L 2 U 18/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 537/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 18/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen.

Die Klägerin, die seit dem 1. Januar 1980 Mitglied der Beklagten ist, betreibt die Installation von elektrischen Anlagen jeder Art sowie den hiermit zusammenhängenden Kundendienst. Deren Geschäftsführer E B und L B, die mit einem Stammkapital von jeweils 25 % an der Klägerin beteiligt sind, wurden seit 1980 von der Beklagten als versicherungspflichtig behandelt.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie entlasse die Gesellschafter E und L B aus der Versicherungspflicht. Nach nunmehr geltender Rechtsprechung unterlägen Gesellschafter einer GmbH, die mit weniger als 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt seien, dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft ständen und ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten könnten. Das treffe hier zu. Zur Änderung ihrer bisherigen Praxis gegenüber den Gesellschaftern sah sich die Beklagte aufgrund eines am 3. Januar 1997 von der Klägerin ausgefüllten Formblattes veranlasst, mit dem sie die Stellung der Geschäftsführer in der Gesellschaft erfragte.

Die Klägerin machte daraufhin eine Erstattung der nach ihrer Auffassung seit 1980 zu Unrecht entrichteten Beiträge geltend. Nach ausführlichem Schriftwechsel erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Mai 1999, dass sie die Gesellschafter E und L B rückwirkend als versicherungsfrei ansehe und eine Rückerstattung der Beiträge im Rahmen der Verjährungsvorschriften vornehmen werde. Nachdem sie ursprünglich nur von einer Beitragserhebung für die Jahre 1996 und 1997 abgesehen hatte, übersandte die Beklagte der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 9. Juli 1999 "unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften für die Jahre 1993 bis 1995" die berichtigten Beitragsbescheide.

Die Klägerin, die ihren Widerspruch hierdurch nicht als erledigt ansah, erhob am 30. November 1999 Untätigkeitsklage. In zwei gesonderten, die Geschäftsführer getrennt erfassenden, Bescheiden vom 14. Juni 2000 entschied die Widerspruchsstelle der Beklagten, dass wegen der Beiträge für die Jahre 1992 und früher die Einrede der Verjährung gemäß § 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch - SGB IV - geltend gemacht werde. Hier sei die Einrede der Verjährung schon deshalb geboten, weil sie bei einem Unfall aufgrund der Vorschriften über die Formalversicherung und weil seinerzeit von einer Versicherungspflicht der Gesellschafter auszugehen gewesen sei, Entschädigungsleistungen hätte erbringen müssen. Außerdem sei es für sie als Berufsgenossenschaft ohne einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand nicht möglich, Beitragsberichtigungen für weiter zurückliegende Zeiträume durchzuführen.

Nach der von der Klägerin erklärten Erledigung ihrer Untätigkeitsklage machte sie in einem gesonderten, dem hier streitigen Klageverfahren geltend, sie habe einen Anspruch auf Erstattung der von 1980 bis 1992 überzahlten Beiträge für ihre Geschäftsführer.

Durch Urteil vom 27. November 2001 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte dazu, der Klägerin die für ihre Geschäftsführer L und E B gezahlten Beiträge zu erstatten. Sie habe der Klägerin als vorläufige Leistung 52.200,- DM zu zahlen. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Das Gericht entnehme den Schreiben der Beklagten vom 9. Juli und 14. Oktober 1999, dass diese zu der Erkenntnis gelangt sei, dass eine Versicherungspflicht der Geschäftsführer der Klägerin schon ab 1980 nicht bestanden habe, weil die als unrichtig erkannten Beitragsbescheide von 1980 bis 1992 aufgehoben worden seien. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV seien zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht habe. Das sei hier nicht der Fall. Für die Erstattungsforderung finde § 27 Abs. 2 SGB IV Anwendung. Hiernach verjähre der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung würden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß gelten (§ 27 Abs. 3 SGB IV). Mithin trete Verjährung nicht kraft Gesetzes nach Zeitablauf ein. Es sei vielmehr die Einrede der Verjährung zu erheben. Diese habe nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte insoweit auf das Bestehen einer Formalversicherung der Geschäftsführer. Darauf komme es nicht an. Entscheidend sei gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV allein, ob tatsächlich Leistungen erbracht worden seien. Auch der von der Beklagten angegebene erhebliche Verwaltungsaufwand stehe der Erstattung nicht entgegen. Die Beklagte verkenne, dass sie die Ursache für die unrichtige Beitragserhebung gesetzt und nach einer Betriebsprüfung vor Ort im Schreiben vom 4. April 1985 einen Vertrauensschutz der Klägerin begründet habe. Sie sei nicht einmal in der Lage gewesen, die Höhe der im Streit befindlichen Beitragserstattung abzuschätzen. Da eine Geldleistung begehrt werde, sei das Gericht nach § 130 Sozialgerichtsgesetz - SGG - verfahren und habe die Beklagte zur Leistung dem Grunde nach ohne Bezifferung der Forderung im Einzelnen zur Zahlung einer einmaligen vorläufigen Leistung von 52.200,- DM verurteilt.

Gegen das am 8. März 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 26. März 2002, sie hält daran fest, die Beitragsbescheide vor 1993 seien verjährt. Wie die erste Instanz richtig hervorhebe, sei vom Versicherungsträger, wenn besondere Umstände nicht vorlägen, regelmäßig die Einrede der Verjährung zu erheben. Das sei vor allem deshalb in der Praxis die Regel, weil die für den Bescheid relevanten Unterlagen nur begrenzte Zeit aufgehoben würden. Hinzu trete der Umstand, dass sie (die Beklagte) von einer Formalversicherung ausgehend den Unfallschutz der Geschäftsführer angenommen habe. Die Vorschriften zur Verjährung dienten dem Zweck, nach gewissem Zeitablauf unnötig hohen Aufwand zu vermeiden. Es solle nach Ablauf der Frist und nachdem viele Unterlagen bereits nicht mehr vorhanden seien, kein unangemessen hoher Aufwand mehr betrieben werden, um weit in der Vergangenheit liegende Unrichtigkeiten zu korrigieren. Der Erstattungsbetrag in einer Höhe von 52.200,- DM sei nicht nachzuvollziehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie ist nicht verpflichtet, der Klägerin die für deren Geschäftsführer E und L B überzahlten Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1993 zurückzuzahlen.

Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass der streitige Erstattungsanspruch für die Zeit von 1980 bis 1992 verjährt ist.

Nach der für alle Zweige der Sozialversicherung geltenden Vorschrift des § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, sofern der Versicherungsträger nicht bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Dass die Beklagte die Beiträge für die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin rechtsgrundlos erhalten hat, steht außer Zweifel. Die Beklagte hat das in ihrem Schreiben vom 31. Mai 1999, mit dem sie die geschäftsführenden Gesellschafter rückwirkend versicherungsfrei gestellt hat, zugestanden. Die gezahlten Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, weil die 1980 festgestellte Beitragspflicht durch die rückwirkende Freistellung von der Versicherungspflicht nachträglich entfallen ist.

Die Entscheidung der Beklagten zur nachträglichen Beitragsbefreiung führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer Erstattungspflicht für die gesamte Dauer der Beitragsleistung. Die Beklagte hat eine Rückerstattung für die Zeit vor dem 1. Januar 1993 unter Hinweis auf die Verjährungsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verweigert. Nach dieser Vorschrift verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Für die Geltendmachung der Verjährung ist eine Ermessensentscheidung erforderlich. Ob und für welchen Zeitraum der Versicherungsträger die Verjährungseinrede erheben will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. § 39 SGB I). Bei Erhebung der Verjährungseinrede ist die Ermessensentscheidung zu begründen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Der Bescheid, mit dem der Versicherungsträger die Einrede geltend macht, muss erkennen lassen, ob ein Ermessen ausgeübt worden ist (vgl. BSGE 61, 226 ff. = BSG SozR 1200 § 39 SGB I Nr. 5). Darüber hinaus muss die Begründung des Bescheides die Gesichtspunkte verdeutlichen, von denen bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen worden ist.

Die Beklagte hat in ihren Widerspruchsbescheiden vom 14. Juni 2000 darauf hingewiesen, dass sie die Einrede der Verjährung erheben könne, wenn der Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - wie hier - vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werde, in dem der Beitrag entrichtet wurde, und dass sie von der Verjährungseinrede im vorliegenden Fall Gebrauch mache. Nach ihrer Auffassung sei die Einrede hier wegen der bestehenden Formalversicherung der Gesellschafter (a.) und wegen eines die Beitragsberichtigung nicht rechtfertigenden unangemessen hohen Verwaltungsaufwands (b.) geboten gewesen.

Die Erwägung zu Buchstabe b. in den Widerspruchsbescheiden vom 14. Juni 2000 wonach sie die Einrede der Verjährung geltend machen könne, macht nach Auffassung des Senats deutlich, dass sich die Beklagte darüber im Klaren war, dass ihre Entscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede nach Ermessensgesichtspunkten zu ergehen hatte. Sie enthält auch eine konkrete individuelle Begründung, die den gesetzlichen Anforderungen in § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X entspricht.

Nicht überzeugen kann den Senat allerdings der Hinweis der Beklagten auf eine bis zu ihrer Annullierung bestehende Formalversicherung der Geschäftsführer der Klägerin mit der Aussicht auf mögliche Leistungsansprüche bei Eintritt eines Versicherungsfalles. Da die Beklagte nach ihrem Vortrag keine Leistungen erbracht hatte oder noch zu erbringen hat, kann der Erstattungsanspruch der Klägerin jedenfalls nicht an der früheren Formalversicherung scheitern. Das folgt eindeutig aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 26 Abs. 2 SGB IV.

Anders verhält es sich hingegen mit den Erwägungen der Beklagten, dass eine sparsame Haushaltsführung ein angemessener Verweigerungsgrund sei. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass insbesondere hohe Nachzahlungen, die hier anständen, wenn die Beklagte die seit 1980 zu Unrecht kassierten Beiträge zurückzahlen müsste, zulässige Ermessensabwägungen sind, um die Verjährungseinrede des § 27 Abs. 2 SGB IV zu erheben. Das ergibt sich aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und insbesondere einer sparsamen Haushaltsführung der Verwaltungsbehörden (vgl. § 69 Abs. 2 SGB IV). Nach Wannagat/Felix (Sozialgesetzbuch IV, Rdnr. 27 zu § 27) und BSGE 34/1,12 wird mit der Verjährung des Erstattungsanspruchs der Zweck verfolgt, im Interesse einer geordneten Haushaltsführung Erstattungsansprüche gegen Versicherungsträger nicht für lange, unter Umständen nicht absehbare, Zeiträume in der Schwebe bleiben zu lassen. Es liegt deshalb im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit öffentlicher Haushalte - also auch des Haushalts einer Berufsgenossenschaft -, Rückzahlungsansprüche nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums zuzulassen. In ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2003 hat die Beklagte im Übrigen eindrucksvoll dargestellt, dass die beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeiteten Richtlinien eine Aufbewahrungsfrist für Nachweise über die Beitragsberechnung nur für fünf Jahre vorsehen und welche verwaltungstechnischen Probleme ihr erwachsen würden, Unterlagen über die Dauer einer in der Regel fünf Jahre dauernden Gefahrtarifsperiode hinaus zu archivieren. In der Verweigerung der Beklagten, überzahlte Beiträge auch für die Zeit von 1980 bis 1992 aus Haushaltsgründen zurückzuzahlen, vermag der Senat deshalb keine sachfremden Erwägungen zu erkennen.

Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Beklagte hat die Beitragsabführung durch die Klägerin für ihre Geschäftsführer nicht arglistig oder durch rechtswidrige Maßnahmen herbeigeführt. Sie ist bei der Aufnahme der Klägerin in ihr Mitgliederverzeichnis und auch noch im Jahre 1985 davon ausgegangen, dass E und L B, obwohl sie als Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der Klägerin waren, mit ihrem jeweils unter 50 % liegenden Kapitalanteil keinen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Klägerin ausüben. Diese Auffassung entsprach offensichtlich der seinerzeitigen vorherrschenden Verwaltungspraxis der Beklagten. Selbst wenn seinerzeit und zu einem späteren Zeitpunkt eine der Auffassung der Berufsgenossenschaft widersprechende Rechtsprechung eines Obergerichtes vorgelegen haben sollte, hat die Beklagte nach ihrem Bekunden die Klägerin nicht anders behandelt als andere GmbH’s. Nach der Kenntnis des Senats ist auch erst in späteren Urteilen des Bundessozialgerichts, die - zunächst - die Arbeitslosenversicherung und nicht die Unfallversicherung betrafen, eindeutig klargestellt worden, dass auch ein nicht über die Mehrheit am Stammkapital verfügender Gesellschafter dann nicht abhängig beschäftigt ist, wenn er nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur GmbH und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; 3-4100 § 168 Nrn. 5, 18; zur Rechtsentwicklung im Einzelnen vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, "Unfallversicherung" Anmerkung 6.18 ff. zu § 2 SGB VII). Der Senat geht deshalb hier davon aus, dass die Beklagte die Klägerin vor der ihre frühere Praxis korrigierenden Entscheidung vom 13. Februar 1997 nicht bewusst falsch oder arglistig zu Unrecht zu einer Beitragspflicht in der Unfallversicherung für ihre geschäftsführenden Gesellschafter herangezogen hatte.

Aus alledem folgt, dass das Urteil des Sozialgerichts auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung, die dem Ergebnis in der Hauptsache folgt, beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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