Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 650/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 P 18/03 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Beklagte war bei der Klägerin - einem privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen - seit dem 1. Mai 1999 zu einem monatlichen Beitrag von 59,82 DM pflegeversichert. Wegen einer offenen Beitragsforderung für die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. März 2000 von insgesamt 478,52 DM erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten einen Mahnbescheid, gegen den dieser Widerspruch erhob, da er den Versicherungsvertrag rechtzeitig gekündigt habe. Das Sozialgericht Berlin, an das das Verfahren auf den Widerspruch abgegeben worden ist (§ 182 a des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), hat mit Urteil vom 13. Februar 2003 entschieden:
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 244,68 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 5/8 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten des Mahnverfahrens. Die Pauschgebühr ist vom Beklagten nicht zu erstatten.
Die Klägerin trägt 3/8 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
Die Berufung und die Revision werden nicht zugelassen.
Gegen das am 17. April 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Mai 2003 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Das Sozialgericht habe zu Unrecht die Klage auf die Erstattung der nach § 184 SGG von ihr zu übernehmenden Pauschgebühr abgewiesen. Einen solchen Anspruch habe sie gegen den Beklagten als Schadensersatzanspruch aus Verzugsgründen gemäß §§ 280, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und als vertraglichen Erstattungsanspruch gemäß § 8 Abs. 7 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung geltend gemacht. Auch sei der Ausschluss der Kostenerstattung verfassungswidrig, weshalb bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht worden sei.
Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig.
Nach § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht Berlin durch Beschwerde angefochten werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Berufung statthaft ist, jedoch nach § 144 SGG der Zulassung bedarf und dass das Sozialgericht die Zulassung abgelehnt oder nicht über sie entschieden hat. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde scheitert im vorliegenden Fall daran, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen ist, da nur noch die Kosten des Verfahrens im Streit sind. Damit sind die Kosten des konkreten Rechtsstreits im Sinne von § 193 Abs. 2 SGG gemeint, über die neben der Hauptsache zu entscheiden ist (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 13). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil nur noch hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Pauschgebühr beschwert, nachdem der Beklagte zur Zahlung der offenen - unter der Grenze nach § 144 Abs. 1 Ziffer 1 SGG liegenden - Beitragsforderung verurteilt worden ist (zur Wertberechnung: § 202 SGG in Verbindung mit der § 4 der Zivilprozessordnung -ZPO-).
Bei der von der Klägerin nach § 184 SGG nach Abgabe der Sache an das Sozialgericht zu zahlenden Pauschgebühr handelt es sich um die Verfahrenskosten nach § 193 Abs. 2 SGG, für die der Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 4 SGG gilt. Den Charakter als Verfahrenskosten und damit als Nebenforderung verliert dieser Anspruch nicht dadurch, dass die Klägerin bereits im Antrag beim Sozialgericht die Erstattung der Pauschgebühr geltend gemacht hat und ihren Anspruch auch auf Verzug und Schadensersatz gestützt hat. Maßgebend ist, dass in der Hauptsache um eine offene Beitragsforderung gestritten wurde; demgegenüber betrifft die von den in § 184 SGG genannten Unternehmern zu zahlende Pauschgebühr für das sozialgerichtliche Verfahren die in § 144 Abs. 4 SGG bezeichneten "Kosten des Verfahrens", für die die Berufung ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall kann das Sozialgericht selbst die Berufung nicht zulassen, und der vom Gesetz angeordnete Ausschluss der Berufung kann auch nicht durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Der Beklagte war bei der Klägerin - einem privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen - seit dem 1. Mai 1999 zu einem monatlichen Beitrag von 59,82 DM pflegeversichert. Wegen einer offenen Beitragsforderung für die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. März 2000 von insgesamt 478,52 DM erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten einen Mahnbescheid, gegen den dieser Widerspruch erhob, da er den Versicherungsvertrag rechtzeitig gekündigt habe. Das Sozialgericht Berlin, an das das Verfahren auf den Widerspruch abgegeben worden ist (§ 182 a des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), hat mit Urteil vom 13. Februar 2003 entschieden:
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 244,68 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 5/8 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten des Mahnverfahrens. Die Pauschgebühr ist vom Beklagten nicht zu erstatten.
Die Klägerin trägt 3/8 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
Die Berufung und die Revision werden nicht zugelassen.
Gegen das am 17. April 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Mai 2003 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Das Sozialgericht habe zu Unrecht die Klage auf die Erstattung der nach § 184 SGG von ihr zu übernehmenden Pauschgebühr abgewiesen. Einen solchen Anspruch habe sie gegen den Beklagten als Schadensersatzanspruch aus Verzugsgründen gemäß §§ 280, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und als vertraglichen Erstattungsanspruch gemäß § 8 Abs. 7 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung geltend gemacht. Auch sei der Ausschluss der Kostenerstattung verfassungswidrig, weshalb bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht worden sei.
Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig.
Nach § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht Berlin durch Beschwerde angefochten werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Berufung statthaft ist, jedoch nach § 144 SGG der Zulassung bedarf und dass das Sozialgericht die Zulassung abgelehnt oder nicht über sie entschieden hat. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde scheitert im vorliegenden Fall daran, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen ist, da nur noch die Kosten des Verfahrens im Streit sind. Damit sind die Kosten des konkreten Rechtsstreits im Sinne von § 193 Abs. 2 SGG gemeint, über die neben der Hauptsache zu entscheiden ist (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 13). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil nur noch hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Pauschgebühr beschwert, nachdem der Beklagte zur Zahlung der offenen - unter der Grenze nach § 144 Abs. 1 Ziffer 1 SGG liegenden - Beitragsforderung verurteilt worden ist (zur Wertberechnung: § 202 SGG in Verbindung mit der § 4 der Zivilprozessordnung -ZPO-).
Bei der von der Klägerin nach § 184 SGG nach Abgabe der Sache an das Sozialgericht zu zahlenden Pauschgebühr handelt es sich um die Verfahrenskosten nach § 193 Abs. 2 SGG, für die der Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 4 SGG gilt. Den Charakter als Verfahrenskosten und damit als Nebenforderung verliert dieser Anspruch nicht dadurch, dass die Klägerin bereits im Antrag beim Sozialgericht die Erstattung der Pauschgebühr geltend gemacht hat und ihren Anspruch auch auf Verzug und Schadensersatz gestützt hat. Maßgebend ist, dass in der Hauptsache um eine offene Beitragsforderung gestritten wurde; demgegenüber betrifft die von den in § 184 SGG genannten Unternehmern zu zahlende Pauschgebühr für das sozialgerichtliche Verfahren die in § 144 Abs. 4 SGG bezeichneten "Kosten des Verfahrens", für die die Berufung ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall kann das Sozialgericht selbst die Berufung nicht zulassen, und der vom Gesetz angeordnete Ausschluss der Berufung kann auch nicht durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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