Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 KR 1033/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 77/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 3. in ihrer abhängigen Beschäftigung bei dem Kläger in den Jahren 1995 und 1998 in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen ist und der Kläger aufgrund dessen für sie Beiträge i.H.v. insgesamt 21.663,60 DM nachzahlen muss.
Die Beigeladene zu 3. ist die Ehefrau des Klägers. Aufgrund eines am 02. Januar 1991 geschlossenen Ehegatten-Arbeitsvertrages war sie in der Zeit vom 01. Januar 1991 bis zum 01. Januar 1999 einschließlich in dessen seinerzeit noch als Einzelfirma betriebenen Bauunternehmen als kaufmännische Leiterin abhängig beschäftigt. In dieser Zeit war sie zunächst zu allen Versicherungszweigen, ab dem 01. Januar 1993 dann nur noch zu den Zweigen der Renten- und Arbeitslosenversicherung gemeldet, ohne dass sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie – ab 01. Januar 1995 – von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit worden wäre.
Nachdem die Beklagte hiervon im Rahmen einer am 11. Februar 1999 durchgeführten Betriebsprüfung Kenntnis erlangt hatte, ließ sie sich zwecks Klärung der Angelegenheit in der Folgezeit u.a. die die Beigeladene zu 3. betreffenden Lohnkonten für die Jahre 1994 bis 1999 vorlegen. Das Lohnkonto für das Jahr 1994 wies ein Bruttoentgelt i.H.v. 4.300,00 DM x 12 = 51.600,00 DM sowie darüber hinaus gezahlte Beiträge zu einer so genannten Direktversicherung i.H.v. 250,00 DM monatlich aus, die pauschal versteuert worden waren. Das Lohnkonto für das Jahr 1995 enthielt Einträge über ein Bruttoentgelt i.H.v. 58.800,00 DM (4.300,00 DM monatlich für die Monate Januar bis Juni und 5.500,00 DM monatlich für die Monate Juli bis Dezember) sowie weiterhin gezahlte, pauschal versteuerte Direktversicherungsbeiträge i.H.v. 250,00 DM monatlich. In dem Lohnkonto für das Jahr 1997 war ein Bruttoentgelt i.H.v. 75.916,60 DM verzeichnet, das sich aus 6.157,40 DM monatlich für die Monate Januar bis April, 6.657,40 DM monatlich für die Monate Mai bis September und 6.000,00 DM monatlich für die Monate Oktober bis Dezember zusammensetzte. Hinzu kamen wiederum pauschal versteuerte Direktversicherungsbeiträge i.H.v. 250,00 DM monatlich sowie Fahrtgeld für die ersten 9 Monate i.H.v. jeweils 21,00 DM. Das Lohnkonto für das Jahr 1998, das am 11. Januar 1999 erstellt worden war, wies neben weiterhin gezahlten und pauschal versteuerten Direktversicherungsbeiträgen i.H.v. 250,00 DM monatlich ein Bruttoentgelt i.H.v. 72.000,00 DM aus, wobei auf jeden Monat 6.000,00 DM entfielen. In dem Lohnkonto für das Jahr 1999, das am 08. März 1999 erstellt worden war, war ein steuerpflichtiges Bruttoentgelt i.H.v. insgesamt 4.200,00 DM eingetragen. Hiervon wurden 4.000,00 DM als im I. Quartal 1999 zugeflossene Sonderzahlung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht dem Jahr 1998 zugewiesen.
Ergänzend zu den Lohnkonten gingen bei der Beklagten am 17. März 1999 weitere Unterlagen ein. Unter anderem erhielt sie von der den Kläger betreuenden Steuerberatungsgesellschaft um 8.33 Uhr per Telefax eine Änderungsmitteilung zu dem am 02. Januar 1991 geschlossenen Ehegatten-Arbeitsvertrag. In dieser an die Beigeladene zu 3. gerichteten Änderungsmitteilung, die nur von dem Kläger unterzeichnet worden war und kein Datum enthielt, heißt es (und zwar unter Auslassung des Verbs): "Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass sich Ihr monatliches Grundgehalt ab 01. Mai 1997 auf 6.000,00 DM brutto. Zusätzlich zum Grundgehalt erhalten Sie eine Jahressonderzahlung von 4.000,00 DM zum Jahresende." Um 13.46 Uhr erreichte die Beklagte ein aus dem Unternehmen des Klägers an sie auf den Weg gebrachtes Telefax gleichen Inhalts, das nunmehr allerdings mit dem Datumszusatz "28. April 1997" auch von der Beigeladenen zu 3. unterschrieben worden war.
Nach Auswertung dieser Unterlagen teilte die Beklagte dem Kläger mit ihrem Anhörungsschreiben vom 22. März 1999 mit: Sie beabsichtige festzustellen, dass die Beigeladene zu 3. in den Jahren 1995 und 1998 in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen sei, weil die insoweit maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen i.H.v. 70.200,00 DM bzw. 75.600,00 DM nicht überschritten worden seien. Dass die Beigeladene zu 3. ausweislich von bei der Betriebsprüfung noch nicht vorgelegten Unterlagen erst nach dem 11. Februar 1999 eine Sonderzahlung erhalten habe, die aus Sicht des Klägers noch dem Jahr 1998 zugerechnet werden solle, ändere hieran nichts. Denn diese Zahlung sei bei vorausschauender Betrachtung nicht zu erwarten gewesen. Die die Zeit ab dem 01. Mai 1997 betreffende Änderungsmitteilung zum Arbeitsvertrag, die ihr zunächst ohne und einige Stunden später dann mit einem Datum sowie der Unterschrift der Beigeladenen zu 3. übermittelt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die hiermit erstmals vertraglich zugesagte Jahressonderzahlung sei nachweislich weder zum Jahresende 1997 noch zum Jahresende 1998 tatsächlich gezahlt worden. Zudem sei auch in den Vorjahren eine Einmalzahlung niemals gewährt worden. Da nach § 28 e Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) der Arbeitgeber zur Zahlung der Beiträge seiner versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verpflichtet sei, beabsichtige sie überdies, den Kläger zur Beitragszahlung heranzuziehen. Die Beitragsschuld für die Jahre 1995 und 1998 betrage insgesamt 21.663,60 DM.
Hierzu führte der Kläger aus: Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse die Sonderzahlung i.H.v. 4.000,00 DM brutto in versicherungsrechtlicher Hinsicht dem Jahr 1998 zugerechnet werden. Denn sie sei gemeinsam mit einer zum 01. Mai 1997 wirksam gewordenen Gehaltserhöhung bereits im Jahre 1997 vereinbart worden, habe mit dem Gehalt für Dezember 1998 gezahlt werden müssen und sei tatsächlich gemeinsam mit diesem am 15. Januar 1999 zur Anweisung gebracht worden.
Mit ihrem Bescheid vom 26. Mai 1999 stellte die Beklagte sodann aus den Gründen ihres Anhörungsschreibens die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Jahre 1995 und 1998 fest und forderte von dem Kläger Beiträge i.H.v. insgesamt 21.663,60 DM nach. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und überreichte zur weiteren Substantiierung seines Vorbringens u.a. die die Beigeladene zu 3. betreffenden Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 1998 und Januar 1999. Hierbei wies die am 11. Januar 1999 erstellte Abrechnung für den Monat Dezember 1998 – neben einem pauschal versteuerten Beitrag zur Direktversicherung i.H.v. 250,00 DM – einen Bruttobetrag i.H.v. 6.000,00 DM als Gehalt aus. In der am 04. Februar 1999 erstellten Abrechnung für den Monat Januar 1999 war ein (sich auf den 01. Januar 1999 beziehendes) Gehalt i.H.v. 200,00 DM brutto eingetragen, während in der ebenfalls den Monat Januar 1999 erfassenden Abrechnung vom 08. März 1999 neben einem Bruttogehalt i.H.v. 200,00 DM eine Sondergratifikation i.H.v. 4.000,00 DM brutto verzeichnet war.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 02. März 2000 im Wesentlichen aus den Gründen ihres Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus: Die für den Monat Dezember 1998 gezahlte Sondergratifikation i.H.v. 4.000,00 DM sei versicherungsrechtlich ohne Relevanz, weil sie erst nachträglich nach der Betriebsprüfung gewährt worden sei. Dies belegten die bereits angeführten Indizien sowie ein Aktenvermerk des Betriebsprüfers über ein von ihm am 24. Februar 1999 geführtes Telefonat mit einer Mitarbeiterin der den Kläger betreuenden Steuerberatungsgesellschaft. Hieraus gehe hervor, dass die Sondergratifikation nur zu dem Zweck gewährt worden sei, nachträglich Versicherungsfreiheit herbeizuführen. Dies sei unzulässig. Im Übrigen führten auch die für die Beigeladene zu 3. gezahlten Beiträge zur Direktversicherung zu keinem anderen Ergebnis, weil sie pauschal versteuert worden seien und damit kein beitragspflichtiges Entgelt i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Bestimmungen des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung) – ArEV – darstellten.
Die vom Kläger daraufhin erhobene Klage hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 17. November 2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beigeladene zu 3. sei sowohl 1995 als auch 1998 versicherungspflichtig gewesen, weil ihre Arbeitsentgelte die seinerzeit maßgeblichen Arbeitsentgeltgrenzen von 70.200,00 DM bzw. 75.600,00 DM nach der insoweit anzustellenden vorausschauenden Betrachtungsweise nicht überschritten hätten. Hieran könnten weder die nicht vom Arbeitsentgelt erfassten Beiträge zur Direktversicherung noch – für das Jahr 1998 – die erst 1999 gezahlte Sondergratifikation i.H.v. 4.000,00 DM etwas ändern. Letztere sei nicht zu erwarten gewesen, sondern – was auch aus dem Telefonvermerk vom 24. Februar 1999 hervorgehe – erst nachträglich vereinbart worden. Die ab dem Jahr 1997 Geltung beanspruchende Änderungsmitteilung zum Arbeitsvertrag führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn abgesehen davon, dass die der Beklagten zunächst zugefaxte Fassung noch nicht einmal ein Datum getragen habe, habe sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch während der Betriebsprüfung nicht vorgelegen. Im Übrigen hätte nach der Änderungsmitteilung bereits für 1997 eine Sonderzahlung erfolgen müssen. Eine solche lasse sich jedoch nicht feststellen.
Gegen dieses ihm am 24. Januar 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 26. Februar 2001, eingegangene Berufung. Zu ihrer Begründung führt der Kläger schriftsätzlich aus: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Sonderzahlung bereits 1997 vereinbart worden und damit bei vorausschauender Betrachtung auch für 1998 mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen. Dass der Beklagten die ab 1997 Geltung beanspruchende Änderungsmitteilung zum Arbeitsvertrag zunächst ohne Datum und Unterschrift der Beigeladenen zu 3. zugefaxt worden sei, ändere hieran nichts. Denn es habe sich hierbei um das für die Beigeladene zu 3. bestimmte Doppel gehandelt, das von ihr nicht habe unterzeichnet werden müssen. Das für ihn bestimmte Original trage demgegenüber sowohl die Unterschrift der Beigeladenen zu 3. als auch ein Datum. Es sei der Beklagten im Nachgang zur Verfügung gestellt worden, nachdem die irrtümliche Zusendung des nur für die Beigeladene zu 3. bestimmten Doppels bemerkt worden sei. Der von dem Betriebsprüfer gefertigte Telefonvermerk rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn die Mitarbeiterin der Steuerberatungsgesellschaft habe die ihr in diesem Vermerk zugeschriebene Äußerung niemals gemacht. Zum Beweis hierfür berufe er sich auf das Zeugnis dieser Mitarbeiterin sowie zum Beweis für die bereits 1997 vereinbarte Sonderzahlung auf das Zeugnis der Beigeladenen zu 3 ...
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 3. stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend.
Der zulässigerweise mit der Anfechtungsklage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die darin getroffene Feststellung, dass die Beigeladene zu 3. in den Jahren 1995 und 1998 in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen ist, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die darauf fußende Nachforderung von Beiträgen i.H.v. insgesamt 21.663,60 DM.
Wie das Sozialgericht mit Recht ausgeführt hat, ist die Beigeladene zu 3. in den Jahren 1995 und 1998 bei dem Kläger in ihrer gegen Entgelt ausgeübten abhängigen Beschäftigung als kaufmännische Leiterin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung und gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der sozialen Pflegeversicherung als Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Versicherungsfreiheit ist in ihrem Fall nicht eingetreten. Denn sie setzt nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI auch für die soziale Pflegeversicherung maßgeblich ist, voraus, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Diese Grenze, die 75 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt und sich einheitlich im Land Berlin im Jahre 1995 auf 70.200,00 DM und im Jahre 1998 auf 75.600,00 DM belief, ist im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. Hierbei kommt es nicht auf das in den beanstandeten Jahren bei rückschauender Betrachtung tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt an. Maßgeblich ist vielmehr das Jahresarbeitsentgelt, das sich für die beiden Jahre bei vorausschauender Betrachtung und normalem Verlauf mit hinreichender Sicherheit ergibt. Denn darüber, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird oder nicht und daher Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht besteht, muss jederzeit und für die nächste Zukunft Klarheit bestehen oder zumindest geschaffen werden können. Der Beschäftigte muss nämlich bei Versicherungsfreiheit für eine anderweitige Versicherung sorgen können und bei plötzlich auftretender Krankheit oder Pflegebedürftigkeit wissen, wie und wo er versichert ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 165 Nr. 9; Peters in Kasseler Kommentar, Stand April 2000, § 6 Rdnr. 11; Gerlach in Hauck, Stand Juli 1999, § 6 Rdnr. 29 ff.).
Hiernach bestehen zunächst an der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. im Jahre 1995 keine Bedenken. Wie sich aus den Lohnkonten für die Jahre 1994 und 1995 ergibt, hatte sie bei vorausschauender Betrachtung für das Jahr 1995 mit hinreichender Sicherheit allenfalls ein Jahresarbeitsentgelt i.H.v. 58.800,00 DM brutto zu erwarten, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass die zum 01. Juli 1995 vorgenommene Gehaltserhörung von 4.300,00 DM brutto auf 5.500,00 DM brutto bereits vor Beginn des Jahres 1995 zugesagt worden ist. Die schon 1994 regelmäßig gezahlten Beiträge zur Direktversicherung ändern an diesem Ergebnis nichts. Denn sie stellen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV kein anzurechnendes Arbeitsentgelt dar, weil der Kläger auf diese dem § 40 b des Einkommensteuergesetzes unterfallenden Beiträge ausweislich der vorgelegten Lohnkonten die Lohnsteuer pauschal abgeführt hat. Hinzu kommt, dass die Beiträge rechnerisch auch nur einen Betrag von 12 x 250,00 DM = 3.000,00 DM ausmachen, mit dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 70.200,00 DM nicht einmal annähernd erreicht wird.
Ebenso wie für das Jahr 1995 lässt sich auch für das Jahr 1998 ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze von seinerzeit 75.600,00 DM nicht feststellen, wobei hinsichtlich der Beiträge zur Direktversicherung auf die sinngemäß auch hier geltenden Ausführungen für das Jahr 1995 verwiesen werden kann. Bei vorausschauender Betrachtung hatte die Beigeladene zu 3. mit hinreichender Sicherheit im Jahr 1998 lediglich ein Jahresarbeitsentgelt i.H.v. 72.000,00 DM zu erwarten, weil sie ausweislich des Lohnkontos für das Jahr 1997 zuletzt ein Monatsgehalt i.H.v. 6.000,00 DM brutto zu beanspruchen hatte, das – wie dem Lohnkonto für das Jahr 1998 entnommen werden kann – in diesem Jahr weder verändert werden sollte noch verändert worden ist. Dass ihr ausweislich des am 08. März 1999 erstellten Lohnkontos für das Jahr 1999 sowie der den Monat Januar 1999 betreffenden Abrechnung vom selben Tage, mit der die frühere Januarabrechnung vom 04. Februar 1999 korrigiert worden ist, im I. Quartal 1999 eine Sondergratifikation für das Jahr 1998 gezahlt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Sondergratifikation ist in versicherungsrechtlicher Hinsicht für das Jahr 1998 ohne Bedeutung, weil sie bei vorausschauender Betrachtung nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden konnte. Denn es ist nach den Gesamtumständen des Falles nicht erkennbar, dass der Kläger der Beigeladenen zu 3. bereits im Jahre 1997 die Gewährung dieser Sondergratifikation für 1998 zugesagt hätte. Entgegen seiner Auffassung lässt sich dies nicht aus der bei der Beklagten am 17. März 1999 um 13.46 Uhr per Telefax eingegangenen Änderungsmitteilung zu dem am 02. Januar 1991 geschlossenen Ehegatten-Arbeitsvertrag herleiten. Denn wie die Beklagte und das Sozialgericht hierzu zutreffend ausgeführt haben, wird die Beweiskraft dieses Schriftstücks bereits dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagten wenige Stunden zuvor schon einmal eine Änderungsmitteilung desselben Inhalts zugefaxt worden ist, die anders als das später übermittelte Schriftstück weder die Unterschrift der Beigeladenen zu 3. noch einen Datumszusatz enthielt. Dass es sich – wie der Kläger behauptet – bei dem zuerst eingegangenen Schriftstück um die Telekopie des für die Beigeladene zu 3. bestimmten Doppels der Änderungsmitteilung handeln könnte, lässt sich nicht feststellen. Denn abgesehen davon, dass das erste und das zweite Telefax hinsichtlich der Unterschrift des Klägers und seines Unternehmensstempels deutliche Parallelen aufweisen, hat es der Kläger versäumt, zum Beleg seiner Angaben die Originalschriftstücke zu den Akten zu reichen. Sie haben nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten auch bei der Betriebsprüfung am 11. Februar 1999 nicht vorgelegen. Gegen eine aus der Änderungsmitteilung herleitbare, schon 1997 ausgesprochene Gratifikationszusage spricht zudem der Inhalt des Schriftstücks. Er lässt hinsichtlich der darin weiterhin angesprochenen Gehaltsveränderung zum 01. Mai 1997 offen, ob es sich entsprechend der Behauptung des Klägers im Verwaltungsverfahren um eine Erhöhung oder eine – dann von der Zustimmung der Beigeladenen zu 3. abhängige – Herabsetzung des Gehalts auf 6.000,00 DM handeln sollte. Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Gehalt der Beigeladenen zu 3. entgegen seiner Behauptung ausweislich des das Jahr 1997 betreffenden Lohnkontos ab dem 01. Mai 1997 tatsächlich nicht auf 6.000,00 DM, sondern auf 6.557,40 DM erhöht und ab dem 01. Oktober 1997 von 6.557,40 DM auf 6.000,00 DM herabgesetzt worden ist. Die hieraus resultierenden erheblichen Zweifel am Zustandekommen einer das monatliche Grundgehalt betreffenden Vertragsänderung schlagen auf die behauptete Gratifikationszusage durch. Bezogen auf diese Zusage werden sie weiter dadurch verstärkt, dass die nach der Änderungsmitteilung bereits zum Ende des Jahres 1998 zahlbare Gratifikation tatsächlich erst nach dem 04. Februar 1999 gezahlt worden ist, was sich aus den beiden den Monat Januar 1999 betreffenden Abrechnungen vom 04. Februar und 08. März 1999 ergibt. Zudem ist für das Jahr 1997 eine Sondergratifikation nicht nachgewiesen worden, obwohl sie nach dem Inhalt der Änderungsmitteilung auch schon in diesem Jahr hätte gezahlt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Telefonvermerk vom 24. Februar 1999 die Äußerungen der Mitarbeiterin der den Kläger betreuenden Steuerberatungsgesellschaft zutreffend wiedergibt. Denn sollte sich die Mitarbeiterin tatsächlich nicht dahingehend eingelassen haben, dass die Sonderzahlung der nachträglichen Herbeiführung von Versicherungsfreiheit dienen solle, würde hierdurch nur ein weiteres – nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht mehr entscheidungserhebliches – Indiz dafür entfallen, dass die Sonderzahlung bei vorausschauender Betrachtung nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden konnte. Einer Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin über den Inhalt des Telefonats vom 24. Februar 1999 bedarf es mithin nicht. Eine Vernehmung der Beigeladenen zu 3. als Zeugin dafür, dass der Kläger ihr schon 1997 die tatsächlich erst im I. Quartal 1999 gezahlte Sondergratifikation zugesagt habe, scheidet schon deshalb aus, weil die Beigeladene zu 3. als von der Frage der Versicherungspflicht unmittelbar Betroffene gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Recht zu dem gerichtlichen Verfahren notwendig beigeladen worden ist und ein zutreffend Beigeladener als Zeuge allenfalls zu solchen Tatsachen vernommen werden darf, die ausschließlich für andere Beteiligte in Betracht kommen. Soweit seine durch § 75 Abs. 2 SGG geschützten Interessen berührt werden, was bezogen auf die für die Frage der Versicherungsfreiheit entscheidungserhebliche Gratifikationszusage der Fall ist, kommt eine Vernehmung als Zeuge von vornherein nicht in Betracht (vgl. BSG SozR – 1500 § 117 Nr. 3).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den nach den vorstehenden Ausführungen für die Jahre 1995 und 1998 zu zahlenden Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ist § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber den die Beiträge zu den vorgenannten Versicherungszweigen nach § 28 d SGB IV umfassenden Gesamtversicherungsbeitrag zu zahlen. Dass die Beklagte die gegenüber dem Kläger geltend gemachte Beitragsschuld i.H.v. insgesamt 21.663,60 DM fehlerhaft festgesetzt haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 3. in ihrer abhängigen Beschäftigung bei dem Kläger in den Jahren 1995 und 1998 in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen ist und der Kläger aufgrund dessen für sie Beiträge i.H.v. insgesamt 21.663,60 DM nachzahlen muss.
Die Beigeladene zu 3. ist die Ehefrau des Klägers. Aufgrund eines am 02. Januar 1991 geschlossenen Ehegatten-Arbeitsvertrages war sie in der Zeit vom 01. Januar 1991 bis zum 01. Januar 1999 einschließlich in dessen seinerzeit noch als Einzelfirma betriebenen Bauunternehmen als kaufmännische Leiterin abhängig beschäftigt. In dieser Zeit war sie zunächst zu allen Versicherungszweigen, ab dem 01. Januar 1993 dann nur noch zu den Zweigen der Renten- und Arbeitslosenversicherung gemeldet, ohne dass sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie – ab 01. Januar 1995 – von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit worden wäre.
Nachdem die Beklagte hiervon im Rahmen einer am 11. Februar 1999 durchgeführten Betriebsprüfung Kenntnis erlangt hatte, ließ sie sich zwecks Klärung der Angelegenheit in der Folgezeit u.a. die die Beigeladene zu 3. betreffenden Lohnkonten für die Jahre 1994 bis 1999 vorlegen. Das Lohnkonto für das Jahr 1994 wies ein Bruttoentgelt i.H.v. 4.300,00 DM x 12 = 51.600,00 DM sowie darüber hinaus gezahlte Beiträge zu einer so genannten Direktversicherung i.H.v. 250,00 DM monatlich aus, die pauschal versteuert worden waren. Das Lohnkonto für das Jahr 1995 enthielt Einträge über ein Bruttoentgelt i.H.v. 58.800,00 DM (4.300,00 DM monatlich für die Monate Januar bis Juni und 5.500,00 DM monatlich für die Monate Juli bis Dezember) sowie weiterhin gezahlte, pauschal versteuerte Direktversicherungsbeiträge i.H.v. 250,00 DM monatlich. In dem Lohnkonto für das Jahr 1997 war ein Bruttoentgelt i.H.v. 75.916,60 DM verzeichnet, das sich aus 6.157,40 DM monatlich für die Monate Januar bis April, 6.657,40 DM monatlich für die Monate Mai bis September und 6.000,00 DM monatlich für die Monate Oktober bis Dezember zusammensetzte. Hinzu kamen wiederum pauschal versteuerte Direktversicherungsbeiträge i.H.v. 250,00 DM monatlich sowie Fahrtgeld für die ersten 9 Monate i.H.v. jeweils 21,00 DM. Das Lohnkonto für das Jahr 1998, das am 11. Januar 1999 erstellt worden war, wies neben weiterhin gezahlten und pauschal versteuerten Direktversicherungsbeiträgen i.H.v. 250,00 DM monatlich ein Bruttoentgelt i.H.v. 72.000,00 DM aus, wobei auf jeden Monat 6.000,00 DM entfielen. In dem Lohnkonto für das Jahr 1999, das am 08. März 1999 erstellt worden war, war ein steuerpflichtiges Bruttoentgelt i.H.v. insgesamt 4.200,00 DM eingetragen. Hiervon wurden 4.000,00 DM als im I. Quartal 1999 zugeflossene Sonderzahlung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht dem Jahr 1998 zugewiesen.
Ergänzend zu den Lohnkonten gingen bei der Beklagten am 17. März 1999 weitere Unterlagen ein. Unter anderem erhielt sie von der den Kläger betreuenden Steuerberatungsgesellschaft um 8.33 Uhr per Telefax eine Änderungsmitteilung zu dem am 02. Januar 1991 geschlossenen Ehegatten-Arbeitsvertrag. In dieser an die Beigeladene zu 3. gerichteten Änderungsmitteilung, die nur von dem Kläger unterzeichnet worden war und kein Datum enthielt, heißt es (und zwar unter Auslassung des Verbs): "Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass sich Ihr monatliches Grundgehalt ab 01. Mai 1997 auf 6.000,00 DM brutto. Zusätzlich zum Grundgehalt erhalten Sie eine Jahressonderzahlung von 4.000,00 DM zum Jahresende." Um 13.46 Uhr erreichte die Beklagte ein aus dem Unternehmen des Klägers an sie auf den Weg gebrachtes Telefax gleichen Inhalts, das nunmehr allerdings mit dem Datumszusatz "28. April 1997" auch von der Beigeladenen zu 3. unterschrieben worden war.
Nach Auswertung dieser Unterlagen teilte die Beklagte dem Kläger mit ihrem Anhörungsschreiben vom 22. März 1999 mit: Sie beabsichtige festzustellen, dass die Beigeladene zu 3. in den Jahren 1995 und 1998 in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen sei, weil die insoweit maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen i.H.v. 70.200,00 DM bzw. 75.600,00 DM nicht überschritten worden seien. Dass die Beigeladene zu 3. ausweislich von bei der Betriebsprüfung noch nicht vorgelegten Unterlagen erst nach dem 11. Februar 1999 eine Sonderzahlung erhalten habe, die aus Sicht des Klägers noch dem Jahr 1998 zugerechnet werden solle, ändere hieran nichts. Denn diese Zahlung sei bei vorausschauender Betrachtung nicht zu erwarten gewesen. Die die Zeit ab dem 01. Mai 1997 betreffende Änderungsmitteilung zum Arbeitsvertrag, die ihr zunächst ohne und einige Stunden später dann mit einem Datum sowie der Unterschrift der Beigeladenen zu 3. übermittelt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die hiermit erstmals vertraglich zugesagte Jahressonderzahlung sei nachweislich weder zum Jahresende 1997 noch zum Jahresende 1998 tatsächlich gezahlt worden. Zudem sei auch in den Vorjahren eine Einmalzahlung niemals gewährt worden. Da nach § 28 e Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) der Arbeitgeber zur Zahlung der Beiträge seiner versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verpflichtet sei, beabsichtige sie überdies, den Kläger zur Beitragszahlung heranzuziehen. Die Beitragsschuld für die Jahre 1995 und 1998 betrage insgesamt 21.663,60 DM.
Hierzu führte der Kläger aus: Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse die Sonderzahlung i.H.v. 4.000,00 DM brutto in versicherungsrechtlicher Hinsicht dem Jahr 1998 zugerechnet werden. Denn sie sei gemeinsam mit einer zum 01. Mai 1997 wirksam gewordenen Gehaltserhöhung bereits im Jahre 1997 vereinbart worden, habe mit dem Gehalt für Dezember 1998 gezahlt werden müssen und sei tatsächlich gemeinsam mit diesem am 15. Januar 1999 zur Anweisung gebracht worden.
Mit ihrem Bescheid vom 26. Mai 1999 stellte die Beklagte sodann aus den Gründen ihres Anhörungsschreibens die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Jahre 1995 und 1998 fest und forderte von dem Kläger Beiträge i.H.v. insgesamt 21.663,60 DM nach. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und überreichte zur weiteren Substantiierung seines Vorbringens u.a. die die Beigeladene zu 3. betreffenden Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 1998 und Januar 1999. Hierbei wies die am 11. Januar 1999 erstellte Abrechnung für den Monat Dezember 1998 – neben einem pauschal versteuerten Beitrag zur Direktversicherung i.H.v. 250,00 DM – einen Bruttobetrag i.H.v. 6.000,00 DM als Gehalt aus. In der am 04. Februar 1999 erstellten Abrechnung für den Monat Januar 1999 war ein (sich auf den 01. Januar 1999 beziehendes) Gehalt i.H.v. 200,00 DM brutto eingetragen, während in der ebenfalls den Monat Januar 1999 erfassenden Abrechnung vom 08. März 1999 neben einem Bruttogehalt i.H.v. 200,00 DM eine Sondergratifikation i.H.v. 4.000,00 DM brutto verzeichnet war.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 02. März 2000 im Wesentlichen aus den Gründen ihres Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus: Die für den Monat Dezember 1998 gezahlte Sondergratifikation i.H.v. 4.000,00 DM sei versicherungsrechtlich ohne Relevanz, weil sie erst nachträglich nach der Betriebsprüfung gewährt worden sei. Dies belegten die bereits angeführten Indizien sowie ein Aktenvermerk des Betriebsprüfers über ein von ihm am 24. Februar 1999 geführtes Telefonat mit einer Mitarbeiterin der den Kläger betreuenden Steuerberatungsgesellschaft. Hieraus gehe hervor, dass die Sondergratifikation nur zu dem Zweck gewährt worden sei, nachträglich Versicherungsfreiheit herbeizuführen. Dies sei unzulässig. Im Übrigen führten auch die für die Beigeladene zu 3. gezahlten Beiträge zur Direktversicherung zu keinem anderen Ergebnis, weil sie pauschal versteuert worden seien und damit kein beitragspflichtiges Entgelt i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Bestimmungen des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung) – ArEV – darstellten.
Die vom Kläger daraufhin erhobene Klage hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 17. November 2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beigeladene zu 3. sei sowohl 1995 als auch 1998 versicherungspflichtig gewesen, weil ihre Arbeitsentgelte die seinerzeit maßgeblichen Arbeitsentgeltgrenzen von 70.200,00 DM bzw. 75.600,00 DM nach der insoweit anzustellenden vorausschauenden Betrachtungsweise nicht überschritten hätten. Hieran könnten weder die nicht vom Arbeitsentgelt erfassten Beiträge zur Direktversicherung noch – für das Jahr 1998 – die erst 1999 gezahlte Sondergratifikation i.H.v. 4.000,00 DM etwas ändern. Letztere sei nicht zu erwarten gewesen, sondern – was auch aus dem Telefonvermerk vom 24. Februar 1999 hervorgehe – erst nachträglich vereinbart worden. Die ab dem Jahr 1997 Geltung beanspruchende Änderungsmitteilung zum Arbeitsvertrag führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn abgesehen davon, dass die der Beklagten zunächst zugefaxte Fassung noch nicht einmal ein Datum getragen habe, habe sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch während der Betriebsprüfung nicht vorgelegen. Im Übrigen hätte nach der Änderungsmitteilung bereits für 1997 eine Sonderzahlung erfolgen müssen. Eine solche lasse sich jedoch nicht feststellen.
Gegen dieses ihm am 24. Januar 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 26. Februar 2001, eingegangene Berufung. Zu ihrer Begründung führt der Kläger schriftsätzlich aus: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Sonderzahlung bereits 1997 vereinbart worden und damit bei vorausschauender Betrachtung auch für 1998 mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen. Dass der Beklagten die ab 1997 Geltung beanspruchende Änderungsmitteilung zum Arbeitsvertrag zunächst ohne Datum und Unterschrift der Beigeladenen zu 3. zugefaxt worden sei, ändere hieran nichts. Denn es habe sich hierbei um das für die Beigeladene zu 3. bestimmte Doppel gehandelt, das von ihr nicht habe unterzeichnet werden müssen. Das für ihn bestimmte Original trage demgegenüber sowohl die Unterschrift der Beigeladenen zu 3. als auch ein Datum. Es sei der Beklagten im Nachgang zur Verfügung gestellt worden, nachdem die irrtümliche Zusendung des nur für die Beigeladene zu 3. bestimmten Doppels bemerkt worden sei. Der von dem Betriebsprüfer gefertigte Telefonvermerk rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn die Mitarbeiterin der Steuerberatungsgesellschaft habe die ihr in diesem Vermerk zugeschriebene Äußerung niemals gemacht. Zum Beweis hierfür berufe er sich auf das Zeugnis dieser Mitarbeiterin sowie zum Beweis für die bereits 1997 vereinbarte Sonderzahlung auf das Zeugnis der Beigeladenen zu 3 ...
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 3. stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend.
Der zulässigerweise mit der Anfechtungsklage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die darin getroffene Feststellung, dass die Beigeladene zu 3. in den Jahren 1995 und 1998 in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen ist, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die darauf fußende Nachforderung von Beiträgen i.H.v. insgesamt 21.663,60 DM.
Wie das Sozialgericht mit Recht ausgeführt hat, ist die Beigeladene zu 3. in den Jahren 1995 und 1998 bei dem Kläger in ihrer gegen Entgelt ausgeübten abhängigen Beschäftigung als kaufmännische Leiterin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung und gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der sozialen Pflegeversicherung als Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Versicherungsfreiheit ist in ihrem Fall nicht eingetreten. Denn sie setzt nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI auch für die soziale Pflegeversicherung maßgeblich ist, voraus, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Diese Grenze, die 75 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt und sich einheitlich im Land Berlin im Jahre 1995 auf 70.200,00 DM und im Jahre 1998 auf 75.600,00 DM belief, ist im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. Hierbei kommt es nicht auf das in den beanstandeten Jahren bei rückschauender Betrachtung tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt an. Maßgeblich ist vielmehr das Jahresarbeitsentgelt, das sich für die beiden Jahre bei vorausschauender Betrachtung und normalem Verlauf mit hinreichender Sicherheit ergibt. Denn darüber, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird oder nicht und daher Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht besteht, muss jederzeit und für die nächste Zukunft Klarheit bestehen oder zumindest geschaffen werden können. Der Beschäftigte muss nämlich bei Versicherungsfreiheit für eine anderweitige Versicherung sorgen können und bei plötzlich auftretender Krankheit oder Pflegebedürftigkeit wissen, wie und wo er versichert ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 165 Nr. 9; Peters in Kasseler Kommentar, Stand April 2000, § 6 Rdnr. 11; Gerlach in Hauck, Stand Juli 1999, § 6 Rdnr. 29 ff.).
Hiernach bestehen zunächst an der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. im Jahre 1995 keine Bedenken. Wie sich aus den Lohnkonten für die Jahre 1994 und 1995 ergibt, hatte sie bei vorausschauender Betrachtung für das Jahr 1995 mit hinreichender Sicherheit allenfalls ein Jahresarbeitsentgelt i.H.v. 58.800,00 DM brutto zu erwarten, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass die zum 01. Juli 1995 vorgenommene Gehaltserhörung von 4.300,00 DM brutto auf 5.500,00 DM brutto bereits vor Beginn des Jahres 1995 zugesagt worden ist. Die schon 1994 regelmäßig gezahlten Beiträge zur Direktversicherung ändern an diesem Ergebnis nichts. Denn sie stellen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV kein anzurechnendes Arbeitsentgelt dar, weil der Kläger auf diese dem § 40 b des Einkommensteuergesetzes unterfallenden Beiträge ausweislich der vorgelegten Lohnkonten die Lohnsteuer pauschal abgeführt hat. Hinzu kommt, dass die Beiträge rechnerisch auch nur einen Betrag von 12 x 250,00 DM = 3.000,00 DM ausmachen, mit dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 70.200,00 DM nicht einmal annähernd erreicht wird.
Ebenso wie für das Jahr 1995 lässt sich auch für das Jahr 1998 ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze von seinerzeit 75.600,00 DM nicht feststellen, wobei hinsichtlich der Beiträge zur Direktversicherung auf die sinngemäß auch hier geltenden Ausführungen für das Jahr 1995 verwiesen werden kann. Bei vorausschauender Betrachtung hatte die Beigeladene zu 3. mit hinreichender Sicherheit im Jahr 1998 lediglich ein Jahresarbeitsentgelt i.H.v. 72.000,00 DM zu erwarten, weil sie ausweislich des Lohnkontos für das Jahr 1997 zuletzt ein Monatsgehalt i.H.v. 6.000,00 DM brutto zu beanspruchen hatte, das – wie dem Lohnkonto für das Jahr 1998 entnommen werden kann – in diesem Jahr weder verändert werden sollte noch verändert worden ist. Dass ihr ausweislich des am 08. März 1999 erstellten Lohnkontos für das Jahr 1999 sowie der den Monat Januar 1999 betreffenden Abrechnung vom selben Tage, mit der die frühere Januarabrechnung vom 04. Februar 1999 korrigiert worden ist, im I. Quartal 1999 eine Sondergratifikation für das Jahr 1998 gezahlt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Sondergratifikation ist in versicherungsrechtlicher Hinsicht für das Jahr 1998 ohne Bedeutung, weil sie bei vorausschauender Betrachtung nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden konnte. Denn es ist nach den Gesamtumständen des Falles nicht erkennbar, dass der Kläger der Beigeladenen zu 3. bereits im Jahre 1997 die Gewährung dieser Sondergratifikation für 1998 zugesagt hätte. Entgegen seiner Auffassung lässt sich dies nicht aus der bei der Beklagten am 17. März 1999 um 13.46 Uhr per Telefax eingegangenen Änderungsmitteilung zu dem am 02. Januar 1991 geschlossenen Ehegatten-Arbeitsvertrag herleiten. Denn wie die Beklagte und das Sozialgericht hierzu zutreffend ausgeführt haben, wird die Beweiskraft dieses Schriftstücks bereits dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagten wenige Stunden zuvor schon einmal eine Änderungsmitteilung desselben Inhalts zugefaxt worden ist, die anders als das später übermittelte Schriftstück weder die Unterschrift der Beigeladenen zu 3. noch einen Datumszusatz enthielt. Dass es sich – wie der Kläger behauptet – bei dem zuerst eingegangenen Schriftstück um die Telekopie des für die Beigeladene zu 3. bestimmten Doppels der Änderungsmitteilung handeln könnte, lässt sich nicht feststellen. Denn abgesehen davon, dass das erste und das zweite Telefax hinsichtlich der Unterschrift des Klägers und seines Unternehmensstempels deutliche Parallelen aufweisen, hat es der Kläger versäumt, zum Beleg seiner Angaben die Originalschriftstücke zu den Akten zu reichen. Sie haben nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten auch bei der Betriebsprüfung am 11. Februar 1999 nicht vorgelegen. Gegen eine aus der Änderungsmitteilung herleitbare, schon 1997 ausgesprochene Gratifikationszusage spricht zudem der Inhalt des Schriftstücks. Er lässt hinsichtlich der darin weiterhin angesprochenen Gehaltsveränderung zum 01. Mai 1997 offen, ob es sich entsprechend der Behauptung des Klägers im Verwaltungsverfahren um eine Erhöhung oder eine – dann von der Zustimmung der Beigeladenen zu 3. abhängige – Herabsetzung des Gehalts auf 6.000,00 DM handeln sollte. Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Gehalt der Beigeladenen zu 3. entgegen seiner Behauptung ausweislich des das Jahr 1997 betreffenden Lohnkontos ab dem 01. Mai 1997 tatsächlich nicht auf 6.000,00 DM, sondern auf 6.557,40 DM erhöht und ab dem 01. Oktober 1997 von 6.557,40 DM auf 6.000,00 DM herabgesetzt worden ist. Die hieraus resultierenden erheblichen Zweifel am Zustandekommen einer das monatliche Grundgehalt betreffenden Vertragsänderung schlagen auf die behauptete Gratifikationszusage durch. Bezogen auf diese Zusage werden sie weiter dadurch verstärkt, dass die nach der Änderungsmitteilung bereits zum Ende des Jahres 1998 zahlbare Gratifikation tatsächlich erst nach dem 04. Februar 1999 gezahlt worden ist, was sich aus den beiden den Monat Januar 1999 betreffenden Abrechnungen vom 04. Februar und 08. März 1999 ergibt. Zudem ist für das Jahr 1997 eine Sondergratifikation nicht nachgewiesen worden, obwohl sie nach dem Inhalt der Änderungsmitteilung auch schon in diesem Jahr hätte gezahlt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Telefonvermerk vom 24. Februar 1999 die Äußerungen der Mitarbeiterin der den Kläger betreuenden Steuerberatungsgesellschaft zutreffend wiedergibt. Denn sollte sich die Mitarbeiterin tatsächlich nicht dahingehend eingelassen haben, dass die Sonderzahlung der nachträglichen Herbeiführung von Versicherungsfreiheit dienen solle, würde hierdurch nur ein weiteres – nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht mehr entscheidungserhebliches – Indiz dafür entfallen, dass die Sonderzahlung bei vorausschauender Betrachtung nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden konnte. Einer Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin über den Inhalt des Telefonats vom 24. Februar 1999 bedarf es mithin nicht. Eine Vernehmung der Beigeladenen zu 3. als Zeugin dafür, dass der Kläger ihr schon 1997 die tatsächlich erst im I. Quartal 1999 gezahlte Sondergratifikation zugesagt habe, scheidet schon deshalb aus, weil die Beigeladene zu 3. als von der Frage der Versicherungspflicht unmittelbar Betroffene gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Recht zu dem gerichtlichen Verfahren notwendig beigeladen worden ist und ein zutreffend Beigeladener als Zeuge allenfalls zu solchen Tatsachen vernommen werden darf, die ausschließlich für andere Beteiligte in Betracht kommen. Soweit seine durch § 75 Abs. 2 SGG geschützten Interessen berührt werden, was bezogen auf die für die Frage der Versicherungsfreiheit entscheidungserhebliche Gratifikationszusage der Fall ist, kommt eine Vernehmung als Zeuge von vornherein nicht in Betracht (vgl. BSG SozR – 1500 § 117 Nr. 3).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den nach den vorstehenden Ausführungen für die Jahre 1995 und 1998 zu zahlenden Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ist § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber den die Beiträge zu den vorgenannten Versicherungszweigen nach § 28 d SGB IV umfassenden Gesamtversicherungsbeitrag zu zahlen. Dass die Beklagte die gegenüber dem Kläger geltend gemachte Beitragsschuld i.H.v. insgesamt 21.663,60 DM fehlerhaft festgesetzt haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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