Auskunft ergibt sich allerdings auch, dass zur Ausübung des Berufes eines Monteurs für Bauelemente lediglich handwerkliche Fähigkeiten, nicht jedoch eine abgeschlossene Ausbildung erforderlich war. Die Qualität dieses Berufes entspricht daher, auch im Hinblick auf eine nur von Oktober 1991 bis August 1994 erfolgte Ausübung, nicht der eines Facharbeiters. Damit stellt dieser Beruf gegenüber der Tätigkeit eines Monteurs für Ladenbau jedenfalls keine höherwertige Beschäftigung dar.

Den Beruf eines Monteurs für Ladenbau kann der Kläger nicht mehr ausüben. Dies folgt aus den medizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. J. und Dr. B. sowie des berufskundlichen Gutachtens des M. L ...

Nach Dr. B. bestehen ein posttraumatischer Hüftgelenksverschleiß rechts (Coxarthrose) bei Zustand nach operativer Versorgung einer proximalen Femurfraktur mit nachfolgender Materialentfernung, eine posttraumatische Kniegelenksarthrose rechts bei Zustand nach erfolgter konventioneller Meniskusoperation und vorderer Kreuzbandoperation, eine geringfügige posttraumatische Handgelenksarthrose und Daumensattelgelenksarthrose rechts (Rhizarthrose), Wirbelsäulenreizerscheinungen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich ohne Nachweis neurologischer Ausfallserscheinungen (rezidivierendes Cervikal- und Lumbalsyndrom), eine alimentäre Übergewichtigkeit mit Fettstoffwechselstörungen (Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie), Gicht (Hyperurikämie), ein medikamentös befriedigend eingestelltes Bluthochdruckleiden und eine alkoholtoxische Hepatose. Dies ist unzweifelhaft, denn die vorliegenden Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen damit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden. Insbesondere hat der Sachverständige Dr. J. keine anderen Leiden festgestellt.

Eine Konjunktivitis beider Augen hat der Sachverständige Dr. B. nicht vorgefunden. Dieses Leiden findet überhaupt nur einmalig im MDK-Gutachten der Ärztin Dr. G. vom 04. Mai 1998 Erwähnung. Es dürfte daher, wie Dr. B. ausgeführt hat, zwischenzeitlich ausgeheilt sein und beeinträchtigt daher das Leistungsvermögen nicht.

Wenn der Sachverständige Dr. B. infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen (zwei Drittel der Arbeitszeit) mit der Möglichkeit eines gelegentlichen Gehens und Stehens (ein Drittel der Arbeitszeit) überwiegend in geschlossenen Räumen und im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen ohne Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft, ohne besondere Anforderungen an die grobe Kraft der rechten Hand, Leiter- und Gerüstarbeiten, Arbeiten mit Zwangshaltungen oder mit überwiegend einseitigen Körperhaltungen, dauerhaftes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ständigem Knien und Hocken sowie Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten verrichten, ist dies schlüssig.

Der Sachverständige Dr. J. hat darüber hinaus auch noch Hitze, Temperaturschwankungen, Bücken sowie Rüttelungen und Stauchungen der Wirbelsäule ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die orthopädischen Leiden nachvollziehbar. Nach beiden medizinischen Sachverständigen liegen die wesentlichen Gesundheitsstörungen ausschließlich im Bereich des rechten Hüftgelenkes, des rechten Kniegelenkes und im Bereich des rechten Hand- und Daumensattelgelenkes.

Dr. B. hat an der rechten Oberschenkelaußenseite eine subjektiv berührungsempfindliche Narbe und eine Schmerzhaftigkeit bei der Innen- und Außenrotation im rechten Hüftgelenk vorgefunden. Die Beweglichkeit dieses Hüftgelenkes ist normgerecht gewesen. Bei der Untersuchung durch Dr. J. hat sich demgegenüber bezüglich der Streckung und Beugung mit 0/0/90 (bei Normwerten von 10/0/130) eine Bewegungseinschränkung gezeigt. Allerdings hat Dr. J. darauf hingewiesen, dass dieses Bewegungsausmaß nicht ganz verlässlich habe festgestellt werden können, da der Kläger die Untersuchung als schmerzhaft empfunden und das rechte Hüftgelenk angespannt habe. Ähnliche Bewegungsmaße (10/0/95) werden auch im Entlassungsbericht der Reha-Klinik H. vom 01. August 2000 angegeben, wobei die Röntgenbefunde bezüglich des rechten Hüftgelenkes jedoch keine schwerwiegenden krankhaften Befunde zeigten. Für die dort genannte Bewegungseinschränkung fehlt es mithin schon an entsprechenden organischen Befunden. Die von Dr. B. durchgeführte radiologische Untersuchung hat rechtsseitig eine posttraumatische beginnende Coxarthrose aufgezeigt. Bei knöchern konsolidierter Ausheilung der ehemaligen Fraktur sind dort exophytische Reaktionen und eine vermehrte subchondrale Sklerose nachweisbar. Der Sachverständige Dr. J. hat demgegenüber aus der ihm vorliegenden Röntgenaufnahme von Oktober 2001 eine deutliche Coxarthrose gesehen. Wie diese Einschätzung zustande kommt, ist nicht nachvollziehbar. Andere vorhandene Röntgenunterlagen bestätigen Dr. J. nicht. Der Bericht des Radiologen Kornmesser vom 09. Dezember 2002 benennt sekundäre pathologische Veränderungen des rechten Hüftgelenkes. Die diesem Bericht zugrunde liegende Röntgenaufnahme hat der Sachverständige Dr. B., wie auch seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. September 2003 zu entnehmen ist, durchgesehen und keine schwerwiegende coxarthrotische Veränderung vorgefunden. Gleiches ergibt sich aus dem Bericht der Radiologin H. vom 20. Oktober 2001. Aufgrund der von dieser Ärztin gefertigten Röntgenaufnahmen, die dem Sachverständigen Dr. J. vorgelegen hat, hat diese Ärztin lediglich eine geringe bis mäßige Coxarthrose befundet. Auch die sonstigen ärztlichen Unterlagen bestätigen nicht den von Dr. J. gesehenen Zustand. Im Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Dr. A. vom 09. April 1999 wird lediglich eine mäßige Verschmälerung des Gelenkspaltes rechts mitgeteilt. Angesichts dessen folgt der Senat der Einschätzung des Sachverständigen Dr. B., wonach eine schwerwiegende coxarthrotische Veränderung im Bereich des rechten Hüftgelenkes nicht bewiesen ist.

Das rechte Kniegelenk hat Dr. B. gonarthrotisch verplumpt vorgefunden. Es liege ein Zustand nach durchgeführter konventioneller Innenmeniskusresektion und nachfolgender diagnostischer Arthroskopie und erfolgter LCA-Plastik vor (vgl. Berichte der Park-Klinik Weißensee über stationäre Aufenthalte vom 30. Oktober 1997 bis 10. November 1997 und vom 12. März 1998 bis 14. März 1998). Ursächlich hierfür ist ein am 13. Juli 1997 erfolgtes Verdrehtrauma des rechten Kniegelenkes gewesen (vgl. Befundbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. R. vom 27. Mai 1998). Dr. B. hat außerdem eine leichte Genuvarumstellung festgestellt. Bei der Prüfung der Bewegungsexkursionen hat der Kläger erheblich muskulär gegengespannt und starke Schmerzen geäußert. Gleichwohl ist die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes normgerecht gewesen. Unter Auswertung der Röntgenaufnahme des Radiologen Kornmesser (vgl. auch dessen Bericht vom 09. Dezember 2002) hat der Sachverständige Dr. B. eine insgesamt deutliche Gonarthrose und darüber hinaus eine Retropatellararthrose diagnostiziert. In röntgenologischer Hinsicht bestehen insoweit keine Unterschiede zu der Bewertung durch den Sachverständigen Dr. J. Letztgenannter Arzt hat bei seiner Untersuchung allerdings auch im Bereich des rechten Kniegelenkes bei der Streckung und Beugung mit 0/0/100 (bei Normwerten von 0/0/120 bis 150) eine Bewegungseinschränkung erhoben, ohne dass allerdings in seinen Gutachten - im Unterschied zum rechten Hüftgelenk - von schmerzhaften Bewegungen die Rede ist. Angesichts des radiologischen Befundes mag seinerzeit durchaus die genannte Einschränkung bestanden haben, wie sie insbesondere für Oktober 2001 und Dezember 2002 in ähnlicher Weise von dem Facharzt für Orthopädie Dr. D. in den Befundberichten vom 08. November 2002 und 15. April 2003 mitgeteilt ist. Für ein zeitweiliges Bestehen spricht auch die auf die genannten Monate beschränkte Behandlung des Klägers durch Dr. D ... Den sonstigen vorliegenden ärztlichen Berichten sind jedoch durchaus reguläre Bewegungsmaße zu entnehmen (vgl. Befundbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. R. vom 27. Mai 1998: 0/0/120; MDK-Gutachten der Ärztin Dr. G. vom 04. Mai 1998: 0/0/120; MDK-Gutachten des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. M. vom 03. November 1998: 0/0/150; Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Dr. A. vom 09. April 1999: 0/0/120 und Entlassungsbericht der Reha-Klinik H. vom 01. August 2000: 0/0/130). Aus demnach nur vorübergehenden stärkeren Beeinträchtigungen der Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes lässt sich jedoch eine maßgebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens nicht ableiten. Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend - worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird - herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit.

Dr. B. hat darüber hinaus ein leicht rechtsseitig hinkendes, aber raumgreifendes Gangbild vorgefunden. Der Einfüßlerstand rechts sei vom Kläger als unsicher demonstriert worden. Der Zehen- und Fersengang und -stand sei nicht ausgeführt worden. Der Kläger habe außerdem eine erhebliche Stolperneigung demonstriert, sich aber immer wieder zielgerichtet an Einrichtungsgegenständen des Untersuchungszimmers abgefangen. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. J. sind bezüglich des Gangbildes ähnliche Befunde zu entnehmen. Dr. B. hat allerdings auch deutlich darauf hingewiesen, dass der Kläger bei der Durchführung des Zehen- und Fersenganges bewusstseinsnah die genannte erhebliche Stolperneigung demonstrierte und, da für eine solche Unsicherheit keine konkreten pathologischen Befunde vorhanden gewesen sind, insbesondere auch diese Beschwerden somit aggravierend dargestellt hat (vgl. insbesondere seine ergänzende Stellungnahme vom 17. September 2002). Bereits in seinem Gutachten hat er ausgeführt, dass sich die entsprechenden Beschwerden nicht immer ganz auf entsprechende somatische Befunde zurückführen ließen. Eine entscheidende Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten hat Dr. B. insbesondere auch deswegen verneint, weil an beiden Beinen im wesentlichen gleiche Umfangsmaße bestanden haben. In einer geringfügigen Differenz von 1 cm rechts gegenüber links (nach dem Sachverständigen Dr. J. von 1,5 cm) sei keine muskuläre Verschmächtigung zu sehen, die eine schwerwiegende Einschränkung am rechten Bein belege. Dies leuchtet ein. Wenn der Kläger nicht nur gelegentlich, wie bei ärztlichen Untersuchungen, diesbezüglich Beschwerden hätte und Funktionseinschränkungen bestünden, müsste sich dies als Folge einer Schonung auch am Muskelumfang zeigen. Eine noch deutliche Muskeldifferenz von 3,5 cm wird im MDK-Gutachten des Facharztes Dr. M. vom 03. November 1998 beschrieben. Diese bildete sich jedoch innerhalb kurzer Zeit auf die jetzige Umfangsdifferenz von 1,0 bzw. 1,5 cm zurück (vgl. Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Dr. A. vom 09. April 1999), was allein durch einen vermehrten Gebrauch des rechten Beines zu erklären ist (vgl. die ergänzende Stellungnahme des Dr. B. vom 17. September 2003).

Der Sachverständige Dr. B. (wie auch der Sachverständige Dr. J.) hat mitgeteilt, dass der Kläger eine Handgelenksbandage (Stoffbandage) rechts getragen habe. Bei der konkreten Untersuchung des rechten Handgelenkes habe er erhebliche Schmerzen bei den Bewegungsexkursionen angegeben, wobei dort ein schwerwiegender pathologischer Befund nicht zu erheben gewesen sei (so schon der Sachverständige Dr. J.). Der Kläger habe auch mit erheblicher Kraftanspannung muskulär gegengespannt. Bei unbeachteten Bewegungsabläufen sei die Beweglichkeit am rechten Handgelenk jedoch frei gewesen. Lediglich im Bereich des rechten Daumensattelgelenkes hat Dr. B. eine endgradige Bewegungseinschränkung bei verplumptem Gelenk und Druckschmerz festgestellt. Allerdings sind Faustschluss, Spitzengriffe und Opponierbarkeit des Daumens durchführbar gewesen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. J ... Radiologisch ist rechtsseitig eine deutliche Rhizarthrose nachzuweisen gewesen. Im Übrigen haben sich nur geringfügige Anzeichen einer Handgelenksarthrose rechts gezeigt.

Neben diesen für das Leistungsvermögen im Wesentlichen verantwortlichen Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige Dr. B. noch Schmerzen bei den Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule und erhebliche, zum Teil inadäquate Beschwerden bei der Drehbewegung der Lendenwirbelsäule, welche stark subjektiv überlagert gewesen seien, bei nur geringfügig eingeschränkter Seitwärtsneigung der Lendenwirbelsäule und lumbalen Reizerscheinungen vorgefunden. Die radiologische Untersuchung der Hals- und Lendenwirbelsäule hat nur altersentsprechende und mäßig entwickelte degenerative Veränderungen - nachvollziehbar - aufgedeckt. Dr. B. hat diesen Veränderungen keine zusätzlich leistungseinschränkende Auswirkung beigemessen. Der Sachverständige Dr. J. ist offensichtlich derselben Ansicht gewesen, denn, obwohl er ebenfalls Einschränkungen der Beweglichkeit der Wirbelsäule dargelegt hat, hat er eine entsprechende Diagnosenstellung nicht vorgenommen.

Die aufgezeigten Befunde lassen erkennen, dass stärkere oder dauerhafte Einwirkungen auf die unteren Extremitäten und in geringerem Umfang auch auf die Wirbelsäule vermieden werden müssen. Mit den aufgezeigten Einschränkungen wird dem hinreichende Rechnung getragen. Der Ausschluss von klimatischen Einflüssen trägt dem Umstand Rechnung, dass durch solche Einflüsse Beschwerden verstärkt werden können. Die Vermeidung von Akkord- und Fließbandarbeit beugt der übermäßigen Beanspruchung des Stütz- und Halteapparates vor. Vorwiegend wegen der Rhizarthrose können auch keine besonderen Anforderungen mehr an die grobe Kraft der rechten Hand gestellt werden.

Den von Dr. B. vorgefundenen internistischen Leiden kommt demgegenüber keine zusätzliche Bedeutung zu. Zu diesem Ergebnis kam bereits der Arzt für Innere und Sozialmedizin Dr. R. in seinem Gutachten vom 07. Juni 1999. Allerdings könnte der Kläger nach dem Sachverständigen Dr. B. bei Aufgabe seiner Fehlernährung mit dem daraus resultierenden Übergewicht (96 kg bei 179 cm Körpergröße) eine Entlastung des Stütz- und Halteapparates und damit auch seiner Beschwerden erreichen. Das Bluthochdruckleiden und die alkoholtoxische Hepatose könnte außerdem bei Beendigung des übertriebenen Alkoholabusus (4 bis 5 Flaschen Bier täglich und selten Schnaps), der sich auch in einem deutlichen Tremor der Hände niedergeschlagen hat, günstig beeinflusst werden.

Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich ein vollschichtiges Leistungsvermögen folgerichtig, wie dies die Sachverständigen Dr. B. und Dr. J. in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Dr. A. vom 09. April 1999, des Arztes für Innere und Sozialmedizin Dr. R. vom 07. Juni 1999 und dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H. vom 01. August 2000 annehmen, folgerichtig. Auch den MDK-Gutachten der Ärztin Dr. G. vom 04. Mai 1998 und des Facharztes für Orthopödie Prof. Dr. M. vom 03. November 1998 ist insoweit nichts anderes zu entnehmen, denn diese schließen lediglich den zuletzt ausgeübten Beruf aus. Dem Kläger kann daher, soweit er hinsichtlich eines vollschichtigen Leistungsvermögens im Gutachten des Sachverständigen Dr. J. einen krassen Gegensatz zu den vorangegangenen gutachterlichen Stellungnahmen sieht, nicht zugestimmt werden.

Mit den genannten Einschränkungen kann der Kläger allerdings nicht mehr als Monteur für Ladenbau tätig sein.

Nach dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L. wird dieser Beruf überwiegend im Stehen bzw. in der Bewegung ausgeübt, belastet durch Heben, Tragen und Bewegen von Gegenständen körperlich auch schwer und es lassen sich wirbelsäulen- und gelenkbelastende Körperhaltungen nicht vermeiden. Diesem Belastungsprofil wird der Kläger, wie von dem Sachverständigen L. auch schlüssig dargelegt, nicht gerecht.

Die Unfähigkeit als Monteur für Ladenbau zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

Davon ausgehend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Monteurs für Ladenbau der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen.

Dies folgt zwar nicht aus den Auskünften der Firma G. GmbH vom 14. Februar 2001, 13. August 2001 und 18. November 2002. Darin wird dargelegt, dass für die vom Kläger ausgeführten Aufgaben lediglich eine Anlernzeit, auch für Ungelernte, von vier Wochen bzw. von unter drei Monaten genügte, eine Facharbeiterausbildung oder eine sonstige Ausbildung nicht erforderlich war und darauf bei der Einstellung des Klägers auch keinen Wert gelegt wurde. Im Vordergrund habe gestanden, dass der Kläger handwerklich geschickt gewesen sei, einen Führerschein besessen habe und auch am Wochenende und nach Ladenschluss zum Arbeitseinsatz bereit gewesen sei. Er sei wie ein angelernter Arbeiter entlohnt worden. Diese Angaben rechtfertigen allenfalls eine Einordnung in die Gruppe des angelernten Arbeiters des unteren Bereiches, wenn nicht sogar des ungelernten Arbeiters, wie vom Sozialgericht dargestellt.

Der Senat legt allerdings zur Beurteilung der Wertigkeit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit eines Monteurs für Ladenbau die von ihm selbst gemachten Angaben als wahr unterstellt zugrunde. Davon ausgehend hat der Sachverständige L. allerdings beurteilt, dass auch die dort genannten Aufgaben im Rahmen des Berufes eines Monteurs für Ladenbau eine längere Einarbeitungszeit als zwei Jahre bei systematischer Vorbereitung nicht erforderten. Diese Aussage lässt eine Eingruppierung in die Gruppe der Facharbeiter nicht zu, sondern begründet lediglich eine solche in die Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches.

Die von dem Sachverständigen L. getroffene Einschätzung ist nachvollziehbar. Bei dem Beruf des Monteurs für Ladenbau handelt es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Der Zugang ist daher nicht, wie von dem Sachverständigen ausgeführt, geregelt. In der Praxis werden dafür Beschäftigte eingestellt, die aus einem Schlosser- oder Holzberuf kommen. Dies liegt darin begründet, dass Ladeneinrichtungen aus Stahl, Leichtmetall, Kunststoff oder Holz angefertigt und eingebaut werden müssen. Dabei können auch der Einbau von Trennwänden oder das Einziehen von Decken bzw. Deckenverkleidungen zur Aufgabe gehören. Der vom Kläger erlernte Beruf des Elektronikfacharbeiters bietet nach dem Sachverständigen L. kaum Verbindungen zum Monteur für Ladenbau, abgesehen von der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung. Der Kläger bringt daher seitens seines Ausbildungsberufes praktisch keine verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten mit. Allerdings geht der Senat davon aus, dass er sich im Rahmen seiner vorangegangenen Tätigkeit als Monteur für Bauelemente von Oktober 1991 bis August 1994 bereits gewisse Vorkenntnisse hat aneignen können. Nur so erklärt sich überhaupt, dass der Kläger in der Lage war, die von ihm dargestellten Aufgaben vollwertig auszuüben. Der Sachverständige L. hat zwar darauf hingewiesen, dass Quereinsteiger im Ladenbau nicht selten sind, diese jedoch aufgrund der häufig zu beobachtenden Spezialisierung des Beschäftigungsbetriebes und der damit verbundenen einseitigen Tätigkeitsverrichtungen selten die volle theoretische und praktische Breite eines Ausbildungsberufes mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren erreichen. Dies ist für den Senat nachvollziehbar, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger all die, insbesondere theoretischen Kenntnisse, eines gelernten Schlossers oder Tischlers, also eines Facharbeiters, hat erwerben können, obwohl er nicht im typischen Berufsfeld dieser Berufe gearbeitet hat. Die von ihm verrichteten Aufgaben erforderten vielmehr lediglich Teilkenntnisse aus anderen, insbesondere den o. g. Berufsfeldern. Wenn der Sachverständige L. daher geschlussfolgert hat, dass eine längere Einarbeitungszeit als zwei Jahre für diese Aufgaben bei einer systematischen Vorbereitung nicht erforderlich wären, leuchtet dies ein. Ohne einen einschlägigen Berufsabschluss besteht, so der Sachverständige L., auch keine Chance, in eine Facharbeiterlohngruppe eingestuft zu werden. Dies trifft insbesondere auf den Kläger zu, da er mit vielfältigen Arbeiten außerhalb des Schlosser- bzw. Tischlerberufsfeldes befasst war und es mithin an einer Spezialisierung auf bestimmte Kernarbeiten jener Berufsfelder fehlt.

Als Angelernter des oberen Bereiches muss sich der Kläger daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen, so dass ihm die Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, eines Pförtners und eines Versandfertigmachers zumutbar sind.

Aus der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 784) ergibt sich, dass Bürohilfskräfte u. a. in der Poststelle und der Registratur Verwendung finden. Im Bereich der Poststelle sind sie mit dem Öffnen und Auszeichnen (Verteilen) der eingehenden Post sowie dem Kuvertieren bzw. Verpacken und Frankieren der ausgehenden Post beschäftigt. In der Registratur fallen Arbeiten wie Sortieren und Ablegen von Schriftgut aller Art und Anlegen und Beschriften von Akten an. Diese Tätigkeiten setzen keine bzw. nur geringe Vorkenntnisse voraus, erfordern üblicherweise jedoch eine Einarbeitung bzw. Anlernung und heben sich insoweit von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Sie sind damit sozial zumutbar.

Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen ggf. die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.

Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M. L. vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M. L. vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M. L. vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.

Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des M. L. vom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst.

Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.

Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben u. a. als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M. L. vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.

Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M. L. zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger in ähnlichem Umfang wie der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gebe insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.

Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben u. a. als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M. L. vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.

Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M. L. vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird ebenfalls deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.

Die von dem Sachverständigen Dr. B. und die zusätzlich von dem Sachverständigen Dr. J. bezeichneten Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Bürohilfskraft, eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Dr. B. hat zwar bezüglich des Versandfertigmachers darauf hingewiesen, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit nur zumutbar sei, wenn auch zeitweises schweres Heben und Tragen von Lasten ausscheide und ungünstige klimatische Expositionen nicht anfallen. Diese Anforderungen sind jedoch nach den beigezogenen berufskundlichen Aussagen des M. L. vom 01. November 2002 und 24. November 2002 auszuschließen. Wenn daher der Sachverständige Dr. B. zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne diese Berufe noch vollschichtig ausüben, ist dies, weil er das Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat dessen Bewertung zu eigen machen kann.

Die MdE ist nicht maßgebend. Sie bestimmt sich zwar nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Aus dem Vorliegen einer MdE resultiert, wie § 57 SGB VII zu entnehmen ist, jedoch nicht notwendigerweise eine rechtlich relevante Minderung des Leistungsvermögens im rentenrechtlichen Sinne. Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 50 v. H. oder mehr infolge eines Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich danach die Rente um 10 v.H. Aus einer MdE kann daher nicht auf einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder auf Rente wegen Erwerbsminderung geschlussfolgert werden.

Dies gilt erst recht, wenn, wie im Fall des Klägers, lediglich eine MdE von 35 v.H. besteht.

Der Kläger ist auch in der Lage, o. g. Arbeitsplätze aufzusuchen.

Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 56; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, denn eine Tätigkeit zum Zwecke des Gelderwerbs ist regelmäßig nur außerhalb der Wohnung möglich. Hinsichtlich der Bestimmung der erforderlichen Fußwegstrecke wird hierbei ein generalisierender Maßstab angesetzt und danach generell die Fähigkeit des Versicherten für erforderlich gehalten, Entfernungen, gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehstützen, orthopädischen Schuhen, Einlagen, Abrollhilfen), von über 500 m zu Fuß viermal arbeitstäglich zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Zudem wird gefordert, dass die Strecke von mehr als 500 m in wenigstens 20 Minuten zurückgelegt werden kann.

Der Sachverständige Dr. B. hat beurteilt, dass der Kläger diesen Anforderungen gerecht wird. Er ist damit der Ansicht des Sachverständigen Dr. J. entgegengetreten, wonach der Kläger mehr als 500 m nicht in 20 Minuten zurücklegen könne. Der Senat folgt dem Sachverständigen Dr. B ... Wie dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. September 2003 ausgeführt hat, bestehen im Bereich der unteren Extremitäten keine derart massiven Befunde, die ausschließen, mehr als 500 m in 20 Minuten zurückzulegen. Wie dargestellt, hat der Sachverständige Dr. J. die radiologischen Befunde im Bereich des rechten Hüftgelenkes überbewertet. Er ist auch, worauf er selbst hingewiesen hat, nicht in der Lage gewesen, die Bewegungsausmaße im rechten Hüftgelenk sicher festzustellen. Auch die von ihm vorgefundene Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenkes ist von Dr. J. stärker bewertet worden, obwohl sie sich nach den vorliegenden sonstigen ärztlichen Unterlagen nur zeitweilig in dieser Form zeigt. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. J. völlig ungeachtet gelassen, dass der Kläger die körperlich empfundenen Beschwerden aggravierend darstellt, wie oben im Einzelnen ausgeführt. Schließlich hat er zudem nicht im Einzelnen dargelegt, weshalb eine Zeit von 20 Minuten nicht ausreichend ist, insbesondere da der Kläger eine Gehstütze nicht in Anspruch nimmt (so im Gutachten des Dr. J.). Nichts anderes gilt für das Gutachten des Arztes für Innere und Sozialmedizin Dr. R. vom 07. Juni 1999, wonach ebenfalls nur 500 m zu Fuß bewältigt werden könnten, denn es fehlt dafür an einer schlüssigen Begründung.

Unabhängig davon ist der Kläger jedoch in der Lage, mit seinem Pkw Arbeitsstellen aufzusuchen. Zu dieser Beurteilung sind beide gerichtlichen Sachverständigen gelangt. Objektive Befunde, die dem entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. hat der Kläger angegeben, Strecken, die ein bisschen weiter (als 150 m) seien, mit dem Auto zurückzulegen. Für den von ihm zugleich gemachten Vortrag, mit dem Auto allerdings nur kurze Strecken zurücklegen zu können, gibt es keine medizinische Begründung.

Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen somit noch Möglichkeiten, sein Leistungsvermögen erwerbsbringend einzusetzen.

Ob der Kläger einen Arbeitgeber findet, der ihn für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko eines Versicherten, der eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996, 659) hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedenfalls eines vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94).

Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.

Dem Kläger ist auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.

Schließlich kann dem Kläger auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM-Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn er ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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