Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RJ 935/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RJ 78/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an Stelle von bewilligter Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1947 geboren worden. Zuletzt war er seit 1977 bis zum 31. Dezember 1997 bei der Firma E als Maschinenschlosser beschäftigt, seit 1. Februar 1989 nach einer Wiedereingliederung im Rahmen des "Hamburger Modells" mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Seit 11. Juli 1997 war er durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben und bezog nach dem Ende der Lohnfortzahlung vom 22. August 1997 bis 22. Februar 1998 Krankengeld von der AOK B. Mit Wirkung zum 23. Februar 1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 7. Mai 2000. Seit Januar 2000 ist bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Grund der Funktionsbeeinträchtigungen depressives Syndrom (Einzel-GdB 30), degenerative Veränderungen und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Neigung zu cervicalen und lumbalen muskulären Reizerscheinungen, Kalksalzverarmung (Einzel-GdB 30), ausgeprägter Kniegelenksverschleiß, rechts stärker als links, Zustand nach zweimaliger Synovektomie mit verbleibender Streck- und Beugeeinschränkung rechts (Einzel-GdB 30) und Fußfehlform mit Ballenbildung (Einzel-GdB 10; Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 14. August 2002 nach vorangegangenem Klageverfahren S 43 SB 2722/01).
Den Rentenantrag stellte der Kläger im Dezember 1997 und verwies auf ein Wirbelsäulenleiden und Kniegelenksbeschwerden. Nachdem die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 4. Mai 1998 zunächst abgelehnt hatte, erkannte sie im Widerspruchsbescheid vom 16. März 1999 ab 1. Dezember 1997 einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit als Dauerrente an. Hinsichtlich der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wies sie den Widerspruch unter Bezug auf ihre medizinischen Ermittlungen zurück. Im Auftrag der Beklagten war der Kläger durch die Internistin Dr. K (Gutachten vom 12. Februar 1998) und den Praktischen Arzt und Arzt für Chirurgie Dr. R (Gutachten vom 22. April 1998) begutachtet worden. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie nicht auf Leitern und Gerüsten und mit Absturzgefahr verrichten könne. Beide Gutachter diagnostizierten ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenprotrusion L3/L4 rechts, eine Gonarthrose rechts mit rezidivierender Ergussbildung sowie einen Zustand nach Varizenstripping rechtes Bein mit Restvarizen sowie einen Zustand nach Hörsturz 1997.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er auch erwerbsunfähig sei, und sich auf ein Attest des behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. K vom 12. April 1999 bezogen. Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Dr. M für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung B e.V. (MDK) vom 12. Februar 1998 und ein Gutachten der Arbeitsamtsärztin S vom 8. Mai 1998 beigezogen sowie Befundberichte des Dr. K vom 10. August 1999 (mit diversen Drittbefunden) und der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten von P vom 24. August 1999 eingeholt. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der Kläger dann von dem Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B begutachtet worden. In dem Gutachten vom 26. November 1999 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger regelmäßig vollschichtig noch leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei mäßig reduziert. In der Ausübung geistiger Arbeiten, die seiner schulischen und beruflichen Entwicklung entsprächen, sei der Kläger nicht eingeschränkt. Der Kläger ist dem Gutachten mit Attesten des Dr. K vom 29. Februar 2000 und des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für psychotherapeutische Medizin Dr. B vom 25. März 2000 und Arztbriefen des Arztes für Radiologische Diagnostik Dr. Sch vom 22. Mai 2000 und der Ärztinnen Dres. S und F vom I-Krankenhaus - Rheumaklinik - vom 14. August 2000 entgegen getreten.
Im Klageverfahren hat die Beklagte den monatlichen Wert des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit durch Bescheide vom 27. April und 20. Mai 1999 festgesetzt und nochmals einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt.
Durch Urteil vom 15. September 2000 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 4. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1999 und der Bescheide vom 27. April 1999 und vom 20. Mai 1999 verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Er erfülle die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Insbesondere sei er erwerbsunfähig. Indem für den Kläger die Notwendigkeit bestehe, bei der Arbeit bestimmte äußere Einflüsse zu vermeiden, liege eine sogenannte Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Damit werde es erforderlich, eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen. Die Beklagte habe entsprechende Arbeitsfelder nicht benannt und auch der Kammer seien keine Bereiche bekannt, in denen der Kläger noch einsatzfähig wäre.
Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, dass ein Summierungsfall nicht vorliege. Die vom Sozialgericht angeführten Einschränkungen bezögen sich nach dem Gutachten des Dr. B nur auf Tätigkeiten im Freien. Abgesehen davon sei nicht erkennbar, warum bei den ausschließlich auf orthopädischem Gebiet liegenden Erkrankungen eine Staubexposition zu vermeiden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Übrigen nimmt er Bezug auf eine von ihm mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 eingereichte Stellungnahme von Dr. B vom 23. Februar 2002 sowie auf eine Stellungnahme dieses Arztes vom 23. August 2003 sowie auf ärztliche Bescheinigungen von Dr. K vom 12. März 2002 und des Arztes H vom 11. Juli 2001, 25. März 2002 und 28. April 2002. Außerdem verweist er auf das im Schwerbehindertenverfahren eingeholte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 16. Juli 2002.
Der Senat hat Befundberichte des Dr. K vom 8. Mai 2001, des Arztes für Allgemeinmedizin Hofmann vom 13. Mai 2001 (mit diversen Drittbefunden) mit Ergänzung vom 11. Juli 2001 und des Dr. B vom 15. Mai 2001 eingeholt.
Im Auftrag des Senats ist der Kläger durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B begutachtet worden. Dieser Arzt hat die Krankheitsbilder des Klägers in seinem Gutachten vom 6. August 2001 (Untersuchungstag: 31. Juli 2001) wie folgt beschrieben: Gonarthrose rechts mit rezidivierenden Reizerscheinungen und schmerzhafter Funktionseinbuße; chronische Lumbalgie bei Osteoporose und Zervikalsyndrom - jeweils ohne relevantes Bewegungsdefizit und ohne radikuläre Symptomatik; depressives Syndrom, somatoforme Schmerzstörung; operiertes Krampfaderleiden mit geringgradiger Rezidiv-Varikose ohne manifeste venöse Insuffizienz; geringgradige Innenohrschwerhörigkeit; dyshidriotisches, nicht allergisches Handekzem. Der Kläger sei noch in der Lage, regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Gegen eine normale Staubexposition bestünden keine Bedenken.
Ein weiteres Gutachten im Auftrag des Senats ist am 23. Dezember 2001 durch den Arzt für Psychiatrie Prof. Dr. R-B Z erstellt worden. Auf seinem Fachgebiet hat er beim Kläger eine leichte undifferenzierte Somatisierungsstörung bei zwanghaft-depressiver Persönlichkeitsstruktur festgestellt. Der Kläger sei noch in der Lage, allenfalls leichte körperliche Arbeit mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Leichte geistige Tätigkeiten könne der Kläger noch verrichten, leichte Einschränkungen bestünden hinsichtlich der Konzentrations-, Anpassungs-, Umstellungs- und Auffassungsgabe. Die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht könnten vor November 1999 nicht redlich terminiert werden. In einer Stellungnahme vom 21. Juni 2002, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat sich Dr. Z ergänzend geäußert.
Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist schließlich der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie I mit der Begutachtung des Klägers beauftragt worden. Er hat in seinem Gutachten vom 2. Juli 2003 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Der Kläger könne mit den auf psychotherapeutisch-psychosomatischem Fachgebiet festgestellten Leiden regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der weiteren medizinischen Feststellungen auf die Gutachten von Dr. B, Dr. B, Dr. Z und des Arztes I Bezug genommen.
Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Schwerbehindertenakte und die Leistungsakte des Arbeitsamtes B S (T) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verurteilt. Das Urteil des Sozialgerichts vom 15. September 2000 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Dezember 1997, wie von ihm beantragt. Der erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag bereits im Dezember 1997 gestellt hatte und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
§ 44 SGB VI fordert neben der Erfüllung der so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und dem Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI), dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Der Kläger war indes in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum bis 30. November 2000, in dem ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hätte begründet werden können, nicht erwerbsunfähig im Sinne dieser Vorschrift.
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger jedenfalls bis 30. November 2000 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland noch regelmäßig vollschichtig zumindest leichte körperliche Arbeiten - unter Beachtung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen - verrichten konnte. Damit war er in der Lage, regelmäßig einer achtstündigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf dem Arbeitsmarkt ein monatliches Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen von mehr als 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro zu erzielen.
Dass der Kläger noch über ein derartiges vollschichtiges Restleistungsvermögen verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus den im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten. Denn alle der im gesamten Verfahren eingesetzten Sachverständigen haben dem Kläger im Wesentlichen übereinstimmend ein vollschichtiges Restleistungsvermögen bescheinigt. Die Gutachten der Sachverständigen dokumentieren eine sorgfältige Meinungsbildung nach umfassender Befunderhebung und Untersuchung, und die darin abgegebenen Leistungsbeurteilungen sind widerspruchsfrei, schlüssig und damit nachvollziehbar aus den getroffenen medizinischen Feststellungen hergeleitet. Der Senat legt daher diese Gutachten seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
In ihren Gutachten vom Februar und April 1998 haben Dr. K und Dr. R das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen zwar als eingeschränkt angesehen, eine quantitative Leistungseinschränkung jedoch nicht feststellen können. Damit in Übereinstimmung hat Dr. B in seinem Gutachten vom November 1999 ebenfalls noch die Verrichtung jedenfalls leichter körperlicher Arbeiten in vollschichtigem Umfang für zumutbar erachtet. Auch Dr. B ist in seinem Gutachten vom August 2001 von dieser bisherigen Leistungsbeurteilung nicht abgewichen; dabei hat er auch die ihm vorliegenden Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers und die ärztliche Bescheinigung des Arztes H in seine Leistungsbeurteilung einbezogen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Z, soweit sich die Leistungsbeurteilung dieses Sachverständigen auf den allein maßgeblichen Zeitraum bis 30. November 2000 erstreckt. Schließlich kommt auch der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingesetzte Sachverständige I zu dem Ergebnis, dass das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen im Rahmen körperlich leichter Arbeiten noch für die übliche vollschichtige Arbeitszeit ausreicht. Soweit dieser Sachverständige erstmals eine eingeschränkte Wegefähigkeit bei dem Kläger feststellt, ist diese Leistungseinschränkung für den streitigen Rentenanspruch rechtlich unerheblich, weil Einschränkungen der Wegefähigkeit gutachterlich jedenfalls nicht bis spätestens zum 30. November 2000 festgestellt werden konnten; das gleiche gilt für das von dem Sachverständigen I angesprochene Pausenerfordernis sowie die Problematik der geistigen Unterforderung.
In dem Gutachten von Dr. B vom 16. Juli 2002, das der Kläger zur Begründung des erhobenen Anspruches heranzieht, sind ebenfalls keine gutachterlichen Aussagen enthalten, die den streitigen Rentenanspruch begründen könnten. Abgesehen davon, dass die Beurteilungskriterien des Schwerbehindertenrechts nicht mit denen des Erwerbsminderungsrentenrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmen und die im Schwerbehindertenrecht getroffenen Feststellungen deshalb auch keine Rückschlüsse auf das Bestehen von Erwerbsunfähigkeit zulassen, wird in dem Gutachten von Dr. B kein Krankheitsbild genannt, das nicht bereits von den im Rentenstreitverfahren bestellten Sachverständigen mitgeteilt und begutachtet worden wäre.
Das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers ist nach den von den Sachverständigen Dr. B, Dr. B, Dr. Z und I festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstünde. Es liegt insbesondere keine schwere spezifische Leistungsbehinderung und auch entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn nach den vorliegenden Leistungsbeurteilungen kann der Kläger noch regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten (bis 10 kg) und ebenso leichte geistige Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Gehen und Stehen (Dr. B) bzw. überwiegend im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen (Dr. Z, Arzt I) verrichten; die Tätigkeiten sollen überwiegend in geschlossenen Räumen - im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen - ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, ohne einseitige körperliche Belastung und ohne Zwangshaltungen, ohne Akkordarbeit bzw. ohne Zeitdruck, ohne Wechsel- oder Nachtschicht geleistet werden. Ausgeschlossen worden sind auch Tätigkeiten, die auf Leitern und Gerüsten ausgeführt werden müssen und bei denen häufiges Bücken, Knien oder Hocken anfällt. Damit liegen zwar bei dem Kläger qualitative Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit der Vermeidung bestimmter äußerer Einwirkungen, z.B. von Witterungseinflüssen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 -B 13 RJ 71/97 R- nicht veröffentlicht). Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung lässt sich aber aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr. 21) nicht ableiten, dass jedenfalls der Ausschluss von Arbeiten in Kälte und Nässe einen Summierungsfall begründet. Dieser Entscheidung lässt sich nämlich nur entnehmen, dass der Begriff der "leichten Arbeit" nicht gleichzeitig den Ausschluss von Arbeiten in Kälte und Nässe umfasst. Dass das Hinzutreten weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen für sich allein noch keinen Summierungsfall begründen muss (vgl. dazu BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 für den Ausschluss von Arbeiten unter starken Temperaturschwankungen und in Zugluft), ergibt sich vielmehr aus der ständigen Rechtsprechung des BSG, die im Gefolge der Entscheidung des Großen Senats (SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) ergangen ist. Danach liegt im Einzelfall ein Summierungsfall nur dann vor, wenn die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einengen, so dass für den leistungsgeminderten Versicherten ausreichende Arbeitsbereiche nicht mehr erkennbar sind. Da bei dem Kläger aber auf Grund der gutachterlichen Feststellungen auch besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen könnten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), nicht vorliegen, ist weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen, noch liegt gar ein Summierungsfall vor. Denn mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen konnte der Kläger z.B. noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfasst sind. Das gleiche gilt für leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf- und Etikettiertätigkeiten. Da nach den vorliegenden Leistungsbeurteilungen der Sachverständigen jedenfalls keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für einfache geistige Arbeiten einem Arbeitseinsatz des Klägers entgegenstehen, konnte der Kläger auch derart einfache Bürotätigkeiten, wie sie mit der Tarifgruppe X BAT tariflich vergütet werden, nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten ebenso wie die angeführten leichten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf- und Etikettiertätigkeiten. Das gilt jedenfalls für den hier allein maßgeblichen Zeitraum bis 30. November 2000.
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht gegeben sind, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Arbeitsfelder sind aufgezeigt worden.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten konnte, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte, ist für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte, unerheblich (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI). Erwägungen, ob der Kläger auf Grund der "sozialen Realität" als nicht erwerbsfähig anzusehen ist, wie sie Dr. B in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2002 angestellt hat, spielen deshalb keine Rolle. Darüber, ob dem Kläger auf Grund des seit dem 1. Januar 2001 geltenden Erwerbsminderungsrentenrecht ein Rechtsanspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zusteht, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an Stelle von bewilligter Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1947 geboren worden. Zuletzt war er seit 1977 bis zum 31. Dezember 1997 bei der Firma E als Maschinenschlosser beschäftigt, seit 1. Februar 1989 nach einer Wiedereingliederung im Rahmen des "Hamburger Modells" mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Seit 11. Juli 1997 war er durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben und bezog nach dem Ende der Lohnfortzahlung vom 22. August 1997 bis 22. Februar 1998 Krankengeld von der AOK B. Mit Wirkung zum 23. Februar 1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 7. Mai 2000. Seit Januar 2000 ist bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf Grund der Funktionsbeeinträchtigungen depressives Syndrom (Einzel-GdB 30), degenerative Veränderungen und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Neigung zu cervicalen und lumbalen muskulären Reizerscheinungen, Kalksalzverarmung (Einzel-GdB 30), ausgeprägter Kniegelenksverschleiß, rechts stärker als links, Zustand nach zweimaliger Synovektomie mit verbleibender Streck- und Beugeeinschränkung rechts (Einzel-GdB 30) und Fußfehlform mit Ballenbildung (Einzel-GdB 10; Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 14. August 2002 nach vorangegangenem Klageverfahren S 43 SB 2722/01).
Den Rentenantrag stellte der Kläger im Dezember 1997 und verwies auf ein Wirbelsäulenleiden und Kniegelenksbeschwerden. Nachdem die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 4. Mai 1998 zunächst abgelehnt hatte, erkannte sie im Widerspruchsbescheid vom 16. März 1999 ab 1. Dezember 1997 einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit als Dauerrente an. Hinsichtlich der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wies sie den Widerspruch unter Bezug auf ihre medizinischen Ermittlungen zurück. Im Auftrag der Beklagten war der Kläger durch die Internistin Dr. K (Gutachten vom 12. Februar 1998) und den Praktischen Arzt und Arzt für Chirurgie Dr. R (Gutachten vom 22. April 1998) begutachtet worden. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie nicht auf Leitern und Gerüsten und mit Absturzgefahr verrichten könne. Beide Gutachter diagnostizierten ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenprotrusion L3/L4 rechts, eine Gonarthrose rechts mit rezidivierender Ergussbildung sowie einen Zustand nach Varizenstripping rechtes Bein mit Restvarizen sowie einen Zustand nach Hörsturz 1997.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er auch erwerbsunfähig sei, und sich auf ein Attest des behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. K vom 12. April 1999 bezogen. Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Dr. M für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung B e.V. (MDK) vom 12. Februar 1998 und ein Gutachten der Arbeitsamtsärztin S vom 8. Mai 1998 beigezogen sowie Befundberichte des Dr. K vom 10. August 1999 (mit diversen Drittbefunden) und der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten von P vom 24. August 1999 eingeholt. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der Kläger dann von dem Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B begutachtet worden. In dem Gutachten vom 26. November 1999 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger regelmäßig vollschichtig noch leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei mäßig reduziert. In der Ausübung geistiger Arbeiten, die seiner schulischen und beruflichen Entwicklung entsprächen, sei der Kläger nicht eingeschränkt. Der Kläger ist dem Gutachten mit Attesten des Dr. K vom 29. Februar 2000 und des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für psychotherapeutische Medizin Dr. B vom 25. März 2000 und Arztbriefen des Arztes für Radiologische Diagnostik Dr. Sch vom 22. Mai 2000 und der Ärztinnen Dres. S und F vom I-Krankenhaus - Rheumaklinik - vom 14. August 2000 entgegen getreten.
Im Klageverfahren hat die Beklagte den monatlichen Wert des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit durch Bescheide vom 27. April und 20. Mai 1999 festgesetzt und nochmals einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt.
Durch Urteil vom 15. September 2000 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 4. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1999 und der Bescheide vom 27. April 1999 und vom 20. Mai 1999 verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Er erfülle die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Insbesondere sei er erwerbsunfähig. Indem für den Kläger die Notwendigkeit bestehe, bei der Arbeit bestimmte äußere Einflüsse zu vermeiden, liege eine sogenannte Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Damit werde es erforderlich, eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen. Die Beklagte habe entsprechende Arbeitsfelder nicht benannt und auch der Kammer seien keine Bereiche bekannt, in denen der Kläger noch einsatzfähig wäre.
Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, dass ein Summierungsfall nicht vorliege. Die vom Sozialgericht angeführten Einschränkungen bezögen sich nach dem Gutachten des Dr. B nur auf Tätigkeiten im Freien. Abgesehen davon sei nicht erkennbar, warum bei den ausschließlich auf orthopädischem Gebiet liegenden Erkrankungen eine Staubexposition zu vermeiden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Übrigen nimmt er Bezug auf eine von ihm mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 eingereichte Stellungnahme von Dr. B vom 23. Februar 2002 sowie auf eine Stellungnahme dieses Arztes vom 23. August 2003 sowie auf ärztliche Bescheinigungen von Dr. K vom 12. März 2002 und des Arztes H vom 11. Juli 2001, 25. März 2002 und 28. April 2002. Außerdem verweist er auf das im Schwerbehindertenverfahren eingeholte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 16. Juli 2002.
Der Senat hat Befundberichte des Dr. K vom 8. Mai 2001, des Arztes für Allgemeinmedizin Hofmann vom 13. Mai 2001 (mit diversen Drittbefunden) mit Ergänzung vom 11. Juli 2001 und des Dr. B vom 15. Mai 2001 eingeholt.
Im Auftrag des Senats ist der Kläger durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B begutachtet worden. Dieser Arzt hat die Krankheitsbilder des Klägers in seinem Gutachten vom 6. August 2001 (Untersuchungstag: 31. Juli 2001) wie folgt beschrieben: Gonarthrose rechts mit rezidivierenden Reizerscheinungen und schmerzhafter Funktionseinbuße; chronische Lumbalgie bei Osteoporose und Zervikalsyndrom - jeweils ohne relevantes Bewegungsdefizit und ohne radikuläre Symptomatik; depressives Syndrom, somatoforme Schmerzstörung; operiertes Krampfaderleiden mit geringgradiger Rezidiv-Varikose ohne manifeste venöse Insuffizienz; geringgradige Innenohrschwerhörigkeit; dyshidriotisches, nicht allergisches Handekzem. Der Kläger sei noch in der Lage, regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Gegen eine normale Staubexposition bestünden keine Bedenken.
Ein weiteres Gutachten im Auftrag des Senats ist am 23. Dezember 2001 durch den Arzt für Psychiatrie Prof. Dr. R-B Z erstellt worden. Auf seinem Fachgebiet hat er beim Kläger eine leichte undifferenzierte Somatisierungsstörung bei zwanghaft-depressiver Persönlichkeitsstruktur festgestellt. Der Kläger sei noch in der Lage, allenfalls leichte körperliche Arbeit mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Leichte geistige Tätigkeiten könne der Kläger noch verrichten, leichte Einschränkungen bestünden hinsichtlich der Konzentrations-, Anpassungs-, Umstellungs- und Auffassungsgabe. Die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht könnten vor November 1999 nicht redlich terminiert werden. In einer Stellungnahme vom 21. Juni 2002, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat sich Dr. Z ergänzend geäußert.
Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist schließlich der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie I mit der Begutachtung des Klägers beauftragt worden. Er hat in seinem Gutachten vom 2. Juli 2003 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Der Kläger könne mit den auf psychotherapeutisch-psychosomatischem Fachgebiet festgestellten Leiden regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der weiteren medizinischen Feststellungen auf die Gutachten von Dr. B, Dr. B, Dr. Z und des Arztes I Bezug genommen.
Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Schwerbehindertenakte und die Leistungsakte des Arbeitsamtes B S (T) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verurteilt. Das Urteil des Sozialgerichts vom 15. September 2000 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Dezember 1997, wie von ihm beantragt. Der erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag bereits im Dezember 1997 gestellt hatte und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
§ 44 SGB VI fordert neben der Erfüllung der so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und dem Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI), dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Der Kläger war indes in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum bis 30. November 2000, in dem ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hätte begründet werden können, nicht erwerbsunfähig im Sinne dieser Vorschrift.
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger jedenfalls bis 30. November 2000 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland noch regelmäßig vollschichtig zumindest leichte körperliche Arbeiten - unter Beachtung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen - verrichten konnte. Damit war er in der Lage, regelmäßig einer achtstündigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf dem Arbeitsmarkt ein monatliches Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen von mehr als 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro zu erzielen.
Dass der Kläger noch über ein derartiges vollschichtiges Restleistungsvermögen verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus den im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten. Denn alle der im gesamten Verfahren eingesetzten Sachverständigen haben dem Kläger im Wesentlichen übereinstimmend ein vollschichtiges Restleistungsvermögen bescheinigt. Die Gutachten der Sachverständigen dokumentieren eine sorgfältige Meinungsbildung nach umfassender Befunderhebung und Untersuchung, und die darin abgegebenen Leistungsbeurteilungen sind widerspruchsfrei, schlüssig und damit nachvollziehbar aus den getroffenen medizinischen Feststellungen hergeleitet. Der Senat legt daher diese Gutachten seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
In ihren Gutachten vom Februar und April 1998 haben Dr. K und Dr. R das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen zwar als eingeschränkt angesehen, eine quantitative Leistungseinschränkung jedoch nicht feststellen können. Damit in Übereinstimmung hat Dr. B in seinem Gutachten vom November 1999 ebenfalls noch die Verrichtung jedenfalls leichter körperlicher Arbeiten in vollschichtigem Umfang für zumutbar erachtet. Auch Dr. B ist in seinem Gutachten vom August 2001 von dieser bisherigen Leistungsbeurteilung nicht abgewichen; dabei hat er auch die ihm vorliegenden Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers und die ärztliche Bescheinigung des Arztes H in seine Leistungsbeurteilung einbezogen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Z, soweit sich die Leistungsbeurteilung dieses Sachverständigen auf den allein maßgeblichen Zeitraum bis 30. November 2000 erstreckt. Schließlich kommt auch der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingesetzte Sachverständige I zu dem Ergebnis, dass das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen im Rahmen körperlich leichter Arbeiten noch für die übliche vollschichtige Arbeitszeit ausreicht. Soweit dieser Sachverständige erstmals eine eingeschränkte Wegefähigkeit bei dem Kläger feststellt, ist diese Leistungseinschränkung für den streitigen Rentenanspruch rechtlich unerheblich, weil Einschränkungen der Wegefähigkeit gutachterlich jedenfalls nicht bis spätestens zum 30. November 2000 festgestellt werden konnten; das gleiche gilt für das von dem Sachverständigen I angesprochene Pausenerfordernis sowie die Problematik der geistigen Unterforderung.
In dem Gutachten von Dr. B vom 16. Juli 2002, das der Kläger zur Begründung des erhobenen Anspruches heranzieht, sind ebenfalls keine gutachterlichen Aussagen enthalten, die den streitigen Rentenanspruch begründen könnten. Abgesehen davon, dass die Beurteilungskriterien des Schwerbehindertenrechts nicht mit denen des Erwerbsminderungsrentenrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmen und die im Schwerbehindertenrecht getroffenen Feststellungen deshalb auch keine Rückschlüsse auf das Bestehen von Erwerbsunfähigkeit zulassen, wird in dem Gutachten von Dr. B kein Krankheitsbild genannt, das nicht bereits von den im Rentenstreitverfahren bestellten Sachverständigen mitgeteilt und begutachtet worden wäre.
Das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers ist nach den von den Sachverständigen Dr. B, Dr. B, Dr. Z und I festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstünde. Es liegt insbesondere keine schwere spezifische Leistungsbehinderung und auch entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn nach den vorliegenden Leistungsbeurteilungen kann der Kläger noch regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten (bis 10 kg) und ebenso leichte geistige Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Gehen und Stehen (Dr. B) bzw. überwiegend im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen (Dr. Z, Arzt I) verrichten; die Tätigkeiten sollen überwiegend in geschlossenen Räumen - im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen - ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, ohne einseitige körperliche Belastung und ohne Zwangshaltungen, ohne Akkordarbeit bzw. ohne Zeitdruck, ohne Wechsel- oder Nachtschicht geleistet werden. Ausgeschlossen worden sind auch Tätigkeiten, die auf Leitern und Gerüsten ausgeführt werden müssen und bei denen häufiges Bücken, Knien oder Hocken anfällt. Damit liegen zwar bei dem Kläger qualitative Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit der Vermeidung bestimmter äußerer Einwirkungen, z.B. von Witterungseinflüssen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 -B 13 RJ 71/97 R- nicht veröffentlicht). Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung lässt sich aber aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr. 21) nicht ableiten, dass jedenfalls der Ausschluss von Arbeiten in Kälte und Nässe einen Summierungsfall begründet. Dieser Entscheidung lässt sich nämlich nur entnehmen, dass der Begriff der "leichten Arbeit" nicht gleichzeitig den Ausschluss von Arbeiten in Kälte und Nässe umfasst. Dass das Hinzutreten weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen für sich allein noch keinen Summierungsfall begründen muss (vgl. dazu BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 für den Ausschluss von Arbeiten unter starken Temperaturschwankungen und in Zugluft), ergibt sich vielmehr aus der ständigen Rechtsprechung des BSG, die im Gefolge der Entscheidung des Großen Senats (SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) ergangen ist. Danach liegt im Einzelfall ein Summierungsfall nur dann vor, wenn die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einengen, so dass für den leistungsgeminderten Versicherten ausreichende Arbeitsbereiche nicht mehr erkennbar sind. Da bei dem Kläger aber auf Grund der gutachterlichen Feststellungen auch besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen könnten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), nicht vorliegen, ist weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen, noch liegt gar ein Summierungsfall vor. Denn mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen konnte der Kläger z.B. noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfasst sind. Das gleiche gilt für leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf- und Etikettiertätigkeiten. Da nach den vorliegenden Leistungsbeurteilungen der Sachverständigen jedenfalls keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für einfache geistige Arbeiten einem Arbeitseinsatz des Klägers entgegenstehen, konnte der Kläger auch derart einfache Bürotätigkeiten, wie sie mit der Tarifgruppe X BAT tariflich vergütet werden, nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten ebenso wie die angeführten leichten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf- und Etikettiertätigkeiten. Das gilt jedenfalls für den hier allein maßgeblichen Zeitraum bis 30. November 2000.
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht gegeben sind, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Arbeitsfelder sind aufgezeigt worden.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten konnte, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte, ist für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte, unerheblich (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI). Erwägungen, ob der Kläger auf Grund der "sozialen Realität" als nicht erwerbsfähig anzusehen ist, wie sie Dr. B in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2002 angestellt hat, spielen deshalb keine Rolle. Darüber, ob dem Kläger auf Grund des seit dem 1. Januar 2001 geltenden Erwerbsminderungsrentenrecht ein Rechtsanspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zusteht, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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