L 14 AL 78/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 2357/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 78/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2002 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Rechtsstreit betrifft in der Sache die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Beklagte. Vorrangig stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Berufung des Klägers.

Mit Bescheid vom 14. März 2001 setzte die Beklagte gegen den Kläger, der Geschäftsführer der insolventen Firma S GmbH war, ein Zwangsgeld fest, nachdem dieser erfolglos aufgefordert worden war, für die Arbeitnehmer Insolvenzgeldbescheinigungen zu erstellen. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2001) durch den Bevollmächtigten T M - einen Rechtsanwalt in einer Einzelpraxis - erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2002 als unzulässig abgewiesen, nachdem trotz mehrfacher Erinnerungen eine Prozessvollmacht nicht zu den Akten gereicht worden war.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat auf einem Empfangsbekenntnis den Zugang des Gerichtsbescheides für den 28. August 2002 bestätigt.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. September 2002 (einem Montag) per Fax eingegangene Berufung des Bevollmächtigten, die unter dem Briefkopf des Bevollmächtigten T M gefertigt ist. Die Berufungsschrift schließt - maschinengeschrieben - mit "M Rechtsanwalt" und - handschriftlich über diese beiden Schlusszeilen gezogen - einem Auf- und Abstrich mit in der Mitte anschließender Wellenlinie.

Nachdem der Vorsitzende des Senats Zweifel daran geäußert hatte, dass mit dieser Art der Unterzeichnung den Erfordernissen einer schriftlichen Berufungseinlegung mit einer eigenhändigen Unterschrift genügt sei, hat der Bevollmächtigte vorgetragen, dass der Schriftsatz vom 30. September 2002 nicht von ihm, sondern von Rechtsanwalt Dr. J unterzeichnet sei, und eine eidesstattliche Versicherung des Dr. J eingereicht, wonach dieser regelmäßig in der genannten Form unterschreibe und bisher keinerlei Schwierigkeiten bei Gericht gehabt habe, was die Art der Unterschriftsleistung betreffe. Außerdem hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass Dr. J unterbevollmächtigt gewesen sei, in seinem Namen den Berufungsschriftsatz zu unterzeichnen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hat mitgeteilt, dass zwischenzeitlich auf die Beitreibung des Zwangsgeldes verzichtet worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Az.: , 2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.

II.

Die Berufung des Klägers ist als unzulässig verwerfen, weil sie nicht formgerecht erhoben worden ist.

Nach § 151 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht erfüllt.

Für die Schriftlichkeit der Berufung wird grundsätzlich verlangt, dass die Berufungserklärung handschriftlich unterschrieben sein muss, soweit nicht bestimmte Ausnahmefälle (z.B. Einlegung per Telegramm) vorliegen (BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 -B 13 RJ 5/01 R-). Diese Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftsatz der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Ferner muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Ausstellers dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 -B 5 RJ 10/01 R-, SozR 3-1500 § 67 Nr. 21). Dabei muss sich bereits aus dem Schriftsatz für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen der Urheber und sein Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sichtbar ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2000 -B 13 RJ 3/99-, SozR 3-1500 § 151 Nr. 4).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Berufungsschrift weist im Briefkopf und (maschinengeschrieben) als Unterzeichner den auch erstinstanzlich aufgetretenen Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt M auf. Bei dem sich als "Unterschrift" unter dem Berufungsschriftsatz befindenden Schriftzug ist aber nur erkennbar, dass es sich jedenfalls nicht um die Unterschrift dieses Bevollmächtigten handelt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Vergleich mit den von ihm unterzeichneten Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren als auch aus dem Umstand, dass nicht einmal der erste Buchstabe des Namens "M" in diesem Schriftzug identifizierbar ist. Diese "Unterschrift" kann auch nicht - aus sich heraus - einer anderen Person zugeordnet werden. Dass sie von einem Rechtsanwalt Dr. J stammt und dieser - wie der Bevollmächtigte des Klägers später auf Nachfrage mitgeteilt hat - unterbevollmächtigt gewesen sein soll, in seinem Namen den Berufungsschriftsatz zu unterzeichnen, reicht für eine formgerechte Berufungseinlegung nicht aus. Denn für die Frage, ob der Schriftlichkeit im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG genüge geleistet ist, können nur die bis zum Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Umstände berücksichtigt werden. Die Urheberschaft von Rechtsanwalt Dr. J jedoch lässt sich innerhalb dieser Frist weder dem Berufungsschriftsatz noch sonstigen Umständen entnehmen. So findet sich dieser Name weder auf dem Briefkopf noch in einem maschinenschriftlichen Zusatz (etwa: "in Vertretung J"). Der Name "J" lässt sich in Unkenntnis der Urheberschaft auch nicht aus dem Schriftzug selbst heraus erkennen, so dass dahinstehen kann, ob in Kenntnis des Namens die Unterzeichnung mit dem von Rechtsanwalt Dr. J verwendeten Schriftzug noch als vollständige Unterschrift angesehen werden könnte und dieser Schriftzug von Gerichten bisher unbeanstandet geblieben ist, denn vorliegend war die Urheberschaft des Rechtsanwalts Dr. J nicht offen gelegt. Vielmehr bedurfte es erst weiterer Ermittlungen, um die Urheberschaft dieses Schriftsatzes zu klären, so dass das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt ist (vgl. BSG, a.a.0.).

Da die Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist beim Landessozialgericht eingegangen ist, war auch die Nachholung einer ordnungsgemäßen formgerechten Berufungseinlegung - gegebenenfalls nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts - nicht mehr möglich.

Ist die Berufung demgemäß nicht formgerecht erhoben worden, war sie nach § 158 Satz 1 SGG ohne sachliche Überprüfung des Klageanspruches vom Senat als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, insbesondere da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Revision kann jedoch, so als wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte, gemäß der anhängigen Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 158 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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