L 15 B 64/04 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1133/04 ER*75
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 64/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Berlin vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. He

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden, dass die Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt. Denn nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes nach § 86 b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf den Anordnungsanspruch kann offen bleiben, ob im streitbefangenen Zeitraum die Antragstellerin tatsächlich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 44 ff Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) anspruchsberechtigt bezüglich des Krankengeldes war und ob gegebenenfalls die Antragsgegnerin nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch (SGB I) vorleistungspflichtig gewesen ist. Denn selbst wenn diese Voraussetzungen, die das Sozialgericht jeweils bejaht hat, im Ergebnis nicht vorliegen sollten, so ergäbe sich jedenfalls der Auszahlungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus dem wirksamen Bescheid vom 21. Januar 2004, in dem mit Wirkung vom 20. Januar 2004 der Antragstellerin ein Krankengeldanspruch in Höhe von täglich 42,15 Euro zugestanden wird. Eine Befristung oder Bedingung enthielt dieser Bescheid nicht. Vor diesem Hintergrund stellt er bereits für sich genommen - ungeachtet der materiellen Rechtslage - einen Anspruchsgrund und eine Leistungsverpflichtung für die Antragsgegnerin dar, solange diese den Bescheid nicht aufgehoben hat. Eine solche Aufhebung ist - wie die Antragsgegnerin im Übrigen in ihrer Beschwerdeschrift selbst vorgetragen hat - nicht ausgesprochen worden, denn die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin keinen Aufhebungsbescheid erteilt. Selbst wenn aber in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin, insbesondere in ihrem Erwiderungsschriftsatz auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21. Mai 2004, der bei Gericht am selben Tag eingegangen ist, sinngemäß eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides liegen sollte, so ist jedenfalls eine solche Aufhebung erst nach Erteilung des Rentenbescheides und damit nach Eintritt des materiell erledigenden Ereignisses ausgesprochen worden. Die Entstehung des zuvor bereits gerichtlich geltend gemachten Anspruches auf Gewährung von Krankengeld konnte dieser Schriftsatz nicht mehr hindern.

Zu Recht hat das Sozialgericht auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG bejaht. Zwar fehlte dieser Anordnungsgrund für den Leistungszeitraum vom 13. April 2004 bis zum Tag vor dem Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht (am 7. Mai 2004), weil nach gefestigter Rechtsprechung Leistungsansprüche für zurückliegende Leistungszeiträume mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geltend gemacht werden können. Im Hinblick auf die (damalige) Zukunft bestand der Anordnungsgrund jedoch, was kostenrechtlich den Ausschlag gibt. In diesem Zusammenhang teilt der Senat auch nicht den Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin könne gegebenenfalls auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden. Im Rahmen des inzwischen positiv-rechtlich geregelten einstweiligen Rechtsschutzes im SGG ist zur Überzeugung des Senats die Verweisung auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der jeweilige Antragsteller bereits in einer tatsächlichen oder rechtlichen Beziehung zu dem Sozialhilfeträger steht und der Sozialhilfeträger im Grundsatz seine Leistungsgewährung auch in Aussicht gestellt hat. Demgegenüber würde es dem gesetzgeberischen Zweck nicht entsprechen, die Inanspruchnahme von Sozialhilfe immer als vorrangig anzusehen, weil ansonsten die Voraussetzungen für einen einstweiligen Rechtsschutz jedenfalls im leistungsrechtlichen Bereich nahezu beseitigt wären, was der Gesetzgeber durch die Einführung dieser Vorschriften gerade vermeiden wollte.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Harthun-Kindl Weinert Dr. Kärcher
Rechtskraft
Aus
Saved