Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 348/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 13/04 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2004 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers vom 23. Dezember 2003 zu Recht abgelehnt. Der Antrag, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, die so genannte Praxisgebühr gemäß § 43 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGBV) einzuziehen, und die hilfsweise gestellten Anträge, im Wege einstweiliger Anordnungen festzustellen, dass die Antragsgegnerin keinen Antrag auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens stellt, sofern der Antragsteller die Praxisgebühr nicht einzieht, sowie festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die sich aus der Erhebung der Praxisgebühr beginnend zum 1. Januar 2004 ergebenden Verwaltungskosten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu tragen, sind unbegründet. Denn ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit gerichtliche Feststellungen im Hinblick auf ihre fehlende Vollstreckbarkeit überhaupt Gegenstand vorläufigen Rechtsschutzes sein können, hat der Antragsteller für sein Begehren nach § 86 b Abs. 2 SGG weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund mit der für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Im Hinblick hierauf kann der Senat offen lassen, ob es sich bei den hilfsweise gestellten Anträgen sinngemäß um in Feststellungsanträge gekleidete (Verpflichtungs-)Anträge auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG handelt. Der Senat kann auch unentschieden lassen, ob der Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, die Praxisgebühr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einzuziehen, bereits wegen der fehlenden Passivlegitimation der Antragsgegnerin unbegründet ist, also ob nach materiellem Recht ihr gegenüber die begehrte Feststellung verlangt werden kann. Denn der Arzt handelt, soweit es die Einziehung der Praxisgebühr betrifft, im Interesse und zugunsten der Krankenkassen und nicht im Interesse der Antragsgegnerin. Dies ergibt sich aus § 43 b Satz 1 SGB V. Danach ist die eingezogene Praxisgebühr mit dem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. In Höhe der einbehaltenen Praxisgebühr verringert sich die durch die Krankenkasse an die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung zu entrichtende Vergütung (BT-Drucks. 15/1525 S. 91).
In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Prüfung der vom Antragsteller aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen einer eingehenden Prüfung bedürfte, für die jedoch in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum ist, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat. Abzuwägen sind statt dessen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, sich die zugrunde liegenden Normen aber als verfassungswidrig erweisen sollten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl die Normen verfassungsgemäß wären (vgl. hierzu Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 32 RdNr. 177 mit umfassendem Nachweis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Nur auf diese Weise kann vermieden werden, dass eine im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommene Norm durch die Entscheidung eines Fachgerichts im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon deshalb außer Kraft gesetzt wird, weil der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit einer Vorschrift verfassungsrechtliche Einwände erhoben hat, die einer vertieften Prüfung bedürften (vgl. Beschlüsse des 9. Senats des Landessozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 1999 - L 9 B 127/99 KR ER -, NZS 2000, S. 510 ff. und vom 26. Oktober 2000 - L 9 B 97/00 KR ER -, NZS 2001, S. 420 ff. sowie zuletzt vom 30. Januar 2004 - L 9 B 140/03 KR ER -).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller bei der danach vorzunehmenden Folgenabwägung keinen Anspruch auf die Anordnung der begehrten Feststellungen.
Selbst wenn ihm durch die Indienstnahme für die in § 43 b SGB V normierte Aufgabe, Praxisgebühren einzuziehen, im Quartal Personal- und Sachkosten in Höhe von 350,00 Euro entstehen sollten, ist nicht zu erkennen, dass diese Folge den Antragsteller schwerwiegend beeinträchtigt oder gar in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Denn er hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, welchen Umsatz und welchen Gewinn er mit seiner Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin mit Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Privatpatienten erzielt und dass er aufgrund der geltend gemachten Kosten in Höhe von 350,00 Euro im Quartal im Hinblick auf den von ihm erzielten Gewinn auch nur unzumutbar belastet wäre. Hierauf kommt es aber für die vorliegende Interessenabwägung an. Sollte die Antragsgegnerin ein Disziplinarverfahren beantragen, wenn der Antragsteller sich der Indienstnahme für die Einziehung der Praxisgebühr verweigert und diese von seinen Patienten nicht einzieht, hat er in diesem Verfahren Gelegenheit seine Rechtsauffassung zu vertreten, sofern der Disziplinarausschuss der Antragsgegnerin die Eröffnung eines solchen Verfahrens beschließen sollte. Im Übrigen stünde ihm gegen eine Entscheidung des Disziplinarausschusses der Antragsgegnerin der Rechtsweg offen.
Demgegenüber würde der Erlass der begehrten Anordnungen die gesetzliche Krankenversicherung erheblich treffen. Denn die Praxisgebühr ist ein Kernelement des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190). Ziel der Regelung ist es nämlich, die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken und mit der Gebühr einen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten (BT-Drucks. 15/1525 S. 83). Die Gewährleistung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung stellt eine besondere Gemeinwohlaufgabe dar, welche der Gesetzgeber nicht nur verfolgen darf, sondern der er sich nicht einmal entziehen dürfte (BVerfGE 68, 193, 218 sowie Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 11. Januar 1995 - L 15 Kr 25/94 -, m.w.Nachw.). Dies muss bei der vorliegenden Abwägung dazu führen, dass die ungewissen Vorteile des Erlasses der begehrten Anordnungen für den Antragsteller gegenüber den damit zwangsläufig einhergehenden Nachteilen für die gesetzliche Krankenversicherung nicht entscheidend ins Gewicht fallen können, weshalb zugleich ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren weder mit seinem Begehren durchdringen, auf die Einziehung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V zu verzichten noch deren Kosten auf die Antragsgegnerin abzuwälzen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes musste deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 13, 20, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2004 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers vom 23. Dezember 2003 zu Recht abgelehnt. Der Antrag, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, die so genannte Praxisgebühr gemäß § 43 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGBV) einzuziehen, und die hilfsweise gestellten Anträge, im Wege einstweiliger Anordnungen festzustellen, dass die Antragsgegnerin keinen Antrag auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens stellt, sofern der Antragsteller die Praxisgebühr nicht einzieht, sowie festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die sich aus der Erhebung der Praxisgebühr beginnend zum 1. Januar 2004 ergebenden Verwaltungskosten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu tragen, sind unbegründet. Denn ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit gerichtliche Feststellungen im Hinblick auf ihre fehlende Vollstreckbarkeit überhaupt Gegenstand vorläufigen Rechtsschutzes sein können, hat der Antragsteller für sein Begehren nach § 86 b Abs. 2 SGG weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund mit der für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Im Hinblick hierauf kann der Senat offen lassen, ob es sich bei den hilfsweise gestellten Anträgen sinngemäß um in Feststellungsanträge gekleidete (Verpflichtungs-)Anträge auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG handelt. Der Senat kann auch unentschieden lassen, ob der Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, die Praxisgebühr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einzuziehen, bereits wegen der fehlenden Passivlegitimation der Antragsgegnerin unbegründet ist, also ob nach materiellem Recht ihr gegenüber die begehrte Feststellung verlangt werden kann. Denn der Arzt handelt, soweit es die Einziehung der Praxisgebühr betrifft, im Interesse und zugunsten der Krankenkassen und nicht im Interesse der Antragsgegnerin. Dies ergibt sich aus § 43 b Satz 1 SGB V. Danach ist die eingezogene Praxisgebühr mit dem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. In Höhe der einbehaltenen Praxisgebühr verringert sich die durch die Krankenkasse an die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung zu entrichtende Vergütung (BT-Drucks. 15/1525 S. 91).
In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Prüfung der vom Antragsteller aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen einer eingehenden Prüfung bedürfte, für die jedoch in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum ist, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat. Abzuwägen sind statt dessen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, sich die zugrunde liegenden Normen aber als verfassungswidrig erweisen sollten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl die Normen verfassungsgemäß wären (vgl. hierzu Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 32 RdNr. 177 mit umfassendem Nachweis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Nur auf diese Weise kann vermieden werden, dass eine im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommene Norm durch die Entscheidung eines Fachgerichts im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon deshalb außer Kraft gesetzt wird, weil der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit einer Vorschrift verfassungsrechtliche Einwände erhoben hat, die einer vertieften Prüfung bedürften (vgl. Beschlüsse des 9. Senats des Landessozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 1999 - L 9 B 127/99 KR ER -, NZS 2000, S. 510 ff. und vom 26. Oktober 2000 - L 9 B 97/00 KR ER -, NZS 2001, S. 420 ff. sowie zuletzt vom 30. Januar 2004 - L 9 B 140/03 KR ER -).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller bei der danach vorzunehmenden Folgenabwägung keinen Anspruch auf die Anordnung der begehrten Feststellungen.
Selbst wenn ihm durch die Indienstnahme für die in § 43 b SGB V normierte Aufgabe, Praxisgebühren einzuziehen, im Quartal Personal- und Sachkosten in Höhe von 350,00 Euro entstehen sollten, ist nicht zu erkennen, dass diese Folge den Antragsteller schwerwiegend beeinträchtigt oder gar in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Denn er hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, welchen Umsatz und welchen Gewinn er mit seiner Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin mit Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Privatpatienten erzielt und dass er aufgrund der geltend gemachten Kosten in Höhe von 350,00 Euro im Quartal im Hinblick auf den von ihm erzielten Gewinn auch nur unzumutbar belastet wäre. Hierauf kommt es aber für die vorliegende Interessenabwägung an. Sollte die Antragsgegnerin ein Disziplinarverfahren beantragen, wenn der Antragsteller sich der Indienstnahme für die Einziehung der Praxisgebühr verweigert und diese von seinen Patienten nicht einzieht, hat er in diesem Verfahren Gelegenheit seine Rechtsauffassung zu vertreten, sofern der Disziplinarausschuss der Antragsgegnerin die Eröffnung eines solchen Verfahrens beschließen sollte. Im Übrigen stünde ihm gegen eine Entscheidung des Disziplinarausschusses der Antragsgegnerin der Rechtsweg offen.
Demgegenüber würde der Erlass der begehrten Anordnungen die gesetzliche Krankenversicherung erheblich treffen. Denn die Praxisgebühr ist ein Kernelement des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190). Ziel der Regelung ist es nämlich, die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken und mit der Gebühr einen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten (BT-Drucks. 15/1525 S. 83). Die Gewährleistung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung stellt eine besondere Gemeinwohlaufgabe dar, welche der Gesetzgeber nicht nur verfolgen darf, sondern der er sich nicht einmal entziehen dürfte (BVerfGE 68, 193, 218 sowie Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 11. Januar 1995 - L 15 Kr 25/94 -, m.w.Nachw.). Dies muss bei der vorliegenden Abwägung dazu führen, dass die ungewissen Vorteile des Erlasses der begehrten Anordnungen für den Antragsteller gegenüber den damit zwangsläufig einhergehenden Nachteilen für die gesetzliche Krankenversicherung nicht entscheidend ins Gewicht fallen können, weshalb zugleich ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren weder mit seinem Begehren durchdringen, auf die Einziehung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V zu verzichten noch deren Kosten auf die Antragsgegnerin abzuwälzen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes musste deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 13, 20, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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