Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 528/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 128/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird gemäß ihres Anerkenntnisses verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. November 2003 bis 30. April 2005 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ausdrücklich nicht Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der im ... 1951 geborene Kläger, der den Beruf des Landmaschinen- und Traktorenschlosser erlernt und zuletzt als Reinigungskraft gearbeitet hat, leidet an Alkoholismus.
Am 20. Oktober 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und begründete dies mit einer Hüftgelenksentzündung, Bluthochdruck und dem Verdacht auf grünen Star.
Die Beklagte holte Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte und Krankenanstalten ein und gewährte ihm eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der B. Klinik B ... Dort hielt sich der Kläger vom 11. November 1998 bis 02. Dezember 1998 auf. Im Entlassungsbericht dieser Heilmaßnahme werden die Diagnosen Femurkopfnekrose links, Zustand nach TEP-Implantation des linken Hüftgelenkes, Zustand nach cerebralem Insult, Bluthochdruck und grüner Star beidseits gestellt. Dadurch sei das Leistungsvermögen dahingehend eingeschränkt, dass der Kläger nur noch leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne ständiges Heben und Tragen von Lasten und ohne Rotationsbelastung des linken Hüftgelenks verrichten könne. Solche Tätigkeiten jedoch könne er vollschichtig ausüben.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 1999 den Rentenantrag des Klägers ab.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 04. März 1999, auf den hin die Beklagte neue medizinische Unterlagen einholte und zur Auffassung gelangte, diese bedingten keine Abweichungen von den Feststellungen der Kurärzte. Dementsprechend wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 1999 den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat sich die am 13. September 1999 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gerichtet, mit der zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit begehrt worden war und zu deren Begründung der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, die Beklagte habe die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt und den Sachverhalt insoweit nicht vollständig aufgeklärt.
Das Sozialgericht hat auf berufskundlichem und medizinischem Gebiet ermittelt. Auf medizinischem Gebiet hat es Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte und Krankenanstalten beigezogen und mit Beweisanordnung vom 24. Oktober 2000 den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B. zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen beauftragt.
In dem Gutachten vom11. Dezember 2000 nach Untersuchung des Klägers am 07. Dezember 2000 hat Dr. B. folgende Diagnosen gestellt:
o Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes links bei Hüftkopfnekrose
- Neigung zu lumbalen Reizerscheinungen ohne Nachweis von funktionellen Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule
- Verdacht auf leichtes Sulcus ulnaris-Syndrom links
- Periphere alkoholtoxische Polyneuropathie mit leichten Gangstörungen
- Arterielles Bluthochdruckleiden
- Zustand nach cerebralem Insult im Media-Stromgebiet rechts mit völliger Rückbildung der passageren Lähmungserscheinungen
Hervorzuheben sei, dass der operative Eingriff am linken Hüftgelenk befriedigend verlaufen sei und das Operationsergebnis als ausgesprochen gut beurteilt werden könne. Bewegungseinschränkungen von Bedeutung am linken Hüftgelenk seien nicht mehr nachweisbar gewesen, die leichten Gangstörungen seien Ausdruck der durch den Alkoholmissbrauch hervorgerufenen Nervenschädigung. Sie bedingten jedoch keine Wegeunfähigkeit, der Kläger könne Wegstrecken von 500 m viermal täglich in einer normalen Gehzeit von 7,5 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder ein Kraftfahrtzeug steuern.
Der Kläger könne nur noch leichte körperliche und nur noch sehr einfache geistige Arbeiten ausführen. Die Arbeiten sollten überwiegend im Sitzen verrichtet werden, wobei gegen gelegentliches Gehen und Stehen nichts einzuwenden sei. Arbeiten im Steigen, mit Klettern, wie zum Beispiel auf Leitern und Gerüsten, seien nicht mehr möglich. Dem Kläger sollten auch keine Tätigkeiten im Hocken oder im Kriechen zugemutet werden und das Heben und Tragen von Lasten sei ihm nur bis zu 10 kg zumutbar. Gelegentlich könne er im Bücken und überkopf arbeiten.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2001 ausdrücklich erklärt hatte, er begehre nicht die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, sondern einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1999 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beim Sozialgericht beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen, der durch die Beweisaufnahme des Sozialgerichts bestätigt worden sei.
Mit Urteil vom 27. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme könne der Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, so dass Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09. Mai 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom Montag, dem 11. Juni 2001. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dr. B. liege beim Kläger aufgrund eines anhaltenden chronischen Alkoholmissbrauchs mit schon nachweisbarer Polyneuropathie eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor.
Aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1999 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat erneut Befundberichte der behandelnden Ärzte und einen Reha-Entlassungsbericht der S. Klinik L. vom 14. Februar 2002 beigezogen. Dort befand sich der Kläger vom 22. Oktober 2001 bis 22. Januar 2002 wegen seiner Alkoholkrankheit in Behandlung. Er habe das volle Ausmaß seiner Abhängigkeit erkannt und dauerhafte Abstinenz in sein Selbstkonzept integriert. Bei der medizinischen Abschlussuntersuchung habe sich der Kläger in gutem Allgemeinzustand befunden und keine Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen gezeigt. Er sei vollschichtig erwerbsfähig. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus dem Schlaganfall rechts und der Hüftgelenksendoprothese links mit einer verminderten Belastbarkeit, so dass nur noch leichte Arbeiten möglich seien.
Die Beklagte hat dem Kläger eine ambulante Therapie bei der Suchtberatung B. im Gefolge der stationären Maßnahme bewilligt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben eine Magnetresonanztomografie des linken Kniegelenkes vom 10. April 2002 mit dem Verdacht auf einen Kniebinnenschaden beigebracht. Der Senat hat die von ihm beigezogenen medizinischen Unterlagen dem Sachverständigen Dr. B. unter Ernennung zum Sachverständigen auch für das Berufungsverfahren übersandt. Der Sachverständige hat den Kläger am 12. September 2002 erneut untersucht und aufgeführt, dass aufgrund dieser Unterlagen und seiner erneuten Begutachtung keine Veranlassung bestehe, von der Beurteilung im primären Gutachten abzuweichen. Der Alkoholabusus sei aufgegeben worden und hinzugekommen seien eine chronische Achillodynie links und eine chronische Meniskopathie und ein Knorpelschaden am linken Kniegelenk ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen. Insgesamt habe sich sogar eine Besserung des Befunde ergeben, da die Alkoholentwöhnung bedeutender als die zu keinen nennenswerten Funktionsbeeinträchtigungen führenden neuen Leiden sei. Nachdem Dr. B. in einer Stellungnahme vom 01. November 2002 sich mit Einwendungen der Bevollmächtigten gegen sein Gutachten auseinandergesetzt hatte und an seiner Auffassung festgehalten hat, haben diese beantragt, den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. G. gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - zum Sachverständigen zu ernennen und den entsprechenden Kostenvorschuss geleistet.
Prof. Dr. G. hat sein Gutachten am 01. Juni 2003 erstattet und folgende Diagnosen gestellt:
- Alkoholkrankheit und Zustand nach Delirium tremens mit initialen Krampfanfällen
- Motorische mäßige Hemiparese links bei Zustand nach Apoplex in 1998, aktualisiert im Verlauf des jetzt stattgehabten Deliriums tremens
- Mäßiges hirnorganisch verursachtes Abbausyndrom
- Verdacht auf arteriosklerotische beziehungsweise hypertensive Encephalopathie
- Hypertonie
- Zustand nach Hüft-TEP links
Es sei davon auszugehen, dass zwar 1998 ein Schlaganfall eingetreten sei, dieser jedoch keinerlei motorische Behinderungen hinterlassen habe. Die von ihm festgestellte motorische Behinderung sei erst während des Aufenthaltes in der Landesklinik E. im April 2003 festgestellt worden. Wegen dieser motorischen Halbseitenschwäche sei der Kläger derzeit nicht in der Lage, körperliche Arbeiten zu leisten, die Nachwirkungen des Delirium tremens und das hirnorganische Abbausyndrom verunmöglichten auch einfache geistige Tätigkeiten. Der Kläger könne weder als Gärtner, Bürohilfskraft oder Telefonist arbeiten. Es müsse offen bleiben, ob die Leistungseinbuße dauernder Natur sei. Entscheidend sei, dass weiterhin Alkoholabstinenz bestünde. Eine Nachbegutachtung werde in zwei Jahren empfohlen. Der Kläger sei wegefähig. Der Sachverständige stimme mit den Ausführungen der Sachverständigen in den Vorgutachten überein, allerdings sei, wie dargelegt, im April 2003 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Senat hat dann einen Befundbericht der Landesklinik E. über den Aufenthalt im April 2003 eingeholt und dies mit einer Stellungnahme der Prüfärztin Nitschke dem Sachverständigen Prof. Dr. G. zugeleitet. In der Stellungnahme vom 08. Oktober 2003 legt der Sachverständige dar, dass der Entlassungsbericht seine im Gutachten dargelegte Auffassung erneut bestätige.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2004 hat die Beklagte daraufhin ein Anerkenntnis dahingehend abgegeben, dass sie dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung vom 01. November 2003 bis zum 30. April 2005 gewährt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Beklagte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Die Klage ist im Umfang des Anerkenntnisses begründet, weshalb die Beklagte - da der im Termin nicht vertretene Kläger das Anerkenntnis nicht annehmen konnte - gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen war, ohne dass es insoweit eines dahingehenden Antrages des Klägers bedurfte (§ 123 SGG). Im Übrigen kann die Berufung nicht erfolgreich sein.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung vor dem 01. Januar 2001 (SGB VI a. F.). Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI a. F.).
Dies ist beim Kläger, wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt und vom Sachverständigen Prof. Dr. G. im Berufungsverfahren erneut bestätigt wurde, nicht der Fall. Der Kläger war bis zu der hemiparesen Lähmung im April 2003 in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten und Arbeitsplätze aufzusuchen. Es besteht keinerlei Veranlassung bei der Vielzahl der eingeholten medizinischen Unterlagen, unter anderem zwei Sachverständigengutachten von Dr. B. und zwei Reha- Entlassungsberichte und deren Bestätigung durch den vom Kläger selbst benannten Sachverständigen, hieran zu zweifeln. Ist aber der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 01. Januar 2001 eingetreten, kann eine Rente nach dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr gewährt werden.
In Bezug auf den - nur zeitlich befristet anerkannten - Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht ebenfalls keine Veranlassung, an den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. für die Zeit ab April 2003 zu zweifeln, wobei es hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach keiner weiteren Begründung bedarf (§ 202 SGG in Verbindung mit § 313 b Abs. 1 ZPO).
Wie von der Beklagten anerkennt, liegt beim Kläger volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung seit April 2003 vor. Die entsprechende Rente ist allerdings auf zwei Jahre zu befristen. Gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn und sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Rente des Klägers basiert zwar auf einem Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage, es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Insoweit hat Prof. Dr. G. ausgeführt, dass derzeit nicht beurteilt werden könne, ob das aufgehobene Leistungsvermögen auf Dauer bestehen oder eine Besserung eintreten werde, so dass Aussicht auf eine Besserung nicht unwahrscheinlich ist, wobei Prof. Dr. G. insoweit eine Nachuntersuchung in zwei Jahren empfiehlt. Es ist nach dem Gutachten des Prof. Dr. G. daher nicht unwahrscheinlich, dass das Leistungsvermögen nach zwei Jahren teilweise wiederhergestellt werden kann. Die Rente war dementsprechend auf zwei Jahre seit dem Eintritt der Leistungsminderung und deren Feststellung durch den Sachverständigen zu befristen.
Die befristete Rente des Klägers beginnt gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI mit Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Da Letzteres im April 2003 der Fall war, besteht ein Rentenanspruch erst ab November 2003. Für die Zeit vor November 2003 und nach April 2005 konnte der Kläger dementsprechend im Rechtsstreit nicht erfolgreich sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen war, dass der Leistungsfall zwar während des Rechtsstreits eingetreten ist, die Beklagte aber nicht unverzüglich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern erst im Verhandlungstermin ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hat. Andererseits war der Kläger im Hinblick auf den von ihm unbefristet geltend gemachten Rentenanspruch (gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres") nur etwa zu einem Viertel erfolgreich.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ausdrücklich nicht Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der im ... 1951 geborene Kläger, der den Beruf des Landmaschinen- und Traktorenschlosser erlernt und zuletzt als Reinigungskraft gearbeitet hat, leidet an Alkoholismus.
Am 20. Oktober 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und begründete dies mit einer Hüftgelenksentzündung, Bluthochdruck und dem Verdacht auf grünen Star.
Die Beklagte holte Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte und Krankenanstalten ein und gewährte ihm eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der B. Klinik B ... Dort hielt sich der Kläger vom 11. November 1998 bis 02. Dezember 1998 auf. Im Entlassungsbericht dieser Heilmaßnahme werden die Diagnosen Femurkopfnekrose links, Zustand nach TEP-Implantation des linken Hüftgelenkes, Zustand nach cerebralem Insult, Bluthochdruck und grüner Star beidseits gestellt. Dadurch sei das Leistungsvermögen dahingehend eingeschränkt, dass der Kläger nur noch leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne ständiges Heben und Tragen von Lasten und ohne Rotationsbelastung des linken Hüftgelenks verrichten könne. Solche Tätigkeiten jedoch könne er vollschichtig ausüben.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 1999 den Rentenantrag des Klägers ab.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 04. März 1999, auf den hin die Beklagte neue medizinische Unterlagen einholte und zur Auffassung gelangte, diese bedingten keine Abweichungen von den Feststellungen der Kurärzte. Dementsprechend wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 1999 den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat sich die am 13. September 1999 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gerichtet, mit der zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit begehrt worden war und zu deren Begründung der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, die Beklagte habe die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt und den Sachverhalt insoweit nicht vollständig aufgeklärt.
Das Sozialgericht hat auf berufskundlichem und medizinischem Gebiet ermittelt. Auf medizinischem Gebiet hat es Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte und Krankenanstalten beigezogen und mit Beweisanordnung vom 24. Oktober 2000 den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B. zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen beauftragt.
In dem Gutachten vom11. Dezember 2000 nach Untersuchung des Klägers am 07. Dezember 2000 hat Dr. B. folgende Diagnosen gestellt:
o Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes links bei Hüftkopfnekrose
- Neigung zu lumbalen Reizerscheinungen ohne Nachweis von funktionellen Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule
- Verdacht auf leichtes Sulcus ulnaris-Syndrom links
- Periphere alkoholtoxische Polyneuropathie mit leichten Gangstörungen
- Arterielles Bluthochdruckleiden
- Zustand nach cerebralem Insult im Media-Stromgebiet rechts mit völliger Rückbildung der passageren Lähmungserscheinungen
Hervorzuheben sei, dass der operative Eingriff am linken Hüftgelenk befriedigend verlaufen sei und das Operationsergebnis als ausgesprochen gut beurteilt werden könne. Bewegungseinschränkungen von Bedeutung am linken Hüftgelenk seien nicht mehr nachweisbar gewesen, die leichten Gangstörungen seien Ausdruck der durch den Alkoholmissbrauch hervorgerufenen Nervenschädigung. Sie bedingten jedoch keine Wegeunfähigkeit, der Kläger könne Wegstrecken von 500 m viermal täglich in einer normalen Gehzeit von 7,5 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder ein Kraftfahrtzeug steuern.
Der Kläger könne nur noch leichte körperliche und nur noch sehr einfache geistige Arbeiten ausführen. Die Arbeiten sollten überwiegend im Sitzen verrichtet werden, wobei gegen gelegentliches Gehen und Stehen nichts einzuwenden sei. Arbeiten im Steigen, mit Klettern, wie zum Beispiel auf Leitern und Gerüsten, seien nicht mehr möglich. Dem Kläger sollten auch keine Tätigkeiten im Hocken oder im Kriechen zugemutet werden und das Heben und Tragen von Lasten sei ihm nur bis zu 10 kg zumutbar. Gelegentlich könne er im Bücken und überkopf arbeiten.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2001 ausdrücklich erklärt hatte, er begehre nicht die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, sondern einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1999 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beim Sozialgericht beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen, der durch die Beweisaufnahme des Sozialgerichts bestätigt worden sei.
Mit Urteil vom 27. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme könne der Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, so dass Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09. Mai 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom Montag, dem 11. Juni 2001. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dr. B. liege beim Kläger aufgrund eines anhaltenden chronischen Alkoholmissbrauchs mit schon nachweisbarer Polyneuropathie eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor.
Aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1999 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat erneut Befundberichte der behandelnden Ärzte und einen Reha-Entlassungsbericht der S. Klinik L. vom 14. Februar 2002 beigezogen. Dort befand sich der Kläger vom 22. Oktober 2001 bis 22. Januar 2002 wegen seiner Alkoholkrankheit in Behandlung. Er habe das volle Ausmaß seiner Abhängigkeit erkannt und dauerhafte Abstinenz in sein Selbstkonzept integriert. Bei der medizinischen Abschlussuntersuchung habe sich der Kläger in gutem Allgemeinzustand befunden und keine Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen gezeigt. Er sei vollschichtig erwerbsfähig. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus dem Schlaganfall rechts und der Hüftgelenksendoprothese links mit einer verminderten Belastbarkeit, so dass nur noch leichte Arbeiten möglich seien.
Die Beklagte hat dem Kläger eine ambulante Therapie bei der Suchtberatung B. im Gefolge der stationären Maßnahme bewilligt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben eine Magnetresonanztomografie des linken Kniegelenkes vom 10. April 2002 mit dem Verdacht auf einen Kniebinnenschaden beigebracht. Der Senat hat die von ihm beigezogenen medizinischen Unterlagen dem Sachverständigen Dr. B. unter Ernennung zum Sachverständigen auch für das Berufungsverfahren übersandt. Der Sachverständige hat den Kläger am 12. September 2002 erneut untersucht und aufgeführt, dass aufgrund dieser Unterlagen und seiner erneuten Begutachtung keine Veranlassung bestehe, von der Beurteilung im primären Gutachten abzuweichen. Der Alkoholabusus sei aufgegeben worden und hinzugekommen seien eine chronische Achillodynie links und eine chronische Meniskopathie und ein Knorpelschaden am linken Kniegelenk ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen. Insgesamt habe sich sogar eine Besserung des Befunde ergeben, da die Alkoholentwöhnung bedeutender als die zu keinen nennenswerten Funktionsbeeinträchtigungen führenden neuen Leiden sei. Nachdem Dr. B. in einer Stellungnahme vom 01. November 2002 sich mit Einwendungen der Bevollmächtigten gegen sein Gutachten auseinandergesetzt hatte und an seiner Auffassung festgehalten hat, haben diese beantragt, den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. G. gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - zum Sachverständigen zu ernennen und den entsprechenden Kostenvorschuss geleistet.
Prof. Dr. G. hat sein Gutachten am 01. Juni 2003 erstattet und folgende Diagnosen gestellt:
- Alkoholkrankheit und Zustand nach Delirium tremens mit initialen Krampfanfällen
- Motorische mäßige Hemiparese links bei Zustand nach Apoplex in 1998, aktualisiert im Verlauf des jetzt stattgehabten Deliriums tremens
- Mäßiges hirnorganisch verursachtes Abbausyndrom
- Verdacht auf arteriosklerotische beziehungsweise hypertensive Encephalopathie
- Hypertonie
- Zustand nach Hüft-TEP links
Es sei davon auszugehen, dass zwar 1998 ein Schlaganfall eingetreten sei, dieser jedoch keinerlei motorische Behinderungen hinterlassen habe. Die von ihm festgestellte motorische Behinderung sei erst während des Aufenthaltes in der Landesklinik E. im April 2003 festgestellt worden. Wegen dieser motorischen Halbseitenschwäche sei der Kläger derzeit nicht in der Lage, körperliche Arbeiten zu leisten, die Nachwirkungen des Delirium tremens und das hirnorganische Abbausyndrom verunmöglichten auch einfache geistige Tätigkeiten. Der Kläger könne weder als Gärtner, Bürohilfskraft oder Telefonist arbeiten. Es müsse offen bleiben, ob die Leistungseinbuße dauernder Natur sei. Entscheidend sei, dass weiterhin Alkoholabstinenz bestünde. Eine Nachbegutachtung werde in zwei Jahren empfohlen. Der Kläger sei wegefähig. Der Sachverständige stimme mit den Ausführungen der Sachverständigen in den Vorgutachten überein, allerdings sei, wie dargelegt, im April 2003 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Senat hat dann einen Befundbericht der Landesklinik E. über den Aufenthalt im April 2003 eingeholt und dies mit einer Stellungnahme der Prüfärztin Nitschke dem Sachverständigen Prof. Dr. G. zugeleitet. In der Stellungnahme vom 08. Oktober 2003 legt der Sachverständige dar, dass der Entlassungsbericht seine im Gutachten dargelegte Auffassung erneut bestätige.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2004 hat die Beklagte daraufhin ein Anerkenntnis dahingehend abgegeben, dass sie dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung vom 01. November 2003 bis zum 30. April 2005 gewährt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Beklagte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Die Klage ist im Umfang des Anerkenntnisses begründet, weshalb die Beklagte - da der im Termin nicht vertretene Kläger das Anerkenntnis nicht annehmen konnte - gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen war, ohne dass es insoweit eines dahingehenden Antrages des Klägers bedurfte (§ 123 SGG). Im Übrigen kann die Berufung nicht erfolgreich sein.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung vor dem 01. Januar 2001 (SGB VI a. F.). Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI a. F.).
Dies ist beim Kläger, wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt und vom Sachverständigen Prof. Dr. G. im Berufungsverfahren erneut bestätigt wurde, nicht der Fall. Der Kläger war bis zu der hemiparesen Lähmung im April 2003 in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten und Arbeitsplätze aufzusuchen. Es besteht keinerlei Veranlassung bei der Vielzahl der eingeholten medizinischen Unterlagen, unter anderem zwei Sachverständigengutachten von Dr. B. und zwei Reha- Entlassungsberichte und deren Bestätigung durch den vom Kläger selbst benannten Sachverständigen, hieran zu zweifeln. Ist aber der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 01. Januar 2001 eingetreten, kann eine Rente nach dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr gewährt werden.
In Bezug auf den - nur zeitlich befristet anerkannten - Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht ebenfalls keine Veranlassung, an den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. für die Zeit ab April 2003 zu zweifeln, wobei es hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach keiner weiteren Begründung bedarf (§ 202 SGG in Verbindung mit § 313 b Abs. 1 ZPO).
Wie von der Beklagten anerkennt, liegt beim Kläger volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung seit April 2003 vor. Die entsprechende Rente ist allerdings auf zwei Jahre zu befristen. Gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn und sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Rente des Klägers basiert zwar auf einem Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage, es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Insoweit hat Prof. Dr. G. ausgeführt, dass derzeit nicht beurteilt werden könne, ob das aufgehobene Leistungsvermögen auf Dauer bestehen oder eine Besserung eintreten werde, so dass Aussicht auf eine Besserung nicht unwahrscheinlich ist, wobei Prof. Dr. G. insoweit eine Nachuntersuchung in zwei Jahren empfiehlt. Es ist nach dem Gutachten des Prof. Dr. G. daher nicht unwahrscheinlich, dass das Leistungsvermögen nach zwei Jahren teilweise wiederhergestellt werden kann. Die Rente war dementsprechend auf zwei Jahre seit dem Eintritt der Leistungsminderung und deren Feststellung durch den Sachverständigen zu befristen.
Die befristete Rente des Klägers beginnt gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI mit Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Da Letzteres im April 2003 der Fall war, besteht ein Rentenanspruch erst ab November 2003. Für die Zeit vor November 2003 und nach April 2005 konnte der Kläger dementsprechend im Rechtsstreit nicht erfolgreich sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen war, dass der Leistungsfall zwar während des Rechtsstreits eingetreten ist, die Beklagte aber nicht unverzüglich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern erst im Verhandlungstermin ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hat. Andererseits war der Kläger im Hinblick auf den von ihm unbefristet geltend gemachten Rentenanspruch (gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres") nur etwa zu einem Viertel erfolgreich.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG).
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