Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 2819/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 42/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente. Der Kläger ist 1940 geboren. Sein letztes Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 1997. Zum 16. September 1998 meldete er sich arbeitslos und bezog ab dem selben Tag Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13. Mai 2001, zuletzt in Höhe von 197,68 Euro wöchentlich. Auf seinen Antrag hin gewährte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 27. August 2001 ab 1. Mai 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit. Dem Bescheid war ein Versicherungsverlauf beigefügt, auf den Bezug genommen wird. In der Anlage R 240 zu dem formularmäßigen Rentenantrag, die der Kläger am 12. April 2001 unterzeichnet hatte, war er zuvor auf die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente verbundenen Rentenminderungen hingewiesen worden. Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1. März bis 4. April 1974, vom 9. bis 28. April 1975 und vom 20. Februar bis 31. März 1976 trotz Nachweises gar nicht und im Übrigen in der Zeit von 1972 bis 1990 zum Teil nicht in vollem Umfang angerechnet worden seien. Dadurch entstünden mehrere Lücken im Versicherungsverlauf, wodurch die Rente sich mindere. Außerdem wandte sich der Kläger gegen die Bewertung der Zeiten der Arbeitslosigkeit und hielt die Kürzung der Altersrente auf Grund der vorzeitigen Inanspruchnahme für verfassungswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 2002 zurück. Die Zeiten vom 1. März bis 4. April 1974 und die vom 20. Februar bis 31. März 1976 hätten deshalb nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, weil sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen hätten. Der Monat April 1975 und damit auch die Zeit vom 9. bis 28. April 1975 sei bereits als Zeit der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Die Zeit vom 18. April bis 26. Mai 1977 habe keinen vollen Kalendermonat umfasst und sei deshalb nicht anrechnungsfähig, zumal sie nicht im unmittelbaren Anschluss an die vorangegangene Zeit der Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit gelegen habe, die am 31. März 1977 geendet habe. Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten von 1972 bis 1990 entspreche den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtige, dass manche Monate teils mit Beitragszeiten und teils mit beitragsfreien Zeiten ("beitragsgeminderte Zeiten") belegt seien, woraus sich eine andere Bewertung als bei den Monaten ergebe, die ausschließlich mit beitragsfreien Zeiten belegt seien. Die dauerhafte Verringerung des Rentenzugangsfaktors auf 0,886 auf Grund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente entspreche schließlich ebenfalls dem Gesetz. Mit der Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, zwischen dem 31. März und dem 18. April 1977 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt zu haben, so dass auch die nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit anzurechnen sei. Weil die Firma ihm keinen Lohn gezahlt habe, habe er sich Konkursausfallgeld vom Arbeitsamt geholt, was versicherungsrechtlich berücksichtigt werden müsse. Er habe über den Bezug des Konkursausfallgeldes zwar keine Belege mehr. Allein die Tatsache aber, dass das Arbeitsamt ihm Arbeitslosengeld ab 18. April 1977 gezahlt habe, belege eine vorangegangene Beschäftigung. Im Übrigen halte er die Bewertung der Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1972 bis 1990 insgesamt für verfassungswidrig, da sie nicht auf dem letzten Arbeitsentgelt vor der Arbeitslosigkeit beruhe und somit nur dazu diene, den rechtmäßigen Rentenanspruch nach unten zu korrigieren. Durch Urteil vom 17. Februar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zunächst auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Darüber hinaus hat es ausgeführt, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1972 bis 1990 nicht anders bewertet werden könnten, weil die Bundesanstalt für Arbeit im fraglichen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gehabt habe. Angesichts dessen könnten diese Zeiten nicht so behandelt werden wie die, für die von der Bundesanstalt für Arbeit Beiträge zu zahlen gewesen seien. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, dass die beitragsgeminderten Zeiten, schlechter bewertet würden als die beitragsfreien Zeiten treffe das nicht zu. Denn diese Zeiten erhielten mindestens den Wert, den sie als beitragsfreie Zeiten hätten. Die Einwände des Klägers gegen die Rentenkürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme würden nicht geteilt. Der Gesetzgeber habe damit der auftretenden längeren Laufzeit der Rente Rechnung tragen wollen. Dies sei mit dem Grundrecht auf Eigentum vereinbar. Dem schützenswerten Vertrauen der rentennahen Jahrgänge habe der Gesetzgeber durch die stufenweise Anhebung der Altersgrenze Rechnung getragen. Auch die Möglichkeit, gegen Abschlag die Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, stelle eine vertrauensschützende Regelung dar. Die vorzeitige Inanspruchnahme stehe im Übrigen allein in der Dispositionsbefugnis des Einzelnen, so dass er nicht gezwungen sei, einen Rentenabschlag in Kauf zu nehmen. Im Berufungsverfahren macht der Kläger sein bisheriges Anliegen weiter geltend. Es sei zwar richtig, dass er die Rente auf Grund eigener Entscheidung beantragt habe. Jedoch liege das allein daran, dass das Arbeitsamt ihn zuvor nicht habe vermitteln können und eine weiter Arbeitslosigkeit mit der Kürzung der "Beihilfe" auf Sozialhilfeniveau verbunden gewesen sein würde. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2003 aufzuheben, den Bescheid vom 27. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente ab 1. Mai 2001 neu festzustellen und dabei einen Rentenzugangsfaktor von 1,0 anzuwenden, zusätzlich eine Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 31. März bis 18. April 1975 sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1. März bis 4. April 1974, 9. bis 28. April 1975 und vom 18. April bis 26. Mai 1977 sowie auch im Übrigen Zeiten der Arbeitslosigkeit selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie keinen vollen Kalendermonat angedauert haben, und sämtliche Zeiten der Arbeitslosigkeit auf Grund der zuletzt vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitsentgelte zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Leistungsakte der Arbeitsagentur B N lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente. Dass der Kläger ab dem 1. Mai 2001 einen Anspruch auf (vorgezogene) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit gemäß § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) dem Grunde nach hat, steht bestandskräftig fest, da die entsprechenden Verfügungssätze des Bescheides vom 27. August 2001 nicht angefochten worden sind. Für die Festsetzung einer "höheren Rente" gibt es keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der (anfängliche) Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dieser anfängliche monatliche Wert des Rechts auf Rente wird dann zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Der Zugangsfaktor beträgt für den Kläger 0,886, weil er die Rente im Verhältnis zu dem für ihn maßgeblichen Renteneintrittsalter um 38 Monate vorzeitig in Anspruch genommen hat (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Für Versicherte der Geburtsjahrsgänge vor 1941 bleibt es für die Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit - neben anderen Voraussetzungen - nur dann bei der Altersgrenze von 60 Jahren (§ 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), wenn sie am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder an diesem Tag Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder ein Arbeitsverhältnis am 14. Februar 1996 mit Wirkung für die Zeit nach dem 13. Februar 1996 gekündigt oder durch Vereinbarung beendet worden war (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), sie auf Grund bestimmter Maßnahmen, die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden sind, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) oder 45 Jahre (540 Kalendermonate) mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Zeiten der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) aufzuweisen haben (§ 237 Abs. Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Keine dieser Voraussetzungen wird vom Kläger erfüllt. Damit richtet sich die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 Abs. 3 i.V.m. Anlage 19 zum SGB VI. Die für den Kläger maßgebliche Altersgrenze betrug danach 63 Jahre und 9 Monate, die vorzeitige Inanspruchnahme war ab dem 60. Lebensjahr möglich. Der Kläger hat die Rente ab 1. Mai 2001, also mit 60 Jahren und 7 Monaten in Anspruch genommen und damit um 38 Monate vor der für ihn geltenden Altersgrenze, die er erst im Juni 2004 erreicht hätte. Der Zugangsfaktor ist in der Folge um 0,003 x 38 = 0,114 niedriger als 1, was den von der Beklagten richtig errechneten Wert von 0,886 ergibt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den so genannten "Rentenabschlag" bestehen nicht. Er war im jetzigen Umfang bereits ab 1. Januar 1997 eingeführt worden und ab dann in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des § 41 Abs. 1 SGB VI (i.V.m. Anlage 19 zum SGB VI) enthalten. § 237 Abs. 3 SGB VI in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung hat den selben Regelungsinhalt. Ob die gesetzliche Gewährung einer Altersrente bei Vollendung eines bestimmten Lebensalters und Arbeitslosigkeit überhaupt von einem Grundrecht, im Besonderen dem auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz -GG-) erfasst wird, kann dahinstehen. Denn der "Rentenabschlag" stellt jedenfalls keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht dar. Insoweit ergibt sich nichts anderes als im Fall der beschleunigten und ebenfalls mit einem Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme verbundenen Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für Frauen, die das Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß beurteilt hat (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 13. Februar 2004 -Aktenzeichen 1 BvR 24911/97-; zum Ganzen auch Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2004 -B 5 RJ 44/02 R- ausweislich der Presse-Information Nr. 10/04 des Bundessozialgerichts). Die in Frage stehende Regelung dient, indem sie Anreize zu einem im Interesse der Beitragsstabilität in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Entwicklung der Lohnnebenkosten "unerwünschten" Verhalten - der frühzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente - beseitigt, dem allgemeinen Wohl im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht, Amtliche Entscheidungssammlung -BVerfGE-, Band 103, S. 293 (306 f.)). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, auf künftige Entwicklungen ausgelegten Rechtsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 37, 104 (118); 78, 249 (288)). Die Regelung ist auch verhältnismäßig und wahrt ausreichenden Vertrauensschutz für die Versicherten bereits dadurch, dass die Anhebung der Altersgrenze nur stufenweise vollzogen wird. Dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme mit einem Abschlag verbunden wird, ist den Versicherten angesichts des mit der Regelung verfolgten Ziels und der erheblichen Belastung der Rentenkassen durch vorgezogene Altersrenten zumutbar (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2004 und Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2004, beide wie oben). Die persönlichen Entgeltpunkte ermitteln sich nach näherer Maßgabe der §§ 66, 70ff SGB VI aus den nach bundesdeutschem Recht zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten einschließlich etwaiger Zuschläge oder Abschläge nach besonderen Vorschriften). Dabei bezeichnet ein Entgeltpunkt den Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage (mit anderen Worten das beitragspflichtige Entgelt) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Anlage 1 zum SGB VI). Die Beklagte hat die persönlichen Entgeltpunkte zutreffend errechnet, da weitere rentenrechtliche Zeiten nicht rentenwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Die Zeit vom 31. März bis 18. April 1977 kann nicht als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden. Sie ist nicht nachgewiesen, weil Versicherungskarten, Sozialversicherungsnachweise oder andere Dokumente, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und die Entrichtung von Beiträgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegen würden, nicht vorliegen. Der Kläger kann auch keine der Beweiserleichterungen des § 203 SGB VI für sich in Anspruch nehmen. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist eine Beitragszeit dann anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie eine versicherte Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Nach Abs. 2 gilt - wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als solches nachgewiesen ist - der Beitrag als gezahlt, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Die Beweiserleichterung nach § 203 Abs. 1 SGB VI scheitert daran, dass der Kläger über das behauptete Beschäftigungsverhältnis keinerlei konkrete Angaben machen, im Besonderen nicht einmal den Namen des Arbeitgebers nennen konnte und auch nicht belegt hat, dass und in welcher Höhe er das von ihm behauptete Konkursausfallgeld erhalten hat. Die Beweiserleichterung nach § 203 Abs. 2 SGB VI scheitert daran, dass der Nachweis eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht geführt ist und außerdem auch daran, dass der Kläger selbst ausgeführt hat, dass der Arbeitgeber ihm keinen Lohn gezahlt habe. Angesichts dessen konnte auch kein Beitragsanteil vom Lohn abgezogen worden sein. Sowohl im Rahmen des § 203 Abs. 1 SGB VI als auch im Rahmen des § 203 Abs. 2 SGB VI lässt sich allein aus dem Bezug von Konkursausfallgeld kein Schluss daraus ziehen, dass insoweit auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Denn Beiträge waren nach § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der damals geltenden Fassung vom Arbeitsamt nur dann zu entrichten, wenn die Einzugsstelle für den Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag dies beantragt hat. Bereits der Umstand, dass die vom Kläger behauptete Zeit nicht im Versicherungsverlauf erscheint, spricht dafür, dass dieser Antrag nicht gestellt worden war. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe ab 18. April 1977 sagt nichts darüber aus, ob der Kläger unmittelbar vorher in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Denn wie sich aus dem Versicherungsverlauf ergibt, hatte der Kläger zuvor bis 31. März 1977 bereits Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen, so dass er unabhängig von einer zwischenzeitlichen Beschäftigung ab 18. April 1977 dem Grunde nach jedenfalls noch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte (§§ 134 Abs. 1 Nr. 4, 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG in der damals geltenden Fassung). Angesichts dessen scheitert die Berücksichtigung der Zeit vom 18. April 1977 bis zum 26. Mai 1977 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit weiterhin nicht allein daran, dass diese Zeit keinen vollen Kalendermonat umfasste (§ 252 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a SGB VI), sondern zusätzlich daran, dass durch sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Keine versicherte Beschäftigung war auch durch die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1. März bis 4. April 1974 und vom 20. Februar bis 31. März 1976 unterbrochen wurden, weil die zuvor jeweils ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse bereits am 18. November 1973 beziehungsweise 31. Dezember 1975 geendet hatten. Diese Zeiten sind deshalb ebenfalls wegen § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Die Zeit vom 9. bis 28. April 1975 ist dagegen in vollem Umfang als rentenwirksame Anrechnungszeit in der Rentenwertfestsetzung berücksichtigt. Sie ist lediglich deshalb nicht als zusätzlicher Monat neben dem Zeitraum 1. bis 8. April 1975 im Versicherungsverlauf aufgeführt, weil bereits durch diesen Zeitraum der Kalendermonat April 1975 (insgesamt) mit einer Anrechnungszeit belegt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt hat, die weniger als einen Kalendermonat umfassen. § 252 Abs. 7 Nr. 3 SGB VI, der dies vorsieht, hat lediglich die Regelungen der zuvor seit Mitte der 1960er Jahre geltenden Vorschriften übernommen (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG-, 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung -RVO-). Auf Grund von § 252 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a SGB VI können der 1. Januar 1973 und die Zeit vom 18. April bis 26. Mai 1977 rentenrechtlich nicht berücksichtigt werden, auch wenn der Kläger in dieser Zeit bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war und öffentlich-rechtliche Leistungen bezogen hat. Auf Grund von § 252 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b SGB VI scheitert die rentenrechtliche Berücksichtigung der Zeiten vom 3. bis zum 7. Oktober 1972, vom 1. bis 7. April 1976 und des 1. November 1983 daran, dass der Kläger jeweils parallel dazu versicherungspflichtiges Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall einer öffentlich-rechtlichen Leistung geführt hat (Arbeitslosengeld: § 117 Abs. 1, Arbeitslosenhilfe: §§ 137, 138 AFG in der damals geltenden Fassung). Da sowohl der Rest des Monats Oktober 1972 als auch der des Monats April 1976 berücksichtigte Zeiten der Arbeitslosigkeit sind, sind die Monate Oktober 1972 und April 1976 jedoch trotzdem als Kalendermonate mit Anrechnungszeiten in der Rentenberechnung enthalten. Soweit der Kläger beansprucht, dass alle Zeiten der Arbeitslosigkeit auf Grund des zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgelts bewertet werden müssten, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. Lediglich in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 und ab 1. Januar 1992 bestand bzw. besteht für die Empfänger von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1227 Abs. 1 Nr. 10 RVO, 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG in der vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Lediglich in den genannten Zeiträumen hat(te) die Bundesanstalt für Arbeit deshalb für die Empfänger der Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, die einen unmittelbaren Bezug zu dem Arbeitsentgelt hatten, welches der gewährten Leistung zu Grunde lag (zur Berechnung der Beiträge im Einzelnen (§§ 1385 Abs. 2 Buchst. h und Abs. 4 Satz 1 Buchst. h RVO, 112 Abs. 2 Buchst. h und Abs. 4 Satz 1 Buchst. h AVG, 166 Abs. 1 Nrn. 2 bis 2b SGB VI). Zeiten der Arbeitslosigkeit, die in die Zeiträume 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 und ab 1. Januar 1992 fallen, sind, soweit die Versicherungspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften bestand, ausweislich des Versicherungsverlaufs vollständig als Beitragszeiten in die Festsetzung der Rentenhöhe eingeflossen. Dass Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1983, in denen die Bundesanstalt für Arbeit Pflichtbeiträge gezahlt hat, gleichzeitig auch als Anrechnungszeiten im Versicherungsverlauf enthalten sind, erklärt sich daraus, dass diese Zeiten Kraft Gesetzes auch als Anrechnungszeiten gelten (§ 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Das hat - worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - die für die Rentenberechnung günstige Folge, dass die Kalendermonate, die gleichzeitig mit einer Beitragszeit und einer Anrechnungszeit belegt sind auf Grund gesetzlicher Festlegung "beitragsgeminderte" Zeiten (§ 55 Abs. 3 SGB VI) darstellen. Für beitragsgeminderte Zeiten aber ist eine besondere "Gesamtleistungsbewertung" durchzuführen (§ 71 Abs. 2 SGB VI). Auf diese Weise erhält der Versicherte auf jeden Fall eine Rente auf der Grundlage der für die Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte (einschließlich der Beitragszeiten, die mit einer Anrechnungszeit zusammen treffen). Es wird aber vermieden, dass der Versicherte schlechter steht, als wenn die beitragsgeminderte Zeit eine reine Anrechnungszeit wäre (und sich so eine andere Renten-Gesamtberechnung ergäbe). Soweit die vom Kläger zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem Gesagten keine Beitragszeiten sondern reine Anrechnungszeiten sind, gibt es keinen Grund, sie nach einem bestimmten Arbeitseinkommen zu bewerten. Denn Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI), die im Gegensatz zu Beitragszeiten nicht dem Schutz des Grundrechts auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 GG) unterliegen, weil sie nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhen. Neben den somit rechtlich einwandfrei errechneten persönlichen Entgeltpunkten hat die Beklagte auch den zutreffenden Rentenartfaktor angewendet, der für Renten wegen Alters 1,0 beträgt (§ 67 Nr. 1 SGB VI), und schließlich den maßgeblichen aktuellen Rentenwert herangezogen. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge auf Grund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind ( § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Er ist mit anderen Worten der Betrag für den monatlichen Rentenwert aus genau einem Entgeltpunkt. Die Festsetzung des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente durch die Beklagte erweist sich angesichts dessen sowohl sachlich als auch rechnerisch als richtig. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente. Der Kläger ist 1940 geboren. Sein letztes Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 1997. Zum 16. September 1998 meldete er sich arbeitslos und bezog ab dem selben Tag Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13. Mai 2001, zuletzt in Höhe von 197,68 Euro wöchentlich. Auf seinen Antrag hin gewährte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 27. August 2001 ab 1. Mai 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit. Dem Bescheid war ein Versicherungsverlauf beigefügt, auf den Bezug genommen wird. In der Anlage R 240 zu dem formularmäßigen Rentenantrag, die der Kläger am 12. April 2001 unterzeichnet hatte, war er zuvor auf die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente verbundenen Rentenminderungen hingewiesen worden. Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1. März bis 4. April 1974, vom 9. bis 28. April 1975 und vom 20. Februar bis 31. März 1976 trotz Nachweises gar nicht und im Übrigen in der Zeit von 1972 bis 1990 zum Teil nicht in vollem Umfang angerechnet worden seien. Dadurch entstünden mehrere Lücken im Versicherungsverlauf, wodurch die Rente sich mindere. Außerdem wandte sich der Kläger gegen die Bewertung der Zeiten der Arbeitslosigkeit und hielt die Kürzung der Altersrente auf Grund der vorzeitigen Inanspruchnahme für verfassungswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 2002 zurück. Die Zeiten vom 1. März bis 4. April 1974 und die vom 20. Februar bis 31. März 1976 hätten deshalb nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, weil sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen hätten. Der Monat April 1975 und damit auch die Zeit vom 9. bis 28. April 1975 sei bereits als Zeit der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Die Zeit vom 18. April bis 26. Mai 1977 habe keinen vollen Kalendermonat umfasst und sei deshalb nicht anrechnungsfähig, zumal sie nicht im unmittelbaren Anschluss an die vorangegangene Zeit der Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit gelegen habe, die am 31. März 1977 geendet habe. Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten von 1972 bis 1990 entspreche den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtige, dass manche Monate teils mit Beitragszeiten und teils mit beitragsfreien Zeiten ("beitragsgeminderte Zeiten") belegt seien, woraus sich eine andere Bewertung als bei den Monaten ergebe, die ausschließlich mit beitragsfreien Zeiten belegt seien. Die dauerhafte Verringerung des Rentenzugangsfaktors auf 0,886 auf Grund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente entspreche schließlich ebenfalls dem Gesetz. Mit der Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, zwischen dem 31. März und dem 18. April 1977 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt zu haben, so dass auch die nachfolgende Zeit der Arbeitslosigkeit anzurechnen sei. Weil die Firma ihm keinen Lohn gezahlt habe, habe er sich Konkursausfallgeld vom Arbeitsamt geholt, was versicherungsrechtlich berücksichtigt werden müsse. Er habe über den Bezug des Konkursausfallgeldes zwar keine Belege mehr. Allein die Tatsache aber, dass das Arbeitsamt ihm Arbeitslosengeld ab 18. April 1977 gezahlt habe, belege eine vorangegangene Beschäftigung. Im Übrigen halte er die Bewertung der Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1972 bis 1990 insgesamt für verfassungswidrig, da sie nicht auf dem letzten Arbeitsentgelt vor der Arbeitslosigkeit beruhe und somit nur dazu diene, den rechtmäßigen Rentenanspruch nach unten zu korrigieren. Durch Urteil vom 17. Februar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zunächst auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Darüber hinaus hat es ausgeführt, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1972 bis 1990 nicht anders bewertet werden könnten, weil die Bundesanstalt für Arbeit im fraglichen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gehabt habe. Angesichts dessen könnten diese Zeiten nicht so behandelt werden wie die, für die von der Bundesanstalt für Arbeit Beiträge zu zahlen gewesen seien. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, dass die beitragsgeminderten Zeiten, schlechter bewertet würden als die beitragsfreien Zeiten treffe das nicht zu. Denn diese Zeiten erhielten mindestens den Wert, den sie als beitragsfreie Zeiten hätten. Die Einwände des Klägers gegen die Rentenkürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme würden nicht geteilt. Der Gesetzgeber habe damit der auftretenden längeren Laufzeit der Rente Rechnung tragen wollen. Dies sei mit dem Grundrecht auf Eigentum vereinbar. Dem schützenswerten Vertrauen der rentennahen Jahrgänge habe der Gesetzgeber durch die stufenweise Anhebung der Altersgrenze Rechnung getragen. Auch die Möglichkeit, gegen Abschlag die Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, stelle eine vertrauensschützende Regelung dar. Die vorzeitige Inanspruchnahme stehe im Übrigen allein in der Dispositionsbefugnis des Einzelnen, so dass er nicht gezwungen sei, einen Rentenabschlag in Kauf zu nehmen. Im Berufungsverfahren macht der Kläger sein bisheriges Anliegen weiter geltend. Es sei zwar richtig, dass er die Rente auf Grund eigener Entscheidung beantragt habe. Jedoch liege das allein daran, dass das Arbeitsamt ihn zuvor nicht habe vermitteln können und eine weiter Arbeitslosigkeit mit der Kürzung der "Beihilfe" auf Sozialhilfeniveau verbunden gewesen sein würde. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2003 aufzuheben, den Bescheid vom 27. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente ab 1. Mai 2001 neu festzustellen und dabei einen Rentenzugangsfaktor von 1,0 anzuwenden, zusätzlich eine Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 31. März bis 18. April 1975 sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1. März bis 4. April 1974, 9. bis 28. April 1975 und vom 18. April bis 26. Mai 1977 sowie auch im Übrigen Zeiten der Arbeitslosigkeit selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie keinen vollen Kalendermonat angedauert haben, und sämtliche Zeiten der Arbeitslosigkeit auf Grund der zuletzt vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitsentgelte zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Leistungsakte der Arbeitsagentur B N lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente. Dass der Kläger ab dem 1. Mai 2001 einen Anspruch auf (vorgezogene) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit gemäß § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) dem Grunde nach hat, steht bestandskräftig fest, da die entsprechenden Verfügungssätze des Bescheides vom 27. August 2001 nicht angefochten worden sind. Für die Festsetzung einer "höheren Rente" gibt es keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der (anfängliche) Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dieser anfängliche monatliche Wert des Rechts auf Rente wird dann zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Der Zugangsfaktor beträgt für den Kläger 0,886, weil er die Rente im Verhältnis zu dem für ihn maßgeblichen Renteneintrittsalter um 38 Monate vorzeitig in Anspruch genommen hat (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Für Versicherte der Geburtsjahrsgänge vor 1941 bleibt es für die Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit - neben anderen Voraussetzungen - nur dann bei der Altersgrenze von 60 Jahren (§ 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), wenn sie am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder an diesem Tag Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder ein Arbeitsverhältnis am 14. Februar 1996 mit Wirkung für die Zeit nach dem 13. Februar 1996 gekündigt oder durch Vereinbarung beendet worden war (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), sie auf Grund bestimmter Maßnahmen, die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden sind, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) oder 45 Jahre (540 Kalendermonate) mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Zeiten der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) aufzuweisen haben (§ 237 Abs. Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Keine dieser Voraussetzungen wird vom Kläger erfüllt. Damit richtet sich die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 Abs. 3 i.V.m. Anlage 19 zum SGB VI. Die für den Kläger maßgebliche Altersgrenze betrug danach 63 Jahre und 9 Monate, die vorzeitige Inanspruchnahme war ab dem 60. Lebensjahr möglich. Der Kläger hat die Rente ab 1. Mai 2001, also mit 60 Jahren und 7 Monaten in Anspruch genommen und damit um 38 Monate vor der für ihn geltenden Altersgrenze, die er erst im Juni 2004 erreicht hätte. Der Zugangsfaktor ist in der Folge um 0,003 x 38 = 0,114 niedriger als 1, was den von der Beklagten richtig errechneten Wert von 0,886 ergibt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den so genannten "Rentenabschlag" bestehen nicht. Er war im jetzigen Umfang bereits ab 1. Januar 1997 eingeführt worden und ab dann in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des § 41 Abs. 1 SGB VI (i.V.m. Anlage 19 zum SGB VI) enthalten. § 237 Abs. 3 SGB VI in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung hat den selben Regelungsinhalt. Ob die gesetzliche Gewährung einer Altersrente bei Vollendung eines bestimmten Lebensalters und Arbeitslosigkeit überhaupt von einem Grundrecht, im Besonderen dem auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz -GG-) erfasst wird, kann dahinstehen. Denn der "Rentenabschlag" stellt jedenfalls keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht dar. Insoweit ergibt sich nichts anderes als im Fall der beschleunigten und ebenfalls mit einem Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme verbundenen Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für Frauen, die das Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß beurteilt hat (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 13. Februar 2004 -Aktenzeichen 1 BvR 24911/97-; zum Ganzen auch Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2004 -B 5 RJ 44/02 R- ausweislich der Presse-Information Nr. 10/04 des Bundessozialgerichts). Die in Frage stehende Regelung dient, indem sie Anreize zu einem im Interesse der Beitragsstabilität in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Entwicklung der Lohnnebenkosten "unerwünschten" Verhalten - der frühzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente - beseitigt, dem allgemeinen Wohl im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht, Amtliche Entscheidungssammlung -BVerfGE-, Band 103, S. 293 (306 f.)). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, auf künftige Entwicklungen ausgelegten Rechtsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 37, 104 (118); 78, 249 (288)). Die Regelung ist auch verhältnismäßig und wahrt ausreichenden Vertrauensschutz für die Versicherten bereits dadurch, dass die Anhebung der Altersgrenze nur stufenweise vollzogen wird. Dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme mit einem Abschlag verbunden wird, ist den Versicherten angesichts des mit der Regelung verfolgten Ziels und der erheblichen Belastung der Rentenkassen durch vorgezogene Altersrenten zumutbar (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2004 und Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2004, beide wie oben). Die persönlichen Entgeltpunkte ermitteln sich nach näherer Maßgabe der §§ 66, 70ff SGB VI aus den nach bundesdeutschem Recht zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten einschließlich etwaiger Zuschläge oder Abschläge nach besonderen Vorschriften). Dabei bezeichnet ein Entgeltpunkt den Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage (mit anderen Worten das beitragspflichtige Entgelt) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Anlage 1 zum SGB VI). Die Beklagte hat die persönlichen Entgeltpunkte zutreffend errechnet, da weitere rentenrechtliche Zeiten nicht rentenwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Die Zeit vom 31. März bis 18. April 1977 kann nicht als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden. Sie ist nicht nachgewiesen, weil Versicherungskarten, Sozialversicherungsnachweise oder andere Dokumente, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und die Entrichtung von Beiträgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegen würden, nicht vorliegen. Der Kläger kann auch keine der Beweiserleichterungen des § 203 SGB VI für sich in Anspruch nehmen. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist eine Beitragszeit dann anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie eine versicherte Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Nach Abs. 2 gilt - wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als solches nachgewiesen ist - der Beitrag als gezahlt, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Die Beweiserleichterung nach § 203 Abs. 1 SGB VI scheitert daran, dass der Kläger über das behauptete Beschäftigungsverhältnis keinerlei konkrete Angaben machen, im Besonderen nicht einmal den Namen des Arbeitgebers nennen konnte und auch nicht belegt hat, dass und in welcher Höhe er das von ihm behauptete Konkursausfallgeld erhalten hat. Die Beweiserleichterung nach § 203 Abs. 2 SGB VI scheitert daran, dass der Nachweis eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht geführt ist und außerdem auch daran, dass der Kläger selbst ausgeführt hat, dass der Arbeitgeber ihm keinen Lohn gezahlt habe. Angesichts dessen konnte auch kein Beitragsanteil vom Lohn abgezogen worden sein. Sowohl im Rahmen des § 203 Abs. 1 SGB VI als auch im Rahmen des § 203 Abs. 2 SGB VI lässt sich allein aus dem Bezug von Konkursausfallgeld kein Schluss daraus ziehen, dass insoweit auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Denn Beiträge waren nach § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der damals geltenden Fassung vom Arbeitsamt nur dann zu entrichten, wenn die Einzugsstelle für den Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag dies beantragt hat. Bereits der Umstand, dass die vom Kläger behauptete Zeit nicht im Versicherungsverlauf erscheint, spricht dafür, dass dieser Antrag nicht gestellt worden war. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe ab 18. April 1977 sagt nichts darüber aus, ob der Kläger unmittelbar vorher in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Denn wie sich aus dem Versicherungsverlauf ergibt, hatte der Kläger zuvor bis 31. März 1977 bereits Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen, so dass er unabhängig von einer zwischenzeitlichen Beschäftigung ab 18. April 1977 dem Grunde nach jedenfalls noch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte (§§ 134 Abs. 1 Nr. 4, 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG in der damals geltenden Fassung). Angesichts dessen scheitert die Berücksichtigung der Zeit vom 18. April 1977 bis zum 26. Mai 1977 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit weiterhin nicht allein daran, dass diese Zeit keinen vollen Kalendermonat umfasste (§ 252 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a SGB VI), sondern zusätzlich daran, dass durch sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Keine versicherte Beschäftigung war auch durch die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 1. März bis 4. April 1974 und vom 20. Februar bis 31. März 1976 unterbrochen wurden, weil die zuvor jeweils ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse bereits am 18. November 1973 beziehungsweise 31. Dezember 1975 geendet hatten. Diese Zeiten sind deshalb ebenfalls wegen § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Die Zeit vom 9. bis 28. April 1975 ist dagegen in vollem Umfang als rentenwirksame Anrechnungszeit in der Rentenwertfestsetzung berücksichtigt. Sie ist lediglich deshalb nicht als zusätzlicher Monat neben dem Zeitraum 1. bis 8. April 1975 im Versicherungsverlauf aufgeführt, weil bereits durch diesen Zeitraum der Kalendermonat April 1975 (insgesamt) mit einer Anrechnungszeit belegt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt hat, die weniger als einen Kalendermonat umfassen. § 252 Abs. 7 Nr. 3 SGB VI, der dies vorsieht, hat lediglich die Regelungen der zuvor seit Mitte der 1960er Jahre geltenden Vorschriften übernommen (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG-, 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung -RVO-). Auf Grund von § 252 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. a SGB VI können der 1. Januar 1973 und die Zeit vom 18. April bis 26. Mai 1977 rentenrechtlich nicht berücksichtigt werden, auch wenn der Kläger in dieser Zeit bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war und öffentlich-rechtliche Leistungen bezogen hat. Auf Grund von § 252 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b SGB VI scheitert die rentenrechtliche Berücksichtigung der Zeiten vom 3. bis zum 7. Oktober 1972, vom 1. bis 7. April 1976 und des 1. November 1983 daran, dass der Kläger jeweils parallel dazu versicherungspflichtiges Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall einer öffentlich-rechtlichen Leistung geführt hat (Arbeitslosengeld: § 117 Abs. 1, Arbeitslosenhilfe: §§ 137, 138 AFG in der damals geltenden Fassung). Da sowohl der Rest des Monats Oktober 1972 als auch der des Monats April 1976 berücksichtigte Zeiten der Arbeitslosigkeit sind, sind die Monate Oktober 1972 und April 1976 jedoch trotzdem als Kalendermonate mit Anrechnungszeiten in der Rentenberechnung enthalten. Soweit der Kläger beansprucht, dass alle Zeiten der Arbeitslosigkeit auf Grund des zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgelts bewertet werden müssten, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. Lediglich in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 und ab 1. Januar 1992 bestand bzw. besteht für die Empfänger von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1227 Abs. 1 Nr. 10 RVO, 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG in der vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Lediglich in den genannten Zeiträumen hat(te) die Bundesanstalt für Arbeit deshalb für die Empfänger der Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, die einen unmittelbaren Bezug zu dem Arbeitsentgelt hatten, welches der gewährten Leistung zu Grunde lag (zur Berechnung der Beiträge im Einzelnen (§§ 1385 Abs. 2 Buchst. h und Abs. 4 Satz 1 Buchst. h RVO, 112 Abs. 2 Buchst. h und Abs. 4 Satz 1 Buchst. h AVG, 166 Abs. 1 Nrn. 2 bis 2b SGB VI). Zeiten der Arbeitslosigkeit, die in die Zeiträume 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 und ab 1. Januar 1992 fallen, sind, soweit die Versicherungspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften bestand, ausweislich des Versicherungsverlaufs vollständig als Beitragszeiten in die Festsetzung der Rentenhöhe eingeflossen. Dass Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1983, in denen die Bundesanstalt für Arbeit Pflichtbeiträge gezahlt hat, gleichzeitig auch als Anrechnungszeiten im Versicherungsverlauf enthalten sind, erklärt sich daraus, dass diese Zeiten Kraft Gesetzes auch als Anrechnungszeiten gelten (§ 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Das hat - worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - die für die Rentenberechnung günstige Folge, dass die Kalendermonate, die gleichzeitig mit einer Beitragszeit und einer Anrechnungszeit belegt sind auf Grund gesetzlicher Festlegung "beitragsgeminderte" Zeiten (§ 55 Abs. 3 SGB VI) darstellen. Für beitragsgeminderte Zeiten aber ist eine besondere "Gesamtleistungsbewertung" durchzuführen (§ 71 Abs. 2 SGB VI). Auf diese Weise erhält der Versicherte auf jeden Fall eine Rente auf der Grundlage der für die Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte (einschließlich der Beitragszeiten, die mit einer Anrechnungszeit zusammen treffen). Es wird aber vermieden, dass der Versicherte schlechter steht, als wenn die beitragsgeminderte Zeit eine reine Anrechnungszeit wäre (und sich so eine andere Renten-Gesamtberechnung ergäbe). Soweit die vom Kläger zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem Gesagten keine Beitragszeiten sondern reine Anrechnungszeiten sind, gibt es keinen Grund, sie nach einem bestimmten Arbeitseinkommen zu bewerten. Denn Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI), die im Gegensatz zu Beitragszeiten nicht dem Schutz des Grundrechts auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 GG) unterliegen, weil sie nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhen. Neben den somit rechtlich einwandfrei errechneten persönlichen Entgeltpunkten hat die Beklagte auch den zutreffenden Rentenartfaktor angewendet, der für Renten wegen Alters 1,0 beträgt (§ 67 Nr. 1 SGB VI), und schließlich den maßgeblichen aktuellen Rentenwert herangezogen. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge auf Grund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind ( § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Er ist mit anderen Worten der Betrag für den monatlichen Rentenwert aus genau einem Entgeltpunkt. Die Festsetzung des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente durch die Beklagte erweist sich angesichts dessen sowohl sachlich als auch rechnerisch als richtig. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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