L 16 RA 24/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 1872/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 24/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Kläger ist 1944 geboren worden. Seit 1997 ist bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von 40 (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes B vom 26. März 1997), seit 1999 ein GdB von 50 (Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung F vom 5. Mai 1999) anerkannt.

Von 1958 bis 1961 absolvierte der Kläger bei der Deutschen R der DDR (DR) eine dreijährige Lehre zum Betriebs- und Verkehrseisenbahner. Nach deren Abschluss arbeitete er bis April 1964 als Zugmelder und Rangiermeister, nach dem Ende des dreijährigen Wehrdienstes ab Mai 1967 als Bearbeiter im Behälter- und Palettendienst der Abteilung R der DR. Zum 1. April 1971 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Technologe bei der M auf. Ein Fernstudium an der Ingenieurhochschule für Verkehrstechnik D, das der Kläger bereits 1969 aufgenommen hatte, schloss er im Dezember 1973 als Ingenieurökonom der Fachstudienrichtung Transportbetriebswirtschaft, Spezialisierungsrichtung Eisenbahnwesen ab. Zum 1. Mai 1977 wechselte er als Angestellter zum P B, wo er bis Ende Dezember 1984 als "Fachbereichsleiter Investitionen" beschäftigt war. Von Januar bis Dezember 1995 war er als Materialwirtschaftler beim VEB Kombinat Sch B beschäftigt, danach ab 1. August 1986 als "Mitarbeiter IAG" beim VEB R. Ab dem 11. August 1990 war der Kläger arbeitslos gemeldet, ab dem 12. November 1990 bezog er Arbeitslosengeld bis zum 15. Mai 1991. Danach war er als Gastwirt bis zum 3. Juli 1996 (Tag der Abmeldung des Gewerbes) selbständig tätig, anfangs für kurze Zeit außerdem als Inhaber eines Gartencenters. Von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung (SVG; vom 28. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 486) war er ab 1. Juli 1991 auf Antrag befreit worden (Bescheid der Beklagten vom 6. April 1992). Ab Januar 1992 entrichtete er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Am 3. Januar 1995 wurde der Kläger auf Grund von Magenbeschwerden arbeitsunfähig krank und bezog ab dem 24. Januar 1995 bis zur Aussteuerung am 2. Juli 1996 Krankengeld. In dieser Zeit befand sich der Kläger vom 7. September bis 5. Oktober 1995 mit Bewilligung der Beklagten in der M-Klinik B B zur medizinischen Rehabilitation, aus der er als arbeitsunfähig bis zur Durchführung einer Kontrollgastroskopie Ende Oktober 1995, im Übrigen als vollschichtig fähig für den Beruf des Gastronomen und für mittelschwere Arbeiten ohne qualitative Einschränkungen entlassen wurde (Entlassungsbericht Dr. P/Z vom 24. Oktober 1995; Behandlungsdiagnose: Gastritis und Oesophagitis bei Nachweis von Helicobacter pylori). Vom 16. bis 20. Oktober 1995 hielt er sich zur stationären Behandlung im Krankenhaus H auf (Ausschluss eines Myokardinfarktes, Entlassungsbericht vom 19. Oktober 1995). Am 13. Januar 1996 zog sich der Kläger schließlich bei einem Privatunfall einen Schenkelhalsbruch links zu und wurde deswegen vom 30. Januar bis 19. Februar 1996 stationär behandelt (Entlassungsbericht Dr. S, Dr. H, R, D-Krankenhaus K vom 19. Februar 1996).

Den Rentenantrag stellte der Kläger im März 1996. Seit dem Unfall vom Januar 1996 sei er nicht mehr erwerbsfähig. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Arztes Dr. Sch vom 13. Mai 1996 ein und beauftragte den Facharzt für Orthopädie Dr. M und die Ärztin für Innere Medizin Dr. v I damit, den Kläger zu begutachten. In seinem Gutachten vom 11. Juli 1996 diagnostizierte Dr. M bei dem Kläger eine statische Insuffizienz nach pertrochanterer Oberschenkelfraktur (Zustand nach operativer Versorgung mit Verriegelungsnagel), ein sekundäres vertebragenes Schmerzsyndrom durch Fehlhaltung sowie eine chronische rezidivierende Gastritis. In dem Beruf des Gastwirts sei der Kläger nicht mehr leistungsfähig, im Übrigen noch für Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen, möglichst in Wohnortnähe. Dr. v I diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 24. Juli 1996 eine chronische Gastritis/Duodenitis, eine Oesophagitis und leichte Oesophagusvarizen, eine instabil pertrochantere Femurfraktur links und den Verdacht auf degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Internistischerseits sei der Kläger vollschichtig für den Beruf des Gastwirts und für alle körperlichen Tätigkeiten und geistigen Tätigkeiten ohne große emotionale Belastungen einsetzbar, jedoch nicht in Schicht-, Nacht- oder Akkordarbeit. Dr. v I lagen neben Unterlagen des D-Krankenhauses K betreffend die stationäre Behandlung im Januar und Februar 1996 und dem Entlassungsbericht des Krankenhauses H mehrere Arztbriefe der Ärztin für Innere Medizin Dr. O und der Ärztin für Pathologie Dr. M-H sowie einer der Ärztin für Radiologie Dipl.-Med. G, K W, vor.

Durch Bescheid vom 9. September 1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger könne noch in seinem "bisherigen Beruf" und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein. Seinen Widerspruch gegen den Bescheid begründete der Kläger damit, dass er wegen seiner Leiden sein Gewerbe als Gastwirt habe abmelden müssen. Die Beklagte holte einen weiteren Befundbericht des Dr. Sch vom 4. November 1996 mit ergänzender Stellungnahme zur Wegefähigkeit vom 5. Dezember 1996 ein. Außerdem veranlasste sie intern eine Stellungnahme ihres berufskundlichen Dienstes vom 3. Februar 1997. Auf deren Grundlage wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 1997 zurück. Der rentenrechtlich maßgebliche Beruf des Klägers sei der des Invest-Mitarbeiters. Den Hauptberuf könne der Kläger nach den medizinischen Ermittlungen zwar nicht mehr ausüben. Das Leistungsvermögen reiche aber aus, die während des Erwerbslebens erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten in vollschichtiger Tätigkeit als Bürosachbearbeiter, z.B. entsprechend der Gehaltsgruppe 3 des Tarifvertrags für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, zu verwenden.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger geltend gemacht, dass sein Leistungsvermögen nicht richtig beurteilt worden sei. Die 1995 wegen seines Magenleidens durchgeführte Kur sei erfolglos geblieben, die Folgen des Unfalls vom Januar 1996 beeinträchtigten ihn ausgesprochen stark. Zumindest sei er berufsunfähig, weil seine letzte versicherungspflichtige Tätigkeit der eines Sachbearbeiters nicht gleichgestellt werden könne. Vielmehr habe es sich um eine Art Bauleitertätigkeit gehandelt, die er nicht mehr verrichten könne. Zum Beleg seiner Angaben hat er ein Attest des Dr. Sch vom 2. März 1998 vorgelegt.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte (Dr. O vom 2. Juni 1997; Dr. Sch vom 12. Juni 1997; Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. W, D-Krankenhaus K, vom 19. Juni 1998 mit Entlassungsbericht Dr. W, Dr. E, K vom 28. August 1997) eingeholt. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der Kläger dann durch den Arzt für Orthopädie Dr. L begutachtet worden. In seinem Gutachten vom 8. September 1998 hat er beim Kläger einen Zustand nach pertrochanterer Schenkelhalsfraktur links, knöchern konsolidiert, anatomisch regelgerecht verheilt, festgestellt. Der Kläger könne damit vollschichtig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Gegen das Gutachten hat der Kläger eingewendet, dass sein Wirbelsäulenleiden und seine internistischen Krankheitsbilder nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Ferner hat er ein weiteres Attest des Dr. Sch vom 1. Dezember 1998 eingereicht.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. Januar 1999 abgewiesen und sich zur Begründung auf das Ergebnis seiner medizinischen Ermittlungen gestützt. Die Ausführungen des Dr. Sch in seinem letzten Attest widerlegten die Leistungsbeurteilung des Gutachters nicht. Eine ergänzende Stellungnahme des Dr. L habe nicht eingeholt werden müssen, weil die Auffassung des Dr. Sch bereits aus den früheren Attesten bekannt gewesen sei und Dr. L sich damit in seinem Gutachten auseinandergesetzt habe. Außerdem stehe das jetzige Attest des Dr. Sch im Widerspruch zur Epikrise des D-Krankenhauses K aus dem Jahr 1997. Darin sei ausgeführt, dass nach der Wundheilung eine volle Belastung möglich sei. Ebenso wenig seien weitere Ermittlungen auf internistischem Gebiet angezeigt gewesen.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass er seinen bisherigen Beruf oder einen vergleichbar qualifizierten schon wegen der langen Zeit der Berufsentfremdung nicht mehr ausüben könne; entgegen der Auffassung der Beklagten habe er keine Qualifikation als Bauingenieur und auch keinerlei Berufserfahrung im Bauwesen im eigentlichen Sinn. Seine Aufgaben hätten eher im logistischen Bereich gelegen und er habe mit der Projektierung selbst nie etwas zu tun gehabt. Im Übrigen habe er auch als Gastwirt Beiträge an die Beklagte entrichtet, die zur Begründung eines Rentenanspruchs dienen sollten. Der Kläger hat eine neurologische Diagnostik des E-F Krankenhauses R vom 26. April 1999 und ein weiteres Attest des Dr. Sch vom 26. Mai 2000 eingereicht. Ferner hat er eine von ihm und Herrn W K (einem ehemaligen Kollegen) unterzeichnete Beschreibung der Beschäftigung beim VEB R vom 5. Dezember 2000 eingereicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 1996, sowie Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. März 1996 bis 31. Juli 1996 sowie hilfsweise auch ab 1. August 1996 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei auf Grund seiner Berufserfahrung oberhalb der Angestellten mit dreijähriger Ausbildung einzustufen und könne die Tätigkeit eines Bauingenieurs im Innendienst noch verrichten. Sie hat ein berufskundliches Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H, F, vom 24. September 2001 eingereicht, das im Auftrag des Sozialgerichts Altenburg erstattet worden war (der Kläger des dortigen Verfahrens war Dipl.-Ing. [FH] Bauwesen). Auch die Tätigkeit als Invest-Mitarbeiter könne der Kläger noch ausüben. Die Tätigkeit als Gastwirt sei rentenrechtlich unerheblich, weil der Kläger hierfür nur freiwillige Beiträge entrichtet habe.

Der Senat hat einen Entlassungsbericht des St. M-Krankenhauses B vom 26. Februar 2001 betreffend eine stationäre Behandlung vom 25. bis 31. Januar 2001 beigezogen (Aufnahme wegen linksseitiger Hüft- und Oberschenkelhalsbeschwerden, nach Diagnostik konservativ therapiert) und Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. F vom 30. August 1999 und des Dr. Sch vom 13. September 1999 eingeholt. Hierzu und zu den vom Kläger selbst eingereichten medizinischen Äußerungen hat der gerichtliche Sachverständige Dr. L mit Datum des 20. September 2000 eine ergänzende Stellungnahme nach Aktenlage abgegeben. Ferner hat der Senat Arbeitgeberauskünfte der Firmen L-R vom 29. März 2000 mit Ergänzung vom 8. Januar 2001, der P B Betriebs GmbH vom 16. Januar 2001 und der B T vom 31. Januar 2001 und berufskundliche Auskünfte der Arbeitsberaterin D vom Arbeitsamt F/Sp vom 13. August 2001 mit Ergänzung vom 12. April 2002 und beim Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. (VME) vom 17. Dezember 2003 und 20. Januar 2004 eingeholt.

Im Auftrag des Senats hat schließlich der Arzt M mit Datum des 6. Juni 2003 ein Gutachten über den Kläger erstellt sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 25. August 2003 abgegeben. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger regelmäßig noch leichte bis mittelschwere (im Sinne von weniger als "rein" mittelschwere) körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen ausüben könne. An Krankheitsbildern hat der Sachverständige beim Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom nach Schenkelhalsfraktur links, Arthrose beider Hüftgelenke, Kniegelenksverschleiß und Lumbalgien, ein chronisches Magenleiden, Bluthochdruck, eine Schilddrüsenerkrankung und ein operiertes Prostataleiden erkannt.

Die Gerichtsakten sowie die Rentenakte der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung F und die Leistungsakte des Arbeitsamtes F sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger erfüllt in den im Berufungsantrag bezeichneten Zeiträumen weder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die erhobenen Ansprüche bestimmen sich noch nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Jahr 1996 gestellt hat und Rente (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Die §§ 43, 44 SGB VI erfordern neben den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI), dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI).

Der Kläger war und ist nicht berufsunfähig. Erst recht erfüllt er deshalb nicht die weitergehenderen Anforderungen der Erwerbsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit bis 31. Juli 1996 scheidet außerdem bereits deshalb aus, weil der Kläger bis zum 3. Juli 1996 selbständig erwerbstätig war (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-, siehe z.B. BSG, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 und § 44 Nr. 3, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; Urteil vom 11. Mai 2000 -B 13 RJ 43/99 R- nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 -B 13 RJ 43/99 R-). Weil es auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung ankommt, stellt die letzte vom Kläger überhaupt ausgeübte Tätigkeit als Gastwirt nicht den bisherigen Beruf dar. Denn in der Zeit ab 1. Juli 1991 war er nicht mehr auf Grund von Versicherungspflicht bei der Beklagten versichert. Aber auch die Tätigkeiten als Inhaber eines Gartencenters beziehungsweise Gastwirt, die der Kläger in der Zeit vom 15. Mai bis 30. Juni 1991 ausgeübt hat, stellen nicht den bisherigen Beruf dar, selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger in diesen Tätigkeiten tatsächlich gemäß § 10 Abs. 1 SVG als Selbständiger versicherungspflichtig war. Denn eine etwaige Versicherungspflicht hatte insoweit nur für längstens sechs Wochen und damit nur vorübergehend bestanden.

Damit ist als bisheriger Beruf derjenige des "Investmitarbeiters" anzusehen, den der Kläger bis August 1990 bei verschiedenen Betrieben der DDR langjährig ausgeübt hat. Dass der Beruf in der konkret ausgeübten Form möglicherweise lediglich im Wirtschaftssystem der DDR gefunden werden konnte, hat rechtlich keine Bedeutung. Denn selbst wenn dies unterstellt wird und wenn weiter unterstellt wird, dass der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, reicht das noch nicht aus, um einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu begründen. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, welche der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Welche Verweisungstätigkeit sozial zumutbar ist, richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.

Hierzu hat das BSG das so genannte Mehrstufenschema entwickelt, welches von den Leitberufen - Angestellte mit besonders qualifizierter Ausbildung (z. B. Meister oder Angestelltenberufe, die eine Hochschulausbildung voraussetzen), - Angestellte mit längerer Ausbildung ("Fachangestellte"; anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren), - angelernte Angestellte (mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu einem Jahr - "Angelernte des unteren Bereichs" - und von einem bis zu zwei Jahren - "Angelernte des oberen Bereichs" -) und - unausgebildete Angestellte ausgeht. Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf kann der Versicherte sozial zumutbar auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41, SozR 3-2600 § 44 Nr. 3, BSG, Urteile vom 24. März 1998 -B 4 RA 44/96 R- und vom 11. Mai 2000 -B 13 RJ 43/99 R-, nicht veröffentlicht).

Der bisherige Beruf des Klägers ist im Rahmen dieses Stufenschemas jedenfalls der Stufe der Fachangestellten zuzuordnen. Denn unabhängig davon, ob der bisherige Beruf ein unmittelbares Gegenstück im Arbeitsleben der Bundesrepublik Deutschland hat, ergibt sich dies jedenfalls aus der Art von Verrichtungen, mit denen der Kläger der Sache nach befasst war. Es lässt sich feststellen, dass der Kläger mit der organisatorischen Abwicklung von Neu- und Umbauten von technischen Anlagen und Immobilien befasst war. Das ist seinen eigenen Angaben, im Besonderen im Erörterungstermin vom 29. Juli 2002, denen des Herrn W K vom 5. Dezember 2000 und den Auskünften der Firmen L-R vom 29. März 2000 und der Photel B Betriebs GmbH vom 16. Januar 2001 zu entnehmen. Entgegen der vom Senat eingeholten Auskunft der Arbeitsberaterin D kann der vom Kläger ausgeübte Beruf angesichts dessen nicht mit dem eines Bauleiters verglichen werden. Der Kläger hat keinerlei eigene bauplanerische oder technische Aufgaben ausgeführt, sondern vielmehr logistische Vor- und Begleittätigkeiten, die keine spezifisch bau- oder maschinentechnischen Kenntnisse voraussetzten. Sein bisheriger Beruf entspricht angesichts dessen dem Berufsbild seiner Ausbildung als Ingenieurökonom, wobei es angesichts der gleichartigen Grundausbildung ohne Bedeutung ist, dass der Kläger seit 1977 nicht mehr im Berufsbereich seiner Spezialisierungsrichtung Transportwesen tätig war (siehe dazu und zum Folgenden Bundesanstalt für Arbeit (Herausgeber), Bildung und Beruf, Heft 308 – Berufe der ehemaligen DDR (Fachschulberufe), S. 19 zum Stichwort "Ingenieurökonom(in) Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Transportwesens mit Verweisung auf S. 7 zum Stichwort "Ingenieurökonom(in) Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Bergbaus). Denn zu den Einsatzmöglichkeiten des Ingenieurökonoms zählten allgemein (u.a.) Leitungs-, Planungs-, Finanzierungs-, Abrechnungs-, Kontroll- und Analyseaufgaben im betrieblichen Reproduktionsprozess sowie die Mitarbeit auf dem Gebiet der Betriebsorganisation. Vergleichbar ist die Ausbildung zum Ingenieurökonom aber der (achtsemestrigen) zum Diplom-Betriebswirt (FH) beziehungsweise der (sechssemestrigen) zum Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH; a.a.O. S. 7 zum Unterpunkt "verwandte Berufe").

Mit den vorhandenen beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen und mit dem verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage Tätigkeiten zu verrichten, die nach der Gehaltsgruppe 3 des Tarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, vom 10. April 2000 vergütet werden. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die eine kaufmännische Lehre mit Abschlussprüfung bzw. in der Regel eine Ingenieurausbildung voraussetzen und somit um die von Fachangestellten. Weil hierauf nach dem Mehrstufenschema sogar besonders qualifizierte Angestellte sozial zumutbar verwiesen werden können, kann dahingestellt bleiben, ob der bisherige Beruf des Klägers sogar dieser obersten Berufsgruppe zugeordnet werden könnte.

Nach der Gesamtschau der im Verwaltungsverfahren und während des Rechtsstreits eingeholten Gutachten steht fest, dass der Kläger jedenfalls in dem für den Rentenanspruch maßgeblichen Zeitraum bis Ende November 2000 noch in der Lage war, täglich regelmäßig vollschichtig tätig zu sein. Alle Gutachter und Sachverständigen (mit Ausnahme von Dr. M, der sich hierzu nicht ausdrücklich geäußert hat) kommen der Sache nach zu dem Ergebnis, dass der Kläger vollschichtig wenigstens noch leichte körperliche Arbeiten verrichten kann. Dr. L und der Arzt M halten zusätzlich zeitweise mittelschwere Arbeiten (Dr. L) beziehungsweise leichte bis mittelschwere (im Sinne von weniger als "rein" mittelschwere, so Herr M) einschließlich des Hebens und Tragens von Lasten bis 10 kg für möglich, Dr. v I aus internistischer Sicht sogar körperliche Arbeiten jeder Art. Die weiteren von den Gutachtern und Sachverständigen benannten qualitativen Einschränkungen beziehen sich vorrangig auf die eingeschränkte Belastbarkeit des Bewegungsapparats. So hielt Dr. M im Zeitpunkt seiner Untersuchung im Juli 1996, also knapp sechs Monate nach dem Privatunfall des Klägers, "noch" keine Belastung in einem stehenden Beruf für möglich und empfahl eine überwiegend sitzende Tätigkeit. Dr. L und der gerichtliche Sachverständige M sahen weiterhin nur noch Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen als möglich an (der Arzt M "ausschließlich" solche) und schlossen Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus. Beide Sachverständige sahen auch die Belastbarkeit der Beine (einschließlich der Füße) als deutlich gemindert an. Dr. L hielt darüber hinaus Arbeiten in Zwangshaltungen und mit einseitigen Belastungen der unteren Extremitäten nicht mehr für möglich, Herr M generell Arbeiten mit einseitigen Belastungen. Im Übrigen schlossen Dr. v I und der Arzt M Arbeiten in Nachtschicht und in Akkord aus, Dr. v I darüber hinaus jegliche Schichtarbeit und der Arzt M Arbeiten an laufenden Maschinen, während er sonstige Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus dann für möglich hielt, wenn er langsam ist. Dr. L schränkte das qualitative Leistungsvermögen des Klägers noch insoweit ein, als die Arbeiten zwar sowohl im Freien wie in geschlossenen Räumen verrichtet werden könnten, jedoch ohne großen Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft.

Lediglich der Arzt M hält für die Zeit bis Ende 1996 bzw. März 1997 ein untervollschichtiges Leistungsvermögen beziehungsweise eine Einschränkung der Wegefähigkeit für möglich. Jedoch räumt er selbst ein, dass eine eindeutige Aussage auf Grund der Vorunterlagen nur mit Vorbehalt getroffen werden könne und er "zugunsten" des Klägers davon ausgehe, dass er in der genannten Zeit nur untervollschichtig leistungsfähig bzw. nicht wegefähig gewesen sei. Der gerichtliche Sachverständige nimmt insoweit indessen eine rechtliche Würdigung vor, die nicht zulässig ist. Denn das Recht der Sozialversicherung kennt keine Beweisregel, die es erlauben würde, im Zweifel zu Gunsten des Anspruchstellers zu entscheiden. Vielmehr muss für die anspruchsbegründenden Tatsachen der Vollbeweis erbracht sein, sie müssen also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (s. dazu etwa BSG, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 15, 3-2600 § 43 Nr. 13).

Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich der für den Vollbeweis erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit für eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens indessen nicht gewinnen. Sie wird von keinem der übrigen Gutachter und Sachverständigen berichtet, im Besonderen nicht von den zeitnah nach dem Privatunfall des Klägers tätig gewordenen Dres. M und v I. Auch aus den Angaben des behandelnden Arztes Dr. Sch, auf die sich der Kläger vor allem beruft, lässt sich dies nicht herleiten. In seinem für die Beklagte erstatteten Befundbericht vom 4. November 1996 wie auch in den im Lauf des Rechtsstreits erstatteten Befundberichten vom 12. Juni 1997 und 13. September 1999 legt er zwar ebenso wie in seinen Attesten vom 2. März 1998 und 1. Dezember 1998 ausführlich die Beschwerden des Klägers dar (im Besonderen die - in unterschiedlichem Ausmaß bestehende - Gehbehinderung sowie das seit vielen Jahren bestehende und medikamentös behandelte Magenleiden). Jedoch beschreibt er keine Krankheitsbilder oder Umstände, aus denen sich eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens zwingend ergeben würde. Dem entsprechend stehen die vorliegenden Gutachten bereits von daher nicht in Widerspruch zu den Aussagen Dr. Sch. Soweit Dr. Sch in dem Attest vom 1. Dezember 1998 bittet, die von ihm berichteten Leiden bei der Prüfung von "Berufsuntauglichkeit" zu berücksichtigen, ist dies auch geschehen. Im Übrigen stellen - sofern die Aussage Dr. Sch zur "Berufsuntauglichkeit" dahin verstanden wird - die Begriffe "Berufs-" und "Erwerbsunfähigkeit" rechtliche dar, zu denen einem Mediziner folglich keine Aussage abverlangt werden könnte bzw. über die ein Mediziner eine verbindliche Aussage nicht zu treffen hätte. Dass der Kläger nach der Bewertung von Dr. Sch zeitweise arbeitsunfähig war, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn Arbeitsunfähigkeit bedeutet lediglich die Unfähigkeit, die zuletzt vorher konkret verrichtete Tätigkeit (im vorliegenden Fall also die des Gastwirts) zeitweise nicht mehr ausüben zu können.

Eine sogar Erwerbsunfähigkeit begründende Einschränkung der Wegefähigkeit dergestalt, dass es dem Kläger jedenfalls zeitweise nicht möglich gewesen wäre, entsprechend den Vorgaben des BSG grundsätzlich vier mal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in zumutbarer Zeit zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit zu benutzen (dazu zuletzt BSG, Urteile vom 28. August 2002 -B 5 RJ 8/02 R und 12/02 R-, beide nicht in Druckwerken veröffentlicht), lässt sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen ebenfalls nicht herleiten. Allein daraus, dass der Kläger zeitweise (von Februar 1996 bis zirka März 1997) Unterarm-Gehstützen benutzt hat, folgt dies nicht. Denn bei der Beurteilung der Mobilität sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (dazu ausführlich BSG, B 5 RJ 8/02 R a.a.O.). Angesichts dessen lässt sich auch aus der Aussage des Klägers gegenüber dem untersuchenden Arzt des Landesversorgungsamtes Berlin Dr. R am 5. März 1997, er könne ohne Unterarm-Gehstütze lediglich 300 bis 400 Meter zurücklegen, ebenso wenig eine Einschränkung der Wegefähigkeit ableiten wie aus dem Befundbericht des Dr. Sch vom 5. Dezember 1996, der sich in gleicher Weise äußert. Im Übrigen berichtet bereits der Entlassungsbericht des D-Krankenhauses K vom 19. Februar 1996 davon, dass der Kläger - mit Gehhilfen - schon unmittelbar nach der Operation in der Lage war, zu den krankengymnastischen Übungen selbständig zu erscheinen, problemlos Treppen steigen zu können und alle krankengymnastischen Übungen aktiv gut umzusetzen. Soweit Dr. Sch in seinen Attesten und Befundberichten auf bestehende Schmerzen beim Laufen bzw. auf einen hinkenden Gang hinweist, ergibt sich daraus gleichfalls nicht, dass die Wegefähigkeit wenigstens zeitweise eingeschränkt oder aufgehoben gewesen sein könnte. Die bestehenden Schmerzen führt er selbst auf eine Fehlbelastung der Wirbelsäule in Folge der vom Kläger geübten Schonbelastung des linken Beines zurück, ohne dass erkennbar wäre, dass sie den Kläger hindern würden, Wege des eben beschriebenen Umfangs zumutbar zurückzulegen. Dies umso weniger, als die im Auftrag von Dr. Sch durchgeführte bildgebende Untersuchung der linken Hüfte und des linken Knies am 19. Juni 1996 und des linken Oberschenkels vom 5. März 1997, jeweils im D-Krankenhaus K, abgesehen von dem bestehenden Zustand nach pertrochanterer Oberschenkelfraktur links, keine pathologischen Ergebnisse erbracht hat. Auch die sonstigen aus den Akten ersichtlichen stationären Behandlungen im fraglichen Zeitraum führten lediglich zu zeitweiser Arbeitsunfähigkeit, im Besonderen verlief die stationäre Behandlung zur Materialentfernung in dem geschraubten Oberschenkelknochen im August 1997 komplikationslos, wie sich aus dem Entlassungsbericht des D-Krankenhauses K vom 28. August 1997 ergibt. Der hinkende Gang bezeichnet für sich genommen von vornherein keine Einschränkung der Wegefähigkeit.

Welchem Gutachter oder Sachverständigen bei der Einschätzung der beim Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen ansonsten zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass sämtliche benannten Einschränkungen vorliegen, führen sie weder allein noch in ihrer Gesamtheit dazu, dass der Kläger eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr ausüben könnte. Bedenken, einem der Gutachter oder Sachverständigen überhaupt nicht zu folgen, bestehen, abgesehen von den oben erörterten Erwägungen des Arztes M zur Möglichkeit eines zeitweilig nicht vollschichtigen Leistungsvermögens oder einer eingeschränkten Wegefähigkeit nicht. Jedenfalls die gerichtlichen Sachverständigen hatten umfassenden Zugang zu den medizinischen Unterlagen, die den Krankheitsverlauf ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anfang 1995 dokumentieren. Sie haben die vorhandenen medizinischen Unterlagen vollständig gesichtet und gewürdigt. Erhebliche Einwendungen, die geeignet sein könnten, die von den gerichtlichen Sachverständigen, aber auch die von den Gutachtern der Beklagten gefundenen Ergebnisse in Frage zu stellen, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch für das Gericht nicht ersichtlich. Der Kläger macht der Sache nach im Wesentlichen geltend, dass seine Leiden nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Dies lässt sich aber nicht feststellen. Im Besonderen lässt sich, wie oben bereits ausgeführt, den Attesten des Dr. Sch nichts entnehmen, was eine weitreichendere Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnte als die von den Gutachtern und Sachverständigen festgestellte.

Als zumutbare Verweisungstätigkeiten kommen angesichts dessen die unten näher bezeichneten, nach der Gehaltsgruppe 3 des Tarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg vergüteten Berufe, in Betracht. Das ergibt sich aus den vom Senat eingeholten Auskünften des VME vom 17. Dezember 2003 und 20. Januar 2004. Der Verband hat seine Auskünfte an Hand des vom Senat mitgeteilten Berufsweges des Klägers und der von dem Sachverständigen M aufgestellten Leistungsbeurteilung abgegeben, so dass er über die wesentlichen für die gewünschte Auskunft erheblichen Tatsachen orientiert war. Es bestehen deshalb jedenfalls nach der ergänzenden Auskunft des VME vom 20. Januar 2004 keine Bedenken dagegen, dem VME in seinen Ausführungen zu folgen. Soweit die vor dem Arzt M tätig gewordenen Gutachter und Sachverständige nach dem Gesagten noch andere qualitative Einschränkungen festgestellt hatten, war keine weitere Auskunft erforderlich, weil selbst dann, wenn zu Gunsten des Klägers die vom VME benannten Tätigkeiten außer Acht gelassen werden, die mit den weiter gehenden oder anderslautenden Leistungseinschätzungen nicht vereinbar sein könnten, noch mehrere zumutbare Verweisungstätigkeiten verbleiben. Sozial zumutbar sind dem Kläger Tätigkeiten als Bearbeiter von Bestellungen oder von Versandaufgaben, als Projektant von einfachen Anlagen oder beim Ausführen von einfachen technischen Aufgaben. Es handelt sich hierbei um reine Büroarbeiten, so dass ein Arbeiten unter gleichbleibenden klimatischen Bedingungen gewährleistet ist. Diese körperlich leichten Arbeiten können überwiegend im Sitzen ausgeführt werden, so dass sie den von Dr. M genannten Erfordernissen für die unmittelbare Zeit nach dem Unfall vom Januar 1996 genügen. Die Arbeiten lassen sich aber auch in einem Wechsel der Haltungsarten ausüben, weil sie zum Teil von vornherein auch Verrichtungen im Gehen und Stehen beinhalten (Aufsuchen von Ablagen, Konsultation mit anderen Arbeitskollegen in anderen Arbeitszimmern) und zum Teil nicht zwingend im Sitzen verrichtet werden müssen (z.B. Arbeiten an einem Stehpult, leichtes Gehen während des Diktierens mit einem Diktiergerät). Insoweit entsprechen sie den von Dr. L und dem Arzt M benannten Anforderungen an den Wechsel der Haltungsarten. Die vom VME benannte Tätigkeit eines verantwortlichen Verwalters von Schriftgut in Registraturen ist von vornherein mit dem regelmäßigen Wechsel der Haltungsarten Gehen, Stehen und Sitzen verbunden, so dass sie mit der Leistungsbewertung von Dr. L und dem Arzt M wiederum in Einklang steht. Dass es sich bei Registraturen um geschlossene und temperierte Räumlichkeiten handelt, kann als allgemein bekannt unterstellt werden. Dass der Kläger die benannten Tätigkeiten angesichts seiner beruflichen Vorbildung und seines Berufsweges nach einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten vollwertig ausüben kann, ist vom VME auf die ausdrückliche Frage des Senats hin ohne Einschränkungen bejaht worden. Ob der Kläger auf Grund der Arbeitsmarktlage tatsächlich einen Arbeitsplatz in einem zumutbaren Verweisungsberuf erhalten konnte, hat, da er jedenfalls im vorliegend interessierenden Zeitraum bis 30. November 2000 über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügt hat, keine rechtliche Bedeutung. Das Risiko der Arbeitslosigkeit wird insoweit nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen (s. dazu BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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