L 6 RJ 31/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RJ 2818/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 31/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung, die Vormerkung einer zusätzlichen Anrechnungszeit sowie nachgewiesener Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten.

Die 1939 in D geborene Klägerin kam im Januar 1980 als Aussiedlerin in das Bundesgebiet, wo sie seither lebt und als Vertriebene anerkannt ist. Die Klägerin, die keinen Beruf erlernt hatte, war in Polen vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 als Bürohilfe erwerbstätig. Anschließend war sie Hausfrau und widmete sich der Erziehung ihrer 1960, 1963 und 1969 geborenen Kinder. Vom 31. Januar 1980 bis zum 22. Mai 1981 bezog sie Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom Arbeitsamt E. Zur Aufnahme einer Beschäftigung kam es in den folgenden Jahren nicht mehr. Auf Grund einer im April 1991 erfolgten totalen Magenresektion bei Krebserkrankung ist die Klägerin als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt. Die Beklagte hat im Versicherungskonto der Klägerin die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 als Pflichtbeitragszeit (nach "DPRA"), die Zeiten vom 1. Juli 1960 bis zum 30. Juni 1961, vom 1. Juni 1963 bis zum 31. Mai 1964 und vom 1. November 1969 bis zum 31. Oktober 1970 als Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (nach "DPRA" bzw. FRG), die Zeiten vom 31. Januar 1980 bis zum 31. Juni 1980 und vom 24. Oktober 1980 bis zum 22. Mai 1981 als Pflichtbeitragszeiten (nach AFG), die Zeit vom 2. Juli 1980 bis zum 23. Oktober 1980 als Zeit der Schulausbildung und die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 5. Oktober 1979 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt.

Bereits im Juni/Juli 1991 hatte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), gestellt und im Rahmen der Kontenklärung eine Arbeitsbescheinigung des Zentralverbandes für I D Vereinigung der I(Beschäftigung in der Zeit vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956) sowie ein Schreiben des Arbeitsamtes E vom 2. September 1983 (Rückreichung der Bewerbungsunterlagen mangels Erneuerung des Arbeitsgesuches durch die Klägerin) vorgelegt. Die Beklagte hatte nach Einholung eines Gutachtens der Ärztin Dr. R-Sch die Gewährung einer Rente wegen EU bzw. wegen BU abgelehnt, da es ausgehend von dem im April 1991 eingetretenen Versicherungsfall an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehle (Bescheid vom 26. Oktober 1992, Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1993); Klage und Berufung waren ebenfalls erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 15. April 1996, S 23 J 397/93; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Berlin vom 24. Januar 1997, L 5 RJ 91/96). Das SG hatte Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin von 1980 bis 1990, d.h. des Praktischen Arztes Dr. H vom 7. April 1994, des Allgemeinmediziners Dr. Schenk vom 15. November 1994, der Praktischen Ärztin Dr. W vom 17. November 1995 und des Internisten Dr. K vom 20. November 1995, sowie ein Sachverständigengutachten des Internisten Dr. B vom 10. April 1995 nebst Ergänzung vom 3. August 1995 eingeholt. Das LSG hatte eine ergänzende Auskunft von dem behandelnden Allgemeinmediziner Dr. H vom 2. Dezember 1996 sowie der AOK Sch/H vom 17. Dezember 1996 angefordert. Nach Auskunft der AOK Sch/H war die Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 1982 bis zum 17. August 1987 bei ihr familienversichert gewesen, ohne dass Arbeitsunfähigkeit bescheinigt oder Sachleistungen gewährt worden seien.

Am 29. März 2000 wandte sich die Klägerin mit einem Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bei Schwerbehinderung an die Beklagte. Diese stellte mit Bescheid vom 25. Januar 2001 nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die für die gesetzliche Rentenversicherung erheblichen Zeiten bzw. Daten fest. Hierbei stellte sie die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 als glaubhaft gemachte Beitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten nach der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 11 der Anlage 14 zum SGB VI, mit um ein Fünftel erhöhten Tabellenwerten und Berechnung zu 5/6 fest. Mit weiterem Bescheid vom 31. Januar 2001 lehnte sie die Gewährung der vorgezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung unter Hinweis auf die fehlende Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ab. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch unter Vorlage einer Kopie des Arbeitslosenhilfe(Alhi)-Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes E vom 29. Januar 1981 (Beginn 31. Januar 1981, Ablauf des Bewilligungsabschnittes 30. Januar 1982): Sie sei auch nach dem 31. Januar 1982 noch bis Ende 1984 regelmäßig beim Arbeitsamt E als Arbeitssuchende gemeldet gewesen, so dass die gesamte Zeit bis Ende 1984 im Versicherungsverlauf zu berücksichtigen sei. Die 5/6-Kürzung ihrer Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten in D sei nicht gerechtfertigt, da sie diese Zeiten nachgewiesen habe. Nachdem die Beklagte hinsichtlich weiterer gemeldeter Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. des Bezugs von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit ergebnislos bei der AOK Sch/H angefragt hatte (Auskunft vom 19. Juli 2001), lehnte sie mit Bescheid vom 1. August 2001, der nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war, die Vormerkung der Zeit vom 23. Mai 1981 bis zum 31. Dezember 1984 als Anrechnungszeit ab. Die Widersprüche wies sie durch Widerspruchsbescheide vom 26. November 2001 zurück.

Mit ihrer Klage vor dem SG hat die Klägerin ihr Vormerkungs- und Rentenbegehren weiter verfolgt und eine Kopie des Änderungsbescheides des Arbeitsamtes E vom 29. Mai 1981 zur Höhe der Alhi (Änderung ab 18. Mai 1981, Ablauf des Bewilligungsabschnittes 30. Januar 1982) vorgelegt. Hinsichtlich gemeldeter Pflichtversicherungszeiten hat die AOK Sch/H auf Nachfrage des SG am 18. Dezember 2002 die Auskunft erteilt, dass die Klägerin mit Datum vom 22. Mai 1981 auf Grund eines Wohnortwechsels durch das Arbeitsamt abgemeldet worden sei, so dass die Mitgliedschaft ab dem Folgetag nicht mehr durchgeführt worden sei und über den 22. Mai 1981 hinaus keine weiteren Pflichtversicherungszeiten vorlägen. Vom 1. Juni 1982 bis zum 17. August 1987 habe eine Familienversicherung auf Grund der Mitgliedschaft des Ehemannes der Klägerin bestanden.

Auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2003 hat das SG durch Urteil vom gleichen Tage die Klagen abgewiesen: Ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung sei eindeutig wegen Nichterfüllung der Wartezeit nach §§ 50, 236a SGB VI nicht gegeben. Insoweit werde auf die ausführlichen Entscheidungsgründe in dem Widerspruchsbescheid vom 26. November 2001 betreffend die Rentenablehnung verwiesen. Auch erweise sich der Versicherungsverlauf als rechtmäßig, da eine zusätzliche Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ab dem 23. Mai 1981 nach der vorliegenden Beweislage nicht festgestellt werden könne. So seien keinerlei Nachweise dafür ersichtlich, dass die Klägerin - entsprechend ihrer Behauptung - über den 22. Mai 1981 hinaus beim Arbeitsamt E oder einem anderen deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei und Leistungen von dort bezogen habe. Das vorgelegte Schreiben des Arbeitsamtes E vom 2. September 1983 spreche sogar gegen diesen Tatbestand. Denn es werde erkennbar, dass das Arbeitsamt mit diesem Schreiben den Vorgang habe abschließen wollen, nachdem sich die Klägerin dort längere Zeit nicht mehr gemeldet hatte. Zudem habe die Beklagte die nach dem FRG als glaubhaft gemacht angesehene Beschäftigungszeit in Polen vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 hinsichtlich der Entgelte zutreffend um ein Sechstel gekürzt. Diese Verfahrensweise sei bei mangelndem Nachweis einer lückenlosen Beschäftigung im Vertreibungsgebiet nach § 22 Abs. 3 FRG vorgegeben.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Berechnung der Rente aus Versicherungszeiten in den deutschen Ostgebieten, die unter polnischer Verwaltung stünden, müsse so erfolgen, als hätte sie in Deutschland gelebt und gearbeitet. Schließlich sei sie in Polen vielen Entbehrungen, Feindlichkeiten und Hass ausgesetzt gewesen. Aufgrund ihrer langjährigen Schwerbehinderung stehe ihr eine vorgezogene Altersrente auch zu.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25. Januar 2001 und des Bescheides vom 1. August 2001 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2001 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2001 zu verurteilen, für sie eine zusätzliche Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 23. Mai 1981 bis zum 31. Dezember 1984 sowie die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 als nachgewiesene Beitragszeit nach dem FRG (ohne 5/6-Kürzung) vorzumerken und ihr ab dem 1. Dezember 2000 eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG sowie ihre Bescheide für zutreffend.

Den Beteiligten ist durch Schreiben des Senats vom 16. Oktober 2003 unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG Stellung zu nehmen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG über die Berufung der Klägerin durch Beschluss entscheiden. Gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben, da die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin nach übereinstimmender Auffassung der Berufsrichter des Senats zwar zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet ist. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 23. Mai 1981 bis zum 31. Dezember 1984 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 149 Abs. 5 SGB VI. Der Senat vermochte ebenso so wenig wie das SG sich die Überzeugung zu bilden, dass die Klägerin in dem genannten Zeitraum - unabhängig von der Frage des Leistungsbezuges - wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet war. An Hand der bereits von der Beklagten, dem LSG im Verfahren L 5 J 91/96 sowie der vom SG ermittelten Unterlagen des Arbeitsamtes E und der AOK Sch/H lässt sich diese Feststellung zu Gunsten der Klägerin nicht treffen. Vielmehr ist nach der Auskunft der AOK Sch/H - Geschäftsstelle E - vom 18. Dezember 2002 davon auszugehen, dass die Klägerin sich am 22. Mai 1981 aus dem Leistungsbezug vom Arbeitsamt E wegen Wechsel des Wohnortes abgemeldet hatte. Eine erneute Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt oder einem anderen deutschen Arbeitsamt ist weder von der Klägerin vorgetragen noch durch irgendwelche Unterlagen belegt worden. Für eine weitere Arbeitslosmeldung ergibt insbesondere auch der am 29. Mai 1981 erlassene Änderungsbescheid des Arbeitsamtes Ekeinen Beleg, da dieser Bescheid automatisiert und offensichtlich ohne Kenntnis des Wohnortwechsels erging, noch an die alte Anschrift (vgl. Bewilligungsbescheid vom 29. Januar 1981) übersandt worden ist und nur Änderungen im Hinblick auf das der Berechnung zu Grunde gelegte Arbeitsentgelt für den Leistungszeitraum ab 18. Mai 1981 zum Gegenstand hat. Zudem ist dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Arbeitsamtes E vom 2. September 1983 zu entnehmen, dass die Klägerin ihr Arbeitsgesuch seit längerem (ein genaues Datum wird nicht genannt) nicht mehr erneuert hatte. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren auch keine Umstände dargelegt, die den offensichtlichen Widerspruch auflösen oder erklären könnten, der zwischen der von der AOK Sch/H - Geschäftsstelle E - am 18. Dezember 2002 erteilten Auskunft sowie dem Inhalt des Schreibens des Arbeitsamtes E vom 2. September 1983 und ihrer Behauptung besteht, auch weiterhin bis zum 31. Dezember 1984 arbeitssuchend gemeldet gewesen zu sein.

Ein Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 als nachgewiesene Beitragszeit nach dem FRG besteht nicht. Ein solcher Anspruch hätte für die Klägerin die Folge, dass bei einer späteren Rentenberechnung die für glaubhaft gemachte Beitragszeiten (§§ 4 Abs. 1, 15 FRG) gemäß § 22 Abs. 3 FRG in der nach Artikel 14 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 -BGBl. I S. 1606- ab dem 1. Januar 1992 maßgeblichen Fassung (so schon § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung von Artikel 15 Abschnitt B des Rentenreformgesetzes -RRG- 1992 vom 18. Dezember 1989 -BGBl. I S. 2261-) vorgesehene Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel nicht zu vornehmen wäre. Die Vorschriften des Fremdrentenrechts finden auf für die von der Klägerin in Polen zurückgelegten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten Anwendung. Denn maßgeblich ist einerseits noch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975; BGBl. 1976 II S. 396), obwohl am 1. Oktober 1991 (BGBl. II S. 1072) das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (DPSVA 1990; BGBl. 1991 II, S. 743) wirksam geworden ist. Denn nach Artikel 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990 werden die vor dem 1. Januar 1991 auf Grund des DPSVA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das neue Abkommen nicht berührt, so lange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehalten. Für die Ansprüche dieser Personen in der Rentenversicherung gelten weiterhin die Bestimmungen des DPSVA 1975 (Artikel 27 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz DPSVA 1990). Dies ist bei der Klägerin der Fall, die seit dem 31. Januar 1980 ihren ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA 1975 vom 12. März 1976 (BGBl. II S. 393) in der Fassung von Artikel 20 des RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3035) sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung Berücksichtigung finden, gemäß Artikel 4 Abs. 2 DPSVA 1975 in dem selben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) - dessen Artikel 1 das FRG enthält - zu berücksichtigen, so lange die Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt. Das FRG gilt im Falle der Klägerin andererseits aber auch unmittelbar, da sie als Inhaberin des Vertriebenenausweises A nach § 1 Buchst. a FRG zum berechtigten Personenkreis zählt (vgl. Artikel 19 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 2 Satz 2 DPSVA 1990 sowie § 2 Satz 2 FRG). Daher sind für die Vormerkung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten die §§ 4, 14 ff FRG einschlägig, entweder entsprechend über das DPSVA 1975 oder unmittelbar.

Die in der vorgelegten Arbeitsbescheinigung des Zentralverbandes für I D V der I vom 28. August 1956 ausgewiesene Beschäftigung als Bürohilfe in der Zeit vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 kann nur als glaubhaft gemachte Beitragszeit im Versicherungskonto der Klägerin Berücksichtigung finden. Zwar ist die Beschäftigung als solche durch die bezeichnete Bescheinigung nachgewiesen. Dies gilt aber nicht - und eben deshalb ist regelmäßig "nur" eine Berücksichtigung als glaubhaft gemachte Beitragszeit vorgesehen - für den Umstand, dass die Beschäftigung auch frei von jeder versicherungsrechtlich bedeutsamen Unterbrechung war. Insoweit konnte sich der Senat nicht die von jedem ernsthaften Zweifel freie Überzeugung bilden (dies ist der Maßstab des Nachweises), dass in dem genannten Zeitraum ununterbrochen Beiträge an die polnische Sozialversicherung (ZUS) entrichtet worden sind. So ist aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung nicht erkennbar, ob und in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen auf Grund von Krankheitszeiten, bezahltem oder unbezahltem Urlaub etc. vorgelegen haben. Eben so wenig ist, da hierzu auch keine Aussage gemacht wird, ihr zu entnehmen, dass es in dem Zeitraum vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 zu keinerlei Unterbrechungen der Beschäftigung der Klägerin gekommen ist. Der Senat sah auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten, denn die staatlichen bzw. vergesellschafteten Betriebe waren von einer namentlichen Meldung der Beschäftigten bei der ZUS befreit gewesen, die 12jährige Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen in den Betrieben war seit langem abgelaufen und das üblicher Weise als Nachweis dienende Versicherungslegitimationsbuch war erst zu einem viel späteren Zeitpunkt (1959/1960) in Polen eingeführt worden (vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen, 2. Auflage, Landesversicherungsanstalt Berlin, Seite 123 bis 126).

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI sowohl in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeblichen Fassung (a.F.) sowie in der ab 1. Januar 2001 maßgeblichen Fassung (n.F.) bzw. nach der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Übergangsregelung § 236a SGB VI. Zwar war sie bei Antragstellung im Dezember 2000 schon anerkannte Schwerbehinderte bzw. erwerbsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts und hatte auch das 60. Lebensjahr vollendet. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die in § 37 SGB VI a.F. und n.F. sowie in § 236a SGB VI jeweils geforderte Wartezeit von 35 Jahren. Auf diese werden nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, d.h. Beitragszeiten, beitragfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten (§ 54 SGB VI). Für die Klägerin sind im Versicherungsverlauf jedoch nur insgesamt 23 Jahre und 10 Monate an berücksichtigungsfähigen Zeiten vorgemerkt, und zwar die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 (drei Jahre) als Beitragszeit nach dem DPSVA 1975 - von der Beklagten als DPRA bezeichnet - (§ 55 Abs. 1 SGB VI), die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 5. Oktober 1979 (19 Jahre und 5 Monate) als Beitragszeit für Kindererziehung (§ 56 SGB VI) bzw. gleichzeitig als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI), die Zeiten vom 31. Januar 1980 bis zum 1. Juli 1980 und vom 24. Oktober 1980 bis zum 22. Mai 1981 (15 Monate) als Beitragszeiten wegen Leistungsbezug bei Arbeitslosigkeit (§ 55 Abs. 1 SGB VI) sowie die Zeit vom 2. Juli 1980 bis zum 23. Oktober 1980 (nur 2 Monate, da der Juli und der Oktober bereits als Beitragszeiten berücksichtigt werden) als Anrechnungszeit wegen Schulbesuch (§§ 54 Abs. 3, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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