L 6 RA 22/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 4821/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 22/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten nur noch für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 2. Oktober 1990 die Vormerkung des Tatbestandes einer Pflichtbeitragszeit wegen der Pflege ihres 1974 geborenen Sohnes M.

Die 1946 geborene Klägerin war und ist im Beitrittsgebiet wohnhaft. Seit dem 1. Januar 1981 ging sie wegen der Pflege ihres Sohnes M keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Die Zeit von Mai 1975 bis zum 31. Dezember 1991 ist in ihrem Ausweis über Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsverhältnisse (SV-Ausweis) als versicherungspflichtige Tätigkeit wegen der Pflege ihres Sohnes M nach § 14 2. RentV-DDR vom 26. Juli 1984 (GBl. I 281) vermerkt; hingegen finden sich in der Rubrik beitragspflichtiger Gesamtverdienst bzw. Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) abgeführt worden sind, keine Eintragungen bezogen auf die vermerkten Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit wegen Pflege.

Mit Bescheid vom 26. April 1999 merkte die Beklagte u.a. Kindererziehungszeiten (vom 1. Juni 1974 bis zum 31. Mai 1975) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (vom 13. Mai 1974 bis zum 12. Mai 1984) für den Sohn M vor, eine Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeittatbestand wegen dessen Pflege unterblieb jedoch.

Mit ihrem gegen den bezeichneten Bescheid gerichteten Widerspruch machte die Klägerin für den streitigen Zeitraum die Vormerkung des Tatbestandes einer Pflichtbeitragszeit wegen der Pflege ihres Sohnes M geltend. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999; Urteil des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 29. August 2001). Zur Begründung seiner Klageabweisung hat das SG im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der geltend gemachte Vormerkungsanspruch bestehe nicht, da entgegen der Auffassung der Klägerin im streitigen Zeitraum keine Beiträge in die Rentenversicherung der DDR gezahlt worden seien. Rechtsvorschriften, die dies vorgeschrieben hätten, hätten nicht bestanden. Nichts anderes ergebe sich aus den Eintragungen im SV-Ausweis. Dort seien weder ein beitragspflichtiger Gesamtverdienst noch ein Verdienst, für den Beiträge zur FZR abgeführt worden seien, eingetragen. Auch enthalte der SV-Ausweis keinen Hinweis auf eine Beitragsentrichtung nach Sondervorschriften. Mangels einer Beitragsentrichtung seien die Zeiten weder als Beitragszeiten nach § 55 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) noch als gleichgestellte Beitragszeiten nach § 248 SGB VI zu berücksichtigen. Zwar sei nach dem SV-Ausweis davon auszugehen, dass es sich bei der geltend gemachten Zeit der Pflege um eine Zeit handele, die nach § 14 der 2. RentV-DDR als versicherungspflichtige Tätigkeit bzw. für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung am 1. Dezember 1985 nach § 3 der 1. Durchführungsbestimmung zur 2. RentV-DDR als versicherungspflichtige Tätigkeit gegolten habe. Diese Regelung sei aber aufgrund des Einigungsvertrages (EV; Anlage II Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 7) mit dem 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Der Ausschluss der von der Klägerin geltend gemachten Zeit der Pflegetätigkeit als rentenrechtlicher Tatbestand verstoße auch nicht gegen Artikel 30 Abs. 5 EV. Vielmehr habe der Bundesgesetzgeber dessen Vorgabe in Artikel 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) umgesetzt und den Vertrauensschutz in zeitlicher Hinsicht sogar über dessen Vorgabe (30. Juni 1995) bis zum 31. Dezember 1996 erweitert (Artikel 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG). Artikel 2 § 19 Abs. 2 RÜG habe u.a. die Berücksichtigung von Zeiten entsprechend der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Regelung des § 14 2. RentV-DDR vorgesehen. Für die Klägerin lasse sich jedoch aus dieser Vertrauensschutzregelung nichts herleiten, da ihre Rente nicht bis zum 31. Dezember 1996 begonnen habe, sie also nicht zu den rentennahen Jahrgängen gehöre, für die das Übergangsrecht gelte. Die Stichtagsregelung in Artikel 2 § 1 Nr. 3 RÜG sei im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen das in Artikel 20 Abs. 2 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Mit der Stichtagsregelung sei ein angemessener und sachgerechter Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse der Versicherten des Beitrittsgebietes und dem Interesse der Allgemeinheit an erforderlicher Angleichung des Rentenrechts geschaffen worden. Für diesen Interessensausgleich habe der EV und die auf ihn beruhenden Regelungen für eine Übergangszeit bewusst eine Ungleichbehandlung der Versicherten in den alten und in den neuen Bundesländern hingenommen. Diese Ungleichbehandlung habe aber den Gesetzgeber zu einer Befristung gezwungen. Gerade mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keine Regelung getroffen habe, Pflegezeiten vor dem 1. Januar 1992, für die im alten Bundesgebiet keine rentenrechtliche Absicherung bestanden habe, bei einem Anspruch auf eine SGB VI-Rente den Pflichtbeitragszeiten gleichzustellen und damit eine frühere rentenrechtliche Begünstigung allein für Berechtigte aus den neuen Bundesländern zu Lasten der Versichertengemeinschaft auf Dauer fortzusetzen. Auch das Sozialstaatsprinzip fordere, die mit der Übergangsregelung einhergehende Ungleichbehandlung der Versicherten in Ost/West durch eine zeitliche Befristung auf das verfassungsrechtliche zulässige Mindestmaß zu reduzieren.

Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie sich ursprünglich auch auf den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 bezogen hat. Zur Begründung ihrer Berufung macht sie geltend, sie sei mit der "rückwirkenden Annullierung" ihrer Ansprüche aus DDR-Zeiten nicht einverstanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 zu verurteilen, den Tatbestand einer Pflichtbeitragszeit wegen der Pflege ihres Sohnes M vom 1. Januar 1981 bis zum 2. Oktober 1990 vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und die die Klägerin betreffende Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat im Berufungsverfahren nur noch über den zulässigerweise im Wege der (kombinierten Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage (vgl. stellvertretend BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2) verfolgten Vormerkungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 2. Oktober 1990 zu entscheiden. Soweit die Klägerin noch vor dem SG einen über diesen Zeitraum hinausgehenden Vormerkungsanspruch geltend gemacht hatte, hat sich der Rechtsstreit durch Rücknahme der sich auf diesen Teil des Anspruchs beziehenden Klage in der Hauptsache erledigt (§ 102 Satz 2 SGG). Dadurch ist das Urteil des SG, soweit es auch die ursprünglich erhobene weitergehende Klage abgewiesen hatte, wirkungslos geworden ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung hierzu bedarf (§ 202 SGG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 2. Halbsatz Zivilprozessordnung).

Der jetzt noch geltend gemachte Vormerkungsanspruch besteht nicht. Daher sind sowohl das angefochtene Urteil des Sozialgerichts als auch der Bescheid vom 26. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999, soweit dieser von der Klägerin angefochten worden ist, rechtens.

Ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin den Tatbestand einer Pflichtbeitragszeit wegen der Pflege ihres Sohnes M für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 2. Oktober 1990 vorzumerken, beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Recht (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S. 50) im Verfahren nach § 149 Abs. 1, 5 des SGB VI (BSG SozR 3-6180 Artikel 13 Nr. 2 S. 7 f.). Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI hat der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten zu erlassen, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen. Der Versicherte kann nur die Feststellung von "Daten" und nur von solchen beanspruchen, die der Versicherungsträger nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI in einem Versicherungskonto zu speichern hat (§ 149 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI). Der Vormerkungsanspruch ist somit ausschließlich auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet, die nach dem im Zeitpunkt der Vormerkung gültigen Recht in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblich und nach Maßgabe des deutschen Rentenversicherungsrechts im Versicherungskonto vorzumerken sind.

Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass der von ihr geltend gemachte Tatbestand einer Pflichtbeitragszeit wegen der Pflege ihres Sohnes Ma in ihr Versicherungskonto eingestellt wird, denn der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann nach dem derzeitig gültigen Recht in einem künftigen Leistungsfall nicht rechtserheblich werden.

Auf rentenrechtliche Regelungen der DDR kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützten, da deren Recht nur insofern weiterhin gilt, soweit dies im EV angeordnet worden ist. Dies ist hier nicht der Fall, da § 14 2. RentV-DDR - wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat - aufgrund des EV nur bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft war. Soweit diese Regelung inhaltlich in die Bestimmung der rentenrechtlichen Zeiten nach Artikel 2 RÜG übernommen wurde (Artikel 2 § 19 Abs. 3 RÜG), kommt sie nur zur Anwendung, wenn ein Rentenanspruch nach Artikel 2 RÜG besteht. Wie das SG ebenfalls zutreffend dargelegt hat, setzt das insbesondere einen - hier nicht gegebenen - Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 voraus (Artikel 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG).

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch einen nach Artikel 19 Satz 1 EV weiterhin wirksamen Verwaltungsakt der DDR begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der auf den streitigen Zeitraum bezogenen Eintragung im SV-Ausweis der Klägerin um einen Verwaltungsakt handelt. Denn er enthielt jedenfalls in seinem Verfügungssatz nur die Feststellung, dass die Zeit der Pflege in der Sozialversicherung der DDR als Zeit der Pflichtversicherung gegolten hat, mithin ein Tatbestand des Rentenrechts der DDR erfüllt werde. Eine solche Feststellung kann bundesrechtliche Bedeutung nur insoweit haben, als das Bundesrecht an die Erfüllung eines derartigen Tatbestandes anknüpft, was hier jedoch - wie dargelegt - nur in Artikel 2 § 19 Abs. 3 RÜG geschehen ist. Der zu dessen Anwendung in Artikel 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG festgelegte Stichtag hebt ebenso wie Artikel 30 Abs. 5 EV den in der DDR ergangenen Verwaltungsakt nicht auf, sondern bestimmt, in welchem zeitlichen Umfang ihm nach Außer-Kraft-Treten des Rechts, für dessen Anwendung der Verwaltungsakt erlassen war, noch Bedeutung für einen Rentenanspruch nach Bundesrecht zukommen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 9 S. 55 f. m.w.N.).

Eine Anerkennung als Beitragszeittatbestand nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 SGB VI scheidet schon deswegen aus, weil während des streitigen Zeitraums weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind; es handelt sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Ebenfalls zutreffend hat das SG erkannt, dass auch eine Vormerkung als Tatbestand einer gleichgestellten Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ausscheidet. Nach dieser Vorschrift stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Voraussetzung der Gleichstellung ist nicht, ob für die betreffende Zeit im Recht der DDR Versicherungspflicht bestand oder die Zeit als Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung behandelt wurde, sondern dass "Beiträge gezahlt" worden sind. Insoweit ist in § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI dieselbe Formulierung verwendet wie in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, während eine § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI entsprechende Regelung fehlt; es wird also auf die tatsächliche Beitragszahlung abgestellt (BSG, a.a.O., S. 56 f. m.w.N.). Eine solche Beitragszahlung liegt für den streitigen Zeitraum ebenfalls nicht vor, was zwischen den Beteiligten inzwischen auch nicht mehr umstritten ist.

Die fehlende Berücksichtigung von vor dem 1. Januar 1992 liegenden, nicht mit Beiträgen belegten Zeiten einer Pflegetätigkeit als rentenrechtliche Zeiten verletzt weder Artikel 30 EV noch Grundrechte der Klägerin, insbesondere auch nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen des SG in dessen Urteil Bezug und sieht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Ergänzend bleibt noch Folgendes festzuhalten: Das BSG, das sich inzwischen mit der hier in Rede stehenden Problematik befasst hat, hat den Gesetzgeber des RÜG auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht für verpflichtet gehalten, zu Lasten der Versichertengemeinschaft allein für Berechtigte im Beitrittsgebiet Pflegezeiten vor dem 1. Januar 1992 dauerhaft mit Pflichtbeitragszeiten gleichzustellen. Ebenso wie das SG hat das BSG die Stichtagsregelung in Artikel 2 § 1 Nr. 3 RÜG als mit Artikel 3 Abs. 1 GG in Einklang stehend betrachtet und dies damit begründet, dass die damit verbundene Begünstigung von Personen rentennaher Jahrgänge gegenüber jüngeren Personen deshalb gerechtfertigt sei, weil erstere regelmäßig weniger Möglichkeiten hatten, Vorsorge zum Ausgleich von Nachteilen zu treffen, die mit der Rechtsänderung verbunden sein können. Schließlich sei der bundesdeutsche Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen weder verpflichtet gewesen, den Versicherten im Beitrittsgebiet eine Nachentrichtungsmöglichkeit für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes einzuräumen, obwohl Versicherten in den alten Bundesländern seit In-Kraft-Treten des Rentenreformgesetzes 1972 die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung an die Hand gegeben worden sei, noch sei er verpflichtet gewesen, die Zeiten der Pflege ohne Beitragsentrichtung rentensteigernd zu berücksichtigen. Denn der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei bei der Herstellung der Rechtseinheit in die gesetzliche Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften besonders weit gewesen (BSG, a.a.O., S. 59 f.). Diesen Ausführungen des BSG ist von Seiten des Senats nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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