L 16 RA 168/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 5340/02*11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 168/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger ist 1958 geboren worden. Er ist japanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Japan. Vom 18. April 1993 bis zum 16. April 1998 war er nach dem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt, und zwar auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses mit der M & Co. Deutschland GmbH in D. Zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber war eine Vereinbarung vom 18. April 1993 getroffen worden, nach der der Arbeitgeber von seinem Recht, den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung einzubehalten, keinen Gebrauch macht. Der Kläger hatte im Gegenzug die Gehaltsteile zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber in Höhe des Anspruchs auf Beitragserstattung zurückzuzahlen, wobei er die Verpflichtung auch dadurch erfüllen konnte, dass er den Beitragserstattungsanspruch zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber abtrat. Durch "Abtretungsvertrag" vom 16. April 1998 trat der Kläger den Erstattungsanspruch an seinen Arbeitgeber "gem. § 53 II Nr. 2 SGB" ab.

Den ersten im August 1999 gestellten Antrag des Klägers, ihm den Arbeitnehmeranteil der gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, lehnte die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 24. August 1999 ab. Seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht seien noch keine 24 Kalendermonate abgelaufen.

Einen weiteren Antrag auf Beitragserstattung, den der Kläger im August 2000 gestellt hatte, lehnte die Beklagte durch ebenfalls bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 19. September 2000 ab. Der Kläger besitze das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die Voraussetzungen für die Erstattung nicht erfüllt seien.

Im Dezember 2000 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 19. September 2000 zu überprüfen. Die Frist von 24 Kalendermonaten sei schon vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit (DJSVA) abgelaufen, weshalb es aus Gründen der Rechtssicherheit bei dem Beitragserstattungsanspruch bleiben müsse, dessen sachliche Voraussetzungen bereits Ende 1998 erfüllt gewesen seien.

Durch Bescheid vom 28. Mai 2001 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 19. September 2000 ab. Die Wartefrist von 24 Monaten sei beim Kläger erst nach dem In-Kraft-Treten des DJSVA am 1. Februar 2000 abgelaufen, so dass für ihn die Beitragserstattung nicht mehr in Betracht komme.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen für die Beitragserstattung schon beim Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältnis erfüllt gewesen seien. Das DJSVA gelte nicht rückwirkend. Die Auffassung der Beklagten beeinträchtige die soziale Gestaltungsfreiheit des Betroffenen, ihm werde eine Doppelversicherung aufgebürdet, was lediglich kurzfristigen fiskalischen Interessen der Beklagten diene.

Nachdem die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2002 den Widerspruch zurückgewiesen hatte, hat der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter geltend gemacht. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus hat er ausgeführt, dass ihm Vertrauensschutz zu gewähren sei. Zudem sei die Ablehnung der Erstattung eine unzulässige Rechtsausübung, da der Arbeitgeber und der Betroffene bereits zu Beginn und während des Arbeitsverhältnisses in der Lage sein müssten, sich auf einen Sachverhalt einzustellen.

Durch Urteil vom 22. September 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Beitragserstattung, weil er auf Grund des DJSVA zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt sei. Im Zeitpunkt des erstmaligen Antrags auf Beitragserstattung habe er die Voraussetzungen dafür noch nicht erfüllt gehabt. Die Wartefrist sei damals noch nicht abgelaufen gewesen. Sie stelle eine Anspruchsvoraussetzung und keine bloße Fälligkeitsregelung dar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche und abkommensrechtliche Regelung bestünden nicht, weil dem Kläger kein bestehendes Recht auf Beitragserstattung entzogen worden sei. Außerdem gingen dem Kläger die Beiträge nicht verloren, weil er jedenfalls einen Anspruch auf Altersrente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze erworben habe. Dass das Arbeitsverhältnis bereits vor dem In-Kraft-Treten des DJSVA geendet habe, bedinge nicht die Anwendung des "alten" Rechts. Die Vermögensdispositionen des Arbeitgebers seien angesichts des mit der Beitragserstattung verfolgten Zwecks unbeachtlich.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt der Sache nach,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 19. September 2000 die Arbeitnehmeranteile der für ihn zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der eindeutigen Rechtslage und der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen für nicht erforderlich.

Der Kläger ist klagebefugt. Zwar hat er durch den Abtretungsvertrag vom 18. April 1998 den Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung an seinen Arbeitgeber abgetreten. Dieser Vertrag ist jedoch schwebend unwirksam. Denn die Abtretung einer einmaligen Geldleistung (wie z.B. dem Anspruch auf Beitragserstattung) ist nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 SGB I wirksam. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte dazu als zuständiger Leistungsträger feststellen müssen, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Klägers liegt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I; s. ausführlich BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Eine solche Entscheidung hat sie nicht getroffen, so dass lediglich der Kläger Inhaber des geltend gemachten Anspruchs sein kann.

In der Sache hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 28. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 ist § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, der keine der in § 44 Abs. 1 SGB X genannten Wirkungen gehabt (Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben) hat, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.

Der Bescheid vom 19. September 2000 war nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beitragserstattung waren nicht erfüllt.

Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kann allein in § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) liegen. Gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 SGB VI werden Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, Beiträge in der Höhe, in der die Versicherten sie getragen haben, auf Antrag erstattet. War – wie im vorliegenden Fall – ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der vom Arbeitgeber getragene Beitragsanteil des Arbeitnehmers erstattet (§ 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 210 Abs. 2 SGB VI in der seit 28. September 1996 geltenden Fassung werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 (vorher 6) Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Der Kläger war im Sinne des Gesetzes Versicherter. Er übte in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. April 1993 bis zum 16. April 1998 ein in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus. Er hatte zu dieser Zeit jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so dass das Sozialgesetzbuch für ihn galt (§ 30 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ? SGB I ?) und er war bei einem im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ansässigen Arbeitgeber gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Dadurch trat für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein. Weil das Beschäftigungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ansässigen Arbeitgeber bestand, konnte die Anwendung des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht nach § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch ausgeschlossen sein ("Einstrahlung"; s. auch BSG SozR 3-2400 § 5 Nr. 2).

Im Zeitpunkt des Antrags vom August 2000, über den die Beklagte in dem Bescheid vom 19. September 2000 eine Entscheidung getroffen hat, war der Kläger in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht mehr versicherungspflichtig und erfüllte die nach dem Ende des letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses am 16. April 1998 beginnende und, da sie 24 "Kalendermonate" umfasst, am 31. Mai 2000 endende (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V. mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Wartefrist.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Antrags jedoch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. Als japanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Japan unterfiel er dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des am 1. Februar 2000 in Kraft getretenen DJSVA (ebenda Art. 2 und 3). Indem er in Deutschland insgesamt 61 Monate an Beitragszeiten auf Grund von Pflichtversicherung (§ 55 Abs. 1 SGB VI) zurückgelegt hat, erfüllt er die in Nr. 6 Buchstabe c) des Protokolls zum DJSVA genannte Mindestanforderung für das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens sechzig Monaten wirksam entrichteter Beiträge. Weil der Kläger die Wartefrist von 24 Monaten erst nach dem In-Kraft-Treten des DJSVA erfüllen konnte, kann er aus seinem bestandskräftig abgelehnten Antrag vom August 1999 keine gegenteilige Rechtsposition ableiten. Denn der Anspruch auf Beitragserstattung entsteht nur dann im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des BSG, s. SozR 2200 § 1303 Nr. 4 und 5).

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung bestehen keine Bedenken dagegen, dass die anzuwendenden Vorschriften des einfachen nationalen wie auch des zwischenstaatlichen Rechts mit höherrangigem Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind. Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) ist schon deshalb nicht verletzt, weil sein Schutzbereich nicht berührt ist. Der Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI dient nicht der Existenzsicherung und erfüllt jedenfalls von daher nicht die Voraussetzungen, unter denen subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte Eigentumsschutz erlangen können (ständige Rechtsprechung des BVerfG, s. beispielhaft BVerfGE 97, 271 [284]; zusammenfassend BSG SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 unter D 1 mit zahlreichen Nachweisen).

Soweit der Kläger sich auf "Vertrauensschutz" beruft, fehlt es bereits an einem Vertrauenstatbestand, an den angeknüpft werden könnte. Dem Kläger musste, nachdem sein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geendet hatte, klar sein, dass er den Anspruch auf Beitragserstattung wegen der gesetzlich vorgesehenen Wartezeit nicht vor Mai 2000 würde verwirklichen können. Er hatte allein deshalb, weil bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ihn noch keine Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung bestand, aber kein rechtlich geschütztes Vertrauen darauf erworben, dass es nach Ablauf der Wartefrist in jedem Fall zu einer Beitragserstattung kommen würde. Denn der Kläger verkennt deren Sinn: Sie stellt eine Billigkeitsentschädigung für typische Fälle der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit dar, das vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (5 Jahre = 60 Monate, §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) erworbene Anrecht zum Vollrecht ausbauen zu können. Sie war anlässlich der Reform des Rentenrechts im Jahr 1957 eingeführt worden, um den damals vom Verlust der Weiterversicherungsmöglichkeit Betroffenen einen Ausgleich zu bieten. Sie soll dem Versicherten das Gefühl ersparen, "seine" Beiträge "umsonst" geleistet zu haben. Diesen Charakter hat sie zu keiner Zeit geändert (BSG, SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 a.a.O., auch hierzu mit zahlreichen Nachweisen).

Vertrauen hätte beim Kläger somit allenfalls darauf entstehen können, dass es bei der Entschädigung bleiben wird, solange er keinen Zugang zur Weiterversicherung (= freiwilligen Versicherung nach heutigem Sprachgebrauch) in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat. Keinen rechtlich fundierten Grund gibt es dagegen für ein Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber es bei dem "Sekundäranspruch" Entschädigung belässt, wenn er den Grund für die Entschädigung beseitigt und dem Versicherten die freiwillige Versicherung ermöglicht. Vor diesem Hintergrund kann der "zufällige" Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des DJSVA und des Protokolls hierzu die Auffassung des Klägers gerade nicht stützen. Ein Vertrauen des Arbeitgebers kann schon deshalb nicht in rechtlich erheblicher Weise enttäuscht worden sein, weil er selbst kein subjektives öffentliches Recht auf Erstattung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers hat.

Schließlich wird der Kläger auch nicht in seinen "sozialen Gestaltungsrechten" beeinträchtigt, indem er die Beitragserstattung nicht in Anspruch nehmen kann. Jeder Staat hat das Recht, (unter anderem) die sozialen Rechte für die in seinem Staatsgebiet sich aufhaltenden Personen nach seinem eigenen Gutdünken im Rahmen der für ihn geltenden verfassungsmäßigen Ordnung und des gegebenenfalls einwirkenden internationalen Rechts zu regeln. Angesichts dessen gibt es keinen rechtlich begründbaren Anspruch eines ausländischen Bürgers, beim Verlassen des Gebiets eines anderen Staates der Sache nach so gestellt zu werden, als ob er sich dort nie aufgehalten hätte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger durch die in seinem Versicherungskonto verbuchten Beitragszeiten bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt und dadurch als "Gegenleistung" ein verfassungsrechtlich geschütztes Vollrecht (auf Regelaltersrente, § 35 SGB VI) aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Im Besonderen ist die Rechtsnatur des Anspruchs auf Beitragserstattung und dessen verfassungsrechtliche Einbindung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt.
Rechtskraft
Aus
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